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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz, einerseits, und Baden, Bauern, Württemberg und

Dessen, andererseits, abgeschlossene

Uebereinkunft zum gegenseitigen Schuze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

(Vom 17. November 1869.)

Tit..

Als wirJhnen unterm 11. Juni d. J. den Entwurf einer Uebereinkunft mit dem norddeutschen Bunde über den Schuz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst zur Genehmigung vor-

legten , haben wir die Bemerkung beigefügt , dass die Schweiz bereits mit mehreren Staaten , Konventionen über diese Grund vorliege, einem entgegenzutreten , zumal grösser sei als in Bezug

nämlich mit Frankreich , Belgien und Jtalien Materie besize, und dass sür die Schweiz kein ähnliehen Ansuchen des norddeutschen Bundes das praktische Jnteresse gegenüber Deutschland ans jeden andern Staat. ^

Es liess sieh schon damals voraussehen, dass nach Absehluss dieser Eonvention auch die süddeutschen Staaten nicht länger zogeru werden, mit einem ähnliehen Begehren bei uns einzukommen , zumal die Regierung von Bauern schon vor der Genehmigung der Uebereinkunft mit

438 dem norddeutschen Bunde gerichtet hattet

ein diessälliges Besuch an den Bundesrath

Wir haben diese erste Zuschrift Bayerns unterm 23. Juni a. c.

dahin beantwortet , dass der Bundesrath seinerseits bereit sei , diesen Antrag in nähere Erwäguug zu ziehen, dass er aber zuvor den Entscheid der eidgenossischen Räthe über den Vertrag mit dem norddeutschen Bunde abwarten müsse.

Unterm 4. September abhin gelangte die württembergische Gesandtschaft mit einem gleichen Gesuche an den Bundesrath und änsserte sich dahin, dass die koniglich württembergische Regierung gerne gemeinschaftlich mit Bauern und wo moglich auch gemeinschaftlich mit Baden ^ und Hessen-Darmstadt vorgehen mochte.

Unterm 17. September daraufhin richtete dann die badile Gesaudtschast die Einsrage an den Bundesrath, ob derselbe geneigt fei, mit Baden in sachbezügliche Unterhandlungen einzutreten.

Rachdem anch die bayerische Gesandtschaft wieder an ihr srüheres Ansuchen und au die daraus ertheilte Antwort erinnert hatte, entschloss sich der Bundesrath , den gestellten Ansuchen ^u eutsprechen. Er liess sich dabei von folgenden Betrachtung^ leiten: Bei der durch den Vertr..g mit dem norddeutschen Bnnde geschaffenen Sachlage sei es nicht moglich, die Anfragen anders als bejahend zu beautworten. Von RordDeutschland sei der .^bschluss des .Handelsvertrages von demjenigen des Literarvertrages abhängig gemacht und der leztere sei nnr wegen der mangelnden Kompetenz uicht mit dem Zollverein, d. h. nicht anch mit den süddeutschen Staaten abgeschlossen worden. Abgesehen hievon habe die Schweiz sonst aueh gar keinen Grund . .......üddentschland anders als Rorddeutschlaud ^u behandeln, und endlich komme noch hinzn, dass gegeuüber Bauern die Bereitwilligkeit zu den Unterhandlungen unr von der jezt ^ur Thatsache gewordenen Ratifikation des norddeutschen Vertrages abhängig gemacht wordeu sei. Dabei zeigte sich wie von selbst die Wüusehbarl.eit , auch noch Hesseu herbeizuziehen , um nicht ein^g diesen deutsehen Staat bei den Vertragsverhandlungen bei Seite zu lassen.

Der Bnndesrath beschloss daher unterm 27. September 1869: "Es sei den vorerwähnten Gesandtsehasten zu erossnen, dass der Bundesrath bereit sei , in Verhandlungen über einen Literarvertrag mit ihnen einzutreten und nur. wünsche , mit allen süddeutschen Staateu gemeinschastlich einen Vertrag abzuschliessen ; er ersuche desshalb die betreffenden drei Staaten , gegenüber Hessen
diesfalls die geeigneten Sehritte zu thun.^ Rachdem der bei der Schweiz al.kreditirte württembergische Gesandte von .^eite der grossherzoglich^hessischen Regierung eine Vollmacht, auch.

sür diesen ^taat zu unterhandeln, beigebr^cht hat^, lud der sch.^ei^riseh.^

439 Bevollmächtigte die Repräsentanten der vier süddeutschen Staaten zu einer Besprechung über die Anhandnahme dieses Gegenstandes ein, wobei sich die formelle Schwierigkeit zeigte , dass während Bauern , Württemberg und Hessen einen gemeinschastli.hen Vertrag aller vier süddeutschen Staaten mit der Schweiz wüusehteu , Baden aus diesen Vorschlag nicht eingehen wollte, sondern fü.. sieh allein zu unterhandeln wünschte. Der .Bundesrath sah sieh daher veranlasst , z.vei Vertragsinstrumente zu errichten , das eine für die gemeinschaftlich unterhandelnden drei suddeutscheu Staaten, das andere sür Badeu.

Was dangen das Materielle der Uebereiukunst anbetrifft, so war ...man allseitig sofort einverstanden, dass der zwischen der Schweiz und dem uorddeutscheu Bunde abgeschlossene Vertrag auch den neuen Verträgen zu Gxnnde gelegt werden solle, und dass nnr einige wenige rein formelle ..^euderuugen anzubringen seien , um die Konvention auch aus die Verhältnisse der süddeutschen Staaten anzupassen.

Wir se^en uns daher auch nicht veranlasst, näher aus die einzelnen Bestimmungen der beiden Verträge einzugehen, da, wie bereits bemerkt, dieselben in ihrem Jnhalte ganz mit dem von den eidgenössischen Räthen in der legten Somn.ersizung genehmigten Vertrage mit dem norddeutschen Bunde übereinstimmen. Wir konnen daher einfach aus unsere Botschaft vom 1 1. Juni 186^ verweisen^) und dazu bemerken, dass die Gesezgebung der süddeutschen Staaten uns die nämliche Sicherheit bietet, wie die Geseze derjenigen Staaten, welche dem norddeutschen Bunde angehoren.

Die wesentlichsten Bestimmungen in dieser Materie sind übrigens in allen Staaten des ehemaligen deutscheu Bundes die nämlichen ^ sie beruhen noch aus Beschlüssen des Bundestages, die sür alle zum deutschen Bunde gehörigen Staaten verbindlieh .x.aren und noch in Kraft sind.

Es handelt sieh zwar dermalen darum, ein einheitliches Gesez über den Schuz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und ^ Werken der Kunst für den ganzen norddeutschen Bund zu erlassen, und ebenso ist in einzelnen ^üdstaateu die bezügliche Gesezgebung iu Revision begrissen. Es wurde hierauf im Art. 31 der vorliegenden Verträge iu ähnlicher Weise Rüksicht genommen , wie^ dieses im Vertrage mit dem Rordbund auch der

Fall .st.

Was die Ver^ragsdauer anbetrifft . so wurde auch in analoger Weise bestimmt, dass die Uebereiukunft für die Dauer des am 13. Mai ^ lausenden Jahres zu Berlin zwischen dem deutschen Zollverein und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages in Kraft bleiben soll.

Schliesslich müssen wir noch eines Punktes Erwähnung thun.

Aehnlieh wie in dem Vertrage mit dem Rordbuude ist über die sog.

Musikdosen oder ähnliche Jnstrumeute keine spezielle oder besondere Be-

^) Siehe Bundesblatt v. ^. 18.^, Band II, Seite .^0.

440 stimmung ausgenommen worden. Dagegen haben wir es sür passend erachtet, uns von den Regierungen aller vier Staaten Ministeri^erklärten geben zu lassen, welche der schweizerischen Jndustrie füx die ungehinderte Zulassung solcher Jnstrumente vollkommen genügenden Sehnz gewähren.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer Hochachtung.

vollkommensten

B e r n , den 17. Rovember 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^ie^,.

Beschlußentwnrf betreffend die Bischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den süddeutschen Staaten Bauern, Württemberg und Dessen abgeschlossene Ueber..

Ankunft zunt gegenseitigen Schule der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

der

Die Bundesversammlung schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsieht einer Botschast des Bundesrathes ber 186l),

vom 17. Rovem-

b e s eh l i esst : 1. Der zwischen der Schweiz und den Regierungen von Bauern, Württemberg und Hessen unterm 16. Oktober 1869 zu Bern abge^

^

441 schlossenen Uebereinkunft zum Schuze der Rechte an literatischen Erzeugnissen und Werken der Kunst^ wixd hiemit die vorgehaltene Ratifikation

ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Beschlußentwurf betreffend

die ^wischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dent ^roß her^ogthum Badeu abgeschlossene Uebereintunft .^um gegenseitigen Schule der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenosse n schaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes pom 17. Rovem-

ber 1869,

beschliesst: 1. Der zwischen der Schweiz und der Regierung des Grossherzogthums Baden unterm 16. Oktober 1869 ^u Bern abgeschlossenen Uebereinkunst zum Schule der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst wird hiermit die vorbehalten^ Ratifikation extheilt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

442

Uebereinknnft zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und Bat)ern,^ ....^urttemberg und Dessen, andererseits, zum gegenseitigen Schuze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der .^unst.

(Vom 16. Oktober 1869.)

Der Bundesrath ^ der schweizerischen Eidgenossenschast , einerseits, und Seine Majestät der Konig von Bauern, Seine Majestät der Konig von Württemberg und Seine Königliche Roheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehorigen ^audestheile, andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche be^ seelt, in^ gemeinsamem Einverständnis,. solche Massregeln zu treffen, welche ihnen zum gegenseitigen Schuz der Rechte an literarischen ErZeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Absehluss einer Uebereinkuuft zu diesem Zweke beschlossen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

^er ^un..^r..th der schn.e^erischen .^id^nossensch.itt :

den Herrn Joseph Martin Knüsel, Mitglied des Bundesrathes und Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Bolizeidepartements .

.^eine ^jestat der ^öm^ non ^.n,ern:

Allerhochftihren .^egationsrath und Geschäftsträger bei der Eidgenossensehast, Freiherrn von B i b r a .

Seme ^l.ij..st..t der ^öni.^ ^.^n Württemberg: Allerhochstihren Staatsrath und ausserordentliehen Gesandten bei der Eidgenossenschaft, Freiherrn von O w .

443 ^rne ^ön^liche Roheit d^r ^r.^herzog non Dessen nnd ^i ^l)em : den Königlich Württembergischen Staatsrath und ausserordeutlichen Gesandten bei der Eidgenossenschast, Freiherrn v o n O w .

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form besundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind :

..l.

..

.^nr Bauern, ..Württemberg und Dessen ^ulti.^e Bestimmungen.

A r t i k e l 1.

Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Sehristen, musikalischen Kompositionen und Arrangements , von Werken der Zeichen-

kunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, weiche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, geniessen in Bauern, Württemberg und Hessen die Vortheile, welche daselbst dem Eigentum an Werken der Literatur oder Kunst gesezlieh eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen

denselben Sehuz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung

ihrer Rechte geniessen , als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der genannten süddeutschen Staaten veröfseutlicht worden find.

Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile nur so lange zustehen, als die Rechte der diesen Staaten angehorigen Urheber in der Schweiz g..schüzt sind, und sie sollen in denselben süddeutschen Staaten nicht über die Frist hinaus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den leztern Staaten besteht.

A r t i k e l 2.

Es ist gestattet, in den vorgenannten süddeutschen Staaten Auszüge aus Werken, oder gan^e Stüke von Werken, welche zum ersten Male in der Schweiz erschienen sind , zu verosfentlichen , vorausgeht, dass diese Verdeutlichungen für Zweke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt , oder dass sie ausdrüklich sür den Schulgebraueh oder Unter-

xicht bestimmt und eingerichtet sind.

A r t i k e l 3.

Um in deu Genuss des im Artikel 1 festgestellten Rechts zu ge-

langen, bedarf es einer besondern Anmeldung oder Riederlegung des zu schüzenden Erzeugnisses nicht. es genügt vielmehr sür denjenigen, welcher den Schnz beansprucht , der Rach.^eis , dass er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte von dem Urheber herleite.

444

A r t i k e l 4.

Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunst zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, ausgeführt oder dargestellt werden.

A r t i k e l 5.

Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Uebersezuugen einheimischer oder fremder Werke ansdrüklieh gleichgestellt. ^ Demgemäss sollen diese Uebersezungen rükfichtlich ihrer unbefugten Ver-

vielfältigung in den gedachten süddeutschen Staaten den im Artikel 1 festgesezten Sehu^ geniessen. ......s ist indess wohlverstanden . dass der Zwek des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersezer in Beziehung aus seine eigene Uebersezung zu schüzen, keineswegs aber dem ersteu Uebersezer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschliessliche Uebersezungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im solgeuden Artikel vorgesehenen Falle und Umsauge.

A r t i k e l 6.

Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersezuug vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebene^ Uebersezung seines Werkes an gerechnet, süns Jahre lang das Vorrecht geniessen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seiue Ermächtigung veranstalteten Uebersezung desselben Werkes in den erwähnten süddeutschen .Staaten gesehuzt zu seiu , uud ^ar uuter solgendeu Bedingungen .

1) Das Originalwerk muss aus die biunen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmelduug aus den betretenden Ministerien zu München, Stuttgart und Darmstadt eingetrageu werden, und zwar für B a u e r n auf dem Ministerium des Junern für Kirchen- und Schulangelegenheiteu . sur W ü r t t e m b e r g auf dem Ministerium des Jnnern, und sür H e s s e n aus dem Ministerium des Jnneru. Die Anmelduug ist schriftlich au das betrefseude Ministerium zu richten.

Die Eiutragung erfolgt in ein besonderes zu diesem Zweke geführte^ Register und soll keinen Anlass znr Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung ; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt n.^erdeu, Vorbehaltlich der gesezlichen Stempelabgabe.

445 2)

Der Verfasser muss an der Spize seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersezung vorzubehalten, angezeigt haben.

3) .Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersezung muss innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Massgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet , wenigstens zum Theil und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.

4) Die Ueberseznng muss in einem der kontrahixenden Länder verössentlicht werden.

Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, dass er sich das Recht der Uebersezung vorhalten habe, auf der ersten Lieferung und, sosern das Werk in mehrere Bände zersällt, aus der ersten Lieserung jedes Bandes aus..

gedrül.t ist.

Es soli jedoch hinsichtlieh der für die Ausübung des ausschliessliehen Uebersezui.gsrechts in diesem Artikel sestgesezten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden.

Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich sür die Uebersezung derselben oder die Aufführung der Uebersezuug das ^in den Artikeln 4 und 6 bestimmte aussehliessliche Recht vorbehalten will, muss seine Ueberse^ung drei Monate nach dem Erscheinen des Originalwerkes erseheinen oder anfsühren lassen.

Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebunden, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch

die Artikel 1 und 3 der gegenwärtigen Uebereinkunst auferlegt stnd.

Artikel 7.

Die gesezlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersezer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographeu u. s. w. sollen in allen Beziehungen derselben Rechte theilhastig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Versassern, Uebersezern, ^Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupfersteehern und .Litho-

graphen selbst bewilligt.

Artikel 8.

Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Ueber- ^ Einkunft enthaltenen Bestimmuugen dürfen Artikel, welche aus den in der ^chwei^ erschauenden Tagesblätteru oder periodischen Sammelwerken.

entnommen sind, in den Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken..

Bayerns , Württembergs und Hessen abgedrukt oder überseht werden ,.

Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. III.

40

446 .venn nur die Quelle , aus der die Artikel geschopst sind, dabei ange^eben w.ird.

^ Jnzwifchen soll diese Besugniss ans den Abdrnk von Art.keln aus in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, formlich erklärt haben, dass sie deren Abdruk untersagen. Jn keinem ^.alle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Jnhalts Blaz greifen konnen.

Artikel ..).

Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen.

welehe im Sinne der Artikel 1 , 4 , 5 und 6 nnbesngterweise verpiel-

fältigt sind, ist vorbehaltlich der im Artikel 10 getroffenen Bestimmung

im Gebiete der genannten süddeutschen Staaten verboten, sei ^es, dass die unbefugte Vervielfältigung in der Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat.

A r t i k e l 10.

Die vorgedachten süddeutschen Staaten werden im Verwaltung..^ wege die nothigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwikelungen treffen , in welche die ihrem Gebiete angehorigen Verleger, Druker, Buch- oder Kunsthändler durch den Besiz und Verkauf solcher Vervielsältigungen schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen konnten , welche sie vor dem Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunst veranstaltet oder eingeführt haben, oder welehe gegenwärtig ohne Ermächtigung des ^Berechtigten veranstaltet oder abgedrukt werden.

Die Anordnungen sollen sich auch aus Abklatsche (clichés), Holzstoke uud gestochene Blatten aller Art, sowie aus lithographische Steine erstrekeu , welehe sich in den Magazinen bei den betreffenden süd^ ^deutschen Verlegern oder Dxukeru befinden und schweizerischen Originaleu ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.

Jndessen sollen diese Abklatsche, Hol^stoke uud gestochenen Blatten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahren, von dem Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinknnft an gerechnet, bennzt werden dürfen.

Artikel 1l.

Die gegenwärtige Uebereinkunst soll in keiner Weise das Recht der .. Regierungen beschränken., die Einsuhr solcher Bücher in ihre Staaten zn verbieten , welehe nach ihren inneren Gesezen oder in Ge-

447 mässheit ihrer Verabredungen mit andern Staaten für Rachdrüke erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 12.

Jn Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbesugten RachbilJungen stattfinden, und die Geriehte werden die durch das Gesez bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie weun der Eingrifs zum Raehtheile eines im Bereich der genannten süddeutschen Staaten erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen ^worden wäre.

Die eine Rachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den erwähnten süddeutschen Staaten nach der daselbst in ^raft bestehenden Gese^eb..ng bestimmt werden.

.l...l. .^ u r die Schweiz ^ulti^e Bestimmungen.

A r t i k e l 13.

Die^ Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 werden gleichermasse.. für deu Sehu^ des in Bauern, Württemberg und Hessen gehorig erworbeneu Eigenthums an Werken des Geistes oder dex .^unft als Gegenreeht in der Schweiz Anwendung finden. ^

A r t i k e l 14.

Die Gerichte , die in der Schweiz , sei es für die Eivilentsehädigung , sei es für die Bestrafung der Vergehen , zuständig siud , werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossensehast ^nm Ruzen der den genannten süddeutschen Staaten angehorigen Eigentümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikels 13 und der nach-

folgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung bringen.

Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31 verabredeten Gewährleistungen , verstanden , dass diese Bestimmungen erseht werden konnen durch gesezliche Vorschriften, ^welche die zuständigen Behorden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimischen in Bezug aus das literarische oder künstlerische Eigenthum besehliessen mogen.

Artikel 15.

Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete der genannten süddeutschen Staaten veröffentlichten Werke, deren Verfasser sieh das Recht aus die Ueberse^ung vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem .Artikel angesehen fristen bei dem eidgenossisehen Departement des Jnnern in Bern zu erfolgen.

448 A r t i k e l 16.

Die Urheber von Büchern , Broschüren oder andern Sehristen, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste , welche zum ersten Male in den genannten süddeutschen Staaten verofsentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Sehuze ihrer Eigenthumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte.

Artikel 17.

.Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete der genannten süddeutschen. Staaten zum ersten Male perofsentlicht oder ausgeführt werden, geniessen in der Schweiz in Bezug aus die Daxstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schuz, welcher in lezterm Lande den Versassern oder Tonsezern der am meisten

begünstigten Ration bezüglich der Daxstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt werden wird.

A r t i k e l 18.

Das in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene Eigentumsrecht an den im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit, und insofern er vor dem Ablause des dreissigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Verossentliehung an, stirbt, so wirkt es sür den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechts^nachsolger.

Wenn die Veröffentlichung nicht zur .Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahren, vom Tode des Urhebers an, das aussehliessliche Recht zur Verössentliehung des Werkes. Macheu sie davon Gebrauch, so dauert die Schuz-

srift dreissig Jahre nach diesem Todesfalle. Die Dauer des Eigenthumsxechts aus Uebersezungen hingegen ist aus fünf Jahre gemäss dem, was im Artikel 6 festgesezt ist, beschränk^.

Artikel 19.

Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen odex künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst veranstaltet wird, soll als Rachdruk bestraft werden.

449 Artikel 20.

Wer wissentlich naehgedrükte Gegenstände auf schweizerischem Ge.biete verkauft , zum Verkauf auslegt oder einführt , ist mit den gegen den Rachdrnk angedrohten Strafen zu belegen.

Artikel 21.

Der Rachdruker ist mit einer Busse von wenigstens hundert Franken .bis aus höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Busse .von wenigstens sünf und zwanzig Franken bis aus höchstens fünfhundert ^Franken ^zu belegen. sie sind ausserdem verbunden, dem Eigentümer für den ihm verursachten Rachtheil Exsaz zu leisten.

Sowohl gegen den Rachdruker, als gegen den Einbringer und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Rachdrukausgabe ^Artikel 19) zu erkennen. Jn allen Fällen können die Gerichte aus Verlangen der Eivilpartei verfügen, dass derselben die nachgebildeten Gegenstände auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenerfazes zugestellt werden.

A r t i k e l 22.

Jn den^ durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer aus Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen. der Rest seiner Entschä-

digung ist im gewöhnliehen Rechtswege zu versolgen.

A r t i k e l 23.

Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde, mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Erzeugnisse vornehmen lassen , welche nach seiner Behauptung in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunst zu seinem Schaden nachgemacht sind.

Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigentümers, im Falle unbesngter Uebersezung zugleich auf den Vorweis der die Eintragung des Originals bestätigenden Bescheinigung zu erlassen. Ersorder-

lichensalls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sachverständigen

zu enthalten.

Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Kautionssumme verlangen , die zu erlegen ist , bevor zur Beschlagnahme gesehritten wird.

Dem Jnhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Ge-

genstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen , alles bei Vermeidung der Richtigkeit und der Entschädigungspflicht.

450 A r t i k e l 24.

Unterlässt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die .Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechts wegen hinfällig , unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann.

A r t i k e l 25.

Die Verfolgung vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunst bezeichneten Vergehen findet nur aus Antrag

des beschädigten Theiles oder seiner Rechisnachsolger statt.

A r t i k e l 26.

Die Klagen aus Fachbildung literarischer oder künstlerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem

die unbefugte Rachbildung oder Feilhaltung stattgefunden hat. Die Eivilklagen sind summarisch zu verhandeln.

A r t i k e l 27.

Die durch gegenwärtige Uebereinkuuft festgesezten Strafen dürfen nicht gehänst werden.

^ür alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen dars keine härtere Strase erkannt werden als diejenige, welche aus die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde.

A r t i k e l 28.

. Das Gericht kann den Ansehlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden ^rten und die ganze oder auszugsweise Einrüknng desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen, und zwar alles aus Kosten des Verurtheill.en.

A r t i k e l 29.

Die im Artikel 21 bestimmten Strasen konnen bei Rüksällen verdoppelt werden. Ein Rüksall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Jahren ein Urtheil wegen eines gleich-

artigen Vergehens gesällt worden ist.

A r t i k e l 30.

Beim Vorhandensein mildernder Umstände konnen die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermässigen.

451 ..l.ll.ll. ...lineine Bestimmungen.

A r t i k e l 31.

Die vertragschliessenden Theile haben sich dahin verständigt , die gegenwärtige Uebereinkunst einer Revision zu unterwerfen , wenn eine neue Gesezgebuug über die darin behandelten Gegenstände in einem der kontrahirenden Staaten eine solche Revision wünschenswerth machen sollte. es ist jedoch verstanden, dass die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst sür die betreffenden Länder verbindlich bleiben werden, bis ste im gemeinsamen Einverständniss abgeändert sind.

Wenn die gegenwärtig in den genannten süddeutschen Staaten dem Sehuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewährten Garautien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aenderungen erleiden sollten , so würde die schweizerische Regierung befugt sein , die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesezgebung des betreffenden süddeutschen Staates erlassenen Vorschriften zu ersezen.

Artikel 32.

Die gegenwärtige Uebereinkunst soll, wo moglich, vor dem 31.

Januar 1870 ratifizirt werden, und vier Wochen nach erfolgtem Austausche der Ratifikationsurkunden in Krast treten.

Die Uebereinknnft bleibt sodann sür die Dauer des am 13. Mai lausenden Jahres zu Berlin zwischen dem deutscheu Zollvereine und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages in Kraft.

So geschehen B e r n , den 16. Oktober 1869.

(L. ^.) (Gez.) ^. ^. ^uufel.^

^L . .^.) (Gez.) Bit.ra.

^L. .^ (Gez.) ^. ^. .^. (Für Württemberg und Hessen.)

.

.

.

.

.

^ .

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^

452

uebereinkunft zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ^ro^herzogthum Baden wegen gegenseitigen Schuzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der .^unst.

(^om 16. Oktober 1869.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden , gleichmässig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniss solche Massregeln zu treffen, welche ihnen zum gegenseitigen Schuz der .Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Knust vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den ^lbschluss einer Uebereinkunst zu diesem Zweke beschlossen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

^er ^nnde.^tl, der schmei^rischen Eidgenossen sch..st:

den Herrn Joseph Martin Knüsel, Mitglied des Bundesrathes und Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Bolizeidepartements , Seme ^önigliche Roheit der .^ro^her^ ^on ^..den: Allerhochstihren Ministerresidenten bei der schweizerischen Eidgenossenschast, Kammerherrn und Geheimen Legationsrath Ferdinand v o n D u s eh , welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form besnndenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

453 ..l.

.^ur da.^ ^r o ^h e r^ ^ th um Baden ^nlti.^e Bestimmungen.

A r t i k e l 1.

Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhanerei, des Kupferstichs, ^der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welehe zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, geniessen im Grossher^.ogthum Baden die Vortheile, welche daselbst dem Eigeuthum an Werken der Literatur oder Kunst gesezlich eingeträumt sind oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen denselben

Schuz und dieselbe Rechtshilse gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte

geniessen , als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb des Grossherzogthums Baden veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile nur so lange zustehen, als die Rechte der dem Grossherzogthum Baden angehorigen Urheber in der Schweiz gesehüzt siud, und sie sollen in dem Grossherzogthum Baden nicht über die Frist hinaus dauern, welche ^u Gunsten einheimischer Urheber in dem ledern Staate besteht.

A r t i k e l 2.

Es^ist gestattet, im Grossherzogthum Baden Auszüge aus Werken, oder ganze Stüke von Werken, welche zum ersten Male in der Schweiz erschienen sind , zu veröffentlichen , vorausgesezt , dass diese Verosfeutlichuugen für Zwel.e der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt , oder dass sie ausdrüklich sür den Schulgebraueh oder Uuterricht bestimmt und eingerichtet sind.

Artikel 3.

Um in den Genuss des im Artikel 1 festgestellten Rechts zu gelangen , bedarf es einer besoudern Anmeldung oder Riederlegung des zu schulenden Erzeugnisses nicht, es genügt vielmehr sür denjenigen, welcher den Schuz beansprucht, der Rachweis, dass er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte von dem Urheber herleite.

Artikel 4.

Die Bestimmungen des Artikel 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Ausführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunst zum ersten Male in der Schweiz verdeutlicht, aufgeführt^ oder dargestellt werden.

454

Artikel 5.

Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Uebersezungen einheimischer oder fremder Werke ausdrüklich gleichgestellt.

Demgemäss sollen diese Uebersezungen rüksichtli^ ihrer unbefugten Ver-

vielsältignng im Gebiete des Grossherzogthums Baden den im Artikel 1

festgesezten Schuz geniessen. Es ist indess wohlverstanden, das.. der Zwek des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht , den Uebersezer in Beziehung auf seiue eigene Uebersezung zn schüfen , keineswegs aber dem ersten Uebersezer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ansschliessliche Uebersezungsrecht zu übertragen, ausgenommen in den. im ^folgenden Artikel vorgesehenen Falle und ^ Umfange.

A r t i k e l 6.

Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht aus die Uebersezung vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Ueberseznng seines Werkes an gerechnet, füns Jahre laug das Vorrecht geniessen , gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersezung desselben Werkes im Grossherzogthum Baden geschüzt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen : 1) Das Originalwerk muss auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf dem Ministerium ....es ^..uern in Karlsruhe eingetragen werden. Die Anmeldung ist schristlich an das betretende Ministerium ^u richten.

Die Eintragung ersolgt in ^ein besonderes zu diesem Zweke geführtes Register und soll keinen Anlass zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche

Bescheinigung über die Eintragung . diese Beseheinigung wird

kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesezlichen Stempelabgabe.

2) Der Verfasser muss an der Spize seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersezung vorzubehalten, angezeigt haben.

3) Die erwähnte , mit seiner Ermächtiguug veranstaltete Uebersezung muss iunerhalb Jahresfrist. vom Tage der nach Massgabe der vorstehenden Bestimmung ersolgten Anmeldung des ...Originals an gerechnet , wenigstens zum Theil und biuuen einem Zeitraume von drei Jahren , vom Tage der Anmeldung an gerechtet^, vollständig erschienen sein.

4) Die Uebersezung muss in einem der beiden Länder verosfentlicht werden.

455 Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers , dass er sich das Recht der Ueber.^ sezung vorbehalten habe, aus der ersten Lieferung und, sosern das Werk in mehrere Bände zerfällt, auf der ersten Lieferung jedes Bandes aus^

gedrükt ist.

Es soll jedoch hinsichtlich der sür die Ausübung des aussehliess-

lichen Uebersezungsrechts in diesem Artikel sestgesezten sünsjährigen ^rist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden.

Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich sür die Uebersezung ...-.derselben oder die Aussührung der Uebersezung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschliessliche Recht vorbehalten will, muss seine Uebersezung drei Monate nach dem Erscheinen des Originalwerkes erscheinen oder ausführen lassen.

Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedinguugeu gebunden , welche dem Versasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1 und 3 der gegenwärtigen Uebereinkunst auferlegt stud.

Artikel 7.

Die gesezlicheu Vertreter oder Rechtsnachsolger der Verfasser, Uebersezer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen n. s. w. sollen in allen Beziehungen derselben Rechte theilhastig sein, welche die gegenwärtige ^Übereinkunft den Verfassern, Ueberse^ern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und L.tho-

graphen selbst bewilligt.

Artikel 8.

Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkuust enthaltenen Bestimmuugeu dürfen Artikel , welche aus den in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken des Grossherzogthums Baden al.gedrukt oder überseht werden, wenn nur

die snelle , aus der die Artikel geschopft sind, dabei angegeben wird.

Jnzwisehen soll diese Besngniss aus deu Abdruk von Artikeln aus in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Hammelwerken in dem Falle keine Anwendung sinden , wenn die Versasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen , sormlich erklärt haben , dass sie deren Abdruk untersagen. Jn keinem Falle soll diese Untexsagung bei Artikeln politischen Jnhalts Vlaz greifen konnen.

. .

Artikel 9.

Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne. der Artikel 1 , 4 , 5 und 6 unbefugter Weise verviel-

456 fältigt sind, ist vorbehaltlich der im Artikel 10 getroffenen Bestimmung im Gebiete des Grossherzogthums Baden verboten, sei es, dass die unbefugte Vervielsältignng in der Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat.

Artikel 10.

Die grossherzoglieh badische Regierung wird im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwikelungen treffen , in welche die ihrem Gebiete angehorigen Verleger, Druker , Buch- oder Kunsthändler durch den Besiz und Verkauf solcher Vervielfältigungen schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut ge-^ wordenen Werke gerathen konnten , welche sie vor dem Eintritt der ^Wirksamkeit gegenwartige... Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben , oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedrukt werden.

Die Anordnungen sollen sieh auch aus .Abklatsche (clichés), Hol^ stoke und gestochene Blatten aller Art , sowie aus lithographische Steine erftreken, welche sich in den Magazinen bei den badischen Verlegern oder Dxukern befinden und schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des

Berechtigten nachgebildet sind.

Jndessen sollen .diese Abklatsche, Holzftöke und gestochenen Blatten aller Art, sowie di.. lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahren, von dem Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunst an gerechnet, benu^t werden dürsen.

A r t i k e l 11.

Die gegenwärtige Uebereinkunst soll in keiner Weise das Recht der Regierungen beschränken , die Einsuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, .^elehe uaeh ihren inneren Gesezen oder in Gemässheit ihrer Verabredungen mit andern Staaten sur Raehdrüke erklärt sind oder erklärt werden.

A r t i k e l 12.

Jn ^älien von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Rachbildungev stattfinden . und die Gerichte werden die durch das Gesez bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenu der Eingriff znm Rachtheile eines im Bereich des Grossherzo^thums Baden erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen worden wäre.

^

Die eine Rachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten im Grossherzogthum Baden nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesezgebung bestimmt werden.

457 II. .^ur die Schweiz .^nlti.^en Bestimmungen.

Artikel 13.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, und 11 werden gleiehermassen sur den Schuz des im Grossherzogthum Baden gehörig erworbenen Eigenthums an Werken des Geistes oder der Kunst als Gegenrecht in der Schweiz .Anwendung finden.

Artikel 14.

^

Die Gerichte , die in der Schweiz , sei es für die Eivilentschädigung, sei es sur die Bestrafung der Vergehen, zuständig find, werden aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Ruzen der dem Grossherzogthum Baden angehörigen Eigenthümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikel 13 und der nachfolgenden

Artikel 15 bis 30 in Anwendung bringen.

Es ist, immerhin unt...r Vorbehalt der im Artikel 31 verabredeten Gewährleistungen , verstanden , dass diese Bestimmungen ersezt werden können durch gesezliche Vorschriften, welche die zuständigen Behörden der

Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimische.. in

Bezug auf mögen.

das

literarische

oder künstlerische Eigenthum besehliessen

A r t i k e l 15.

Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete des Grossherzogthums Baden veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersezung vorbehalten wollen , hat innerhalb der in besagtem Artikel angesehen Fristen bei dem eidgenossisehen Departe^ ment des Jnnern in Bern zu ersolgen.

Artikel. 16.

Die Urheber oon Büchern , Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien , Stichen , Lithographie.^ und allen anderen gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der .Literatur oder Künste , welche zum ersten Male in dem Gebiete des Grossherzogthums Baden veröffentlicht werden, geniessen in der Schweiz zum Schuze ihrer Eigentumsrechte die . in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte.

A r t i k e l 17.

Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken , welche im Gebiete des Grossherzogthums Baden zum ersten Male veröffentlicht

458 oder aufgeführt werden , geniessen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Ausführung ihrer Werke den nämlichen Schnz, welcher in lezterem Lande den Verfassern oder Tonsezern der am meisten begün-

stigten Ration bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt werden wird.

A r t i k e l 18.

.Das in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht au deu im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Urheber während^ seiner ganzen Lebenszeit, und insofern er vor dem Ablause des dreissigsten Jahres, vom Zeitpuukte der ersten Verosfeutlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachsolger.

Wenn die Veröffentlichung nicht znr Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahren, vom Tode des Urhebers au , das ausschließliche Recht zur Verossent^ lichuug des Werkes. Machen sie davon Gebrauch^ so dauert die Schuz-

srift dreissig Jahre. nach diesem Todessalle. Die Daner des Eigen-

thumsrechts aus Uebersezuugen hingegen ist aus sünf Jahre gemäss dem, was im Artikel 6 fest^fezt ift, beschränkt.

A r t i k e l 19.

Jede Vervielsältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereiukunft veranstaltet wird, soll als Rachdrul^ bestrast werden.

A r t i k e l 20.

Wer wissentlich nachgedrukte Gegenstände ans schweizerischem Gebiete verkauft , zum Verkauf auslegt oder einführt , ist mit den gegen den Rachdruk angedrohten Strasen zu belegen.

A r t i k e l 21.

Der Raehdruker ist mit einer Busse von wenigstens hundert ^ranken bis aus hoehstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Busse von wenigstens fünf und zwanzig ^ranken bis aus hochsteus sünfhundert ^ranken zu belegen, sie sind außerdem verbunden, dem Eigeuthümer sür den ihm verursachten Rachtheil Ersaz ^u leisten.

Sowohl gegen den Raehdruker, als gegen den Eiubringer und den Verkäufer ist aus Wegnahme der Rachdrnksausgabe (Artikel 19) zu er-

459 kennen. Jn allen Fallen konnen die Berichte aus Verlangen der Eivil^.

partei verfügen, dass derselben die nachgebildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersazes, zugestellt werden.

A r t i k e l 22.

Jn den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlö.^ aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen , der Rest seiner Entschädigung ist im gewohnlichen Rechtswege zu verfolgen.

^

A r t i k e l 23.

Der Eigentümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zustäudigeu Behorde, mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Erzeugnisse vornehmen lassen , welche nach seiner Behauptung in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunst zu seinem ...Schaden nachgemacht sind.

Die Versügung ist auf einfachen Autrag des Eigenthümers , im Falle unbefugter Uebersezung zugleich auf den Vorweis der die l^in- ^ tragung des Originals bestätigenden Bescheinigung zu erlassen. Erfordere

lichensalls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sachverständigen

zu enthalten.

Wird die Beschlagnahme begehrt. so kann der Richter von dem .Kläger eine Kautionssumme verlangen , die zu erlegen ist , bevor zur Beschlagnahme gesehritten wird.

Dem Jnhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Ge-

genstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Beseheinigung zuzustellen ; alles bei Ver-

meiduug der Richtigkeit und der Entschädiguugspflicht.

Artikel 24.

Unterlässt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibuug oder Beschlagnahme von Rechts wegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann.

A r t i k e l 25.

Die Verfolgung vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunst bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag

des beschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachsolger statt.

460

Artikel 26.

Die Klagen aus Fachbildung literarischer oder künstlerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem

die unbefugte Rachbildung oder Feilhaltung stattgesunden hat. Die Eivilklagen sind summarisch zu verhandeln.

A r t i k e l 27.

Die durch gegenwärtige Uebereinkunst festgesezten Strafen dürfen nicht gehäuft werden.

^ Für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere Strafe erkannt werden als diejenige, welche aus die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde.

A r t i k e l 28.

Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zn bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrükung des. selben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen, und zwar alles auf Kosten des Vernrtheilten.

^ A r t i k e l 29.

Die im Artikel 21 bestimmten Strafen können bei Rükfällen verdoppelt werden. Ein Rüksall ist verhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf porangegangenen Jahren ein Urtheil wegen eines gleich-

artigen Vergehens gesällt worden ist.

A r t i k e l 30.

Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen anch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen.

I.lI.. ...lll.^emeine Bestimmungen.

A r t i k e l 31.

Die vertragschliessenden Theile haben sieh dahin verständigt, ^e gegenwärtige Uebereinkuust einer Revision zu unterwerfen, wenn eiue neue Gesezgebnng über die darin behandelten Gegenstände im einen oder andern .Lande oder in beiden Ländern eine solche Revision wünschenswerth machen sollte; es ist jedoch ^erstanden, dass die Bestimmungen

461 der gegenwartigen Uebereinkunst für beide Länder verbindlieh bleiben ....erden, bis fie im gemeinsamen Einverständniss abgeändert sind.

Wenn die gegenwärtig im gebiet des Grossherzogthnms Baden dem Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewährten ..Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft .blenderungen erleiden sollten, so würde die schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesezgebung des Grossherzogthums erlassenen Vorschriften zu ersezen.

^

Artikel 32.

Die gegenwärtige Uebereinkunst soll vor dem 31. Januar 1870 ratifiât werden , und vier Wochen nach erfolgtem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Die Uebereiukunst bleibt sodann^ für die Dauer des am 13. Mai laufenden Jahres zu Berlin zwischen dem deutschen Zollvereine und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages in Krast. ^ So geschehen zu B e r n , den 16. Oktober

(L. 8.) (Gez.) .^. ^. .^uufel.

Bundesblatt. ^ahrg.XXI. Bd. III.

1869.

(L. ^ (Gez.) ^. ^. .^ufch.

41

462

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Auslieerungsvertrag mit Frankreich.

(Vom 29. November 1869.)

Tit.l Jn der Botschaft vom 28. Juni 1869, betreffend den neuen Ver-

trag mit Frankreich über die zivilrechtlichen Verhältnisse vom 15. gl. Mts.

haben wir Jhnen bereits mitgetheilt, dass die schon im Jahr. 1864 angeregte Revision der Bestimmungen des Vertrages von 1828, welche die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigteu beschlagen , infolge Jhrer Postulate vom Juli 1866 und 1867 ausgeuommen und beinahe zu Ende geführt worden sei. Die Differenzen, welche damals allein noch walteten, bezogen sich lediglich auf die politischen Verbrechen.

Jndess wurdeu auch diese Schwierigkeiten bald uaeh Erlass jener Botschaft gehoben, und zwar in einer Weise, die den politischen Brinzipieu

der Schweiz entspricht. Wir sind daher gegenwärtig in der Lage, Jhnen

auch den neuen V e r t r a g mit Frankreich über die g e g e n s e i tige A u s l i e f e r u n g v o n V e r b r e c h e r n u n d A n g e s c h u l d i g t e n zur Brüsung und Genehmigung vorzulegen und denselben mit der gegenwärtigen Botschaft Jhnen einzubegleiten.

Wir haben schon in der Botschast vom 28. Juni den historischen Gang der Verhandlungen über die Einleituug der Revision aller seit dem

.Abschluss der Verträge vom 30. Juni 1864 noch in Kraft gebliebenen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz, einerseits, und Baden, Bayern, Württemberg und Hessen, andererseits, abgeschlossene Uebereinkunft zum gegenseitigen Schuze der Rechte an literarischen Erzeug...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1869

Date Data Seite

437-462

Page Pagina Ref. No

10 006 332

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