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Schweizerisches Bundesblatt XXI. Jahrgang. l.

Nr. 10.

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13. März 1869.

Reglement über

die Zirkulation und den Austausch der Silberscheidemünzen, der Nikel und Kupfermünzen.

(Vom 10. März 1869.)

D e r schw e i z e ri s eh e B u n d e s r a t h , aus den Antrag seines Finanzdepartemeutes,

b e schl i esst :

l.. Zirkulation der Silberschneidemünzen ...lrt. 1. Nach Art. 6 des internationalen Münzvertrages vom 23. Ehristmonat 1865 ) ist Jedermann gehalten, schweizerische Silberseheidemünzen (2-, 1- und1/2-Fraukenstüke)bis auf f ü n f z i g Franken an Zahlungsstatt anzunehmen.

Hinsichtlieh der Silberscheidemünzen (2-, 1- und 1/2-Franken- und 20.Centimesstüke) derjenigen Staaten (bis jezt Belgien , Frankreich, Italien und Griechenland), welche mit der Schweiz im Münzverbande stehen, ist die Annahme für Vrivaten sreigestellt.

Art. 2. Die Bnndeskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie die fassen der e i d g e n o s s i s c h e n B u l v e r v e r w a l t u n g , die Grenzzoll-, Bost- und Telegxaphenbüreaux und die o Deutlichen Kassen in d e n K a n t o n e n find gehalten, die schweizerischen Silberscheidemünzen in unbeschränktem Masse an Z a h l u n g s st a t t anzunehmen ; Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VIII, Seite 825.

Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. I.

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dagegen sin^ sie ^ur .Annahme einex hohern ^umm.^a.^ h u n d e r t Franken nieht verpflichtet, wenn f r e m d e S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n an Zahlung gegeben werden wollen.

Den Kantonen bleibt überlassen , aus ihrem Gebiete diejenigen Kassen näher zu bezeichnen , welche inner den Sehranken dieser Bestimmung sieh zu bewegen haben.

Bei Zahlungen , welche die obgenannten schweizerischen Kassen an Brivaten zu machen haben, gilt hinwieder die Vorschrift des Art. 1 hievor.

Il. An^t.In^. der ^il^ers^ei^lnnll^n im ..^ementen.

Art. 3. Die schweizerischen ^ilberscheidemünzen konnen zu jeder Zeit bei der Bundeskasse, bei den Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie bei den verschiedenen Kassen der Bulververwaltnng gegen grobe gesezliche Porten (Gold oder silberne ^ünfsrankenstüke) ausgetauscht und umgekehrt pon^ diesen Kassen ...^ilberscheidemünzen gegen grobe gesezliche Sorten bezogen werden.

Die Summe eines einmaligen solchen Bezuges darf jedoch nicht weniger als fünfzig Franken betragen.

Die zu diesem Zweke ein- und ausgehenden Gelder genießen der Vortosreiheit , sofern dabei die von der Bostverwaltung diesfalls er^ lassenen Vorschriften beobachtet werden.

Art. 4. Fremde Silberscheidemünzen werden von den eidge..

nossischen Kassen b e h u f s des b l o s s e n A u s t a u s c h e s nicht angenommen.

Für den Fall , dass ein Brivate von der Bestimmung des Art. 8 des Mietvertrags sollte Gebrauch machen und sremde Silberscheidemünzen gegen grobe gese^liche Sorten direkt austauschen wollen , sind hiesür folgende Kassen im A.uslande bezeichnet:

1) Die Rationalbank in Brüssel für die belgischen Müuzen.

2) Das General-Schazamt in L^on (Tresorerle ^né......^) l

für die

....) Die Vartiknlar- Einnehmerstelle in Mülhausen (Re..^ frauzofifchen cette parl^nl^re) l Münzen.

4) Das Vrovin^ial-Schazamt in Eomo (Tresorerie provinciale) sur die italienischen Münzen.

Die zum Umtausch bestimmte Summe dars jedoch nieht weniger als hundert Franken betragen (Art. 8 des Münzvertrags), und in .Bezug aus Verpakung und .Ausscheidung der Münzen sind im Allge.^

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meinen die im Art. 5, Lemma 3 und 4 ausgestellten Vorschriften ^u beobachten.

Art. 5. privaten, welche vorziehen sollten, den Umtausch mit den im Art. 4 genannten auswärtigen Kassen, statt direkt, durch Vermittlung der Bundeskasse zu bewerkstelligen, ist dies zu sollenden Bedingungen gestattet: Die betretenden Münzen sind^ in Summen von wenigstens tausend Franken frankst an die eidgenössische Staatskasse zu senden.

Jn jeder Sendung sind die Münzen nach ihrer Herkunst und ihrem Berthe genau zu ordnen , so dass jede Rolle oder jedes Vaket nur Stüke einer und derselben So.rte und eines und desselben Werthes

enthält.

Wenn grössere Summen als sünstausend Franken auszutauschen sind , so ist sür jede einzelne ...^orte ein besonderes Vaket zu machen oder .ein besonderer Sak zu verwenden. Die ganze Summe soll jedoch schließlich in einer und derselben Sendung enthalten sein.

Die Münzen werden bei ihrer Ankunft^von der Staatskasse gezählt und das Resultat dieser Zählung ist für den Versender maßgebend.

Art. 6.. ^ Spätestens dr.eissig Tage nach Empfang des Geldes richtet die in groben Vergntnng 80 50

80

Bundes.^asse den Gegenwerth srankirt und aus Verlangen g.sezl.chen Porten aus , unter Abzug folgender Spesen als sur gehabte Vortoauslagen : ^ ^ Rappen pe^ hindert ^ranken sür belgische Münden, ,,

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franzosische

,, italienische

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Die Spesen sür srankirte Zusendung des Gegenwerthes find in obigen Ta^en i.nbegrisfen.

III. ^i^nlatioa nn^ .^lnsta^ch ^er ..^ikel^ nn^ .^upfetmunzeu.

Art. 7. Zur Aunahme von Rikel- (20-, 10^ und 5^Eentimes^ stüken) u^.d Kupfermünzen (2- und 1-Eentimesstüken) sind Vrivaten in folgendem Masse verpflichtet: a. an Ril.elmünzen h.

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l zwanzig ^ranken , welches auch der Betrag ^.

der Zahlung sein mag, Kupfermüuzen s zwei Franken.

(Art. 10 des Münzgesezes vom 7. Mai 1850.)

Den im Art. 2 hievor bezeichneten eidgenossischen Kassen und Bureau^, mit Ausnahme der kantonalen Kassen, können dagegen diese

416 Münzsorten in beliebigen Ouantitaten an Zahlungsstatt gegeben werden.

Fremde Rikel- und Kupfermünzen sind vom Verkehr in der Schweiz ausgeschlossen.

Art. 8. Den Umtausch der Rikel- und Kupfermünzen bewerkstelligen die im Art. 2 hievor genannten Kassen : Die Bundeskasse gegen Einsendung von wenigstens Fr. 100, und die übrigen Kassen gegen Einsendung von wenigstens Fr. 50.

Die zu diesem Zweke ein- und ausgehenden Gelder gemessen der Bortofreiheit , sosern dabei die von der Vostverwaltnng diesfalls erlassenen Vorschriften beobachtet werden.

Art. 9. Gegenwärtiges Reglement tritt vom Tage seiner Bekauntmachung .an in Kraft ^ alle frühern mit dem gegenwärtigen im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse werden ausser Kraft ^e.ezt.

B e r n , den 10. Mär^1869.

.

Jm Ramen des fehweiz. Bundesrathes, Der Bundespxäsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

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Reglement über die Zirkulation und den Austausch der Silberschneidemünzen der Nikelund Kupfermünzen. (Vom 10. März 1869.)

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1869

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10

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13.03.1869

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