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Schweizerisches Bundesblatt.

XXI. Jahrgang lll.

Nr. 49.

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11. Dezember 1869.

Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die appenzellischen Grenzstreitigkeiten.

(Vom 1. Dezember 1869.)

Tit. l Schon seit einer Reihe von Jahren waren wir im Falle, in unfern Geschäftsberichten der Grenzftreitigkeiten zu erwähnen , welche zwischen den Kauto.len Appenzel.l Juuerrhoden und Ausserrhoden walten und welche nun , nachdem alle Vermittlungsversuche geseheitert sind , naeh Art.

74, Ziff. 7, 8 u. t6 der Bundesverfassung Jhrem Entscheide .unterstellt werden müssen.

Diese Streitigkeiten wurden zuerst durch ein Schreiben vou Landammann und Rath des Kantons Appenzell A. Rh. vom 15. November 1855 bei uns anhängig gemacht. Es wurde in demselben aus einander gesezt. Seit der .Landestrennung im Jahre 1597 feien die Grenzen sowohl zwischen der inuerrhodisehen Rhode Stechlenegg und der ausserrhodischen gemeinde Hundwil von der Hnndwilerhohe bis an den nordlichen Fuss des Nantis, als auch zwischen der i n n e r r h o d i seh en G em e i n d e Oberegg und den a u s s e r r h o d i s e h e u G e m e i n d e n T r o g e n , W a l d , .Beiden, W o l s h a l d e n , W a l z e n h a u s e u u n d R e u t e unausgemittelt geblieben, obschou vom Jahre 1784 ..n von usserrhodischer Seite wiederholt Schritte zu deren Bereinigung gethan worden seien. Veranlasst durch eine Jnsinnation des Vorortes Zürich

Bundesblatt Jahrg.XXI. Bd. III.

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.366 vom 12. Dezember 1846 und geleitet durch den Wunsch, diese Grenzanstände zu erledigen , haben seit dem Jahre 1847 Konserenzverha..dlungen zwischen Abgeordneten beider Kantonstheile über die GrenzBereinigung ^wischen Stechlenegg und Hundwil stattgesunden und es

^feien ^die bezüglichen Anstände im Jahr 1851 erledigt worden. Um

auch die übrigen Anstände zu erledigen , habe Ausserrhoden bereits im Mai 1854 eine Kommission niedergesezt, die noeh streitigen Grenzen bei . Oberegg zu bereisen und sich mit Abgeordneten von Jnnerrhoden ins Vernehmen zu sezen. Ans eine diessällige Ansrage habe Jnuerrhoden unterm 27. September 1854 geneigte Autwort ertheilt, dann aber mit Schreiben vom 29. Juni 1855 den Beschlnss eröffnet, diese Augelegen-.....

heit aus sich beruhen zu lassen und fernerhin bei dem Artikel 3^des Landestheilungsvertrages .stehen zu bleiben. Ausserrhoden habe aber darauf erwidert, dass man auf der Grenzansscheidung bestehen müsse und bei sortgesezter Renitenz eidgenossische Dazwisehenkunst anrufen würde, hieraus jedoch keine weitere Antwort erhalten. Daher suche nun Ausserrhoden um die gefällige Jnterzession des Bundesrathes nach und ,,um eine angemessene Verfügung, die der Regierung des Kantons Appeuzell der innern Rhodeu das Unrecht ihres Widerstrebe.^ und resp. die Notwendigkeit eiuer Reguiiruug der Differenz vorführt.^ Nachdem wir die Regierung von Jnnerrhoden über dieses Begehren gehört hatten, stellten wir am ..). August 1856 in der Bersou des Hrn. L a u d a m m a u n Fels von St. Gallen einen eidgenössischen.

Kommissär auf und ertheilten ihm die Jnstruktion.. ,,die beiden Regieruugen wo moglieh zu einer raschen und gütlichen Vereinbarung über die .Grenzen zu bestimmen, nicht erhältlichen Falles (nach Vrüsung des SachVerhältnisses) den Entwurf einer Grenzbereinigung auszuarbeiten, wobei

soweit möglich zu ermittelu ist, wie sich die Grenze zur Zeit des Thei-

lungsvertrages von 1597 gestaltet hat, in der. Meinung jedoch, dass dem Theilungsvertrag unbeschadet durch Ausgteiehuug des Gebietes eine rationelle Grenze. hergestellt werdet Roeh ehe dieser Auftrag irgend eine Erledigung finden konnte, gelaugte eine Besehwerdeschrist von Laudammann und Rath des Kantous Appen^ell J. Rh. vom l8. Oktober 1857 an uns, deren wesentlicher Jnhalt dahin geht: Einige nie ganz ausgetragene Streitpunkte bezuglieh der bei der .^andestheilung zwischen Jnnerrhoden^ und Ausserrhoden als e x ^ e m t e r k l ä r t e n G ü t e r , die aber in letzter Zeit wieder Gegenstand gütlicher Unterhandluugen waren , seien von Ausserrhoden plozlieh aus einen Vunkt getrieben worden, dass die Dazwisehenkuust des Buudesr.athes augerufen werden müsse. Es habe nämlich der inuerrhodische Bürger .^ranz Joseph Ebneter ein ans iunerrhodischem Territorium gelegenes e^emtes Gut von einem Ausserrhoder käuflich erworben, worauf Demselben von der Vorsteherschaft der Gemeinde Bühler zugemuthet wor-

367 den sei , um das Riederlassungsrecht in Ausserrhoden einzukommen und die Schriften deshalb zu deponiren , welchem Ansinnen er nicht entsprochen habe. Die Aufforderungen seien indessen dringender geworden und am 13. Oktober sei Ebneter von zwei Volizeidienern ausgesordert worden , sich vor dem eben versammelten .Trossen Rathe in Trogen zu stellen^ aus das Begehren desselben aber, von diesem Vorsall vor Allem der innerrhodischen Regierung Kenntniss zu geben, seien die Volizeidiener von Gewa.tmassregeln abgestanden. Die innerrhodische Regierung, hievon benachrichtigt, habe sofort Ausserrhoden durch Erpressen ersuchen lasseu, vou solchen Massregeln abzustehen. Allein schon am solgenden ^ Morgen früh, am 14. Oktober, sei Ebneter von drei Bolizeidieuern in seinem Hause abgesasst, nach Trogen transportât und daselbst um Fr. 30 mit dem weitern Bedrohen gebüsst worden, dass er binnen 8 Tagen die Schriften in Bühler ^u deponiren habe, wenn er nicht weggewiesen werden wolle. Unter der Anzeige, dass dem Bnndesrathe in einem aussührlicheu Memorial der ganze Sachverhalt aus einander gesezt werden solle, stelle Jnnerrhoden heute schon das Ansuchen, ,,das gegen Ebneter eingeleitete Versahren sosort und bis zu gütlichem und rechtlichem Austrag der Sache zu sistiren.^ Aus diese Beschwerde hin beantragten wir unsern Kommissär am 11. Rovember 1857, seine Tätigkeit auch aus die Gebietstheile der e^emteu Güter am linken User des Rothbaches auszudehnen und darauf hinzuwirken, dass die diesfälligen Differenzen eine gerechte und rationelle Erledigung finden und zwar in ihrer Gesammtheit und nicht etwa bloß

so weit es sieh um den eingeklagt^ Spezialsall handelt, und über die

Art und Weise , wie mittlerweile der Status quo gehandhabt werden konne, einen Antrag e.inzubringen.

Am 18. Jannar 1858 erliefen wir über die von der innerrhodischen Regierung eingeklagte Begangenschast aus den Antrag des Kommissars, "jedoch einer endliehen Auseinandersezuug über die Verhältnisse der ex^emten Güter dnrehans unpräjndizirlich^, eine provisorische Versügung.

Ueber die Grenzbereiniguug bei Oberegg hatte der eidgenossische Kommissär im Jahre 1857, nachdem eine Ausgleiehnng unter den streitenden Theilen nicht zu Stande gekommen war, ein selbstständiges Brojekt ausgearbeitet, das von Ausserrhoden uuter der Bedingung, dass ihm auch Juuerrhoden beipflichte, angenommen , von Jnnerrhoden aber verworfen worden war. Jm Jahr 1859, nachdem mittlerweile die Streitpunkte durch die Frage der Zugehörigkeit der r h e i n t h a l i s c h e n Wald u n g e n und der beiden F r a u e n k l o s t e r W o n n e n s t e i n und Grimm e n s t e i n noch vermehrt worden waren, wurde von dem eidgenössischen Kommissär der Entwurf eines neuen Vergleiches ausgearbeitet, den bei^ den Regierungen mitgetheilt, von beiden aber verworfen.

368 Je gründlicher von beiden Seiten aus die Streitpunkte eiugetreten worden war, um so mehr hatten sie an Bedentnng gewonnen und um so grosser wnrde die Klust, welche die beiden Kantonstheile in Bezug auf die prinzipielle Auffassung derselben trennte. Von Appenzell A. Rh.

wurden nicht weniger als vier umfangreiche Rechtsschristen eingereicht,

datirt vom 30. April 1858, 17. Febrnar 185..), 15. September l 862 und 1. Mai 1868. Ebenso viele reichte ...lppeuzell J. Rh. ein. .sie datiren vom 29. April und 20. Juli 1858, 13. Januar 1860 und

4. Roven.^er 1864.

Jm Jahr 1862 war der bisherige Kommissär gestorben und wurde von uus in der ^erson des Herrn L a n d a m m a n n A e p l i von S t . ^ Gallen erseht. Der grosse Umsang des zu bewältigenden Materials, die vielen Versuche, eine gütliche Ausgleichung herbeizuführen und verschiedeue andere, ...usserhalb der sreien Entschliessung des neuen Kommissärs

liegende Gründe verzögerten den Abschlnss dieses Geschäftes bis i.. den Monat August des lausenden Jahres , in welchem die Schlnssanträge eingereicht worden find. Aus deu Antrag des Kommissärs haben wir die leztern dem Herrn S t ä n d e r a t h Dr. Blumer von Glarus, als Korreferenten, zur Brüsung unterstellt und wir konnen mit Vergnügen berichten , dass , mit Ausnahme eines einzigen , in allen übrigen Hauptpunkten vollkommene Uebereinstimmung der Ansichten waltet.

Jndem wir nun zur Beleuehtuug der verschiedenen Streitsragen und zur Begründung unserer Schlussanträge übergehen, machen wir ausmerksam , dass v i e r^ H .. u p t p u n k t e in Betrachtung fallen. uämlich : die R e c h t s - und T e r r i t o r i a l e r halt u i s s e : 1. der R h o d e n . ^ b e r e g g und H i r s c h b e r g u n d d e r Gem e i n de R e u t e , 2. der sog. r h e i n t h a l i s c h e n und g e m e i n s a m e n W a l d u n g e n .

3. der sog. ex.emten Güter.

4. der ^ r a u e n k l o s t e r W o n n ^ e n s t e i n und G r i m ni e n st e in.

An die Vnnkte 1 und 2 wird sich die Frage der A r r o n d i r u n g der G e m e i n d e R e u t e und an den Bunkt 3 die Frage einer T e r r i t o r i a l z u s c h e i d u n g v o n i n n e r r h o d i s e h e m G e b i e t an A u s s e r r h o d e n anschliessen.

Wir ^sehiken einen kurzen historischen Rükblik aus die Landestheilung von .597 voraus, von dem wir hoffen, dass er einigermassen zu eiuer klarern Auffassung des Streitverh.i.ltnisses beitragen werde. Jn dieser Erorterung jedoch, wie in den spätern, werden wir nur die entscheidenden Momente hervorheben, indem es zu weit sühreu würde, in alle, auch weniger relevanten Details der Ausführungen. der streiteuden Barteien einzutreten.

369 1. historischer ^u.^Iik auf die ...^n.^theilun^ ...^n 1597.

Jm sechzehnten Jahrhundert zerfiel der Kauton Appenzell in 12 Rhoden , von denen 6 die innern und 6 die äusseru genannt wurden.

Die ersteru hiessen die Schwendiuer- . Rentiner^, Lehner-, Schiatte...-, .^ontnex- und Wieser- oder Rikenbacherrhode und bildeten zusammen die K.rehhore Appeu^ell. Die äusseru Rhoden hiessen^ die Urnäscher^ Herisauer^, obere Hun^wiler^, untere Hundwiler-, Teusener- und Trogeuerrhode. Die lettere, deren Verhältnisse besonders ins Auge gesasst werden müssen, gehorte verschiedenen kirchlichen Verbänden an, nämlich zunächst den Kirchhoren Trogen und Grub und sodann den rheinthalisehen Kirchgemeinden Thai, St. Mar^aretheu , Beruek , Marhach und Altstädten. Ju ^l. Margaretheu war der untere Hirsehberg , die jezige ..gemeinde Walzenhausen, pfarrgeuoss.g. Jn die leztgenaunten drei Kirchgemeinden waren die politisch der Rhode Trogen ^ugetheilten Bewohner von Oberegg und. .^berhirsehberg eiugepfaxrt.

Nachdem die Reformation schou im Jahr 1521 ^ieh im Lande zu verbreiten begonnen hatte, ohne indessen von der gesammten Bevölkerung angenommen zu werden, wurde im Jahr 1524 von. der Landsgemeinde beschlossen. ,,das man soll in jeklieher Kilehhori meeren, wellichen glouben s^ wollte annemen vnd was dann die merer hand erhalte, dem solle die minder vollen, doch das der glauben sr.^ sige vnd das keine parte^ die ander zn gloubeu zwinge , sonder wohin ein jekliehen sin gewüssen wi^se, dem solle er nachvolgen, dergstalt, das wen es einen. in der kilch ^nit gsalle, das er .n ein ander .on alle entgeltnuss dürfte gau ; man solle aber iu eiuer kilch uit mer denn ein Gottesdienst üben.^ Jufolge dieses Beschlusses wurden am 13. August überall Kirchhoren gehalten.

^ie Kirehhoren Appenzell (mit Ausuahu^e der zur Rileuba.cherrho^e ge^ hori^en, aber schon vor der Reformation mit eigener Vsarrkirehe verseheuen Geu^eiude Gais) und ^erisau (wo erst l 52.) die Reformation eingeführt wurde) euts.^iedeu sich iu der Mehrheit für Beibehaltung des alten Glaubens. Die namentlich auch in Appeu^ell vorhandene Minderheit von Resormirteu perblieb aber rnl^g an ihrem bisherigen Wohnort und hielt sieh ungehindert an die resormirte Kirehe in Gais. Ju den Kirehhoren Uxnäsch , Hundwil (mit Ausnahme von .^techlenegg), Teufen, ^ Trogen, Grub und Gais
hingegen gewann die Reformation die ^berhand. Von den iu der Rhode Trogen wohnenden, aber in die rheinthalischen Kirchgemeinden eingepfarrten Bewohnern von .^beregg und

Oberhirsehberg (in Zukunft schlechthin als Hirsehberg bezeichnet) hielt

sich der was in zweiten geführt

eine Theil zu der resormirteu, der audere ^ur katholischen Kirche, der .^.olge inn so ^ weniger b...austaudet wurde, als uaeh dem ^andsrie^en (1531) ^in jenen Kirchgemeinden die Varität eiu^ worden war.

370 ^ach diesen Entscheidungen traten friedlicher.. Verhältnisse zwischen den Konsessionen ein, bis die in der zweiten Halste des Jahrhunderts sich allgemein geltend machende feindselige Bewegung gegen die Resormatiou und deren Anhänger auch den Kanton Appenzell ergriff und zunächst zur Verfolgung der in Appenzell wohnen gebliebenen Reformirten führte. Die von daher entstandenen Streitigkeiten veranlassen 1588 einen von Boten der übrigen ^wolf Orte vermittelten Vergleich, in welchen die wichtige Bestimmung aufgenommen war. .,dass ein sekliehe Kilchhori., solle vollmechtigen gewalt haben in Relligion vnd gloube..ssachen ^e handeln wass s... gut bedunke, dass allwegeu dass mindexthe.il dem mehreren solle volgen und darb.... bliben.^ Jnfolge dieses Vergleiches konnte ^ daher die Mehrheit einer Kirchgemeinde die Minderheit zwingen, entweder sich in Religionssachen der Mehrheit zu unterziehen oder die Gemeinde ^u verlassen.

Dieser Vergleich hatte nicht die gehosfte Wirl^.ng eine.. Beruhigung des Landes. Die fortdauernde feiudselige Spannung unter den Konsessionen fand vielmehr neue Nahrung , als die Kirch^ore von Appen^ell am 24. August 1596 beschloß, dem am 12. Mai ^1587 von den ^rten l.lri, Schw^z, Unterwalden, Luzern, Zug und Freiburg mit Philipp ll. von Spanien , unter Auder.n auch zum Schnze der katholischen Kirche, abgeschlofs^ueu Bündniss beizutreten und die äusseru Rl^o^ den einzuladen, si.h diesem Bündniss anzuschließen. Alle Kirchhoren der leztern lehnten diese Einladung ab, sprachen die Erwartung ans, dass aneh die innern Rhoden von demselben wieder zurüktreten und sich der Entscheidung durch die .Landsgemeinde unterziehen werden. Hieraus wollten die innern .^hoden nicht eingehen, und der Streit wurde noch im gleichen Jal^re von beiden Theilen vor die Tagsa^nng gezogen ,

wobei bereits die .^nxegnng der Landestl^eilung stattfand. Jn^ Mai 1 597

machte die Tagsa^uug solgende zwei Vorschläge. Die innexn Rhoden sollten entweder bei ihreu^ Bunde mit Spanien bleiben, nach den. Er^ loschen desselben aber ol.me Bewillignng der Landsgemeinde in keine neue Verbindung eintreten , oder wenn dieser Antrag nicht von beiden Theilen angenommen werde, solle die Theilung des Landes erfolgen, doch immerhin so, dass beide Theile zusammen der Eidgenossenschaft gegenüber nur Ein Ort bilden. Die ändern Rhoden, am 23. Mai in einer .Landsgemeinde in Hundwil versammelt, sprachen sich einhellig sür^ die Trennung aus, un^ an dex ani 15. Juni von den innern Rhoden gehaltenen Landsgemeinde, bei welcher sich anch die Katholiken von .^beregg und Hirs^.hberg eingefnnden hatten , wurden eigene Landesbeamte gewählt. Raeh diesen Vorgängen begannen beide Theile mit der Durchführung der .Landestheilung, wobei jedoch Streit wegen der katholischen Bewohner von .^beregg und Hirschberg entstund , welche sich zu den innern Rhoden hielten , während ste von den äussern , als

371 zur Trogenerxhode gehorig, angesprochen wurden. Beide Theile wandten sich an die Tagsazung, welche die Sache an ein Schiedsgericht wies,.

in das die innern Rhodeu Luzern, Sehw^z und Unterwalden und die aussern Rhoden Zürich, Glarns und Schafshausen beriefen. Das Urtheil dieses Schiedsgerichtes enthalt der vom 8. September 1597 datirte .L a n d t h e i l u n g s b r i e s , die wichtige Urkunde, nach welcher, wenn ^uch nicht ausschliesslich, doch in vorzügl.chem Masse die heute vorliegenden Streitigkeiten entschieden werden müssen.

Dieser Schiedsspruch, der den Kanton faktisch bereits in zwei ^ Staatswesen zerlegt vorfand, sanktionirte nunmehr diese Trennung mit folgenden Worten :

,,Fürs Erst , Diew^l be^de parth.^gen sich der bemelten Absondernng.vnd Theilung begeben: ^o solle dieselbe Theilung im Rammen Lottes fürgenommen in'.... Werck gerichtet werden, dergestalt: Dass nun hinfüro vnser Lieb E.^dtgnossen von den Vssern Roden, mit nammen Vrneschen, Herrisow, .^undtw.^ler, Tüsfen vnd Trogen, sambt denen ab Gaiss vnd ihren Mittgnossen, Jr eigen Regiment vnd .^berkeit für

sich selbs, mit Rath, Bricht pnd Recht, Hochgricht, Stock vnd Galgen,^

ou^h nideren ^richten, samt was zu einer ordentlichen formbklichen vnd vollkommen Regierung gehoren mag , nach bester Gelegenheit an Ort vnd Enden, da es ihnen kommlich s^n wirt, nach Jhres Landts Fr^ heiten , Recht vnd Herkommen , anstellen , führen vnd haben , glycher gstalt wie Jre Mitlandtlüt von der ^Kilchhorj vnd Jnnern Roden, das Jres theils anch habend vnd führend, vnd alles anderst nit, dann allein ein unterscheiden , vnd aber nit von einauderen zertrennt als gesondert, sondern ein gmein ^and heissen.^ Mit der ledern Bestimmung , nach welcher der Kauton der Eidgenossenschast gegenüber als nnr Ein Ort betrachtet wurde , stehen die sernern Bestimmungen im Zusammenhang , dass zwar beide Theile Gesandte an die Tagsazung senden konnten, ihre Stimmen aber als Eine zählen sollten, wenn sie einig gingen, sonst aber gar nicht gewählt wur.^en .nnd dass beide Theile mit der Beseznng der Landvogtei im Rheinthal , jeweilen wenn die Kehrordnung ^das .Land Appenzell traf, mit einander abzuwechseln hatten. Ueberdies wnrde die Wiedervereinigung beider ^andestheile ausdrüklich vorbehalten .

^Jst auch abgeredt vnd ...vorbehalten, obglich wol sel^t die sonnde-

xung vnd the^lnng des Landts Appenzell Regiments vnd gmeinen guts

^vüschent Juen angesehen vnd ins werckh gerichtet wirt, So solle doch dasselbige nit immer vnd eewig, noch lenger wehren vnd bestaan, dann so lang es Jnen zu beiden theilen gesellig ist, also dass s^ solliche sonudernug vnd thei.luug über kurt^ oder lauge ^t wohl .usheben vn.^ widerumb wie von Alter her in gmein zesammen staan mogint. ^

372 Jm Uebrigen wurden durch den Schiedsspruch das Staatsgut ge.^ theilt und mancherlei einzelne Verhältnisse geordnet, pon denen die auf die^ Obererer und Obexhirschberger bezüglichen, so wie die die Niederlassung und den ^esiz von Grundeigenthum besehlagenden für die Beurtheilun^ der vorliegenden Fragen von besonderer Wichtigkeit sind und daher hier^ wortlich angeführt werden müssen .

,,Znm ^ r i t t e n . Alsdann sich zwüschent den ern.elten beiden parth^gen etwas spanns erhept von wegen der beiden geginnen an der Oberegg vnd am Obern Hirschberg , so von alter her in Trogen Rod gehort vnd in demselben Zirck gelegen, da der mehrer theil Jnwohne.re .

derselben beiden Geginnen der katholischen Religion sind vnd sich die^ ^..t har zu der Kilehhorj vnd den Jnneren Roden des Landts gehalten..

vnd w.^ter b..., denselbigen in lieb vnd leid zestaan vnd zebl^ben trnngenlieh begehrt vnd sich entschlossen. Die anderen Jnsassen aber an bemelten zweien Geginnen, so der .Evangelischen Religion anhängig sind , b... der Troger Rod vnd also l.nemit b^ den Vsseren Roden zestaan vnd zebl^ben ganl^ ernstlieh auch begert. Hierüber habent wir in erwegung Gstaltsame der sachen diesere erluterung vnd sprnch gegeben.

Ramblich, dass umb n^ehr fridens vnd Ruw willen jeder theil der bemelten Ober Eggeren vnd .^ber Hirschbergeren b^ denen zu wellicheu^ er begert, bel.^beu solle vnd moge , dergestalt , dass die katholischen ....^ber Egger pud Ober Hirsehberger zu der .^ilehhorj vnd den Jnneren Roden vnd dann die Evangelischen Obererer vnd Oberhirschberger , wie andere in Trogner Rod, zu deu vssern Roden dess Landts Appen^ell mit Gricht pnd Recht vnd in all ander weg dienen vnd gehoben , mit dieser ferneren Erlüteruug, wenn ein Evangelischer, an den bemelten beiden Geginnen gesessen, an einen Eatholisehen der enden Forderung und Zuspruch gewunne, un.b was saehen gross oder klein das u..ere , der solle deu katholischen vor ^andt ^lmmann vnd Rath der .^ilehhorj ^lppenzelt snehen vnd daselbst Recht uemu.en .^ hinwiderumb ein katholischer den Evangelisehen vor Landt-Ammann vnd Rath der Vssern Roden beklagen, mit Reeht fürnemmen und des ervolgenden entseheids geläben.

.^lueh die Frefel, so jederz^t in denen beiden Geginneu sich zutragend, an denen Orten vnd Enden vud vsf den Güteren, da sr^ bestechend, vor derselben Gütern
besi^ers ^berkeit gerechtfertigt vnd gebüsst werden, vnd solliche je^t vnd porerzellte erlüthernng sich allein pff die bemelten zwo geginnen Oberegg vnd Ober Hirsehberg vnd wpter nit erstrecken.

Auch die am Vndern Hirschberg in Troger Rod, von deren wegen kein Spann ist , b^ den Vsseren Roden sürer alss bisshar beleben vnd demselben Gricht, gl^eh wie andere in den Vss Roden Gesessene, vuderworffen s^n. Hineben auch beider Religiouen Anhengere in den vilbemelten beiden Geginnen Oberegg vnd ^ber Hirsehberg jeder b^ syner

.Religion vnd .^ilchgang frr..g, ungetrengt vnd unbele^digt beleben, auch

373 die ^...rtag wie die katholischen halten, by gebürender straff, Gefahr^.

ohn alle

,,Zum Z w ö l f t e n solle meniglichem im. Landt Appen^ell , ex s.^ge in der Kilchhorj oder in den Vssern Roden gesessen, sr.^g zugelassen s^n, in ein oder die ander Rod der Jnnern oder der Vssern Roden ze zücheu vnd sich gesezen, nach s.^nem Gsallen, doch dem Vertrag so im acht vnd achtzigsten Jar der minderen Zal hievon von den Gesandten der ^wolff Orten der E^dtgnossschaft zwüschent der Kilehhorj Appenzell vnd den.

Vssern Roden vfgeriehtet worden , in allweg gemäss. Es soll auch ein ^ jeder im Landt ^lppenzell , in wellichen Roden er gesessen , b..., s.^nen ^r.^heiten, Harthommen, Güteren, stäg, weg vnd anderen Rechtsaminen, so er in anderen Roden hatt, sürer als ^isshar ruwig beleben, auch ^je einer den anderen im .^ilchgang. Ereul^gengen, Walfarten , zu martt vnd anderen nothwendigen Gsehesften vnd sachen spnen weg vnd strass sicher, ungehindert, vugtral^et fahren vnd gahu lassen, b^ ^ebürender

straff.^

Mit dieseu beiden Artikeln waren nun freilich die Verhältnisse, welche sie beschlugen, noch nicht für die Dauer geordnet. Es entstand den in der ^.olge neue Streitigkeiteu, welche zu Kouferenzen und Uebereinküusten führten , von denen bei Behandlung der einzelnen Streitpunkte, zu welchen wir nunmehr übergehen, die Rede sein .^ird.

II.

.....echt.^ und ....^rritorial^erh alture der ^hodeu ^bere^ und .^irfchi^er.^ und der Gemeinde Bleute.

Die Gegend , un.. die e^s sich hier handelt , gehorte . wie bereits angeführt worden ist, ursprüuglich iu die Rhode Trogen, da die in derselben angesiedelte Bevölkerung jedoch nicht i.u einer ausserrhodischen, sondern in den benachbarten rheinthalischen Kirchgemeinden eingepfarrt war , so fand aus dieselbe die oben erwähnte Bestimmung des Ver.^ trages von 1588 keine Anwendung, sie blieb vielmehr, mit andern Worten, paritätisch. Bei der Landestheilung im Jahr 15.)7 ver^ langten die Reformirten l^.i der Rhode Trogen zu bleiben. die Katho-

liken dagegen unter die Botmässig^.it der iuuern Rhoden gestellt zu

werden, welchen Begehren das Schiedsgericht entsprochen hat.

Schon im Jahre 15.).) tauchte die Frage ans, ob die den beiden Religionsparteien angehorigen Bewohner in ^..beregg und ^berhirschberg Güter gegeu einander abtauschen dürsen , was , nach einem eidgenössischen Schiedsspruch vom 2. Mai jeues Jahres gestattet sein sollte , von ^lusserrhoden aber nicht anerkannt werden wollte. Jn der Konseren^ ^vom 27. Jannar 160.) wurde fe.stgese^t, dass Landleute der intern oder äussern Rhoden , welche sich in jenen Gegenden und in ^techlenegg

.374 ansiedeln wollten , bei beiden Regierungen die Erlaubnis. dazu nachsuchen sollten , und serner : ,,weleher vss obgenanten drei. Geginnen ^ von seiner Oberkeit , die er vormahlen angenommen vud bisher darsür gehalten, gern will abkehren vnd fieh lieber vnder die andere begeben, der soll an disem sinem Vorhaben nit gehindert werden oder sich vnder die andere Oberkeit zu begeben Gewalt haben , Wen ihn anderss die Oberkeit , die er vo.. neuem will., uff vnd annimmt.^ ^a indessen dieser Wechsel, wie leicht einzusehen ist, mit Unzu^ommlichkeiten verbunden war, insbesondere aber von der Bevölkerung selbst nicht gerne gesehen wurde, so wurde in der Konferenz vom 6. Juni 1637 vereinbart, .vas folgt: ,,Dieweil in gemelte.. dreien geginnen Stellenegg , Hirsperg vnd ^beregg selbige Landtlenth beiderseits Oberkeithen ^ugehorig sind, auch be.^ vnd nebendt einandern hansseud, da dann in

Erbfählen, Ehrpflichten vud anderweg die ligenden güotter anff ein

vud anderer seithen fallen vnd verwendt werdendt , sodann hierauss grosser widerwillen vneinigkeith entstanden vnd erfolgt ist, derohalben zur Verhüttung sehrneren Ungelegenheiten vnd bose^ Eo^see.nenzen, so sollen führohiu alle diejenigen ligenden Güter, Heusser, Holzer, Weiden vnd Ackher , so von den Landleuthen beider Relligionen gedachter gegiuen Stechleuegg, Hirsperg vnd Oberegg insunder besessen vnd in handeu habendt sürderhin vnd allwegen in selbiger Relligionsgenossen Hauden alle verbliben vnd widerun.b besorgt werden vnd keint anderen Barthe.^ au bemelten ligenden güetern abbrach bescheheu solle , sondern alle Zeit von den gleiche Relligiousgenossen , wie sie je^.nd besessen werden, ungehindert .zukommen vnd überantwortet werden. Zum andern,

wann dann sich begibt^ dass selbige ligeude güeter in Erbfählen, Heu^

rath..u sollen jenigen wird ,

oder in ander^eg auf ein als anderer seithen fallen werden, alsdann selbige offt gedachten liegenden Güeter wideru^nb denRelligionsgenossen , von denen es kombt , wie ^ann obvermelt vmb ein gebührliches billiges gelt o^er ^chilliggelt nach dem

dann^umahl die länsf sind , zel.auffen geben , auff Zil vnd Tag zu

bezahlen nach Jhrem bruch. Wann dann aber wi.^er verhoben die Barthe^en, wie gemelt, sich mit einanderen nit verglichen vnd vereinbaren konnten , sollen alsdann von beiderseiths .^.berkeithen zwei ^nn.paxthe^is.^he Herrn dazu genommen vnd verordnet werden, der Obmann aber von derjenigen ^berkeith geben werden, vnder welcher der gespann vnd ^wi.^raeht sunden wird, die sollen alsdann die parthe.^en entscheiden vnd verglichen, als obvermeldt..^ Von diesem Zeitpunkt an blieben , jedenfalls mit nur geringen Ausnahmen , die Güter in den Händen derjenigen Religionsgenossen, in welchen sie z. Z. des Abschlusses dieses Verkommnisses gelegen hatten. Jm Jahr 1653 wurde in .^beregg eine eigene (katholische) und im Jahr 1 687 in Reute eine eigeue (xesormirte) Pfarrkirche gebaut.

375 Von dem leztgeuaunten Zeitpunkte an bestand für die resormirten ausserrhodischeu Bewohner jener Gegend die Kirch- u^.d politische Gemeinde Rente.

Um die Zeit , als der Streit über die Grenzverhaltnisse in diesen Gegenden beim Bundesrath anhangig gemacht wurde , stellten sich die dortigeu Verhältnisse in sollender Weise dar.

.....ach der noch zu Recht bestehenden Verfassung von J..nerrhoden vom 30. April 1829 erscheint die ., Hirschberger- und ^.beregger-Rhod^ , welche .gemein-

sam als eine Rhode gezählt und in dem Grossen Ratl^ gleiehzählig

repräseutirt werden.^ , als die siebente unter den sieben Rhoden , aus denen der Kauton Appeseli J. Rh. besteht. Jn der Verfassung des

^Kantons Appeseli A. Rh. vom 3. Oktober 1858 wird Reute als die

zweitlezte d^r zwanzig Gemeinden ausgesührt, welche zusammen diesen Ka..to.. bilden. Raeh der Volkszählung von 1860 besten Hirschberg 1337, Oberegg 85l, beide Rhoden zusammen 2l88 Einwohner, wahrend ^ie Gemeinde Reute 825 Seeleu ^ählt. Die Territorialgrenzen zwischen der ledern und jenen Rhoden werden durch die Gütermarken gebildet, so ^var . dass nicht nur die je um ein Wohnhaus herum liegenden Grundstücke , sondern auch die getrennt von denselben im Reyenmoos oder in den Waldungen befindlichen ^arzellen Torfund Waldboden je nach dem Eigenthümer innerrhodisches oder ausserrhodisches Gebiet sind, und zwar iu der Hauptsache in demjenigen Bestande, in welchem er ^ sich im Jahr 1637 vorgefunden hat.

Um sich einen Begriss von dem Dnxeheiuanderliegeu dieser Grundstüke zu machen, sind inedie beiliegende Karte die innerrhodischen Hänser r o t h un^ die ausserrhodischen s c h w a r z eingezeichnet worden. .^ätten vollends die Grundstüke selbst nach ihrer Zugehörigkeit mit besondern Farben bezeichnet werden konnen, so würde die Eigentümlichkeit dieser Territorialverl,ältnisse noch mehr in die .^ugen springend sein. Es dars hier au^h der Kuriosität wegen no^h erwähnt werden, dass das ^ors Oberegg nieht in der Rl^.ode ^beregg , sondern in der Rhode Hirschberg , ^er Weiler Hirschberg nicht in der Rhode Hirschberg , sondern .n der Gemeinde Reute , und ein Gut ,,Oberreute^ nicht in der Gemeinde Reute, sondern in der Rhode Oberegg liegt.

Die Eigentümlichkeit dieser Greuzverhältuisse hatte mancherlei^ nachtheilige Wirkungen im Gefolge. Schon im Anfang dieses Jahrhunderts beklagte fi.^h Ausserrhoden darüber, dass es beinahe unmoglieh sei, die Volici gegen Heimatlose und Vagabunden iu der Gemeinde Reute zu .handhaben. Sehnliche Schwierigkeiten ta.uehten aus, wenn bei ausbrechenden Viehseuchen Sta.llbanu und andere Sieherheitsmassregeln getroffen oder wenn der Hundebann verhängt werden sollte. Beinahe unerträglich wurden sie, als die Gemeinde Reute angefangen hatte, theils zur Verbindung der einzelnen ihr angehorigen Ortschaften unter sieh, theils ^ur Verbindung der Gemeinde mit den benachbarten St. Galli-

376 sehen Gemeinden neue Strassen anzulegen. So konnte z. B. die neue Verbindungsstrasse zwischen dem ansehnlichsten Weiler der Gemeinde, Schachen, und dem Dorfehen Reute, in welchem sich die^Bfarrkirehe befindet, nicht vollständig hergestellt werden, weil ein^Stük innerrhod.sehes

Gebiet zwischen beiden Ortschaften liegt, und die Rhode Hirschberg, ^u

welcher dasselbe gehort, wegeu Streitigkeiten, die zwischen ihr und dex Gemeinde Reute in Bezug ans eine neu zu erstellende Strasse naeh der ^t. Gallischen Gemeinde Berneck entstanden waren , die ..Durchführung jener Verbindungsstrasse hinderte. Was aber vollends den jez.gen Zustand unhaltbar macht, das ist der Umstand, dass der sreie Kauf und Verkauf von Güteru und Gutstheilen von den Angehörigen des einen .

Kantonstheils an diejenigen des andern oder an andere Schweizerbürger und zum Erwerb von Grundbesiz berechtigte fremde nicht mehr verhindert werden kann , und dass mit der Veränderung der Gütermarken auch die Landesgreuzen verwischt werden.

Als daher im Jahre 1855 die Regierung von Ausserrhoden eine rationelle Arrondirnng der Gemeinde Reute auf der Grundlage eines Austausches von Gruudstükeu verlangte, sauden wir das daherige Verlangen vollständig begründet und ertheilten zu diesem Zweke schon damals unserm Kommissär die ersorderlichen Instruktionen. Jm Verlause des Streites liess jedoeh Ausserrhoden dieses Begehren ganz in den Hintergrund zurüktreten, verlangte vielmehr, dass prinzipiell anerkannt werde, dass die Territorien der Rhoden ..^beregg und Hirschberg, als ursprünglich zu der Rhode Trogen und demnach zu Ausserrhoden gehörend, als ausserrhodische Gebietstheile anerkannt werden.

l^s wollte nur zugestehen, dass ausnahmsweise die katholischen Landleu .e unter der Regierung von Jnuerrhoden verbleiben und .für Forderungen.

vor der dortigen Behorde belangt und auch Frevel , welche auf ihren Liegenschaften vorfallen , vou dem innerrhodisehen ^trafrichter beurtheilt werden mogen. Sobald aber eine solche Liegenschaften deu Besiz eines evangelischen Landmannes o^er eines Kantonssremden übergehe, habe sie .nit ihren allfälligen Bewohnern unbedingt unter die Staatshoheit Ausserrhodens zu fallen. ^ur diese Anschauung wird neben verschiedenen andern Argumenten insbesondere geltend gemacht . durch die ^a^dtheilungsnrkunde von 15.)7 seien nur die V e r s o n e n , die Oberegger und Hirsehberger, zu den innern Rhoden geschlagen worden, ihre Guter dagegen nicht, und der Konserenzbeschluss von 1637 habe bloss verfügt, dass die den betreffenden Bewohnern damals zugehörigeu Liegensehasteu in Zukunft nur vou Personen der gleichen Kousessiou besessen werden dürfen. Da dieser Anstand naeh der Buudesverfassuug
von l 848 aber nicht mehr haltbar sei , so solge daraus , dass ^ie früheren Zustände wieder hergestellt werden , resp. die bisher iunerrhodiseheu Güter nach und nach wieder unter ausserrhodische Botmässigkeit zurükkehren müssen.

877 Am prägnantesten wurde diese Anschauung in der Rechtssehrist vom 15. September 1862 dahin ausgedrükt: ,,Die ausserrhodische Gemeinde R e u t e . . . . begreift in sieh einerseits die weit entlegenen Liegenschasten der evangelischen Landlente in Oberegg und Hirschberg und der Umgebungen , und anderseits die mit den bekannten Hohheitsrechten der innern Rhoden b e s c h w e r t e n Liegenschaften der Katholiken daselbst.^ Es wäre demnach das Rechtsverhältnis dahin aufzufassen ^ dass Jnnerrhoden lediglich eine staatsrechtliche Servitut ans ausserxhodischem Gebiete besässe .

Rachdem Ausserrhoden diesen Staudpunkt eingenommen , ist daher zunächst diese prinzipielle Frage näher zu untersuchen, und erst nach ihrer Beantwortung auf die Frage der Arrondirung der Gemeinde Reute zurükzukommen.

Die gauze prinzipielle Anpassung von Ausserrhoden erscheint nun aber durchaus unhaltbar.

Es handelt sich hier zunächst um die geschichtliche Frage , ob der Trennungsakt vom 8. September 1597, welcher allgemein mit dem

Ausdruke L a n d t h e i l u n g bezeichnet wird, wirklich das T e r r i t o -

r i u m des Kautous Appen^ell in zwei Theile gesondert , oder ob er bloss die Bersonen der Landleute je nach ihrem Religionsbekenntnisse unter zwei verschiedene Obrigkeiten gestellt hat. Dass ersteres der Fall war, ergibt sich vielleicht am klarsten aus einer Verkleidung mit den Vorgängen im Kanton Glarus, wo nach der Glaubensspaltung eine gewisse .^onderung der beiden Konsessionen als unausweichlich sich darstellte. Es war daselbst , weil evangelische und katholische Landleute allzusehr unter einander wohnten, von einer territorialen Ausscheidung und einer vollständigen Trennung in ^wei sür sich bestehende Staaten nicht die Rede , sondern man begnügte sich damit , sür jede Konsession eigene Behoxden hinzustellen , denen die Landleute der betreffenden G.laubenspartei sür Zivil- und Strafsachen unterstellt wurden. Dabei dachte jedoch Niemand daran , diesen konfessionellen Be^ordeu eiue Geri^htsbarkeit auch sür Vergehen einzuräumen, welche von Kautoussremden aus den Liegeusehasten des einen oder andern Theiles verübt wurden .

solche wurden vielmehr vou dem gemeinschaftlichen Rathe beider Konsessionen abgewandelt.. Jm Kanton Appeseli hingegen war eine vollständige Landestheilung nach den Konfessionen im Allgemeinen leicht durchsührbar, weil beinahe alle Katholiken den sechs innern Rhoden oder der Kirehhore ^lppen^ell, alle Resormirten den sechs äussern Rhoden und der von Appenzell losgetrennten Kirchhore Gais angehorten. Etwas schwieriger gestaltete sich die Sache nur in der Rhode Trogen, weil. aus oben angegebenen Gründen die ..Bewohner der dahin gehorenden Gegen^ den vno Oberegg und Hirschberg beiden Konsesstonen angehorten und

378 unter einander wohnten. Hier blieb in der .^hat nichts anderes übrig, als e... jedem Landmann freizustellen , unter welche Obrigkeit er sich begeben wollte, eine Anordnung , ans welcher sieh abgerundete .grenzen zwischen den beiden .^antonstheileu allerdings^ nicht ergeben konnten.

Dass man aber auch hier, wie zwischen den sechs innern und sechs äussern Rhoden nicht bloss eine personliche , sondern wirklich eine terri-

toriale Ausscheidung bezwekte, das geht bis ^ur Evidenz aus der Bestimmuug hervor, dass die Straskompeteuz bezüglich der in Oberegg und

Hirschberg sich ergebenden Frevel sieh nach dem Orte ihrer .Begehung ^richten solle, so nämlich, dass jedes Vergehen von derjenigen Obrigkeit zu beurtheilen sei, unter welcher der Besser der Liegenschaft stehe. aus ^ der es verübt worden. Deutlicher konnte man doch gewiss kanm den Bedanken ausdrüken , dass jede Liegenschaft ihrem Besizer folge , mit andern Worten, dass ^die Güter der ^katholischen Land.leute in den benannten fegenden innerrhodisches , diejenigen der evangelischen Landlente hingegen ausserrhodisches Gebiet seien.

Allerdings musste^ indessen ein fortwährender Wechsel der Landesgrenzen zwischen beiden Kautoustheilen stattfinden, ^so lauge die .^audänderuug von Liegenschaften zwischen reformirten und katholischen Landleuten unbedingt gestattet war. Um den ^ von daher entstandenen Misshelligkeiten unter den leztern für die Znknnst vorzubeugen, die Unsicherheit der Grenzverhältnisse zu beseitigen und die Grenzen sur ein und allemal festzustellen, kam dann die oben augeführte Vereinbarung pom 16. Juui 1637 zu Stande, wonach die Güter in Zukunft in der Hand derjenigen Religionspartei v e r b l e i b e u sollten, in deren Besiz sie sich damals besanden , uud wonach serner im Falle pon Streitigkeiten der Obmann des Schiedsgerichts von derjenigen Obrigkeit zu wählen war, ,,unter welcher d e r S p a n n u n d d i e Z w ^ t r a c h t g e f u n d e n w i r d ^ oder, nach eiuer andern Version, ,,in d e r e n Jurisdiktion d a s G u t l i e g t ^ . Durch diese viel weiter als der .^lrt. 3 des Landtheilungsbriefes von t 5.)7 gehende Uebereinkunst wurde demnach aus .

rechtsgültige Weise sestgesezt, dass, was einmal innerrhodisches G e b i e t in d e r b e z e i c h n e t e n G e g e n d w a r , a l s s o l c h e s f ü r al.l^ Z e i t e n bleiben sollte.

Die Rechts- und Territorialverhältnisse, welche durch den Schieds.. ^ sprueh von 1597 und die Uebereinkunst von 1637 in ^beregg uud .^irschberg gesehassen wurden, dauerten, mit Ausnahme der wenigen Jahre des Bestandes der helvetischen Republik, nach deren Verschwinden die Mediationsverfassung im Jahr 1803 die beiden Halbkantoue mit ihrer srüher bestandenen ^Abtheilungslinie^ (l^ne de démarcation) ^wied.er hergestellt hatte, bis in die Gegenwart fort, und zwar mit gegenseitiger Anerkennung der beiden Regierungen, unter Gewährleistung ^des Bundes und überhaupt als allgemein anerkannte Thatsaehe..

37..)

^a eiue Erörteruug aller hiesür anzuführender Beweise zu weit führen würde, so beschränken wir uns darauf. die erheblichern nur summarisch anzuführen.

1. Ohne mindeste Widerrede von Seite Ausserrhodens wurden

1653 die katholische Bsarrkirche in Oberegg und 1671 und 1728 Ka-

pellen zu Eschenmoos und Bäriswil erbaut.

2. Jn der im Jahr 1682 erschieneneu Ehronik von Bischofberger wird von den Bewohnern der genannten Gegenden gesagt: ..weilen sie zwar vnder einander wohnen vnd doch die Evangelischen zur Trognex Rood der Vssern Roden, die von der andern Religion aber zu denen Jnnern Roden gehoren, a l s o dass die Marken ihrer Güter sie von e i n a n d e r u n t e r s c h e i d e n ^ . Sehnlich drükt sieh die im Jahr 1740 erschienene Ehronik von Walser aus: ,.die (.l^sarr-) gemeinde Oberegg ist eiue römisch-katholische Bsarrkirche und Gemeinde in Jnnerr h o d e n gehorig . . . . meistens mit dem ausserrhodischeu Territorium umgeben^ . . . .,Rüthi. eiue reformate Bfarr-Kirch und Gemeinde, an denen äussersteu Grannen des Landes gegen Morgen am Rheinthal gelegen. Ware ehemals in zwei Gegenden Oberhirschberg und ....^beregg eingeteilt und auf Bernang Bfarr-genoss^g gewesen. Anno l 687 sind sie . . . . zu einer eigenen Bfarre^ gleich übrigen Landleuthen gelanget ;^ . . .^ ,,diefe Gemeinde hat etwas ganz besonderes vor andern Gemeinden des Landes, nen.lich dass die Reformirte und Romisch.^ Katholische Jnn^ und Aus-Roodisehe Güter der Einwohner, weilen man sie Anno 1597 in der Landtheilnng nicht sondern können, dergestalt vermischt untereinander liegen, dass o f s t e r s d i e G ü t e r die G r a u p e n z w i s c h e n Jnn- nnd A u s - R o o d e n a u s m a c h e n ^ .

3. Wie Ausserrhoden in der Gemeinde Reute, so hat Jnnerrhoden in den Rhoden Oberegg und Hirs.hberg alle die Bolidi , die Strasgeriehtsbarkeit, die streitige und uieht streitige Eivilrechtspflege, die Besteuerung und andere Gegenstände beschlagenden Hoheitsrechte ausgeübt, und zwar stets uuaugesochten von der Regierung je des andern Kantonstheiles. ^aher konnte auch im Jahr 1784 der von der herrschenden Partei in Jnnerrhoden so^ grausam versolgte Altlandammaun Suter aus dem Territorium der Rhode Oberegg gefangeu genommen und von da abgeführt werden , ohne dass .^lusserrhoden die mindeste Einrede dagegen erhoben hätte.

4. Bei den in den Jahren 1843, 1844 und 1846 zwischen den Kantonen St. Gallen und Appen^el.l in jenen Gegenden an der Rheinthalischen Grenze vorgenommenen Markungeu haben je nach dem treffenden Gebietstheile Abgeordnete der inner- oder ausserrhodischen Regiexnng oder beide gemeinschaftlich Theil genommen und sind die Marksteine mit den Abzeichen der einen oder andern oder beider Hoheiten versehen worden.

380

^

5. Eudlieh erscheinen , wie bereits oben angeführt worden , die Rhoden Oberegg und Hirschberg in der vom Bunde gewährleisteten und zur Zeit noch^ in Kraft bestehenden Verfassung vom 30. April 1829 als organisirte und integrireude Bestandteile des Kantons Appenzell der innern Rhoden, wie umgekehrt die gemeinde Rente in ihrem gegenwärtigen organischen Bestande und nur in diesem lant Verfassung des Kantons Appenzell der ...ussern Rhoden vom 3. Oktober ^858 als eine Gemeinde dieses leztern ausgewiesen erscheint.

Rach der ganzen bisherigen Sachentwiklnng kann daher keine Rede davon sein, die Rhoden .^.beregg und Hirschberg sür ansserhodisches Gebiet mit blosser persönlicher E^emtion sür die darauf wohnenden katholischen Landlente zu erklären. Es ist vielmehr anzuerkennen : D i e R h o d e n O b e r e g g u u d H i r s ..h b e r g , m i t i h r e m G e b i e t u n d i h r e n B e w o h n e r n , w e r d e n a u ehs ü r d i e Z u k u n f t als i n t e g r i r e n d e B e st a n d t h e i l e d e s K a n t o n s A pp eu z e l l d e r i n n e r n R h od e n a n e r k a n n t .

IIL .^echt.^ und ^erritarial^erh alture der rheinthalifcheu und gemeinsamen .....^aldun^en.

Bevor wir zu der Frage übergehen, wie nun die Gren^verhältnisse zwischen den Rhoden Oberegg und Hirschberg und der Gemeinde Reute zu ordnen seien, ist es nothwendig, die Rechts- und Territorialverhältnisse der rheinthalische.n Waldungen näher ins Ange zu fassen ,. indem dieselben pon Ansserrhoden ihrem ganzen Bestande nach in Anspruch genommen werden und bei der erwähnten Grenzregnlirung in Betracht fallen.

Die dem Kanton St. Gallen augehorendeu rheinthalischen politischen

Gemeinden Altstädten, Marbach, Rebstein und Balgach find nordlich durch einen Gebirgszug begrenzt, ül..er desseu Rükeu si.h das Gebiet des Kantous Appenzell und zu..ar der Rl^ode Oberegg und der Gemeinde Reute heruutersenkt. Aus dieser Abseukung, und unbestritten aus appeuzellisehem Gebiete, liegen grosse Waldungen, welche meistentheils Genossenschaften der vier genannten St. Gallischen politischen Gemeinden angehoren. Jhr Umfang ist nirgends angegeben, ihr Werth wnrde bei dem im Jahr 1842 zwischen den beiden Kantonstheilen abgeschlossenen Vergleich, von welchem unten näher die Rede sein wird, im Ganzen aus ^fl. 132,200 fi.^irt. Vor der Landestheilung gehorten ste uubestritten zur Rhode Trogen, im Landtheiluugsbrief von 1597 werden sie nicht berührt.

Hieraus .und^da anch seither, nach der Behauptung von Ausserrhoden, Jnnerrhoden diese Gebietstheile weder im Ganzeu , noch in einzelnen.

Theilen erworben habe, folgert nun Ausserrhoden, dass bei der Bereinigung der Grenzen in jenen Gegenden diese Waldungen seinem Gebiete ^uzuscheiden seien.

381 Auch diese Behauptung kann nicht als begründet angesehen werden.

Die appenzellisehen Hosstatt- und Güterbesizer b e i d e r Konfessionen, ^welche in .^..beregg und Reute^ wohnten, besann Holzhau- und Trattrechte in jenen Waldungen und ^n daher hat man leztere ^tets als ein g e m e i n s c h a f t l i c h e s G e b i e t b e i d e r Ka n t o n s t h e i l e angesehen. Reben einzelnen Fällen, in denen Jnnerrhoden allein^ eine gewisse Jurisdiktion über die Waldungen ausübte, kommen wiederholte ^Verfügungen , Urtheilssprüehe u. s. w. vor , welche von Abgeordneten .beider Theile ausgegangen waren , so im Jahr .l 665, als ^andleute von Jnuer- und ...lusserrhoden Klagen über^ Holzhaurechte im Walde pon ^ Hoheualtstädteu und andern Wäldern gegen die Gemeinde Altstädten ^erhoben hatten und im Jahr 1670, al.^ ^.auptmaun Sonderegger ^und

Mithaste ob Kaps (Rhode Oberegg) einerseits und die Stadtgemeinde

Altstädten anderseits über Holzhaurechte, welche die^Ersteru in Anspruch nahmen, im Streite lagen. Jn einem Schreiben von Ausserrhoden an Jnnexrhoden vom 6/17. August l 782 beschwert s.ch Ausserrhoden, das..

eiu .,auf unserm gemeinsamen Territorium.^ (aus der sog. Kozeren , in der Rähe der Trogenerstrasse) gesnndener Leichnam von Denen von Oberegg beerdigt worden sei, ohne zu warten, ,,bis^vou Euch und uns, als den Jnhabern p.^r mdivisnm der Jurisdiktion ans dasigem Grund und Boden gemeinsamlich verfügt sei^, ohne Rüksieht ,,aus unsern an dem guasti onirlichen Territorio habenden ^lntheil, als wenn wir das Territorium, wo der todte Bürger gelegen, nicht mit Euch gemeinsam, befassen. ^ . Von ganz besonderer Bedeutung sur die Beurtheiluug ^dieser Verhältuisse ist aber der Vertrag, welchen Abgeordnete beider Regierungen, unter Beizng und Mitberathuug von Vorstehern von ^beregg und Reute am 17. Oktober 1842 abgeschlossen.. haben und der von den zuständigen Behorden beider ^albkantone genehmigt worden ist.

Man wollte damals dem Kanton ^t. Gallen gegenüber , welcher das auf seinem Gebiete liegende Grundeigenthum, das ausser dem Kauton wohnendel. Eigenthümern zugehorte, ohne Abzng der H^pothekarlasten besteuerte , das Gegenrecht einsühren und hatte sich nnn über die Frage zu verständigen , welcher Gemeinde , beziehungsweise welchem Kantonstheile die Befugniss , jene Liegeuschasten zu besteuern , zukommen solle.

Dieser Vertrag lautet in seinen Hauptbestimmungen solgendermasseu .

,,in Erwägung, dass .aus verschiedenen alten Urkuudeu und aus den Vorträgen der abgeordneten Vorsteher der an diese Walduugen angrenzenden Gemeinden .^beregg und ^eute erhellet , es haben die in Frage liegenden Grundstüke schon vor der unterm 8. ..^.eptember 1597 zwischen den innern und äussern Rhoden stattgesundenen ^audestheilung und auch seither immer . eigentümlich nach dem Rheiuthal gehort und ^s seien somit dieselben in der .^andestheilung nicht inbegrissen (vergl..

Bundesblatt. ^ahrg. XXI. Bd. III.

36

^2 Art. 3 des .^andtheilungsbriefes), folglich noch ungeteiltes appenzellisches Gut, ,,in Erwägung , dass unter diesen Verhältnissen der Steuerbetrag beiden Landestheilen gemeinsam zufallen muss und für die von den Vorsteherschaften von Oberegg und Reute projektirte Theilung des Steuerbetreffnisses zur Hälfte mehrere Gründe sprechen, besonders eine Stelle

im Artikel 2 des Landtheilungsbrieses vom Jahre 1597, wortlich so lautend.: ,,,,Wenn ouch vilichten hienach etwas des gmeinen Guts w^ter dann inn den schristlichen Verzeichnuss , so pss den drei.zechenden Tag des nechst verschinen Augstmonats gerechnet, und den Vss Roden zugstel.lt worden, funden wurde, das jezt nit in Rechnung und Uebersehlag kommen wäre, daran solleut die Vss Roden den halben theil haben. .^

.,in Erwägung, dass aber der gemeinsame Steuerbezug schon wegen der ungleichen Bedürfnisse der Gemeinden Oberegg und Reute , als besonders desswegen unzulässig erscheint , a. weil das Steuerwesen in Appenzell J. Rh. zum Theil Staatssache, hingegen in Ausserrhoden nur

Gemeindesache ist, b. weil das Steuergesez von Appenzell J. Rh. keine

andern als Grundsteuern gestattet, währeud .^lrt. 18 der Appeseli A. Rh. Versassnng nur Vermögenssteuer vorschreibt, c. weil den Steuer-

pflichtigen bei abfälligen Einreden gegen die Schäzung ein kompetenter

Richter angewiesen werden muss, was bei gemeiuschastlichem Steuerbezug nicht moglich. wäre oder doch zu Kompetenzsragen und weitläufigen Erorterungen sühren müsste ; ,,in endlicher Erwägung , dass die Theilung der Grundstüke für den Steuerbezug sür einstweilen noch nicht definitiv sestgesezt werden

kann, weil allfällige Reklamationen der Steuerpflichtigen aus die Scha^

zungssummen und somit aus die gleichmässige Verkeilung wesentlich Einfluss haben konnten, ,,im Einverständniss mit den Herren Abgeordneten der Gemeinden Reute und Oberegg und unter Ratifikationsvorbehalt der beidseitigen h.

Regierungen , ,,mit Einmuth beschlossen : ^ ,.1. es sei die Besteuerug der in Frage liegenden rheinthalischen Waldungen und Grundstüke zur Hälfte der Gemeinde Oberegg oder ^lppen-

zell J. Rh. und zur Hälfte der Gemeinde Reute oder Appenzell A. Rh.

^uzutheilen ; ,,2. es sollen die Steuern nicht gemeinsam bezogen, sondern jedem ..^ex beiden Theile ein Bezirk zum Steuerbezug zugeschieden werden.^

^

383

Es folgt nun die Ausscheidung , nach welcher der Rhode Oberegg 8 Waldkomplexe, meist den Genossenschaften der politischen Gemeinde Altstädten zugehörend, im Werthe von ^fl. 66,100, und der Gemeinde

Reute 7 nach Marbach, Rebstein und Balgach gehörige Waldkomplexe, ebenfalls im Werthe von ^fl. 66,100 zugeschieden werden.

,,3. Diese Theilung ist jedoch nur als provisorisch anzusehen, indem sich beide Theile vorbehalten , die definitive Theilung erst dann vor^ zunehmen, wenn die Schazungssummen völlig bereinigt, d. h. von den Steuerpflichtigen anerkannt oder durch Richterspruch in Krast erwachsen ...sind.^

Gegen die .^.chazungssummen erfolgten keine Einreden. Es sanden deshalb auch keine weitern Verhandlungen statt und es ist diese Ausscheidung seither immer in Rechtskrast verblieben.

Aus diesem Vertrage geht jedenfalls klar und unzweideutig hervor, dass man, übereinstimmend mit den srühern Vorgängen, auch in ueuerer Zeit die rheinthalischen Waldungen keineswegs als ausschliesslich ausserrhodisches Gebiet, sondern vielmehr als gemeinschaftliches Gebiet beider Kantonstheile betrachtet hat. Es folgt daraus.

,,D i e sog. r h e i n t h a l i s c h e n W a l d u n g e n w e r d e n a l s z u r H ä l f t e z u m G e b i e t e von A p p e n z e l l A. R h.

und z u r H ä l f t e z n m G e b i e t e ^ v o n A p p e n ^ e l l J . R h .

gehörend anerkannt.^ Was die sog. g e m e i n s a m e n W a l d u n g e n anbetrisst, von

denen beiläufig in den Rechlsschriften ebenfalls die Rede ist , so sind darunter wohl jene Waldungen ^.. verstehen , welche von Landleuten beider Konfessionen, die in den Gemeinden Oberegg und Reute wohnen, also von Angehörigen beider Kantonstheile gemeinschaflich besessen werden, insbesondere der Wald am Rellenkapf und Rasen, über welchen in den Zwanzigerjahren dieses Jahrhunderts Verhandlungen zwischen den beiden

Obrigkeiten stattfanden. Auch diese Waldungen sind jedensalls gleich den rheinthalischen als u n g e t h e i l t e s a p p e n z e l l i sche s Gut zu betrachten.

IV. ^rrondirun^ der Gemeinde .).eute.

.Nachdem in den beiden vorausgehenden Abschnitten die Frage der Zugehörigkeit der Territorien von Oberegg und Hirschberg und der rheinthalischen und gemeinsamen Waldungen behandelt worden ist, bleibt die mehr praktische Frage der Grenzbereinigung in jenen Gegenden zu erörtern übrig, wobei diejenige der Arrondirung der Gemeinde Reute die hervorragendste Stelle einnimmt. Denn wenn auch die Grenze zwischen

384 den beiden Rhodeu und den Gemeinden Trogen, Wald, Heiden, Wolshalben und Walzenhausen noch nicht vollig festgestellt ist, so wurde doch von den Abgeordneten der beiden Regierungen bei verschiedenen Anlässen darauf aufmerksam gemacht , dass die bezüglichen Anstände wohl ohne eidgenössische Dazwisehenknnst gehoben werden konnten und dass nur für

deu Fall , dass dieses Ziel nicht erreicht würde , die Mitwirkung eines

eidgenössischen Kommissärs wünschbar bleibe. Es musste deshalb in dem Beschlusseseutwurs hierüber lediglich ein Vorbehalt ausgenommen werden.

Was die Arrondiruug der Gemeinde Reute aubelangt, so war man schon in den Fünf^igerjahren, als diese noch einzig in Frage lag, sowie bei den seit dem Jahr 1867 hierüber gepflogenen Verhandlungen, in welche die Regierung von Ausserrhoden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung ihrer ausgedehnter^ Rechtsansprüche für den ^all eingetreten war, dass ein Vergleich .nicht zu Stande kommen. sollte, darüber einig, dass die Arrondiruug dieser Gemeinde aus der Grundlage eines A u st a u s c h e s d e r L i e g e n s c h a f t e n n a c h i h r e m W e r t h zu erfolgen habe. Es wurden demnach im Jahr 1857 durch eine von den beiden Regierungen niedergesezte Kommission alle Liegenschaften , welche bei Feststellung der neuen Grenzen in Frage kommen konnten, gemeiu-

schastlich geschäht.

Bei einer am 6. August 1868 unter Leitung des eidgenössischen Kommissärs zwischen Abgeordneten beider Regierungen stattgesuudenen Konferenz,. wurde an den erstern das Begehren gestellt, über die Arron^dirung der Gemeinde Reute, nach einem zuvor gemeinschaftlich einzunehmenden Augenschein, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten. Der Angensehein fand im Beisein von Abgeordneten der beiden Regierungen und der Vorsteherschasten der Rhoden Oberegg und Hirschberg und der Gemeinde

Reute am 11. und 12. September statt. Auf das Ergebuiss desselben, mit Zugrundelegung der Abschazuugen von 1857^ und mit Berüksiehtigung

der unter die beiden Kautone zu verteilenden rheiuthalisehen und gemeinsamen Waldungen, wurde sodann ein neues Arrondiruugsprojekt ausgearbeitet, den beiden Regieruugen zur Vernehmlassung mitgetheilt und in einer am 1..). Juni l. J. stattgesundenen Konferenz besprochen. Dabei stellte sieh heraus, dass die Abgeordneten beider Theile behaupteten, durch das vorgelegte Brojekt verkürzt ^u werden. Während diejenigen von Ausserrhoden indess .nichts destoweniger bereit waren , das Projekt an^uuehmeu, wie es vorlag, verlaugten dagegen diejenigen von Junerrhoden verschiedene erhebliehe Modifikationen, welche theilweise von den Abgeordneten Ausserrhodens zugestanden wurden. Jmmerhin ergab sich die Rothwendigkeit , eine neue Absehazung der in Frage kommenden Liegeusehasten vorzubehalten. Aus Grundlage dieser Verhandlungen, in ^esthaltung theils derjenigen Grenzlinien , über welche sich die Varteien

geeinigt hatten, theils derjenigen , welche, in Ermanglung eines Ein-

385 verständuisses der leztern, pou dem eidgenössischen Kommissär porgeschlagen worden waren, unter dem Vorbehalt einer neuen^Abschazung der Liegenschafteu und mit Einweisung aus die Gebietstheile, welche, dem vorliegenden Projekt gegenüber , ^ur vollständigen Ausgleichung der in Abtausch fallenden Güterwerthe nach erfolgter Abschätzung von dem einen an den andern Theil überzugehen haben, ist der die Arrondiruug der Gemeinde Reute beschlagende Art. l, ^ 1 in den beiliegenden Beschlußentwurf aufgenommen worden.

Von den übrigen Bestimmungen des Art. I ist hier nur noch ^ 4 besonders zu erwähneu. derselbe sezt im Eiuverständniss beider Theile fest, dass mit einigen Vorbehalten, die Grenzbereinigung erst mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten soll. Jn die Vorbehalte ist noch der erst in lezter Zeit geltend gemachte, sachlich. aber vollständig . berechtigte Wunsch der Gemeinde Reute aufgenommen. worden , ihr zu gestatten, schon nach Erlass des bezüglichen Beschlusses auf den ihr neu ^ufalleuden Gebietstheilen diejenigen Strasseubauten auszuführen, deren sie zur .Herstellung der nothigeu Kommunikationen bedarf. Die gleiche Berechtigung wurde auch deu Rhodeu Oberegg und Hirschberg vorbehalten.

Die beigelegte Karte enthält die vorgeschlagene neue Begrenzung der Gemeinde Reute.

V. .^echt.^ und .territorial^ erh alture der erel.nten ^uter.

Die alte bekannte, in .allen Karten eingezeichnete Landesgrenze zwischen den sechs innern Rhoden und Ansserrhoden läuft von der ^t. Gallergrenze ^ei Eichberg .^uer über einen Bergxükeu in den Zwieselbach, diesem eutlang bis ^u seiner Einmündung in den Rothbach, dann dem leztern nach bis zu seiuer Einmündung in die Sitter ; hierauf der Sitter nach auswärts bis zur Einmündung des Buchenbaches, diesem uach bis zu dessen .Quelle, sodann nach dem ^ebirgszug der Hundwilerhohe , über ledere hinweg durch ^techlenegg nach der Landstrasse von Urnäsch nach Gonten und dem Kronbach und nachdem sie diese durchschnitten, wieder auswärts bis auf. die Hohe des Nantis. Der Theil der Grenze von der Hundwilerhohe bis auf .die Hohe des Nantis ist laut dem schon gleich Ein^ gangs erwähnten Schreiben von Ausserrhoden vom 1.^. Rovember 1855 in den Jahren 185l /52 anf dem Vertragswege neu festgestellt worden.

Unter den sog. er^emten Gütern werden nun diejenigen Liegens.hasten verstanden, welche ausserrhodisehe Angehörige aus innerrhodischem Gebiete auf dem linken User des Rothbaches, den Gemeinden Gais, Bühler und Teusen gegenüber , und innerrhodische A^.gehorige auf dem linken User der Sitter in der .gemeinde Stein , in ^teehlenegg , Gemeinde Hnndwil (nach den^ ^Gre^zvertrag von 1851/52), u^.d vielleicht uoeh au einigen andern Orten besten, und welche säu.mtlich iufolge älterer und neuerer Verträge steuersrei find.

386 Die den drei genannten ausserrhodischen Gemeinden gegenüberliegenden e^emten Güter werden als speziell zn diesen gehörend angesehen, ^und so weit ausserrhodische amtliche Handlungen über diese Güter und deren Bewohner ausgeübt werden , gehen sie je von der Vorstehersehast der betreffenden Gemeinde ans.

Ra.h dem dem eidgenossischen Kommissar im Jahr l 867 zur Verfügung gestellten Material, umfassten die ausserrhodischeu e^emten Güter 1.) Güter mit Wohnhäusern und 170 Bewohnern, 212 einzelne Wiesen, Weiden, Streuwiesen, Torfmööser und Waldpar^ellen, 60 Hütten und Stadel , alles zusammen im Werthe von Fr. 564,430. Die innerrhodischen ex^emten Güter umfaßten 2 Güter mit Wohnhausern, 1.) Wiesen, ^ Weiden u. s. w., theils zusammen gehörig, theils einzeln, 4 Stadel und Hütten, alles zusammen im Werth von Fr. 72,700.

Ausserrhodeu behauptet nun , dass die volle Territorialhoheit über diese Güter und ihre Bewohner demjenigen Kautoustheil zustehe, welchem ihre Eigeuthümer bürgerrechtlich angeboren, es will somit dieselben als wirkliche Enklaven ^es einen Kantonstheiles im Gebietsumfang des andern angesehen wissen. Jnuerrhoden hingegen will die ^ouverä..etat über die e^emten Güter demjenigen Kantone znt^eile.., innerhalb dessen Grenzen sie liegen.

Laut dem schon im ersten Abschnitt angeführten Art. 12 des .Landtheiluugsbriefes vou 1597 konnten die Angehörigen des ei^.eu Landestheils im Besize derjenigen Güter verbleiben, die sie damals bereits inne hatten , wobei freilich bezüglich der persönlichen Niederlassung die Bestimmungeu des Vertrages von 1588 vorbehalten blieben.

Eine wichtige .Neuerung führte der Koufereu^vertrag von. 12. Mai 1608 ein, ^indem er diese Güter s t e u e r f r e i erhärte. Jn Art. 5 des-

selben wird nämlich sestgesezt.

,,Dieweil dan die^berkeit des innern Landts Appeu^ell bisheer

vou Niemanden , u.e^er von ihren Landleuthen noch von Andern , so gelegen Gnth in ihrem Landt der iunexn Roodeu haben , kein einige steuer gefordert hat, darum so sollen die .^audtleuth vss deu innern Rooden, welche Gnther, Wenden vnd ander gelegen Guth in den vssern Roodeu aueh keiueswegs gesteuert werden, vssgen^nmen die Vogtkinder mögen an demjenigen Orth oder in derjenigen Rood nach der Billichkeit gestenert werden, an welchem ^rth ihnen reehtgebeu .^ogt umb ihrer Haab und Gnt^ jährlieh Rechnung geben. ^ Jn dieser Bestimmung, welche den Ursprnng der Steuerfreiheit und damit bes ganzen ausnahmsweise^ Verhältnisses der sogenannten e^emten

Güter bildet, lasst sich sieherli.^h die R.^ehtsidee nicht finden, dass diese

Güter Bestandtheile desjenigen Kautons seieu , welchem ihre Befizer bürgerrechtlich angehoreu. Ausserrhoden verachtet auf die Besteuerung

387 ^er aus seinem Gebiete liegenden Grnndstüke von Jnnerhoden nicht etwa aus dem Grunde, weil es anerkennt, dass die Güter nicht unter seiner Territorialhoheit stehen, sondern lediglich des G e g e n r e c h t e s wegen, weil Jnnerrhoden die Liegenschasten überhaupt, also anch diejenigen, welche Ausserrhoden auf dortigem Gebiete gehören, nicht besteuert. Wenn dann noch der Regel, dass die Güter innerrhodischer^ Landleute von Aussex^xhoden nicht besteuert werden dürfen, die A u s n a h m e beigefügt wird: Vogtskinder mogen in derjenigen Rhode besteuert werden. wo ihre Vogte Rechnung abzulegen haben, so kann dies, wenn es überhaupt einen Sinn haben soll, kaum anders als dahiu ausgelegt werden, dass Ausserrhoden zu jener Zeit sogar die Vormundschaft über innerrhodische Angehörige, welche aus seinem Gebiete Liegenschaften besassen , in Anspruch nahm.

Darin läge also gerade ein sehr starker Beweis dafür, dass damals noch dem Lande , in dessen Gebiete die Güter lagen , die volle Territorialhoheit über diese und ihre Besser zugeschrieben wurde .

Jn dem Kouferen^vertrage vom 30. Januar 1640, wie sieh derselbe in dem ., Konfereuzbuche ^ Jnuerrhodeus eingetragen findet, wird mit Bezng aus Güter, welche innerrhodischen Landleuten in Ausserrhoden und ausserrhodischen Landleuten in Jnnerrhodeu zugehorten , festgesezt, dass sie gegen einander a b g e t a u s c h t werden mogen, doch mit der Be-

sehränkuug, dass dieses ^zu gleichen Vil^ geschehe, d. h. dass von der

einen Seit^ ebensoviel abgetreten werden mochte, wie von der andern, und mit dem Vorbehalte, dass von solchen Tanschverträgen den Obrigkeiten Kenntniss zu geben sei. Daneben wird nun ganz allgemein die 1637 -loss für Oberegg und Hirschberg ausgestellte Bestimmuug angenommen, dass, wenn durch Erbschästen, .^eirathen oder auf andere Weise Liegenschaffen von einer Seite auf^ die andere fallen, solche Güter um billigen Vreis zu kansen gegeben werden sollen ^denjenigen Landtleuthen, so das

Guth ligt.^ --- Jn dem^Vertragsbuche^ Ausserrhodeus findet sich bloss

diese ledere Bestimmuug und zwar in folgender Fassung, welche keinerlei Beziehung aus die ex^emten Güter enthält : .,So ess aber sa.h wäre vnd sich zutrnoge, dz glegen guot vss den vssroden in die innern Rooden Appenzell, oder vss den innern in die vssroden zu Erb stele , so solle ess den verstandt haben, wie der jüngste Abseheid. (d. h. derjenige von 1637) hat, vnd gegen ein audern gebrucht werden , wie ess in den drer^ gegninen ^berhi^rsperg , Oberegt vnd Stechleuegg gebrucht vnd gegen einandern gehalten wirt.^ Das Verbot des Verkaufes von Liegensehasteu aus einem Kantonstheil in den a.udern, die Gestattnng des Austausches von Gütern, welch...

Augehorige des einen Theiles aus dem Gebiete des andern besassen, endlich die Bestimmung, dass beim Uebergange von .Liegenschasten durch Heirath und Erbschaft von eiuer Kirchhore an die andere ein Auskauf

^8 um billigen, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht zu bestimmenden Breis.

stattfinden^ solle, - alle diese Vorsehristen der Konferenzverträge waren darauf berechnet, dass die Zahl der ex^emten Güter in den beiden Kan..

tonstheilen sich n icht v e r m e h r e n ^ , sondern eher p e r m i n d e r n Rollte. Es lässt sieh daher annehmen , . dass bis^zum Jahr 17.^8 diese ^Güter in ^der That wenig zahlreich waren. Dagegen mogen namentlich.

zur Zeit .der Helvetik.^ als die Verkehrsschranken gefallen waren, die Ausserrhoder eiue Anzahl von Gruudstüken, welehe auf der linken Seite des Rothbaehes , in der ..^ähe der Gemeinden Teufen , Bühler und .Gais , aber auf iunerxhodisehem Gebiete liegen , durch Kaus au sich

gebracht und seither hie und da. zum Theil mit Bewilligung der Re-^

^ gierung Jnnerrhodens ,

Wohnhäuser

darauf

gebaut

haben.

Dadurch

ist die Rechtsfrage , u^.n die es sich handelt , von erheblicher praktischer Bedeutung geworden.

Wie in den Konferen^verträgen des 17. Jahrhunderts, so findet sich auch in den Uebereinkünften , welche im .....ause des gegenwärtigen Jahrhunderts zwischen den beiden .^antonstheileu abgeschlossen worden sind, keine Spur von Anerkeunung des Grnndsazes, dass die Territorial^ hoheit über jedes ..e^emte Gut demjenigen Theile zustehe, welchen.. der Eigeuthümer desselben bürgerrechtlich augehore. Es ist hier zunächst ^u erwähuen der uuter Vermittlung der Tagsazung zu Stande gekommene

Vergleich vom 25. Juni 1823, welcher die Steuerfreiheit lediglich als altes Reeht bestätigt hat, mit folgenden Worten .

,,Die Liegenschaften aus i n n e r r h o d i s c h e m G e b i e t , die ausser-

rhodische Augehorige vertragsgemäss seit 15.^7 bis dato besten, und jene auf a u s s e r r h o d i s e h e m G e b i e t e , welche innerrhodische Angehörige auf gleiche Weise von gedachtem Zeitpunkte an bis dato in Bes.^ haben, werden von jener Regierung , auf dereu Gebiet sie liegen , mit keiner Steuer belastet.^ Wichtiger sind die Verhandlungen. in den Jahren 1841 und 1842, welche sieh daraus bezogen, dass Ausserrhoden die auf deu e^emteu Gütern ^ seiner Angehörigen in Jnnerrhoden stehenden Gebäude in seine .^lsseknranz aufnehmen wollte. Der zwischen den beiderseitigen Abgeordneten verabredete Vertragseutwnrs wnrde von Jnuerrhodeu aus dem Grunde uieht ratifizirt, weil Ausserrhoden für die Verhältnisse der .Assekuranz die Ge^ richtsbarkeit forderte , Jnnerrhoden aber selbst diese beschränkte Jurisdiktion des Raehbarstandes aus seinem Gebiete nicht zugeben wollte.

Ausserrhodeu verzichtete dann aus sein Vorhaben . es war also damals jedenfalls noch weit davon entfernt, die volle Territorialhoheit über die .^emten Güter für sich in Anspruch ^u nehmen.

Rebeu deu Verträgen zwischen den Regierungen sind indessen von ^lnsserrhoden eine Reihe anderer Aktenstüke, mehr privatrechtlicheu Juhalts,

.^9 .beigebracht worden , aus welchen sich allerdings ergibt , dass nicht bloss ^die Behorden des Territoriums, aus welkem die ex^emten Güter liegen, .sondern auch die Heimathbehorden der Eigenthümer in Bezug aus diese Güter hin und wieder Amtshandlungen vorgenommen haben. Es gehören dahin : a. Verpfändungen aus den Jahren 1738, 1756 und 1804 von Gütern, die in Jnnerrhoden liegen und als solche^ ausdrüklich be-

zeichnet werden , theils für sich allein, theils in Verbindung mit Gütern in Ansserrhoden, welche den .nämlichen Eigeuthümern gehorten . sie wurden bewilligt von Hauptleuten und Räthen der Gemeinden Teufen und Bühler und besiegelt vom Landweibel von Ausserrhoden ;

b. die Versteigerung eines Gutes in Jnuerrhodeu in einem Konkursfalle von 1757, auf Erkeuntniss des Kleinen Rathes von Ausserrhode^ . das Gantprotokoll ist unterzeichnet in Bühler vom dortigen Landschreiber^ c. freiwillige Verkäufe aus den Jahren t 765, l 823 und 182..) von Gütern, die aus dem Gebiete von Jnnerrhoden liegen, vertrieben durch den Gemeindschreiber in Bül^ler. ^er Verkauf vou 1823

findet sich auch eingetragen in. Schikprotokoll (Kaufprotokoll) des

innerrhodischen Bezirks ^chlatt-Haslen. überhaupt wird die rechtliehe Bedeutung dieser Kausbriefe wesentlich dadurch geschwächt, dass Junerrhodeu ebeusalls eine Reihe von Handänderungsverträgen über ex^.mte Güter aus den Jahren 1817 bis ^850 ^u .^en Akten gebracht hat, welehe, wenn aueh vou ^u ausserrhodisehen Behörden abgeschlossen., doch der Kanzlei vou Jnuerrhodeu --- oft ausdrüklieh ,,zur endlichen Versehreibung^ --- u^itgetheilt, vom Laudammann dieses .Kantoustheils ratifi^irt oder doeh visirt und in die seit 1808 geführten Kaufprotokolle der l.etresfeuden iuuerrhodisehen Bezirke eingetragen worden find.

Ferner werden von J u u e r r h o d e u zu seiuen Gunsten produzirt.

.

a. Versehreibungen von Wasser- und Sehwellreehten am Rothbache vou inuerrhodiseheu Behorden aus den Jahren 1800 und 1841^ b. Urtheil von Delegirteu des Wochenrathes von Junerrhoden von 1830 zwischen zwei Bürgern ^er Gemeinde Bühler, welche Güter ^ aus inuerrhodischem Territoriuni besassen , hinsichtlich eines auzu^ bauenden Steges über den Baeh i^n unteru Rälenmoos ^ c. Bewilligung von leiten des Kleinen Rathes von Jnnerrhoden (1835), dass Meister Kaspar Tobler von Bühler ans seinem e^emten Gute ,,Linden^ einen neuen Stall ausbauen moge , d. Erkenntniss des Grossen Rathes von Jnnerrhoden (1840), dass

390 der nämliche Tobler aus seinem Gut ,,Linden^ ein Haus bauen moge, jedoch unter der Bedingung, dass er dieses Haus, obwohl es aus einem alten ex^emten Gute stehe, nach Jnnerrhoden zu versteuern und zudem noch sl. 80 an die .Armenkasse und sl. 40 an die Bsarrei Haslen zu bezahlen habe .^ e. ein Gesuch der ^chüzengesellschast von Bühler (1840) bei den iunerrhodischen Behörden wegen Errichtung von Scheibenstöken in dem aus innerrhodischem Gebiete liegenden Gute des J. J. Bischofsberger von Gais, welchem Gesuche, nachdem es an eine besondere Kommission gewiesen worden , von Juuerrhoden schliesslieh entsprochen wurde.

Wenn somit in Bezng auf die ex^emteu Güter selbst konkurrirende Akte von Seite der Behorden beider Halbkantone vorliegen , immerhin in dem Sinne,^dass die Hoheit des Kantonstheiles, auf dessen Gebiete sie liegen, mannigfache Anerkennung fand, so gehen dagegen die Barteien darüber so ziemlich einig , dass die B e r s o n e n , welche die er^emten Güter bewohnen , in den meisten Beziehungen als fortwährend ihrem Heimatkanton a..gehörig betrachtet wurden. Es kann zwar die Anerkennung der Gesezgebnng nnd Gerichtsbarkeit des Heimatortes im Vormundschaftswesen, in. Erbrechte und in Ehesachen hier aus dem Grunde nicht sehr in's Gewicht fallen, weil den eidgenössischen Konkordaten über die ersten beiden Materien beide Halbkantone , demjenigen über Ehescheidungen wenigstens Ausserrhoden beigetreten ist und Jnnerrhoden bloss aus konsessionellen Gründen den Beitritt verweigert hat, ohne das

Prinzip des Heimatreehtes selbst zu bestreiten. Ebenso ist es mit Bezng

ans Paternitätssälle gemeines Recht in der Eidgenossensehast , dass uneheliche Kinder ihren Vätern oder Müttern nur von deren Heimatbehorten zugesprochen werden können. Ferner geschah es in Betreff des Militärdienstes bis 1848 häufig und ist auch jet^t noch als Ausnahme gestattet, dass derselbe nicht im Kanton des Wohnortes, sondern in dem-

jenigen der Heimat geleistet wird. Sehr begreiflich ist auch , dass die Be.vohuer der e^emten Güter die nahe gelegeueu Kirchen und Schulen des Heimatkantons beuuzten, weil diejenigen des Kautons, aus desseu Gebiete sie wohnen, der andern Konsession angehoren. Das politische Stimmrecht, welches anerl.anutermassen bis 1848 von den Bewohnern der e^emten Güter im Heimatkantone ausgeübt .onrde, verliert dadurch an Gewicht, wenn es richtig ist, dass, wie Jnnerrhoden behauptet, damals auch die im Kanton .^t. Gallen wohnenden Appeuzeller an den heimatlichen .Laudsgemeinden mitzustimmen pflegten ; immerhin mag .^eachtet werden, dass nach der Behauptuug Ausserrhoden^s Bewohner jener Güter sogar^ zu Vorstehern der benachbarten heimatlichen Gemeinden gewählt worden sind. ^ieht ohne Bedeutung ist ferner die Thatsaehe, dass bei den eidgenössischen Volkszählnugen die Bewohuer der e^emten

391 Güter jeweilen nicht im Kanton, ans dessen Gebiete sie angesessen find, sondern in demjenigen , welchem sie heimatrechtlich angehören , gezählt worden sind. Entscheidender wäre es, wenn .^lusserrhoden durch Beispiele aus den Protokollen hätte nachweisen können, dass das Strafrecht über ^ergehen , welche aus den e^emten Gütern begangen wurden ,. jeteilen vom Heimatkanton des Eigenthümers eines solchen Gutes aus^eübt wurde , allein da ein solcher Raehweis nicht vorliegt, so kann die blosse Behauptung, es habe jeder Kantonstheil ,, seine Landleute auf e^emten Gütern in dem Territorium des andern^ bestrast , um so weniger ins Gewicht fallen^ als die beurtheilten Vergehen möglicherweise ausserhalb der ex^mten Güter sich ereignet haben.

Um den unentschiedenen Zustand, in welchem sich die ex^mten Güter bezüglich der Territorialhoheit befinden, desto besser zu illustriren, mag noch folgendes angeführt werden.

Rach den Verträgen sind diese Grundstufe steuerfrei gegenüber dem Kantonstheil , auf dessen Gebiete sie liegen; aber auch der andere Kautonstheil, welchem die Eigenthümer bürgerrechtlich angehören, besteuert sie nicht, wie es doch geschehen müsste, wenn sie wirklich unter seiner Hoheit stünden. Ans dem Gebiete der

Riederlassu..gspolizei liegt ein Beschluss des Grossen Rathes von Ausser-

rhoden aus dem Jahr 1848 vor, durch welchen die innerrhodischen Be^ sizer des .^emten, in der Gemeinde Stein liegenden Gutes ^indenau gebüsst wurden, weil sie ihre Sehrift...u nicht beim dortigen Bolizeiamte abgegeben hatten ; damit hat jene Behörde offenbar unzweideutig erklärt, dass sie die Territorialhoheit über ein innerrhodisches e^emtes Gut in Zuspruch nehme , weil es auf ihrem Gebiete liege. Jn direktem Gegensa^e damit steht der oben ^. 366 erwähnte Beschluss des nämlichen Grossen Rathes vom Jahr 1857, durch welchen ein Junerrhoder, der auf ei^.em ausserrhodise.hen er^emten Gute im Gebiete von .Jnuerrhodeu wohnte, ebeusalls gebüsst wurde, weil er sich geweigert hatte, seine Riederlasfungsschriften in der Gemeinde Bühler abzugeben. ^er lettere Beschluss kann indessen uicht in Betracht fallen , weil ...r zur Zeit der .^itispendenz gesasst worden ist. denn schon 185^ hatte .^lusserrhoden seine weitgehenden Ansprüche aus Territorialhoheit über die e^emteu Güter seiner .^andleute, welche aus innerrhodisehem Gebiete liegen, aufgestellt.

^ass nun der bisherige Zustand mit allen seinen Ungewißheiten und Schwankungen für die Zukunft nicht fortdauern kann, bedarf keines weitern Beweises; es ist durchaus nothwendig, die volle und ganze Territorialhoheit über die e^emten Güter entweder dem Kantoustheile, iu dessen Gebietsnmfange sie liegeu , oder demjeuigeu , welchem ihre Eigenthümex augehören, zuzuerkennen. Hat mau bloss ^iese Alternative vor sieh, so wird mau von vorneherein wenig geneigt sein, jene Güter ans dem Gebietsumfauge, in welchem sie liegen, herauszureisseu, wenn nicht durchaus genügende^ Reehtsgründe dafür vorliegeu .^ solche sind aber.

392 anch wirklich nicht vorhanden. Der .Landtheilungsakt vo... l 597 wollte, wie schon oben bemerkt wurde, eine t e r r i t o r i a l e T r e n n u n g der änssern von den innern Rhoden bewerkstelligen ; aus Oberegg-Hirschberg wurde damals allerdings mit vollem Bewusstsein eine inuerrhodische Enklave auf ausserrhodischem Gebiete gebildet, aber im Uebrigen sollten die Grenzen der bisherigen Kirehhöre Appenzell auch die Grenzen des neuen Halbkantons Jnnerrhoden ausmachen. Hinsichtlieh der sogenannten ex^emten Güter enthält der Landtheiluugsbrief keine andere Bestimmung als eine Gewährleistung der bestehenden Vrivatrechte ; ein besonderes staatsrechtliches Verhältniss für jene .Liegensehasten wurde also durch diesen Akt nicht geschaffen. Der Konserenzvertrag von ^608 sicherte ihnen Steuerfreiheit zu und begründete damit wirklich ein ausnahmsweises Verhältnisse aber als Grund dieser Ausnahmebestimmung wird

ausdrüklieh die Reziprozität zwischen den beiden Kantonstheilen auge-

geben, wodurch die Annahme geradezu ausgeschlossen ist, man habe schon damals die e^.emten Güter als Enklaven betrachtet, welche nicht unter^ der Hoheit des Kantons stehen, aus dessen Gebiete sie liegen.

Aus den spätern Konferenzverträgen ist weiter nichts ersichtlich, als .dass man den beiderseitigen Beistand, auch in Bezug aus das Grundeigentum der privaten, soviel als moglieh festzumachen suchte. wenn es aueh aus dem Wortlaute der Beschlüsse nicht ausdrüklich hervorgeht, so unterliegt es doch mit Bezng ans die Auslegung derselben in ...er ^rax^is keinem Zweifel, dass bis 1798 ein e^emtes Gnt immer nur einem Landmanne von derjenigen Konsession, welcher der bisherige Eigentümer selbst angehorte. verbaust werden durfte. ^.o gewohnte man sich allmäli^ daran, die er^emteu Güter in gewisser Hinsicht als zu demjenigen Kantonstheile, dessen Bürger ihre Besizer waren, gehörend aussehen, und es kam zuteilen vor , dass namentlich die Behörden Ausserrhodens , wohl ohne Vorwifseu derjenigen Jnnerrhodens, si.^ mit Bezug ans e^emte Güter, welche Bürger von Teufen, Bühler und Gais jenseits des Rothbael.es befassen, Amtshandlungen erlaubten, zu de..eu sie nach ^unsrer Aussassuug nicht berechtigt waren.

Daneben fehlt es aber nicht an einer Menge von sehr konkludeuten Haudluugen, dnrch welche die Territorialhoheit desjenigen Kautonstheils, in dessen Gebietsumfauge die ernten Güt^r liegen, anerkannt wurde. Ausgabe der Gegenwart ist es , diese Hol^it. welche niemals abgetreteu worden ist und il^.rer Ratnr nach nicht verjährt sein kann , wieder in vollen. Masse znr Geltnng zu bringen .^ denn von einer getheilten ^ouveräuetät kann natürlich nicht länger die Rede sein. Eine richtige .^osnng des Konfliktes wird sich also nur dann ergeben, wenn das ausuahmsweise ...^erhältniss der e^emteu Güter ganzlich anshört und dieselben in Zul.unst in jeder Hinsicht unter die Botmassigst des Kantonstheils gehoren , auf dessen Gebiete sie liegen, gleich allen andern , von den Bürgern dieses Kantonstl^eils selbst besessenen .Liegenschaften. Da indessen ohne Zweifel bis dahin die Be-

393 si^er jener Güter grosse Vortheile besagen , welche in gewissem Masse auch dem Kantonstheile, dem sie bürgerlich angehorten, zu gut kommen, somit Ansserrhoden , welches bedeutend mehr . e^emte Güter auf innerrhodischem Gebiete hat, als dies umgekehrt der Fall ist, bei Aushebung der bisherigen Verhaltnisse sich im Rachtheile befindet, so scheint es nur gerecht und billig zu sein, dass es hiefür entschädigt wird durch Abtretung kleiner Gebietstheile von Jnnerrhoden, welche aus dem linken User des Rothbaches liegen und steh jezt schon grosstentheils in ausserrhodischem

Brivatbesize befinden. Die prinzipielle Entscheidung über die Zuge-

horigkeit der e^emten Güter ist demnach dahin zu treffen : ,, D i e s o g . e x ^ e m t e ü G ü t e r u n d d e r e n B e w o h n e r f a l l e n u n t e r d i e S o u v e r ä n i t ä t d e s j e n i g e n K an t o n s , a u s d e s s e n G e b i e t s i e l i e g e n , w o b e i p r i n^ i p i e i l a l s L a n d e s g r e n z e n di^e a l t e G r e n z e z w i s c h e n den s e c h s i n n e r n Rhoden und den ausserrhodischen G e m e i n d e n G a i s , B ü h l e r , T e u f e n , S t e i n und die i m Jahr 1851/52 z w i s c h e n d e n i n n e r n u n d ä u ß e r n Rhoden aus dem Wege eines b e s o n d e r n Vert rag e s v e r e i n b a r t e Grenze a n e r k a n n t werden, mit d e m B e i f ü g e n j e d o c h , dass als Ko m p e n s a t i o n für den bei d i e s e r Z u s c h e i d u n g d e m ^ a n t o n A p p e n . .

^ell der äussern Rhoden erwachsenden großer u Verlust au V o r t h e i l e n d e m s e l b e n ein entsprechender T h e i l des i n n e r r h o d i sche n G e b i e t e s z u g e s c h i e d e n und d e m n a c h b e t r e f f e n d e n O r t e s d i e d i e beiden K a n t o n s t h e i l e s c h e i d e n d e G r e n z e n e u be st im m t w e r d e n s o l. l. ^ VI. ^uf^eiduu^ einiger ^arzellen de... innerrh^ifchen ^^iete^ am .^...thbach an ..^u^errhoden.

Ueb^r die Losung dieser Frage wurde in gleicher Weise verhandelt, wie über die Arrondirung der Gemeinde Reute. Da sich die ^lbgeordueten beider Kantone in der am .^. August v. J. unter Vorsiz des eidgenossischeu Komnnssärs ftattgesundeuen Konferenz prinzipiell damit einverstanden erklärt hatten ^-- ^lusserrhoden wieder unter der Voraussezuug, dass ein Vergleich zu Staude komme und verueineudensalles unter dem Vorbehalte der Geltendmaehung seiner weiter gehenden Reehtsansprüehe, --- dass die Streitigkeiten über die ex^emten Güter durch eine Territorialabtretung von Jnnerrhoden an Ansserrhoden geschlichtet werden sollen, und der eidgenossische Kommissär auch hierüber nach vorausgegangenem .Augenschein einen bestimmten Vorsehlag vorlegen moge, fand am 22. September v. J. in .Anwesenheit von Abgeordneten der beiden

394 Regierungen und der betreffenden Gemeinden der Augenschein in den am Rothbach liegenden ex^emten Gütern statt, wurde hierauf ein Brojekt ausgearbeitet, den beiden Regierungen mitgetheilt und in der Konferenz vom 19. Juni d. J. naher besprochen.

Das vom eidgenössischen Kommissär vorgelegte Brojekt wurde von Jnnerrhoden mit einigen unbedeutenden Abweichungen angenommen, von Ausserrhoden dagegen angefochten, einmal weil die der Gemeinde Gais gegenüberliegenden und zu derselben gezählten ex^emten Güter nicht in der von dieser Gemeinde gewünschten Ausdehnung , und von den der Gemeinde Teufen gegenüberliegenden und zu dieser gezählten e^emten Gütern gar keine an Ausserrhoden zugesehieden werden sollten. Mit der Zuscheidung der der Gemeinde Bühler gegenüberliegenden war dagegen Ausserrhoden einverstanden.

Troz dieser Einsprachen konnte sich indessen der eidgenossts.he Kommissär nicht bewogen finden , von seinem Vorsehlage wieder abzugehen, und wir finden uns veranlasst, seinen Ansichten in der Hauptsache beizutreten. Die Gründe hiesür liegen in folgenden. Betrachtungen : 1. Es handelt sich zunächst ^nur um eiue Zuseheidung von innerrhodischem Gebiet au Ausserrhoden, um für die dem leztern Staate bei Aufhebung der bisherigen Verhältnisse erwachsenden grössern Verluste an

Vortheileu eiue Entschädigung auszumittelu, und es konnte deshalb die

Rede davon nicht sein, jeder der drei Gemeinden Gais, Bühler und Teuseu im Verhaltniss zu den ihnen gegenüberliegenden Gütern ein Stük innerrhodisches Gebiet abzutreten. Wenn nach dem letztgenannten Brinzip hätte versahreu werden wollen , so hätte es kaum vermieden werden können, für die an Ausserrhoden fallenden ex^emten Güter Kneehtsegg in der Gemeinde Hundwil, obere und untere Blindenau in der Gemeinde ^tein und andere Grundstufe die Abtretung irgend einiger Varzellen ausserrhodisehen Bodens an Jnnerrhoden auszumitteln , was für die Entseheiduug der Hauptsache nur neue und au stch werthlose Komplikationen herbeigeführt haben würde.

2. Wenn bei der vorgeschlagenen ^utheiluug die Wünsche der Gemeinde Bühler in hoherm, diejenigen der Gemeinde Gais in geringerem Masse und die erst nachträglich für die Gemeinde Teusen geänderten

gar nicht berüksi.htigt worden sind, so liegt der Grund in solgenden

Umständen. Dem Dorfe. Bühler unmittelbar gegenüber liegen die ^u dieser Gemeinde gezählten ex^emten Güter. Desshalb hat sich anch jezt sehon jenes Dors auf das linke Ufer des Rothbaches ausgedehnt. Unter 11 Wohnhäusern, welche zu den e^emten Gütern gehören, befindet sich das Gemeindearmenhaus mit 40 Bewohnern und 3 dazn gehörigen Oekonomiegebäuden. Ferner finden sieh auf jenen e^emten Gütern eine Schmiede, die zu einer aus dem rechten (ausserrhodischen) Ufer gelegenen

395 Appretixung gehort, ein Bierkeller und der der Gemeinde gehörige Scheibenstaud , während das Schüzenhaus selbst ans dem rechten User des Rothbaches liegt. Untex solchen Umständen schien es daher geboten, das was faktisch bereits zum Dorse Bühler gehört , bei dieser .^erxitorialausseheidung nun auch rechtlieh ihr zuzusprechen. Um gleichzeitig aber eine möglichst rationelle Grenze zu gewinnen , mussten noch einige zu Jnnerrhoden gehörende , nicht ex^emte , aber mitten unter diesen befindliche Liegenschaften in den Rahon der an Außerrhoden abzutretenden Gebietsparzelle ausgenommen werden , was keineswegs zu übersehen ist.

Für eine Zuseheidung vou ex^emteu Gütern bei Gais .^sprach der Umstand , .dass dieser Gemeinde gegenüber die grosste Anzahl solehex Güter liegt, und dass schon bei den in den Fünszigerjahren zwischen beiden Regierungen gepflogenen Verhandluugeu eine Gebietsabtretung in der gleichen fegend, in welcher sie sezt stattfinden soll, in Frage lag.

Da aber, der lokalen Verhältnisse wegen, bei Bühler nicht nur eiue grossere Anzahl e^emter Güter, sondern, wie bereits bemerkt, auch einige nicht e^emte an Ausserrhoden zuzuscheiden waren, so musste bei Gais um ..

so mehr Mass gehalten werden. Uebrigens wurde auch hier der Arrondirung wegen e.n nicht ex^emtes innerrhodisches Gut beinahe seinem ganzen Umfange nach in den Rahon der abzutretenden Gebietsparzelle aufgenommen. Bei Pensen endlich fand eine Zuscheiduug von innerrohdischem Gebiet an Aussexrhoden nieht statt, einmal weil Ausserrhoden durch die beiden andern Varzellen hinreichend entschädigt erscheint, dann weil ausserrhodischerseits von Ansang an grundsäzli.h zugestanden war, dass die zu Teusen gezählteu ex^emten Güter nach Jnnerrhoden sallen und dex Rothbach dort die Grenze zu bilden habe und weil endlieh auch bei dem am 22. September stattgesundenen Augenschein, obschon er sich auch auf diese Güter ausgedehnt hatte, eine neue Grenze weder vorgeschlagen noch aufgesucht worden ist.

3. Die Ausmittlung der beiden ..^l.uetspar^ellen beruht nun allerdings nicht aus einer mathematischen Grundlage , sondern ans der Gesammtaufsassuug des bezüglichen ^treitverhältnisses, auf den gegebenen, durch den Augenschein näher eruirten lokalen Zuständen und endlich auf vorausgegangenen Verhandlungen der beiden Regierungen , bei denen wenigstens eine
Annäherung der Anschanuugeu iu Bezng ans die Abtretung dieser Gebietsparzellen staltgesunden hat.

4.

Jm Speziellen ist noch hervorzuheben, dass Jnnerrhoden gewünscht hätte, es mochte die südliche Grenze der bei Gais liegenden garzelle pon dex neuen Brüke über den Zwieselbaeh zuerst der Landstraße nach und dann auf den ostlichen Höhenpunkt des Bergrükens in dex Weid des alt-Hanptmanns Menet in Gais gezogen werden und demnach die Strasse selbst bis an den Zwieselbach innexrhodisches Gebiet bleiben.

396 Allein die von uns vorgeschlagene .Linie scheint deshalb die empfehlend werthere zu sein, weil sie dem Mendlebach entlang und damit nicht nur einer natürlichen Grenze . sondern auch den Gütermarken eines e^emten Gutes nach laust, welches nicht, wie es bei dem innerrhodisehen Vorschlag der Fall wäre, durchschnitten, sondern seinem ganzen Umfang nach zum ausserrhodischen Gebiete gesehlagen wird. Wenn. bei dieser Gelegenheit ein Stük Strasse nebst der ganzen Brüke über den Zwiesel-

bach ans ausserrhodisches Gebiet sällt , so ist es nur billig , dass auch

Ausserrhoden den ganzen Unterhalt der Strassenstreke übernimmt.

Brüke

und

der betretenden

Jn die beigelegte Karte sind die Grenzen eingezeichnet worden, welche die beiden an Ausserrhoden abzutretenden innerrhodischen Gebietsparzellen umfassen.

VII.

.^echt..^ und .^erritoria^erhaltni^e der ^rauenkloster ...^nueustein und ^rimmeu^ein.

Das ^rauenkloster Wonnenstein liegt im Gebietsumsang der ausserrhodifchen Gemeinde Teufen , das Fra...enklos....r Grimmenstein in den.jenigen der ausserrhodischen Gemeinde Walzenhausen (der ehemaligen Rhode Unterhirschberg). Beide gehoreu dem Franziskanerorden an. Rach

Rüsch, Beschreibung des Landes Appenzell, 1835, nimmt Wounenstein

23, Grimmenstei.n 18 .--.20 Ronnen aus. Der Vermogensstand dieser Klöster , welcher. theilweise in Grundbesiz besteht , ist nicht angegeben worden. Beide Kloster Bestanden lange vor der Lan^estheilung. Raehdem an beiden Orten schon srüher Klausuerinnen gelebt hatten , ist Wonnenstein .l 397 und Grimmenstein 1424 ^zur eigentlichen klösterlichen Korporation gelangt. .

Schon in. seiner Rechtsschrist vom 30. April 1858 hatte Ausserrhoden Ansprüche auf die Landeshoheit über die beiden Klöster erhoben und wiederholte dieselben in den spätern ^Rechtsschristen. Jnuerrhoden

blieb dagegen beharrlich bei der Behauptung stehen , dass die Rechts-

Verhältnisse derselben zur Zeit keinen Stofs zu Differenzen oder Unterhaudlungen darböten. Und in der That lag längere Zeit keine uumittelbare Veranlassung ^u Erörterungen hierüber vor, wie sich solche bei den Verhältnissen der Gemeinde Rente oder bei den ex^emten Gütern dargeboten und zn bestimmt sormulirten Beschwerden beim Bundesrathe gesührt hatten. Es konnte deshalb allerdings den Anschein gewinnen, als ob diese fragen mehr ans Rebengründen, als um ihrer selbst willen, in den Streit gezogen worden seien. Allein aueh hier saud sich endlich ein Motiv von unmittelbarer praktischer Bedentung für die ersehöpsend^ Behandluug derselben.

397 Die Vorsteherschast von Walzenhausen beabsichtigte nämlich , den .bis dahin unbesteuert gebliebenen Grundbestz des Klosters Grimmeusteiu in Besteuerung zu ziehen. Das ledere nahm jedoch für die seit Jahr.hunderten zu demselben gehörenden Liegenschaste^n die gleichen Privilegien der Steuerfreiheit in Anspruch, welche bisher auch den ex.emten Gütern zu Statten gekommen waren, und wollte nur die seit 1848, d. h. seit Einführung der neuen Bundesverfassung erworbenen der Besteuerung unterwerfen. Darauf hin sasste die Vorsteherschaft von Walzenhausen am 27. Februar 1866 den ^Besehluss . ,,1) es seien alle dem Kloster ^ Grimmenstein gehörigen, in ^der Gemeinde gelegenen Güter und Gebäulichl.eiten zu versteuern uud mit Fr. 25,000 aus das Steueregister zu sezen ^ 2) allfällig sieh ergebende Besteuerungsrechte der hiesigen Verwaltung über das bewegliche Klostervermogen seien ausdrüklich vorbehalten.^ Jn ^olge dieser Vorgänge kam nun die Klosterfrage erst eigentlich^ in Fluss. ^ie wurde, mitRül.sicht^auf den konkreten Fall, zunächst^Gegenstand r.on Verhandlungen nnter den beiden Regierungen, sodann kam sie in ihrer Allgemeinheit bei den unter Leitnug des eidgenössischen Kommissärs stattgefundenen wiederholten Konferenzen zur Sprache und führte endlich zu einer besondern Eingabe an den Bundesrath, der ihre Erledigung jedoch aus den Zeitpuukt des Abschlusses aller pendenten streitigen Fragen perwies. Zu erinnern bleibt noch , dass die Regierung von Ausserrhoden im Verlause des Streites erklärte , dass sich die Gemeinde Teufen im Vrinzip den gleichen Begehren in Bezug aus das Kloster Wonnenstein anschliesse , welche die Gemeinde Walzenhausen sür^das Kloster Grimmenstein geltend gemacht hatte.

Jndem wir zur Beleuchtung der diessalls ^gestellten Anträge über^gehen . werden wir die beiden Klöster getrennt behandeln und dabei wieder zunächst eiuen Blik ans die historischen Verhältnisse .versen.

A. Das

Frauenkloster Wonneustein.

Jn dem Landtheilungsbriese von 1597 sind die beiden Kloster ganz mit Stillschweigen übergangen worden , sei es ,^ dass man es als selbstverständlich annahm, dass sie bei dem wesentlich konfessionellen Eharakter der Landestheilung dahin zu fallen haben , wohin sie der Ratnr der ^aehe nach gehorten, sei es, dass man sie einsaeh übersah. Schon in dem Konferenzvertrage vom 12. Mai 1608 jedoch, in welchem mehrere bei der ^andestheilnng nicht berührte Vunkte geordnet wurden, werden auch die Kloster mit folgenden Worten ermähnt.

,,Was aber die be^de Klosterli Wuuuensteiu vud Grimmenstein autreffen thut, w e l c h e d e m i n n e r n l a u d t A p p e n z e l l z u g e h ö r i g s e . ^ n d vud aber in der Landtschaft der vssern roden gelegen, so h.^ben

Bnnde...bla^ .^ahrg.XXI.Bd.III.

37

398 selbige Kiösterli alles dasjenige, was sie je^nd jnhabend vnd bisher jngehabt, fürderhin ouch weiters behalten, xuewig vud ohngesehrdet besi^en mogen. Wovor sie aber nach diserem in der vssrooden Landtschast etwas mehr an die Gotsheuser zu koufsen bedacht weren, so sollen ste es an der ^berkeit der vsseren Rooden zuvor erlangen, die wird sich alsdann dergestalt zu verhalten wüssen , damit die gute landtliche Lieb vnd Trew fortgepflanzt werdet Aus diesen Worten kann nichts anders gefolgert werden, als dass man unmittelbar nach der Landtheilung vou der Rechtsansicht ausging, die beiden Kloster gehoren unter die Staatshoheit Jnnerrhodens ; denn ^ wenn zugleich gesagt wird , sie seien ,,in der Landschaft der äussern Rhoden gelegen^, so ist damit eben nur ihre geographische Lage angegeben worden, indem sie ja wirklich ringsum von ausserrhodischem Gebiet umgräuzt sind.

Des .Klosters Wonnenstein ^geschieht in keinem spätern Vertrage mehr Erwähnung, ausser in demjenigen vom 17. Februar 1659, wo ihm bloss seine ,,alteu habenden Recht und Gerechtigkeiten^ gesichert sind, und in dem Grimmenstein betreffenden Vergleiche vom ^ 1 4/22.

April 1817, wo ausdrüklieh gesagt ist, dass derselbe aus Wonnenstein

keinen Be^ug habe. Es ist daher für dieses Kloster bloss der Vertrag vom 12.. Mai l 608 und die seitherige Uebung massgebend. Diesfalls ist besonders noch anzusühren, dass sich der eidgenosfische Kou.u..issär beim Augenschein vom 22. September v. J. überzeugen konnte , dass bis dahin aueh von Seite der Gemeinde Geusen anerkannt wurde, dass das ausserrhodische Territorium bis an die Klostermauern gehe und Alles, was sieh innerhalb derselben befinde, innerrhodisehes Gebiet sei.

Auch ist bekannt geworden . dass ein im , innerhalb der Klostermauern liegenden Knechtenhaus begangenes ^Vergehen unbeanstandet von der zuständigen Behorde vou Jnnerrhodeu bestrast worden ist.

Bei dieser Sachlage wird daher anerkennt werden müssen , d a ss das K l o st e r W o n n e n st e i n in s e i n e m i n n e r h a l b d e r K l o st e r m a u e r n g e l e g e n e n U m f a n g e a l s u n t e r i n n e r rhodischer, d i e a u s s e r h a l b d e s s e l b e n , ^innerhalb der a u s s e r r h o d i s c h e n L a n d e s g r e u z e n besindlichen Liegen^ sehasten a l s u n t e r a u s s e r r h o d i s e h e r S t a a t s h o h e i t st e h e u ^d z u b e t r a eh t e n s i n d .

Wenn wir in d.e bezüglichen Anträge noch die Bestimmung ausgeuommeu haben, dass ohne Zustimmung von Ausserrhoden kein anderer geistlicher Orden eingeführt und keine Vfarrei im Kloster errichtet wer-^ den soll, so geschah es mit Rükficht ans die geographische Lage desselben und den Umstand, dass derartige Aendernngeu. resp. Reuerungen in den bestehenden Zuständen ihren Einflnss zunächst auf das umliegende

39^ ausserrhodische Gebiet ausüben konnten, so wie im Hinblik daraus, dass

bei Vorlegung bezüglicher Vergleichsvorsehläge Jnnerrhoden gegen die Aufnahme einer derartigen Bestimmung keine Einrede erhoben hat.

B.

D a s F r a u e n k l o st e r G r i m m e n st e i n.

Hinsichtlich dieses Klosters sind die beiden Kantonstheile nicht bei der Uebereiukunft vom l 2. Mai 1608 stehen geblieben, sondern sie haben in den Jahren l668, 172.3 uud 1817 weitere Verträge unter sich abgeschlossen, von denen für die Beurtheilung der heutigen RechtsVerhältnisse namentlich diejenigen von 1668 und 1817 von Bedeu-

tung find.

Nachdem das Kloster Grimmenstein gegen die Mitte des 17. Jahrhuuderts an Anzahl der Religiosen zugenommen und im Jahr 1654 einen eigenen Beichtvater erhalten hatte, scheint es auch mehr und mehr durch Wallsahrten und Bittgänge aus den umliegenden katholischen fegenden besucht worden zu sein. Hatte dieser Umstand schon die resormirte Bevölkerung der seit 1638 zu der Bfarr- uud politischen Gemeinde Walzenhausen umgewandelten Rhode Unterhirschberg beuu.^ ruhigt, so wuchs die Ausregung noch, als gleichzeitig auch das Kloster und die zu demselben gehorige Kirche erweitert werden wollte. Es entstund von daher ein heftiger Streit zwischen beiden Landestheilen, welcher an die gemeinsame, so wie an die evangelische und die katholische Tagsazung gebracht und von allen leiten in sehr dringlicher Weise zur gütlicheu Austragung an die beiden Kantonstheile verwiesen wurde. Es kam danu endlieh der Vertrag vom 14. Juni 1668, besiegelt am 15. Dezember 1669. zu Stande. Die Hauptbestimmungen desselben lauten solgendermassen :

,,1. Man ist bekandtlich, das das Klosterli Grimmenstein Jnn des Landts der vssern Roden Landtsehafft gelegen vnd daher selbiger ^berkeith über denn besagten Klosterlis Jnsanng^ die ^oehheit in der wvss und maass gebüre, wie solleche von Andern lobl. eatholisehen ^.rthen über die Jn Jhren Lannden und Herrschaften stehennde Gottshüsser pud Eloster ex^ereiert vnd geüebt, davou Jedannach alle Geistliche persohnueu, vnd wass Jhren geistliehen Beruoff vud Leben anheugig , Lediglieh e^imirt vnd vorbehalten , auel^ selbigen noch gelegenheit solcher saehen gar nichts zue gesuoeht werden soll.

,,2. Sodanu herren Landt Ammann vnd^Rath der Jnneren Rooden die Kaftenvogtei über besagtes Gottshnss zustehet , denn Elosterleuthen aber fre^ vnd ^gelassen sein soll, ohne Jemandts Jhured vud verhindern Jhre dissmal wessennde gebeuw zu verbessern , aueh andere zu jeden Zeithen in Jhrem Eigenthümlichen Jnfanng zue füehren, gleichwohl zu Jhrer Rothursft, schlecht vnd arecht, wie es Ordens persohnen anständig ohne^gserd vnd billiehe besehwärnussen anderen Leuthen. Es

400 solle auch allda weder Bfarre^ (doch mit Vorbehalt eines in Jhren Gottshuss zu jeder Zeit bestendigen Beichtiger für s... zue haben) , dess gleichen auch kein Mezi, Wirthshuss noch anderi verdächtige gebeuw oder wohnungen für srembde .Leuth zu keinen Zeithen hinzue gesellt nach einicher Markht Aldo ingesührt werden.^ Das Kloster erhielt somit die Erlaubniss, die notwendigen Bauten auszuführen, dabei wurde jedoch, dem Vertrage von 1608 gegenüber^ in so weit neues Recht geschaffen , als Ausserrhoden. die Territorialhoheit auch über des Klosters Einsang zugestanden , für Jnnerrhoden dagegen nur die übrigens ebenfalls aus der Staatshoheit herfliessende .

Kastvogtei vorbehalten wurde. Unter der leztern ist die hoheitliche Aussicht über die Vermogensverwaltnng der Gotteshäuser , so wie über die klosterlichen Einrichtungen und über das klosterliche Leben, so weit solche überhaupt der weltliehen Obrigkeit zukam, insbesondere auch das Recht , die Zahl der aufzunehmenden Ronnen und ihre Aussteuer zu bestimmen , zu verstehen. Rach diesem Vertrage mochte Ausserrhoden die Jurisdiktion über das Kloster in so weit zustehen, als Frevel, die im Kloster vorkommen konnten , oder Zivilklagen gegen dasselbe seiner Beurteilung anheimgefallen wären , und wür^e .Ausserrhoden auch das Recht erlangt haben, das Kloster zu besteuern. Es ist jedoch kein ^all bekannt geworden, durch welchen ^lusserrhoden in die Lage versezt worden wäre , von seiner Gerichtsbarkeit Gebrauch zu machen oder sein Steuerrecht auszuüben. .

Jm Ansaug des achtzehnten Jahrhnnderts entstanden neue Streitigkeiten wegen Bauten, welche das Kloster ausführen wollte, welche abermals an die Tagsa^ung gebracht und von dieser wieder zu gütlicher Austragung an die beiden Kantonstheile gewiesen wurdeu. Es folgte daraus der Vergleich vom 6. .August 1723, welcher die Baufrage ordnete und im Uebrigen den Vertrag von 1668 in allen Stüken vorbehielt.

Wichtiger war die Art der Beileguug des Streites , welcher in Folge der im Jahr 1811 zwischen dem Kloster und der Regierung von

^lppenzell J. Rh. entstandenen Misshelligkeiten ausgebroehen war. Die

leztere hatte nämlich die Aushändigung aller S.huldtitel des Klosters verlangt , und da dasselbe nicht entsprechen wollte , dessen Einkünfte in Jnnerrhoden mit Sequester belegt. Jn dieser Bedränguiss xies das Kloster, gestuft änf^ den Vertrag von 1668, die ausserrhodisehe Regierung, als Jnhaberin der Laudeshoheit, um ihren Beistand an, .voraus die beideu Regierungen mit einander in Deinen .Streit geriethen , der durch den Vertrag vom 14/22. ^pril 1817 beigelegt worden ist.

Durch diesen Vertrag , welcher in Verbinduug mit einer andern Uebereinkunst, die Kehrordnung an der Tagsazuug betretend, abgeschlossen und von der Tagsazung am 15. Juli gl. J. ,,unter Gewährleistung

401 des gesammten Schweizerbu..des^ gestellt worden ist, sezte neue Bestimmuugeu über das Verhältniss der Souveräuetät der beiden Kantonstheile zu dem Kloster fest, und lautet in seinen Hauptbestimmungen folgendermasseu .

,,1. Dem Stande Appenzell der innern Rhoden steht die Kastvogtei besagten Klosters ^u . auch siud demselben alle in dessen okonomische Verhältnisse einschlagende Massnahmen überlassen. Dieses Kloster, sammt seinen Eigenthümlichkeiten , steht unter dem Schuze ihrer hohen .Landes obrigkeit von Jnner-Rhoden , welche über die geistlichen Bersonen, ihren Berns und Leben die ihr zustehenden Rechte ausübt. Wo^.

gegen Jnner Rhoden das Territorialrecht der hohen Regierung von Ausser Rhoden über alles anerkannt, was ansser der Selle des Klostergebendes und der Kirche von Grimmenstein liegt.

,,2. Jn Fällen, die nicht die geistlichen Bersonen, ihr .Leben und Berns betreffen , oder in die ^ekonomie des Klosters einsehlagen und sich auf und iuuer den .......elle n des Klosters und der Kirche ereignen sollten, wird das Angemessene unter die Versügung beider Hoheiten ge-

stellt, wie folgt .

,^. Das Kloster und die Vorsteher desselben siud verpflichtet, beid^ seitigeu Hoheiten von Jun- und Ausser-Rhoden den ereignenden Fall schleunig anzuzeigen ; welche Behordeu dann die Untersuchung zu gleichen Säl^e.. anordnen, das Rolhige vornehmen und di^.. Fehlbaren katholischer Religion an den Richter von Jnner Rhoden und die Evangeliseher Religion an jenen von .Ansser Rhoden zur Beurteilung überweisen werden.

,,b. Uebee den Kirchhos der Klostersranen übt ^usserrhoden das Territorialreeht a^s, verpflichtet sieh aber jedeu Frevler oder ^torer des ^rie.dhofs , se nach den Uniständen , als Religiousstorer rechtlich abzustrafen.

,,3. Der Rechtstrieb ge^eu das Kloster Grimmenstein gehort ^lusserRhoden zu, ehe sedoch ein Bsaud augelegt werden dars, soll die An^ zeige davon den.. Landammaun ^ ^.lm^ in Juner Rhodeu gemacht werden.

Macht das Kloster gegen das Bsand Einrede und der Ansprecher ist Evangelischer Religion , so gehort der Streit zur Be..rtheiluug vor den Richter .^lussex Rho.^eus ; ist er katholischer Religion, so gehort der Fall vor den Richter von Jnuer Rhodeu. Die .^ehatzuu^ ausser den Sellen der Kirche und des Klostergebäudes, mit oder ohne Richtersprueh, kommt dem Territorialherrn zu, aus dessen Gebiet der Gegenstand liegt, so geschält werden n..ill.^ Da

niin dieser

Vertrag

hinsichtlich der Jurisdiktion über

das

Kloster, so weit es nicht geistliche Angelegenheiten betrifft, beide Kan-

tonstl^ile als gemeiusehastliche Jnhaber gedacht und dabei die sonderbare Abheilung getrosfen, dass se nach der K o n f e s s i o n des Ange-

402

schuldigten in Strassällen und des .viagers in Forderungsstreitigkeiten der Gerichtsstand des einen oder des andern Kantonstheils begründet sein soll, so sragt sich zunächst, ob dieser Vertrag im ..^inblik aus diese Theilung der Jurisdiktion auch für die Zukunft noch in Rechtskrast verbleiben konue.

^...iese Frage m..ss durchaus verneint werden.

Zunächst steht der

Art. 3 des Vertrages von 1817 in direktem Gegensaze zu Art. 50 der

Bundesverfassung , nach welchem der ausrechtfteheude Schuldner , der einen festen Wohnsiz hat - also auch das Kloster Grimmenstein , als juristische .^ersou ^ nicht vor den Richter der Konfession des treibenden ^ Gläubigers, sondern vor demjenigen seines, nämlich des Schuldners, Wohnort^ zu belangen ist.

.^..er Art. 50 sezt jedenfalls voraus, dass in den Kautoneu je.^er, sei es pl^sischeu oder juristischen Berson ein Richter angewiesen werde, vor welchem sie belangt werden kann , es erfordert dies anch die in Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 16 der appeu^ellisch-ausserrhodischen Kanto..sverfassn..g statuirle Rechtsgleichheit.

Ebenso ist wohl der doppelte Gerichtsstand für Vergehen, welche im Umfang des Klosters begangen werden , je nach der Konsession der Angeschuldigten , unverträglich mit Art. 53 der Bundesversassnng , welcher einen .,versassnngsmässigen^ und nicht blos vertragsmäßigen Gerichtsstan^ für Jedermann fordert. Ueberhaupt ist es nach dem schweizerischen ^taatsreehte der Gegenwart in jeder Hinsicht unzulässig, dass ein Grundstüt u.^ dessen Bewohner unter eine gemischte Landeshoheit zweier verschiedener Kantone fallen . es müssen die Grenzen der Jurisdiktion auch räumlich genau ausgeschieden werden , ^ damit jede Unsicherheit anshore und jeder Anlass zu Konflikten .verfalle. Wie wurde es u.ohl anch nach diesem Vertrage zn halten gewesen sein, wenn ein Jsraelit oder ei..

Bekenner einer christliehen, jedoch von deu beiden Landeskirchen verschiedeuen Konfession im Umfang des Klosters Grimm^nsteiu eiu Verbrechen begehen wür.^e oder eine ^ehnldforderung gegen dasselbe zu betreiben hätte, - was für ein Richter wäre dann kompetent .^ Wenn über die Unmöglichkeit des Fortbestandes der diessälligen Bestimmungen des Vertrages vou 18l7 kein Zweifel waltet, so entsteht dagegeu die ^eitere ^rage, ob derselbe nun auch seinem übrigen Jnhalte nach als erloschen zu betrachten und für die Regelung der bezüglichen Verhältnisse eine andere Gruudlage aufzusuchen, beziehungsweise welcher Hoheit das Kloster sür die Zukunft zu unterwerfen sei. U^.d hierüber walten verschiedene Ansichten.

^..ie ei..e derselben beruht zunächst auf der Anschauung , dass jezt, wo es sieh um definitive Ausscheidung der bisl^.r in einander übergehenden Hoheitsrechte der beiden Kantonstheile handelt , auch das Kloster ^rimmenstein unter die volle Hoheit ^es einen oder andern derselben ^u stellen sei, und wenn lettere in irgend einer Weise beschränkt werden

403 sollte, es nur in untergeordnetem Masse und mit Rüksicht auf gegebene faktische Verhältnisse, nicht aber mit abermaliger Theilung wichtiger Hoheitsrechte geschehen könne. Sie hält deshalb an der Anschauung fest, dass die Kastvogtei in der gleichen Hand liegen müsse, welcher die Staatshoheit im Uebrigen zuerkannt wird. Welchem Theile soll nun die Staatshoheit in diesem umfassenderen Sinne zugeschieden werden^ Es ist schon oben aufmerksam gemacht worden, dass nach dem .Grundgedanken der Landtheiluug keinem ^weisel unterworfen werden ...-kann , welchem Kantone die Kloster zugeschieden worden wären , wenn das Schiedsgericht von 15.^7 auch diese Frage in den Bereich seiner Entscheidung gezogen hätte. Denn so gut es die Grundstüke in den Rhoden Obe.^g und .^berhirschberg je nach der Konsession des Eigenthümers t e r r i t o r i a l dem einen ober andern Kantonstheile zugeschieden hatte, so gut würde es auch den Grund und Boden , ans welchem die Kloster stunden, territorial dem^ Kauton Appenzell J. Rh. zugetheilt haben. Eiue Bestätigung dieser Vorausseznng enthalt übrigens der Konserenzvertrag vou 1608, welcher unumwunden die Hoheit Jnnerrhodens ausgesprochen hat.

Durch den Vergleich von 1668 ist nun allerdings neues Recht eingesührt werden, aber, fragt sich, in welchem Umfang .^ Während Ausserrhoden in Art. l desselben zugestanden wird, dass ihn. ..über denn besagten Klofterlins Jnsang die hochheit in der w.^ss vud Maass gebüre, .vie solleche von Anderen löblichen Katholischen Orthen über die in Jhren Lannden vnnd Herschafsten stehennde Gootshüsser vun... Kloster e^ereiert vnnd geüebt^, wird in Art. 2 sestgesezt : ^o denn Herrn Landtammann vnnd Rath der Jnneren Rooden die Kaftenvogte^ über besagtes Gotteshons zustehet.^ Damit hat schon bei Errichtung dieses Vertrages eine Vertheilung der Hoheitsreehte unter be.de Kantone stattgefunden und ist das, in Ansehung der Kloster, weitaus einflussreichste und wichtigste, nämlich dasjenige ^er Kastvogtei, Jnnerrhoden reservirt worden.

Denn während Ausserrhoden gar nie in ^en ^all gekommen ist, von den.. ihm zugestandenen Rechte der Jurisdiktion Gebrauch zn machen, verwertete Junerrhoden schon im Jahr

1677 durch einen ,,als weltliche .^brigkeit^ mit dem Bischof von Kon-

sta..^ abgeschlossenen, wichtige ökonomische Angelegenheiten ^besehlagenden Vertrag das Diesem Kautonstheil vorbehaltene Recht der Kastvogtei und übte dasselbe fort und sort, bis es im ^ertrage von 1817 eine neue

Bestätigung fand. Eine gleiche Bestätigung der Ansserrhoden im Jahr

1668 Anerkannten Hoheitsrechte sand dagegen dnrch diesen Vertrag nicht

statt. Während ihm 1668 unstreitig das Territorialrecht über ,.des Klosterlins Jnsang^ zuerkannt worden war, wurde im Vertrag von 1817 dasselbe ausdrüklich ans das ^was ausser der Seile des Klostergebäudes und der Kirche von Grimmenstein liegt^ und aus den ^Kirchhos der Klosterfrauen^ beschränkt, und während Ausserrhodeu nach dem Vergleich von 1668 die

404 ^anze Jurisdiktion über das Kloster eingeräumt war , wurde sie durch den Vertrag von 1817 unter beide Hoheiten getheilt. Das Faeit des

Vertraget von 1817 ist deshalb uustreitig das, dass Ausserrhoden durch

denselben an den durch den Vergleich von 1668 erworbenen Rechten ein.^

gebüsst hat, dass es, nachdem il..m auch die Kastvogtei für die Ankunft

entzogen blieb und die Jurisdiktion. nur noeh zur Halste eingerahmt wurde, gewissermaßen bloss noch einen Viertheil Hoheit an dem Kloster behielt, dass aber diese Reuerungen wieder dem ursprünglichen Gedanken der Landestheilung und der Bestimmung des Vertrages von 1608 näher brachten. Soli nun in ^Zukunft die gan^e Hoheit, d. h.^ die Jnris^iktoü und die Kastvogtei dem einen oder andern Kantou zngeschieden werden, so liegt es osfenbar mehr im Sinne des uuter eidgenossischer Garantie stehenden Vertrages von 18^7, mehr i^m Geiste der die .Landestheilung beherrschenden Jdeen und mehr in Uebereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen, wenn sie innerhalb den Sellen des

Klostergebäudes und der Kirche Appenzell J. Rh. ^.geschieden wird.

Werden auch hier einige Beschränkungen beigefügt, nämlich, dass ohne Zustimmung von Ausserrhoden kein ^ neuer geistlicher Orden eingeführt und keine Bfarrei im Kloster errichtet werden soll, so sind dieselben durchaus uutergeordneter Ratur, auch hier lediglich durch die eigenthümliche Lage des Gotteshauses gerechtfertigt und von Jnnerrhoden nicht bestritten.

^ Die andere Ansicht findet dagegen, dass die Losung des unhaltbar gewordenen Verhältnisses nicht durch eine unfreiwillige Verzichtleistung Ausserrhodens auf seinen Antheil an der Souveräuetät über das Kloster stattfinden konue. Der Vertrag von 1817 entbehrt vor Allem der wünsch^baren Präzision. Wenn auch das Kloster und sein Eigenthum Bunter den ^chu^ ihrer hohen Landesobrigkeit von Jnnerrhoden^ gestellt wird, so beweist gerade der Beisaz, .,welche über die geistlichen Personen , ihren Beruf und Leben die ihr zustehenden Rechte ausübet^, dass man bei

dem Ansdruk ..Landesobrigkeit^ doch vorzüglich an die Kastvogtei über

das Gotteshaus dachte , welche unbestritten immer der Regierung von Jnnerrhoden zugestauden hat. Gewiss mit vollem Bewusstsein vermied man für den Grund und Boden innerhalb der Sellen den Ausdruk ,,Territorialrecht^ deu mau sür denjenigen ansserhalb der Hellen sehr wohl zu finden wusste , in der That hätte man auch unmoglich im ^irt. 1 die Territorialhoheit über das Kloster und seinen Einfang Jnnerrhoden allein zuerkennen konnen , während man in Art. 2 und 3 eine Art von Doppelsonveränetät über dasselbe ausstellte .

Dagegen lässt der Vertrag von 1668 an Präzision nichts ^u wün-

scheu übrig, indem er ausdrüklieh sagt: ,,der Obrigkeit von Ansserxhoden stehe die Hoheit über den Einfang des Klosters Grimmeuftein in gleicher Weise zu , wie solche von den katholischen Orten über die

405 in ihren Landen und Herrschaften stehenden .Gotteshäuser ausgeübt werde.. - also ohne Zweifel die polle und ungeteilte Territorialhoheit l Ausgenommen wird bloss die Kastvogtei , welche Jnnerrhoden zuerkennt wurde .^ zu derselben rechnete man auch die hoheitlichen Verfügungen über die geistliehen Personen , ihren Beruf und Leben. Wenn nun der Vertrag von 1817, dessen einzelne Bestimmungen nicht wohl von einander getrennt werden konnen , in seiner Gesammtheit nicht mehr

haltbar ist, so bleibt nichts anderes übrig, als zu dem klaren ^Rechts-

verhältnisse , welches der Vertrag von 1668 ...geschaffen hatte, ^..rükzukehren und Ausserrhoden die volle Territorialhoheit über das Klostex und seineu Einfang, Jnnerrhoden dagegen die Kastvogtei ^.zuerkennen.

Bei dieser Ausfassung der angemessensten Losung der bestehenden, für die Znkuust unhaltbaren Verhältnisse ist es aber notwendig , das Jnnerrhoden vorbehaltene Recht der Kastvogtei mogliehst genau zu umschreiben und demselben gegenüber^ die Rechte und Jnterefsen des Territorialherrn so gut als moglieh zu wahren. Zu den Befugnissen des

leztern würde nun allerdings eigentlich auch das Recht gehoren,. das Kloster aufzuheben. Da aber Jnnerrhoden immerhin so bedeutende Rechte an demselben behält , so kann nicht zugegeben werden , dass .^lusserrhoden durch einseitige Aufhebung auch diese Rechte seines Mitstaudes hinfällig machen konnte. Es schien daher nothwendig, darüber eine schüzende Bestimmung aufzunehmen.

Von diesen beiden hier offen nebeu einander gestellten Standpunkten l^en wir uns für den l.^texn entschieden, .^eil es uns sehien, dass, nachdem der Vertrag von 1817 in wesentlichen Bestimmuugen nicht mehr ausrecht gehalten werden konne, aus das dnrch den Vertrag vou 1668 geschaffene Recht ^urükgegaugen werden müsse, das auch unter den gegenwärtigen Bundesverhältuisseu sortbestehen kann. Jn diesem Sinne sind daher auch die bezüglichen Bestimmungen unserer Schlussantrage abgefasst worden.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgeZeichneten Hochachtuug.

B e r n , den 1. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Bundespräsident: .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

Schiel

406

Beschluß ^ ^Entwurf betreffend

die ^ren^ftreitigkeiten im Kanton Appen^ell.

^ Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r ^ s eh w e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e u scha f t , nach Anhorung de.. Botschaft des Bundesrathes vom 1 . Dezember 186.).

.in Anwendung des Art. 74, Ziff. 7, 8 und 16 dex Bundesverfafsung ,

b e s eh l i esst : A r t i k e l I.

....^ie ^renzan^mittlun^ der Gemeinde Stente, Danton... .^enzell ^l. Rh., und der ^hodeu ^ere..^ und ^irfch.^er^, .^anton...

..^enzell ^. ^h., Betreffend.

^ 1. Die Grenzen der ..gemeinde Reute, mit Jnbegriss des ihr zusagenden ^heiles der sogenannten rheinthalischen und gemeinsamen Walduugeu , werden , auf Grundlage des Austausches der Güter nach ihrem Werthe, folgendermaßen seftgeftellt^ und es werden alle innerhalb derselben liegenden ^Gebäuliehkeiten, Güter, Gütertheile und Waldungen, als zum ansserrhodischen Gebiete gehorend, anerkannt.

^.

^esttiche grenze.

Dieselbe beginnt an der Gemeindegrenze Heiden^Reute^Hirschberg und läuft der Gutergrenze der Reutener- und ^...beregger-Güter entlang bis südlich unter das Haus Rr. .)3 von Bändiger in Hirsehberg ; von da in gerader ^inie zuerst der Gütergren^e nach, bis sich diese in einem rechten Winkel nach Osten wendet , und sodann. von diesem Bunkte, ^lles in gerader ^inie , über das Tobeli bis an die westliehe Hausflucht des Hauses Rr. 62, das zu Rickenbaeh gehort, von da in einem

stumpfen Winkel in gerader Linie ans zirka 500 Fuss Länge bis zu

dem Bunkte, wo die Gütergrenze ans Sträss.hen ^nr ^äge ausläust und über das Strässchen in das Bäehlein , westlich vom ^trässehen , und

407 sodann in ostlicher Richtung dem Bächlein entlang bis oberhalb der Säge . dann e.uer über das Strässchen iu die Gnter^renze unterhalb dem zu Segen gehörenden Hause Rr. 54 uud oberhalb der .Lochmühle und dieser Gütergrenze nach bis in den ^allbach , die Lochmühle mit den da^u geltenden Gütern bei Jnnerrhoden belassend. Von diesem funkte au bildet der Fallbach d.e ..grenze bis zu dem Buukte, wo die westliche Gütergrenze der ans dem rechteu^User zu Oberrüthi liegenden Güter des Conrad Klee in den Fallbach auslaust. Von da geht die ..grenze den westliehen uud südlichen Gütermarken nach bis. an das ^ Strichen von Oberegg nach Steinigacht, die Besizung des Konrad Klee und die bisherigen ausserrhodischeu Güter bei Ausserrhoden . belassend. .Sodann läuft die Grenze dem nordlichen Rand der Strasse entlang bis ostlich vor das Haus von Hauptmann Engster , dieses Haus bei Obexe^ belassend. Vou diesem Punkte ..n wendet sie sich in einem nahezu rechten Winkel nach ...^üden und geht in gerader ^inie über Hallig auf eine ^änge von zirka 3300 ^uss bis auf einen Vunkt zirka 200 ^uss unterhalb des Dauses in .^pielberg, deu ^ussweg durchschneidend. Von diesem Bunl.t wendet sich die Grenze in einem nahezu rechten Winkel ^nach Westen und laust ans eine ^änge von zirka 3600 ^nss in ga^ gerader Linie südlieh. an ^..berrüthi vorbei ans deu hochsten Bunkt des Hü^ls südlich von Heeren, von da in einem stumpfen Winkel iu gerader Linie iu der Dichtung nach dem .^ause von Kuser über den .hochsten ^unkt einer .kleinen Erhohung bis aus den hochften Buukt einer zweiten kleineu Erhohnug und von Diesem Vunkte in einem stumpfen Winket und gerader Linie bis ans die nächste Waldmarke, welche die .^heiuthaler Waldungen von deusenigeu von Kuser scheidet^ sodann ^en Marken der Rheintl.^aler Waldungen .folgend bis zum Urspru^.g des ^auberbaches und von da iu südostlieher Richtung dem Lanbexbach entlang bis in die ^t. Galler Grenze.

B.

^tiche ^ren^.

Dieselbe beginnt au der Gemeindegren^e Wolfhaldeu-Reute^Hirsch-

berg und laust in südlicher Richtung der Waldgrenze zwischen den ^a^ener- und Reutener-Waldungeu entlang bis zur Ekmarke, welche die Waldungen vou ^a.^en, Riedhalden uud Hirschberg scheidet. Von da läuft sie einem stumpfen Winkel in ostlicher Richtung und gerader Linie aus zixka 34^0 Fuss Lange bis zu einem Vunkte an der nord^

lichen Abdachung des Hügels bei der Schwende, zirka 200 .^.ns.. vom Strassi..... entfernt, so dass ^..s Haus Rr. 106 südlich von dieser Linie zu liegen kommt. Von diesem funkte wendete^ sich die Grenze nach Süden und läuft. in gerader Linie aus ^irka 2300 ^uss Lauge, die westliehe Flucht der ^cheuue in ^chweudehaldeu berührend , bis znm^

^nsammenfluss des Blaubaches uud des Fallbaches. Vou hier geht si...

408

in ostiicher Richtung dem Fallbach entlang bis zirka 300 Fuss unterhalb des Hauses Rr. 25 tm vordern Hof. Von diesem funkte wendet sie stch im rechten Wtnkel wieder nach Süden und laust in gerader Linie auf zirka 4000 Fnss Länge ostlich pom Waisenhanse .im Watt und ostlich neben dem Triangulationssignal bei Knollhausen vorbei bis zu dem Bunkte, wo die St. Galler Grenze das Rappentobel durchsehneidet.

C.

^ntnelle ^^l^tionen.

Für den Fall, dass vor der definitiven Ausmarknng, mit Rüksieht....

aus die Eingangs dieses Paragraphen erwähnte Grundlage derselben , noch weitere Zuscheidungen von ausserrhodischen Gütern an Jnnerrhoden oder von innerrhodischen Gütern an Ansserrhoden nothig werden, sind im erstern Falle solche zwischen Schwendehalden , Rohnen und Geigerhaus, und eventuell in den rheinthalisehen Waldungen, im zweiten Falle solche beim Hause des Hauptmauu Engster und eventuell bei den Häusern und Gütern im Hos, unterhalb dem Dorfe Reute auf dem rechten User des Fallbaches, vorzunehmen.

^ 2. Die sogenannten rheinthalischeu und gemeinsamen Wal^ dungen, welche nach der in ^ 1 enthaltenen Grenzbezeichnung nicht zu dem Gebiete der Gemeinde Rente gesehlagen werden, so wie die übrigen außerhalb dieser Grenzen liegenden Gebäulichkeiten, Güter, Gütertheile und Waldungen werden als Vestandtheile des innerrhodisehen Gebietes, beziehungsweise der Rhoden Hirschberg und ^bexegg anerkannt.

^ 3.

Der Ausmarkung vorgängig soll, sosern die h. Stände von

Appenzell nicht daraus Verzicht leisten , eine neue Abschäzung aller in

Abtausch fallenden Häuser, Güter und Gutstheile stattfinden, und sodann nach Massgabe derselben und unter Beobachtung der in ^ 1 , L.u. C enthaltenen Direktionen die Markenlinie definitiv festgestellt werden.

Die Absehäzung sowohl als die definitive ^estsezung der Grenzlinie und die Sezung der. Marksteine soll, wenn sieh die h. Stände von ^lppeuzell nicht anders darüber verständigen, dureh einen vom Bundes^ rathe zu ernennenden eidgenossischen Kommissär vorgenommen werden, welcher zu diesem Zweke die erforderliche Anzahl von Experten beiziehen kann.

^ 4. Die Grenzbereinigung tritt erft mit dem l. Januar 1875 in dem Sinne in Kraft , dass bis zu diesem Zeitpunkte die Guter und deren Bewohner, welche infolge derselbeu vou dem einen Kanton an den andern übergehen sollen, in denjenigen staatsrechtlichen Verhältnissen, in denen sie sieh gegenwärtig befinden, zu verbleiben habeu.

Sollte indessen noch vor diesem Zeitpuukte über eiues dieser Güter infolge Verkaufes, Tausches, Erbschaft oder irgend eines andern Grundes eine Handäuderung stattfiuden, so tritt dasselbe Gut uebst den Ber-

409 sonen, ^ welche aus demselben wohnen, schon von dem Tage der Haud^ Änderung an gerechnet . unter die Hoheit desjenigen Kantons , dem es laut der Greuzbereinigung zugeschieden worden ist.

Jm weitern wird der gemeinde Reute und den Rhoden Oberegg und Hirschberg die Berechtigung eingeräumt, auf denjenigen Territorialparzellen, welche ihnen nach Massgabe dieses Beschlusses zusallen , unmittelbar na .^Fassung desselben neue .Strassen zu bauen und hiefür die nothigen Expropriationen vorzunehmen.

^ 5. Ueber die Grenzen längs den Rhoden Oberegg und Hirsch^berg und den ausserrhodischen Gemeinden Trogen, Wald, Heiden, Wolfhalden und Walzenhausen, in so weit dieselben noch einer nähern Bestimmuug bedürfen , haben sich die beiden h. Stände unter sich zu

verständigen. Sollte diese Verständigung nicht stattfinden, so wird die Bestimmung der Grenzlinie , unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrathes, einem eidgenössischen Kommissär übertragen.

Artikel l...

........ie ^. r l .. d i ^n .^ der ^lnstande uber die exemten ^uter Betreffend.

^1. Es wird prinzipiell anerkannt, dass die Landesgrenze zwischen Junerrhoden und den ausserrhodischen Gemeinden Gais , Bühler und Teufen von der St. Gallergrenze im Bezirk Oberrheinthal an durch die alten Landmarken bis zum Zwieselbach , diesem Bach entlaug. bis zu dessen Einmündung in den Rothbach und sodann dem Rothbach entlang

bis zu dessen Einmündung in die Sitter gebildet werde.

^ 2. Zur Kompensation der dem h. Staude Ausserrhoden durch die vollige Unterordnung der e^emten Güter unter die Landeshoheit desjenigen Kantons, in dessen Gebiet sie liegen, dem gegenwärtigen Besizstand gegenüber , erwachsenden grossern Einlasse an .^ortheilen findet eine entsprechende Gebietsabtretung von Jnuerrhoden an. Ausserrhoden statt. Zu diesem Zweke wird die Landesgrenze sür die Zukunft in folgender Weise festgestellt: A.

^ei

^ i .

.

.

.

^

Von der Einmüudung des Mendlebaehes in den Zwieselbach laust die Grenze dem erstern nach aufwärts bis zur Greuze des Gutes von R. Kuechtle in Gais, und dann dieser Grenze und derjenigen des Gutes des Joh. Bapt. Mazenauer entlang über den Bergrükeu zuerst in nordlicher und daun in westlicher Richtung bis zur nordwestlichen Ekmarke^ des Gutes des Joseph Mauser und von da in nahezu rechtem Winkel,

östlich an der Hütte aus Stäggeleuweid vorbei, dnrch das Gut Strick, in nördlicher Richtung , gerader Linie

und auf eine L.än^e von eirea.

4l0 2800 Fuss in den aus dem rechten Ufer . des Rothbaehes befindlichen. in leztern vorspringenden Ragelfluhfelsen, etwas oberhalb der Zürcher^schen

Mühle.

B. ^ei ^iihler.

Vom Flügen im Rothbach an soll die Grenze lausen in südwestlicher Richtung und .gerader Linie^ auswärts bis zur südöstlichen Grenzmarke der Armen^ und Waisenanstalt von Bühler, von da an in west^ lieher Richtung längs den südlichen Gütergrenzen der besagten Armenund Waisenanftalt, derjenigen der Anua Kürsteiner in Unterbrunnern ...

und derjenigen der Weide von Laureuz Zürcher . von da an längs der

Waldgrenze in nordwestlicher Richtung über das Tobeli auf die südwest-

liche Ekmarke der Weide des Joh. Bapt. Rechsteiner im Knops^ von da längs den südlichen Gütergrenzen der Heimaten Knopf uud Kohle bis zur südwestlichen Eke dieser lezteru . von da an in westlicher Richtung und gerader Linie über das zweite Tobeli bis auf den hochsteu Bunkt im ^tarken-Weidli, und von da an in leichten. stumpfen Winkel in gerader Linie, südlieh hinter dem Seheibenstand vorbei in den Karoselbach und diesem entlang in nordlicher Richtung in den Rothbaeh.

^ 3.

Die in den Jahren 1851/52 von den beiden h. Ständen

von .^ppenzell gemeinschaftlich sestgesezte. Grenze bei Stechlenegg, sowie die übrige nicht beanstandete Grenze zwischen den sechs innern Rhoden und den betretenden ausserrhodischen Gemeinden wird auch fürderhin als Laudesgrenze anerkannt.

^ 4. Die in Gemässheit der in den ^ 1, 2 und 3 näher bezeichneten Landesgrenze nach Ausserrhoden fallenden bisherigen e^emten Güter oder Gutstheile mit ihren Bewohnern werden in jeder Hinsicht

der Hoheit des h. Standes Appenzell ^l. Rh. und die aus gleichem

Grunde nach Jnnerrhoden fallenden e^emten Güter und Gutstheile mit ihren Bewohnern ebenso in jeder ^insieht der Hoheit des h. Standes Appenzell J. .Rh. untergeordnet, und demnach alle bis anhin bestandenen exzeptionellen Verhältnisse aufgehoben.

Ebenso fallen die bisherigen iuuerrhodischen, nach ^ 2 aber Ausser^ rhoden zugetheilten Güter und Gutstheile unter die volle Landeshoheit

des h. Standes Appenzell A. Rh.

Der Unterhalt der Brüke über den Zwieselbach und der Laudstrasse, in so weit sie nach ^ 2, Litt. A aus ausserrhodisehes Gebiet zu liegen kommt,

fällt dem .h. Stande .^lppeuzel.l ^i. Rh. auheim.

^ 5.

Sollten sich beim Sezen der Marksteine ueue^Streitigkeiten

ergeben , über welche sich die beiden h. Stände nicht gütlich vereinigen

konnen, so wird die Austragung derselben einem vom Bundesrath zu ernennenden eidgenossischen Kommissär übertragen, welcher zu diesem ^weke die nothigen Experten beiziehen kann.

411 ^ 6. Die in den vorstehenden ^ 1.-4 enthaltenen Bestimmungen

treten mit dem 1. Juli 1870 in Kraft. Bis dahin bleiben die bis^ herigen ex^emteu, sowie die betreffenden innerrhodischen, nun aber Ausser.^ rhoden zugetheilten Güter mit ihren Bewohnern in denjenigen staats^ rechtliehen Verhältnissen , in welchen sie sich bis heute befunden haben.

A r t i k e l lll.

.^

^ie Erledi^u..^ der instand e ut.er die Kloster .^onnenstein und ^rimmeuftein betreffend.

A. ^onnenstein.

^1. Es wird arerkanut, dass der Grund und Boden innerhalb der Klostermaueru des Klosters Wonneufteiu innerrhodisches. der ausserhall.^ dieser Mauern in der Gemeinde Teufen liegende Boden dagegen ausserrhodisches Gebiet sei.

^ 2. Dieses Kloster steht demnach innerhalb der angegebenen Be-

gren^ung unter der Hoheit des h. Standes Appenzell J. Rh. Dagegen

steht der außerhalb desselben liegende Gruudbesiz desselben unter der Hoheit des h. Standes Appenzell A. Rh., und es kann demnach jeder der beiden h. Stände die aus der Landeshoheit herfliessenden Rechte auf denjenigen Gebietstheilen zur Geltung bringen , welche ihm untergeordnet worden sind, und es werden alle bisher bestandenen e^eeptionellen Verhältnisse aufgehoben.

^ 3.

Mit

Rüksicht auf die Lage dieses ringsum von ausserrho-

disehem Gebiete begrenzten Klosters wird die Regierung des h. Staudes Appenzell J. Rh. verpflichtet , dafür zu sorgen , dass ohne Zustimmung

derjenigen des h. Standes Appenzell A. Rh. kein anderer geistlicher

Orden in demselben eingesührt und keine Vfarrei dort errichtet werde.

B. ^rimm.^n^n.^ ^ 4. Die Territorialhoheit über das Kloster Grimmenstein, über dessen Kirche und Friedhos, sowie über alles auf ausserrhodischem Gebiet gelegene. Grundeigenthum steht dem h. Stande Appeuzell A. Rh. zu, und es sind hiemit alle diesem Grundsaz widersprechenden Bestimmungen

der Uebereinkunft vom 14,^22. April 1817 aufgehoben.

^ 5. Dem h. Stande Appenzell J. Rh. bleibt indessen das Recht der Entscheiduug über den Fortbestand des Klosters , sowie die Kast-

vogtei über das Gotteshaus vorbehalten. Dieselbe begreist in sich die Aufsicht über die Vermogensverwaltung , sowie das Recht, die klofter-

liehen und kirchlichen Angelegenheiren durch hoheitllche Verfügungen zu

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reguliren. Ohne die Zustimmung des h. Standes Appenzell A. Rh.

als Territorialherrn dars jedoch weder eine bauliche Erweiterung des Posters stattfinden, noch dars die Zahl der Ronnen vermehrt, noch ein neuer geistlicher Orden eingesührt, noch eine Bfarrei daselbst errichtet werden.

A r t i k e l IV.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beaus-

tragt.

413

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die bundesrechtliche Zulässigkeit einzelner Verfassungsbestimmungen des Kantons Appenzell J. Rh.

(Vom

24. November 1869.)

Tit..

Zuhanden der Bundesversammlung find im Jnli d. J. eingekommen : Eine Petition von Bürgern von Oberegg (Appeuzell J.Rh.) und eiue Beschwerde von Niedergelassenen in diesem Kanton, beide die Uuvereinbarkeit der dortigen Verfassungszustäude mit den Bestimmungen der Bundesverfassung betreffend , ein Telegramm der ehemaligen Heimatlosen, vom t 2. Jnli, welches sieh an den Rekurs von Oberegg anschliesst und sich unter Anerbietung allsällig nothiger Beweise darüber besehwert, dass das Rhodenwesen ihnen den Autheil an deu Gemeindebürgerrechteu versperre und sie vom Autheil an Rhoden- und Gemeiudegut ausschließe.

Rach Einsicht dieser Eingaben haben die eidgenossiseheu Räthe am 27/28. Juli/abhin beschlossen. ,,es seien die Petitionen, so weit sie sich nicht aus den Modus des Revisionsversahrens , sondern ans die materiellen Beschwerden beziehen, an den Bundesrath zu überweisen, vorerst behufs Einvernahme der Regierung des Kautons Appenzell J. Rh. :,.

Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. Ill.

38

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die appenzellischen Grenzstreitigkeiten. (Vom 1. Dezember 1869.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1869

Date Data Seite

365-413

Page Pagina Ref. No

10 006 330

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