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Wir beehren uns daher, Jhnen den nachfolgenden Besehlussentwurf zu unterbreiten, uud versichern Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.
Bern, den 6. Dezember 1869.
Jm .....amen des schweif Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
.Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschast :
Schiel.
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Beschlußentwurf betretend
Fortsezung der Versuche mit der Kavalleriebewaffnung.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, naeh Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Dezember
.186.),
beschließt: Der Bundesrath wird eingeladen, in den sämmtlichen Dragonerrekrutensehulen des Jahres 1870 die Versuche mit der Kavalleriebewaffnung fortznsezen, zu diesem Behufe die Dauer dieser Schulen auf 60 Tage, ungerechnet Einrütnngs- und Entlassnngstage, zu verlängern und 100 Repetirkarabiner, nebst einer Anzahl Riterpistolen, anzuschaffen.
Die Dragonerrekruten des Jahres l870 haben die ordentlichen Wiederholungskurse ihrer Kompagnien nicht mitzumachen.
Jn der Dezembersiznng des Jahres 1870 wird der Bundesrath den eidgenossischen Räthen Bericht und Antrag über die bei den Berittenen einzuführenden Handfeuerwaffen unterbreiten.
Für die anzuordnenden Versuche wird dem Bundesrathe der no-
thige Kredit bewilligt.
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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend unentgeldliche .Verabfolgung eines grössern Quantums Patronen an die Schiessvereine (Vom
6. Dezember 1869.)
Tit. l Unterm 24. Juli l. J. haben Sie folgendes Bostulat beschlossen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen , bis zur nächsten De,,zemberse.ssion den Räthen über die Frage Bericht zu erstatten,
,,ob es nicht zwekmässig wäre, jedem Mitglied eines freiwilligen "militärischen Schiessvereines in Zukunft ein grösseres Quantum ,,Vatronen per Jahr gratis zu verabreichen."
^ Der Bundesrath beehrt sich, obigem Austrage gemäss folgenden .Bericht zu erstatten.
Die Verabsolgung von Gratismunition ..n die freiwilligen Schießvereine datirt seit Erlass des Bundesgesezes betreffend einige Abändexungen und Ergänzungen der eidg. Militärorganisation vom 15. Heumonat 1862 und der daraus bezüglichen Vollziehungsperordnungen.
Das erwähnte Gesez lautet im Art. 11: ,,Ebenso sezt der Bund jährlieh eine Summe aus, um nach ahnlichen Gruudsäzen als Unterstüzung an freiwillige Sehiessvexeine, die sich mit ordonnanzmässigen Schiesswafsen üben, vertheilt zu werden.
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Beschlußentwurf betreffend Fortsezung der Versuche mit der Kavalleriebewaffnung.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1869
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.12.1869
Date Data Seite
578-579
Page Pagina Ref. No
10 006 346
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