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Bundesrathes an die schweizerische Bundesversammlung betreffend unentgeldliche Verabfolgung der neuen Exerzier .reglemente an die .Kantone.

(Vom 6. Dezember 1869.)

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Tit..

Anlässlich dex Berathung des bnndesräthlichen Geschäftsberichtes ist von der hohen Bundesversammlung folgendes Bostulat beschlossen worden : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, auf die nächste Wintersession Bericht zu erstatten , ob nicht den Kantonen die neuen Exerzierreglemente unentgeltich zu verabfolgen seien, und zwar in der Ausdehnung, dass auch die Unteroffiziere mit den Reglementen für die Soldaten- und Kompagnieschule und den Feld^ dienst versehen werden können."

Da ein besonderes Felddienstreglement nicht existirt, so ist darunter ohne Zweifel das Dienstreglement verstanden, und da dieses nicht unter die neuen Exerzierreglemente gehort, so lässt die Redaktion des Boftulates Zweifel darüber, ob die Frage der Gratisverabfolgung nur mit Bezug auf die Exerzierreglemente und das Dienftreglement untersucht werden soll, oder allfällig auch noch mit Bezug aus andere Reglemente, deren Besiz für Offiziere und Unteroffiziere ebenfalls gewünscht wird.

5.^8 Wir werden daher zuerst eine Darstellung der Kosten geben für .den Fall, dass die Gratisverabsolgung in diesem leztern ausgedehnten Sinne stattfinden würde, sodann die Kosten berechnen, wenn die Gratisverabsolgung nur aus die neuen E^erzierreglemente und das ^elddienstreglement ausgedehnt werden wollte, und endlieh unsere Ansichten mittheilen, in welchem Umfange und auf wessen Kosten die Verabfolgung von Reglementen stattfinden sollte.

Folgendes sind unter Angabe der preise die Reglemente , deren Verabsolgung an die einzelnen Waffen und Grade in ^rage kommen kann. (Siehe die Tabelle.)

^^ Zur Ansmittlung der Kosten, welche die Verabsolgung von ReElementen jährlich zur Folge hätte, muss man zuerst den jährlichen Znwachs an .^ssi^eren und Unteroffizieren kennen. Da uns hierüber keine

Anhaltspunkte zu Gebote stau de n , so liess sich das eidg. Militärdepar-

tement von den kantonalen Militärbehörden Durchschnittszahlen über diesen Gegenstand geben. Rach den daherigen Angaben ist der jährliehe Zuwachs an Osfizieren und Unteroffizieren der einzelnen Wasfen folgender: Offiziere.

unterofflziere.

. 44 333 65 223 1873

Genie . . . . . 10 Artillerie

. . . . 50

Kavallerie

.

.

. . . 18

Sehüzen

. . . . 42

Jufauterie

. . . . 395

Der Zuwachs bei den übrigen Kategorien, a.. welche nach obiger Zusammenstellung Reglemente zu verabsolgen wären, ist nach heru.ärtigen Erfahrungen etwa folgender :

Korpsärzte . . . . . . . . 3 0 Frater und Krankenwärter . . .

Jnsanterie^immerleute . . . . .

Tambouren und Trompeter . . .

Trainrekrnten . . . . . . .

Kanouierrekruteu . . . . . .

170 70 500 590 680

Guideu

4 5

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.^

Die Kosten der Verabsolgung von Reglementen an die Truppen würden sieh, immer den obigen Umfang der Verabsolgung vorausgesezt und mit Beiseitelassung der an die Offiziere des eidg. Stabes gegebenen Reglemente, die sehon jezt von Seite des Bundes gratis ersolgt, sowie auch unter Hinweglassung der schon bisher an die Kantone gratis verabfolgten Reglemente aus folgende Summen belausen.

58.^ l. O f f i z i e r e .

7 Sappeurosstziere 3 Bontonnieroffiziere

50 18 42 .^95 30

29 15 133 200 65 223 1873

Artillerieoffiziere .^avallerieosfiziere ^charsschüzenofsiziere Jnsanterieosstziere Korpsärzte

Fr. .^p.

a Fr. 6. - ^ ,, ,, 4.85-

Fr. .^p.

42. 14.55

27. 90 ^ l ,395. 7. 70 ^ 138. 60 3.65^ 153.30 3.65^1,441.75 4.70^ 14l.------ 3,326. 20 2. U n t e r o s s i z i e r e.

Sappenr-Unterosfiziere a Fr. 3.-^ 87. Vontonnier,, ,, ^ 3.60.^ 54.Train,, ,, ,, 4. 35 - 578. 55 Kanonier,, ,, ,, 2. 30 .^ 460. --Kavallerie,, ,, ,, 2.75^ 178.75 Scharsschüzen- ,, ,, ,, 2.30^ 5l 2. 90 Jnsanterie,, ,, ,, 2.30^4,307.. .

6,178. 20 3.

,, ,, ., ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

R e k r u t e n , A r b e i t e r ^e.

170 Frater und Krankenwärter à Fr. 2. 30 -

39l.-

70 Jusanteriezimmerlente ,, ,, 1.10^ 77.-500 Tambouren und Trompeter ,, ,, --. 45 ^^ 225. --

590 Traiurekruteu 680 Kanonierrekruten

,, ,, -.35- 206.50 ,, ,, l . - ^ 680. -

1,579.

50

Total Fr. 11 ,083. 90 Würde die Gratisverabfolgnng nur aus die neuen E^.erzierreglemente und das Dienstreglement ausgedehnt, so würden für den Bund daraus folgende Mehrausgaben erwachsen.

^eue .^..ienstregIemeut. ...^erzierreglemente.

F r .

.

p .

Au Ostiere . . . . . 654.,, Unteroffiziere . . . 3,045. 60 ,, ^rater und Krankenwärter

204. -

3,903. 60

F r .

.

^ p .

472.40 1,820. 20

^r.

Zusammen.

^p^

-----

1,126.40 4,865. 80 204^ -

2,292. 60^^ 6,196. 20

Jm einen wie i.u andern Falle wären diese Ausgaben gegenüber den^ bisherigen .Leistungen des Bundes für den leztern reine Mehrans....

Bnndesblatt ^ahrg.XXI. Bd.IIl.

49

^0 ^aben , da er sieh die oben in Rechnung gebrachten Reglemente bishex von den Kantonen zum Kostenpreise bezahlen liess , und da ihm die ^..ratisabgabe an die Ostiere des eidg. Stabes noch immer überbuu-

den bliebe.

..dagegen würden in mehr ^oder mindern. Masse die Militärbudgets der Kantone entlastet , je nachdem dieselben die Reglemente bisher in ^rösserm oder kleinerm Umfange verabfolgt haben.

Jn der Regel haben nämlich die Kantone den Osfizieren aller Waffengattungen diejenigen Reglemente, deren Besiz für sie absolut nothwendig erachtet wurde, unentgeldlich abgegeben. Eine Ausnahme hievo......

machten einzig die Kantone Bern, Wallis und Reuenburg, welche sich die Reglemente von den Offizieren zum Kostenpreise bezahlen liessen.

Reuenburg hatte indessen die neuen Ex.erzierreglemente an diejenigen Offiziere, welche sie verlangten, gratis abgegeben.

Eine grossere Verschiedenheit herrschte bisher unter den Kantonen betreffend die Abgabe von Reglementen an die Unteroffiziere. Gar keine Reglemente .lieferten die Kantone Sehw.^, .^bwal^en, Wallis und Reuenburg ab, leihweise für die Militärsehnlen Zürich und Graubünden ^ die übrigen Kantone verabfolgten ....inige .Reglemente, wie Dienstreglement, die Zusammenstellung der Obliegenheiten ^er einzelnen Grade, die Sol^ daten- und theilweise auch die Kompagnie^ und Tirailleurschule gratis an die Unteroffiziere.

So viel wir^. wissen, geben alle Kantone die Vorschriften, welche einige besondere Stellen betreffen, wie das ^raterbuch, das Zimmerleutenreglement, die Tambour- und Trompeterordonnanzen unentgeltlich ab.

Vor Allem scheint nun diese verschiedenartige Behandlung sowohl von .^sfizieren als Unteroffizieren in den verschiedenen Kautonen nicht billig ^u sein, da an die Militärs gleicher Waffe und des gleichen Grades die gleichen Anforderungen gestellt werden, gleichviel welchem Kanton sie angehoren, und daher ein Jnstrnktionsmittel, wenn es wirkliches Be^

dürsniss ist, dem Einen so gut als dem Andern zugänglich gemacht wer^

den sollte. Es müssen daher darüber, welche Reglemente zu verabfolgen seien, bestimmte bindende Vorsehristen ausgestellt werden, die, wenn sie für alle Kantone gleich sein sollen, nur von den Militärbehörden^ des Bundes ausgeheu solleu.

Eben so uustatthast scheint uns zu sein, dass die Kosten solcher Reglemente, deren Besiz für den Einzelnen als nothwendig erkannt worden sind, von diesem getragen werden, da man ja sonst den Einzelnen aneh gerade so gut ^..r Bezahlung auderer Jnstruktionsmittel, wie Mnnition, ...Jnstrnmente u. s. w. anhalten konnte.

591 Es kann sieh daher nach diesen ..^oraussezungen nur darum handeln, ob die Kantone oder der Bund, oder allfäl.lig beide zusammen, die Auslagen zu tragen haben.

Wenn wir die Reglemente wie oben als ein Unterrichtsmittel behandeln wollen, so schiene es als das Natürlichste, dass derjenige Theil, welcher die Jnstruktio.. besorgt, auch die Mittel dazu beschafft, der Bund also für die Spe^ialwasfen und die Kantone für die Jnfanterie. Betrachtet man dagegen die Abgabe der Reglemente als eine Folge des Ernen^ nungsaktes , so hätte sie konse^uenterweise von derjenigen Behorde zu geschehen, welche das Recht der Ernennung hat, also für die Ossifere des eidgenossischen Stabes vom Bunde, für Ossifere, Unteroffiziere ^e.

der Trnppen von den Kantonen. Es ist dies der bisher befolgte Modus.

Weder der eine noch der andere Standpunkt rechtfertigt eine unbedingte Gratisabgabe Seitens des Bundes. Zudem sprechen gegen eine solche auch noch andere Gründe. Bei der bisherigen Kostenberechnung der Reglemente sind nur die Ausgaben für Druk, Vapier und Einband, nicht auch diejenigen für die Redaktion in Anschlag gebracht worden.

Jndem der Bund die lettere ganz allein getragen, hat er schon eine ziemliehe Last aus sich genommen, da die Ausarbeitung von Reglementen der Ratur der Sache nach bedeutende Auslagen erheischt, so für Kommissionen, ...^ruk, von Versuehsreglementen u. s. w., welche ledere immer gratis verabfolgt werden.

Bei einer unbedingten Gratisabgabe durch den Bund hätten die kantonalen Militärbehörden kein Jnteresse daran, über die Verabsolgung der Reglemente eine genaue Kontrolle zu üben, und die Folge davon wäre, dass mit den ^ruksachen nicht sehr haushälterisch umgegangen würde und dass jährlich ganz bedeutende Summen für den Druk von Reglementen aus das eidgenossische Büdget genommen werden müssten.

Ueberhaupt scheint uns in dem Momente, wo der Bund durch Uebernahme so bedeutender ^pfer für die Bewaffnung die Kantone in so hohem Masse erleichtert und seine eigenen Finanzen auf Jahre hiuaus engagirt hat, .der Zeitpunkt nicht gekommen, ohn.. die Oefsnung neuer Quellen so bedeutende und jährlich wiederkehrende Ausgaben ans sich zu uehmen.

Mit Rüksicht ans alle diese Betrachtungen schlagen wir Jhnen vor, die benothigten Reglemente ^war unentgeltlich an die Betreffenden zu ver^ absolgen, dagegen die
Kosten aus Bund und Kanton zu gleichen Theilen zu verlegen. Aus diese Weise würdeu die gegenseitigen J..teresseu gewiss am besten gewahrt. Einestheils hätte der Bund ein Juteresse daran, beim ^ruk von Reglementen möglichst sparsam zu Werke zu gehen und uunothige Reuerungen zu vermeiden, und anderntheils läge es im

592 Jnteresse der Kantone, über die Austheilung der Reamente eine genaue und wirksame Kontrole auszuüben.

Durch Uebernahme eines Theiles der .kosten würde dem Bunde ein Recht eingeräumt, zu bestimmen, in welchem Umfange die Aushingabe von Reglementen erfolgen solle, und es würde dadurch ein einheitliehes Versahren in allen Kantonen erzielt.

Was die Ausdehnung betrifft, in welcher die Verabfolgung von Reglementen stattfinden soll, so nehmen wir an, dass Sie dies nicht zum Gegenstande einer gesezliehen Bestimmung machen, sondern^ nach wie vor den vollziehenden Behorden überlassen wollen. Jm Allgemeinen erscheint die Abgabe der Reglemente in dem oben ansgesührten Umfange wünschenswert^ , namentlich was die Offiziere anbetrifft. Was

die Unteroffiziere betrifft, so wird die Wünschbarkeit der Abgabe des

Dienstreglements solange zugegeben, als kein besonderes Unteroffiziershandbueh besteht, dagegen glauben wir denn doch, dass die Abgabe der l.^erzierreglemente nicht weiter als bis zum Wachtmeister und allenfalls aueh aus diejenigen Korporale ausgedehnt werden sollte, welche die ReClemente ausdrüklich zu besizen wünschen. Wo ein solches Bedürsniss nicht vorhanden ist, wird es durch blosse Abgabe von Druksachen, welchen man keine Aufmerksamkeit schenkt, anch uicht gewekt, und es werden dadurch sehr schnell Ausgaben gemacht, welche man viel wirksamer für die Jnstruktion selbst verwenden würde, da das lebendige Wort denn doch viel leichter zu Herzen geht, als der todte Buchstabe.

..genehmigen Sie, mensten Hochachtung.

Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkom-

B e r n , den 6. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, D e r Bun d e s p r e s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

^chie^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die schweizerische Bundesversammlung betreffend unentgeldliche Verabfolgung der neuen Exerzierreglemente an die Kantone. (Vom 6.

Dezember 1869.)

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Bundesblatt

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Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

Date Data Seite

587-592

Page Pagina Ref. No

10 006 349

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