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B Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der neuen Verfassung des .Danton..... Thurgau.

(Vom 7. Juni 1869.)

Tit..

Jm Lause des Jahres 1868 wurde von der Bevölkerung des Kantons Thurgau eine Totalrevision der dortigen Verfassung vom ..). Rov. 1849 beschlossen und die Bearbeitung der neuen .Verfassung einem Versassungsrathe übertragen. Der von letzterm festgestellte Entwurf wurde am 28. Februar 1869 den Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwersung vorgelegt, und von 11,781 Stimmenden gegen 6741 angenommen. Jn Folge dessen erklärte der Grosse Rath des Kantons Thurgan am 8. März a. .... diese ueue Verfassung in Krast und sehritt zur Reuwahl der Behorden.

Jndem die Regierung des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 12. März abhin uus hievon Kenntniss gab und uns die ueue Versassung mittheilte, stellte sie zugleich das Gesuch, es mochte dieselbe nach Vorschrift der Bundesverfassung dex Gewahrleistung des Bundes unterstellt werden.

Wir haben uicht ermangelt, diese Verfassung einer nähern Prüfung zu uuterftellen, und kounen unser Befinden dahin aussprechen, dass dieselbe im Allgemeinen mit den Grundsäzen der Bundesverfassung nicht im Wiederspru.he steht.. Das Sehwergewicht der Gesezgebung ist in die Gesammtheit des Volkes gelegt, indem ihm alle Geseze und Konkordate, sowie alle finanziell wichtigern Schlussnahmen zur Zunahme oder Verwerfung vorgelegt werden müssen. Was die Verfassung selbst betrifft, so kann sie jederzeit ganz oder theilweise aus dem Wege der Gesezgebung revidiri. werden. Es ist also dem Art. 6 der B..ndesversass...ug iu allen Theilen vollkommen genügt.

Einzig der § 25 veranlasst uns zu einer speziel.leu Bemerkung.

Es sind nämlich dort alle im Kanton Thurgau w o h n e n d e n Schweizer-

222 bürger als militärpflichtig erklärt. Freilich ist nicht direkt gesagt, wo sie ihrer Militärpflicht zu genügen haben. Der Wortlaut berechtigt aber zu der Vermuthung, dass die Anficht walte, es solle dieses im Danton Thurgau, und zwar eben am Wohnorte geschehen. Wenn jener ^ 25 wirklich diesen Sinn hiitte, so müsste daran erinnert werden, dass ^ nach dem Bundesgesez über die Militärorganisation die Kantone nur die bei ihnen n i e d e r g e l a s s e n e n Schweizerbürger zum Militärdienste zuziehen dürfen. ^ Es ist desshalb jeweilen bei anders lautenden Bestimmungen von Kaut.onsverfassun^en die Vorschrist der Bundesgesezgebung vorbehalten worden.

Jndem wir diesen Vorbehalt auch hier vorschlagen. beantragen wir, im Uebrigen dieser neuen Verfassung des Kantons Thurgau mittelst folgender Schlussnahme die Garantie des Bundes zu ertheilen: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossen schast, nach Einsicht einer Botsehast des Bundesrathes vom 7. Juni 186..), betreffend die neue Verfassung des Kantons Thnrgau von. 28. ^ebruar 1869,

in Berüksiehtigung .

1) dass ^ 25 dieser Verfafsung nicht anders als im ^inne der Bundesgesezgebung interpretirt und angewendet werden darf .

2^ dass im Uebrigen die erwähnte Kantonsversassnng mit der Bundesverfaffung nicht im Widerspruche steht und vom Volte des Kantons ..^hurgau angenomu.en worden ist, beschliesst: 1. Der V.^fassung des eidgenossischen Standes Tl^urgan vom

..^ ^^^^ 186^ u..i^ ^ ..^iu^ d.^r Erwägung 1 die Gewährleistung .^^.

^^.^^

des Bundes ertheilt.

2. Dieser Besehlnss ist dem Bundesrathe znr Vollziehung mitzutheilen.

Bern, den 7. Juni 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^elti.

Der ^Kanzler der Eidgenossenschaft .

^chie^.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Thurgau. (Vom 7. Juni 1869.)

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1869

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19.06.1869

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221-222

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