121 1869 vom Staatsrathe des Sautons Waadt genehmigten Uebexeinkunst wegen Ausübung der Jagd, beschließt: Artikel 1.

Die vorerwähnte Uebereinkunst wird ratifizirt.

Art. 2. Der Staatsrath ist mit wärtigen Beschlusses beauftragt.

der Vollziehung des gegen-

Gegeben unter dem grossen Staatssiegel, zu L a u s a n n e , den

28. August 1869. ^

.

Der Präsident des Grossen Rathes: J .

R o g u i n .

Der Sekretär: I .

J a c c a r d .

Note. Da das neuenburgische Gesez über die Jagd keinen Unterschied zwischen Neuenburgern und Schweizern anderer Kantone macht, so wurde die RatifiNation der vorstehenden Uebereinkunft .von Seite des Großen Rathes des Cantons Neuenburg nicht al... nolhig erachtet

#ST#

Bundesratsbeschluß betreffend

die zwischen den Kantonen Waadt und Neuenburg getroffene Uebereinkunft wegen Ausübung der Jagd.

(Vom 3. November 1869.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsicht der am 10. Juli 1869 zwischen den Kantonen . a a d t und R e u e n b u r g über Aufstellung von J a g d p a t e u t e n

^ ^

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an die auf ihren respektipen Gebieten wohnhasten Versonen getroffenen Übereinkunft ; gestüzt ans Art. 7 der Bundesversassung, anerkennt die gedachte Uebereinkunft im Sinne von Art. 7 der Bundesverfassung als in Kraft erwachsen, und

b e schl i esst : ..... Die fragliche Uebereinkunst ist nebst diesem Beschlusse in da.^ Bundesblatt aufzunehmen.

b. Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Reuenbuxg für

sich und zuhanden des Kantons Waadt mitgetheilt.

Bern, den 3. November 1869.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

.^e.lti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .^e^

123

^

Uebereinkunft zwischen

der .Direktion der Finanzen ^btheilung Spitalpflege) des Kantons .^Urich und dem schweizerischen Schulrathe, be.^ treffend .Verpflegung^ erkrankter Studirender des Pol^technikums.

Abgeschlossen am 3.0. Oktober 1869.

Vom Bundesrathe genehmigt den 3. Rovember

1869.

Art. 1. Erkrankte Studirende des Polytechnikums, welche sich durch die Legitimationskarte und eineEmpfehlung der Sehulbehorde ausweisen, werden nach erfolgter Genehmigung der Krankenaufnahmskommisston in den Kantonsspital aufgenommen und daselbst arztlich besorgt und verpflegt.

Jn der Regel erhält jeder Vatient ein besonderes Kostgänger^immex.

Bei mangelndem Vlaz dürfen aber auch zwei Vatienten in einem Zimmer untergebracht werden.

Gänzlicher Vlazmangel aus dieser Ab-

theilung berechtigt die Spitalverwaltuug , die Krauken in allgemeine Krankensäle zu verweisen , in welch' lezterm Falle eine Ermässigung des im Art. 2 sestgesezten Kostgeldes um 1 Franken eintritt.

Art. 2. Für den einzelnen Vatienten vergütet die Direktion des Volvtechnikums eine tägliche Entschädigung von 4 Franken im Sommer und von Fr. 4. 50 im Winter an die Spitalverwaltun^. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von Art^ 1, Lemma 2, sowie .^lrt. 4 der Verordnung vom 17. Wintermonat 1851. betreffend außerordentliche Schädigungen.

t.24 . Art. 3..^ Die Batienten und ihre Besucher stehen unter der gewohnlichen Hausordnung.

Art. 4. Bei Todesfällen gelten bezüglich der Beerdigung die all.^ gemeinen reglementarischen Vorsehristen.

Art. 5. Die Rechnungen der Spitalverwaltung werden je Ende Juni und Dezember durch den Kassabeamten des eidg. Polytechnikums entrichtet.

Art. 6. Dieser Vertrag tritt mit l. Rovember 186..) in Kraft. Die Kontrahenten behalten sieh halbjährige Kündigung vor.

Art.. 7.

znwechseln.

^

Diese Uebereinkunst ist in Doppel auszufertigen und aus-

Zürich, den 30. Oktober 18^9.

Der Direktor der Finanzen

(Abtheilung Spitalpflege) .

Regler, Reg. Rath.

Ramens des schweizerischen Schulrathes, Der Präsident.

^. ^a^eler.

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Bundesratsbeschluß betreffend die zwischen den Kantonen Waadt und Neuenburg getroffene Uebereinkunft wegen Ausübung der Jagd. (Vom 3. November 1869.)

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Jahr

1869

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13.11.1869

Date Data Seite

121-124

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