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#ST#
Bericht des
Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Petition des Hrn.
Fürsprecher Engelhard, betreffend Aufhebung des
vom Großen Rathe des Kantons Freiburg in Sachen der
Prämizen
am 22.
November
1859
erlassenen
Dekretes
(Vom 2. Juni 1869.)
Tit..
Die Herren Jakob W ä b e r in der Rütte bei Düdingen, Bendicht J o h n e r in Bonn und Johann B l a s e r in Heitenried, sämmtlieh Grundeigentümer in der Gemeinde Düdingen, Kts. Freiburg, erhoben leztes Jahr bei dem Bundesrathe Beschwerde wegen Verfassungsverlezung, weil sie gerichtlich verurtheiit wnrden , von ihren Grnndstüken die sogenannte V r ä m i z zu Gunsten der Pfarpfund Düdingen zu bezahlen. Der Bundesrath fand die Beschwerde unbegründet und wies die Rekurrenten in einem motivirten Entscheide von 13. .....ovember 186....
ab , welchen Entscheid die Rekurrenten an die Bundesversammlung weiter zogen.
.
Der Ständerath trat der Anschauungsweise des Bundesrathes bei.
Während aber dieses Geschäft bei dem Rationalrathe hängig war, gab Herr alt Grossrath und Fürsprecher Engelhard in Murten unterm 10.
Dezember 1868 der Bundesversammlung eine Beschwerde gegen die freiburgisehe Gesezgebung über diese Materie ein , in welcher er im Allgemeinen und ohne einen Spezialfall im Auge zu haben , diese Gesezgebung in der gleichen Weise tadelte, wie die oben genannten Rekurrenten es bezüglich der von ihren Gütern verlangten Brämiz thaten.
405 Ueber die Vetition des Herrn Engelhard wurde beschlossen: es sei dieselbe zum Zweke der Einholung der Vernehmlassung der Regierung des Kantons Freibung und zur hierseitigen Berichterstattung dem Bundesxathe zn überweisen. Jnzwischen blieb der Spezialreknrs der Herren Wäber und Genossen unerledigt.
Wir haben nicht ermangelt, die Antwort der Regierung von Frei-
burg einzuholen , welche in einlässlicher Weise die Versassungsmässigkeit ihrer Gesezgebung in dieser Materie verteidigt. Es ergibt sich , dass die von Herrn Engelhard ausgeworsenen und von der Regierung des Kantons Freiburg unterm 26. April d. J. beantworteten Beschwerdepunkte gerade diejenigen sind, die bereits schon in dem Spezialrekurs der Herren Wäber und Konsorten in Diskussion lagen und weitläufig behandelt wurden. Der vom Bundesrathe in dem genannten Falle gegebene
motivirte Entscheid (Bundesblatt v.^J. 1868, Bd. Hl, Seite 919) ist
daher auch bei Beurteilung der Petition des Herrn Engelhard massgebend, und sein Gesuch, das Dekret des Grossen Rathes des Kantons Freiburg vom 22. Rovember 1859 als ein verfassungswidriges Machwerk aufzuheben, ist ebensalls abzuweisen. Wenn wir daher mit diesem Antrage einfach aus die Antwort der Regierung von Freiburg und auf unsern Beschluss vom 13. Rovember 1868 hinweisen konnen, so wollen wir doch gerne von der Erklärung des Staatsrathes von Freiburg Rotiz nehmen , dass alle auf Grund und Boden lastenden Beschwerden theils bereits ganz verschwunden seien, theils in nächster Zeit wegfallen werden, und dass die Regierung Allem ausbieten werde , um die gänzliche Besreiung des Grnndbesizes von allen derartigen Lasten mit Beförderung zu erwirken.
Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 2. Juni
1869.
Jm Ramen des schweizerischen Buudesrathes,
Der Bundespräsident: ^elti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Schi^.
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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Petition des Hrn.
Fürsprecher Engelhard, betreffend Aufhebung des vom Großen Rathe des Kantons Freiburg in Sachen der Prämizen am 22. November 1859 erlassenen Dekretes (Vom 2. Juni 1869.)
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Bundesblatt
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In
Foglio federale
Jahr
1869
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
27
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.07.1869
Date Data Seite
404-405
Page Pagina Ref. No
10 006 188
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