#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXI. Jahrgang. ll.

#ST#

Nr. 26.

3. Juli1869.

Verträge mit Deutschland.

#ST#

a. B o t s c h a f t .

des

Bundesrathes an die h Bundesversammlung betreffend den Handels- und Zollvertrag mit dem deutschen Zoll- und Handelsverein.

(Vom 11. Juni 1869.) ^ Tit.!

Ju. ersten Mittel unsers Jahrhunderts waltete zwischen der Schweiz und den deutschen Nachbarstaaten ein in Zollamtlicher Beziehung ziemlich freier nnd unbes.hrankter Verkehr.

Veranlassung zur Umgestaltung dieses Verhältnisses gab die von der preußischen Regierung im Jahr 1818 ausgesprochene Bereitwilligkeit, sich mit. den benachbarten deutschen Staaten über ein gemeinschaftliches Zollsystem zu einigen, woraus sich in den Zwanzigerjahren zuerst diejenigen deutscheu Staaten, welche entweder ganz oder theilweise von preußischem Gebiet begrenzt waren , dem neuen preussisehen Zollsystem anschlossen.

........iesem Beispiele folgten in den Jahren 1828 bi- 1832 noch verschiedene andere Staaten nach, wie das Grossherzogthum Hesseu.

Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. II.

24

308 ^urhessen u. a. m. Durch den Austritt dieser Staaten ans dem sogenannten mitteldentschen Zollvereine, welcher sich früher schon als Gegen-

gewicht gegen das prenssische Zollsi.stem gebildet hatte , wurde dieser

seiner Auflösung eutgegengesührt, und es mnssten sich anch die übrigen Staaten, aus denen er bestand, nach und nach dem von Breussen angeregten Zollverbande anschliessen.

Jn den Jahren 1833 bis 1835 waren den. neuen Zollverein zuerst Bauern und Württemberg, später auch Sachsen, Baden u. a. m. beigetreten, und bis zum Jahr 1844 gehorten bereits alle deutschen Staaten, mit .Ausnahme von Oesterreich , Oldenburg, Hannover, Meklenburg, Holstein und der freien Städte Hamburg, .Lübeck und Bremen zum ,,deutschen Zollverein^. Später schlossen sich diesen auch Oldenburg und Hannover an.

Diese Grundlage und der Hauptzwek dieser Verbindung war das Schu^ollsystem nach Aussen und die Verkehrssreiheit im Jn..ern.

Der schnelle Zuwachs, ^dessen sich der neue Zollverband erfreute, ist aus diesem Programm leicht Erklärlich . für diejenigen Staaten. welche auf mehreren Seiten von diesem Sehn^olls^steme umschlossen waren, wäre ihr Fernebleiben bei den damals herrschenden Begriffen mit den nachtheiligsten Folgen verknüpft gewesen. Es ist übrigens nicht zu verkennen, dass ein aus diese Weise abgeschlossener Staat in seiner Jsolirtheit mit grosser..

Schwierigkeiten zu kämpfen hat, als derjenige, der sich wenigstens nach

mehreren Seiten hin frei bewegen kann. Dagegeu hat die Erfahrung zur Genüge bewiesen, dass .der Vortheil freier Bewegung innerhalb eines noch so grosseu Zollverbandes die nachtheiligen Wirkungen nicht auf^uwiegen vermag, welche das Schuzzolls.^stem nach Aussen auf die Jndustrie eines Laudes ausübt.

Diese Erfahrung war aber zu jeuer Zeit noch uieht gemacht. Das Sehu^olls^stem war noch verhältnissmäs.ig neu, und es ist daher leicht begreiflich, dass mau bei Beurtheiluug der ^rage nur die Gefahr einer Abschliessung einerseits und andererseits den Vortheil dieses neuen .Schulsystems in Betracht zog.

Man befürchtete, wie es scheint, den Verlust derjenigen Märkte, aus welche man zunächst augewiesen und an die man vou Alters her gewohnt war, und um dieser Gesahr auszuweichen, trat dem neuen Zollverband ein ^taat nach dem andern bei.^, so namentlich anch Bauern, Württemberg und Baden, welche sich dadurch die Absazfelder sur ihre Erzengnisse in Deutschland erhielten , ohne deshalb diejenigen zu verlieren , welche sich ihnen in der Schweiz boten .^ denn die niedrigen ^Schwei^rzolle waren bekanntlich uicht daraus berechnet, den Erzeugnissen der Nachbarstaaten den Eingang zn versehliessen.

30..)

Anders verhielt es sich mit der Schweiz, deren Jndustrie- und Bodener^eugnisse mit dem Anschluß der drei süddeutscheu Staaten drei höchst wichtige Abnehmer und damit den lezteu Ausgangspunkt verloren, den .hnen das immer mehr und mehr überhandnehmende Schnellstem in ihrer Rachbarschast gelassen hatte.

Ein Rükblik aus die Verkehrsverhältnisse der Schweiz mit den benachbarten deutsehen Staaten erzeigt, dass unter der. im Anfang dieses Jahrhunderts beseitig bestandenen beinahe ganzliehen Verkehrsfreiheit die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern sel.^r lebhaft waren.

Eiu sehr beträchtlicher Austausch fand statt , namentlich in schwäbischem Getreide und in den billigen schweizerischen Bodeuseeweiuen, in deutschem flachs und in Leinwand, an schweizerischen Baumwollen^ und Seidenfabrikaten ^.

Durch die Kontinentalsperre vom Jahre 1806 und in Folge der Territorialveränderuugeu der drei süddeutschen Staaten wurde zwar der Verkehr in mehreren Artikeln beträchtlich gehemmt^. die Jnteresseu der Bevölkerung beider Länder waren aber zu eng mit einander verbunden, als dass diese Unterbrechung lange hätte andauern können. Die frühern Zustände wurden daher zwischen der Schweiz und Baden bald darauf,

d. h. i... Jahr 1812, aus dem Vertragswege wieder hergestellt. Jn ^olge dieses Vertrags gewann der früher so rege Verkehr zwischen beiden

Ländern noch vielfach an Ausdehnung und Wichtigkeit. Mit Württem-

berg wurde sodann im Jahr 1825 ebenfalls ein Vertrag abgeschlossen und derjenige mit Baden im Jahr 1826 erneuert. Diese beiden Vertrüge sielen aber mit dem Beitritt dieser Staaten zum deutschen ^ollverein in den Jahren l833 und 1835 dahin, und ....b.vohl sieh dieselben nebst Bauern viele wesentliche Erleichterungen für ihren Verkehr mit der Schweiz vorbehalten hatten , so vermochten doch diese nicht zu verhindern^, dass von jener Zeit au ein verhältnismäßiger Stillstand an die Stelle des srüheru lebhasten Verkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland trat.

Während die frühern Verträge mit Württemberg und Baden der Schweiz einen ziemlich ungehinderten Absaz sür die meisten ihrer hanptsächlichsten Judustrie-Erzeuguisse, wie Baumwollen- und ^eidenfabxikate, Leder und Uhren, sowie auch sür die Erzeugnisse der Viehzucht und des .^l.kerbaues, wie Käse, Wein ^e. gesichert und namentlich den Grenzverkehr ans sehr liberale Weise bedacht hatten, indem die meisten ^Bodenerzengnisse und Gegenstände des Marktverkehrs und des HausGebrauchs freien Eintritt iu beide Länder, theils in beschränkten, theils..

iu unbeschränkten Quantitäten erhielten, so reduzirte die neue Ordnung der Dinge, wie sie von den süddeutschen Regierungen nach deren Beitritt ^um Zollverein eingeführt wurde, diesen Verkehr mit der ....^ehweiz sehr wesentlich, immerhin unter Belassung einiger allerdings sehr sehä.^-

310 baren Erleichterungen, einen Erfaz für den erlittenen Verlust erhielt aber die Schweig keineswegs. Aber auch die Erleichterungen, welche die betreffenden Regierungen für die Einfuhr von schweizerischem Vieh, .^äse, .W..iu ^und von Erzeugnissen der Uhren-, Baumwollen- und Seidenindustrie eingeräumt hatten, lauteteu theils nur auf ein beschränktes Quantum, oder aus eine bestimmte ^t, nach deren Verlauf sie den Ansäen des allgemeinen deutsehen Zolltarifs unterworfen wurden. Von den Artikeln, welche früher im ^ren^verkehr Zollfreiheit genossen, wurdeu später ebenfalls eine Menge ^urükg.^ogeu . do..h darf von der bezügli.hen neu eingeführten Ordnung gesagt werden, dass sie mit Rül.sicht auf die damaligen Verhältn.sse Anerkennung verdiente, und dass die drei vorgenannten Staaten bei jenem Anlasse in freundnachbarlieher Weise der S.hwei^ gegenüber Alles gethan haben, was die Umstände ^estatteten. Tro^dem war der Verlust ein herber für die^Schwei^ und um so empfindlicher wurde sie anfänglich davon betrossen, als sie zu jeuer ^eit oft auf den ferngelegenen, überseeischen Märkten noch nicht einen genügenden ^lbsa^ hatte, um ans dessen Erl^ die aus Deutschland bezogenen Lebensmittel befahlen zu konnen.

Schon im Jahr 1.^33 war ^war der Bedanke eines.^nschlusses der .^chweiz an das uene Zollsystem z...r Verhütung der bevorstehenden ^ Gefahr aufgetaucht, als die ersten .Besorgnisse wach wurden, aber derselbe wurde auch sofort wieder verworseu. ^ie eidg. kommission, welche sich guta.htlich Darüber äusseru sollte, wie man sich de.. ausläudischeu Handels- und ^oll^ese^ebnugen gegenüber ^u verhalten habe , rieth nämlich entschieden von jeder Abweichung von dem Wege eiuer sreisiunigeu Handelsges.^gebung ab, und sie wi^errieth eben so bestimmt den Auschluss der Schweiz au irgend eines der neuen Zollsysteme der ^renzftaaten, obwohl die Besorgnisse, welche die Voliti des Zollvereins damals erwekten, nicht verschwiegen wurden.

^o wurde denu von dem Gedanken eines Anschlusses auch wirklieh abstrahirt, dagegen im Jahr 1836 die Unterhandlungen mit Bauern, Württemberg und Baden aufgenommen, welche zu den oberwähnten Erleichteruugen im Verkehr der Schweiz mit dem Zollverein führten und die neue Ordnung , weiche sonst namentlich die Greu^evoll^ruug hart betroffen hätte, wenigsten^ für dies.^ erträglich machte.

^lls dann
aber^ in.. Jal.^r 18^0 in ^olge der neuen Buudesversassuug die kantonalen Land- und Wasserzolle, Weg- und Brükengelder dem Bund auheimfielen, welcher dieselben nach Massgabe der Verfassung a.uf die eidgeuossisehe Grenze verlegte, da erregte diese Massregel iu Deutschland viele Bedenken , weil mau dort diese ^erleguug nicht als ei.ie Centralisation, sondern vielmehr als eine Erl,ohung der ^olle betrachtete. ^..ie damals bestehende politische Spannung zwischen den beiden Ländern trug das ihrige dazu bei , dass uach vorangegangener.

311 Notifikation der drei süddeutscheu Staaten und aller Vorstellungen des Bundesrathes ungeachtet, sämmtliche no.h bestehenden Begünstigungen im Jahr 1851 zurü^ogen wurden, nachdem eine bezügliche, in .^arls-..

ruhe stattgefundene Konferenz zu keinem Ergebnisse geführt hatte.

Von jener ^eit an datirt für die schweizerische Gren^bevolkernng eine schwierige,^ mühevolle ^e.t, und ein ziemlicher Stillstand trat von da an an die Stelle der frühen lebhaften Beziehungen zwischen den schweizerischen Grenzbewohnern und denjenigen der gegenüberliegenden deutschen Staaten. Die Entwerthung des Grundeigentums in mehreren ^chwe.zerischen ^ren^gegeuden und die allmählige Abnahme der ehemals so berühmten Jahrmärkte zeigen deutlich gen..g, wie hart einzelne Theile der Schweiz von dieser Rül^nahme aller srüher bestandenen Erleichterungen mitgenommen wurden. Was die Judustrie betrifft, so bewirkte, bald nach den. Beitritt der drei süddeutsche.. Staaten zum ^ollverein, ein.

Zusammentreffen günstiger Umstände, worunter namentlich die Erstell...^ immer regelmässigerer und häusigerer Verbindungen mit den überseeischen Ländern und der dadurch erleichterte Absaz ihrer Erzeugnisse, dass für sie der Verlust der deutscheu Märkte bald verschmerzt war. Zur Zeit der Rüknahme der Erleichterungen im Jahr 1851 war sie unter eiuer freisinnigen Ha^del^politil^ bereits so unabhängig und stark geworden, dass sie vo.. diesem Umstand kaum berührt wurde. denn sie hatte längst ausgehort, für den Absaz ihrer Erzeugnisse ans die deutsehen Märkte zn rechnen , sie hatte denselben notgedrungen in ferngelegenen Landern.

gesucht uud gesunden.

Von Repressalien wurde bei Anlass der Rüknahme der srüher bestandenen Erleichterungen Umgang genommen, ol^hon der Bundesrath durch Bundesbeschluß vom 2^. August 1851 ausdrüllich ermächtigt worden war, von den Bestimmungen des Art. 34 des neuen Zollgese^es gebrauch ^u machen. ^tait aber zu Repressalien zu greifen, bemühte sich der Bundesrath vielmehr, diejenigen Vuulte all^uählig zu beseitigen, welche die deutschen Staaten zu der vorerwähnten Massregel veraulasst hatten. Jn diesem Sinne wurde durch das ^ollgesez vom Jahr 1851 auch für Erleichiernugen im ..^...enzverkehr gesorgt und durch ein eigenes ..^esez vom Jahre 1856 der .^oll auf Eisen, welcher einer der Hauptaustossp....kte war, uber den si.h
jene Regierungen s. Z. beschwert hatten, aus ein einheitliches und geringeres Mass redu^irt, was jedoch die vorerwähnten Regierungen immer noch uicht veranlasse , d.e bezüglichen Verordnungen ^urük^iehen.

Erst im Jahr 18^0 schien in den deutschen Staaten eine für die ^..hweiz vortheilhastere ^timmuug Vla^ gegriffen ^u hr.ben, und wir benuzten dieselbe, um, in Ausführung eines Auftrags der Bundesversammlung. von. 20. Juli genannten Jahres, die drei süddeutschen Regierungen zu ersuchen, der ........ehwe.^ gegenüber diejenigen Erleichteruugen

3l2 wieder in Kraft zu .sezen, welche im Jahr 1851 zurükgezogen worden waren. Die Antworten der .Regierungen von Baden, Bayern und Württemberg trafen erst im September, Oktober und Rovember des darauf folgenden Jahres, also nach Verlauf von Jahresfrist ein. Sie lauteten zwar nicht gerade ablehnend, liefen aber ein näheres Eintreten auf diesen ..Gegenstand erst aus ^en Zeitpunkt erwarten, wo eine durchgreifende Aendernng im Zollvereinstaris vorgenommen würde, was im Hinblik auf die bereits eingeleiteten Unterhandlungen mit Frankreich voraussichtlich nicht allzulange auf sich warten lassen dürste.

Roch vor dem Eintreffen dieser Antworten erkundigten wir uns^ durch unser Handels- und Zolldeparteme..t in ofsizioser Weise bei der preußischen Regierung, als Vorort des Zollvereins, ob allsällige Vorschlage zur Anhandnahme von Unterhandlungen einige Aussieht a^s ein geneigtes Entgegenkommen finden würden. Jn Antwort hieraus wurde uns bedeutet, dass nach den Grundverträgen des Zollvereins die Juitiative zn Unterhandlungen mit der Schweiz den drei süddeutschen Regierungen zustehe, an welche wir uns diessalls zu senden hatten.

Dies geschah denn auch olme Verzug, indem wir in Verfolgung obigen Zwekes unsern Herrn Generalkonsul H i r z e l ^ L a m p e in Le.p.^ beauftragten, sich konfidentiell in gleichem ^inne, wie es von Seite des Handels^ und Zoll^.epartements gegenüber von Vreussen geschehen, nach der Geneigtheit der Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden zu erkundigen. .Der Berieht des Herrn Generalkonsuls Hirzel lantete dermaßen, daß wir uns veranlaßt fanden, ihn im .^..ommer 1862, nachdem wir von deni Abschluß der Unterhandlungen zwischen ^reussen un^ Frankreich benachrichtigt worden waren, in offizieller Mission uach den drei süddeutschen Hosen zu entsenden, mit dem Auftrage, den Re^ gierungen dieser Staaten den Wunsch der Schweiz, besorderlieh mit dem Zollverein in Unterhandlungen für einen Handelsvertrag zn treten, zu erossue.. und dieselben uni ihre Vermittlung bei den übrigen Zollvereinsstaalen zu ersuchen.

Unser Abgeordnete fand zwar überall eine zuvorkommende Aufnahme, und man gab ihm a n eh überall zu erkennen, dass die Regulirnng der Verkehrsverhaltnisse mit der Schweiz ans breilerer Basis als wünsehenswerth erachtet werde. Zu einem sofortigen ^Eintreten erklärte sich indessen allein
.^die gxossherzoglich badisehe Regierung geneigt. ^ie Regierung von Bauern und Württemberg verlangten eine Verschiebung der Unterhandlungen bis zum Zeitpunkt der Ratifikationen des neuen preussisch^r..uzosis.h.... Handelsvertrags durch sämmtliehe Zollverein..staaten und einer Einigung derselben über den neuen Zollvereiustar^f.

Da dieses Hinausziehen des Beginnes der Unterhandlungen dentscherseits nur in der Besorguiss vor einer Auslosung des Zollvereins seinen Grund haben konnte un^ daher von weitern ^.chri^ten damals

313 kein Erfolgen hoffen gewesen wäre, so mussten wir uns in die Rothwendigkeit sugen und den Verlaus der Dinge abwarten. Es darf auch kanm vorausgeht werden, dass Verhandlungen über einen Handelsvertrag Bischen der Schweiz und den. deutschen Zollverein ^u jener Zeit a...s eine schnellere Einigung der ^o.lvereinsstaaten eingewirkt häti.en, und so lange^ eine Einigung nicht erhielt war, so lange konnte weder der deutsch-srau^osische. noch ein abzuschliesseuder sch.veizerisch^deutscher Vertrag in Kraft treten. Die schu^ollnerische Agitation. welche sich alsobald nach dem Abschluss des preussisch-srau^osischen Vertrages im August 1862 gegen den neuen Tarif erhob, weist übrigens deutlieh darauf hin, dass der Au^eublik zur Anhauduahme von Uuterhandlun^n jedenfalls nicht gut gewählt gewesen wäre.

Wäre ein Inkrafttreten des preussisch-sranzosischen Vertrages vor dem Abschluß eines Vertrages zwischen der Schweiz und dem Zollverein zu befürchten gewesen, so wäre es allerdings in unserer Stellung gelegeu, zu drängen und Allem anzubieten, um zu erwirken, dass die Schweiz nicht später als Frankreich in den Mitgenuss der diesem ledern Staate eingeräumten Begünstigungen gelange. Es war uus jedoch bekannt, dass nach den Grundverträgen des Zollvereins ein neuer Tarif nicht sofort nach der Annahme eines soleheu in Ausführung kommen kann , und es blieb uus daher voraussichtlich immerhin noch eine genügende Frist zur Führung der Verhandlungen, so dass ein späteres Inkrafttreten des Vertrags mit der Schweiz kaum zu besürchten war.

Jn der Folge zeigte es sich denn wirklich, dass dnrch^ ein läugeres Zuwarten nichts verloren wurde.

Die zwei Jahre I863 und 1864 giugen bekanntlich mit Verbandluug..u der Zollvereinsstaaten uuter sich und dann auch mit .^esterreich dahin, bevor man sich über eine neue deutsehe Zollunion und die An^ nahme des neuen preussisch - srau^osischen Vertrages einigen konnte. .

Oesterrelch konnte sich sehliesslieh nicht dazu verstehen , dem Zollverein beizutreten. obgleich Bauern und Württemberg das Möglichste thaten, um eine solche Vereinigung herbe^ufül^ren. Die Krisis war eine lange und schwierige. Erst gegen Ansang ....... l.t ober 1864 schien sie sieh ihrem Ende zuneigen zu wollen. Wir glaubten daher. mit den nothigen Schritten zur Einleitung der Unterhandlungen nicht länger ^ogern^u sollen, und erkundigten uns ^ in offiziöser Weise nach den nunmehrigen Aussichten aus ein geneigtes Entgegenkommen, salls die Schweiz ihre

sachbezüglicheu Anträge au den Zollverein stellen sollte. Gleichzeitig erliesseu wir ein Kreisschreiben

an alle Kautonsregiernugen, mit dem

Gesuch um gefällige Mittheilung ihrer Ansichten und Wünsche, betreffend

die bevorstehenden Unterhandlungen zur Regulirung der Verkehrsverhältuisse mit dem Zollverein.

.^l4 Am 2. Dezember endlich, nachdem wir erfahren hatten, dass der Zeitpunkt nun gekommen scheine, wo eine Anregung zur Anhandnahme von Unterhandlungen von unserer Seite mit Ersolg ausgehen konnte, Richteten wir uns in offizieller Weise an die den Zollverein, der Schweiz gegenüber, vertretenden drei Regierungen von Bauern , Württemberg und Baden mit der Frage, ob man dortseits zur Anhandnahme von Unterhandlungen nunmehr geneigt wäre, und schlugen für diesen ^all als Ort der Verhandlungen Bern oder Karlsruhe^ vor. Eine Antwort im eutsprechenden Sinne liess nicht lange auf sich warten. Bezüglich des Sizes der Unterhandlungen wurde deutscherseits S t u t t g a r t vorgeschlagen^ Obwohl wir Karlsruhe vorgezogen hätten, so erklarten wir uns mit dem deutschen Vorschlag einverstanden, und bezeichneten gleichzeitig die Bevollmächtigten , welche wir zu diesen Konferenzen ab^ geordnet und deren Bereitwilligkeit zur Führung dieser Unterhandlungen wir uns mittlerweile versichert hatten, nämlich .

Herrn Ständerath A. Stähelin-Brunner, von Basel, ,, Nationalrath J. Heer, von Glarus , und ,, Generalkonsul E. Hirzel-Lampe in Leipzig, Bevollmächtigte..

in Handels^ und Zollsachen bei den deutschen Zollvereinsftaaten.

Jn der Zwischenzeit waren von Seite der Kantonsregieru..gen, Handelsbehorden, Zolldirektionen, Korporationen und privaten zahlreiche Wünsche und Anträge in Bezug aus die bevorstehenden Unterhandlungen mit Deutschland eingelangt. Wir benuzten dieses^ reichliche Material bei Ausstellung der Instruktionen an unsere Herreu Abgeordneten und

stellten es ihnen überhaupt zur Verfügung.

Die Unterhandlungen selbst begannen in Stuttgart am 7. März .

die erste Abtheilung dauerte .bis und mit dem 2l. gleisen Monats,

bis zu welchem .^age zehn ^onserenzsiznngen abgehalten wurden. Ani 4. April wurden dieselben wieder ausgenommen und dauerten dieses Mal bis zum 25. gleichen Monats, .väl.reud welcher Zeit weitere zwolf Sizungeu stattfanden. Eine Vertagung wurde hier neuerdings nothwendig, und am ^8. Mai endlich kamen die beseitigen Delegirten wieder zusammen, um den Vertrag nach neun weitern Konfere.^sizungen an. 27. gleichen Monats zu paraphiren.

Der Bundesrath hat nach Kenntnissnahme dieses Vertrages und eines bei den Akten liegenden einlässliehen Berichtes der hierseitigen Herren Abgeordneten beschlossen, den Vertrag der Bundesversammlung zur Genehmigung zn empsehlen , und hat eine ^u diesem Zweke ver.^ fasste Botschaft an dieselbe gutgeheissen , die auch bereits gedrnkt war, .als am 29. Juni 1865 bei^u Bundesrathe eine Rote von ^eite

des königl. württembergisehen Ministeriums eiulangte, welche die An-

^eige enthielt, dass von

den Regierungen mehrerer deutscher ^ Staaten

315 die Ratifikation des Vertrags verweigert werde, dass man aber deutscherseits unter der Bedingung des Gegenrechts bereit sei, den neuen VereinsZolltarif aus 1. Juli 1865 gegenüber der Sehwe^ einzuführen, ein Zngeständniss, welches dann von legerer durch die Eiusührung des schweizerisch-sranzosischen Tariss zu Gunsten des Zollvereins erwidert w..rde.

Die Gründe der Weigerung fraglicher deutscher Staaten sind theils aus den Eirkularschreiben der k. württembergischen Regiernug an sammt^ liche ^ollvereiusregieruuge.. vou Ende Mai 1865, ganz besonders aber aus einem vom 20. Juni 1865 datirten Schreiben des k. preussischen.

Ministerpräsidenten, Grafen von Bismarck, an den k. württembergischen Gesandten in Berlin zu eutnehmeu. Vreussen erklarte hienach, und.

zwax aus folgenden sormellen und materiellen Gründen, ausser Stand...

zu sein, der Uuterzeichnung des Vertreigs zuzustimmen : 1.

Der Vertrag ftipulire zu Gunsten des Absinthes und Kirschwassers

eine ^ollermässigung vou fl. 10.30 aus fl. 7.

Eine solche Ausnahme von dem allgemeinen Zollsa^e sür Branntwein erscheine unstatthast . einmal weil die veredelte Waare geringer besteuert würde als die rohe ; serner weil die Unterscheidung der beiden begünstigten von andern Branntweinen bei der Zollabsertigung, da sie in der Regel nur durch den Geschmak zu bewerkstelligen sei , zu unverkennbaren Unzuträgliehkeiteu führen müsse, endlich weil bei kommerziellen Verhandlungen mit andern Staaten, unter deren Erzengnissen gewisse Gattungen gebrannter Wasser ebeusalls eine Rolle spielen, die Berufung ..us ein der Schweiz gemachtes Zugeständuiss schwer abzulehnen sein würde.

2.

Der Vertrag spreche sür Waaren, die auf Märkte als Mustex oder auf Bestellung hin eiu- und Bieder ausgeführt werden, eine Befreiung von Abgaben ans.

Breussen verlaugte eine Beschränkung dieses Verkehrs im .^iun.^ des Art. 6 des neuen deutsch^osterreichiseheu Vertrages.

3.

Die zollfreie Behandlung der sogenannten Retourgüter im Veredtungsvexkehx erseheine nicht motivirt uud würde die Zollsicherheit

gefährden.

4.

Die Erläuterung im ..^chlussprotokolle, wonach für Handelsreisende nichts weiter verlangt werde, als eine von der heimatlichen Behorde ausgestellte Urkunde (Vass oder Gewerbelegitimationskarte) während in den zwischen Vreussen und der Schweiz ausgewechselten

Erklärungen vou. 24. September 18^0 (^ 4) die heimatliche

Urkunde allein nicht genüge, sondern durch eine Legitimationsurkunde des Landes, wo der Reisende sein Gewerbe ausüben ..^olle, nach dem ^orn.ular C ersezt werden müsse.

.316 5.

Der Vertragsartik..l betreffend den Schuz der Fabrikmarken und Fabrikzeichen genüge nicht, da er bloss von einem ,,Schuz wie -^e Juläuder^ spreche und die eigenen Augehorigen diesen Sehu^ in ihrem Lande nicht geuiessen. Es werde daher vorgeschlagen, zu sagen . ,,Schuz , welchen die Angehorigeu der meist begünstigten Nation gemessen."

Rachdem somit dem Vertrage deutscherseits die Ratifikation versagt ^vordeu, trat iu den Unterhandlungen ein mehrjähriger Stillstand ein, da die politischen Ereignisse, der Krieg von 1866 und die Reugestaltung Deutschlands, so.oie die Verhandlungen ^wischen dem Zollverein und

Oesterreieh, die Thätigkeit der dortigen Behord..n längere ^eit hindurch

.beinahe ausschließlich iu Anspruch nahmen. Die Uebereinkunst aber, wodurch sich die Sch^ei^ und der^ Zollverein gegenseitig die Behandlung gleich der meistbegünstigte.. Ration zusicherte.., blieb indischen fortwährend in Krast bestehen.

Jm Monat März 1868, nachdem sich der Zollverein und besterreich über einen neuen Zollvertrag geeinigt hatten , gelangle au den Bundesrath von Seite der k. preußischen Gesandtschaft eine Mitteilung, welche denselben von der Geneigtheit der Russischen Regierung , auf neue Verhandlungen mit der Schweiz über den Handelsvertrag mit dem Zollverein sosort einzutreten , iu Kenntuiss sezte. Ans diese Erossuung ertheilten wir eine entgegenkommende Autwort, und ernannten die Herren Landammann ^eer von Glarus und Ständerath Stähelin^.Brnnner von Basel als Abgeordnete au die bevorstehende , iu Berliu stattfindend^ Konferenz. Diese begann ini .^lpril und dauerte bis im Mai 1.^68.

Bei diesen Unterhandlungen wurde der Anno 1865 paragraphirte Vertrag zur Grundlage genommen. Eine no.hmalige Untersuchung der Sache geigte, dass die iu der Anlage .^ Ziffer I desselben Ripulirle

gegeuseitige Zollbefreiung desshalb überflüssig geworden war, weil der inzwischen zum Abschluß gelaugte deutsch^osterreichisch.. Vertrag dieselben bereits eingeführt hatte und eine Gleiehb.^audluug mit der meist begüustigten Ration uns ohnehin deren Genuss sichern n.usste. Zisfer II derselben Anlage enthielt die gegenseitig zugestandenen speziellen Ermässi^ gungen in dem deutschen, ...esp. s.h.^ei^erischen Zolltarife, welche deutscher-

seits deu Aulass aus Richtgenehmignug des Stuttgarter Vertrages von 1865 gegeben hatten.

Raehdem auch hier eine erschopsen^e Verständigung niekt erhältlich war, und es sich herausgestellt hatte, dass die ^ache praktisch vou keiuer grosseu Bedeutung seiu konnte , indem der deulsch^osterreichische Vertrag auch diese Konzessionen bis aus unbedeutende Disferen^eu enthält , so einigte man sich , die g.tn^e Anlage .^ einfach fallen zu lassen und sich beidseitig mit der Zusicherung der Gleichbehaudluug mit der meiste...

3l 7 günstigteu Ration zu begnügen. Mit Ausnahme eines einigen Bundes

einigte man sich über alle übrigen Artikel vollständig, und dieser einzige

Bnnkt betrifft die Eomsumogebühr der Kantone , hinsichtlich dereu von dem Zollvereine Rechte in Anspruch genommen wurden, die sich mit den Vorsehristen der schweizerischen Bundesverfassung nicht hätten vereinbaren lassen. Von Seite des Zollvereins wollte man nämlich die Artikel ..) und 10 des schweizerisch^ranzosisehen Handelsvertrages so interpretiren, als enthielten sie von Seite der Schweiz eine Zusage, das in den Kantonen bestehende Ohmgeld auf Bier, in der Folgezeit, ans Frankreichs Begehren, zu xeduziren, von welcher Begünstigung das deutsehe Bier ausgeschlossen bleiben würde. Umsonst berief sich die Schweiz ans den Wortlant des sranzostschen Vertrags , worin von einer eventuellen Herabsezung der kantonalen Eonsumgebühren nicht nur keine Rede sei , sondern vielmehr (Beilage F des Vertrags) die Berechtigung der Kantone zum Fortbe.^uge au^drüklieh anerkannt werde ; ebenso ersolglos blieb auch die Berufung auf die zwischen der Schweiz und Frankreich seit d.m Abschlusse des Vertrages bestehende mehrjährige Vra^is. Die Unterhandlungen wurden^ abgebrochen. ^ Der mit den. t . Juli 1865 eingetretene Modus vivendi iu Zollsacheu erlitt jedoch hiedureh keine Veränderung.

Jn ^olge einer bezüglichen Eröffnung des norddeutschen BundesKanzleramtes wurden die ^Verhandlungen im April 186.) in Berlin wieder ausgenommen, wobei die Schweiz durch ihren dortigen Gesaugten, Herrn eidg. Oberst Hammer vertreten. Wir konnten uns den. deutsehen Vorsehlage nicht widersezen , die Verhandlungen einfach da wieder auszunehmen, wo solche Anno 1868 abgebrochen worden waren, ohne auf unterdessen neu ausgetauehte Begehren einzutreten , weil dadurch leicht das Zustandekommen des Vertrags neuerdings hätte gefährdet werden

konnen. Es blieb desshalb bloss noch die abweichende Meinung hinsieht-

lieh des Art. 8, betreffend die kantonalen Kousumosteuern auszugleichen.

Deutscherseits wurde die von uus vorgeschlagene neue Fassung dieses Artikels 8 angenommen und damit jene Meinungsdifferenz beseitigt, dagegen nahmen wir keinen Anstand , in das ^.chlussprolol.oll folgenden Saz aufzunehmen : ,,Schweizeris^erseits wird dabei verstanden ,,im Art. 1 des Vertrages ausgestellte Gruudsa^ ,,handlung^ anf dem Fusse der meistbegünstigten ,,der ini Art. 8 bezeichneten Verbranchssteuern

und erklärt, dass der der wechselseitigen Be^ Ration. aueh hinsichtlieh Gültigkeit haben soll.^

Der Vertrag wurde sodauu am 13. Mai 186..) von den beiderseitigen Bevollmächtigten in B e r l i n unterzeichnet.

Rach dieser geschichtlichen Einleitung gehen wir zur Beleuchtung des Vertrages selbst über.

318 Dass der Abschlnss von .Handelsverträgen für Handel und Verkehr im Allgemeinen fordernd auf die Begehungen der betreffenden Rationen wirke, bedarf wohl kaum eines Nachweises.

Je leichter der Verkehr ist, desto mehr entwikelt er sich im Jnterefse Alle.... dieser Sa^ findet immer mehr Anerkennung und selbst Staaten,

die bisher dem Schu^o.^stem huldigten, sind geuothigt, diese Wahrheit

dadurch anzuerkennen , das.. sie eine Menge von Zollerleichterungeu ein..

räumen , die man früher sür unzulässig hielt. Diese Erleichterungen realisireu sich in neuerer ^eit durch den Abschluss von Handelsverträgen, indem der eine .^taat dieselben nicht einseitig einräumen will, ohne von.

seinem Mitkontrahenten gleichzeitig die Zusieheruug ähnlicher Vortheil...

erhalten ^u haben.

Die Schweig ist ^aber mit ihren liberalen ^olleinrichtungen in dieser

Hinsicht ungünstig gestellt, weil sie eben schon dnrch dieselben dem Ans^

lande dasjenige freiwillig bietet, was andere nur mittelst .^lbschluss von Handelsverträgen , d. h. auf .^egeul^o^essionen hin gestatten. Die Schwel ist daher uicht in der Lage, anderu Staaten noch besondere ^ollerleiehternugen von Bedeutung zu gewähren, ohne ihre uothweudige Eiuuahmeu in hohem Mas.e zu schmälern. Daraus folgt, dass sie umgekehrt auch nur mit Mühe spezielle ^ollerleichterungeu von ^andern Staaten erhalten kann, eine .^hatsache, die durch den vorliegenden Ver^ trag und die demselben vorausgegangenen Unterhandlungen neuerdings koustatirt worden i^.

Der Standpunkt, den die Schweiz bei dem ^bschluss von Handelsperträgen einzunehmen hat, ist derjenige , sich die ..^leichbehandluug mit der meistbegünstigten Nation ^u sichern.

S.ind unsere Exporterzeugnisse auf fremden Märkten denjenigen anderer Rationen gleichgestellt , so sollen sie unter normalen Verhältnissen anch koukurren^fähig sein.

Nachdem der deutsche Zollverein mit den meisten europäischen Staaten .Handelsverträge abgeschlossen hat , wodurch deren Erzeugnisse erhebliehe Zollerleiehteru^en geuiesseu, so ist es für uns eiue Rothweudigkeit, die nämlichen Vorteile au.h fur unsere Fabrikate ^u erringen, um dieselben aus dem dentscheu ^.^arkte konkurrenzfähig ^u u^ache^..

Durch den vorliegeuden Vertrag ist dieser Zwek erreicht worden. Derselbe sichert unsern Jndustrie.^Erzeugnissen die Zollbehandiung der meistbegünstigten Ration zn , stellt sie als^ mit denjenigen anderer Staaten auf gleiche Linie und ermöglicht ihnen dadurch die Konkurrenz.

Ein Mehreres dnrste sur^ uns schwer zu erlangen sein. Es kann sich also sür uns nur fragen . Bietet dieser Vertrag uns solche Vor.^ theile, dass^eiue Genehmigung desselben gerechtsertigt erscheint^

^

31..)

^

Die Antwort kann nicht zweifelhaft sein. ^Wir haben eine Zusammenstellnng. der hauptsächlichsten .Artikel aus den verschiedenen Tarifen des deutschen Zollvereins anfertigen lassen , wovon zwei Tabellen hier beiliegen.

Tabelle l. dieselbe enthält:

1) die Ansähe des allgemeinen deutschen Zolltarifs von 1857.

2) diejenigen des mit Frankreich Anno 1865 vereinbarten und 3) diejenigen des neuen Eonventionaltarises , wie er mit Oesterreich verabredet worden ist , und ^welcher nach dem Vertrag mit dem Zollverein nun auch uns zu gut kommen soll.

Die hauptsächlichsten Erleichterungen für nnsern Export betreffen

folgende Artikel:

Baumwollenwaren, Flachs und Haus, ..Getreide und Sämereien, Glaswaaren , Hol^ und Hol^vaaren , Instrumente, Leder und Lederwahren, Leinengarn und Leinwand, Mehl und Mehlprodukte, dürres Obst, Butter, Käse, Wein und Branntwein, Unschlitt und andere Fette, Vapier, Seife, Seide und Seideuwaareu, Strohwaaren, Vieh, Wachstuch, Wollenwaareu.

Tabelle Il. Eiue zweite Tabelle zeigt die Ermässigungen im schwerexischeu Zolltarif. welche in Folge der Verträge zwischen der Schweiz uud Frankreich und Jtalien und , so .oeit es den Grenzverkehr betrifft, auch mit dem Zollverein eingeräumt worden sind.

Wir haben nämlich , vom 1. Juli 1865 au gegenüber dem Zollvereine ebenfalls den mit Frankreich damals vereinbarten Tarif zur Anwendung gebracht, also den erstern .bereits der meistbegünstigten Ration

.gleich behandelt.

Tabelle 111 enthält eine annähernde Berechnung des hierseitigen jährliehen .Ausfalles ans den Zolleinnahmen snr den ^all, dass der Vertrag genehmigt wird.

Diese Berechnung stüzt sich ans den Güterverkehr, welcher im Jahr 1868 über die Grenze des Zollvereins vermittelt wurde. Das Ergebuiss dieser Berechnung weist eine jährliche Mindereinahme von Fr. 282,125 aus. Da aber der Zollverein die fraglichen Zollerleichteruugen, wie bereits bemerkt, in der S.^wei^ seit 1865 geniesst , mit Ausnahme derjenigen für den Gre.^verkehr, welche erst mit dem Vollzug des Vertrages

selbst in Kraft treten, und deren Jahresausfall bloss Fr. 12,717 beträgt, so ist iu Wirklichkeit für die ^ukunst bloss diese ledere ^uu.me als Aus-

fall a..f uusern Einnahmen zu betrachten. Dieselbe steht desshalb in keinem Vergleich zu den Vortheilen, die der Vertrag für unsern Export

bietet.

Die Tabelle 1V bildet eine Berechnung derjenigen Zollgebühren,

.welche nnsere Erzeugnisse nach dem Vertrag im Zollverein in Zuknnft

320 ^ weniger zu zahlen haben werden, als nach dem allgemeinen Tarif von 1857 zu entrichten war. Die Berechnung stüzt sich ebenfalls. aus die GüterBewegung von 1868 nach Mitgabe unserer Aussuhrtabellen. Rach derselben hat unser Handelsstand im Zollvereine nach den.. Vertrag jährlich

die Summe von Thaler 3,353,640 a Fr. 3. 75 ^ Fr. 12,576,l50

weniger an Zollgebühren zu entrichten, als nach dem allgemeiuen deutschen Zolltarif von ^857. Auch hier ist indessen nicht die volle Summe anzunehmen ; denn nicht alle über die deutsehe Grenze ausgegangenen Güter sind im Zollvereine zum Verbrauch angemeldet, resp. verzollt worden, sondern ein grosser Theil derselben ist weiter nach andern Staaten gegangen.

Hierüber besizt die Zollverwaltung keine massgebenden Anhaltspunkte.

Rimmt man indessen bloss den dritten Theil der dahin ausgetretenen Güter als Jmport in den Zollverein an, so zeigt sich immer noch eine jährliche Summe von Fr. 4,192,050, welche wir weniger au den Zoll^ verein zu entrichten haben , als nach dem deutschen allgemeinen Taris von 1857.

Die provisorische Einführung der gegenseitigen Zollern.^ssignugen im Jahr 1865 hat bereits wesentlichen Einfluss aus die Vermehrung

des Verkehrs mit dem Zollverein geübt.

Jm Jahre 1864 (unter den altern ^ollansazen) betrug die Einfuhr i n d i e Schweiz . . . . . . . . . . Zentner 2,632,635,

und im Jahr ^868 . . . . . . . . .

,. 2,944,941.

Die Anssnhr ans der Schweiz in der Richtung nach dem Zollverein betrug dagegen im Jahre 1864

.

...

und im Jahre 1868 bereits . . . . . .

Zentner

,,

.322,528,

5l 8,879.

Sowie auch die Ausfuhren aus der Schweiz nach dem Zollverein an geschnittenem und gesägtem Holz Anno l 864 bloss einen Wexth von

^r.

303,394.

darstellten, während der entsprechende Export im Jahr.^ 1868 schon die Summe erreichte von . . . . . . . . . ^r. 1,846,800.

Alle iu diesen Tabellen ausgeführten Zahlen beweisen, dass der in Frage liegende Vertrag mit dem Zollverein sür uns sehr vortheilhast sein muss. ^ Die relativ kleiue Einbusse auf unsern Einnahmen steht iu keinen..

Vergleich zu ^en Vortheilen, welche sür den Verkehr eintreten, wenn der projektirte Vertragstarif aus unsere Exportartikel angewendet wird. Es ist vorauszusehen, dass der Verkehr selbst sich noch erheblich steigern wird, wie sieh dies auch bei den andern Verträgen gezeigt hat.

Ferner ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der uns Anno 1865 eiugeräumte Genuss des deutsch-sranzosischeu Konventionaltarifs, der die wesentlichsten Konzessionen enthält, auf einem rein unverbindlichen Zugestand^ nisse beruht, das jeden Tag zurukgezogen werden kann, iu welchem ^alle wir unter die Herrschaft des allgemeinen deutschen Tarifs von 18.^7 ^n stehen

321 kämen,. während uns der Abschluß des vorliegenden Vertrages nicht nur^ diese Errungenschaft sichert, sondern uns noch die im dentsch-osterreichischen.

Vertrag stipulirten weiter.n Vortheile zuwendet.

Raeh unserm dafürhalten sprechen also gewichtige Gründe für die Annahme des Vertrages , ohne dass uns Motive bekannt sind , welche^ eine Zurükweisnng desselben rechtfertigen konnten.

Rach diesen allgemeinen Bemerkungen lassen wir einige Erläuterungen.

zu den einzelnen Artikeln des Vertrages selbst folgen.

Art. 1 stipulirt in Beziehung aus die Zolltarife die gegenseitige ^leichbehandlung aus dem Fusse der meistbegünstigten Ration.

Er enthält serner die gegenseitige Verpflichtung, keine Aussuhrverbote für Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien ^u erlassen. Wenn.

auch Aussuhrverbote unter den gegenwärtigen Handels- und Verkehrsart hältnissen nicht mehr dieselbe Wichtigkeit haben wie ehedem, so ist doch fragliche ^usicheruug uicht ohue Werth sür uns.

Art. 2 weist aus diejenigen Konzessionen hin , welche die beiden kontrahirenden Theile sich noch speziell zugestanden haben. Dieselben finden sich in der Anlage ..^ aufgeführt uud werden bei Besprechuug^ dieser Zulage erortert werden.

Art. 3 enthält die gegenseitige Zusieheruug der Befreiung vom Durchgangszolle und der Behandlung der meistbegünstigten Ration in Beziehung aus die Durchfuhr.

Von deutscher Seite wurde bereits bei den Unterhandlungen von 1865 das Aufgeben uuserer Durchsuhrzolle als eiue Hauptforderung.

ausgestellt, die von sämmtlichen Regierungen des Zollvereins befürwortet worden sei. J.. der That lässt sieh ni.ht verkennen , dass vom wirtl^ schastlichen Standpunkte aus diese Zolle sich am wenigsten rechtfertigen.^ und dass, nachdem alle uns umgebeuden Staaten dieselbeu beseitigt habeu, an deren fortbestand bei uns nicht mehr zu deuken war. Daher wurden sie bereits im schweizerisch^ofterreiehischeu Handelsvertrag vom l 4. Juli 1868.

fallen gelasseu. Es darf bei der Benrtheilu..g dieser ^rage uichl^ aus dem Auge verloreu werden , dass der Transit durch die Schweiz von Seite d.^.r Koukurreu^liuieu des Breuner und . Mout-Eenis in so hohem Masse bedroht ist, dass es geboten erschieu, ein solches Hinderniss . des.

Verkehrs aus dem Wege ^zu räumen.

Art. 4 verweist betresss der vereinbarten Bestimmungen über Behaudluug des gren^uachbarlieheu Verkehres auf die hieuach ^u besprechend^

Anlage B.

D^iese Konzessionen sind für unsere Einnähmen von keiner Tragweite, während sie sür den Gren^verkehr erhebliche Vortheile bieten. Di.^ meisten bestehen zwar zur Zeit bereits in Krast, in ^olge unserer Gese^ gebnng.

322

Art. 5 enthält die Bestimmungen über die Behandlung des Marktund Veredlungsverkehrs, sowie über den Verkehr mit verkausbaren durch Reisende eingesührten Mustern.

Anderweitige Zollermässigungen . die man in die ersten Verhandlungen vom Jahre 1865 ausgenommen hatte , wurden nunmehr fallen gelassen , weil sie in Folge der seither ^wischen den. Zollverein und Oesterreich vereinbarten ^ollansäze bereits erzielt oder dahiugesalleu sind.

Darunter befindet sich auch der deutsche Weinzoll, welcher von Thlr. 4 ans Thlr. 2. 20 ....^ Fr. 10 ermässigt wordeu ist und aus dessen weitere Ermässigung im Jnteresse der schweizerischen Weine unsere Anstrengungen in allen Stadien der Verhandlungen gerichtet waren. Der Zollverein lehnte jedoch jede weitere Konzession, selbst zu Gunsten unserer Seeweine und der sogenannten Maische, mit aller Entschiedenheit ab, unter Hiuweisung aus den Grundsaz, dass alle Begünstigung.. auch den ander.. Vertragsftaateu zukommen müssten , so dass demnach fragliches Zngestanduiss von der erheblichsten Tragweite für den Zollverein sein würde.

Art. 6 sezt fest, dass znr Fordern..g der gegenseitigen HandelstZiehungen die Zollabfertigungen so ^veit erleichtert werden, als es sieh mit der Zollstcherheit verträgt. Mit dieser Bestimmung wird man sich in der Schweiz ohne Bedenken einverstanden erklären.

Art. 7 sichert den Erzeugnissen des einen Landes die Gleichstell....g mit denjenigen des andern Landes. in Be^ug ans die von solchen ^rodukteu erhobenen innern Abgaben zu, mit Ausnahme einer im nachfolgenden .Artikel enthaltenen Bestimmung, welche die Getränk betritt.

Art. 8 reservirt, anknüpfend an Art. 7, die von Getränken erhobenen Verbrauchssteuern einzelner s.hweiz. Kantone im Sinne, wenn anch n.cht ganz in dem Wortlaute des Art. 10 des sch.^iz.- fra ..fischen Vertrages.

Wie bereits früher bemerkt, sind die vorjährigen Berliner Konferenzen an dieser Verbrauchssteuersrage geseheitert, indem von ^eite des deutschen Zollvereins , gestuft auf s e i n e Jnterpretatio.. der Artikel ..) und 10 des schwei^erisch-srauzosischen Vertrages, die Behauptung ausgestellt worden war, dass fur franzosisches Bier ^ keine hohere .^antonalkonsumogebühr gefordert werden dürfe, als fur dasje...ige^sch....eizerisch.... Ursprungs. Jm Hinblike ans Art. 32 der Bundesverfassung, welcher einen Unterschied ^ Gunsten
der s.h.veiz. Getränke positiv vorschreibt, sahen wir uus, in der Absieht, jedem Zweifel von vornherein zu begegnen , veranlag , für die künftig abzuschließenden Verträge die vorliegende präzisere Fassung zu wählen, die auch bereits im sch^eizerisch-osterreichischeu Vertrage zur^ Anwendung

gelangt ist.

Art. .) betrisft die Handelsreisenden und enthebt dieselbe.., analog

dem Art. 6 des schwei^-osterreich^s^h....^ Vertrags, nicht bloss der Entrichtung von ^atentta^eu , sondern auch jeder weitern Abgabe , unter der

323 Bedingung des Raehweises, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsiz haben, zum Gewerbbetriebe berechtigt seien.

Art. 10 enthält die Erklärung ,. dass in Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpakung die .Angehörigen des einen Staates. in dem Gebiete des andern denselben Schuz geniessen sollen, wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nation.

Diese Bestimmung ist den vom Zollverein bisher abgeschlossenen ^ Handelsverträgen entnommen.

Art. 11 sezt fest,dass der Vertrag am 1. September 1869 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1877 in Kraft bleiben soll. Dann tritt jährige Kündigung ein. Beide Theile behalten sich die Befngniss vor, sich während der Dauer des Vertrages über Abänderungen zu verständigen , welche mit seinem Geiste und seinen Grundlagen nicht im

Widerspruch^ stehen.

Art.

12 se^t deu Austausch der Ratifikationsurkunden

auf den

5. August fest. Dieses Datnm wurde in Berliu beliebt , damit der

Vertragsvoll^ug bereits am 1. ^.eptember nächstl^üuftig eintreten konue , Bestimmung, die diesseits nur erwünscht sein kann.

Nachdem wir uns über die sämmtlichen Artikel des Vertrags geäussert haben, gehen wir zur Besprechung der Anlagen .^, B, C und D, sowie der Ziffern des Schlnssprotokolls über.

A n l a g e .^ zum Artikel 2 des Haudels- und Rohertrages.

Ju dieser Anlage sind die laut Art. 2 des Vertrages ^.ollfreien Gegenstände , worunter hauptsächlich auch solche , die hänsig im Grenzverkehr vorkommen . detaillirt ausgeführt. Diese Zollfreiheit ist bereits im sehweiz.^ofterreiehische.. Vortrage znr Anerkennung gelangt. Der Ausfall auf deu Einnahmen ist ol^.ne Erheblichkeit, während die vereinbarten Erleichterungen der Greuzbevolker..ug zum grossen Rn^en gereichen.

Die sub 1 benannten Gegenstände waren bisher de.n Einsuhrzolle von l5--^20 Rappen per ^...gthierlast von 15 Zentnern unterworfen, was eher eine Kontrolleur als einen Zoll repräsentixt. Alle diese Artikel geuiesseu in den angrenzenden Staaten Zollsreiheit. Die Uebersiedlnngseffekten, Heiratsaussteuern und Erbschastsgüter, die bisher dem Zolle unterlagen , .haben der Verwaltung mehr Unannehmlichkeiten zugezogen,

als die betreffenden Zollergel....isse werth find. Alle übrigen Artikel sind

bereits nach dem ^ollgese^e von 18.^1 zollfrei, so dass sich die dur..^.

Aulage .^ bedingte schweizerische Einbuße anf ein Minimum xeduzirt.

Bunde^blatt. Jahrg. XXl. Bd. II.

25

324 An l a g e B zum Artikel 4 des Handels- und^ Zollvertrages.

Diese Anlage bezieht sieh aus den grenznachbarlichen Verkehr, dessen Bestimmungen in hohem Jnterefse der Grenzbewohner liegen.

Wir hätten gewünscht, den Zollverein noch zu weitern Konzessionen zu Gunsten des Grenzverkehrs bestimmen zu können. Richt nur leidet die GrenzBevölkerung unter den mit der Vollziehung des Zollsehuzes aus beiden^ Gebieten verbundenen Belästigungen ; sie befindet sich auch in andern Beziehungen gegenüber den sich srei bewegenden Bewohnern des Binnenlandes im Raehtheile. Erst einer allgemeinen sreiern Entwiklnng der Verkehrsverhältnisse wird es vorbehalten sein , die noch unerreicht gebliebenen ^Erleichterungen zu verwirkliehen.

Jmmerhin lassen die vorliegenden Bestimmungen sür die Schweiz in mehrsacher Beziehung namhafte Vortheile hossen.

Anlage C zur Zifser Vlll des Schlussprotokolls.

Dieselbe enthält das Verzeichniss der in einzelnen schweizerischen Kantonen erhobenen inner.. Verbrauchssteuern aus Getränke, analog mit den den Verträgen mit Frankreich , Oesterreich und Jtalien beigefügten Verzeichnissen , so w^it sie nicht durch die Verträge selbst modifiât sind.

A n l a g e l) zur Ziffer l.^ des Sehlussprotokolls.

Diese enthält das Formular sür die Gewerbelegitimationskarten der Geschäftsreisenden, welches wohl zu keiner Bemerkung Anlass geben wird.

Erläuterungen

b e t r e f f e n d das

..^chlussprotokoll.

^Der zum Art. 1 des Vertrages gehörenden Ziffer l, Absaz l des Schlussprotokolls, wonach es jedem der beideu Kontrahenten unbenommen bleibt , in Zuknust Staaten oder Theile von Staaten , welche gegenwärtig nicht z.^ seinem Zollverbande gehören, in denselben aufzunehmen und sie dadurch in den Mitgenuss des Handelsvertrags z.i sezen, tonnten ^wir wohl unbedenklich zustimmen.

Gleiche Ziffer 1, Absaz 2 reservirt in Betreff des Vertragsartikels 1, Absaz 3, den kontrahirenden Theilen das Recht zum Erlass zeitweiser ^Einfuhrverbote aus gesnudheitspolizeiliehen Rüksichten. Gegen eine solche Bestimmung , die in der Ratur der Verhältnisse liegt und unter Umständen als absolutes Bedürfniss sein kann, lässt sieh kanm etwas einwenden. Gleichartige Vorbehalte finden sich auch in den mit Frankreich, .^esterreich und Jtalien abgeschlossenen Verträgen.

325 Reu ist für beide Theile die in Ziffer ll enthaltene Erklärung, wonach Fabritbesizern , welche in beiden Zollgebieten Etablissements haben, gestattet ist, Maschinen, die bisher in einer Fabrik des einen Zollgebietes ihre Verwendung sanden, ^ollsrei in die Fabrik des andern Zollgebietes herüber zu nehmen. Dieses Verhältniss ist unter Umständen auch für die schweizerischen Etablissements vorteilhaft. für jeden einzelnen Fall ist immerhin die Bewilligung der Direktivbehörde vorbehalten.

. Ziffer lll zum Art. 3 des Vertrages behält jedem der vertragenden Theile das Recht vor, allfälligen Missbräuchen durch angemessene Sehuz^massregeln (Verbleiung , .^ontrol- oder Begleitscheine) vorzubeugen und hiesür ..ine massige Gebühr zu erheben.

Diese Erklärung, den Transitverkehr betreffend , hätte füglich weg-

bleiben dürfen,^ weil selbstverständlich jeder Staat berechtigt ist, sich gegen

Missbräuche zu schüzen. Da jedoch an ihrer Ausnahme im Schlussprotokolle .festgehalten wurde, so war auch kein Grund vorhanden, diese zu perweigern.

Ziffer lV zum Art. 4 des Vertrages bestimmt, dass für die Berechuung der in Anlage B, .^ 1 erwähnten 2 Stunden breiten Zone da, wo die Gebiete der vertragenden Theile durch Gewässer gelrennt sind, die Ausdehnung dieser Gewässer ausser Betracht fällt. Ohne eine solche Bestimmung hätte die Grenze längs dem Bodeusee und dem Rhein die Erleichterung des Grenzverkehrs entweder gar nicht, oder nur theilweise zu geniessen, eine Beschränkung, die im Jnteresse der Gleichstellung aller Grenzbewohner durch die fragliche Bestimmung vermiedeu wird.

Ziffer V zum Art. .^ des Vertrags bezeichnet die Koutrolmassregeln, welche bei de.^ vereinbarten Grenzverkehrserleichterungen angewendet werden sollen. ..^ie bestehen bei uns seit .Langem (Verordnuug zum ^ollgeseze und Jnstruktion an die Zollbeamten) und haben sich als gut bewährt.

Ziffer Vl bestimmt, dass die Abfertigungen in allen unter Art. 4 und 5 des Vertrags begriffenen fällen gebührenfrei erfolgen soll. Es liegt hierin eine Gewähr dafür, dass man sich mit möglichst einfachen .^ontrolmassregeln begnügen wird.

Ziffer VlI enthält den Grundsaz , dass im wechselseitigen Verkehre ^ die Anwendung der vereinbarten Zollsäze und Zollbefreiungen von dem Rachweise des Ursprungs der Waar.en nicht abhängig gemacht werden solle, eine grosse Erleichterung für den Verkehr und besonders für d^n Zwischenhandel. Es war auch besondere Aufgabe der Unterhandlungen, diese lästigen und veralteten Raehweise zu beseitigen.

Die gleiche Ziffer Vll bestimmt im Fernern , dass Waaren nnd Reiseeffekten, die mit. den gewöhnlichen kursmässigen Fahrten von Eisen-

326 bahnen , Dampfschiffen oder Vosten ansser den gewöhnlichen Bürea^ stunden anlangen, ohne besondere Berechnung von Gebühren, jederzeit mit thunlichster Beschleunigung abgefertigt werden sollen. So wird es schon seit einigen Jahren in der Bra^is gehalten , wenn gleich unter grosser Belästigung der Zollbeamten und unter gewisser Benachtheiligung der Einnahmen, wie dies bei Zollabfertigungen zur Ra.htzeit unvermeidlieh ist.

. Endlich behalten sich die vertragenden Theile noch vor, anf Grundlage des bezüglichen Vertrages ^wischen dem Zollverein und Frankreich, vom 2. August 1862, eine besondere Uebereiukunst über die Zollabfertigung^ des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen abzuschließen.

Ziffer VIll erläutert den Vertragsartikel 8, betreffend ^die kantonalen Verbrauchssteuern aus Geträuken , dahin, dass. schweizerischer Auffassung und abgegebener Erklärung nach , der im Vertragsartikel 1 ausgestellte.

Grundsaz der meistbegünstigten Ration auch hinsichtlieh dieser Verbrauchssteuern Gültigkeit habe , und dass unter ihrem ,,dermaligen Ansa^ die in der Anlage C aufgeführten Säze verstanden seien.

Diese Zusage durfte um so unbedenklicher ertheilt werden , als ja jede Ermässiguug der Konsnmogebühren selbstverständlich jedem Vertragsstaate ^u gut kommt.

Ziffer l.^ bestimmt,. dass der Handelsreisende zum Geschäftsbetriebe ^ und zur Erlangung der Steuerfreiheit bloss einer von der heimatlichen Behorde ausgestellten Gewerbe^egitimationskarte bedarf , welche nach

dem unter Beilage D befindlichen Muster ausgefertigt werden soll.

Die Geschäftswelt wird diese Erleichterung mit Befriedigung eutgegennehmeu.

Ziffer ^.. enthält zum Vertragsartikel 10 eine Erläuterung, wonaeh, unter Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren, blosse Marken, einzelne Buchstaben oder sonstige signrliche Zeichen nicht zu verstehen sind. Zum mindesten muss der Rame oder die Firma und der Wohnort oder ^abrikort des ^abrikinhabers , Vroduzenten oder Kaufmanns iu der Bereichuung oder Etikettiruug enthalten sein. Geringe Abänderungen in der Wiedergabe des Ramens oder des Ortes, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kennen , schliessen die Strasbarkeit uieht aus.

Rechtlichkeit und Billigkeit geboteu diesem Begehren zu entsprechen.

Schuz gegeu uuredliches R^achahmen von Fabrikzeichen u. s. w. wird von jedem loyalen Fabrikanten anerkannt werden müssen, und es kommt diese Vors.hrift auch den schweizerischen Erzeugnisse zu gnt.

327 Wenn nun auch der vorliegende Vertrag leider noch bei weitem nicht alles Wünsehbare gewährt ; wenn die Zolle füx viele unserer ErZeugnisse noch zu hoch sind, als dass wir ledere mit Erfolg nach dem Zollverein ausführen konnten ; wenn von Reziprozität gar nicht die Rede ist, indem uusere Ansähe meistens die weit niedrigern sind: so muss doch Jedermann einleuchtend sein, dass es für uus vou Wichtigkeit

ist, vertragsmäßig aller derjenigen Begünstigungen theilhaftig zu

werden , die der ^ollverein dritten Staaten eingeräumt hat. Wenn Frankreich, England, Belgien oder Oefterreieh ihre Waaren zu vortheilhastereu Bedingungen aus einen Markt bringen konnen als wir, so .^liegt darin offenbar für uns ein Rachtheil , dem wir uns nicht aussezen dürfen.

Ein . fernerer nicht zu untersagender Vortheil für uns liegt in dem Umstaude, dass nach dem deutschen ^olls^stem eine ziemliche Anzahl Gegenstände . wie Rohstoffe , ^ebensmittel und einzelne Vieharten vom Eingangszolle gänzlich befreit sind, während unser Zolltarif sie mit massigen Ansähen belegt.

B e r n , den 11. Juni 1869.

^Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u u d e s p r ä s i d e n t :

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chie^.

328

#ST#

b. Handels- und Zollvertrag .

z w i s c h e n

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem deutschen Zollund Handelsverein.

(Vom 1 3. Mai 1869.)

Der Bundesrath der fchweizerifchen Eidgenossenschaft einerseits, und Seine Majestät der König von Kreuzen, im Ramen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des deutschen Zoll- und Handelsvereins , nämlich : der Krone Bauern , der Krone Württemberg, des Grossherzogthums Baden und des Grossherzogthum Hessen für dessen südlich des Main Gelegene Theile, sowie in Vertretungs- des ihrem Zoll- und Steuerinstem angeschlossenen Grossherzogthums Luxemburg, andererseits, von dem Wnnsche geleitet , die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen beider Theile zu v..rb..ssern und zu erweitern , haben zu diesem Ende Unterhandlungen erosfnen lassen und dieserhalb zu Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft keinen ausserordentliehen Gesandten und bevollmächtigten Minister, eidgenossischen Obersten B e r n h a r d H a m m e r .

Seine Majestät der König ...on Preussen : Allerhoehftihren Geheimen Ober - Finanzrath F r i e d r i c h L e o p o l d Henning, Allerhochstihren Geheimen Ober - Regierungsrath E a r l J o s e p h B e n j a min He r z o g ,

welche , nach Austausch ihrer in gnter und gehöriger Form besundenen Vollmachten, den folgenden Handels- nnd Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben :

329

Artikel 1.

Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung, in BeZiehung auf Eingangs^ und Ausgangsabgaben sich wechselseitig aus dem ^usse der meistbegünstigten Ration ^u behandeln.

Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäss, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht ^bereits zugestanden hat , oder in der Folge zugestehen mochte , gleichmässig auch dem andern vertragenden Theile gegenüber ohne irgend welehe Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einsuhrverbot und kein Aussuhrverbot in Kraft zu sezen, welches nicht zu gleicher Zeit aus die anderen Rationen Anwendung fände.

Die vertragenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Aussnhr von Getreide , Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

A r t i k e l 2.

Hinsichtlich der in der Anlage A verzeichneten Gegenstände ist man übereingekommen , dass sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen

Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit geniessen sollen.

. A r t i k e l 3.

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangs-.^lbgabe befreit sein.

Jn Beziehung auf

die Durchfuhr

siehern sich die

vertragenden

Theile in jeder Hinsieht die Behandlung der meistbegünstigten Ration zu.

Artikel 4.

Zur Erleichterung im gegenseitigen Verkehr sinl^ unter den vertragenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden , welche sich in der Anlage B dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.

Artikel 5.

Zu gleichem Zweke wird beiderseits. Befreiung und Ausgangs-Abgaben zugestanden :

von Eingangs-

1) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrnngsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden.

Theile in das Gebiet des andern

.330

2) 3)

4) ^ 5)

6)

aus Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr, . oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist uuverkaust zurükgesührt werden .

Vieh, welches aus dem einen Gebiet aus Märkte des andern gebracht und unverkaust von dort zurükgeführt wird .

leere passer, Säke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide u. dergl. von dem einen Gebiet in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden , oder nachdem .^el, Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurükkommen .

Vieh, welches zur Fütterung oder anf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und von der Fütterung .^ oder nach der Weidezeit in das erstere zurükgesührt wird , Gloken und Lettern zum Umgiessen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, . .

Seidenabsälle zum Hecheln (Kämmeln) .

Gewebe und Garne ^um Waschen , Bleichen , Färben , Walken , Appretiren, Bedruken und Stikeu, Garne zum Striken , Gespiunste (einschließlich der erforderlichen Zuthateu) zur Her..

stellung von Spizen und Vosamentierwaaren , Häute und Felle zur Leder- und Velzwerl.bereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten^ Ketten nebst dem ersorderlichen Schussgarn zur Herstellung von Geweben, sowie Gegenstand... zum Lakiren, Voliren und Bemalen..

7^ sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und naeh Erreichung jenes Zwekes, unter Beobachtung der desshalb getroffenen besonderen Vorsehristen, zurükgeführte Gegenstände , wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt.

und zwar in den Fällen unter 5 unter ^esthaltuug der Gewichtsmenge , in den übrigen Fällen , sofern die Jdentität der .^ aus- und wieder eingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist.

. Artikel 6.

Zur Forderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragenden Theile die Zollabsertigung im wechselseitigen. Verkehr so

weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsi.herheit verträgt.

331

Artikel^.

Jnnere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragen^ den Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder sür Rechnung von Kommunen und Korporationen, aus der Hervorbringung, der Zubexeituug oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen , dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande hoher oder in lästigerer Weise treffen , als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigeuen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

Artikel 8.

Der im vorstehenden Artikel 7 ausgesprochene Gruudsaz findet keine Anwendung aus die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobeneu (innern) Verbrauchssteuern.

Jndessen verpflichtet steh die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, dass derartige Abgaben sür deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansa^ erhobt, und dass , falls der eine oder andere Kauton die bezüglichen Steuern für schweizerische Getränke herabsehen würde , diese Ermässigung in gleichem Verhältnisse auch auf ^die deutschen Getränke angewendet werden soll.

^ür deutsche Weine , welche in ^ässern (auch Doppelsässern) nach der Schweiz eingehen, soll, welches aueh der Vreis oder die .....Qualität derselben sei , die Steuer jedensalls den geringsten Betrag derjenigen Ansäze nicht übersteigen, welche sür ausländische, in einfachen Fässern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben werden.

A r t i k e l 9.

Kausleute , Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen , dass sie in dem Staate , wo sie ihren Wohnsiz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen. wenn sie personlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen , oder Bestellungen, auch unter Mitführuug von Mustern, sueheu, in dem Gebiete des andern vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hiersür zu entrichten verpflichtet sein.

Artikel 10.

Jn

Betresf der^ an Waaren oder deren Verpak^ng

angebrachten

Bezeichnung oder Etikettirung sollen die Angehörigen des einen Theiles in dem Gebiete des.^ anderen Theiles denselben ^ehuz horigen der am meisten begünstigten Ration geniessen.

wie die Auge-

Artikel 11.

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. September 1869 an in Kraft treten und bis znm 31. Dezember ^1877 in Kraft bleiben. Jm

.332 Falle keiner der vertragenden Theile zwolf Monate vor diesem Tage seine Absieht, die Wirkungen des Vertrages aushoren zu lassen , kund-

gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eine^s

Jahres von dem Tage ab , au welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.

....^ie vertragenden Theile ^ehalten sich die Besugniss vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen auszunehmen , welche mit dem ^ Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspreche stehen und deren Rüzliehkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.

Artikel 12.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiât und es sollen die RatificationsUrkunden bis spätestens am 15. August 1869 in Berlin ausgewechselt worden.

So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.

(L. ^.) (Gez.) ..^ .^..uer, Oberst.

(L. S.) (Gez.) ^enui.^.

..

,,

^erz^

A n l a g e .^.

Von Eingangs- und Ausgangs -Abgaben bleiben bei dem Ueber^ange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit : 1) Garten- und Fnttergewächse, frische , Kartoffeln , Wurzeln,. frische, Obst, frisches, darunter aneh Beereu und Weintrauben ; lebende Gewächse, jedoch nicht in Topfen oder Kübeln.

Heu, .Laub, Schils, Stroh, Erden und rohe mineralische Stosfe , auch gebrannt , geschlemmt oder gemahlen, so weit die Gegenstände nicht mit^ einem Zollsaze namentlich betroffen find .

Steine, rohe ; ^ ..

333 edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluss der fremden silberhaltigen Scheidemünzen .

Münzgekräz ; Abfälle von von von

von der Eisenfabrikation ^Hammerschlag , Eisenseilspäne), Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren, der Wachsbereitung, von Salzsiedereien die Mutterlauge, Seifensiedereien die Unterlauge ;

Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetroknetes ;

Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl, Thiersleehsen .

Leimleder, auch abgenuzte alte .Lederstüke und sonstige , lediglich zur Lei^sabrikation geeignete Lederabsälle ,

Branutweinspülig ;

Treber ; Weinhefe, troène und teigartige.

Oeikuchen .

Kleie ;

Spreu ; Holzasche .

Steinkohlenasche .

Dünger, thierischer und andere, jedoch nicht auschemischemWege Zubereitete Düngungsmittel , als ausgelaugte Asehe , KalkKnochenschanm, Znkererde u. dergl. ; 2) Kunstsaehen , welche zu Kunstausstellungen oder sür öffentliche Kunstin.stitute und Sammlungen eingehen .

3) Musterl.arten und Muster in Abschnitten oder Broben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind ;

4) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten , getragene Kleidungsstüke und .Wäsche , gebrauchte Fabril.geräthschasten und gebrauchtes Handwerkszeug von Au^ieheuden zur eigenen Benuzuug , auch auf eingeholte Erlaubuiss , nene Kleidungsstüke , Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattnngs^egenstäude von Angehorigeu der Staaten des einen Theils sind , welche sich aus Veran^ lassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theils ^ niederlassen ; 5) gebrauchte Hausgeräthe nud Effekten , getragene Kleidungsstüke

und Wäsche , welche erweislich als Erbsch^.stsgut eingehen , aus eingeholte Erlaubniss ,

. ^

6) Kleidungsstüke , Wäsche und anderes Hausgeräthe , welches Reisende, Fuhrleute und Sehisser zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug,^ welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Jnst.umente, welches reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes

mit sich sühren , ingleichen getragene Kleidungsstüke und Wäsche,

334 . sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art , welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen ; Verzehrungsgegenftände zum Reiseverbrauche .

7) Wagen und Wassersahrzenge , welche bei dem Eingange über die Grenze zum Bersonen - oder Waarentransport dienen und nur desshalb eingehen. die Wafsersahrzeuge mit Eins^luss der darauf befindlichen gebrauchten Jnveutarienstüke , insofern die Schiffe Ausländern gehoren , oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Jnventarienstüke einsühren, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten, Wagen der Reisenden aus eingeholte Erlaubniss, anch. in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besser dienen . sofern .sie nur erweislich schon seither im Gebrauehe derselben sich befunden haben und zn deren weiterem Gebranch bestimmt sind ; ferner, unter Vorbehalt sehüzender Massregeln gegen Missbrauch, Bserde und andere Thiere , wenn ans dem Gebrauche, der von ihnen beim Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, dass sie als Zng- oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise- und Frachtwagens gehören oder die Bserde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.

A n l a g e B.

Bestimmungen über die Behandlung des gren^nachbarlichen Verkehrs.

^-.

Um die Bewirthschastung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern , werden von allen Eingangs - und Ausgangsabgaben befreit : Getreide in Garben oder in Aehren, die Roher^eugnisse der Wälder, Holz, Sohlen und Bottasche,

^ 335 Sämereien, Stangen, Rebsteken,^ Thiere und Werkzeuge. jeder Art, die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von zwei Stunden auf beiden Seiten der grenze gelegenen Güter dienen , vorbehalte lich der in beiden Ländern zur Verhütung von .Defraudationen al.lfällig bestehenden Kontrolen.

Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Akexbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Besorderuug zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

^.

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit : 1) Vieh , welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus lezterem

in das erstere zurükkommt; dessgleichen landwirthschastliche Ma-

schinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Bennzung aus dem einen Gebiet in das andere Gebiet gebracht und nach ersolgter Benuzung wieder in das erftere zurükgeführt werden, ^ H.^z,. ^e (Riude)^ Getreide, .^elsaamen , Hanf und andere dergleichen landwirthsehastliche Gegenstände, welche zum Schneiden, Stampfen , Mahlen , Reiben u. s. w. ans dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten , gestampft , gemahlen , gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurükgebracht werden.

3^ Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen, kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung , namentlich zum Bedrnken , Bleicheu, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmässigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus^ und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen , 4) die selbstversertigten Erzeugnisse der Haudwerker, welche von diesen ans dem einen Gebiete aus die beuachbarten Märkte des andern gebracht werden und als unverkauft zurükkommen, mit Ansschluss von Gegenständen der Verzehrung.

^3.

Zum Schuze gegen Missbranch werden in den Fällen des vorhergehenden ^ 2 die erforderlichen Kontrolmassregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, dass dieselben auf das

33^ geringste , mit dem bezeichneten Zweke vereinbare Mass beschränkt und dass jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als dass 1) die fraglichen ..Gegenstände bei der Einsuhr, beziehungsweise Ausfuhr, an einer Grenzzollstelle behuss vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Jdentität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederansfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr, der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden ; und dass 2) die Wiederausfnhr, beziehungsweise Wiedereinsuhr, innerhalb einer bestimmten, von der Gren^ollstelle angesehen Frist stattfinde.

Zur Forderung einer Kaution sind die Greuzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einsamen Zollbetrag nicht übersteigen.

Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmassregeln soll, so weit nothig, später eine Uebereinkunst abgeschlossen werden.

A n l a g e C.

Verzeichniß der

in einzelnen schweizerischen Kantonen erhobenen Innern Verbrauchssteuern auf Getränke.

^urich -

bezieht keine Ta^e dieser Art.

Bern - erhebt folgende Gebühren : I . Für G e t r ä n k e s c h w e i z e r i s c h e n U r s p r u n g s .

a) Für Wein, Most und Eider . . . . . 7 Rp. per Mass.

b)

c) d) ...)

, ,

Bier

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3

, ,

"

, ,

,, Wein und Bier in Flaschen . . . 7 ,, ,, Wein in ^oppelfässern . . . . . 7 ,, ., Weingeist und audere geistige Getränke:

,, Flasche.

" Mass.

337 1) Wenn sie mit der Eartier'schen Probe gemessen werden konnen : Bei der Stärke von 15 Grad Eartier und weniger 22 Rp. per Mass..

16 23 ^ ^ ,, ,, ,, ,, ,,

.., ^

,, ,,

,, ,,

,, ,, ,, ,, ^ ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^

17 18 1..)

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 3^ 34 35 36 37 38 39 40 .

.

^ .

.

^

25 26 28 29 30 32 33 35 36 38 39 40 42 43 45 46 48 ^^ 49 50 52 54 55 56

,, ,,

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^ ,, ,, ,, ,, ,, ,...

,, ,, ,, .

.

.

oder niehr

58

..^

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^ ,,

,, ,.,^

,, .^, ,, ,,

,, ,, ,, ,,

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

2) Wenn sie mit der Brobe nicht gemessen werden konnen: k) Für Ligueurs und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche bei der gewohnlichen Grosse von ungefähr einer halben

Schweizermass 15 Rappen.

29 Rappen per Mass.

H . Für G e t r ä n k e nicht s c h w e i z e r i s c h e n U r s p r u n g s .

a) Für Wein, Most und Eider 8 Rappen per Mass.

b) ,, Bier 4 Rappen per Mass.

^ c) ,, Wein und Bier in ^laschen 30 Rappen per ^lasche.

d) ,, Wein in Doppelfässeru oder verstärkter Emballage 30 Rappen per Mass.

^) Für versüsste und andere versehe Loueurs in grosseren Gesässen

e) Für Weingeist und andere geistige Getränke : 1) Wenn sie mit der Eartier'schen Probe gemessen werden konnen : Gleich demschweiz. Weingeist mit einem Zusehlag v.^n 10pEt.

2) Wenn sie mit der Brobe nicht gemessen werden konnen:

^338 l) Von jeder mass ,^) Von

Ligueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von Flasche bei der gewohnlichen Grosse einer halben Schweizer2..) Rappen.

versüssteu und versezten Getränken in grosseren Gesässen 58

Rappen die Mass.

^uzeru - begeht: l. V o n g e i st i g e u G e t r ä n k e u f r e m d e n U r s p r u n g s .

a) Wein, gewohnlichem. . . . . . . I6 Rp. per Mass.

b)

Bier

.

.

.

.

.

.

.

.

.

c) Lu^uswein und Branntwein d)

Weingeist

.

.

.

.

.^

.

.

.

.

.

.

.

10

.

.

.

, , , ,

.

50

,,

.

,

30 ,, ,,

,,

,,

, ,

e) Wein und anderen geistigen Getränken in ^laschen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

30

,,

, ,

^lasche.

H. V o n G e t r ä n k e n schw e i z e r i s eh e n U r s p r u n g s .

a)

Wein

b)

Bier

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

14 Rp. per

.

7

^

c) Geistigen Getränken und Branntwein .

.

,,

2l

Mass.

,,

.,

,,

d) Weingeist . . . . . . . . . . 42 ^ ,,

,,

,,

e) Wein und anderen geistigen Getränkeu in ^laschen

f)

Obstwein

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. ^

.

.

..

21

4

, ,

,,

,,

, ,

Flasche.

Mass.

IlI. .^..er im Kanton erzeugte Wein ist mit einer Verbranchssteuer belegt.

es wird dafür Eins vom Tausend des. Werths der Reben , nach Massgabe der Kataftersch.^u..g bezahlt.

Für das einheimische Bier, für Obstweiu und Branntwein beträgt diese Verbrauchs..

stener im Minimum Fr. 12 per Jahr.

nri.

Weiugeist schweizerischen Ursprungs

,,

. . .

nicht schweizerischen Urspruugs

Wein uud Branntweiu, schweizerischer . .

,, ,, ,, uicht schweizerische .

Schw^z - erhebt: Von schweizerischen Weinen . . . . .

,, Branutweiu, inländischem . . . .

,,

,,

.

.

ausländischem

25

. 30

. . . .

,, fremden Weinen in ^ässern ^. . . .

Von verpakteu Weinen und .Ligueurs : a) Vom Zentner . . . . . . . .

Rp. per Mass.

,,

7...^ ,, ^ ,,

,,

,,

,, ,..

., ,,

4 Rp. per Mass.

21 ,.

,, ,, 30

,,

^,

,,

9

,,

,,.

,,

15 Frkn.

b) .^on der Flasche . . . . . . . 30 Rp.

33..^ ..Ewalden --- bezieht: Von j.e 5 Mass ,, Die Lu^uswelne lich in Listen

21 Rp.

28 .,

schweizerischem Wein .

fremdem Wein und Branntwein. die gewöhnoder Korben verpakt sind, be-

zahlen für je 5 Vsund Bruttogewicht . . 23

Von je 5 Mass Branntwein, schweizerischem

31

,, ,,

,, ,, ausländischem . 42 ,, .Weingeist, schweizerischem . 65

,, ,,

,, ,.

,, nicht schweizerischem Obstwein oder Bier . . .

90 7

,,

.^idmalden ^

Weingeist . . . . . . . . . . . 15 Rp. per Mass^ Branntwein . . . . . . . . . .

Wein, schweizerischer . . . . . . .

,, Bier

fremder .

Obstwein

.

.

8 3

.

,, ,,

^, ,,

^ ^

.

.

.

.

.

.

5

,,

"

,,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3

,,

"

^,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

2

,,

^

^

36

...

Fremder Wein in Flaschen ^je 3 Flaschen snr

1 Mass berechnet)

. . . .^ ...

^

^

^laru^ : Wein, schweizerischer, in ^ässern . . . Fr. ^ 2. 20 per ^aum.

Gewohnlicher Tischweiu, fremder . . .

., 4. 4l) ^ ,, ^eine ausläudische Weine, Lu^usweine und überhaupt alle geistigen Geträuke, ob sie in Fässern oder in Flaschen eingesührt werden, werden zu ^laschen berechnet und bezahlen . . . . . . . . . .

,,.--. 2 0 d i e ^lasche.

Obstwein

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

--.

30 per

.,

^.

22

Saum.

Aller Branntwein o.^er Weingeist, ob er eingeführt oder im Kanton fabrizirt, bezahlt, wenn er fürten inneren Konsum bestimmt

^ Wein,

ist

.

.

.

.

.

.

.

.

.

ausländischer, in Fässern . . . .

per

Mass.

5 Rp. per Mass.

^ ,, in ^laschen . . . . l 5 ,, ,, ^lasche^ ,, schweizerischer . . . . . . ^. .

2 ,, ,, Mass.

Auf Weingeist und Branntwein wird keine Steuer erl.^obeu.

Bunde.^blal... Jahrg. XXI. Bd. II.

26

340 .^xeibur^.

Bier, schweizerischen Ursprungs

. . . .

3

Rp. per Mass.

Wein und Obstwein . . . . . . . 7^ ,, Bier, Wein und Obstwein fremden Ursprungs 12 ,,

,.

.,

Branntwein, Kirschenwasser, Enzianwasser und alle einfach destillirtenLia^ueure, schweizerische 14^ ., dieselben, fremden Ursprungs . . . . . 20 ,, Entrait d'Absinth, Weingeist und zusammengesezte L^ueure, schweizerische . . . . 29 ,,

,, ,,

Dito, fremden Ursprungs und seine Weine . 35

,,

^ ..

,^

..

..

^

..

^

..

,, ^ ,,

Solothurn.

Wein und Obstwein jeder Art, zwischen

Ursprungs

.

.

nicht sehwei-

.

.

.

.

.

Dergleichen, schweizerischen Ursprungs . .

10

8.,^ ,, ^

Branntwein , Weingeist und andere geistige ^Getränke nicht schweizerischen Ursprungs für jeden nach der Eartier^schen Probe sich

erzeigenden Geistigkeitsgrad . . . . .

1

Wenn obige sehweizerisehen Ursprungs sind ,

je 10 pEt. des Ansazes weniger, oder

. ^ ^

Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der Brobe nicht geprüft werden konnen, als .Li...ueurs, Entrait d'Absiuth, Rum, Kirschenund andere gebrannte Wasser nicht sehweizerischen Ursprungs von jeder Flasche bei der gewohnlichen Grosse von ungefähr ^ Mass

15

,.

,,

,,

^

^

^

^

Dito, schweizerischen Ursprungs . . . . 10

,.

,,

^

Bier,

,,

,,

^

fremdes

.

.

.

^.

.

.

.

.

.

4

Geistige Getränke, die auf der Begehen Vrobe mehr als 20 Grade zeigen, müssen gleich Weingeist besteuert werden.

.^sel^t.idttl.eil.

Wein Bier

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ .

.

.

Fr.

.

.. ^

Wein, ausländischer, ordinärer, welcher bis an die Schweizergrenze nicht hoher als Fr. l die Mass zu stehen kommt . . .

Bier,

ausländisches

.

.

.

.

.

.

.

5. 70 per 2.

---

^

Saum.

^

,,

1. --

^

..

^.

1. --

,,

,,

Die sremden Lur^usweine, deren Breis Fr. 1 die Mass übersteigt, so wie sremder Branntwein und .L^ueure bezahlen eine Konsumosteuer

von l0 pEt. des Betrages der Faktur.

341

Basel-Landschaft: Wein und Obstwein schweizerischen Ursprungs sind steuersrei.

Die Weine nicht schweizerischen Ursprungs bezahlen : 50 per Saum.

in

i n

Fässern

.

Flaschen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Branntwein, schweizerischen Ursprungs ,, fremden Ursprungs . .

Weingeist

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Entrait d'Absinth und Rum in Fässern .

Rum , Entrait d'Absinth und Liqueure in Flaschen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Schweizerisches Bier . . . . . .

Fremdes

Bier .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

1 .

15 ,, Flache.

10 ,, Mass.

15 ,, 30 ,, ,, 30 ,, ,,

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

30p.Halbmass.

75 per Saum.

1.

-

Schmausen.

Bezieht keine Getränkegebühr.

Appenzell Ausser-Rhoden: .

Besteuert die geistigen Getränke nicht.

Appenzell Inner-Rhoden: Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke.

St. wallen.

Wie vorstehend.

Graubünden: Bezieht keine Gebühr für Getränke , die im eigenen Danton erzengt sind, noch sür diejenigen. au.s andern Kantonen, wenn diese ohne Beimischung nicht schweizerischer Bestandtheile eingeführt werden.

Fr. 1. 20 per Ztr. brutto.

Wein, gemeiner, ausländischer .

4. 80 ,, feiner, in Fässern . . . .

., ,, in Flaschen . . . .

7. 40

Weingeist und alle destillirten Spirituosen

von über 20 Grad Stärke nach Beaumé : wenn schweizerischen Ursprungs .

wenn nicht schweizer. Ursprungs .

Branntwein bis einsehliesslich 20 Gr. Stärke

schweizerischen Ursprungs .

nicht schweizerischen Ursprungs.

.

4.

6.

2.

2.

90 75 15 50

.,, ,,

342 ^ar^u : Schweizerische Getränke: Wein, Obstwein und Bier . . . . .

gebrannte. Wasser aller Axt . . . . .

Fremde, d. h. nicht schweizerische Getränke: Obstwein und Bier . . . . . . . . .

1^ Rp. per Mass.

7 ,, ,, ,, 3

,,

,.

,,

.

6

,,

,,

..

Gebrannte Wasser aller Art mit Jnbegrifs des

^

Wein^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Weingeistes . . . . . . . . . 1 4 , , , , , ,

.^hurgau.

Besteuert die Getränke nicht.

^

.

.

^ .

n t .

Besteuert die Getränke schweizerischen Ursprungs nicht.

Es bezieht von

Wein, vom Ausland eingeführt. ^ . . . Fr. 1. 30 per Ztr.

Branntwein,

idem..

Weingeist,

. . . .

,,

,, 2. 25 ,.

,,

. . . . " 2. 85 ,, ,,

.

.

.

^ .

.

a d t .

.

Weine in einfachen Fässern (fn^e) . . .

,,

in Doppelfass

Wermuth

in

Fässern

,,

1. ....0 ,.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

3. -

^

"

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

3.

,,

,,

, , 4 . ^50 ,,

,,

Wein und Wermuth in Flaschen . . . .

Weine und ^ueure in Fässern (tonneau) oder in

Flaschen

Weingeist

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

6.

-

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

6.

-

Brauntweiu und Kirsehenwasser . . . . .

Li.^ueure in ^ässern oder Flaschen . . . .

Rum

.

.

Bier.

.

.

-^

.

.

.

. ^

.

.

.

.

.^

. . . . .

.

.

.

.

.

.

^ ,.

,,

,, ^.

,, 4. 50 ^, ,, 6 . - - - . ,

., ^.

,,

6.-

.,

,.

,,

3.

^,

,,

---

^iese Abgaben sind nur aus die Getränke nicht schweizerischen Urspruugs zu begehen.

.

.

.

.

.

.

.

^ l l i .

.

.

.

.

Die Weine, das Bier, die L^neure, der Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke fremden Ursprungs .sind ta^rt wie folgt.

Wein in Fässern und Bier . . . . Fr. 2. 20 per Ztr. brutto.

Branntwein, .^ueure, Wein in Flaschen und andere geistige Getränke . . . ,, 10. ,, ,, ..

Weingeist . . ^ . . . . . . . , , 20. - ,,

.^enenbur..i..

Begeht keine Gebühr auf Getränke.

,,

,,

343 ^enf.

Ebenfalls nicht, mit Ausnahme der Oktxoigebühren der Städte Genf und Earouge.

^ Auszug aus dem Oktroitaris der Stadt Gens: Weine aus dem Danton Gens, aus den andern Schweizerkautonen und ab genserischen Liegenschaften in den Zonen von Savo^en^ und der Landschaft Ge^.

Fr. 3. 50 per Saum gleich 150 Liter.

Weine, auswärtige . . . , , 4 . 90 ,, ,, ^ ,, ,, Weine, feine, sog. Li.^ueurweine ., 12. 20 ,, ,. ^ ,, ,, ,, Weine und Essig in Flaschen:

in gewöhnlichen Flaschen . ,, ---. 12 .. Stük.

in halben Flaschen . . . . ,, -. 06 ,, ,, Essig und Weine, verdorbene ,, ^ 3. 50 ,, Saum.

Weintruse .^vom 1^. Sept. bis

31.März) . ^ .^ . ,, 3.50 ,, (vom 1. April bis 15.

,,

September) Bier

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

^ 5. 55

1. 50 ,, , ,

^

,,

,,

,,

Bier in trügen oder in ^laschen ,. -..05 ., Krug oder Flasche.

Obstwein .

., 3. - ,. Saum.

Brauutwein und Weingeist iu ^ässern: Für jeden Sanm darin enthaltenen reinen Alkohol Fr. ^30 per Saum.

Die Vermessung des Weingeistes geschieht mittelst^ des Alkoholmeters von Gai.,..Lussae bei einer Temperatur von 15 Grad des hundertteiligen Thermometers.

.Lie.ueure aller ..^lrt in ^ässern . . . . Fr. 22. 25 per Saum.

.Branntwein und Li.^ueure aller Art in Flaschen von und unter 1 Mass . . ,, -- . 20 ,, Flasche.

Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Earouge. ^

Wein, ausländischer . . . . . . . .

Branntwein . . . . . . . . . .

Weingeist und Li.^ueure, in Fässern . . .

L^ueure iu Flaschen . . . . . . . .

4 Rp. per Mass.

8 ,, 15 ,, 15 ,,

,, ,, ,, ,, ,, ^lasche.

344

^lnlag.e D.

^emerbe-^egitim^tion^karte .

gültig für das Jahr

l ^m^ m.^ l ^^^ 1-00 neun und sechs.^.

^

.^ ^^.

s

..^

Dem N., welcher in N. N. wohnhast ist, und sür Rechnung ^l. semer ebenen Dro^uerie^^ren^Handlun^ daselbst, ^. der Dro^nerl.^a^ren^H.^ndlnn^ N. N. daselbst, bei welcher er als II^ndlnn^scomnns im Dunste .^eht..

3. Nachstehender H.indlnn.^ (F^bril^) Häuser als im Zollverein und m der .^ch^e.... Waarenbestellungen auszusuchen und Waareneinkäuse zu machen beabsichtigt , wird hierdurch behufs seiner ^ewerbelegitimation bescheinigt, dass ^- vorbedachte^ Geschäfts. ..

ist im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt ^^ (oder: dass für

den Gewerbebetrieb de^vorgedaehten Geschäfts ..

im hiesigen Lande r n.iuser die gesezlieh bestehenden Steuern zu entrichten sind).

Derselbe dars von den Waaren, aus welche er Bestellungen su.hen will, nur Broben, angekaufte Waaren aber nur behuss deren Besorderung nach dem Bestimmungsorte mit sieh führen.

Auch ist ihm verboten,

^ genannten für Rechnung Anderer als de^

Geschäfts. .. ^^ Waarenbeftellungen auszusuchen oder Waarenankänfe zu ^.^^^^^

machen.

Bei dem Aussuchen von Bestellungen oder bei Waarenanl.ausen hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften. zu beachten.

(0rl, D.itnm, l^ntersehrilt und ^tem.^el der ausstellenden Behorde.^ .Personalbeschreibung uud Unterschrift des Reisenden.

345

^. Schluß-Pr^tokoll zum

^andel.^ und ^ollvertrag.

Verhandelt, B e r l i n , den 13. Mai 1869.

Die Unterzeichneten traten zusammen , um den unter ihnen heut^ vereinbarten Handels- und Zollvertrag nach nochmaliger gemeinschastlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch sollende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Brotokoll niedergelegt wurden.

l.

^ A r t i k e l 1 des V e r t r a g e s .

Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragenden theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen, und fortan als Jnland zu behandeln , ohne dass hierdurch mit .^.üksicht auf den allgemeinen Grundsaz des Vertragsartikels l eine weitere Be-

güustigung für den andern Theil erwächst.

Die Bestimmungen im Art. 1 , .^lbsaz 3, schliessen die Besngniss nicht aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeiliehen Rüksichten gegenseitig ^u erlassen.

H.

Zu A r t i k e l 2 des V e r t r a g e s , b e z i e h u n g s w e i s e

^Anlage A, Rr. 4.

Man ist einverstanden, dass die in der Anlage ^, Rr. 4 vereinbarte gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche.

von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm - oder filial - Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benuzung in ihren Filialoder Stamm - Etablissements in dem anderen Gebiete ans - und einge-^ führt werden.

346 Die Bewilligung der Zollfreist für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehorde ersolgen.

llL Zu A r t i k e l 3 des V e r t r a g e s .

Durch die Bestimmung des Art. 3 soll dem Rechte jedes der ver-

tragenden Theile nicht vorgegriffen sein , allsälligen Missbräuchen durch angemessene Schuzmassregeln (Verbleiung, .^ontrol- oder Begleitscheine) vorzubeugen.

..V. ^u Artikl 4 des V e r t r a g e s , b e z i e h u n g s w e i s e A n l a g e B. ^ Wo die Gebiete der vertragenden Theile durch Gewässer getrennt

sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden , ist die in An-

lage B, ^ 1^erwähnte, ^wei Stunden breite Zone auf jeder Seite vom User jeues Gewässers an landeinwärts zu berechnen , so dass die Ausdehnung des zwischenliegeuden Gewässers dabei ausser Betracht fällt.

V.

Zu A r t i k e l 5 des V e r t r a g e s .

^. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen Verkaus oder als Muster eingebracht werden , von Eingangsund Ausgangs -Abgaben befreit sind (Art. 5, Rr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden :

1) Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des ans den Waaren oder Mustern hastenden Ausgangs^, beziehungsweise Eingaugs^olls zu ermitteln und bei den. abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen, oder vollständig sicher zu stellen.

2) Zum Zweke der ^esthaltuug der Jdeutität sind die einzelnen Waaren oder Musterstüke , so weit es angeht , durch aufgedrnkke Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zn bezeichnen.

.3) Das Absertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der pertragenden Theile ergehen, soll enthalten : a. ein Verzeichniss der zur Ausfuhr bestimmmten , Beziehung...,weise der eingebrachten Waaren oder Mnsterftüke, in welehem die Gattung der Waare und solche ^Merkmale sich angegeben

finden, die zur ^esthaltuug der Jdentität geeignet sind ,

h. die Angabe des ans den Waaren oder Mustern hastenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher nieder-

gelegt oder sichergestellt worden ist .

c. die Augabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung^

d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaus, so weit nicht vorher der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr

347 .^

der Waaren oder Mustex nach dem Auslande , oder deren Riederleguug in einem Bakhofe (Riederlagshause) nachgewiesen w..rd, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden. soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

4) Die Wiedereinfuhr,^ beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Aussuhr,

beziehungsweise die Einsuhr bewirkt ist, erfolgen.

5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist ^3 d) die Waaren oder Muster einem zur Ertheiluug der Abfertigung besugten Amte zum Zwek der Wiedereiusnhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Riederlegung in einem Vakhofe (Riederlagshanse) porgesührt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Brüfuug davon zu überzeugen , ob ihm dieselben Gegenstande vorgeführt worden

sind , welche bei der Ausgaugs^ beziehungsweise Eingaugsabser-

tigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen. bescheinigt^ das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Riederlegung, und erstattet den früher niedergelegten Zoll, oder trifft wegen Freigabe der be-

stellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B.

Ueber die Kontrolmassregelu , welche ^um Schuz gegeu Miss^

brauch in den übrigen Dillen des Art. 5 beiderseitig in Anwenduug kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden aus das geringste , mit dem bezeichneten Z.veke vereinbarte Mass beschränkt und demgemäss im Wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden , welche durch die in Anlage B zum Vertrage enthaltenen Be^ stimmungen über die Behandlung des gre.^naehbarlichen Verkehrs (^ 3) in Aussicht genommen Borden .sind ; sodann sind dabei solgende Bestimmuugen zu beachten : 1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände , sur welche auf Grund des Artikels 5 eine Zollbesreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstelleu im Jnnern stattfinden.

2) Gewichtsdisseren^en , welche durch Ausbesserungen ,^ durch die Be^ arbeituug oder Veredelung der Gegenstände entstehen^, sollen in billiger W.^ise berüksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.

C. Die zur Wahrung der Jdeutität der aus - und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- uud wiederausgesührteu Gegeustände, amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Blomben .^e.)

sollen gegenseitig geachtet werden , und zwar in dem Sinne . dass die von einer Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Jdeutität ebenfalls dienen

348

^

können, jedoch mit der Beschränkung, dass beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

I). Jn allen .vorangeführten Fällen, mit Ausnahme derjenigen unter Art. 5 , Rr. 6 und 7 , sind im Zollverein alle Hauptzollämter und Rebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Rebenzollstätten Anständig , die zollfreie Abfertigung , wenn die Voraussezungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

..dagegen stnd in den Fällen von Art. 5 , Rr. 6 und 7 nur die von den Direktivbehorden dazu bezeichneten ^ollstellen zur Ertheilung der Absertiguug befugt.

VI.

Zu den A r t i k e l n 4 und 5 de^s V e r t r a g e s .

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

Vll.

Zu A r t i k e l 6 des V e r t r a g e s .

1) Man ist darüber einverstanden , dass im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen.

2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, follen, wenn auch bis ^ur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird , einer weiteren Abfertigung an zwisehenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.

Etwaige dem Geleitpapier beizusezende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.

3) Die mit den ge.^ohnliehen kursmässigen fahrten der allgemeinen ^ Verkehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampsschiffe, Vosteu u. s. w., ^ anlaugenden Waaren- und Reiseefsekten sollen beiderseits jeder-

^eit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgesertigt werden,

und es soll sür solche Abfertigungen, welche nicht in die gewohnlichen Abfertiguugsftunden fallen, keineufalls irgend eine besondere Gebühr erhobeu werden.

4) Die beiden vertragenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung , bezüglich der Erri.htung^ von Gren^ollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliehe Verkehrsbedürfnisse veranlassen Wünsche thuuliehst zu berüstigen.

5) Die beiden vertragenden Theile behalten sich vor, demnächst eine besondere Uebereinkunst über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf ^deu Eisenbahneu abzusehliesseu , und man ist einverstanden , dass dabei die Uebereinkuuft zwischeu den Staaten

349 des deutsehen Zoll - und Handelsvereins und Frankreich , betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs aus den Eisenbahnen , vom 2. August 1862, als Grundlage dienen soll.

VllL Zu A r t i k e l 8 des V e r t r a g e s .

Schweizerischerseits wird dabei verstanden

und erklärt , dass der

im Artikel 1 des Vertrages ausgestellte Grundsaz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Ration auch hinsichtlich der im Arrtikel 8 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkeit haben soll.

Unter dem ,,dermaligen Ansaz^ der in einzelnen schweizerischen Kantonen erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke werden diejenigen Säze verstanden , welche in dem als Anlage C beigefügten Verzeichnisse aufgeführt sind.

l..^. . Zu A r t i k e l .) d e s V e r t r a g e s .

Diejenigen Gewerbtreibenden , welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils Waarenankäufe macheu odex Wagenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei aufgrund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behotden des Heimatlandes ausgefertigt sind.

Die Ausfertigung dieser garten soll nach dem unter I) anliegenden Muster ersolgen.

Die vertragenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen , welche Behorden zur Ertheilung von Gewerbe - Legitimation^karten befugt seiu sollen.

.^. Z u A r t i k e l 10 des V e r t r a g e s .

Uuter der Bezeichnung^ oder Etikettirung sind blosse Marken , einzelne Buchstaben oder sonstige figürliche Zeichen nicht .zu verstehen. Zum mindesten muss der. Rame oder die Firma und der Wohnort oder Fabrikort des Fabrikinhabers , Vroduzeuten oder Kaufmanns in dex Bezeichnuug oder Etikettirung enthalten sein. Geringe Abänderungen in der Wiedergabe des Rameus oder des Ortes, welche nur durch An^ wendu^g besonderer Aufmerksamkeit .wahrgenommen werden kounen, sehliessen

die Strafbarkeit nicht aus.

Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den Austausch .der Ratifikationen des heutigen Vertrages . auf welchen

es Bezug hat, von ^en betheiligteu Regierungen genehmigt uud bestätigt angesehen werden.

Geschehen wie oben.

(L. 8.) (Gez.^ ^. .^am..ner, ^berst.

(L. ..^ (Gez.) .^eunin^.

,,

--.^^^^^-^

,,

.^r^^

350

#ST#

d. Botschaft des

Bundesrathe.... an die h Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und dent norddeut schen Bunde abgeschlossene Uebereinkunft zum gegenseitigen Schuze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

(Vom 11 Juni 1869.)

Tit..

Durch eine Reihe von Staatsverträgen hat sich über den Schuz .der Rechte au literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst ein internationales europaisches Recht ausgebildet, welches gegenüber Frankreich, Belgien und Jtalien in Folge der mit diesen Staaten abgeschlossenen Konventionen auch sur die Schweiz besteht. Als daher bei Anlass der Wiederaufuahme der Verhandlungen über einen Handelsvertrag mit dem Zollverein von Seite Rorddeutschlands der Wunsch ausgesprocheu wurde,

mit der Schweiz ein ähnliches Verhältniss einzugehen, lag sür uns kein Grund vor, jenen.. Ansuchen entgegen zu treten, zumal das praktische Jnteresse gegenüber Deutsehland grosser ist als in Bezug aus jedeu andern Staat , und si.h über die Opportunität solcher Vereinbarungen und die sormelle Kon.petenz, dieselben abzuschliessen, die Bundesversammlung dureh die Gntheissuug der srühern Verträge tatsächlich und unzweideutig ausgesprochen hat.

Wir seheu uns daher auch nicht veranlasst, die beiden lezten Bunkte aus's Reue näher zu behandeln, und bemerken bloss, dass durch Art. 32 die Annahme der Literarkonvention von derjenigen des Handelsvertrages abhängig gemacht worden ist.

351 .

^

Als Grundlage sür die porliegende Uebexeinkunst diente der zwischen der Schwei^ und Belgien bestehende Vertrag vom 25. April 18.^7, auf ^dem seinerseits wieder die mit Jtal.ien am 22. Juli 1868 abgeschlossene .Convention beruht. Die beiden leztgenannten Verträge unterscheiden stch von dem sranzosisch^schweizerischen Vertrage namentlich dadurch, dass darin der Schuz des sogenannten industriellen Eigenthums ganz ausser Betracht fällt. Bei der Unklarheit und Unsicherheit , welche unverkennbar in Bezug ans diese Materie zur Zeit noch herrscht , so wie bei der Ab-

neiguug , die sich gegen eine staatliche Regulirung dieser Verhältnisse bei uns kundgibt, darf jene Beschränkung u.ohl nur als ein Vortheil be-

Zeichnet werden.

^

Ueber den materiellen Jnhalt der Uebereinkunst haben wir Folgendes zu bemerkeu : Erzeugnisse aus dem Gebiete der Literatur und Kunst , welche zum ersten Mal in der Schweiz veröffentlicht werden , geniessen in Rord..

deutschland denselben Schnz , anf welchen die dort. erschienenen Werke Anspruch haben (Art. 1). Dieser Schuz wird nach Massgabe der G es e z g e . ^ u n g des norddeutschen. Bundes ertheilt und nach Vorschrist der Artikel 9 und 10 des Vertrages.

Die norddeutschen Autoren ihrerseits haben auf diejenigen Rechte Anspruch, welche v e r t r a g s m ä ß i g in den Artikeln 13 u. ff. der Uebereinkunst normirt sind. Diese f o r m e l l e Ungleichheit, welche darin ihren Grund hat, dass weder eine allgemeine schweizerische Gesezgebung noch in allen Kautonen Bartikulargeseze über diesen Gegenstand bestehen , würde nur dann einen Uebelstand sur die Schweiz begründen, wenn gegenüber dem unabänderlichen, weil vertragsmäßigen Schuz, den wir den norddeutschen Autoren zusichern , für den Mitkontrahenten das Recht bestünde , seine Gesezgebnng beliebig zu ändern , und damit den uns zugedachten Schu^ ans ein beliebiges Mass herabzusezeu.

Ein solches Verhältniss besteht aber in Wirklichkeit nicht., denn si.r's Erste sind wir befugt (Art. 14, Lemma 2), die vertragsmäßigen Gewährleistungen durch legislatorische zu ersehen , uu^.. werden in dieser Beziehung nur^ so weit beschränkt, als wir in der Gesetzgebung die Ausläufer den Einheimischen gleichstellen müssen, und im weiteru ist ein wesentlicher Theil des uns in Rorddeutschlaud zugesagten Schuzes nicht durch die Gesezgebung, sondern durch den Vertrag selbst regulirt, welcher im Art. ..)

den Verkauf und das feilbieten unbefugter Rachbilduugeu verbietet und im Art. 12 die Beschlagnahme solcher Gegenstände auorduet.

Was die D a u e r der gegenseitigem. Rechte anbelangt , so besteht

in dieser Beziehung ein ähnliches Verhältniss. Während die Rechte der

schweizerischen Autoreu in Rorddeutschland ,,nicht über die Frist hinausdauern, die zu Guusten einheimischer (norddeutscher) Urheber in den ledern Staaten besteht^, wird (Art. 18) die Dauer des von der Schweig

352 ^

garantirten Schnzes aus 30 Jahre, resp. ans die Lebenszeit des Autors

festgestellt. Materiell sind diese Bestimmungen identisch, indem die norddeutsche Gesezgebung mit Art. 18 des Vertrages übereinstimmt, und eine Benachteiligung der schweizerischen Jnteressen desshalb in keiner Weise vorhanden ist.

.

Eine wesentliche Aenderung und, wie wir glauben, ein Fortschritt stellt sieh in den Bestimmungen des Vertrages heraus, welche von der Erwerbung der gegenseitigen Rechte handelt. Die srühern Verträge verlangen ohne Ausnahme, dass das Werk, welches in einem der beiden Länder auf den Schuz des Vertrages Anspruch machen will ,^ bei den ^Behorden des andern während eines bestimmten Termines eingeschrieben werde.

Wird die Einschreibung unterlassen, so findet ein Schuz gegen unbefugte Fachbildung überhaupt nicht statt, und es kann überdies das Recht der Uebersezung nicht vorbehalten werden.

Es hat dieses System , abgesehen von der Unannehmlichkeit , die mit der Erfüllung der Formalitäten verbunden ist, namentlich den Rachtheil , dass der Urheber eines Werkes nur drei Monate von der Vublikation an gerechnet (Art. 3 .des ital. Vertrages) Zeit hat, die Einschreibung zu verlangen, und sich dadurch den Schuz des Vertrages zu siehern berechtigt ist. .Lässt er diese Frist verstreichen , so stellt er sich damit für alle Zukunft ausser den Vertrag.

Rach dem vorliegenden Vertrage dagegen wird die Ausübung des Eigentumsrechtes von keinerlei vorgängigen Bedingungen abhängig gemacht. Der Autor, dessen Rechte verlezt werden, hat einsaß naehzu^ weisen,^ dass er selbst Urheber des Erzeugnisses sei oder seine Rechte von dem Urheber ableite ^Art. 3 des Vertrages).

Diese Auffassung bringt es mit sich , dass der vertragsmässige Schuz sich nicht bloss aus die Erzeugnisse bezieht, welche nach dem Jnkrasttreten des Vertrages publizirt werden , sondern dass er sieh in gleicher Weise auch aus die frühern Publikationen erstrekt, selbstverständlich aber ^immer nur gegenüber den Fachbildungen , welche n a ch dem. Absolusse des Vertrages stattfinden werden. Die frühern Fachbildungen werden dadurch nicht betrossen. Jm Art. 10 verpflichtet sich der norddeutsche Bund, die nothigen Anordnungen^ treffen, um in Bezug aus diese

Vervielfältigungen al.lsälligen Schwierigkeiten und Verwikelungen vor-

zubeugen. Das Gleiche hat selbstverständlich aueh von Seite der Schweiz zu geschehen.

Jn Bezug anf den Vorbehalt des U e b e r s e z u n g s r e eh t e s wurde dagegen die Vorschrift der frühern Verträge wiederholt, wonach dieser Vorbehalt von der Einschreibung abhängig gemacht wird (Art. 6).

Die

frühern Verträge selten einen besondern Werth darauf, der

schweizerischen Jndustrie die Reproduktion von Musikstüken mittelst Musi k-

^

353 d o s e n oder ähnlicher Jnstrumente zu sichern. Gegenüber Frankreich kam dieser Schuz dnrch einen nachträglichen Beschluss des Corps le^islatik zu Stande, Während er gegenüber Belgien und Jtalien in den . Verträgen selbst (Art. 4 derselben) behandelt wurde. Eine ausdrükliehe Erwähnung findet sich in dem vorliegenden Vertrage zwar nicht.

dagegen ist die Angelegenheit unzweideutig zu unsern Gunsten dadurch erledigt, dass nach Art. 17 musikalische Werke, die im norddeutschen Bunde erscheinen , bei uns aus denjenigen Schuz beschränkt sind , welcher den Tonsezern der meistbegünstigten Rationen zukommt, mit andern Worten , dass in dieser Beziehung Rorddeutsehland den übrigen Vertragsstaaten gleichgestellt wird.

Eine besondere Erwähnung erheiseht noch die bei Unterzeichnung der Literarkonvention getroffene Verabredung bezüglich der A k t i e n g e s e l l s c h a s t e n und ihrer Anerkennung in den beiderseitigen Staaten.

Sachlich gehort dieser Gegenstand zu dem mit dem Zollverein abgeschlossenen Handelsvertrage, und hätte auch dort seine Erledigung finden muffen , wenn nicht konstitutionelle Schwierigkeiten auf deutscher Seite entgegengestanden wären. Raeh der Verfassung des Zollvereins ist dieser nämlich nicht berechtigt, über Gegenstände derartiger Ratur mit dem Auslande Verträge abzuschliessen , wesshalb die Regulirung dieses Ver-

hältnisses mit dem n o r d d e u t s c h e n B u n d e bei Anlass des Ab-

sehlusses der Literarkonvention vorgenommen werden musste. Selbstverständlich gilt diese Verabredung nur gegenüber den Zoilvereinsstaaten, die zum norddeutschen Bunde gehoren ; den übrigen ist der Beitritt durch

^ 2 vorbehalten. Jnhaltlieh stimmt dieselbe mit dem Art. 16 des

schweizerisch^italienisehen Handelsvertrages überein, und gibt deshalb zu weitern Erörterungen keine Veranlassung.

Bern, den 11. Juni 1869.

Jm Ramen des schweif Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^lti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^.

354

^. Uebereinkunft zwischen

der. schtoeiz. Eidgenossenschaft und dem norddeutschen Bunde zum gegenseitigen ^chuze der Nechte an literarischen ^rzeugnissen und Werken der ..^unst.

(Vom 13. Mai 1869.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft uud Seine Majestät der Kouig von ^reussen im Ramen des Norddeutschen Bundes, gleichmässig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem ^iuverstäudniss solche Massregelu zu treffen, welche ihnen zum gegenseitigen Sehuz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werben der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind , haben den Abschluss einer Uebereiukuust zu diesem Zweke beschlossen , und zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

^er ^unde.^th der schmei^risd^n ^i^^no^nfch^ft.

Seinen ausserordentlichen Gesaugten und bevollmächtigten Minister, . eidgenössischen Obersten, B e r n h a r d H a m m e r .

Sein.^ ^...je^t der ^önig uon ^reu^en: Allerhöchstihren Geheimen ...^ber^Fiuauzrath F r i e d r i c h L e o p o l d Henning, Allerhochstihren Geheimen Ober-Regierungsrath E a r l J o s e p h Benjamin Herzog, welche nach Austausch ihrer in guter uud gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind :

.l... ^ur die Staaten de.^ ^orddeut^en Bundes ^ulti^ Bestimmungen.

A r t i k e l 1.

Die Urheber von Büchern , Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Kompositionen uud Arraugemeni.s , von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kuoserstichs , der Lithograph^

355 und allen andern ähnlichen Erzeugnissen aus dem ..gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz perossentlicht werden, geniessen in den Staaten des Norddeutschen Bundes die Vortheile, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Knust gesezlich eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen

denselben Schuz und dieselbe Rechtshülse gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte geniessen , als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der Staaten des Norddeutschen Bundes veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile nur so lange zustehen, als die Rechte der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Urheber in der Schweiz geschüzt sind , und sie sollen in den Staaten des .Norddeutschen Bundes nicht über die Frist hinaus dauern , welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den^ lezteren Staaten besteht.

Artikel 2.

Es ist gestattet, in den Staaten des Norddeutschen Bundes Auszüge aus Werken , oder ganze Stüke von Werken , welche zum ersten Male in der Schweiz erschienen sind , zu veröffentlichen , vorausgesezt , dass diese Verdeutlichungen für Zweke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder dass sie ausdrüklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind.

Artikel 3.

Um in den Genuss des im Artikel 1 festgestellten Rechts zu gelangen , bedarf es einer besonderen .Anmeldung oder Riederlegung des ^u schwenden Erzeugnisses nicht , es genügt vielmehr für denjenigen, welcher den Sehuz beansprucht, der Rachweis , dass er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte von dem Urheber herleite.

^ A r t i k e l 4.

Die Bestimmungen des Artikel 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Auffuhrnng dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunst zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden.

...lrtikel 5.

Den Originalwerken . werden die in der .Schweiz veranstalteten Uebersezungen einheimischer oder fremder Werke ausdrüklich gleichgestellt.

Demge.näss sollen diese Uebersezungen xnksichtlich ihrer unbefugten Ver- .

vielfältigung im Gebiete des norddeutschen Bundes deu im .Artikel 1

sestgesezten Schuz geniessen.

Es ist indess wohlverstanden , dass der Zwek des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersezer i.t.

Bundesblat... ..^..hrg.XXI. Bd. II.

.

27

356 Beziehung auf seine eigene Uebersezung zu schüfen , keineswegs aber dem ersten Uebersezer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschliessliehe Uebersezungsrecht zu übertragen , ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.

A r t i k e l 6.

Der Versasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Ueberfezung vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersezung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht geniessen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne fe.ne Ermächtigung veranstalteten Uebersezung desselben Werkes im Norddeutschen Bundesgebiete gefchüzt zu sein , und ^war unter folgenden Bedingungen : 1^ Das ^Originalwerk muss aus die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz au gerechnet, erfolgte Aumelduug auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten in Berlin eingetragen werden. Die Anmeldung ist schriftlich an dieses Ministerium zu richten.

Die Eintragung erfolgt in ein besonderes zu diesem Zweke geführtes Register und soll keinen Anlass ^ur Erhebung irgeud einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche

Bescheinigung über die Eintragung . diese Bescheinigung wird

kostensrei ausgestellt werden, vorbehaltlieh der gesezlichen Stempel-

abgabe.

2) Der Verfasser muss an der Spize seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersezuug vorzubehalten, augezeigt haben.

3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersezuug muss innerhalb Jahressrist. vom Tage der nach Massgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet , wenigstens ^um ^.heil und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage der Anmelduug an gerechnet, vollständig erschienen sein.

4) Die Uebersezung muss in einem der beiden Länder verosfentl.icht werden.

Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, dass er sich das Recht der Uebersezuug vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung und, sosern das Werk in mehrere Bände zerfällt, ans der ersten Liesernng jedes Bandes aus-

gedri^t ist.

Es solf jedoch hiusichtlich der sür die Ausübung des ausschliessliehen Uebersezungsrechts in diesen. Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede .Lieferung als ein besonderes Werk augesehen werden.

357 Der Verfasser dramatischer derselben oder die Aufführung und 6 bestimmte ausschliessliche sezung drei Monate nach dem oder ausführen lassen..

Werke , welcher sich ^sür die Uebersezung der Uebersezung das in den Artikeln 4 Recht vorbehalten will, muss seine UeberErscheinen des Originalwerkes erscheinen

Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebunden , welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1 und 3 der gegenwärtigen Uebereinkuust auferlegt sind.

A r t i k e l 7.

Die gesezlichen Vertreter oder Rechtsnachsolger der Versasser, Uebersezer, Komponisten, ^eichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. .o. sollen in allen Beziehungen derselben Rechte theilhastig sein, welche die gegenwärtige Uebereiukunft den ^Verfafsern, Ueberse^ern . Komponisten , Zeichnern , Malern , Bildhauern , Kupferstechern

und Lithographen selbst bewilligt.

A r t i k e l 8.

Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Ueber-

Einkunft enthaltenen Bestimmungen dürsen Artikel, welche aus den in der Schweiz erseheinenden Tagesblätteru oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken des Norddeutschen Buudes abgedrukt oder überseht werden , wenn nur die Quelle , aus der die Artikel gesehopft sind , dabei augegeben wird.

Inzwischen soll diese Befngniss auf den Abdruk von Artikeln aus in der Schweiz erseheinenden Tagesblättern oder periodischen Hammelwerken in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem .sie dieselben haben erscheinen lassen, formlich erklärt haben, dass sie deren Abdruk untersagen. Jn keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Juhalts Bla^ greisen konneu.

A r t i k e l ..).

Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegeuftä..deu, welche im Sinne der Artikel 1, 4, .. und 6 unbefugter Weise vervielfältigt sind , ist vorbehaltlich der im Artikel 10 getroffenen Bestimmung im Gebiet des Norddeutschen Bundes verboten, sei es, dass die unbefugte Vervielsältiguug in der Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat.

A r t i k e l 10.

Der Norddeutsche Bund wird im Verwaltungswege die uothigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwikelnngen treffen, in welche die seinem Gebiet angehorigen Verleger, Druker,

358 Bueh- oder Kunsthändler durch den Bestz und Verkauf solcher Vervielfältigungen schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen konnten , welche sie vor dem Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedxukt werden.

Die Anordnungen sollen sich ...ueh aus Abklatsche (cliché), Holzstoke und gestochene Blatten aller Art , sowie aus lithographische Steine erstreken , welche sieh in den Magazinen bei den Norddeutschen Verlegern oder Drukern befinden und schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.

Jndessen sollen diese Abklatsche, Holzstöke und gestochenen Blatten aller Art, .sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahren, von dem Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunst an gerechnet, bennzt werden dürfen.

A r t i k e l 11.

Die gegenwärtige Uebereinkunst soll in keiner Weise das Reeht der Regierungen beschränken, die Einsuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, welche nach ihren inneren Gesezen oder in Gemässheit ihrer Verabredungen mit anderen Staaten für Rachdrüke erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 12.

Jn Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbesugten Rachbildungen stattfinden, und die Gerichte werden die durch das Gesez bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Rachtheile eines im Bereich des Rorddeutsehen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen worden wäre.

Die eine Rachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den Staaten des Bundes nach der daselbst in Krast bestehenden Gesezgebung bestimmt werden.

.ll.ll. .^ur die Schweiz ^ulti^e Bestimmungen.

A r t i k e l 13.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 werden gleichermassen sür den Sehuz des in den Staaten des Rorddeutsehen Bundes gehorig erworbenen Eigenthums an Werken des Geistes oder der Kunst als Ge^enreeht in der Schweiz Anwendung finden.

359

A r t i k e l 14.

Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es für die Eivilentschädigung, sei es füx die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden au.^ dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Ruzen der dem .Norddeutschen Bunde angehorigen Eigentümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikel 13 und der nachfolgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung bringen.

Es ist , immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31 verabredeten Gewährleistungen , verstanden , dass diese Bestimmungen . ersezt werden konnen durch gesezliche Vorschriften , welche die zuständigen Behorden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimischen in Bezug aus das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mogen.

A r t i k e l 15.

Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiet des Norddeutschen Bundes veröffentlichten Werke , dereu Verfasser sich das Recht aus die Uebersezung vorbehalten wollen, hat innerhalb dex in besagtem Artikel angesehen Fristen bei dem eidgenossischen Departement des Jnuern in Bern zu ersolgen.

A r t i k e l 16.

Die Urheber von Büchern, Broschüren oder auderen Sehristen, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, ..Stichen, Lithographien^ und allen anderen gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in ^em Gebiete des Norddeutschen Bundes verosfentlicht werden , geniessen in der ..Schweiz zum Schule ihrer Eigentumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte.

A r t i k e l 17.

Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Male verosfentlicht oder aufgeführt werden, geniessen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schuz, welcher in lezterem .^ande den Versassern oder .^onsezern der am meisten be-

günstigten Ration bezuglich der Darstellung oder Aufführuug ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt werden wird.

A r t i k e l 18.

Das in der Schweig gemäss den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene Eigentumsrecht an den im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit, und insofern er vor dem Ablause des dreißigsten

360 Jahres, pom Zeitpunkte der ersten Verossentliehung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch sort ^u Dunsten seiner Rechtsnachfolger.

Wenn die Verosseutlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattsand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger wahrend sechs Jahren, vom Tode des Urhebers an, das ausseh liessliche Recht zur Verofsentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrau.h , fo dauert die Schuzfrist dreissig Jahre nach diesem ^.odesfalie. ^ Die Dauer des Eigenthumsrechts aus Uebersezungen hingegen ist aus fünf Jahre gemäss dem, was

im Artikel 6 festgefezt ist, beschränkt.

A r t i k e l 19.

Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes , welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung ge^en die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst veranstaltet wird,^ sol.. als Rachdruk bestraft werden.

A r t i k e l 20.

Wer wissentlich^ nachgedrukte Gegenstände auf schweizerischen. Gebiete perkaust, zum Verkauf auslegt oder einführt, ist mit den gegen den Rachdruk angedrohten Strafen zu belegen.

A r t i k e l 21.

Der Rachdruker ist mit einer Busse von wenigstens hundert ^ran^ ken bis ans höchstens zweitausend ^ranken und der Verkäufer mit einer Busse von wenigstens sünf und zwanzig Franken bis ans höchstens fünfHundert Franken ^u belegen. sie ^ sind ausserdem verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten Ra.l.theil Ersa^ zn leisten.

Sowohl gegen den Raehdrnker, als gegen den Einbringer und den Verkäuser ist aus Wegnahme d.^r Raehdrntausgabe (Artikel 19) zu erkennen. Jn allen fällen konnen die Gerichte aus Verlangen der Eivilpartei versügen, dass derselben die nachgebildeten Gegenstände, ans Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersazes, zugestellt werden.

A r t i k e l 22.

Jn den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlos aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Sehadens auszuhändigen ; der Rest seiner Entsehädigung ist im gewohnlichen Rechtswege zu verfolgen.

A r t i k e l 23.

Der Eigentümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der Anständigen Behorde, mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Besehreibuug der Erzeugnisse vornehmen lassen, welche naeh seiner Behauptung in Zuwiderhandlung gegen die

361 Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunst zu seinem Sehaden nachgemacht sind.

Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigentümers, im Falle unbefugter Uebersezung zugleich auf den Vorweis der die Eintragung des Originals bestätigenden Bescheinigung zu erlassen.

Erforderlichensalls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sachverständigen zu enthalten.

Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Kautionssumme perlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird.

Dem Jnhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Ge-

geustände ist ..^.lbschrist der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen.

meidung der Richtigkeit und der Entschädigungspflicht.

A r t i k e l 24.

Alles bei Ver-

Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinsällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann.

A r t i k e l 25.

Die Verfolgung vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunst bezeichneten ^Vergehen findet nur aus Antrag

des beschädigten Tl.eiles oder seiner Rechtsnachfolger statt.

A r t i k e l 26.

. Die Klagen aus Rachbildung literarischer oder künstlerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem

die unbefugte Rachbildung oder^ Feilhaltnng stattgesunden hat. Die Zivilklagen sind summarisch zu verhandelt.

A r t i k e l 27.

Die durch gegenwärtige Uebereinkunst festgesezten Strafen dürfen nicht gehäuft werden.

Für alle der ersten Straseinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere Strafe erkannt werden^ als diejenige , welche aus die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhänge.. sein würde.

Artikel 28.

Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise ^Einrükung des-

362 selben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen, und zwar alles auf kosten des Verurteilten.

A r t i k e l 29.

Die im Artikel 21 bestimmten Strafen können be^. .^.ükfällen perdoppelt werden. Ein Rüksall ist vorhanden , wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Jahxen ein Urtheil wegen eines

gleichartigen Vergehens gesällt worden ist.

Artikel 30.

Beim Vorhandensein ^mildernder Umstände konnen die Gerichte die gegen die Schuldigen aussprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum exmässigen.

.

.

l .

l .

.

.

.

.

.

.

^ .

.

l l .

^ e m e i n e

B esti m m u n .

.

i . en .

Artikel 31.

Die vertragschliessenden Theile haben sieh dahin verständigt, die gegenwärtige Uebereinkunst einer Revision zu unterwerfen , wenn eine neue Gesezgebung über die darin behandelten Gegenstände im einen oder andern Lan.^e oder in beiden Ländern eine solche Revision wün^ sehenswerth machen sollte^ es ist jedoch verstanden, dass die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst für beide Länder verbindlich bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständnis abgeändert sind.

^ Wenn die gegenwärtig im Gebiete des Rorddeutschen Bundes dem Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewährten Gaxantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunst Aenderungen erleiden sollten, so würde die schweizerische Regierung befugt sein, die .Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlassenen Vorschriften zu ersehen.

Artikel 32.

Die gegenwärtige Uebereinkunst tritt zu gleicher Zeit und sür die nämliche Dauer in Kraft, wie der am 13. Mai 18^9 zwischen dem Norddeutschen Bunde nebst den übrigen Staaten des Zollvereins und der Schweiz abgeschlossene Handelsvertrag.

Sie soll ratifiât und es sollen die Ratifikationsurkunden an demselben Orte und zu derselben Zeit , wie die Ratifikationsurkunden jenes Vertrages, ausgetauscht werden.

So geschehen in Berlin, den 13. Mai 1869.

(L. .^.) (Gez.) ^. .^muter, Oberst.

(L. .^.) (Gez.) .^enuiu^.

(L.

.

.

.

.

.

)

(Gez.)

.

.

^ r ^ .

36.^

^ Erklärung zur

vorstehenden l.lebereinrunft , betreffend den Beginn und die ^..auer derselben.

Berlin, den 13. Mai 1869.

Die Uebereinkunft ^um gegenseitigen Schuze der Rechte an lite^ rarischen Erzeugnissen und an Werken der Kunst ^wischen dem Rorddeutsehen Bunde und der schweizerischen Eidgenossenschaft , welche heute von den unterzeichneten Bevollmächtigten vollzogen worden ist, soll nach der Schlussbestimmung zu gleicher Zeit und für die nämliche Dauer in Kraft treten, wie der heute gleichfalls vollzogene Handels- und Zollvertrag zwischen den Staaten des deutsehen Zoll- und Haudelsvereins.

und der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Bevollmächtigten sind dahin einverstanden und erklären , daß andererseits Beginn und Dauer der ..Geltung des Handels- und ZollVertrages durch die Genehmigung und den Bestand der vorerwähnten.

Uebereinkunst ^nm gegenseitigen Schuze der Rechte au literarischen ErZeugnissen und Werken der Kunst bedingt sein soll, und haben zu Urkund dessen dieses Brotokoll ausgenommen und wie folgt vollzogen.

(L. .^.) (Gez.) B. Jammer, Oberst.

^L. ^.) (G^.) .Henning.

,,

.^...^^

,,

.^^^^.

^364

^. Protokoll ..ur vorstehenden l.lebereinkunft, hinfichtlich der Aktiengesellschaften oder anonymen Gesellschaften.

(Vom 13. Mai 1869.)

Bei der Unterzeichnung der Uebereinkunst, welche am heutigen Tage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Norddeutschen Bunde wegen gegenseitigen Sehuzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossen worden ist, haben die unterZeichneten Bevollmächtigten der Eidgenossenschaft und des Bundespostdiums folgende Verabredungen getroffen : .^

^

Die innerhalb des Norddeutschen Bundes, sowie die innerhalb der Schweiz errichteten Aktiengesellsehasten oder anonymen Gesellschaften werden gegenseitig als zu Recht bestehend , insbesondere als zum ...lustreten vor Gerieht befähigt, anerkannt, sosern die Errichtung nach den

Gesezen des Landes, wo ^ die Gesellschaft ihr Domizil hat, gültig erfolgt ist.

Ob und in wie weit eine solche Gesellschaft in den Staaten (Kantonen) des anderen Gebietes zum Gewerbs- oder Geschäftsbetriebe zugelassen werden kann , ist aussehliesslich nach den eigenen Gesezen der Staaten resp. Kantone zu bestimmen.

.

^

Den zum Norddeutschen Bnnde nicht gehörigen Staaten des deutAschen Zoll- und Handelsvereins bleibt der Beitritt zu dieser Uebereinkuust vorbehalten. ^

Gegenwärtiges Protokoll tritt^ zu gleicher Zeit und für die nämliehe Dauer in Kraft, wie die im Eingang erwähnte Uebereinknnst zwischen dem Norddeutschen .Bunde und der schweizerischen Eidgenossensehaft und soll in die Ratifikation dieser Übereinkunft mit einbegriffen werden.

So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.

(L. ^.) (Gez.) ^. ^a.umer, Oberst. (L. ^.) (Ge^.) ^euui..^.

,,

,,

..^^

365

#ST#

h. Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, , betreffend den zwischen der Schweiz und Württemberg am 18. März d. J.

abgeflossenen Niederlassungsvertrag.

Vom 11. Juni 1869.)

Tit..

Bei den Verhandlungen, welche im Jahr 1865 zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollverein über einen Handelsvertrag gepflogen wurden, stellten die deutschen Bevollmächtigten das Begehren, dass gleichzeitig auch eine Vereinbarung über Riederlassungsverhältnisse getroffen werde, in dem Sinne, dass hinsiehtlich des Rechtes zur Riederlassung und zum Gewerbebetrieb die gegenseitigen Angehörigen nieht ungünstiger behandelt werden .dürsten, als diejenigen irgend eines sremden Staates. Der Umstand , dass bei ihrer innern Gesezgebuug nnx ein Theil der Zollvereinsstaaten im Stande war , der Schweiz ein materielles Gegenrecht in den berührten Vunkten einzuräumen, und weil von anderer Seite dem Zollverein die Kompetenz für Abschluss einer Konvention über Riederlassungsverhältnisse abging, brachte es mit sich.,

dass die daherigen Unterhandlungen ausschließlich mit dem Königreich Württemberg sortgesezt wurden und im Juui 1865 zum Abschlösse kamen. Da die Ratifikation des Vertrages durch den Art. 8 desselben von derjenigen des mit dem Zollverein abgeschlossenen Handelsvertrages abhängig gemacht worden war, blieben durch das ..Scheitern des leztern die Verhandlungen aus sich beruhen und würden erst zu Anfang des laufenden Jahres wieder aufgenommen und in dem Vertrag vom 18. März

1869 zu Ende geführt.

Dieser Vertrag , welcher Jhnen nun zur Genehmigung vorgelegt wird, ist bis auf .einige Redaktionsveränderungen mit dem im Jahr.

1865. durch die herren S t ä h e l i n , H e e r und Hirzel-Lampe abgeschlossenen identisch. Derselbe steht mit dem Jhnen gleichfalls vor-

366 liegenden Handelsvertrags zwischen der Schweiz und dem Zollverein wiederum im Zusammenhang, insofern als der Riederlassungsvertrag nur daun in Kraft tritt, wenn auch der Handelsvertrag zu Stande kommt, ohne dass dagegen der leztere von dem erstern abhängig wäre.

Beide Verträge haben dieselbe Dauer.

Ueber die Wünschbarkeit solcher Verträge , ihre allgemeine Bedeutung und Wirkung hier in Erörterungen einzutreten , halten wir für überflüssig, nachdem die Verträge mit den übrigen .Nachbarstaaten vorausgegangen sind , die für den vorliegenden nach allen Seiten zur Grundlage gedient haben. Es finden sich in dem württembergischen Vertrage nur zwei Vunkte, welche speziell hervorzuheben find, nämlich

die Artikel 5 und 7.

Die Erfahrung hat den Bundesrath daraus aufmerksam gemacht, dass eine Anzahl deutscher Staaten ^Entlassungen ans dem Bürgerrecht ertheilen, bevor die Betreffenden eine nene Heimat erworben haben.

Finden sich solche Versonen auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft, so geben sie nicht bloss zu mannigfaltigen Schwierigkeiten Veranlassung, fondern es liegt auch die Gefahr der Entstehung neuer Heimatlosensälle vor.

Diesen Uebelständen beugt Art. 5 des Vertrages vor, iudem er ^ wechselseitige Bflicht ausspricht, Jndividuen, welche noch fortdauernd Angehörige eines Staates sind oder wenigstens das Bürgerrecht eines andern Staates noeh nicht erworben haben, jederzeit wieder^ aus^ nehmen.

Durch Art. 7 wird den sämmtlichen deutschen Zollvereinsstaaten das Recht vorbehalten, dem Vertrage beizutreten, sobald ihre Geseze gebung den Schweizern dieselben Rechte einräumt, welche sie nach dem Vertrage in Württemberg zu geniessen haben. Dieser Beitritt geschieht aber nicht durch die blosse einseitige Erklärung, sondern es ist dem Bundesrathe das Recht vorbehalten, über das Zutreffen der genannten Voraussezung sieh Gewissheit zu verschaffen.

Wir haben die Ehre , Jhnen am Schlusse die Genehmigung der vorstehenden ^wei Verträge und der Uebereinkunft zu beantragen.

B e r n , den 11. Juni 186.).

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

367

^ ^iederlaffung^vertrag zwis^en

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dent ...^nigreich .^itrtternberg.

(Vom 18. März 1869.)

..^ie fchweizerifche Ei.^en^enfchaft einerseits, und Seine .^aiestat der .^..^ von ...^urtte.^erg andererseits , von dem Wunsche beseelt, die zwischen der Schweiz und dem .^onigreich Württemberg bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und von der Absieht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen der Schweiz in Württemberg und der Württemberger in der Schweiz in beiderseitigem Einverständnisse zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt , nämlich :

^e.r schwe.^rifche ^un...e.^th :

den Herrn eidgenössischen Oberst Emil Welt i, Bundesprästdent, und

...^rne ^.rje^t der ^...nig .^on ^ürttem.^rg: Allerhochst Jhren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Freiherrn A d o l f v o n O w , welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen ^Vollmachten, sieh, vorbehältlich der beiderseitigen Ratifikation, über fol-

^ende Artikel geeinigt haben.

368 A r t i k e l 1.

Die Angehörigen der Schweiz werden im Königreich Württemberg hinsichtlich des Aufenthalts und der Niederlassung, der Gewerbeausübung , so wie des Erwerbs und der Veräußerung von Liegenschaften

den Württembergern gleichgestellt, insbesondere sind dieselben berechtigt,

sich im Königreich Württemberg zeitweilig auszuhalten oder dauernd niederzulassen , Grnndeigenthum zu erwerben und zu veräußern , auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, aus eigen.. Rechnung zu betreiben , ohne zum Eintritt in den Staats- oder Gemeindeverband genothigt und ohne andern als den für die Württemberger geltenden Bedingungen und Leistungen unterworfen zu sein.

Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder andern der vorgedachten Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates im Königreich Württemberg eingeräumt ist oder eingeräumt werden wird,

von selbst im gleichen Masse den Angehörigen der Schweiz zu Theil

werden.

A r t i k e l 2.

Andererseits werden die Angehörigen des Königreichs Württemberg

in der Schweiz hinsichtlieh des Ausenthaltes und der Riederlassnng, der

Gewerbeausübung, sowie des Erwerbs^ und der Veräussernng pon Liegensehaften den Schweizerbürgern gleichgestellt , insbesondere sind dieselben berechtigt, sieh in jedem Kantone der Schweiz zeitweilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen , Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes Gewerbe , dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, ans eigene Rechnung zu betreiben, ohne zum Eintritt in den Staats- oder Gemeindeverband genöthigt und ohne andere als den sur die Sehweizerbürger geltenden Bedingungen und Leistungen unterworfen zu sein.

Es soll auch jeder weitere Vortheil , der in der einen oder anderen der vorgedachten Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates in der Schweiz eingeräumt ist oder eingeräumt werden wird , von selbst in gleichem Masse den Angehörigen des Königreichs Württemberg zu Theil werden.

A r t i k e l 3.

Die beiderseitigen Angehörigen bleiben in Betress der Militärpflicht den Gesezen ihres Heimatstaates unterworsen . in den. Staate der Niederlassung dagegen sind sie pou allen hieraus bezüglichen Leistungen .befreit.

A r t i k e l 4.

Zur Exlanguug der Riederlassungsbesugniss genügt beiderseits die Hinterlegung eines Heimatscheines und eines Zeuguisses, wodurch von

36.^ der zuständigen Heimatbehorde des Nachsuchenden bescheinigt wird, das^ derselbe in bürgerlichen Ehren und Rechten stehe , einen unbescholtenen .Leumund^ geniesse und im Stande sei, sich uud seine Familie zu ernähren..

Artikel^.

Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich: a. diejenigen Jndividuen , welche noch fortdauernd seine .Angehörigen sind, und b. seine vormaligen Angehörigen , auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesezgebnng bereits verloren haben,.

so lange sie nicht in dem anderen oder in einem dritten Staate angehorig g^vorden sind, aus Verlangen des andern der vertragenden Theile wieder zu übernehmen..^ Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, soserne nicht das Heimatxeeht des Zuzuweisenden durch eine noch gültige , unverdächtige Heimatsurkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die ^rage der Uebernahmepslieht erledigt und die leztexe von dem pflichtigen Staate ausdrüklich anerkannt ist.

Die Transportkosten bis an die Landesgrenze des Staates , für welchen der Transport bestimmt ist, werden von dem Anweisenden Staate getragen.

A r t i k e l 6.

Die schweizerischen Eigentümer oder Beba...er von .......rundstüken in Württemberg, und umgekehrt die württembergischen Eigenthü.ner oder Bebauer von Grundstufen in ^er ^ehwei^ geniessen in Bezug ans die Bewirthsehastung ihrer Güter die nämlichen Vortheile, wie die am gleichem Orte wohnenden Jnländer, unter der Bedinguug, dass sie sich allen für die Landesangehorigen geltenden Verwaltungs- oder Bolizeiverordnnngeu untergehen.

A r t i k e l 7.

Jedem zum deutschen Zollvereine gehörigen Staate bleibt das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage vorbehalten , unter der Vorausse^ung , dass er im Falle ist, den auf seinem Gebiete sich niederlassenden Schweizern alle diejenigen Rechte zuzusichern , welche nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den Schweizern in Württemberg zugestanden sind.

Der Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen der Schweig und den beitretenden Staaten bewirkt werden, nachdem sieh vorgängig der schweizerische Bundesrath über das Zutreffen der genannen Voraussetzung vergewissert haben wird.

370

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll zugleich m.t dem demnächst zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollvereine abzuschließenden Handelsund Zollvertrag in Kraft treten nnd so lange als der lettere in Kraft verbleiben.

Jm Falle keiner dex vertragenden Theile zwolf Monate vor dem Ablause des gedachten Zeitraumes seine Absicht , die Wirkungen des Vertrages aushoren zu lassen ,. kundgegeben haben sollte , so bleibt derselbe in Geltung bis znm Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder ^ der andere der vertragenden Theile denselben

gekündigt hat.

Die Ratifikationsurkunden über gegenwärtigen Vertrag sollen sofort nach beiderseits erfolgter Ratifikation des Handels^ und Zollvertxages zwischen der Schweiz und dem Zollvereine zu Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den

Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrükt. .

So geschehen zu Bern, den 18. März 1869.

(L. .^.) (Gez.) .^elti.

(L. .^.) (Gez.) Freiherr t^n .^w.

371

#ST#

....... B s l u ß e n t w u r f betreffend

die Genehmigung des vorstehenden Handels- und Zollvertrags, der Uebereinkunft zum Schuz des literarischen und künftlerischen Eigenthums; sowie des Niederlassungsvertrags.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht einer Botschaft des .Bundesrathes vom 11. Juni 1869,

beschließt: 1. Dem zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und H.andelsverein unterm 13. Mai 1869 zu Berlin abgeschlossenen Handelsund Zollvertrage; 2. der zwischen der Schweiz und dem Norddeutschen Bunde unterm 13. Mai 1869 zu Berlin abgeschlossenen Uebereinkunst zum Schuze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst; 3. dem zwischen der Schweiz und dem Konigreieh Württemberg am 18. März 1869 abgeschlossenen Riederlassungsvertrage

....ird hiemit die vorbehaltene Ratifikation ert.heilt.

4. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblal.l.. Jahrg.XXI. Bd. II.

28

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verträge mit Deutschland.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1869

Date Data Seite

307-371

Page Pagina Ref. No

10 006 180

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.