629 Auseinandersetzung beschränken, beehren wir uns, Jhnen nachfolgenden Entwurf eines bezüglichen Genehmigungsbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.
B e r n , den 11. Dezember 1869.
Jm Ramen des schweif Bundesrathes , Der Bundespräsident:
Welti Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schiess.
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Beschluß entwurf betreffend
die Erstellung einer Bronethal-Eisenbahn.
.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,
u a eh E i n s icht : 1) eines Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Waadt vom 1. September 1869, durch welches derselbe der zwischen dem Staatsrathe des Kantons Waadt und dem interkantonalen Komite für Erstellung einer Bronethalbahn unterm 28. August 186.) abgeschlossenen Konvention nebst zugehörigem Lastenheste über den Bau und Betrieb einer von eiuem noch zu bestimmenden Buukte der Eisenbahn FreiburgLausaune durch das waadtländische Bronethal über Mondon , Valerne und Avenues nach der waadtländischen Grenze bei Faoug gegen Murten und zum Auschluss au die bernisehe Staatsbahn führenden Eisenbahn die Genehmigung ertheilt hat .
630 2) eines Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Waadt vom 22. Rovember 1869, durch welches konstatirt wird, dass die im ..lrt. 2 des obigen Dekretes bezüglich der in der Konzession dem Unternehmen zugesicherten Staatssubvention ^ vorbehaltene Volksabstimmung am
26. September l. J. stattgesnnden und eine Mehrheit für die Ve-
willignng der Subvention ergeben hat ; 3) eines sachbezügliehen Berichtes rathes vom 11. Dezember 1869;
und Antrages des Bundes-
in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 18^2, .
^
b e s eh l i esst : Es wird der Konzession unter Genehmigung des Bundes ertheilt.
nachstehenden Bedingungen
die
Art. 1. Jn Anwendung von .^lrt. 8. .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten,. für den regelmässigen periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflnsse de^ Unternehmens aus den Bostertrag , eine jährliehe Konzessionsgebühr, die
den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke
von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als. 4^ nach erfolgtem Abzug der aus Abschreibuugsrechuung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.
Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu
gehoren, mit Ablans des 30., 45., 60., 75., 90 und 99. Jahres, vom 1.Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen,
falls er die Gesellsehast jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden , so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.
Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen .sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchen. zuerst der Kläger und hernach der .Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des
Schiedsgerichts.
631 Für die Ausmittlung der zu folgende Bestimmungen :
leistenden
Entschädigung gelten
a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist dex 25 fache
Werth
des^ durchschnittlichen
Reinertrages
derjenigen
10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22^ fache, im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20 fache, und im Falle des Rükkauses im ..
9..). Jahre der 18 sache .Werth dieses Reinertrages ^u bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme
in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be-
tragen darf. Von dem Reinertrag , welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.
b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag , in vollkommen besriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein . verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.
Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.
Art. 3. Binnen einer Frist von 15 Monaten, vom Tage der Genehmigung der fnr die Fortführung der Bahn aus dem Gebiete des Kantons ^ r e i b u r g zu ertheilenden Konzession an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und gleichzeitig genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen ^ortführung des Baues zu leisten, in der Meinung, das.. widrigenfalls mit
Ablauf jeuer Frist die Genehmigung des Bundes für die porliegende
Konzession erlischt.
Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es^dars denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner We^ise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Befugnissen, welche dem Bunde gemäss Art. 17 des Gesezes vom 28. Juli 1852 ^stehen, durch die im Art. 3 des .Laftenheftes enthaltene Bestimmuug nicht vorgegriffen sein.
Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.
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Bundesratsbeschluß in
Sachen des Rekurses des Johann Iseli, von .Hasle .bei Burgdorf, Kts. Bern, betreffend Gerichtsstand.
(Vom 8. September l 869.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat iu Sachen des Johann J s e l i , von Hasle bei Bnrgdors, Kautons Bern, betreffend Gerichtsstand ; nach angehortem Berichte des Justiz- nnd Polizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben: I. Jm Jahr 1863 verehelichte sich der Rekurrent mit der Witwe Ursula E h o l l e t , geb. Häuer. Ju der Folge verlegten diese Eheleute ihren Wohnsiz nach Unterftaad bei Rorschach , Kantons St. Gallen.
Diese Ehe gestaltete sich jedoch nieht glüklieh , wesshalb die Frau Jseli sieh veranlasst sah, an ihrem Wohnorte aus ...Scheidung zu klagen.
Die evangelische Kirchenvorstehersehaft von Rorsehaeh , als Matrimonialgeriet erster Jnstauz, nahm die Klage an die Hand, und erkannte mit rechtskräftigem Urtheil vom 20. September 1865 , es seien die Eheleute Jseli für vier Jahre zu Tisch und Bett geschieden und mit Bezug aus die gegeuseitigen okonomisehen Ansprüche an den Zivilrichter gewiesen.
II. Die Ehesrau Jseli erhob nun vor den Gerichten des Kantons St. Gallen eine Klage für Feststellung ihres Frauengutes und einer
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Beschlußentwurf betreffend die Erstellung einer Bronethal-Eisenbahn.
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Bundesblatt
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In
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Jahr
1869
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.12.1869
Date Data Seite
629-632
Page Pagina Ref. No
10 006 360
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