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Bericht und Antrag des

Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen an den schweizerischen Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901.

(Vom 15. Februar 1901.)

Hochgeachteter Herr Bundespräsident!

Hochgeachtete Herren Bundesräte!

Gemäß Art. 71 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 zum Bundesgesetze betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 hat die Generaldirektion der Bundesbahnen ihren Dienst mit dem 1. Juli 1901 anzutreten, um die Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen auf den 1. Mai 1903 rechtzeitig vorzubereiten. Nach ihrem Amtsantritt hat der Verwaltungsrat auf deren Vorschlag alle Maßnahmen zu treffen, welche erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen durch den Bund auf den 1. Mai 1903 zu ermöglichen.

Auf den Vorschlag des Verwaltungsrates wird der Bundesrat über den Zeitpunkt Beschluß fassen, in welchem auch die einzelnen

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Dienstabteilungen der Generaldirektion in Funktion zu treten haben (Art. 72, 76 und 77 der genannten Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899). Infolge der Übernahme des Betriebes der schweizerischen Centralbahn durch die Verwaltung der Bundesbahnen auf den 1. Januar 1902 wird der Amtsantritt verschiedener Organe derselben nunmehr vorgerückt werden müssen.

Mit dem Beginne der Thätigkeit dieser Organe der Bundesbahnverwaltung sind die erforderlichen Ausgaben für deren Besoldung und die allgemeinen Verwaltungskosten zu machen. Da bis zur Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen die letzteren keine Einnahmen haben, sind die Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Kreiseisenbahnräte, der Generaldirektion und ihrer in den Dienst berufenen Beamten und Angestellten, sowie die betreffenden allgemeinen Kosten von der Bundesverwaltung der Finanzverwaltung der Bundesbahnen vorzuschießen (Art. 79 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899). Über die Rückerstattung dieser Vorschüsse wird auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen Beschluß zu fassen sein.

Bezüglich der Ausgaben der Bundesbahnverwaltung ist der Bundesversammlung vom Bundesrat ein Jahresbudget vorzulegen, gemäß Art. 13 A 6 und B 3. a des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897. Dieses Jahresbudget ist von der Generaldiroktion dem Verwaltungsrate zu unterbreiten, von diesem festzustellen und dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung bis Ende September des vorausgehenden Jahres einzureichen (Art. 62 der Vollsdehungsverordnung vom 7. November 1899).

Dieser regelmäßige Geschäftsgang kann nun allerdings für das Jahr 1901 nicht eingehalten werden, da die Generaldirektion erst auf den 1. Juli 1901 in Funktion treten wird; es waren daher für dieses Vorbereitungsstadium provisorische Maßnahmen zu treffen.

In der Sitzung vom 13. Dezember 1900 hat der Bundesrat die Generaldirektion der Bundesbahnen ermächtigt, schon vor ihrem Amtsantritt dem Verwaltungsrate die erforderlichen Vorlagen für den Voranschlag des Jahres 1901 zu machen.

Maßgebend für die Aufstellung des Budgets war der Grund satz, daß für die erste Zeit der Thätigkeit der Generaldirektion, das II. Halbjahr 1901, nur dasjenige Personal in den Dienst der Bundesbahnen einzuberufen sei, dessen Mitwirkung bei der ersten Vorbereitung der Organisation der Bundesbahnen notwendig ist. Mit déni Fortschreiten dieser Vorbereitungsarbeiten wird allerdings eine erhebliche Personalvermehrung erforderlich werden, um die um-

665 fyngreiche Arbeit zu bewältigen, welche der Bundesbahnverwaltung schon vor der Betriebsübernahme wartet, und eine weitere Verstärkung wird die Betriebsübernahme einzelner Bahnen notwendig machen. Wenn der im Anfang in Funktion tretende Personalbestand der Zahl nach klein sein kann, ist dagegen dringend geboten, sich die Mitwirkung der tüchtigsten und erfahrensten Oberbeamten zu sichern. Die grundlegenden organisatorischen Arbeiten müssen von durchaus kompetenten Organen vorgenommen werden, wenn die Sache gelingen soll. Daraus folgt mit Notwendigkeit, daß für die zu besetzenden Stellen die tüchtigsten Kräfte heranzuziehen sind, welche auch entsprechend honoriert werden müssen.

Für die Bemessung der Budgetansätze sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen vom 29. Juni 1900 maßgebend. Dabei mußten die Maximalansätze für diejenigen Oberbeamten eingestellt werden, deren bisherige Bezüge und langjährige Thätigkeit bei den Privatbahnen die Ausrichtung dieser Gehalte erfordern, wenn deren Mitwirkung überhaupt gesichert werden soll. Bei Stellen von geringerer Bedeutung wurden in Anlehnung an die bei den Privatbahnen bestehenden Verhältnisse mäßigere Ansätze unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Maximums in Aussicht genommen. Da die Aufstellung der Normen für Minimum und Maximum der Besoldung für jede einzelne Beamtung und Anstellung im Rahmen des Besoldungsgesetzes durch den Bundesrat, gemäß Art. 2 des Besoldungsgesetzes, erst erfolgen kann, nachdem die Generaldirektion umfassende und sorgfältige Untersuchungen gemacht haben wird, sind vom Bundesrate durch Beschluß vom 17. Dezember 1900 auf Antrag der Generaldirektion vorläufig die Gehaltsstufen für die schon auf 1. Juli 1901 zu ernennenden Oberbeamten festgesetzt worden. Dabei wurden für die II. Besoldungsklasse (Fr. 6000--10,000) zwei Gehaltsstufen angenommen und in die erste Stufe (Fr. 7000 -- 10,000) die technischen Oberbeamten eingereiht, Oberingenieur für den Bahnbau, Oberbetriebschef und Obermaschineningenieur, und in die zweite Stufe (Fr. 6000--9000) diejenigen der allgemeinen Verwaltung, Generalsekretär, Hauptbuchhalter, Hauptkassier, Vorstand des Gütertarifbureaus und Vorstand des Rechtsbureaus. Die Ausarbeitung der definitiven Gehaltsnormen wird sodann
eine der ersten Aufgaben der Generaldirektion bilden.

Bei Anwendung der oben entwickelten Grundsätze ergiebt sich für das II. Halbjahr 1901 folgender Personalbestand für die Bundesbahnen :

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1. Generaldirektion, 5 Mitglieder . . .

. . . .

2. Sekretariat: Generalsekretär, Übersetzer, Registratur, 2 Kanzleigehülfen, Abwart der Verwaltungsgebäude, Ausläuter 3. Finanzdepartement: Hauptbüchhalter,Hauptkassier,Sekretär, Rechnungsbeamter . i 4. Kommerzielles Departement: Vorstand des Gütertarifbureaus, 3 Tarifbeamte, Vorstand und l Beamter der Einnahmenkontrolle 5. Betriebsdepartement: Sekretär; Oberbetriebschef', 2 Betriebsinspektoren, Gehülfe; Oberingenieur für den Maschinendienst, Maschineningenieur, technischer Gehülfe 6. Baudepartement: Oberingenieur, Ingenieur, 2 technische Gehülfen 7. Rechtsdepartement : Vorstand des Rechtsbureaus, Gehülfe

5

4 2

Total

36

7 4 6 8

Der Verwaltungsrat wird im Laufe des Jahres 1901 zur Behandlung organisatorischer Fragen voraussichtlich 8 Sitzungen abhalten und dessen ständige Kommission, sowie allfällige andere Kommissionen, 16. Die Kosten einer Sitzung des Verwaltungsrates werden sich für Taggelder und Fahrtaxen von und nach dem Sitzungsort auf rund Fr. 2400 belaufen, diejenigen einer Sitzung der ständigen 'Kommission und anderer Kommissionen auf rund Fr. 400. Eine Reduktion der Auslagen für die Fahrtaxen wird eintreten, insoweit von den Hauptbahnen an die Mitglieder des Verwaltungsrates Freikarten abgegeben werden. Für die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Kommissionen ist ein Budgetansatz von rund Fr. 25,000 anzunehmen.

Die Gehalte der Mitglieder, Beamten und Angestellten der Generaldirektion sind nur für ein halbes Jahr zu berechnen und werden auf Grundlage des oben angeführten Personalbestandes rund Fr. 127,500 ausmachen. Bezüglich der einzelnen Ansätze verweisen wir auf das beiliegende Budget.

Zu diesen Personalkosten kommen die Auslagen für Reisen im In- und Ausland, die zur Vorbereitung einer richtigen Organisation und zur genauen Orientierung über das Bundesbahnnetz durchaus notwendig sind, ferner die Wohnungsmiete und die Einrichtung der Bureaux der Generaldirektion, Druck- und Lithographiekosten, Anschaffung von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, Bureauaus-

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lagen u. dgl. Der jährliche Mietzins der für die Verwaltung der Bundesbahnen gemieteten Räume (fünf Stockwerke) beträgt Fr. 10,500; da in Aussicht genommen war, die Generaldirektion eventuell schon vor dem 1. Juli 1901 in Funktion treten zu lassen, wurde über einen Teil dieser Wohnungen zu anderen Zwecken nur bis 1. April 1901 verfügt, um die erforderliche Zeit für die Einrichtung der Bureaux zu gewinnen. Das Budget ist daher mit rund Fr. 7500 zu belasten. Die Neueinrichtung der Bureaux mit Mobiliar erfordert erhebliche erstmalige Anschaffungskosten, welche von der Direktion der eidgenössischen Bauten zu Fr. 30,000 geschätzt werden. Die Druckkosten werden, wegen des Erlasses einer Reihe von Reglementen und Dienstvorschriften, bedeutend sein.

Die erforderlichen Zeitschriften müssen für das ganze Jahr angeschafft werden, wenn auch die Generaldirektion erst auf 1. Juli in Funktion tritt; die für Dienstzwecke unentbehrliche Bibliothek ist neu anzulegen, und es sind verschiedene bereits erschienene Werke nachträglich anzuschaffen. Alle diese Posten dürfen daher nicht allzutief gegriffen werden.

Dieser Voranschlag kann sich nicht auf den Betrieb der Schweizerischen Centralbahn während des Jahres 1901 beziehen, da gemäß dem Vertrage vom 5. November 1900 betreffend den freihändigen Ankauf der Centralbahn durch den Bund der Betrieb derselben erst vom 1. Januar 1902 an auf die Bundesbahnverwaltung übergeht.

Indem wir nochmals hervorheben, daß der Charakter dieser ersten Budgetvorlage notwendigerweise ein provisorischer sein muß, beehren wir uns, Ihnen zu beantragen: 1. das vorliegende Budget der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901 im Betrage von Fr. 225,000 sei der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen; 2. der zur Deckung der Auslagen der Bundesbahnverwaltung für das Jahr 1901 erforderliche Betrag sei derselben von der Bundesverwaltung vorzuschießen.

668 Genehmigen Sie, Hochgeachteter Herr Bundespräsident ! Hochgeachtete Herren Bundesräte! die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Februar 1901.

Namens des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen, Der Präsident:

K. von Arx.

Der Sekretär : Mürset.

Beilage: Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901.

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Voranschlag der

schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901.

Ausgaben.

A. Yerwaltungsrat.

Taggelder und Reiseentschädigungen an die Mitglieder und die Kommissionen

Fr.

25,000

Fr.

37,500

B. Generaldirektion.

I. Besoldungen.

1. Mitglieder der G-eneraldireMion 2. Sekretariat: a. Generalsekretär Fr. 4100 b. Übersetzer ,, 2500 c. Registratur ,, 2400 d. 2 Kanzleigehülfen ,, 3000 e. Abwart der Verwaltungsgebäude, Ausläufer und Dienstbote . . .

,, 3500

3. Finanzdepartemenk : a. Hauptbuchhalter .

b. Hauptkassier c. Sekretär d. Rechnungsbeamter

11

.

...

F r . 3500

4000

·n 1750 1000 V) Übertrag

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

TI

10 2*>0

Fr.

63,250 46

670

Übertrag 4. Kommerzielles Departement: a. Vorstand des Gütertarifbureaus . Fr. 4500 b. 3 Tarifbeamte ,, 6750 c. Vorstand der Einnahmenkontrolle ,, 4000 d. Beamter der Einnahmenkontrolle . ,, 2400

Fr.

63,250

,,

17,650

,,

27,700

,,

13,000

,

6,100

5. Betriebsdepartement : a. Sekretär Fr. 2250 b. Oberbetriebschef ., 5000 c . 2 Betriebsinspektoren . . . . ,, 7000 d. Gehülfe ,, 2000 e . Obermaschineningenieur . . . . ,, 5000 f. Maschineningenieur ,, 3500 g. Technischer Gehülfe ,, 2250 h. Zulage an den Obermaschineningenieur gemäß Art. 14 des Besoldungsgesetzes ,, 700 6. Baudepartement : a. Oberingenieur b. Ingenieur c. 2 technische Gehülfen .

.

.

Fr. 5000 ,, 3500 ,, 4500

.

7. Rechtsdepartement :

a. Vorstand des Rechtsbureaus b. Gehülfe

. . Fr. 4100 ,, 2000 Fr. 127,700

II. Reiseentschädigungen

.

.

,,

15,000

IM. Bureaukosten.

1. Wohnungsmiete Fr. 7,500 2. Material, Heizung, Beleuchtung u.

Wasserzins für die Wohnungen ,, 2,500 3 . Inventaranschaffungen . . . . ,, 30,000 4. Druck- und Lithographiekosten . ,, 8,000 Übertrag

Fr. 48,000

Fr. 142,700

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Übertrag Fr. 48,000 5. Bücher, Zeitschriften u. Zeitungen ,, 3,000 6. Allgemeine Bureaubedilrfnisse . T 5,000 7. Verschiedenes , 1,300

Fr. 142,700

,,

57,300

Fr. 200,000 Rekapitulation.

A. Verwaltungsrat B. Generaldirektion

Fr. 25,000 ,, 200,000 Fr. 225,000

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Bericht und Antrag des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen an den schweizerischen Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901. (Vom 15. Februar 1901.)

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1901

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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06.03.1901

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663-671

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