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Aus den .Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe.....

(Vom 14. März 1859.)

Mit Rüksicht auf die jezigen politischen Verhältnisse Europa's hat der Bundesrath an die h. eidgenössischen Stände das nachstehende Kreisschreiben erlassen:

.

Tit.!

,,Die gegenwärtigen politischen Verhältnisse gestalten sich in neuerer ,,Zeit derart, daß wenigstens die Möglichkeit einer Friedensstörung zuge,,geben und daher auch näher in's Auge gefaßt werden muß.

,,Unter solchen Umständen schien es uns der Würde der Eidgenossen^schaft zu entsprechen, wenn die Stellung loyal dargelegt würde, welche ,,bei.m Eintritte gewisser Eventualitäten . die Schweiz einhalten soll, und ,,welche sie nach unserer Ueberzeugung auch mit Entschiedenheit einhalten ,,wird.

,,Dieser Aufgabe glaubten wir durch diejenige Notifikation zu genügen,.

,,welche wir an die Mächte, insbesondere an die Garanten der europäischen ^Verträge, gerichtet haben, und welche wir hieinit abschriftlich zu Jhrex ,,Kenntnis zu bringen uns die Ehre geben. ^

Notifikation.

Obschon gegenwärtig noch die Staaten Europa's sich der Segnungen des Friedens zu erfreuen haben , läßt sich doch nicht in Abrede stellen, daß das Vertrauen auf die Fortdauer dieser Zustände erschüttert worden ist und die .Möglichkeit Raum gewonnen hat, daß die dermalige Ruhe durch kriegerische Ereignisse unterbrochen werden könnte.

Unter solchen Umständen ist es der Würde der Schweiz, als eines.

unabhängigen und selbstständigen Staates, so wie ihrer politischen Versassung und Organisation angemessen , daß sie rechtzeitig und ohne Rükhalt sich über die Stellung ausspreche, welche fie auf gewisse Eventualitäten hin einzunehmen gedenkt, und die ihr nach ihrer Lage und Geschichte, nach äußern Verhältnissen und innern Bedürfnissen vorgezeichnet ist.

Die schweizerische Eidgenossenschaft wird , das erklärt der Bundesrath mit Bestimmtheit, für den Fall, daß der europäische Frieden gestört wer-

den sollte, die Jntegrität und Neutralität ihres Gebietes, die ihr als selbstständigem Staate zukommen und die durch die europäischen Verträge von 1815 feierlich anerkannt und gewährleistet sind, niit allen ihr zu Gebote stehenden Kräften vertheidigen und aufrecht erhalten. Sie wird diese Sendung gegen Jedermann mit guten Treuen erfüllen.

^43 Die Verträge von 18 l 5 erklären sodann auch gewisse Gebietstheile ^on Savoven , welche integxirende Bestandtheile des Staatenkomplexes Seiner Majestät des Königs von Sardinien ausmachen , als in der schwei.zerischen Neutralität inbegxiffen.

Durch diese Verträge nämlich, und zwar laut der Erklärung der hohen Mächte vom 29. März 1815 und der Beitrittsurkunde der schweizerischen Tagsazung vom 12. August t 81 5, der Wiener Schlußakte vom .:). Juni 1815 (Axt. 92), dem Frieden von Paris vom 20. November

1815 (Art. Ill) und der Urkunde der Mächte über die Anerkennung und

Gewährleistung der schweizerischen Neutralität vom nämlichen Tage , find die erwähnten Gebietstheile der gleichen Neutralität wie die Schweiz theil^aftig, mit der nähern Bestimmung, ,,daß bei wirklich ausgebrochenen,.

^oder unmittelbar bevorstehenden Feindseligkeiten zwischen benachbarten .,,Mächten die Truppen Seiner Majestät des Königs sich zurük..uziehen haben ^und dafür, wenn es nothwendig ist, ihren Weg durch das Wallis nehmen ^können. und daß keine andern bewaffneten Truppen irgend einer Macht.

^sich dort aufhalten oder durchziehen dürfen, mit Ausnahme derjenigen, ...welche die schweiz. Eidgenossenschaft daselbst aufzustellen für gut findeu ...wird.^ Die vorstehenden Bestimmungen der allgemeinen Traktate haben in allen Theilen ihre ausdrükliche Bestätigung erhalten durch den Speziai vertrag, welcher unterm 16. März 181 .. zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem Könige von Sardinien abgeschloffen worden ist.

So weit es zur Sicherung und Verteidigung der schweizerischen Neutralität und der Jntegrität des schweizerischen Gebietes erforderlich ist, wird die Eidgenossenschaft eintretendenfalls von diesem ihr nach den europäischeu Traktaten zustehenden Besezungsrechte der neutralisierten Gebietstheile von Savo^en Gebrauch machen, wobei es sich von selbst versteht, daß von ihrer Seite die zitirten Stipulationen in jeder Richtung gewissenhaste Beachtung finden werden , also auch darin , daß eine schweizerische Okkupation die Eivilverwaltung jener Provinzen auf keine Weise beschränken soll. Es wird der schweiz. Bundesrath bemüht sein , über die nähern Modalitäten einer solchen Okkupation mit der Regierung Seiner Majestät des Königs von Sardinien sich in'^s Einverständniß zu sezen.

Der schweiz. Bundesrath darf sich der Erwartung hingeben, daß diese eben so sreimüthigen als loyalen Erklärungen eine gute Ausnahme finden und die hohen Mächte den Standpunkt vollkommen würdigen werden, welche unter den gegenwärtigen politischen Konjunkturen und irn Hinblike aus mögliche Eventualitäten ^er einzunehmen in der Lage gewesen ist.

^44

(Vom 2l. März 1859.)

Der Bundesrath hat für jedes aus der Schweiz auszuführende Pferd bis auf Weiteres einen Ausgangszoll vou Fr. 400 gelegt.

Gleichzeitig wurde jedem berittenen eidgenössischen Stabsoffizier für ....in effektiv gehaltenes Reitpferd für einmal bis Ende Juni l. J. eine ^pferderatiou zugesprochen.

(Vom 23. März 1859.). ^ Vom Bundesrathe find gewählt worden: Herr Jakob W e x d m ü l l e r , Büchsenmacher, von und in Zürich, zu einem Gehilfen des Kontxoleurs bei der Gewehrumänderungswerkstätte iu Zofingen ; .Herr Joseph Anton Dom e i se n, Gastwirth, von und in Eschenbach (St.

Gallen), zum Posthalter in dort.

Zum Pulververkäufer ist patentirt worden : .Herr Jean Louis P a c h e , in ..)ron-1a-vi1le , Kts. Waadt.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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