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schweizerische Bundesblatt XI. Jahrgang. II.

Nr. 62.

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24. Dezember 1859

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend Anwendnug des Telegraphenvertrags von Bern auf die Lombardie. ^

(Vom 10. Dezember 1859.)

Tit.!

Als die hohe Bundesversammlung durch ihre zwei Beschlüsse vom 22. Januar 1859 die beiden, nach B e r n und F r i e d r i c h s h a s e n benannten Telegraphenverträge genehmigte), sollten unsere telegraphischen Beziehungen zur Lombardie dem Vertrage von Friedrichsbafen gemäß. d. b.

durch denjenigen Vertrag, welcher uns mit dem deiitfch-österreichischen legraphenvereine verbindet, geregelt werden. Dieß war auch bis a Ils die Gegenwart wirklich der Fall. Andererseits diente der Berner- Vertrag zur Richtschnur unserer Beziehungen zu S a r d i n i e n . Die seit deni Jnlrasttreten der erwähnten Verträge erfolgte Vereinigung der Lombardie mit Piemont führte nun eine normale Lage herbei , welche nicht ohne Beeinträchtigung des Dienstes besteht nnd die befeitigt werden muß.

zn diesem Zweke bat unser Post .. und Baudeparternent mit der farVerwaltung unter Ratifikationsvorbehalt diejenige Uebereinknnst abgeschlossen, welche wir der h. Bundesversammlung jn der Beilage vorzulegen die Ehre haben.

Um nicht zu sehr in die Erörterung von Einzelnheiten einzugehen, müssen wir auf die zwei sachbezüglichen Botschaften verweisen . .die wir Siehe eida.. Gesezsammlung , Band VI , Seite 1...... u. 244.

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6.^6 unterm 21. Dezember 1858 an die h. Bundesversammlung ripeter..

(S. Bundesblatt v. J. 1858, Band ll, S. 66.... und 681.)

Es handelt. sieh hier nicht um bedeutende Abänderungen der durch die erwähnten Bundesbeschlüsse genehmigten Verträge, sondern hauptsächlich um die Anwendung der mit dem Königreiche Sardinien abgeschlossenen Konvention auf das mit diesem Reiche vereinigte Gebiet.

Die Ueberein.uuft bietet übrigens dem. schweizerische Publikum unbe..

streitbare Vortheile dar und erleichtert den Telegraphendienst zwischen den beiden Ländern in bedeutendem Maße.

Demzufolge treten die Zonen des Berner -Vertrags an die Stelle der kleinern Zonen des Vertrags von Friedrichshafen , ohne daß die schweizerischen Zonen eine Aenderung exleiden, und. dieß bedingt eine Ermäßigung der Taxen, welche einigen lombardifchen Bureaux zukommen.

Die Fusion der lombardisch.. schweizerischen Gränzpunkte Eh i a ss o und E a s t a s e g n a mit den sardinisch-schweizerischeu Gränzpunkten St.

J u l i e n und B r i f s a g o macht es möglich, die Depeschen ohne Unterschied auf dem einen oder andern dieser Wege zu versenden , mithin den Telegraphenverkehr zu erleichtern und zu befördern.

Dieses Zusammenfallen der sardinischen und lombaxdischen Gränzeii hat auch zur Folge, die Taxe der einfachen, zwischen Frankreich und der Lombardie durch die Schweiz transitirenden Depeschen um die Hälfte, d. h. von Fr. 3 auf Fr. l. 50 herabzusezen. Dieses ist einerseits das einzige Mittel. noch einigen Transit auswiese Linie, in Konkurrenz mit den sardinischen Linien, zu ziehen; andererseits aber wird diese Taxermäßigung durch die nunmehr gewägte Bequemlichkeit ausgeglichen, die unserni Verkehr mit den sardinischen Staaten die Auswahl zwischen den vier Gränzpunkten gewährt.

Den Verträgen von Bern und Friedrichshafen zufolge wurden die Gränzpunkte, behuss Ausmessung der Taxen in vier Gruppen: die f r a nz ö f i s c h e . d e u t s c h e , lon.bardische und die sardinische Gruppe abge.^

theilt. Gegenwärtig find sie auf drei: die französische, deutsche und die

saxdinifch.^ Grnppe reduzirt. Zwischen der französischen und der deutschen, sowie der sardinischen Gruppe gibt es. nur e i n e Taxationszone; zwischen der deutschen und der sardinischen Grnppe dagegen befinden sich noch zwei Zonen. Hieraus ergibt sich der sonderbare Umstand, ^daß eine aus Frankreich über Basel und Chiasso nach der Lombardie transitirende Depesche nur eine .Zone zu bezahlen hat, während eine aus Baden über Basel denselben Weg einschlagende Depesche z w e i Zonen bezahlt; mit andern Worten. eine von Basel nach Ehiasso transttirende Depesche bezahlt eine Zone, wenn sie ans Frankreich, und z w e i Zonen, wenn sie aus Deutschland kommt.

Diese Ungleichheit kann nicht fortbestehen, sie liegt nicht in unserm Jn^ texesse, und da die südliche Gruppe der Konvention von Friedrichshafen, d. h. die lombardische Gruppe^, nicht mehr besteht, fo find wir durch

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keinen Vertrag mehr gebunden, bei dieser Taxe zu bleiben.

gründe veranlassen uns , sie fallen zu lassen :

Zwei Haupt-

..l. den Depeschenverkehr zwischen Deutschland und Jtalien an uns zu ziehen, welcher sonst zum großen Theile den Weg durch Oesterreich und ^ die deutsch-österreichischen Linien nehmen würde; 2. die hervorgehobene Ungleichheit zu^ beseitigen , welche für uusere süddeutschen Nachbarn etwas beinahe Beleidigendes haben würde.

Die in diesem Jahre gemachte Erfahrung hat bewiesen , daß der Transit, sogar wenn die einfache Depesche nur zu Fr. 1. 50 taxirt wird, eine beträchtliche und . in. jeder Beziehung vorteilhafte Einnahmsquelle darbietet. Deßhalb muß man den Transit begünstigen, was ohne irgend welche Gefahr dadurch geschehen kanii , daß derselbe durch die ganze Schweiz hindurch nach jeder Richtung mit einer e i n z i g e n Taxationszone offen steht.

Wir betxachten übrigens die Anwendung dieses Grundsazes als die Folge der neuen Uebereinkunft mit Sardinien.

Wenn endlich aus der ganzen sardinifch-fchweizerischen Gränze die Entfernung zwischen den Gränzbüreaux von 60 auf 75 Kilometer erweitert wird, d. h. wenn die größere Entfernung, deren sich bisher nur der lombardisehe Gränzverkehr erfreute, auf die ganze sardinisch^schweizerische Grär.ze ausgedehnt wird, so genießt natürlich beiderseits eine größere An-^ .zahl von Büreaux diese liberale Taxermäßigung, welche der genannten Kategorie von Büreaux zustand.

Unter diesen Umständen glaubten wir, den 30. November abhin unser Post- und Baudepaxtement ermächtigen zu sollen, die Bestimmungen dieser Uebereinkunft provisorisch in Anwendung zu bringen.

Wir haben die Ehre, Jhnen^die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu beantragen, wodurch wir ermächtigt würden, der vorerwähnten Uebereinkunft die Ratifikation des Bundes zu ertheilen, und wir^ benuzen diesen Anlaß , Jhnen, Tit., die Versicherung unferer vollkommensten Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 10. Dezember 1859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident . Stämpsli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

^

Beschlnßentwurf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g de^r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t .

nach Einsicht des Bundesgesezes über die Organisation der Telegraphen..

verwaltnng, vom 20. Dezember 1854; ..

nach Einsicht einer Botschaft des schweizerischen Bundesrathes, vom

10. Dezember 1859;

nach Kenntnißnahme von der unter Ratisikationsvorbehalt am 6. Ok..

tober 1859 zwischen den Abgeordneten der Schweiz und Sardiniens in T u r i n abgeschlossenen llebereinknnft,

beschließt: Der Bundesrath ist ermächtigt, der erwähnten Uebereinkunft die eidgenössische Ratifikation zu ertheilen.

.nebereinknnst.

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung S. M. des Königs von Sardinien, in der Absicht, den telegraphischen Verkehr zwischen der Schweiz und der Lombardie zu regeln und denselben mit den zwischen der Schweiz und Pieniont angenommenen Grundsäzen in Uebereinstimniung zu bringen , haben zu diesem Zweke die Unterzeichneten zum Abschlusse einer Uebereinkunst ermächtigt, und dieselben sind unter Ratifikationsvorbehalt über nachstehende Bestimmungen übereingekommen : Der in B e r n am 1. September 1858 unterzeichnete internationale Telegraphen-Vertrag wird in der Lombardie, wie in den andern Theilen der sardinifchen Staaten zur Anwendung kommen.

Alle Gränzverbindungspunkte. zwischen den beiden Staaten werden gemaß den Grundfäzen , die bisher für die Anwendung des erwähnten Ver..

trages Geltung hatten , zu einer einzigen Zone verschmolzen werden.

Der Vertrag^ ^zwischen der schweizerischen und der sardinischen Telegraphenverwaltung, betreffend Einführung ermäßigter Taxen zwischen Gränzbüreaux, unterzeichnet in Bern den 2. September 1858, findet gleichfalls Anwendung ans der ganzen. schweizerisch. fardi.aifchen Gränze, mit Jnbe^rifi

^ der Lombardie , jedoch mit der Abänderung , daß die direkte Entfernung zwischen Gränzbüreaux von 60 aus .75 Kilometer erhöht wird.

Gegenwärtige Uebereinkunft tritt sofort nach Auswechslung der Ratifikationen in Kraft und wird von gleicher Dauer sein . wie die beiden erwähnten Verträge vom 1. und 2. September t 858.

So geschehen in T u r i n , den 6. Oktober 1859.

Der Bundesrath und Vorsteher des Post- und Baiidepartements :

(L. S.) (Gez.) Naeff.

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Der Vorsteher der Abtheilung für die Staatstelegraphen im sard. Ministerium der öffentlichen Arbeiten :

(L S.) (Gez.)

Minotti.

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes

(Voin 21. Dezember I859.)

Mit Schreiben vom 12. d. Mts. zeigte .der Regierungsrath des Kantons L u z e r n dem Bundesrathe an, daß der dortige Große Rath unterm 10. dieß die Aufhebung der Patenttaxen beschlossen habe, und zwax nicht nur für s c h w e i z e r i s c h e Handelsreisende, sondern auch für die ans denjenigen auswärtigen Staaten , welche dießsalls mit den Ineisten Schweizerkantonen Uebereinkommnisse getroffen haben, nämlich: S a r d i nieu, W ü r t t e m b e r g . B a d e n , B a i e r n , F r a n k f u r t a. M. und das Königreich Sachsen.

Diesen Staaten hat der Bundesrath vom Beitritt des h. Standes L u z e r n zur Uebereinkunft sür gegenseitige Freihaltung von Patentabgabeu Mittheilung gemacht.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Anwendung des Telegraphenvertrags von Bern auf die Lombardie. (Vom 10. Dezember 1859.)

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