^ #ST#

B

o

t

s

ch

a

f

t

des

.Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend .Zollentschädigung an Graubünden.

(Vom 22. Dezember 1 859.)

Tit.!

Mit Zuschrift vom 27. Juni 1859 hat der Kleine Rath des Kan..

tons Grauenden in einem einläßlichen Memorial an den Bundesrath das Gesuch gestellt, er möchte das Begehren des dortigen Standes um BeBilligung des Fortbezngs von Fr. 63.971. 43 (1itt. c .des Zollauslö..

suiigsvertrags) den hohen schweizerischen Räthen geneigtest empfehlen.

Da bei dem Eingang dieses Memorials die ordentliche SiziIng der Bundesversammlung vor der Thüre war. so konnte begreiflicherweise diese .Angelegenheit , die eine einläßliche Prüfung erforderte , den Räthen in der Somrnersizung nicht. niehr vorgelegt werden , wie es die Regierung von ..Graubunden gewünscht hätte. Wir beehren uns aber, nIit Gegenwärtigem dieses Gesuch näher zu beleuchten.

Zufolge der zwischen dem Bund und dem Stande Graubünden getroffenen und im Jahr l 850 genehmigten Uebereinkunft über die Aufhebung der Zölle, Weg.. und Brükengelder , so wie anderweitiger der.artiger Gebühren. erhält dieser Kanton für eine Bevölkerung von 84,506

Seelen 210.000 a. Fr. oder eirea Fr. 2. 48 1/2 Rp a. W. per Kopf (nämlich Fr. 176,197. 60 mehr als nach dem Maßstab von per Kopf). Es ist dieses die größte Summe. welche die Eidgenossenschaft an .einen Kanton ausbezahlt. Auf den Kopf berechnet , erhalten einzig die .nicht . große Bevölkerungen zählenden Kantone Bafel . Stadt und Uri mehr.

Diese Entschädigungssumme wurde in folgende drei Rubriken ausgeschieden :

A Fr. 120,000 (Fr. 171,428. 57 Rp. n. W.) werden alljähr-

.tich auf unbeschränkte Zeit an Graubünden bezahlt.

B. Fr. 45.220 (Fr. 64,600 n.

für Straßenprämien

bis znr

Tilgung des Aktienkapitals, nebst 4 Prozent Zins, laut Tagsazungsbeschluß vom 17. August 1843.

C. Fr. 44,780 (Fr. 63,971. 43 Rp. n. W.) werden bis zum ..Jahr 1860 vergütet. Mit dem 1. Januar 1860 hört diese jährliche

6^ .Vergütung von Fr. 44,780 auf. Dabei bleibt aber dem hohen Stand^ .Gräubünden das Recht vorbehalten , seiner Zeit für die Fortdauer dieser .sonst erlöschenden Gebühren bei den zuständigen Bundesbehörden einzu.kommen.

Das Gesuch der Regierung von Graubünden bezieht sich nun einzig ^us den fernern Foxtbezug dieser leztern Summe. UnI aber dasselbe mit ^der nöthigen Umficht prüfen zu können, wird eine, wenn auch nur ge..

Drängte Besprechung der bündnerischen ^ollverhältnisse nöthig sein.

A.

.Der Kanton Graubünden hat eine Menge Zölle oder zollartiger Geführen bezogen , welche theils zu Gunsten des Staates , theils aber zu.

^Gunsten von Gemeinden . Korporationen und Privaten entrichtet wer^.en mußten. Viele dieser Gefalle sind a^lt . andere aber wurden seit .dem Bestehen des Bundesvextrages vom 7. August 18l 5 theils mit Be^.

Billigung der Tagfazung , theils aber ohne deren Wissen eingeführt.

.Als in der ersten Hälfte der I840ger Jahre das sehr verwikelte nnd aus^edehI.te Zollwefen des Standes Graubünden zu einläßlicher Verhandlung ^bei der Tagfazung kam , hatten seine Gesandten manchen harten Strauß.

zu besteben und . bei aller Anerkennung der befondern und schwierigen Ver.hältnisse dieses Kantons , wurde die zu weit getriebene Fiskalität hart mitgenommen, worüber besonders die Abschiede von 1841, 42 und 43.

.genügende Auskunft geben.

Als ini Jahr 1849 in Folge der Vorschriften der neuen Bundes..

Verfassung der Loskauf der Zölle anbegehrt wurde , bot die Verständigung ^niit dem Kanton Granbünden große Schwierigkeiten dar, und beinahe schien ^ine solche unmöglich zu werden. Es ist zu bedauern , daß ü^er die zwischen .Hrn. Nationalrath Achilles Bischoff von Basel , als Delegirten des Bnn.d.esrathes,.. iind den Abgeordneten von Graubünden gepflogenen Verhand^nngen nicht viel mehr als Bruchstüke von Notizen und Berechnungen sich vorfinden und nirgends ein definitives Schtußverzeichniß vorhanden ist , ..^ius welche Basis die im Loskaufvertrag bedungenen Summen festgesezt worde^ sind.. Die Verhandlungen fanden f^ft ausschließlich mündlich Iind .^uf dein .Wege ^der Transaktion statt. Aus Allem ergibt sich aber, ^.aß die anfängliche Forderung Graubündens viel höher gieng. Da hier..

.über vorhandene Ziffern nicht übereinstimnien , so folgen wir den Angaben ^er nationalräthlichen Kommission , welche in ihrem Berichte voin April

t 850 die ursprüngliche Forderung Graubündens auf Fr. 345,288. 68

angibt und darüber bemerkt: Darunter befanden sich aber unter den Ti^teln ,,alter Tilgungssond , neue Verbrauchssteuer und Wirtschaft bei der ^Tardisbrüke^ Gebühren. die von der Tagsaznng nie genehmigt wurden.

sür die Summe von Fr. 112,727. 40. Der Abzug dieser Summe wurde^ Angegeben und darüberhin ein fernerer Abzug für die niit den Zöllen ver.bundenen Eonfumogebühren , im Betrag von Fr. 22,567. 28 . wovon

.Fr. 5,717. 17 aus die ^ Holzzölle fallen, so daß der Eonsumoabzu^

.^54

Fr. 16,844. 11 oder nahe an Rp. 20 per Kopf betrüge. Jn Folg^ dieser Abzüge wurde dann die ganze vertragsmäßige Summe auf 210,000 Fr.

a. W. sestgesezt. Die unter Rubrik A angegebene Summe von Fr. 120.00(1..

war anfänglich um Fr. 10,000 niedriger.

Man fand es aber nachträg^ich uoch am Plaze , die. im Jahr 1824 ohne Bewilligung der Tagsazuna^ .eingeführten . aber 1842 genehmigten Holzansfuhr.^ile auch noch los^ zukaufen, und sezte dafür Fr. 10,000 fest. Diese Fr. 120.000 sind al.^ Aeqnivalent für Zölle angenommen. welche auf nnbegränzte Zeit bewilligt waren , daher auch die Aushinzahlung an keinen Endtermin geknüpft .wurde. Da diese Summe nicht in Frage^ liegt. so ist es nicht nöthig , bei diesem Punkte länger zu verweilen.

.

B.

Die zweite Rubrik des Loskanssvertrages sichert dem Kanton Grau^ bünden 45,220 Fr. a. W. für Straßenprämien bis zur Tilgung de.^ Aktienkapitals nebst 4 ^ Zins. Jm Jahr 1864 wird diese Suinme .durch^ Amortisation getilgt sein. Da Graubünden in seinem Memorial bereits.

^Iuf eine neue dannzumalige Bewilligung zum Fortbezug dieser Summe hindeutet und dieser Punkt mit der jezt zu lösenden Frage in einigein .^u.^ saminenhange steht, so müssen wir nun hier etwas einläßlicher fein.

Als iin Jahr 1818 die Regierung des Kantons Graubiinden , nach.

^leberwindung einer Menge Schwierigkeiten . ernstlich den Straßenbau übei^ den Bernhardin an die Hand zu nehmen beschloß . wurde vorerst mit den^ .vereinigten Speditionsstand von Ehur ein förmlicher Vertrag geschlossen ,.

wonach diese Häufer . unter solidarische^ Verbindlichkeit , die Leistung ^.in.^ Snmnie von fl. 300^000 als Beitrag zum entworfenen Straßenbau über..

.nehmen , jedoch unter dem Vorbehalt , nach dessen eingetretener Vollendung aus dem Betrag der dadurch zu erzielenden Frachtvermindernng 30 kr. vo..^ jedem Zentner bei sich felbst zu .erheben und znni allmäligen Abtrag jener SunIme zu widmen. Diese Vergütung wu^de mit dem Namen S t r a ß e n P r ä m i e n belegt. Später wurden an diesem Vertrage mehrfache ^..bänGerungen vorgenommen , und namentlich der Beitrag bis ans sl. 426.00.^ ....rhöht. Nachdem Graubünden sich noch von andern Seiten Hilfsmittel.

verschafft hatte. wurde im Hert.st 1818 der Ban wirklich begonnen und Ende Herbstmonat 1821 befand sich der ganze StraßenziIg von Ehnr bis^ zur tessinischen Gränze in fahrbarem und zwei Jahre später in demjenigen, wenn nicht vollendeten , doch befriedigenden Zustand der technischen Aussührung , dessen er seiner Anlage und Bestimmung nach überhaupt sähig ist.

Gleichzeitig mit diesem Strafieubau reifte . als unmittelbare Folg^ davon . aneh die Fahrbarinachung des Splügenerpasses. Nachdem auch hier Init großer Ausdauer die ^mannigfaltigen Hindernisse beseitigt waren , ^.efand sich diese Straße im Jahr 1824 in sagbarem Znstande.

Dieser Straßenzug ^ibe.^die biindnerischen Pässe, nach JtalieIi, welche.

^Ian in seinen beiden Verzweigungen gemeiniglich mit dem Nanien de.^ . u n t e r n S t r a f e bezeichnet, wax aber noch nicht der Schlußstein de.^.

6.^

großen projektirten Straßennezes über. die östlichen Schweizeralpen. ^Es .wurde die sog. o b e r e S t r a . ß e von Ehux über Stalla , bis an die lombardische Gränze bei dem lezten bündnerischen Dorse Eastafegna, über die ^Gebirgsrüken des Julier und Maloja, in einer Gesammtlänge von unge..

sähr 23 Stunden in Angriff genommen und in einzelnen Parzellen vorn

Jahr 1822 bis l 841 in .Ausführung gebracht.

Um auch die durch ^diesen köstlichen Straßenbau verursachten Kosten aufzubringen , mußten außerordentliche Hilfsmittel aufgesucht werden , die ^vir hier nur in so weit in Betracht zu ziehen haben, als es zollartige Gesälle betriff^.

Das erste bestand in der Anweisung der sogenannten S t r a ß e n k r e u z e r . ^ einer. wie behauptet wird. schon sehr alten Abgabe von ^3 Kreuzern vom Zentner . bestimmt zu Verbesserungen im Straßenbau.

Der Ertrag dieser Abgabe , von beiden Straßen zusammen genommen, hat ^er Große Rath von Graubünden durch verschiedene Beschlüsse seit dem ^ Jahr 18l8 als Beitrag zum Ban der obern S.traße gewidmet. aber

Schließlich^ im Jahr 1838 erklärt, daß der Bezug niit. 1843 unwiderruf-

^ich und für immer erlöschen soll.

Die zweite Hilfsquelle für den Bau der gedachten obern Straße bestand ^in der Ausdehnung der S t r a ß e n p r ä m i e n a n s t a l t aus den bisher davon ^nsgenomnienen Verkehr derselben, worüber Init der Aktiengesellschaft,^ .unter Zustimmung des Speditionsstandes . Anno 1835 eine neue Ueber..eiukunft abgeschlossen wurde. Vermöge diefes Vertrages wurde der Betrag der Prämien von 30 kr. aus 25 kr. per Zentner heruntergesezt , deren Bezug aber für beide Straßen in gleichem Sinne und Maß angeordnet .und dein Kanton ein Antheil von zwei Fünftheilen des .Ertrags, unter Vorbehalt der übrigen drei Fünstheile für die Gesellschaft^ , als Beitrag an die Straßenbankoi.en überlassen.

Als im .Jahr 184t die Angelegenheit dieser Stxaßenprämien und Straßenkreuzer zum ersten Male in der Tagfazung zur einläßlichen Behandlung kam, war rnan überrascht. daß neben den über die obe.re und .untere Straße bewilligten Weggeldern. .und entgegen einer 1820 von der.

Gesandtschaft des Standes Granbünden zu Protokoll gegebenen Erklärung, noch eine folche Auflage zum Vorfchein kam . welche ohne Bewilligung und zudem nur auf transitire^den Gütern erhoben wurde. Es ward jedoch in ^den Tagfazungen der Jahre 1841 und 1842 der Bezug dieser Straßenprämien iin Verhältniß zu 25 kr. von denjenigen Kausmannswaaren , .welche durch den Kanton Graubünden transitiren , in rlebereinstimmnng ^nit den dießfails niit einer Aktiengesellschaft bestehenden Verkommnissen zugegeben. Die Dauer dieses Bezugs und die Bedingungen. unter welchen .derselbe bestehen dürfe , wurde dem definitiven Beschluß einer nächstjäh-^ xigen Tagsazung vorbehalten. Vor dein Zufainnientritt der Tagfazung im Jahr 1843 theilte die ^Regierung des Standes Graubünden mit, daß fie .mit der in Betreff des. Straßenbaues über den Bernhardin bestehenden

Aktiengesellschaft über Ablösung des Aktienkapitals durch den Kanton eiu

noch der Ratifikation des Großen Rathes bedürfendes Eir.verständniß ab.^

^56

,

geschlossen habe , gemäß welchem der Kanton gegen Ueberlassung des der^ Aktiengesellschaft noch zustehenden Präniienantheils von 1 5 kr. mit dem..

1. Januar 1843 das Aktienkapital in dem konvenirten Betrage von je

sl. 2000 für eine jede der bestehenden 125 Aktien als SelbstschIildner.

übernehmen und dann mit Verzinsung zu 4 .^ iii bestimmten Abkündungs-.

fristen abzahlen würde. Durch die Herabsezung des bisherigen hohen Zinsfußes von 6 % auf 4 ^ war daher eine beförderliche Tilgung des Kapitais in Aussicht gestellt IInd das Ende dieses außerordentlichen Bezuges in nähere Zukunft gerükt. Dagegen wollte der eidg. Zollexpertenkominifsto...

nicht einleuchten , wie die allmätige Tilgung des ganzen Aktienkapitals, in Abweichung von der ursprünglichen Bestimmung. nur vermittelst der Verwendung von .^ des Prämienbetrages statthaben und die andern ../..- 10 kr.

.der Staatskasse serner zufallen sollten , und stellte deßwegen den Antrag , d^ß der ganze Betrag der Prämien zur Bezahlung der Aktieninteressen und allmäliger Tilgung des .Kapitals verwendet und daß alle vier Jahre über diese Verwendung Rechnung abgelegt werde. Die Tagfazung ist jedoch Dieser Ansicht nicht ganz brigetreten und hat, wahrscheinlich in Berükfichtigung jenes Verhältnisses eines Aktienvertrages mit Privaten und in Würdigung der besonder^ Verhältnisse des Kantons Graubünden nach dem eventuellen Antrage , dieser Tre.nsttzollgebühr mit folgender Schiußnahme ih^e Sanktion ertheilt : ,,Auf den Fall der lleberiassung des Präniienantheils von 15 kr.

,,durch die Aktiengesellschaft und der Herabsezung des Zinsfußes von 6 % ^auf 4 % ist dem Kanton Graubünden der Fortbezug. der Prämien von ^,25 kr. vom Zentner tranfitirender Kanfmannswaare unter der Verpflieh..

,,tung zur Rechnungsablage an die Tagsazung von 4 zu 4 Jahren und ,,mit den Bestimmungen gestattet : a) daß der Bezug jedenfalls mit Al.lauf der durch die Uebereinkiinft

,,vom 1^. April 181.^ ftipulirten 50 Jahre, vom 1. Heumonat 1824 an ,,gerechnet, foniit am 1. HeunIonat 1874. aufhören soll und ,,b) daß derselbe noch innert dieser Frist alsobaid seine Endfehaft zu ,,erreichen habe, ais das von dem Staate als Selbstschnidner zu über,,nehmende Aktienkapital in dem konvenirten Betrage von sl. 330.000 niit ,,V..rzinsn.:g zu 4 % durch dießfällige Verwendung jenes Betrages von ..15 Kreuzern getilgt sein wird...

Bei diesem Stand der Sache ward der .^ollauskaufvertrag mit Graubünden abgeschlossen und bisanhin regelmäßig für Tilgung des Aktien,.

Kapitals der Straßenprämien die Summe von 45,220 Fr. a. W. abgetragen , von weicher Sninnie Graubünden jährlich .^ zur Amortisation verwendete. welche ini Jahre 1864 eintritt. DannznnIai wird Graubünden anch^ aufhören, die andern .^ zn beziehen , io daß die gai.ze Summe ^ von Fr. 45,220 zn Gunsten der eidgenössischen Kasse wegfällt.

6..^ Wir kommen nun zur dritten ..^ibtheilung der im Loskaufvertrag niit^ 44,780 Fr. a. W. oder 63,971 Fr. 43 Rp. n. W. angegebenen SuInnie, welche Iuit Ende 1859 erlischt, wofern die Bundesversammlung nicht derer.^.

sernern Bezug neuerdings gestattet.

Wenn die Regierung von Graübünden in ihrem Memorial sagt , es^ sei im Vertrage nicht ausdrüklich gesagt , für welche bis zur Zollauslösung.

bezogenen Gebühren der in Rede stehende Betrag als Aequivalent bezahlt .werde . so ist dieses allerdings richtig. Jndessen kann man aus den vor^ ^handenen Akten mit Zuverlässigkeit herausfinden , für welche ^ölle diese^ Summe als Aequivalent gegeben wurde.

Es betrifft dieses nämlich di^ von der Tagsazung auf eine beschränkte Zeit bewilligten Weggeider ans der obern und nntern Straße und auf einigen Nebenstraßen. Die maßgebend den Beschlüsse der Tagsazung find folgende:

Am 2. August 1839 erließ die Tagsazung folgende Schlußnahme : ,,Es^ wird dem Stand Graubünden unter dem Vorbehalt einer allgemeinen Zollre^ vision, auf die Dauer von zehn Jahren, ein Weggeld für die sogenannte o b er...

S t r a ß e von Ehur bis Silvaplana gemäß dem nachstehenden Tarif für jed.^ Wegstunde bewilligt. Dabei wird jedoch ausdrüklich ansdedungen , dafi ^ die früher län.zs dieser Straße erhobenen Gefälle in Zukunft aushören und daß der Bezug des bevorstehenden W.eggeldes nicht eher beginne , als bis . sowöl die. Neubauten ais die wesentlichen Korrektionen ini Sinne des im Jahr 183^ dießfalts den Bundesbehörden vorgelegten eidg. Exvertenbe^ fundes vollendet sein werden...

Ein ähnlicher Tagsaziingsbeschluß voni.3l. Juli 1840 betrifft die^ u n t e r e S t r a ß e und lautet: ,,Die eidg. Tagsazung bewilligt dem Kanton Graubünden sür die Dauer von zehn Jahren (1841-^1850)^ unter dem.

Vorbehalt der allgemeinen Zollrevision. auf der Straße von Ehur über den Splügen bis zur lombardifchen Grenze und auf der Straße von Ehur über den Bernhardin bis zur Grenze des Kantons Tessin ein Weggeld nach folgendem Taris. ..

Als in den Jahren 1842 und 1843 das gesaininte Zollwesen des^ Kantons Graubünden einer Durchsicht unterworfen und eine Reihe von.

Beschlüssen gefaßt wurde , durch welche eine beträchtliche Anzahl von Zoll^, Weg.. und Brükengeldbezügen diesem Kanton bestätigt oder bewilligt worden find, faßte die Tagsazung am 8. August 1842 in Beziehung auf die untere und obere Straße folgenden Befchluß :

,,Bis zum Jahr 18.50 wird dem^ Kanton Granbünden bestätigt der.

nachfolgende Tarif eines Weggeldes einerseits auf der sog. untern Straße von ..^iir bis zur lombardischen Grenze auf dem Splügen und bis zux Tessinergrenze über den Vernhardin , und anderseits auf der fog. oberu Straße von Ehnr über den Jiilier bis^ Eastasegna.^

^8

Wie aus diesen Beschlüssen ersichtlich ist , so würde mit dem J^hr 1850 das Weggeld auf den beiden großen Handelsstraßen seine Endschast erreicht haben.

Auf ähnliche Weise waren folgende Gefalle auf Nebenstraßen nur aus ^egränzte Zeit bewilligt : ...) W e g ge l d über

den Panixerberg , laut Tagfazungsbefchluß vom 2..

August 1 839 . auf zehn Jahre ; h) Brükengeld. über das Versamertobel und über die Brüke bei Rothenbrnnnen , laut Tagsaznngsbefchlu^ vom 16. August t 84 l , für di....

Dauer von 1842- l 852;

^c) Weggelder über den Bergüner^ Stein und auf der neuen Straße von Reichenau bis Jlauz. laut Tagsazungsbeschluß vom 3(). Juli 1846, für die Jahre 1847 bis und mit 1856.

d) Weggeld über die Straße bei der Schloßbrüke inI Prättigän , laut Tagsazungsbeschluß vom 25. Juli 1848, auf ze^n Jahre.

Während die Einnahmen des fünfjährigen Durchschnittsertrages auf der obern und untern Straße laut dem aufgestellten Tableau 44,096 Fr.

a. W. betrugen. so erreichten die zulezt angeführten ^eg. und Brüken..

gelder nur die Summe von 1546 Fr. a. W., zusammen also Fr. 45,642.

Jn diesen Verhältnissen und Zahlen ist die Basis der nur bis zum Jahr 1860 Bewilligten 44^780 Fr. a. W. zI^ suchen, weiche SuInIne .offenbar in Folge. stattgehabter Transaktionen angenommen wnrde. Wenn schon die oben erwähnte Beseitigung der von Graubünden in Berechnung gebrachten, aber von der Tagfazung nie bewilligten Zollgebühren i^id der .Abzug für die von jeher bestrittenen. in den Zöllen liegenden Eonsum.ogebübren (nicht von geistigen Getränken, denn diese sind Graubiinden geblieben^ bei den LoskausverhandlungeI.. vielfad..en Anstand fanden ^ so schien jede .Aussicht auf ein Zustandekommen zu scheitern , als von der vor der Thüre stehenden Erlöschung der ..^eggelder auf der odern und untern Straße die Rede war.

Man scheint verschiedene An^kunstsmitlel versucht zu haben , bis man nach beidseitigem Entgegenkommen endlich zu dein genannten Resultate gelangte.

Nach einem bei den .^kten liegenden Entwurf beabsichtigte .nan zuerst die unter ^ und C ausgeführten Summen von 45.220 Fr.

und 44,780 Fr. .....^ 90,000 Fr. a. W. in e i n e n Posten zusammen zu fassen und diefe^ ganze Summe dann nur bis zum Jabr 1860 zu bewilligen . immerhin ai^r aueh nnt der Klausel , daß Granbünden dannznnial für fernern Fortbezug dieser ganzen Summe bei .den Bundesbehörden einkommen könne.

Dieser Entwurf hat aber nicht befriedigt; beide Posten wurden getrennt, und die unter B für Straßenprämien genannte

Summe von 45,2.^0 Fr. a. W. ((^raubünden hatte 45.224 Fr. in Rechnung gebrach^ bis zur Tagung des Aktienkapitals zum Fortbezug bewil-

ligt , während die für die dem Erlöschen nahe stehenden Weggeldsberechtigungen ausgeworfene Summe, beschränkt bis zum Jahr 1860, auf...

genommen wnrde. ^lus dem ursprünglichen Projekt erklärt sich auch .,

^ warum ^Inan^ statt .^r. 45,64^ nur Fr. 44,780 ansezte , indem diese Summe gerade dazu diente, den projektirten Posten von Fr. 90,000 aus..

zurundeu.

^Das find die Beleuchtungen, welche wir über deu Loskausvertrag mit Grauenden ^glaubten vorausfchiken zu müssen. Die mit Prüfung dieses Uebereinkommens niedergesezte nationalrathliehe Kommisston sagt in ihrem Berieht vom April 1850 über dieses Uebereinkommen . ,,Endlich ergab sich doch ein Abschluß, und zwar , wie wir glauben, ein solcher , der für beide ^ontr..chirei.d..n^ Theile befriedigend^ genannt werden kann. Durch die ^ Vertragssumme ist Bünden für alle ^sein.^ Zölle. entfchädigt . selbst sür jene auf kleiüern Neb^wegen gegen die Alpen und einzelne Ortschaften.

D^ie Auslösung ^dieser Nebenwege bot zwar wenig unmittelbares eidgenöfsisches Jnteresse , ^aber wir freuen uns derselben .^ weil sie wohlthätig für das Jnnere de^s Landes ^und zu Gunsten jener. .Bergdörfer wirkt . die von der Verbindung ^mit .inde...n Menschen beinahe.. ^getrennt sind. Auch ist der Betrag derselben nicht ^bedeutend, und ihre Auslösung hat dazu beige^ tragen, daß Bunden in die berührten bedeutsamen Abzüge geneigter ein-

gewilligt hat.

G^ehen wir nun zur Begutachtung der Frage über, ob der fernere ^ezng der in Frage stehenden Summe auf längere oder kürzere Zeit an Graubünden wieder zu gestatten sei, so müssen ^wir diese Frage unbedingt verneinen. Wir stüzen uns hiebei auf^ folgende Betrachtungen : Vorab geht aus einer sorgfältigen Prüfung der Zollakten und der Abschiede unzweideutig hervor . daß Graubünden sich an zollartigen Ge..

fällen hinlänglich selbst bedacht hat ; in den verschiedenen kuniulirten Ge^ bühreu und den däheri^en Ansäzen liegen hinlängliche Beweise für diese .

Behauptung vor.

Ferner ist nicht außer Acht zu lassen , daß die Tagsazung in Reichlichem Maße Zollbewilligungen ausgesprochen hat, und zwar mehrmals für solche Zölle , welche ohne Kenntnißgabe an dieselbe eingeführt und lange Jahre aus unstatthafte Weise bezogen wurden. Dessen ungeachtet kamen bei dem Loskaus noch Gesälle in bedeutendem Betrag zum Vorschein . zu deren Bezug Graubünden nicht berechtigt war. Wenn man zu diesen Umständen noch die Thatfache hinzufügt , daß auch beinl Loskauf noch eine Summe von 44,780 Fr. a. W. bis zum Jahr 1860 be-

willigt wurde ^für Zölle,, von welcher weitaus der größte Theil schon mit

dem Jahr 1850 erloschen w a r , so wird man die ^Behauptung nicht abweisen ^ön.nen., daß Graubünden schon durch die Tagsazung und dann wieder ^nrch die jezigen Bundesbehorden auf sehr rüksichtsvolle Weise bedacht worden ist. Uebrigens fällt noch ein anderer Umstand in die Waagschale. Jn gleichen Verhältnissen wie Graubünden befinden sich noch andere Kantone, bei denen in den nächsten Jahren ein bestimmter Theil der

...^..^....latt. .^ah.^. XI. ^. II.

79

660 Zollentschädigung wegfallen wird, entweder in Folge eingetretener Amsrtisation eines bestimmten Baukapitals oder weil die Zeitfrist zu Ende geht, bis zu welcher alljährlich eine gewisse Summe von der Eidgenossenschaft zu bezahlen übernommen wurde. Würde man aber gegenüber dem Kanton ^Graubünden einen Vorgang hinstellen , so könnten mit gleichem Rechte die betreffenden Kantone eine ähnliche Berechtigung fordern. Dolche Konsequenzen konnte .und wollte man aber bei den Loskaufverträgen nicht

schassen.

Wenn wir daher ganz entschieden auf Nichtentfprechung antragen, .so möchten wir doch die Regierung von Graubünden nicht einfach abweisen. Auf dein Standpunkt der Billigkeit und der Rükfichten darf dieser Kanton vor die eidgenössischen Räthe treten und ein Gesuch um Beachtung seiner außergewöhnlichen Stellung anbringen. .. Die geographische Lage, die Bodenbeschaffenheit und die große Ausdehnung dieses Alpenlandes verlangten mehr als gewöhnliche Anstrengung , um die einzelnen Theile desselben zu verbinden und die großen Eommereialstraßen zu erstellen und zu unterhalten. Wenn .man noch die Schwierigkeiten hinzurechnet, welche die politische Organisation , die Verschiedenheit der Volksstämme und die schwachen finanziellen Hilfsmittel mit sich bringen , so muß man den mit Erfolg gekrönten Anstrengungen der graubündnerifchen Behörden volle Anerkennung zu Theil werden lassen. So harte Anfeindungen das Benehmen dieses Kantons in Zollsachen zur Zeit der Tagsazung zu bestehen hatte, so ließ man doch der administrativen Kraft , Thätigkeit und Gewandtheit seiner Regierung Gerechtigkeit widerfahren und mußte fich gestehen , daß nur mit Umgehung der Tagsazung und in schleuniger Benuzung der vielen im Jahre 18I8 zusammengetroffenen Umstände die großen Straßenbauten begonnen und ausgeführt werden konnten. Einige Zahlen werden diese Behauptung rechtfertigen.

Nach den Angaben der Regierung von Graubünden wurde für den Bau der u n t e r n S t r a ß e in beiden Richtungen ohne die anderwärtigen Beiträge, vom Kanton allein in den Jahren 1818-1824 verausgabt

Fr. 3,027,350

Hiezu kommen noch die Leistungen der Gemeinden an Holz..

lieferungen und Expropriationen .

.

.

,,

200,000

Fx. 3,227,350 Für den Bau der o b e r n S t r a ß e wurden bis zum Vollendungsjahr 1841 vom Kanton und von Gemeinden Fr. 1,^184,223 verausgabt. Hiezu kommen noch die großen Unterhaltungskosten dieser für den Verkehr so wichtigen Straßenzüge , welche , abgesehen^ von srühern Jahren, feit dem Jahr

1850 in einer Durchschnittsberechnung jährlich auf Fr. 147,000 zustehen

kommen.

. 6 6 1 Ju jüngerer Zeit wandte die Regierung von Graubünden ihr Augenmerk auf eine bessere Verbindung der zahlreichen , nach allen Richtungen sich verzweigenden Seitenthäler. Jni Jahr 1839 votirte der Große Rath eine jährliche Summe von 102,.000 Fr. n. W. für Erstellung von Verbindungsstraßen , an welchem Betrage die Prättigäuer . die Oberländer und die Unterengadiner über den Bernina vorläufig zu partizipiren hatten.

Später wurde zwar diese Summe während mehreren Jahren aus die Hälfte reduzirt , soll aber feit 1854 wieder beinahe ganz verwendet werden, während weitere Fr. 20,000 jährlich für den Straßenbai.. in den Seitenthälexn ausgeworfen sind. Gegenwärtig , so behauptet das Memorial der Regierung von Graubünden , trägt inaii sich mit dem Gedanken , das projektirte Straßennez durch kumulirte Anstrengungen zu erstellen und demselben eine noch umfassendere Ausdehnung zu geben. Soll aber dieses Projekt verwirklicht werden , so dürfte dieses die Kräfte Graubündens übersteigen , wenn ihm j.ezt die Fr. 44,780 und in. den nächsten Jahren die weitern Fr. 45,220 entzogen werden , was einen jährlichen Ausfall von 90,000 alten Franken machen würde.

Es fragt sich aber nur, ob an der Erstellung Deines solchen Straßennezes die Eidgenossenschaft oder ein großer Theil derselben Jnteresse habe; nur in diesem ^Fall kann nach Art. 21 der Bundesverfassung eine Unterstüzung von Seite der Bundesbehörden ge..

währt werden. Diese Frage kann dermalen noch nicht beantwortet wer.den , da nähere Aufschlüsse über das projektirte Straßeunez nicht vorliegen.

Man weiß zwar ans der Kriegsgeschichte wol , daß die granbündnerischen Bergrüken und Thäler schon öfter zum Kriegsschauplaz dienen mußten; man kann nicht verkennen, welche ^strategische Bedeutung eine gute Straße über die Obexalp nach dem Ursernthal, und. eine solche in das Unterengadin über den Flüele-Paß oder über den Albiila haben würde ; es ^kann im Allgemeinen niemandem entgehen , daß der Kanton Graubünden am östlichsten Flügel der Schweiz und an der Gränze von zwei großen Staaten mit seiner Ausgedehntheit und zerrissenen Bodenbeschaffenheit in militärischer Beziehung für unser Vaterland von großer Wichtigkeit ist.

Wir wollten bloß diese Andeutungen machen , ohne schon dermalen weiter darauf einzutreten , da weder ein Gesuch um Untexstüzung für solche Ausfiihrungeu
vorliegt, noch die Sache überhaupt die üöthige Reife hat.

Bei diesem Anlaß müssen wir übrigens noch bemerken , daß auch das bekannte, den Verkehr hemmende Verhältniß wegen der sog. Portensrechte seine entsprechende , bundesgemäße Miterledigung aiis die eine oder andere^ Art finden muß.

Mix erlauben uns^, Jhnen folgende Anträge.^ vorzulegen : 1) Jn das Gesuch der Regierung von Graubünden um fernexn Fort. bezug der im Loskaufvertrag mit diesem Kanton unter Rubrik C an-

geführten 44,780 Fr. a. W, oder 63,971 Fr. 43 Rp. n. W..

fei nicht einzutreten ;

662 2) dagegen wolle die hohe Bundesversammlung schon dermalen ihre Geneigtheit aussprechen , dem Kanton Graubünden einen angemessenen Beitrag an das projektirte Straßennez zu verabfolgen. so..

fern dasselbe in strategischer Hinsicht sür die Schweiz von Wichtigteit.sein wird.

B e r n , den 22. Dezember 1859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundesprästdent : S.tampfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft . Schieß..

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe...

(Vom 26. Dezember 1859.)

Mit Notifikation vom 16. dieß akkreditirte J. M. die Königin von Großbritannien und Jrland ihren bisherigen b e v o l l m ä c h t i g t e n Minister bei der schweiz. Eidgenossenschaft, Herrn Edward Alfred John H a r r i s , Eapitän der k. Marine, als ihren nunmehrigen a u ß e r o r d e u t l i c h e n G e s a n d t e n u n d b e v o l l m ä c h t i g t e n Minister in der Schweiz.

^

Der Bundesrath hat dem durch kaiserliches Dekret vom 14. November abhin zum Vizekonsnl.in der Schweiz. mit Residenz in Gens. an die Stelle des Hrn. D en o ix ernannten Herrn Martial E h e v a l i e r , bish. Kanzler der kais. sranzösischen Gesandtschaft in Tiirin , das Exequatur in der gedachten Eigenschast ertheilt.

Das schweiz. Post- und Baudepartement ist vom Bundesrath ermächtigt worden, die bestandene Postverbindung zwischen Schaffhausen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Zollentschädigung an Graubünden. (Vom 22. Dezember 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

63

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1859

Date Data Seite

652-662

Page Pagina Ref. No

10 002 949

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.