^ Beschlussentwurf.

DieBundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom

l 5. Juni 1859,

beschließt: . Art. t. Jede auswärtige Episkopaljurisdiktion aus Schweizergebiet ist aufgehoben.

^ Art. 2. Der Bundesrath ist mit den Verhandlungen beauftragt, welche bezüglich des künstigen Bisthnmsverbandes der betreffenden schweiz.

Gebietstheile, so wie für die Bereinigung der Temporalien erforderlich sind.

Di.. in beiden Richtungen abzuschließenden Uebereinkünfte find der Ratifikation der Bundesversammlung zu unterstellen.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Veröffentlichung und Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

#ST#

Schreiben des Bundesrathes an

die schweizerischen Konsulate in Italien, betreffend die SchweizerGruppen im Dienste italienischer Bürsten.

(Vom 6. Juni 1859.)

Tit.!

Es sst uns von einer großen Anzahl von Schweizerbürgern in Jtalien, d. d. Florenz, 26. Mai d. J. , eine Vorstellung zugegangen, in welcher lebhaft darüber Klage geführt wird, daß immer noch Truppen im Dienste italienischer Fürsten stehen, welche sich den Titel ,,Schweizerregimenter beilegen ; daß ferner die Werbung für diese Regimenter schwunghaft betrieben werde, und daß sogar von einem Bürger des Kantons Uri über

Bnndesblatt. Jahrg. XI. Bd. II

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^ Bildung eines neuen Regiment^ mit der päpstlichen Regierung eine tle..^ einkunft getroffen worden sei. Die Petenten heben in lebendiger Sprache das Unangemessene hervor. das in der Stellung von Soldtruppen durch die Schweiz liege; sie weisen im .Fernern darauf hin, welchen nachtheiligen Einfluß dieses Verhäitniß auf die italienische Bevölkerung, namentlich in j.eziger Zeit ausübe, und wie endlich durch das Gebahren der in Jtalien

befindlichen Soldtruppen, wie solches neuerlich in öffentlichen Blättern ge..

schildert worden sei, die Lage der ihren friedlichen Gewerben in Jtalien nachgehenden Schweizer in bedenklicher Weise beeinträchtigt werden könnte.

Wir wollen diese Reklamation nicht mit Stillschweigen übergehen, .

sondern bemerken Jhnen zuhanden der Adressanten über das eingeklagte Verhältniß wesentlich Nachstehendes:

Der Widerspruch. welcher allerdings darin liegt, daß die freie Schweiz Soldtruppen an Fürsten abgebe, ist nicht erst seit heute, sondern bereits seit einer langen Reihe von Jahren iin Vaterlande aufs Tiefste empfunden worden , und lange vor der Regeneration der Kantone und des Bundes haben die edelsten Patrioten, die aufgeklärtesten Eidgenossen ihre kräftige Stimme gegen ^diesen Mißbrauch erhoben. Wie jeder Fortschritt im Inenschlichen Leben, so mußte auch die Beseitigung der Militärkapitulationen mühsam und unter herben Kämpfen errungen werden. Die Gegenwart hat aber die Satissaktion, daß dieses Strebeziel endlich erreicht und zur Wahrheit geworden ist. Schon die neuen Kantonsversassungen seit dem Jahre 1830 haben die Militärkapitulationen verpönt, und die neue Bundesverfassung hat den nämlichen Grundsaz ebenfalls ausgenommen , indem der

Art. 11 klar und unzweideutig vorschreibt: ,,es dürfen keine Militärkapi-

tulationen abgeschlossen werden.^ Hiebei ist aber die Bundesgesezgebung nicht stehen geblieben, sondern sie hat durch Schlußnahine vom 20. Juni 1849, aufs Neue bestätigt den

24. Jnli 1855, alle Anwerbungen für auswärtige Militärdienste im Ge-

biete der ganzen Eidgenossenschaft untersagt. Sie hat ferner in dem Bundesstrafrechte das Anwerben von Einwohnern dee Schweiz für den verbotenen fremden Militärdienst mit G.sängniß und Geldbuße bedroht, und diese Strafandrohung auch auf die Angestellten von Werbbüreaux ausgedehnt, die außerhalb der Schweiz errichtet werden, um das Verbot der Werbung auf schweizerischem Gebiete zu umgehen.

Alle diese Bestimmungen bestehen nicht bloß der Form nach und auf dem Papier, sondern sie werden so viel als möglich auch kousequent durchs geführt. Hiefür legt eine Reihe von Strafurtheilen, welche gegen Werber in den vermiedenen Kantonen der Schweiz ausgefällt worden sind, vollgültiges Zeiigniß ab. Und wenn die Wider^andlungen nicht überall vom Arme der strafenden Gerechtigkeit erreicht werden; wenn durch die bestehende loyale Gesetzgebung das Unwesen der Werbungen nicht absolut abgeschnitten werden. kann: fo liegt die Schuld in andern, von^ den Bundesbehörden unabhängigen l.lmständen, die Niemand lebhafter beklagen dürfte, als es

vou uns geschieht. Wo immer auf einen .Erfolg gerechnet werden konnte, wurden mit den Nachbarstaaten Unterhandlungen angeknüpft,. uin etwaige mißbräuchlich geduldete Werbstationen zn beseitigen, und wir ^Ibeu die

Satisfaktion, daß diese Bemühungen nicht^ fruchtlos geblieben sind.

Was nun speziell die unter dem Namen ,,Schweizerregimenter^ ii. Neapel stehenden Truppenkörper betrifft, so sind die daherigen Kapitulationen sämIntlich abgelaufen. eine einzige erlischt e.rst mit dem l 5. l. M.

Wir habe.i bereits die erforderlichen Schritte gethan, damit ^nf den Feldzeichen dieser Regimenter die. kantonalen, beziehungsweise eidgenössischen Jnfignien beseitigt werden; wir werden ferner daraufhinwirken, d.^.ß diefe Regimenter künftighin auch den Namen nicht mehr tragen. der nach dem Erlöschen der Militärkapitulationen aus dem Grunde als eine Usurpation erscheinen muß, weil die fraglichen Regimenter keine Schweizerregimenter mehr find, sondern bloß noch als ..Fremdenregiiuenter.^ angesehen werden können.

.Jn noch höherem Grade als die neapolitanischen werden diejenigen Regimenter irrig als Schweizertruppen bezeichnet, welche unabhängig von den Nationaltruppen im Kirchenstaate iiu Dienste stehen.

Mit dem Kirchenstaate bestehen keinerlei Militärkapitnl^tionen. und die frühern dießfälligen Verkommnisse waren niemals der ehemaligen Tagfazuiig zur Genehmigung vorgelegt worden; fie waren mithin schon nach dem alten eidg. Staatsrechte ungültig und können unmöglich der Eidgenossen..

fchaft znr Last geschrieben werden. Eine im Jahr 1824 mit dem Stande Luzern wegen Errichtung einer Schweizergarde abgeschlossene Kapitulation ist längst erloschen und schon durch die dortige Kantonsverfassung beseitigt.

Später im Jahr 1832 wurde von der Regierung des Kirchenstaates mit bloßen Privatpersonen allerdings Verträge über Bildung von Fremdenregiinentern geschlossen und zu jenem Behufe von einzelnen Kantonen die Werbung, jedoch ohne Bewilligung der Tagfazung, gestattet. Allein jene Regimenter wurden im Jahr 1848 aufgelöst, und die jezt ini Kirchenstaate bestehenden Fremdenregimenter sind eben nichts weiter. als ein .Konglomerat von Leuten aus aller Herren Länder, wosür natürlich die Schweiz keine Verantwortung übernehmen kann.

Wenn nun dessen ungeachtet die päpstlichen Fremdenregimenter gleichwol als Schweizerregimenter bezeichnet werden; wenn im ^luslande man hie und da geneigt ist, Schweizer und Soldtruppen für identisch zu nehmen: so können wir dieß wieder nur im höchsten Grade bedauern, müssen uns aber gegen diese Annahme entschieden verwahren. Sind wir übrigens gut unterrichtet, so sühren in
der That die Fremdenxegimenter im päpstlichen Dienste nicht den Titel ,,Schweizerregimenter.., und wenn dieser leztere denselben herkömmlich dennoch beigelegt wird, so geschieht dieß abusive, und die Beseitigung dieses Uebelstandes hangt nicht von uns ab.

Es ist in der Vorstellung daraus hingedeutet worden, daß von einem Bürger des Kantons Uri der Versuch gemacht werde. ein neues Regiment für pä^stljehe Dienste in der Schweiz zu .werben. Aus der Presse haben

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auch wir Kunde hievon erhalten. und unser Justiz^ und Polizeideparleiuent widmet diesem Gegenstaiide seine volle Aufmerksamkeit. So.!te das Gerücht sich irgend bestätigen, so würden wir nicht ermangeln. gegen ein derartiges gesezwidriges Unterfangen mit aller Kraft und Energie einzuschreiten, indem vor Allem uns daran gelegen sein muß, zu verhüten. daß die Geseze der Eidgenossenschaft mißachtet und daß der Schweizernaiue im Auslande miß..

braucht werde.

Nach dieser freiniüthigen Darlegung des ganzen Sachverhalts werden, so zweifeln wir nicht. Sie, Herr Konsul, und ebenso unsere Landsleute in Jtalien die Ueberzeugung gewinnen, daß von uns nichts verabsäumt wird, was dazu beitragen kann, den in dieser Beziehung bestehenden Gesezen des Biindes Vollziehung zu verschaffen. s o w i e auch andererseits Besorgnisse zu beseitigen, welche aiis der Nichtachtung der Bnndesgefezgebiing hergeleitet werden könnten. Es wird auch die dortige Bevölkerung, wenn ste den wahren Sachverhalt kennt, nicht anstehen, der Schweiz. und ihren Be^ hörden Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Zu diefem Zweke ermächtigen wir Sie, sosern Sie es für angemessen erachten, in offiziöser Weife Vor..

urtheilen und irrigen Begriffen, an der Hand vorliegender Thatsacheu, in schiklicher Weise entgegenzutreten, sofern solche in der Presse zum Nachtheile der Schweiz und ihrer in Jtalien lebenden Bürger sich geltend Inachen sollten.

Hinwieder wird jedermann begreifen, d.^.ß es nicht in der Macht der schweizerischen Behörden liegt., den freien Willen der einzelnen Jndividnen in der Weise zu beschränken , daß Uebertritte in fremde Kriegsdienste ab- .

solut nicht mehr stattfinden können, und daß die Schweiz für solche, rein individuelle Akte unmöglich verantwortlich gemacht werden kaiin. Auch die Macht anderer Staaten erstrekt sich nicht so weit; denn es ist nnwiderleglieh, da^ß gerade bei den jezt in Jtalien sich feindlich gegenüberstehenden Nationen hüben und drüben zahlreiche Parteigänger sich befinden. welche nicht den kriegführenden Parteien. sondern andern, an und für sich unbetheiligten Völkern angehören.

Zudem ist das Eintreten in fremde Kriegsdienste durch die leider nur zu lange bestandene Uebung bei der von Natur kriegslustigen schweizerischen Bevölkerung so zur Gewohnheit geworden, daß die in Uebermaß ausgeschlagene und damit zum Uebelstand gewordene Sitte nur mit der .Zeit ausgeinärzt und auf ein vernünftiges Verhältniß zuriikgebracht werden kann.

Genehmigen Sie, Hochachtung.

Tit.,

die

Versicherung

unserer vollkommensten

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Schreiben des Bundesrathes an die schweizerischen Konsulate in Italien, betreffend die Schweizertruppen im Dienste italienischer Fürsten. (Vom 6. Juni 1859.)

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27.06.1859

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