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Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der

Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft, Herausgegeben vom Schweiz. Eisenbahndepartement.

Beilage zum Schweiz. Bundesblatt. -- Preis bei Separatabonnement Fr. 1.

No 40

Bern, den 2. Oktober 1901.

II. Réglemente und Tarifvorschriften.

A. Schweizerischer Verkehr.

747. (40/01) Transportreglement d e r schweizerischen Nachtrag II.

Mit 10. Oktober 1901 tritt zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom 1. Januar 1894, ein Nachtrag II in Kraft. Derselbe enthalt verschiedene Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen und namentlich der Anlage V betreffend die von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.

Unter anderm haben auch die Frachtbriefformulare für gewöhnliche und Eilfracht Änderungen erfahren. Die Verwendung der alten Frachtbriefformulare für Eilgut auf rotem Papier ist noch bis 31. Dezember 1902 gestattet. Vom 1. Januar 1903 ab ist ausschließlich nur noch die Anwendung des neuen im Nachtrag II enthalteneu Formulares für Eilgutfrachtbriefe zulässig. Dagegen dürfen die vorhandenen Frachtbriefe für gewöhnliches Frachtgut mit Rücksicht auf die unbedeutende Textdifferenz bis zum Aufbrauch der Vorräte verwendet werden, Bern, den 27. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn, Präsidialverwaltung des Schweiz. Eisenbahnverbandes

359

748. (40/01) Schweizerisches Transportreglement vom 1. Januar 1894. Kürzung der Entladefrist für Güterwagen.

Mit Genehmigung des Bundesrates wird für die Zeit vom 27. September bis 31. Oktober 1901 die Entladefrist für Güterwagen provisorisch festgesetzt wie folgt: 1. Für Wagen, deren Ablad tarifgemäß dem Empfänger obliegt, darf eine Kürzung der reglementarischen Entladefrist auf 8 Tagesstunden eintreten, sofern die Abfuhr der Güter auf eine Entfernung von höchstens 2 km. von der Station, bezw. vom Güterbahnhof stattfindet. Als Tagesstunden gilt in Übereinstimmung mit § 55 des Transportreglements die Zeit von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, unter Ausschluß der reglementarischen 1 1/2stündigen Mittagspause.

2. Wenn für denselben Empfänger mehr als 3 Wagen gleichzeitig avisiert und bereitgestellt werden, finden die reglementarischen Fristen von 24 bezw. 48 Stunden Anwendung.

3. Die in § 55 des Transportreglements vorgesehenen Geschäftsstunden sind für die dem Versender und Empfänger zum Verlad und Entlad überwiesenen Wagen während der Dauer des Herbstverkehrs dahin abzuändern, daß denselben gestattet wird, den Verlad auch über die Mittagszeit fortzusetzen und denselben am Abend bis zum Einbruch der Dunkelheit auszudehnen.

Bern, den 28. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn, Präsidialverwaltung des Schweiz. Eisenbahnverbandes.

749. (40/01) Vergünstigung für die Besteller von Wagezumsnm Obstexport ans der Schweiz.

(Jura-Simplon-Bahn, einschliesslich der Bulle-Romont-Bahn, Regionalbahn des Traversthaies, Pont-Brassus-Bahn, Freiburg-Murten-Bahn, Regionalbahn Porrentrug-Bonfol ; die Emmenthalbahn, einschliesslich der Burgdorf-Thun-Bahn, die Schweiz. Centralbahn, einschliesslich der aarg. Südbahn und der Linie Wohlen-Bremgarten, die Schweiz. Nordostbahn, einschliesslich der Bötsbergbahn ; die Tössthalbahn, einschliesslich Uerikon-Bauma-Bahn ; die Vereinigten Schweizerbahnen, einschliesslich der Toggenburgerbahn und der Linie Wald-Rüti; die Gotthardbahn; die Schweiz. Südostbahn; die schweiz. Seethalbahn; die Neuenburger Jurabahn; die Langenthai- Huttwilbahn, einschliesslich Huttwil- WolhusenBahn; die Sihlthalbahn ; die Rorschach-Heiden-Bahn; die Oensingen-Balsthal-Bahn ; die Thunerseebahn, einschliesslich Spiez-Erlenbach, Spiez-Frutigen ; Bern-Neuenburg- (direkte Linie) und Gürbethalbahn.)

Da im Obstexport Verhältnisse bestehen sollen, die es dem Versender vielfach verunmöglichen, bei Bestellung der Wagen die in § 56 des Trans360

portreglementes verlangte Angabe der Bestimmungsstation zu machen, wird den Obstexporteuren versuchsweise die Vergünstigung gewährt, daß sie ausnahmsweise an Stelle der Bestimmungsstation nur die Austrittsstation aus 1 der Schweiz und das Bestimmungsland der Sendung anzugeben haben, wenn ihnen die erstere nicht bekannt sein sollte; z. B. ,,Württemberg", ,,Baden", ,,Elsaß-Lothringen" etc.; der Kollektivausdruck ,,Deutschland" ist unzulässig. Für die Folgen, welche aus unrichtigen Angaben entstehen, haftet der Wagenbesteller.

Diese Vergünstigung findet auf andern Warensendungen keine Anwendung.

Luzern, den 26. September 1901.

Direktion der Gotthardbahn, als Präsidialverwaltung des schweiz. Wagenverbandes.

40/01)

750. (

B. Verkehr mit dem Auslande.

Teil I, Abteilung A, der deutsch-schweizerischen Gütertarife. Neuausgabe.

Mit Gültigkeit vom 10. Oktober 1901 an tritt eine Neuausgabe des Teils I, Abteilung A, der deutsch-schweizerischen Gütertarife, enthaltend reglementarische Bestimmungen, in Kraft.

Durch diese Neuausgabe werden die Ausgaben vom 1. Januar 1893, bezw. 1. November 1894, sowie sämtliche dazu erschienenen Nachträge aufgehoben.

Zürich, den 28. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

751. (40/01) Teil I, Abteilung A, der österreichisch-ungarischschweizerischen Gütertarife, enthaltend die reglementarischen Bestimmungen, vom 1. Januar 1893. Nachtrag V.

Mit Gültigkeit vom 10. Oktober 1901 tritt ein Nachtrag V in Kraft, welcher diejenigen Abänderungen und Ergänzungen enthält, welche durch das Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 zum internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr veranlaßt worden sind.

Im weitern enthält er eine Ergänzung des Vorwortes, sowie die notwendig gewordene Änderung bezw. Neueinführung von Formularen.

Speciell wird darauf aufmerksam gemacht, daß die gegenwärtig im internationalen Verkehr geltenden Frachtbriefformulare nur noch bis und mit 9. Oktober 1902 verwendet werden dürfen.

Exemplare des Nachtrages können vom 5. Oktober 1901 an bei den Stationen der beteiligten Verwaltungen eingesehen bezw. zum Preise von 20 Cts. per Stück bezogen werden.

Zürich, den 28. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

361

752. (*%i) Teil I, Abteilung A, der belgisch - schweizerischen Giltertarife, enthaltend reglementarische Bestimmungen.

Für diesen Verkehr gelten ab 10. Oktober 1901 die Bestimmungen des Teiles I, Abteilung A, der deutsch-schweizerischen Gütertarife (Neuausgabe vom 10. Oktober 1901), jedoch mit einigen Ergänzungen und Änderungen der Zusatzbestimmungen.

Diese für den belgisch-schweizerischen Verkehr geltenden Ergänzungen und Änderungen sind enthalten in dem neuen Anhang zu Heft l, gültig vom 10. Oktober 1901 an, wodurch der gleichnamige Anhang vom 1. Januar 1893 nebst dem Nachtrag aufgehoben wird.

Exemplare des neuen Anhanges können vom 5. Oktober 1901 an bei den Stationen der beteiligten Verwaltungen eingesehen und zum Preise von 20 Cts. pro Exemplar bezogen werden.

Zürich, den 30. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

753. (4%i) Teil I, Abteilung A, der niederländischen Gütertarife mit Basel, Waldshut etc., vom 1. Januar 1893. Nachtrag IX.

Zum obgenannten Tarif gelangt am 10. Oktober 1901 ein Nachtrag IX zur Einführung. Derselbe enthält hauptsächlich die durch das auf deu genannten Tag in Kraft tretende Zusatzübereinkommen, vom 16. Juni 1898, zum Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890,-erforderlichen Änderungen und Ergänzungen.

Bern, den 28. September 1901.

Direktion der Jura-Siiuplon-Bahii.

III. Personen- und Gepäokverkehr.

A. Schweizerischer Verkehr.

754. (4%i) Tarif für die Beförderung von Personen, Gepäck nnd Gütern im internen Verkehr der Regionalbahn Neuchätel- Cortaillod-Bondrg. Neuausgabe.

Obgenannter Tarif vom I.Juli 1898, mit dessen drei Nachträgen, welcher sub Position 159 des Publikationsorganes Nr. 11, vom 13. März 1901, pro Ende Mai gekündet, aber sub Position 294 des Publikationsorganes Nr. 19, vom 8. Mai 1901, bis auf weiteres verlängert wurde, tritt mit dem 30. September 1901 außer Kraft. Derselbe wird durch einen neuen Tarif ersetzt, welcher mit dem 1. Oktober 1901 ins Leben treten wird.

Neuenburg, den 29. September 1901.

Direktion der Neuenburger Jurabahn.

362

755. (40/01) Tarif für die Beförderung von Personen 1901). Bücktritt der LiniNeuenburg-Cortaillod-Boudry.g.

Infolge Fusion mit den Straßenbahnen in Neuenburg tritt die Linie Neuenburg-Cortaillod-Boudry auf den 1. Januar 1902 vom obgenannten Tarif zurück.

Die vom 1. Januar 1902 an gelösten Generalabonnemente haben auf der genannten Linie keine Gültigkeit mehr ; dagegen werden die vor diesem Zeitpunkt ausgegebenen Generalabonnemente bis zu ihrem Ablauf als gültig anerkannt.

Bern, den 27. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn, Präsidialverwaltung des Schweiz. Eisenbahnverbandes.

756. (40/01) Tarif für die Beförderung von Personen im Abonnement im internen Verkehr der Jura - Simplon - Bahn, vom 1. Juni 1898. Nachtrag IV.

Am 15. Oktober 1901 tritt zum obgenannten Tarif ein Nachtrag IV in Kraft.

In demselben ist die Ausgabe von Abonnementskarten für Schüler und Studenten, sowie für Arbeiter im internen Verkehr der Linie PruntrutBonfol und im direkten Verkehr dieser Linie mit der Jura-Simplon-Bahn vorgesehen.

Bern, den 27. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

757. (40/01) Plakattarif für Billezu sn ermässigten Preisen im internen Verkehr der J 8, vom 1. Juni 1901. Ergänzung.

Mit sofortiger Gültigkeit wird das im obgenannten Plakattarif unter Nr. 5 vorgesehene Rundfahrtbillet auch in Lyß aufgelegt.

Bern, den 1. Oktober 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

758. (40/01) Plakattarif der J 8 für Sonntags-, Lustfahrts- und Rundreisebillete im direkten Verkehr, vom 1. Juni '1901.

Ergänzung.

Mit sofortiger Gültigkeit wird das im obgenannten Plakattarif unter Nr. 35 vorgesehene Rundfahrtbillet auch in Lyß aufgelegt.

Bern, den 1. Oktober 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

363

759. (40/01) Personentarif B O B -- J8Brünigg, JN, Auf 1. November 1901 tritt zu obigem Tarif ein Nachtrag II in Kraft, enthaltend Änderungen und Ergänzungen der Transportbestimmungen, sowie neue Taxen.

Interlaken, den 30. September 1901.

Direktion der Berner Oberlandbahnen.

760. (40/01) Specialbillete zum Besuch der Weinlese im Wistenlach ab den Stationen Bern --Ferenbalm-Gurbrüü der B N.

Mit sofortiger Gültigkeit werden für den Besuch der Weinlese im Wistenlach ab den Stationen Bern -- Ferenbalm-Gurbrü Specialbillete für Hin- und Rückfahrt zu folgenden ermäßigten Preisen ausgegeben: Bern

Nach Praz, Malier und Vallamand von BümplizRiedbach BossGümmenen FerenbalmBetlehem .

häusern Gurbrü Preise der Hin- und Rückfahrtsbillete in Franken

IL in.

n. in.

n.

m.

n.

m.

n.

m.

n.

m.

2.85 2.20 2.55 2.-- 2.25 1.80 2.05 1.65 1.70 1.40 1.55 1.30 Bern, den 30. September 1901.

Direktion der Bern-Neuenburg-Bahn.

(Direkte Linie.)

761. (40/01Distanzenzeigerger der Gotthardbahn, vom i. Oktober 1897. Nachtrag I.

Am 16. Oktober 1901 tritt zum obengenannten Distanzenzeiger ein Nachtrag I in Kraft, welcher neue Distanzen für die Stationen Brunnen und Erstfeld enthält.

Exemplare desselben können bei unserm kommerziellen Bureau gratis bezogen werden.

Luzern, den 25. September 1901.

Direktion der Gotthardbahn.

364

B. Verkehr mit dem Auslande.

(40/01) Schweizerisch - österreichisch - ungarisch - rumänisch serbisch-bulgarisch-orientalischer Personen- unGepäcktariff, vom 1. Mai 1901.

Aenderungen.

Mit 1. November 1901 treten folgende ermäßigte Gepäcktaxen in Kraft: Für 10 ka.. Strecken a. ohne Freigepäck

Basel SCB Bern . . .

Chur . . .

Davos-Dorf Davos-Platz Genf . . .

Lausanne .

Luzern . .

Ragaz . .

Thusis . .

Zürich H B St. Gallen,

1 Craiova

Constantiuopel '1 via Belgrad II

Constautinopel 1 via Fredeal 1

Constantinopel | via Terciorova |

1 1 Constantza via Predeal

1 1

Constuntza 1 via Verciorova 1

0

ä §

Bukarest via Fredeal

T3 tì

Bukarest II via Verciorova II

Von und nach

Budapest

1

762.

1 HI

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

4.84 6.29 5.93 6.74 6.22 6.99 6.47 5.38 5.96 5.38 -- 5.05 6.50 6 14 6.95 6.43 7.20 6.68 5.59 6.17 5.59 -- 4.07 5.52 5.16 -- 6.22 5.70 4.61 -- -- -- -- 6.72 6.20 5.11 -- -- 6.02 4.57 5.66 -- 4.60 6.05 5.69 -- -- 6.75 6.23 5.14 -- -- . -- 5.84 7.29 6.93 7.74 7.22 7.99 7.47 6 38 6.96 6.38 . -- 5.54 6.99 6.63 7.44 6.92 7.69 7. 17 6.08 6.66 6.08 . -- 4.54 5.99 5.63 6.44 5.92 6.69 6.17 5.08 5.66 5.08 . -- 3.97 5.42 5.06 -- -- 6. 12 5.60 4.51 -- -- .

4.35 5.80 5.44 6.50 5.98 4.89 . 4.94 4.40 5.85 5.49 6.30 5.78 6.55 6.03 4.94 5.52 4.94 den 26. September 1901.

Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen.

.

.

.

C. Transitverkehr.

763. (40/01) ) Belgisch - österreichisch - ungarisch - rumänisch - orientalischer Personen- und Gepäckverkehr via Arlberg und via Süddeutschland, Teil II, Heft D. Aenderungen..

Mit 1. November 1901 treten folgende ermäßigte Gepäcktaxen in Kraft Für 10 kg.

a. ohne Freigepäck: Brüssel Brügge Ostend Fr.

Fr Fr.

8. 30 8. 40 7. 70 9. 15 9. 75 9. 85 9. 39 9 49 8. 79 9. 60 10. 20 10. 30 9. 08 9. 68 9 78 8. 24 8. 94 8. 84 9. 85 10. 45 10. 55 9. 33 9. 93 10. 03 8. 24 8. 84 8. 94

Von und nach

Dover Fr.

Budapest . . .

6. 40 Bukarest v i a Verciorova . . . . 7. 85 7. 49 Predeal .

Constantza via Verciorova . . . 8. 30 Predeal . .

7. 78 Konstantinopel via Belgrad . . . 6. 94 ,, ,, Verciorova . . 8. 55 ,, ,, Predeal . . . 8. 03 Salonichi via Belerad 6. 94 St. Gallen, den 26. September 1901.

Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen.

365

IV. Güterverkehr, A. Schweizerischer Verkehr.

Rückvergütungen, 40/01)

764.

(

Rückvergütung auf Kohlentransporten Basel SCB -- Bern - Weissenbühl.

Mit sofortiger Gültigkeit wird auf Kohlentransporten von Basel S C B nach Bern -Weißenbühl gegen Vorweis der Originalfrachtbriefe eine Rückvergütung von Fr. 2 pro Wagen von 10 000 kg. gewährt.

Bern, den 28. September 1901.

Direktion der Thunerseebahn.

B. Verkehr mit dem Auslande.

40/01N

765.

(

orddeutsch-schweizerischehe Gütertarife ; Ergänzung des Teils II, Heft l, erste Abteilung.

Mit 15. Oktober 1901 wird die Station Münsterbusch des Direktionsbezirkes Köln in die allgemeinen Klassen des Heftes l, erste Abteilung, der norddeutsch - schweizerischen Gütertarife aufgenommen. Die Taxen hierfür ergeben sich durch Anstoß folgender Beträge an die für Stolberg bestehenden Frachtsätze : Wagenladungsklassen EilFrachtSpecialtarife stückStückgut A B I U III gut 12 a b a b a b Centimes für 100 kg.

5 2 2 2 2 1 1 1 1 1 0 Zürich, den 28. September 1901.

Namens der Verbandsverwaltungen : Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Ausnahmetaxen.

(40/01) Ausnahmetaxen für Lithopone (Lithoponefarben) Salzburg -- Basel und Schaffhausen.

Mit Gültigkeit vom 17. Oktober 1901 an treten für die Beförderung von Lithopone (Lithoponefarben) folgende Ausnahmefrachtsätze in Kraft : Von Salzburg (bayer. Staatsbahn und 5000 kg. 10000 kg.

nach k. k. österr. Staatsbahn) cts. für 100 kg.

Basel 459 294 Schaffhausen 381 223 Zürich, den 28. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der schweiz. Nordostbahn.

766.

366

C. Transitverkehr.

767. ( %i) Teil II des niederländisch-italienischen Gütertarifes, vom 1. Mars 1897. Streichung von Stationen.

4

Die im Verzeichnis der italienischen Stationen, sowie im Ausnahmetarif Nr. 11 für Wein (italienische Strecken) des obengenannten Tarifteiles enthaltenen Stationen Amandola, Fontanarosa, Lucera und Manfredonia nebst sämtlichen Angaben hierfür sind zu streichen.

Luzern, den 28. September 1901.

Direktion der Gotthardbahn.

Ausnahmetaxen, 4

768. ( %0 Ausnahmetaxen für Dynamobleche ab Schwientochlowits nach Genf transit (Lyon).

Auf den 20. Oktober 1901 tritt für den Transport von Dynamoblech in Wagenladungen von 10 000 kg. von Schwientochlowitz nach Genf transit in Bestimmung nach Lyon ein Frachtsatz von 367 Cts. für 100 kg. in Kraft.

Zürich, den 28. September 1901.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

769. (4%i) Interner Gütertarif der badischen Staatseisenbahnen, vom 20. August 1901. Eröffnung von neuen Linien.

Am 2. Oktober 1901 wird die Neubaustrecke Uberlingen -- Kluftern mit den Stationen Bermatingen-Ahausen, Kluftern, Markdorf, MimmenhausenNeufrach, Nußdorf in Baden, Oberuhldingen-Mühlhofen und Unteruhldingen für den gesamten Güterverkehr eröffnet.

Mit diesem Zeitpunkt scheidet die Bodenseeuferstation Uhldingen als solche aus dem direkten Verkehr mit Eisenbahnstationen aus.

Karlsruhe, den 21. September 1901.

Generaldirektion der grossherzoglich badischeu Staatseisenbahnen.

770. (4%0 Interner Gütertarif der badischen Staatseisenbahnen, vom 20. August 1901. Eröffnung der Station Dogern.

Am 1. Oktober 1901 wird die Station Dogern für den gesamten Güterverkehr eröffnet.

Karlsruhe, den 20. September 1901.

Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

367

771. (4%0 Interner Gütertarif der Reichseisenbahnen in ElsassLothringen, vom 15. April 1899. Aendernng.

Mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1901 erhalten die Ziffern l und 2 im Warenverzeichnis des Rohstofftarifs (Ausnahmetarif 2 unseres Binnengütertarifs) folgende Fassung: 1. Düngemittel, folgende: Dünger (Mist und Abtrittsdünger); Gaskalk, Gipsasche, Kalkasche (Staubkalk), Kalkmehl aus Muscheln -- siehe auch den Ausnahmetarif 4 -- ; Mülldünger (Haus- und Straßenkehricht, ausgenommen Kehricht der Metallverarbeitungsstätten); Phosphate, mineralische, aller Art, gemahlene und ungemahlene, namentlich Thomasschlacken und Thomasmehl; Wollstaub.

2. a. Erde, gewöhnliche, Kies *) u. s. w. Ì wie im Specialtarif III 6. Thon J genannt.

(*) Wegen Kies, Grand und Sand siehe auch den Ausnahmetarife.)

Strassburg, den 22. September 1901.

Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothriugen.

772. (40/m) Teil II, Heft 2a, der belgisch-Basler vom 1. September 1901. Ergänzung.

Gütertarife,

Mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1901 werden für die Beförderung landwirtschaftlicher Maschinen von Antwerpen nach Lausanne und Yverdon in Ladungen von 10 000 kg. im belgisch-Basler Tarif, Heft 2 a, auf Seite 14 in Spalte 7, auf die Sätze des Specialtarifs I besondere Ermäßigungen gewährt, und zwar nach Lausanne 4,93 Fr. und nach Yverdon 3,75 Fr. für 1000 kg. Gleichzeitig werden im Reexpeditionstarif für den Güterverkehr Antwerpen und Holland -- Schweiz zwischen Basel (badischer Bahnhof) transit und Lausanne und Yverdon auf Seite 21 in Spalte 10 folgende neue Frachtsätze für Sendungen landwirtschaftlicher Maschinen eingeführt: Für 1000 kg. in Franken 5000 kg.

10000 kg.

Lausanne . . . .

12,61 11,66 Yverdon 11,33 10,38 Karlsruhe, den 22. September 1901.

Gfeneraldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

773. (4%i) Teil H, Heft 2a, der belgisch-Basler vom 1. September 1901. Ergänzung.

Gütertarife,

Im belgisch-südwestdeutschen Tarif heft 2 a (belgische Häfen -- Basel) Seite 14, Spalte 7, werden vom 1. Oktober 1901 ab für Sendungen landwirtschaftlicher Maschinen nach und von Lausanne und Yverdon die Ermäßigungen gegen den Specialtarif I auf Fr. 4. 93 (bei Lausanne) und Fr. 3. 75 (hei Yverdon) für 1000 kg. festgesetzt.

Strassburg, den 21. September 1901.

Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothriugen.

368

774. (4%0 Deutscher Levantetarif über Hamburg seewärts, vom 1. Oktober 1899. Neiiansgabe.

Mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1901 ist ein neuer Gütertarif für den deutschen Levanteverkehr über Hamburg seewärts (nach Hafenplätzen der Levante) ausgegeben worden und zum aufgedruckten Preise von der Drucksachenkontrolle zu beziehen.

Strassbwrg, den 23. September 1901.

Weneraldirektion der Eisenbahnen in Elsasg-Lothringen.

Mitteilungen des Eisenbahndepartements, 1. Genehmigung von Tarifen und Transportbedingungen.

Genehmigt am 26. September 1901 : 536. Entwurf zu einem Nachtrag II zum Personen- und Gepäcktarif für den Verkehr J S und V Z -- Territet-Montreux-Gliou-Bahn und GlionRochers-de-Naye-Bahn, mit Vorbehalt.

Genehmigt am 27. September 1901 : 537. Entwurf eines Nachtrages IV zum Tarif der J S für die Beförderung von Personen im Abonnement im internen Verkehr.

538. Entwurf II einer Taxordnimg der Tramways von Neuchatel, unter Vorbehalten.

Genehmigt am 28. September 1901 : 539. Ausnahmetaxe für den Transport von Steinkohlen in 10 000 kg.

Ladungen ab Basel C B nach. Bern-Weißenbühl im Rückvergütungsweg, mit Vorbehalt.

540. Streichung der italienischen Stationen Amendola, Fontanarosa, Lucera und Manfredonia im Teil H der niederländisch-italienischen Gütertarife.

541. Ausnahmetaxen für Lithoponefarben in Ladungen von 5000 und 10000 kg. von Salzburg nach Basel und Schaffhausen.

542. Aufnahme der Station Münsterbusch in den allgemeinen Tarif des Teiles II, Heft l, erste Abteilung, der norddeutsch-schweizerischen Gütertarife.

543. Entwurf eines Nachtrages III zum Ausnahmetarif für Getreide Bayern -- N 0 B und Sihlthalbahn, mit Vorbehalt.

544. Entwurf eines Ergänzungsblattes zum Nachtrag V zum Bodeuseegütertarif.

545. Entwurf zu einer Neuausgabe des Tarifes für die Beförderung von Personen, Gepäck und Expreßgut im internen Verkehr der Linie Neuchätel-Cortaillod-Boudry, mit Vorbehalten.

Genehmigt am 30. September 1901 : 546. Entwurf einer Neuausgabe des Tarifes für den Rundreiseverkehr auf dem Bodensee und Rhein und den angrenzenden Bahnstrecken, mit Vorbehalt.

369

547. Specialbillete für Hin- und Rückfahrt zum Besuch der Weinlese im Wistenlach ab den Stationen Bern -- Ferenbalm-Gurbrü der BernNeuenburg-Bahn (direkte Linie).

Genehmigt am 1. Oktober 1901 : 548. Ergänzung des Plakattarifes für Billete zu ermäßigten Preisen im internen Verkehr der J S durch Auflage des Rundfahrtbilletes Bern-FribourgCourtepin-Murten-Lyß-Bern in Lyß.

549. Ergänzung des Personen- und Gepäcktarifes Bayern -- Schweiz durch Aufnahme von Gepäcktaxen Romaushorn -- Nürnberg und Fürth.

550. Ergänzung des Plakattarifes für Sonntags-, Lustf'ahrts- und lluiidreisebillete im direkten Verkehr der J S durch Auflage des Rundfahrtbilletes Bern-Lyß-Kerzers-Beru in Lyß.

551. Entwurf zum Nachtrag IV zum Distanzenzeiger zur Taxberechnung bei der Beförderung von Gesellschaften, Schulen, Kranken etc. S C B -- Ostschweiz, mit Vorbehalten.

2. Sonstige Mitteilungen.

Teil I, Abteilung A, der schweizerisch-italienischen Gütertarife, Nachtrag T; Teil I, Abteilv/ng A, der österr&ichisch-ungarisch-schweizerischen Gütertarife, Nachtrag V; Teil I, Abteilung A, der deutsch-italienischen Gütertarife, Nachtrag V; Teil I, Abteilung A, der niederländisch-deutschen Gütertarife, Nachtrag IX.

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. September 1901 den Entwürfen der obgenannteu Nachträge die Genehmigung zur Anwendung auf den schweizerischen Strecken unter Vorbehalt erteilt.

Diese Nachträge enthalten die durch das Zusatzübereinkommen zum internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bedingten Änderungen und Ergänzungen.

Anhang gum Heft l der belgisch-schweizerischen Gütertarife. Durch Präsidialverfügung vom 28. September 1901 ist dem Entwurfe einer Neuausgabe des Anhangs zum Heft l der belgisch-schweizerischen Gütertarife die Genehmigung erteilt worden. Der neue Anhang enthält die infolge der Neuauflage des deutsch-schweizerischen Reglements nötig gewordenen neuen Bestimmungen.

Massnahmen zum Schutze gegen die Pest. Mit Schlußnahme vom 27. September 1901 werden als pestverseucht erklärt und die durch den Bundesratsbeschluß vom 19. Januar 1900 in Kraft gesetzten Bestimmungen der Verordnung über Maßnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und den Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899 (Art. 33--35: Überwachung der Reisenden am Ankunftsorte, und Art. 37--48: Waren- und Gepäckverkehr) gegen dieselben zur Anwendung gebracht: ,,der Hafen und die Stadt Neapel".

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1901

Date Data Seite

308-308

Page Pagina Ref. No

10 019 781

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