Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrükung ihrer Jnfiegel eigenhändig unterzeichnet und je ein Exemplar zur Hand gekommen.

K a r l s r u h e , den 30. Dezember 1858.

(Gez.) Stäl.npfli.

(Gez.) Gustav Kühlenthal.

,, ..

..

Ammann.

G Boeschenstein.

Joh. Hatlauer.

#ST#

,, .lI... S.)

Eugen Regenauer.

Botschaft de...

^

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Wetterführung der großherzoglich-badischen Eisenbahn durch den .Danton Schasshausen.

(Vom 15. Januar 1859.)

Tit..

Wir beehren uns . Jhnen den Vertrag vorzulegen . welcher in Karlsxuhe ani 30. vorigen Monats zwischen unfern Abgeordneten und denjenigen des Kantons Sehaffhaeisen einerseits . und den Abgeordneten dex großherzoglich-badischen Regierung andererseits, bezüglich der Fortseziing der badischen Eisenbahn durch den Danton Schaffhausen. unter RatificationsVorbehalt, abgeschlossen worden ist.

Dieser Vertrag ist eine Folge des Staatsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthui.. Baden vom 27.

Juli 1852, betreffend die Weiterführung der .b..dischen Eisenbahnen über schweizerisches .Gebiet. Laut Art. 3 dieses Vertrages sollte d.e. großer-

zogliche Regierung über die Zugsrichtung der Bahn aus schweizerischem Gebiete, die Lage der Bahnhöfe, etwaige Leistungen der betheiligten Kantone u. s. w. mit den Kantonsregierungen von Basel-Stadt und Schaffhausen. vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesrathes, sich verständigen.

Mit der Regierung von Basel-Stadt fand diese Verständigung bereits im Jahre 1853 statt, und der Bundesrath ertheItte ihr seine Genehniigu ng..

Zu erledigen blieb die Frage nur noch für den Kanton Schaffhausen.

89 Für leztern Kanton war im Art. 38 des Vertiges vom .....7. Juli ^852 eine zweite Frage an die spätere Verständigung zwischen den Parteien Bewiesen, nämlich diejenige der nähern Bedingungen des Rükkaufes. Füx.

Basel und Schaffhausen bestimmt der Hauptvertrag bereits. es solle der Rükkauf nach Ablauf von 25 Jahren. vom eröffneten Betriebe an ge.rechnet, stattfinden können; ferner, es solle die RükkaufsfuInme in Ver^..ütung der Anlagekosten .--. abgerechnet den Abnuzungswerth - . bestehen.

^Für das Gebiet von Basel^Stadt wird speziell bestimmt, daß ii.^ Falle des . .Rükkaufes überdieß die angränzenden Bahnstreken auf badischem Gebiete ^zu entschädigen seien.

,,Diejenige Entschädigung (fährt der Art. 38 ,,fort), welche der großherzoglichen Regierung bei einem dereinstigen ...Rükkaus der über Schaffhanser Gebiet führenden Bahnstreke zu leisten ....sein wird, bleibt, da es als unausführbar erscheint, die Bahnstreke .....ober- I.Ind unterhalb Schaffhausen auf ausschließlich badischem Gebiete in ...Verbindung zu sezen, besonderer Vereinbarung vorbehalten.^ Ueber die beiden Fragen, die Zugsrichtung durch den Kanton Schaffhausen und das Maß der Entschädigung für anstoßende badifche Bahn.streken im Falle des Rükkaufes, wurde zwischen den schweizerischen und .badischen Behörden seit mehreren Jahren verhandelt.

Die Zugsrichtung beanspruchte Baden nachdrüklich durch das W a n g e n thal, weil diese Linie im Bau und Betrieb erheblich wohlfeiler sei, weil ^abei bezüglich aus die Steigung^verhältnisse die badifchen Be.iugrnndfäze eingehalten werden können, und weil dieselbe endlich die badische Enelave J e s t e t t e n berühre. Wir unsererseits unterstüzten dagegen die Regierung ^on Schaffhausen für die Zugsrichtung durch den K l e t t g a u . und hielten an derselben auch dann noch fest, als Schaffhausen, im Glauben, solche sei von Baden nicht erhältlich , stch geneigt zeigte, auf die Wangenthal^inie einzugehen.

Unsere Gründe für Festhaltung an der Klettgaulinie bestanden darin , daß dieselbe den Kanton Schaffhaufen von einer Gränze bis zur andern ans einer Streke von etwa 8 Stunden ununterbrochen Durchzieht, während die Wangenthallinie durch die badifche Enklave ^estetten unterbrochen wird , so daß die Bahn auf Schafshauser Gebiet in zwei getrennte Streken , die eine von etwa 2 und die andere von zirka
.4 Stunden Länge, getheilt würde, eine Zerstüklung , welche den einstigen Rükkauf praktisch unmöglich gemacht oder doch sehr erschwert hätte; daß ferner die Klettgauiinie der bereits bestehenden Straße und Verkehrsrichtung folgt, den mit 16,000 Seelen bevölkerten, sehr fruchtbaren Klett-

.gau durchzieht und ihn mit der Hauptstadt in Verbindung bringt, während die Wangenthallinie auf einer langen Str.eke nur eine unbewohnte Gegend berührt, und daß endlich die Klettgaubahn, wie eine von ^Ins veranstaltete Expertise auswies, im Bau und Betrieb wenigstens so ^vorteilhaft sich stellt, wie die Wangenthalbahn. . Nach langem Widerstreben gieng Baden endlich auf unser Verlangen ein und gab in dem vorliegenden Vertrag der ^ngsrichtung durch den Klettgau feine Zustimmung..

^0 Gegen diese Konzession hatten wir hinwieder Baden schon in frühere Verhandlungen Zugeständnisse bezüglich auf die Rükkaufsbedingungen iu.

Aussicht gestellt. Das Erste betraf die Hinausschiebung des Rükkauss^ ^ termins von 25 auf .50 Jahre. Wir glaubten, diese Gegenkonzession machen zu sollen , weil wesentlich nur durch sie Baden zur Führung dex^ Bahn durch den Klettgau bestimmt werden konnte, und hiedurch siix die

praktische Bedeutung und Möglichkeit des einstigen Rükkanf. s sehr vie.^

gewonnen wird. Das Zweite betrifft die Entschädigung von anstoßendem Bahnfireken ans badifchem Gebiete im Falle der Ausübung des Rükkaufes.

Wir weigerten uns lange , aus die dießfälligen Ansprüche Badens einzugehen , da eine solche Entschädigung nicht nur den einstigen Rii.kaus finanziell erschwert, sondern in gewisser Hinsicht die Parität dex beiden.

Staaten vexlezt , indem für die Wiedexexwerbung dex vollen Eisenbahn^ hoheit die Schweiz nicht nur das , was aus jenem Gebiete gebaut würde, ersezen, sondern uoch für Bauten auf badisehem Gebiete Bezahlung leisten.

soll. Folgende Gründe bestimmten uns endlich, bis aus ein gewisses, im Vertrage genau norrnirtes Maß der Forderung Badens entgegen zu kommen.

Schon dex Vertrag von 1852 geht von dex Voraussezung aus, daß eine solche Entschädigung stattzufinden habe, indem ex darüber ausdrükUch einer spätern Verständigung ruft. Ferner hatten die schweizerischen Abgeordnete^ schon in den Unterhandlungen über den Vertrag von 1852 vorgeschlagen, bezüglich dex Entschädigung der angränzenden Bahnstreken bei Sehaffhausen.

die gleiche Bestimmung aufzunehmen wie bei Basel, und nur infolge dex Nichteinstimmung Badens unterblieb die Aufnahme einer dahin gehender..

Bestimmung in dem Vertrag. Laut dein jezigen Vertrage soll eine Entschädigung nur stattfinden,. wenn für die Zeit nach dem Rükkaufe beiden Thei.le über den Fortbestand dex beidseitigen Bahnen und ihren zusammenhängenden Betrieb sich nicht verständigen könnten ; es ist aber so zu sagei.^ als gewiß anzunehmen, daß eine solche Verständigung stattfinden wird. de^ beide Theile ein Jntereffe an dem Fortbetriebe der Bahn haben werden, und man nach fünfzig Jahren bestehende Verkehrsstraßen eben so wenig

leichthin zerstören wird , als dieß heute geschieht. Endlieh ist die zu leistende Entschädigung durch ein Maximum von Fr. 1,500.000 begxänzt.

Die angränzenden badischen Bahnstreken, für welche die Entschädigung festge^ stellt wird, haben zusammen eine Länge von etwa 4 Stunden ; die angesezt.^ Maximalentschädigung kann deßhalb nicht als übertrieben angesehen werden.

Man kann annehmen, daß die Baukosten der Bahn auf dem Gebiete des Kantons Schiffbaren etwa 9 Millionen Franken betragen werden. Bei dem einstigen Rükkaufe wird der Rükkäufex, nach Abrechnung der Abnuzung, zu bezahlen haben 6 --7 Millionen Franken ; die zu bezahlende Entschädigung für angxänzende badische Bahnstreken wird. diese Summe um höchstens 25 ^ erhöhen. Hat die Schweiz einst ein erhebliches Jnteresse..

den Rükkauf geltend zu machen, und wollte Baden zu billigen Bedingungen eines zusammenhängenden ferneru Betriebes nicht Hand bieten , diese 25 % ein so erhe.bliches Opfer nicht.

so bilden

91 Die übrigen Artikel des Vertrages berühren nur spezielle Verhältnisse und Leistungen des Kantons Schaffhausen. Etwas anstößig mögen die^ Bestimmungen erscheinen, welche die absolute Steuerfreiheit nicht bloß süx die Bahn selbst, sondern auch für die badischen Eisenbahnangestellten ansstellen. Hiesür liefert aber bereits der Vertrag von 1852 selbst einen Vorgang, indem darin bereits die absolute Steuerfreiheit gegenüber dem Bunde stipulirt ward; darauf folgte der Separatvertrag mit Bafel-Stadt vom 19. Febriiar 1853, worin Basel die Bahn und die badischen Bahnangestellten von den kantonalen und Gemeindesteuern exiniirte ; endlich er.^ hob Schaffhaufen selbst gegen dieses Ansinnen Badens keine Einwendung, so daß es auch nicht gerade in unserer Stellung lag, dagegen Einwendung zu erheben.

Bezüglich auf die Kompetenz für die Ratifikation des vorliegender..

Vertrages Inachen wir aufmerksam, daß, w^nn derselbe bloß die Frage dex Zugsrichtung beschlagen würde, die Genehmigung laut Art. 3 des Haupt^ vertrags von 1852 von uns aus extheilt werden könnte. Da er aber für die Frage des Rükkaufes, theils eine Abänderung, theils eine Ergänzung des Vertrags von 1852 enthält, so bedarf er Jhrer Sanktion.

Der Große Rath von Schaffhaufen hat, fo weit es den Kanton betrifft, die Genehmigung am 1(). dieß ausgesprochen.

Wir erlauben uns nun, beiliegenden Entwurf eines dießfälligen Bundesbefehluffes Jhnen vorzulegen , indem wir diesen Anlaß benuzen , Sie...

Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Januar 1859.

Jin Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespxäsidenl.: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß

Beschlußentwurf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht des zwischen den Bevollmächtigten der schweiz. Eidge-^ nossenschaft und des Kantons Schaffhausen einerseits , und den Bevoll^ .nächtigten der großherzoglich-badifchen Regierung andererseits, unter ^Ratifikationsvoxbehalt abgeflossenen Vertrages, d. d. Karlsruhe den 30. Dez^ 1858 , betreffend die Weiterführung der badifchen Eisenbahn durch de^.

Kanton Schaffhausen ;

^2

.

.

nach Einficht der darauf bezüglichen Botschaft des Bundesrathes ..dom 15. Jänner 1859, beschließt: 1. Der erwähnte Vertrag wird anmit ratifizirt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Entwurf zu einem .^ahlreglemeut.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt folgendes Wahlreglement für die vereinigten Räthe: ^. 1. Das Wahlbürean besteht aus dem Präsideuten, den vier ^Stiinmenzählern des Nationalraths und den zwei Stimmenzählern des Ständeraths.

...... 2. Die Wahlen der Bundesversammlung gehen mittelst geheimer .Abstimmung mit absoluter Mehrheit vor sich.

Die Wahl von Kommissionen kann dem Büreau übertragen werden.

^. 3. Bei der geheimen Wahl werden von den Stimmenzählern besonders bezeichnete Stimmzettel an die Mitglieder der Versammlung ausgetheilt. Jeder Stimiuenzähler gibt der Kanzlei die Zahl der Stimmzettel an, welche er austheilte.

^. 4. Jedes Mitglied der Versammlung schreibt den Namen desWenigen, welchen es gewählt wünscht, mit deutlicher Bezeichnung der Person, auf den erhaltenen Stimmzettel.

Sind mehrere Wahlen gleicher Gattung vorzunehmen, so kann die .Versammlung beschließen, daß mehrere oder alle Namen zugleich auf den Stimmzettel geschrieben werden.

^. 5. Die Weibel sammeln die Stimmzettel ein und lieferu die.selben dem Büreau ab.

.^. 6. Während dem Austheilen und Einsammeln der Stimmzettel ^aben die Mitglieder ans ihren Sizen zu verbleiben.

^. 7. Das Büreau zählt die eingelangten Stimmzettel ab, und der Präsident eröffnet die Zahl ver ausgetheilten und eingegangenen StimmBettel. Nach dieser Eröffnung dürfen keine weitern Stimmzettel dem Büreau.

eingereicht werden.

93 Uebersteigt die Zahl der eingelangten Stimmzettel die Zahl der aus.getheilten Zettel. so ist das Skrutinium ungültig und muß von Neuem ^vorgenommen werden.

Sind hingegen so viele Stimmzettel eingelangt, als ausgetheilt wur^en, oder weniger, so hat die Wahl ihren Fortgang.

^. 8.

Das Bureau sondert fich hierauf in zwei Abtheilungen.

Die eine .^.lbtheiliing besteht ans dem Kanzler und zwei StimmenWählern . die andere aus dem Stellvertreter des Kanzlers und zwei Stimmenzählern.

U..ter diese zwei Abtheilungen werden die eingegangenen Stimmzettel ..vertheilt.

Bei jedem der zwei Bureaux eröffnet der eine Stimnienzähler einen Stimmzettel nach dem andern . liest den darauf stehenden Namen laut ab und übergibt ihn^ zur Eewahrung dem andern Stimmenzähler.

Der Kanzler. beziehungsweise der Stellvertreter desselben, verzeichnet die abgelesenen Namen zu Protokoll und spricht bei jedem Namen die Stim.menzahl laut. ans.

Nach Hoffnung aller Stimmzettel wird das Resultat von der Kanzlei zusammengetragen und von dein Präsidium eröffnet.

. Hat sich keine abflute Mehrheit ergeben, so wird zu einem weitern .Skrutinium geschritten.

^. 9.. Die beiden ersten Wahlgänge find ganz .frei. Jn den folSenden Wählgängen fallen der oder die Kandidaten aus der Wahl, welche ^die wenigsten Stimmen auf fich vereinigt haben.

Hätte jedoch ein Kandidat die relative Mehrheit der Stimmen, alle .übrigen aber eine gleiche StiInmenzahl erhalten,^ fo entscheidet eine eigene Stimmgebung darüber, welcher von den leztern nicht i^iehr^in der Wahl bleiben soll. Die Stimmzettel werden alsdann denjenigen Kandidaten bezeichnen. welcher nicht mehr in die Wahl kommen soll.

^. 10. Vertheilen sich in zwei ans einander folgenden Wahlgängen ^die Stimmen gleichmäßig aus niehr als zwei Kandidaten , so wird das .Loos denjenigen bezeichnen , der aus der Wahl fallen soll.

^ . 1 1 . Bleiben nur zwei Kandidaten in der ^ahl, und erhalten sie ^in zwei aus einander folgenden Wahlgängen die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet nach dein zweiten Skrutinium das Loos, welcher von beiden

gewählt sein soll.

.^. 12. Bei Ausmittlung der abfoluten Mehrheit werden die unbe.schriebenen und die ungültigen Stimmzettel nicht in Anschlag gebracht, sondern abgezogen.

^. 13. Wenn in dem Falle. wo mehrere Namen auf den StimmBettel geschrieben werden ( ^ . 4 , Abfaz 2), mehr Personen, als erforderlich

94 find , die absolute Mehrheit erhalten haben , so werden diejenigen als gewählt betrachtet, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

Sind die Stimmen gleich getheilt, so entscheidet das Loos.

Erhalten in dem bezeichneten Falle nicht die erforderliche Zahl der.

Personen das absolute Mehr, so fallen der oder die Kandidaten aus der Wahl, welche die wenigsten .Stimmen aiif sich vereinigt haben, und die.

weitere Wahl findet unter den übrig bleibenden statt.

§. 14. Nach jedem Skriitiniuin sollen die eingegangenen Stimmzettel zernichtet werden.

#ST#

Summarische Uebersicht der

Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im Monat Dezember 1857 und im Monat Dezember. 1858.

Einfuhr.

Dezember .t

Die Gesammteinfuhr dieser Monate betrug :

1857. l6.381 Stüke Vieh sSchmalvieh 1858. Stüke Vieh, wovon .

.Mühlsteine, Akergeräthe, Oekonomiesnhrwerke und

.

Gefährte

.

.

.

. Werth:

.^7.

^ezembe^ .IS.^.^.

Stüke.

9.202.

7,179.

Stüke.

1l,148.

6,96^

73,127.

47,813.

Fr.

Fr.

1857. 24,935 Zugthierlasten , wovon die haupt-

1858. 29,098

sächlichsten sind..

Brenn-, Bau- und gemeines Nuzholz Koke, Torf, Braunkohle, Steinkohlen Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen 1857. 551,024 Zentner verschiedener Waaren, 1858. 651,398 wovon: Anilung .

.

.

.

.

.

Apothekerwaaren .

..

.

. . .

Baumwolle , rohe .

Baumwollengarn und Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller Axt Bettfedern .

.

.

.

.

.

Branntwein und Weingeist in Fässern Butter und genießbares Schweineschmalz

Zngthierlasten.

10,053.

3.954.

1,218.

Zentner.

1.899.

2,480.

9,880.

534.

3.752.

332.

12,470.

1,760.

8,583 7,111 1,33.Zentner.

3,238 6.026 13,429

647 439

3,940

12,987 2,098

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22.01.1859

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