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Schweizerisches Bundeblatt

XI. .Jahrgang. II.

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Nr. 37.

30. ..Juli 1859.

Bericht und Antrag des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausmittung der Postenschädiungen an die Kantone.

. (Vom 18. Juli 1859.)

Tit.!

Die Bundesversammlung hat anläßlich der Geschäftsführung des .Bundesrathes im Jahr 1855 unter dem 25. Juli 1856 bezüglich der Posten den Bundesrath eingeladen , zu untersuchen : 1) ob für den Fall, daß. der Postei.trag unter der festgesezteu Sealasumme bleibt , nicht der Mehrertrag des Jnventars des Postmaterials im betreffenden Jahre dem an die Kantone zu vertheileuden Reinertrage, wie .er bishex berechnet wurde, beizufügen sei; 2) ob nicht der Ueberschuß der Posteinnahmen zur Dekung al.lfällig sich ergebender Defizite in einen Reservefond zu legen wäre.

Diese Schlußnahmeü sind in Folge eines Berichts der Kommission des Ständeraths über die Geschäftsführung des Bundesrathes vom 30. Mai

1856 (s. Bundesblatt v. J. 1856 Bd. ll. S. 80-90), in welchem

eine ausführliche Erörterung dieser Fragen enthalten ist, gefaßt worden.

Jm Wesentlichen wird in demselben hervorgehoben , die Kantone hat-

ten im Jahre 1855 Fr. 277,843. 09 weniger als die Sealasumme erhalten, während die Ausgaben für Anschaffungen des Postmaterials.

Fx. 263,524. 10 betragen hätten. Wenn also keine ueueu Fuhrwerk angeschafft worden wären, so würden die Kantone einen Ausfall von uux Fx. 14,318. 99 zu tragen gehabt habeu. Di.. Eidgenossenschaft .önue zwar nicht angehalten werden , die Entschädigung an die Kantone aus .andern Mitteln zu bestreiten, als aus dem Postertrag; allein dem Bunde gehöre das Eigenthum des Postmaterials. Derselbe könne daher wol auch

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. lI.

-.-.

258 angehalten werden , zu den Ausgaben für die Anschaffung eines Material.^ das ihm als Eigenthum zufalle , beizutragen. Dieses mit Mehreren^ führte die Kommission zur Begründung ihres Antrages an : ,,Der Bundesrath sei ,,eingeladen, zu untersuchen, ob für den Fall, daß der Ertrag der Posten.

,,unter dem Betrage der an die Kantone zu entrichtenden Entschädigung,,summe bleibt, nicht der ganze oder theilweise Betrag der für die An^ ,,schaffung von neuen Wägen und voin Fuhrwesenmaterial verwendeter^ ,,Summen von der Verlustsumme in Abzug zu bringen wäre.^ Mit einiger Modifikation hatte alsdann die Bundesversammlung die-.

sen Antrag, so wie den zweiten Auftrag, die Bildung eines Reservefonds^ betreffend, in der Weise zum Beschluß erhoben, wie er im Eingange angeführt worden ist.

Der Bericht über diesen Auftrag war am Ende des Jahres 1857 bereits abgefaßt. Da jedoch der Rechnungsabschluß des Jahres 185^ gegen Erwarten und troz des Einflusses der Eisenbahnen ein günstiges Re^ sultat erzeigte und den Kantonen wieder der volle Betrag ihrer Sealasumme ausbezahlt werden konnte, so sah inan sich dadurch veranlaßt, die .

Abgabe des Berichts zurükzuhalten und den weitern Erfolg abzuwarten.

Die Postrechnung des Jahres 1857 wurde daher in gleicher Weise, wie in srühern Jahren abgeschlossen und von der Bundesversammlung gntge^ heißen. Als dann abex iin Jahr 185^ nach der bisherigen Rechnungs^ stellung den Kantonen statt der vollen Sealasumine von Fr. 1,486^560. 9..^ nur Fr. 957,193. 29 ausbezahlt werden konnten, so veranlaßte dieses.

Ergebniß das Finanzdepartement des.. Kantons Zürich, in einem Berichte.

vom 2i. Dezember 1858 spezielle Berechnungen und Vorschläge aufzustellen . die dein Bundesrathe von d.^r Regierung des Kantons Zürich unter dem 3i. Dezember 1^5^ zur Annahme empfohlen wurden.

Die Kommission, die in Folge eines Beschlusses der Bundesversainin.^ lung vom 3l. Jiiti 1858, betreffend die Hebung des Ertrags der Posten,.

auf den 23. März 1859 einberufen wurde, zog die Frage der Rechnungsstellnng der Postverwaltiing ebenfalls in den Bereich ihrer Berathungen.

Sie genehmigte im Allgemeinen die von der Regierung des Kantons Zürich gestellten Anträge und präzisirte dieselben laut ihrem Protokoll vom 23. März

1859,

Seite 7 und 8, in nachstehender Fassung:

Art. 1. Die Beschaffung des für den Betrieb des Postwesens erforderlichen Materials ist Saehe des Bundes. Der hieraus sich ergebende Jnventarwerth ist als Betriebskapital von der Postverwaltung der Bundeskasse zu 4 % zu verzinsen, und die Größe dieses Betriebskapitals richtet sich nach dem Werthe des Inventars der Postverwaltnng.

A r t . 2. Bei der Ausnnttlung ^es Reinertrags der Postverwaltung^ ist die jeweilige Vermehrung oder Verminderung des Jnventarbestandes mit in Berechnung zn ziehen, in der Weife, daß der Reinertrag und die jeweilige Vermehrung oder Verminderung des Juventars erhöht, refp. ver-..

mindert wird.

25..)

A r t . 3. Die Verrechnung dieses Reinertrags geschieht nach folgenden Grundfäzen : a. Reicht der Reinertrag nicht hin zur vollständigen Auszahlung der Entschädigung an die Kantone, so ist der Aussall im Rechnungsabschluß .

zu Gunsten der Kantone vorzumerken.

h. Uebersteigt der Reinertrag die Summe der Entschädigung an die Kantone, so wird der Ueberschuß zur Nachvergütung an die Kantone verwendet , bis dieselben für all.^ Ausfälle früherer Jahre entschä-

digt sind.

c. Haben di.^ Kantone den vollen Ersaz für alle in frühern Jahren zu wenig bezogenen Entschädigungen erhalten und ergibt sich ein weiterer Ueberschuß üt^er die sealaniäßi^e Entschädigung hinaus, so sallt derselbe in die Bundeskaffe.

Art. 4. Die bisherige Abrechnung zwischen dem Bund und den Kantonen .soll nach obigen .Grundsäzen vom Jahr 1849 an revidirt und den Kantonen die ihnen nach der berichtigten Rechnung zukommenden Betreffnisse ausgerichtet werden.

Jn einer Eingabe vom 31. März haben 2 Mitglieder der Konimission dem Postdepartement noch einige Erläuterungen zu diesen Anträgen beh..ss richtiger Ausstellung der Rechnungen nach den neuen Vorschlägen

.mitgetheilt.

Die Direktion der Finanzen des Kantons Zürich hat mittels einer Eingabe vom 15.^ März 1859 dem Bundesrath die Anzeige gemacht, daß ihr Bericht dem Druke übergeben. und sämtlichen Kantonen mitgetheilt worden sei. Jn Folge dieser Anregung haben alsdann auch die Kantone Genf. Luzern, B^sel.Stadt, Thurgau, Zug, Aargau. Freiburg und Uri ein verändertes Verfahren in der Rechnungsstellung empfohlen.

^ir beginnen nun mit einer Darstellung des bisherigen Verfahrens: Die Rechnungen der eidg. Postverwaltung sind nun seit deni Jahre 1.^49 in der Weise geführt worden. daß jährlich die Baaxeinnahmen und die .Baarausgaben zusammengestellt und den Kantonen der Ueberschuß der Baaxeinnahmen, in so weit er nicht die Sealasumme überstieg, als Reinertrag der Posten vergütet wurde.

Ueberstieg der Reinertrag die Sealasnnime, so wurde der Ueberschuß zu den laufenden .Ausgaben des Bundes verwendet.

Neben dieser Kassarechnung, die nur die Baar.^nnahmen und die Baarausgabeu enthält, wurde in der Jahresreehnung alljährlich der ...^usweis über die Bewegungen des Jnventars des Poftmaterials beigefügt und der Vermögensstatus mit seiner Vermehrung oder Verminderung verzeigt.

Die Vermehrung betrug in den Jahren 1849 bis 1858 netto Franken

..^.975. 89.

Jn nnserm Geschäftsbericht vom Jahr 1858 ist in der ersten Tabelle eine Ueberficht sä.nmtlicher Einnahmen und Ausgaben in den i0 abgelaufenen Jahren 18^9 bis ^858 in Zusammenstellung. mit den Postentschädi-

260 gungen an die Kantone, der gemachten Abzahlungen und der Vermehrung und Verminderung des Jnventars gegeben.^ Um nun die Richtigkeit der bisherigen Rechnungsweise zu beurtheilen,.

.müssen wir vor Allem die Vorschriften der Bundesverfassung ins .^.luge fassen. Dieselbe sagt in Beziehung auf die den Kantonen gebührende

^Postentfehädigung iin Art. 33, Ziffer 4, Litt. a:

,,Die K a n t o n e e r h a l t e n jährlich die Durchschnitts..: .,,summe des r e i n e n E r t r a g e s , den sie in den 3 Jahren 1844, ,, 1 8 4 5 und 1846 v o ni P o s t w e s e n a n s i h r e m K a n t o n a l g e b i e t . ,, b e z o g e n haben.

,, W e n n j e d o c h der reine Ertrag, welchen der Bnnd .,,vom P o s t w e s e n b e z i e h t , für B e s t r e i t u n g dieser Entschä^ d i g u n g nicht h i n r e i c h t , so w i r d den K a n t o n e n das Man-

.,,gelnde nach V e r h ä l t n i ß der f e s t g e s e z t e n Durchschnitts-

,, s u m m e n in A b z u g g e b r a ch t. ..

Hien.it in Verbindung steht der Art. 39 der Bundesverfassung , welcher unter den verschiedenen Mitteln zur Bestreitung der Ausgaben des Bundes in Litt. c den . . E r t r a g der P o stverwaltu n g ^ aufzählt.

Bei Be.athung der Bundesverfassung waltete unzweifelhaft die Absicht ob, den Kantonen so viel als möglich die gleichen Einnahmen zu sichern, welche sie früher vom Postregal bezogen hatten. Vor Allein aber beabsie.htigte man ein liberales . dem Verkehr zuträgliches Postf^stem mit leichten Verkehrsmitteln und billigen, gleichförmigen Taxen einzuführen^. wie diefes ans den Ziffern l und 2 des ...lrt. 33 he.r.^orgeht. und man sah daher die Wahrscheinlichkeit voraus . daß den Kantonen nicht iinme.^ der volle Betrag ihrer Durchfehnittssiiminen vergütet werden könne , die sie in den günstigern Jahren der Kantonalverwaltung bezogen hatten. Es geht dieses schon aus dem Umstande hervor. daß in den ersten Entwürfen der Bnnde^versassung den Kantonen nur drei Viertheile des Reinertrages der Durchschnittsfnmmen zugeschieden wurden. (Abschied des Jahres 1847. Theil 1V,

S. 229.) Erst in der Schlußberathung der Tagsazung fand der Antrag

Anklang, dir Kantone voll zu entschädigen, mit dem Vorbehalte des verhältnißmäßigen Abzuges, wenn der Reinertrag, welchen der Bnnd voiu Postwefen beziehe, nicht hinreichen sollte. ,,Es fei zwar freilich ungewiß,^ heißt es im . Abschied, Seite 232, ,,ob bei einer angemessenen Reduktion ,,der Taxen und ^ei den vermehrten Ausgaben eine vollständige Entschädi,,gung im Reich der Möglichkeit liege. ^ Von dieser Ansicht ausgehend, hat auch die Kommission der Tagfazung . die derfelben das Budget nach den neuen Bundeseinrichtungen vorzulegen hatte, den Reinertrag der Posten nur z.i Fr. 750,000 a. W. angesezt, mit der Bemerkung, ,,daß es, wenn ,,aeich bisher Fr. 1.000, 0 0 0 ^ von den Kantonen bezogen worden sind.

^) S. Bundesblatt v. .^. 1.^,.Band I, .^eite .^1.

261 ,,dennoch schwer halten wird, jährlich Fr. 750,000 einzubringend ^Abschied von 1847, Thl.^lV, Seite 172.^ Jn der That hatten aber .auch schon die Kantone in dem Jahre 1847 nur Fr. 778,43l. 70 und ^im Jahre ^848 nur Fr. 767,58^. 89 aiis ihrem Postwesen bezogen.

Wir schiken diese Betrachtungen unfern weitern Erörterungen voraus.

^um die Ansicht festzustellen, daß es nicht unbedingtes Gebot der ^undesversassung ist, daß die Kantone zu allen Zeiten und unter allen Verhältnissen ^den vollen Betrag der sestgesezten Sea^asummen beziehen müssen. und um darzuthnn , daß es dem Sachkundigen nicht wol auffallen konnte , wenn ^die Kantone zeitweise unter ungünstigen Verhältnissen die volle Entschädigung nicht erhielten.

Gleichwol erachten wir, daß es Aufgabe de.^ ^Bundesbehördeir sein soll, möglichst darauf hinzuwirken, daß der jährliche Reinertrag der Posten ausreiche, die Kantone vollständig zu entschädige^ und daß , wenn dieses Ziel auf administrativein Wege nicht erreicht werden kann , durch gesezliche Verfügungen nachgeholfen werden soll. Jm Geschäftsberichte vom Jahr 1858 ist übrigens nachgewiesen worden. daß in dem Postverkehr eine nachhaltige, produktive ^raft liegt, die zeitweise Ausfälle bald wieder auszugleichen ini Stande ist, und die^ beste Lösung der vorliegenden Frage wird wol darin bestehen, daß sürgesorgt wird, daß der Ueberschuß der Baareinnahnien über die Baaransgaben schon hinreicht, die Kantone vollständig zu entschädigen.

Nach dein Sinn der bei ^ntwerfung der Bundesverfassung stattgefundenen ^erathungen und nach dem Wortlaut der .Bundesverfassung selbst ift es daher begreiflich . d^eß die A^rech^ung mit den Kantonen jährlich stattfand. und daß derselben auch nur der Ueberschuß der Baareinnahmen über die Baaransgaben in Rechnung gebracht wurde. Schon ^die Kantone hatten ihre Kanton^lrechnungen. au^ welchen die Dnrchschnittssummen der Seala berechnet wurden, aus gleiche Weise ausgestellt. d. h.

.nach jährlicher Ertragsberechnung, wooei nur die .^assarechnung und nicht zugleich auch die Bewegung des Jnventars in Rechnung gezogen wurde.

Nur zwei Kantone^ L u z e r n und G l a r u s , hatten die Vermehrung und VerMinderung des Jnventars in ihre .^rtragsberechnung aufgenommen. Um sie aber den andern Kantonen gleich .zu steilen , ist ihnen ^er Abzug . der^ sich aiif ihrer J^ventarrechnung ergeben hat, wieder gutgeschrieben worden.

^Und da die Bundesverfassung ausdrüklich sagte. die Kantone erbalten

jährlich die Dnrchschnitt^suInme, und gleich darauf: das Mangelnde .werde. den Kantonen nach Verhältnis^ der festgefezten Durchschniltssummeu in Abzug gebracht,. so lag es auf der Hand. daß man den Kantonen da^ Mangelude, wie es sich bei der Ja^resrechnung herausstellte, nicht al^ ^Guthaben ausschrieb und in späte.rn Jahren nachvergütete. ^ie JnventarBewegung hätte ^man allerdings nIit in die Abr^ehnung ziehen können^ allein da im Jahr 1849 eine Jnveutarverminderung stattfand, und die .Kantone einen noch größern .Ausfall erlitten hätten ^ und spater die Ver^Iehrung des Materials nicht in natura, sondern nur durch Erhebung eines.

...^nleihens unler die Kantone hätte vertheilt werden können, so ist es leicht

262 .erklärlich , daß man die Vermehrung des Jnventars den Kantonen nichts in Rechnurg brachte iind niir eiis Vermehrung des Betriebsfonds betraeh...

tete, dessen unentgeltiche Bennzung den Kantonen wieder zu gut t.^n^ Wenn später in der Jahresrechnung ein Ueberschiiß über die Seaiabetreff-.

riisse sich ergab, so erscheine es den Kantonen gegenüber nicht als unbillig, daß auch diese Summen zur Abbezahiung der aus dein Postmater^al has-.

tenden Schuld verwendet wurden. indem diese Abzahlung wiederum nur im Jnteresse der Postverwaltung stattfand. und die Bundeskasse selbst .^is .aus de.n heutigen Tag keinen Antheil an dein Reinertrag der Posten bezogen hat.

Durch e.^chlußuahme vom 1. Februar l 853 hatte zwar der Stände^ath den Bundesrath eingeladen. zii begutachten. ,,ob ni^t in der Voraus...ficht der Möglichkeit von Ausfällen in den Posteinnahmen künftiger Rech^nungsjahre ein jeweilen sich ergebender Ue^erfchuß der Posteinnahiuen in Deinem gegebenen Rechnungsjahre dazu verwendet werden soll, n m einen ,,Se.^e.irataktivsaldo, beziehungsweise Reservefond. zu bilden. um wenigstens ,,so weit als möglich die Kantone vor eintretenden spätern Abzügen an ,,der stipulirte.n .Durchschnittssumme sicher zii stellen ; alles unvorgreiflich^ ,,den Bestimmungen des Art. 39 Litt. c. der Bundesverfassung.^ So wie die Frage gestellt worden war, konnte sie allerdings an der Hand der Bundesverfassung nicht bejaht werden . und ans einen Bericht des Bundesrathes vom 6. Avril l853 verfügte .auch der Ständerath am ^. Juli 1853. seinein Beschlusse vom 1. Februar keine weitere Folge zu ^eben.

Wenn nun aber auch nach allen diesen Vorgängen die bisherige Rech.auugsweise sich leicht erklären und rechtfertigen iä.ßt, so wollen wir deßwegen nicht bestreike^ . daß nach dem Wortlaut der Bundesverfassung ein rationelleres Verfahren eingeschlagen werden kann.

Wir werden es daher in den nachstehenden Erörterungen zu unferex Aufgabe macheu, genau zu prüfen. weicher Rechnungsmodns mit de.n richtigen finanziellen Grn..dsäzen iind zugleich iiiit de^ii Vorschriften der VundesVerfassung sieh vereinbaren lasse.

Zur Grundlage unserer Begutachtung werden wir die Vorschläge an.nehmen, weiche die Kommission ziir Prüfung des Kurswesens in ihr Protokoll vom 23. März 1859 aufgenommen hat, näuIlich : Art. l . D i e B e s c h a f f u n g d e
s f ü r den B e t r i e b d e s P o s t . w e s e n s e r f o r d e r l i c h e n M a t e r i a l s ist Sache d e s Bundes. D e r h i e r a u s sich e r g e b e n d e M e h r w e r t h i s t a i s B e t r i e b s k a p i t a l v o n ^ .der P o s t v e r w a l t u n g der B i i n d e s k a f s e zu 4 % zu v e r z i n s e n . und ^ie G r ö ß e d i e s e s B e t r i e b s k a p i t a l e s r i c h t e t sich nach d e m W e r t h e .des J n v e n t a r s d e r P o s t v e r w a l t u n g .

Art. 2. Bei der A u s m i t t l u n g des R e i n e r t r a g e s der ^ i d g . P o st v e x w a l tu n g ist d i e j e w e i l i g e V e r m e h r u n g o d e r V e r m i n d e r u n g d e s J n v e n t a r b e st a n d e s m i t in B e r echn u n g

263 ^u z i e h e n , in der W e i s e , daß ^ d e x R e i n e r t r a g u.m die j.ewei.^ .lige V e r m e h r u n g o d e r V e r m i n d e r u n g e r h ö h t o d e r v e r m i n d e r t wird.

Dieses vorgeschlagene Verfahren halten wir für richtig. Das Postrnaterial ist Eigentum des Bundes ; er hat es durch Ankauf an sich ge.bracht, und dasselbe bildet auch einen integrirenden Theil des eidg. StaatsVermögens. Sonach hat sich der Bund gegenüber der Postverwaltung auf ^..en gleichen Fuß , wie gegenüber der Piilver .^, Zündkapseln^ und MünzVerwaltung zu stellen; er hat die Beschaffung .^s erforderlichen BetriebsKapitals, xesp. des Betriebsmaterials, gegen jährliche Verzinsung zu übernehmen; die Nettovermehrung desselben bildet eine Vermehrung seines Betriebskapitals, und da die hiefür verwendete Summe aus den lausenden Posteinnahmen enthoben wird, so hat der Bund hinwieder das dahexige.

Betxeffniß der Postverwaltung zuxük zu vergüten , und es wird dasselbe.

^oie jährlichen Posteinnahmen um so viel vermehren.

Wenn nach obigen Grundsäzen die Postrechnungen von 1858 bis 1849 zurük revidirt werden sollten. so würde fich das Rechnungsverhältniß zwischeu der Postverwaltung und dem Bunde gestalten wie folgt : (S. das Tableau.)

Uiu einen Saldo von Fr. 77.371. 27 wären sonach die Kantone bei dem bisherigen Rechnungsf.)steme verkürzt worden ; da aber in deu Jahren 1849 und 1850. in welchen den Kantonen eine Vermehrung von Postmaterial im Betrage von Fr^ 28,649. 50 gutgeschrieben wird, einzig .der Abgang. nicht aber auch die übliche Abschreibung von 10^ auf dem Gesaiunitwerthe in Rechnung gebracht worden ist, so kann wol von einer Verkürzung nicht mehr die Rede sein. Wenn also dessen ungeachtet die ^Postrechnungen im Sinne des Koinm.ssionalantrags bis zum Jahr 1849 ^zurük revidirt werden sollten , so könnte der Bundesrath darin nur eine Schlußnahme zu Gunsten der Bundeskasse erbliken, weil bei der daherigen Revision die in den genannten Jahren unterlassene Abschäzung von 10 .^ ^uf dem gesammten Materialwerth nachgeholt werden müßte , und es sich alsdann herausstellen würde , daß die Postverwaltung , resp. die Kantone nicht nur nichts zu fordern , sondern der Bundeskasse herausziibezahleu haben.

Der Werth des Postinventars ist auf den 3l. Dezember 1858 auf

Fr. 1,390,342. 63 angesezt. Die Grundlage dieses Anfazes beruht aus

^dem Ankaufspreise, auf dex Berechnung des jährlichen Zuwachses und AbBanges. so wie der nach dem Regleinente des Bundesrathes vom 1. Dezember I851 vorgeschriebenen Abschreibung von 10 ^. Ob dieser Werth^nsaz der richtige sei , hängt davon ab , ob. man den wirklichen Erlös bei ^iner allfälligen Liquidation oder den speziellen Nu.^en, den das Jnventar der Postverwaltung gewährt , im Auge habe. Jn beiden Fällen wird dex .ausgesezte Werth als viel zu hoch erscheiuen, und es wird sich fragen, ob in Zukunft, um dem reellen Werthe näher zu kommen, nicht eine jähr.^iche Abschreibung von 12 bis 15 Prozent stattfinden muß. Es wird fich

Zur Seite 263.

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65 51,399 07 ^2,436 78

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08 174,785 ^4 08

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12,935,816 73 lllI^l.^ 08 ll8,I^ 08 433,963 13^69,779 73

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3.5^.5.) 1 73 3I4,3^ 4^ 77.37I .^7 748,3^ 46

N^. Da in den Jahren 1852, 1853, 1854, 1856 und .^857 die Kantone vollständig entschädigt wurden, so fällt die Postmaterial^e.....^^.^ ^ ....^ ^e .^t ^ Dekun^ ^es ^apitalzinses erforderlich ist, dem Bunde .niheim.

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277,843 --

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09 .

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416,674 3.^ 712,755 .^7 284,542 41

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.^50,372 0^ 37,302 78

Anfall ^egellüber i.Ier ^rala.

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522,065 34

878,657

^aldo ^ u

^er

Guni.e^

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529,367 63 77,371 .^7

.^7 2,143,811 86 12,621,427 27 .^ tone 77,371 ^7

14,842,610 40

.264 dieses aus einer speziellen Schäzung ergeben, die nach dem so eben ziti..^ ten Reglemente alle zehn Jahre stattfinden soll. Dieser Termin ist mi.:.

dem Jahre 1859 abgelaufen, und die Schäzung wird angeordnet werden..

Damit aber der Postverwaltung, resp. den Kantonen, der dabei herauskom.nende Minderwerth. welcher mit Sicherheit auf Fr. 4-.500,000 angeschlagen werden kann, bei der Berechnung des Reinertrages von 185^ nicht in Anschlag gebracht werde , so beantragen wir in unserm Beschluß.^ entwurfe : D e r Bund m ö c h t e d e n d a h e r i g e n A u s f a l l ü b e r n e h m e n .

Jm Art. 3 des Kommifsionalvorschlages wird sodann beantragt : a. Reicht der Reinertrag zur vollständigen Aiisbezahlung der Entschädig gung an die Kantone nicht hin, so ist der Ausfall beim Rechnung^ fchluß zu Gunsten der Kantone vorzumerken : b. Uebersteigt der Reinertrag die Summe der Entschädigung au die^ Kantone, so wird der Ueberschuß zur Nachvergütung an die Kantone verwendet, bis dieselben für alle Ausfälle früherer Jahre entschä^

digt sind ;

c. H a b e n die K a n t o n e d e n v o l l e n E r s a z für alle in srü^ h e r n Jahren z u w e n i g b e z o g e n e n E n t s c h ä d i g u n g e n e r h a l t e n , und e r g i b t sich ein w e i t e r e r Ueberschuß über

die sealamäßige Entschädigung hinaus, so fällt der-

selbe in die Bundeskasse.

Der Unterschied zwischen diesem neu vorgeschlagenen Verfahren und dem bisherigen besteht wesentlich darin, daß die Liquidiriing der Rechnung niit den Kantonen nicht inehx alljährlich stattfinden soll. Abgeschlossen und liquidirt würde die Rechnung nur dann , wenn aus dem Ueberschnß der Baareinnahmen über die Baaransgaben die volle Entschädigung bezahlt, oder wenn das Mangelnde aus den Vorschüssen des Bundes, die er auf Rechnung des Postmaterials zu leisten hätte. gedekt werden kann. Würde aber der Reinertrag an baar und die vom Bunde für den Mehrwerth des.

.Jnventars zu machenden Einzahlungen nicht hinreichen, die Sealasuinine zu bezahlen , so müßte das Mangelnde den Kantonen nicht in Abzug gebracht, sondern gutgeschrieben werden, bis wieder Geld vorhanden ist.

Die Kommission will ihren bezüglichen Antrag bis zum Jahre 184.^ xükwirkend erklärt wissen und den Kantonen die Betreffnisse nachträglich ausrichten lassen.

Zufolge der vorstehenden Abrechnung hat die Biindeskasse seit dem ..Jahre 1849 folgende Einnahmen aus dem Postregale bezogen: 1) An Vermehrung von Postmaterial und eingegangenen Zinsen

2) An Ueberschüssen über die volle Seala hinaus

Fr. 356,591. 7.^ .. 522,065. 34

zusammen

Fr. 878,657. 07^

26^ ^ Es fragt fich nun , ob dieses Verfahren nach der Bundesverfassung zulässig sei. Bei Bexathung derselben waltete unzweifelhaft die Ansicht^ ob , zu beschließen: Wenn der Reinertrag einer Jahresrechnung zur vollen Bezahlung der Sealasumme nicht hinreicht , so soll den Kantonen das Mangelnde in Abzug gebracht werden; wenn sich ein Uebexschuß ergibt, so soll derselbe in die Bundeskasse fließen. Die Kommission kann nun zur Unterstüzung ihres^ Vorschlages die Behauptung aufstellen, das Wort ,,jährlich^ stehe nui^ im ersten Lemrna des Art. 33, Ziffer 4, Litt a; iin zweiten Lemma, das^ hier seine Anwendung finde, sei das Wort ,,alljährlich^ nicht wiederholt, un.^ es heiße nur : ,, Wenn jedoch der reine Ertrag , welchen der Bund vom.

,,Postwesen bezieht. für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht.^ u. s. w. - Man könne daher, ohne der Verfassung zu nahe zu treten, die Vorschüsse des einen Jahres zur Dekung der Ausfälle der andern ver-.

wenden.

Jn Anwendung dieses Grundfazes will nun aber die Kommission di^ . Ausfälle der Kantone selbst über den Betrag des Jnventars hinaus gut^schreiben und so lange als Guthaben auf dem Eonto der .Postvexwaltiing..

belassen, bis sie aus spätern Ueberfchüssen gedekt werden können. DeI^ Kantonen dürfte also in keinem Falle ein Abzug gemacht werden.

Wie nun dieses Verfahren mit der Bundesverfassung in Einklang zr^ bringen wäre, vermögen wir nicht einzusehen. Die Bundesverfassung sagt: ,, Wenn jedoch der reine Ertrag , welchen der Bund vom Postwesen.

,,bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so.

,, w i r d d e n K a n t o n e n d a s M a n g e l n d e nach V e r h ä l t n i ß d e x .

,, f e s t g e s e z t e n Durchschni tts fum me in A b z u g g e b r a c h t . . . Wenu^ man daher der Bundesverfassung treu bleiben will. so kann man nicht in.

direktem Widerspruch mit diesem Artikel den Saz aufstellen : ,,Den K a n ,, t o n e n d ü r f e n i n k e i n e m F a l l e A b z ü g e gemacht w e r d e n . ^ Wir müssen noch wenigstens die Möglichkeit^ offen lassen, daß der Fal.^ eines Abzuges eintrete. Um auszumitteln , ob und in wie weit der Reinertrag der Posten hinreiche, die Entschädigungen der Kantone zu bestreik ten , könnte auch das Verfahren eingeschlagen werden , statt der jährlicher^ Abrechnung mit den Kantonen einen E^elus von 5 oder 10 Jahren anzunehmen und abfällige Verluste in diesem.Zeitraume vorzumerken und erst^ nach Ablauf desselben abzurechnen. Man .müßte den Art. 33, Ziffer 4,.

.Litt. a der Bundesverfassung so auslegen, daß der reine Ertrag. welchen der Bund vom Pof..wesen bezieht, auf mehrere Jahre berechnet werden.

dürfe. Allein wir halten eine solche Interpretation für gezwungen und^ können für die ..Annahme eines Zeitraumes von 5 , 10 oder noch mehr.

Jahren keine rechtliche Basis finden, und faktisch würde auch der Bund vor^ dem Bezuge eines Antheils am Reinertrage, der im Art. 39 vorgesehen.

ist , ausgeschlossen. Daher wäre auch die Bildung eines Reservefonds,.

^oen man nach dem Bundesbeschluß vom 25. Juli 1856 im Auge hatten mit der Bundesversassung nicht vereinbar ; denn wenn sogar in dem Fall^

.'266 ^iner vollständigen Entschädigung der Kantone allfällige Ueberschüsse an die .Bundeskasse nicht abgegeben, sondern ziir Dekung aller künftigen Ausfälle ^der Kantone ausbewahrt würden . so wäre nicht nur der Art. 33, Ziff. 4, ..^itt. a, fondern auch der Art. 39 der Bundesverfassung verlezt.

Zehn Jahre nach einander sind die Rechnungen von den Kommissionen der beiden Räthe geprüft und von der Bundesversammlung gutgeheißen worden.

Die Frage der Rechnungslegung wurde im Jahre 1853 vom Ständeräthe dem Bundesrathe zur Begutachtung überwiesen, und auf er^.haltenen Bericht hat derselbe am 6. Juli gl. J. seinem Beschliisse vom 1. Februar 1853 keine weitere Folge zu geben beschlossen und also speziell .^en angenommenen Rechnungsmodus genehmigt.

Wir glauben auch hinlänglich nachgewiesen zu haben, daß die Bun^eskasse nach den Anträgen 1 und 2 der Kominisston nicht nur nichts hex.ausschuldet. sondern , daß wenn die Postrechnungen^ einer Revision unter..worfen würden, ein Saldo zu ihren Gunsten herauskommen müßte. und serner. daß die Einnahnienüberschüsse, welche der Bund bezogen. nachdem .Wortlaute der Bundesverfassung dafelbst zu verbleiben haben.

Welches wäre übrigens das finanzielle Resultat für die Kantone, .wenn, ungeachtet der vorstehenden Erörterung, die Koinmissionalanträge an..genommen, die Postrechnungen bis zum Jahre .l 849 revidirt und die BeTreffnisse nachträglich ausgerichtet werden sollten ..

Laut unserm Rechnungsauszuge sind allerdings eventuell die Kantone ^n Folge des birherigen Rechnungsmodus uni eine Summe von Fr. 77.371. 21 .^zu kurz gekommen; wenn jedoch^ die Postrechnungen im Sinne der Kom..uissionalanträge 1 und 2 einer Revision unterworfen werden, so ist vor-

^rft die in den Jahren 1849 und 1850 unterlassene ....l^fchäzung des Post.materiais nachzuholen. Das Postmaterial war zu Ende 1849 ^.zu

.

.

.

.

.

.

.

.

.davon 10 ^ .

.

.

.

.

und auf Ende 1850 Fr. 802^016. 25 davon ab 10^...

.

. .

.

^Davon sind abzuziehen obige

.

.

^Verbleiben zu Gunsten der Bundeskasse ^.

. F r .

773,366.

.

.

. ,,

angeschlagen 74

77,336. ^7

. ,,. 80.20l. 62

zusammen Fr. 157,538. 29 .

,, 77.371. 2l .

, Fr.

80,167. .08

Wie nachgewiesen wurde, hat die Bundeskasse an Einnahnienüberschüsseu ^m Ganzen eine Summe von .

.

.

. F r . 878,657. 07 Bezogen.

Jn Folge der noch in diesem Jahre stattzufindenden ^.Schäzungsrevifion wird der Minderwerth des Postma-

.

Uebertrag Fr. 878,657. 07

267 Uebertrag Fr. 878,657. 07 ^erials nach Abzug vorstehender Fr. 157,538. 29 an...ädernd noch betragen .

. Fr. 350,000. -..

.Dazu gerechnet der Aktivsaldo der .Bundeskasse von .

.

. ,, 80.167. 08 blieben somit von obigen Einnah-

^uenüberschüssen abzuziehen .

.

^

,, 430.167. 08

^ind den Kantonen könnte niir ii^och eine Suinme von ....irea

.

.

.

.

.

.

.

.

.Fr.

440.000.

--

...iisgerichtet werden.

Da aber, wie bereits gezeigt worden ist. ein solches Ve.s.^hren gegen^iber der Bundesverfassung nicht gerechtfertigt werden könnte. so stellen wir ^en Antrag. es wolle der Bundesversammlung gefallen . den nachstehenden.

..Entwurf zum Beschlnsse zu erheben : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht des Berichtes des Bundesrathes vom 18. Juli 1859,

b e sch1 i e ß t : Art. 1. Die Beschaffung des zum Betrieb des Postivesens erfor^.erlichen Mater.als ist Sache des Bundes. Der Anschlagswerth dieses ^Materials ist von der Postverwaltung der Biindeskasse jährlich zu 4 ^ zu verzinsen.

Art.^ 2. Bei der Ausmittlung des Reinertrages der eidg. Post.Verwaltung ist die jeweilige Vermehrung oder Verminderung des JnventarBestandes niit in Berechnung zu ziehen, in der Weise. daß der Reinertrag ^uni die jeweilige Vermehrung oder Verminderung des Jnventarbestandes ^exmehrt, beziehungsweise vermindert wird.

Art. 3. Vor dem Rechnungsabschlusse des laufenden Jahres soll ^.das Postmaterial einer neuen Schazung unterworfen werden; wenn sich ^in Folge dieser Schäzung ein Minderwerth herausstellt, so soll derselbe ^ei Ausmittliing des Reinertrages für das Jahr 1859 den Kantonen ..ausnahmsweise nicht in Anschlag gebracht, sondern vom Bunde getragen ^vexden.

^ .

Art. 4.

.^n Krast.

Die Artikel l und .2 treten vom 1. Januar 1860 au

268 Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkom .neusten Hochachtung.

Bern, den 18. Juli 1859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident : Stämpsli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schietz.... .

#ST#

B

e

r

i

ch

t

des

Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath, betreffend die.

Postgebunde in Bern und St. fallen.

(Vom 20. Juli 1859.)

Tit.!

Durch Schlußnahine vom 7. Juli d. J. hat der schweizerische Nationalrath die Einladung an den Bundesrath erlassen , über die Postgebäudfrage in Bern und St. Gallen noch ini Laufe der gegenwärtigen Session Bericht .zu erstatten. Dieser Einladung entsprechend, beginnen wir damit, die Verhandlungen in Erinnerung zn rufen, die in die.ser Angelegenheit in der Bundesversammlung bereits stattgefunden haben.

Mit Botschast vom 10. Dezember 1857 verlangten wir von der Bundesversammlung einen Kredit von Fr. 60.000 für den Ankauf einesBauplazes in Bern und von Fr. 50,000 für einen Bauplaz in St.

Gallen. Die Bundesversammlung bewilligte diese beiden Kredite durch

die Beschlüsse vom 21. Dezember,) mit der Bestimmung, daß der Kauf

preis zu 4 vom Hundert an die Bundeskasse zu verzinsen sei. Jn Folge.

dieser Schlußnahnie wurden die beiden Baupläze definitiv angekauft und.

die Bauplane entworfen. Zur Ausführung derselben suchten wir mittels unserer Botschaften vom 25. und vom 28. Juni 1858) die nöthige Kre-

ditbewilligung nach, nämlich von Fr. 510,000 für das Postgebäude in.

.Bern und von Fr. 460,000 für das Postgebäude in St. Gallen.

Am 17/31. Juli 1858+) beschloß jedoch die Bundesversammlung, ir...

die beiden, für Erstellung der Postgebäude in Bern und St. Gallen gestellt

S. eidg. Versammlung, Band VI, Seite. 3 und 5.

S. Bundesblatt v. J. 1858, Band II, Seite 113 nnd 118.

s) S. eidg. Gesez sammlung, Band v1, Seite .71.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht und Antrag des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausmittlung der Postentschädigungen an die Kantone. (Vom 18. Juli 1859.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1859

Date Data Seite

257-268

Page Pagina Ref. No

10 002 828

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