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Die

^

der

Bundes Versammlung

schweizerischen

Eidgenosse n schaft,

nach Prüfung einer Rekursbeschwerde mehrerer Wirthe und Pferdehalter -- K a m e r in Arth und Mithafte -- vom 2. Jänner 1859, gegen einen Beschluß des Bundesrathes vom 13. August 1858, betreffend die Reisenden-Transportreglemente der Kantone Schwyz und Luzern , w o l l e beschließen: Es wird über die gedachte Rekursbeschwerde zur Tagesordnung geschritten.

Bern, den 19. Jänner 1859.

N a m e n s der Kommission A. .Heller, Berichterstatter.

Die Mitglieder der kommission waren : Herr Dr. A.

in Zürich.

..

B l o s c h , in Bern.

., A. H e l l e r , in Aaran.

., .J. Martin, in

..

M. Hungerbühler, in St. Gallen.

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der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs der Wirthe vom Rigi, betreffend die Führer- Und Transportreglemente von Schwyz und Luzern.

(Vom 20. Januar 1859.)

Tit.!

llnteriu l 3. Jannar behandelte die Petitions kommission das Gesuch einiger Wirthe und Pferdeführer vom Rigi , dahin gehend. daß die Reisenden zu jeder Zeit berechtigt fein follen. die benöthigten Pferde, Träger und Führer ans den betreffenden Gesellschaften frei und ohne Rükfiebt ans die bestimmte Verordnung zu wählen.

Die kommission beantragte auf Tagesordnung.

Der schweizerische Ständerath hingegen konnte sich mit diesem Antrage nicht vertraut machen und beschloß :

230 ,,Der Rekurs des Herrn K a m e r von Arth und Mithaften von..

...,,2. Januar 1859 wird bezüglich der in den Verordnungen von Schwvz.

,,und Liizern vorgeschriebenen obligatorischen. die freie Wahl der Reisenden.

,,beschränkenden Tour für begründet erklät; im Uebrigen bleiben die fraglicher^ ,,Verordnungen in Kraft; es soll jedoch die Aufnahme in die betreffenden ,,Gesellschaften nicht von dem Bürgerrechte oder der Niederlassung in einer ,,bestimmten Gemeinde abhängig gemacht werden.^ Die Petitions^Eonimission des schweizerischen Nationalrathes gieng mit der des Ständerathes einig. und heute liegt vor uns der Beschluß des schweizerischen Nationalrathes, der denselben unterstüzt und zur Tagesordnung schreitet.

Tit. ! Es wäre wohl überflüssig, zeitraubend. wenn der Berichterstatter der Eommission sein Referat mit dem geschichtlichen Jnhalte der obschwe- .

benden Frage beginnen würde, zumal dieses bereits in einer der srüheru Sizun^en schon geschehen ist . dagegen findet er sich veranlaßt. sich auf dem Wege des Rechts, der Begründung des frühern Eomn.issionalantrage^ zu bewegen.

Tit. ! Bei dieser Lage der Arten sah sich die kommission veranlaßt, noch einmal den Gegenstand ^n abseitige und gründliche Berathung zu ziehen. denn es wollte ihr scheinen. daß der Schlnßnahme des schweizerischen Ständerathes, abgesehen von den angerufenen Bestimmungen der Bundes..

versassung, auch schon aus dem Grunde nicht beigetreten wenden kann,.

weil dieselbe offenbar einen niateriellen Widerspruch mit sich führt. Sobald^ nä.nlich in den fraglichen Regleinenten der Grundsaz einer obligatorischen Kehrordnung aufgehoben wird. so fällt damit nothwendig auch der Haupt..

zwek , die Vermeidung der frübern stattgehabten Unordnung. dahin. und.

die Reisenden stnd wieder den frühern Zudringlichkeiten der Führer, Träger und Pferdehalter, sowie gleichzeitig allen Jntriguen der Wiithe aIIsgesezt.

Nach der Ansicht der kommission hebt der ständeräthliche Beschluß.

die polizeiliche Eontrol.^ an öffentlichem Gelände in ihrer wohltätigen^ Wirksamkeit auf, und ihre Ordnung und Aufsicht wird zunächst den Wirtheu

in die Hand gelegt ; der ans eine große Klasse verteilte. und polizeilich regnlirte Erwerb wird durch die Vermittlung der Wirthe und deren Assoeiation. einiger Pserdehalter und Führer das Monopol einiger Wenigen. --.

und der Reisende, der fremd ist, und .dem inan freie ^ahl geben will, wird in Folge einer gegenfeit.gen Asseeuranz, mit all' seiner freien Wahl,.

dem Wirthe oder feiner Assoziation gesanglich zugeführt. und üdt über ihii.

unter dem Mantel der Freiheit Zwang und das Monopol der Selbstsucht.

Es will zunächst der Eommission scheinen, daß der in früherer Siznng.

so viel in Anspruch genommene Art. 4 der Bundesverfassung hier nicht angewendet werden könne; denn wenn derselbe sagt: ..Alle Schweizer sind vor dem Geseze gleich. Es gibt in der Schweiz kein Unterthanenverhältniß, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen... so wird nian schwerlich behaupten können, da^ die fraglichen Regleniente die^

23l ..Rechtsgleichheit der Schweizerbürger verlezen , wenn sie jedem Bürger und .Ein^ohn^r, beziehungsweise Jedem, der stch in deu betreffenden Gemeinden niederlassen will, den Eintritt in gedachte Erwerbsgesellfchasten frei geben, ^osexn er Eigenschaften besizt, die dem Schuze und der Sicherheit irgend ^welche Garantie bieten.

Eben so wenig wird irn Ernste behauptet werden wollen, daß mit diesen Reglementen ein Unterthanenverhältniß hergestellt werde.

Daß bezüglich Art. 4 noch weitere Vorrechte des Orts, der Geburt, ^.er Persone.1 in vorliegenden Verordnungen vorborgen find, vermag di.: kommission wahrlich nicht zu entziffern. Man wird doch nicht auf den ^Gedanken kommen wollen, Weggis, Arth. Küßnacht, Goldan :e., als am Fuße ^ Rigi liegend. denen die Natur einen eigentümlichen Erwerbszweig zu^ sichert, stehen gegenüber den Ortschaften LiIzern, Bern, Zürich ..x. in einein.

^.eglementarischen Vorrechte; rnan wird eben so wenig ein Vorrecht der .Geburt oder der Familien ausfinden können, zumal laut Reglement B ü r g e r .und N i e d e r g e l a s s e n e gleich gehalten werden.

Tit. ! Die kommission kann heute noch nicht von ihrer faßten Ansicht abgehen.

früher ge-

Man findet in dem Petitionsbegehren ferner eine Verleznng des ^..lrt. 29 der Bundesverfassung durch fragliches Reglement. Derselbe lautet : ,,Für Lebensinittel, Vieh und Kausmannswa..eren, Land- und Gewerbe ^Erzeugnisse jeder ^lrt sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein^ und ^Ausfuhr ^von einein Kanton in den andern gewährleistet.^ Tit. ^ Die Regleineiite beschäftigen stch nur mit der Bewegung und ^em Verkehr der Reisenden, und der Bedienung der Lande^einwohner.

Weder jene noch diese qualisiziren stch als Waaren und kommerzielle Produkte ; eben so wenig haben wir hier Käufer oder Verkäufer, sondern, wie in hundert andern Fällen au.^ . Dienstgeber und Dieiistnehmer; jene sind die Reisenden und diese die Führer, Träger und Pferdehalter.

Nirgends wird man die Dienstleistung als kommerzielles Objekt, als Waare .oder Gewerbsprodukt ausgeführt finden.

Allein der Art. 29 fällt in der vorhandenen Frage nach einer andern Seite hin in die Wa.igschale. Gegenüber der ausgesprochenen Gewährleistung näinlich behält er in Litt. 1I den K a n t o n e n die polizeilichen Verfügungen über die Ausübung voii Handel und Gewerbe und über Benuznng der Straßen vor, wobei die Kantons.^ und Schweizerbürger gleich behandelt werden müssen. Noch mehr, diese Verfügungen find dein Bundesrathe vorzulegen und dürfen vollzogen werden, sobald sie dessen Genehmigung erhalten haben. Es geht nun zwar aus den ..^leten nicht hervor, daß die gedachten Reglemente. welche eben nichts anders als polizeiliche Verfügungen enthalten. vor ihrer Vollziehung zur Genehmigung sind vorgelegt worden. Sei dem, wie ihm wolle, jezt sind sie einmal in Folge der Beschlüsse des Bundesrathes vom 25. Juni 1856 und 13. August 185.^

232 .von demselben wirklich genehmigt, und bestehen als bundesrechtliche, .verfassungsmäßiger Kompetenz erlassene Verfügungen.

mit

Die Berufung aui den Art. 4l Ziff. 4 endlich ist hier ebenfalls ^uicht ain Ort., denn wenn auch derselbe dem Niedergelassenen insbesondere ^die freie Gewerbsansübung nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons, die in allen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen .Bürger gleichstellen sollen, zusichert, so ist dieser Grundsaz in den beiden angefochtenen Reglementen bestimmt, klar und ohne Rükhalt ausgesprochen.

Tit.! Die kommission glaubt nun ihren srühern Antrag vollends begründet zn haben, glaubt nicht, serner untersuchen zu Inüssen, ob die fraglichen Reglemente in j^der Beziehung zwekmäßig seien. Beide Regie..

rungen von Schiv^z und Luzern haben in wiederholten Revisionen bewiesen, daß sie bereit sind, zu jeder Zeit allfälligen Uebelständen Abhilfe zu leisten.

Die kommission hat einsach die Frage zu exledigen, ob der Rekurs gegen..

.^iber den angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung begründet sei .oder nicht, und nach nochmaliger Erwägung aller bezüglichen Momente .mußte sie am frühern Vorschlage festhalten, und beantragt daher folgenden Beschluß : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der

schweizerischen

E i d g e n o s s e n s chaft,

nach Prüfung einer Rekursbeschwerde mehrerer Wirthe und Pferde^ halter. K a m e r in Arth und Mithafte, vom 2. Jänner 1859, gegen einen Beschluß des h. Bundesrathes vom 13. August 1858, betreffend die .Reisenden-Transport-Reglemente der Kantone Schwvz und Luzern.

beschließt: Es wird über die gedachte Rekursbeschwerte schritten.^)

zur

Tagesordnung ge-

Bern, den 20. Jänner 1859.

Namens der Kommission : Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

J. Kaiser.

^) ^..ie Bundesversammlung hat obigen Ani.xa
(Siehe die eidg. Gese^amm.una^ ...^and VI, Seite 1.^^.)

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II. Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs der Wirthe vom Rigi, betreffend die Führer- Und Transportreglemente von Schwyz und Luzern. (Vom 20.

Januar 1859.)

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1859

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12

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19.03.1859

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229-232

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