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Schweizerisches Bundesblatt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1900.

(l Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung.

Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Im abgelaufenen Jahre sind von uns keine neuen Handelsverträge abgeschlossen worden.

Die Meistbegünstigungsklauseln unseres Handels- und Niederlassungsvertrages mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n (Art. VIII bis XII) sind infolge der in unserm letzten Berichte mitgeteilten Kündung am 23. März erloschen und konnten bis jetzt durch keine neue Vereinbarung ersetzt werden. Die zwischen den Vereinigten Staaten und Frankreich, sowie einigen andern Ländern vereinbarten Zollermäßigungen wurden deshalb seit jenem Tage auf unsere Erzeugnisse nicht mehr angewendet. Die Differenzen sind folgende : Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

63

770 Generalzoll

Vertragszoll

Weinstein und Weinhefe, roh, per \ l Cent u. i K 0 , ,,, n Pfund englisch / l1/» Cent ) 5 /0 v ' Wert > Branntwein per Gallone . . . Doli. 2. 25 1.75 Wein und Wermut in Fässern per Gallone ,, --. 40 --.35 Wein und Wermut in Flaschen, per Dutzend Flaschen . .

,, 1.60 1.25 Schaumwein, per Dutzend Flaschen ,, 8.-- 6.-- Kunstgegenstände, vom Wert . .

20 % 15 % Unserseits ordneten wir reciprok, nach Maßgabe von Art. l unseres Zolltarifgesetzes vom 28. Juni 1893, die Anwendung unseres Generaltarifes auf Erzeugnisse der Vereinigten Staaten an, wodurch am 1. November für die bedeutendsten Artikel folgende Zolländerungen eintraten : Generaltarif

Vertragstarif

Pranken per 100 kg. brutto

Fleisch und Speck Fahrräder Feine Gußwaren Gedörrtes Obst Mehl, Gries etc. .

Butter, gesotten etc Frische Fische Fournierte Möbel Charcuterie

".

8.

100.

6.

5.

2.

15.

2.

25.

25.

-- -- -- -- 50 -- 50 -- --

6. -- 70. -- 5. -- 2. 50 2. -- 10. -- frei 16. -- 12. --

Der im Jahre 1864 abgeschlossene Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit H a w a ï ist durch die 1898 erfolgte Einverleibung dieser Inselgruppe in das Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika außer Geltung gekommen. Seit ·Mitte Juni 1900 werden fremde Waren in den hawaiischen Häfen nach dem Tarif der Vereinigten Staaten verzollt.

Der [Stand unserer Handelsverträge am 1. Februar 1901 und unser Handelsverkehr mit den verschiedenen Ländern geht summarisch aus folgenden Übersichten hervor : ') Ermäßigung ca. 70 %·

Schweizerische Handelsverträge.

In dieser Tabelle sind alle ata 1. Februar 1901 in Kraft stehenden, ganz oder teilweiseZden Handel betreffenden Vernnd Abkommen, sowie anch die bereits abgeschlossenen, aber noch nicht ratifizierten Verträge enthalten.

Staaten

Abschlags

Inkraftsetzung

Dauer

Publikation

Argentinien Noch nicht publiziert 12. August 1896 Noch nicht ratifiziert 1 Jahr nach Kündung A. S. n. F. XI, 341 Belgien 3. Juli 1889 29. Dezember 1889 1 Jahr nach Kündnng Bulgarien. Durch Notenau ätausch vom 28. Fei)rnar 1897 haben sieh beide Staaten die Meist legünstigung in Zollan gelegenheiten zngesic hert.

Chile" 31. Oktober 1897 31. Januar 1899 A. S. n. F. XVII, 70 1 Jahr nach Kündung Congostaat 16. November 1889 14. April 1890 XI, 427 1 Jahr nach Kündung Dänemark 10. Februar 1875 10. Juli 1875 1 Jahr nach Kündnng I, 668 Deutschland, Handelsvertrag . . . .

XII, 505 10. Dezember 1891 1. Febrnarll892 31. Dezember 1903 Übereinkunft betreffend die badische Gemeinde BDsIngen . . . . . 21. September 1895 1. -Tannar 1896] 1 Jahr nach Kündnng XV, 345 Ecuador . . . .

22. Juni 1888 21. Oktober 1889 XI, 210 1 Jahr nach Kündnng Frankreich , provisorische Regelung der Handelsbeziehungen (Notenaus/ B.-B. 1895, III, 673 tausch) 25. Juni 1895 19. Anglist 1895 Ohne bestimmte Dauer \ A. S. n. F. XV, 204 Règlement betreffend die Landschaft Gex (Noten- 23. Juli 1892 25. Juni 1895 A. S. n. F. XV, 208 19. Angnst 1895 Ohne bestimmte Dauer Grenznachbarliche Verhältnisse 23. Febrnar 1882 16. Mai 1882 VI, 468 1 Jahr nach Kündung -- Zusatzartikel . . . 25. Juni 1895 29. August 1895 ,, XV, 218 Ohne bestimmte Dauer Zoll Verhältnisse zwischen Genf und der freien Zone von Hoch-Savoyen . . 14. Juni 1881 1. Tannar 1883 VI, 515 30 Jahre Regelung der Beziehungen mit Tunis . . . 14. Oktober 1896 25. Januar 1897 XVI, 12 Ohne bestimmte Dauer

Staaten Griechenland Großbritannien . . . .

Italien Japan Liechtenstein (Vertrag mit Österreich-Ungarn; · .

Niederlande Norwegen . . . . .

Österreich-Ungarn . . .

Paraguay Perslen Rumänien Rußland Salvador Serbien . .

Spanien* Südafrikanische Republik .

Abschlags

Inkraftsetzung

Dauer

Publikation

10. Juni 1887 10. Juni 1887 6. März 1856 6. Sept. 1855 19. April 1892 19. Jnni 1892 10. November 1896 17. Juli 1899

1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung 31. Dezember 1903 12 Jahre

A. S. n. F. XI, 357 A. S. V, 271 A. S. n. F. XII, 929 A. S. n. F. XVI, 520

10. Dezember 1891 19. August 1875 22. März 1894 10. Dezember 1891 I.September 1896 23. Juli 1873 3. März 1893 26. Dezember 1872 30. Oktober 1883 10. Juni 1880 13. Juli 1892 6. Nov. 1885

31. Dezember 1903 1 Jahr nach Kündnng 31. Dezember 1903 31. Dezember 1903 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung

XII, 564 III, 522 XIV, 326 XII, 564 Noch nicht publiziert A. S. n. F. I, 196 XIII, 422 A. S. XI, 376 A. S. n. F. VII, 744 V, 172 XIV, 2 X,284

1. Februar 1892 1. Oktober 1878 1. August 1894 1. Februar 1892 Noch nicht ratifiziert 27. Oktober 1874 13. Mai 1893 30. Oktober 1873 7. Februar 1885 10. Juni 1880 1. Januar 189e 18. November 1887

TUrkei. Der Vertrag vom 2 9. April 1861 nebst Konventionaltarif ist am 13. März 1890 erloschen, An Stelle desselben ist einstweilen da rch Notenaustausch die gegenseitige Bei landlang auf dem Fuße d
Ver. Staaten von Amerika** 25. November 1850 8. November 1855 1 Jahr nach Kündung A. S. V, 201 * Auf Ersuchen der spani eben Regierung hat die BaDdesversammlung dnrch Bundesbeschlus: vom 24. Jnni 1899 (A. S. n. P. XVII, 227) ihre Zustimmung gegeben, dass auf die in dieser Übereinkunft vereinbarte Bindung des C tiokoladenzolles schweizerischerseit a verzichtet werde, " Die Arükel 8--12 (Meis tbegllnatignng) sind von der Regierung der Verein igten Staaten gekündet worden 41id mit dem 24. MBrz 1900 erloschen.

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

A. u. s fuhr.

1892.1893.1894.1895. 1896. 1897.1898. 1899.

Millionen Franken.

1892.1893. 1894. 1895.1896.1897.1898.1899.

Millionen Franken.

222 233 239 269 295 298 308 339

122 155 165 177 183 135 142 140 154 133 147 152 188 68 76 80 68 71 66 66 76 7 9 11 15 15 16 16 16 432 460 470 628 669 692 719 802

Tarifverträge. ')

Deutschland Frankreich (Arrangement in Kraft seit 19. Aug. 1895) Italien Österreich-Ungarn . . .

Spanien

157 164

154 163

168

172 191

195

72 80 82 82 95 45 43 38 39 39 39 39 42 37 40 39 39 40 41 42 45 8 15 11 9 12 12 11 12 250 256 243 325 338 346 362 392

Meistbeglinstigungsverträge.

ca. 62 41 49 20 ca. 9 11

53 38 55 21 10 9

ca. 5 5 ca. 187 191

51 35 56 23 9 6

57 39 62 24 9 8

62 39 65 23 11 24

60 52 67 25 11 29

64 73 61 26 12 14

75 62 57 29 11 9

5 10 14 15 13 16 185 209 238 259 263 259

171 103 95 ca. 62 55 50 ca. 233 158 145

53 53

50 50

42 42

44 44

60 60

Großbritannien u. Kolonien ca.

Vereinigte Staaten . . .

Rußland . .

. . .

Belgien Niederlande u. Kolonien ca.

Balkanstaaten Übrige Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen1) ca.

ca.

Staaten ohne Verträge.

Fra.TikrpicVi übrige Staaten . . ca.

ca.

134 134 131 144 163 160 168 187 71 74 92 76 80 72 91 71 13 18 22 22 24 24 31 32 10 10 12 11 11 13 12 13 8 9 8 7 8 8 8 8 16 18 17 14 18 18 18 16 8 10 11 20 21 20 20 11 271 276 273 302 313 315 330 366 101 73 72 28 36 29 129 109 101

32 32

31 31

27 27

26 26

31 31

') Norwegen ist in der seinveizerischen Handelsstatistik nicht getrennt aufgeführt und figuriert in dieser Uebersicht unter den Staaten mit Meistbeglinstigungsverträgen.

-a -a

W

Rekapitulation.

Einfuhr.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897. 1898. 1899.

Millionen Franken.

'

432 460 470 628 669 692 719 802 187 619 233 852

191 651 158 809

Rekapitulation.

-A.-u.sf wlir.

1892. 1893. 1894. 1895. 1896. 1897. 1898. 1899.

185 209 238 259 263 259 655 837 907 951 982 1061 145 53 50 42 44 60 800 890 957 993 1026 1121

Millionen Franken.

Staaten mit Tarifverträgen Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen . . . .

Vertragsstaaten Staaten ohne Verträge . .

Total Total

250 256 ' 243 325 338 346 362 271 521 129 650

276 532 109 641

392

273 302 313~>;315 330 366 516 627 651 661 692 758 101 32 31 27 26 31 617 659 682 688 718 789

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

1 892. 1 893. 1 894. 1 895. 1 896. 1 897. 1 898. 1 899.

Millionen Franken.

· 731 697 695 771 839 860 873 957 Europa .

.

. .

15 12 12 15 16 13 13 18 Afrika . . . .

39 35 31 36 32 38 37 42 Asien . . . .

62 59 58 63 65 77 97 94 Amerika .

. . .

5 5 4 5 5 5 610 Australien ' -- -- -- -- -- -- -- -- Unbestimmbar . . . .

852 808 800 890 957 993 1026 1121 Total Total

Eipfuhr 1900 (provisorische Ziffer); 1064 Millionen Franken.

.A. u s fu h r.

1 892. 1 893. 1 894. 1 895. 1 896. 1 897. 1 898. 1 899.

Millionen Franken.

515 C500 491 512 545 5 555 5 581 631 5 ^ 5 6 5 o' 6 6 6 28 28 26 24 31 30 32 31 97 104 g^ 113 93 99 5 93 114 2 2 2 2 2 & 3 3 S 3 2 2 3 e' 334 650 641 617 659 682 688 718 789

Ausfuhr 1900: 8^9 Millionen Franken,

775

II. Internationale Ausstellungen.

A. Paris 1900.

Die Weltausstellung in Paris ist am 15. April eröffnet und am 12. November, d. h. nach einer Verlängerung von 7 Tagen über das durch Dekret vom 4. August 1894 festgesetzte Datum hinaus, geschlossen worden.

Ausgenommen in Vincennes (Eisenbahnmaterial etc.) und im Palais der Hygieine, wo die Raumzuteilung erst spät erfolgte, waren die Abteilungen der schweizerischen Aussteller am Eröffnungstage überall nahezu fertig.

Die Schweiz war im internationalen Preisgericht durch 35 ordentliche Juroren und 12 Suppleanten vertreten, welche sich auf die einzelnen Gruppen wie folgt verteilen : Sruppe.

I. Erziehung und Unterricht II. Kunst III. Instrumente und allgemeine Verfahren für Wissenschaft und Kunst (Photographie, l Juror j Buchhandel etc., l Juror; Kartographie, Topographie, l Juror; Präcisionsinstrumente, l Juror; Medizin und Chirurgie, l Suppléant; Musikinstrumente, l Juror.)

IV. Material und allgemeine Verfahren des Maschinenhaues V. Elektricität VI. Ingenieurwesen; Transportwesen VII. Landwirtschaft X. Nahrungsmittel .

(Material und Verfahren, l Juror ; Konserven, l ; Confiserie, l ; Weine und Branntweine, 2 ; Sirupe und Liqueure, 1.)

Xu. Dekoration und Ausstattung der öffentlichen Gehäude und der Wohnhäuser XIIL Gespinste, Gewebe und Bekleidung XV, Verschiedene Industrien (Goldschmiedarbeiten, l Suppléant; Joaillerie und Bijouterie, l Juror; Uhrmacherei, 2 Juroren; Bürstenwaren, Lederwaren, Holzschnitzerei etc., l Juror.)

XVI. Volkswirtschaft, Hygieine, öffentliche Unterstützung

Juroren,

Suppleanten,

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-- 2

5

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2 3 l 3 6

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35

12

776

Nach Beginn der Juryarbeiten wurden der Schweiz noch 4 Fachexperten zugeteilt. Die Namen der gewählten Juroren und Suppleanten sind im Handelsamtsblatt (Nrn. vom 26. Mai und 2. Juni) veröffentlicht. Die Arbeiten der Jury begannen am 23. Mai und fanden am 18. August, d. h. am Tage der Preisverteilung ihren Abschluß.

In den Klassenjurys war die Schweiz durch zwei Präsidenten (verschiedene Motoren und Elektricität), fünf Vicepräsidenten (Topographie, Weinbau, Beleuchtung (ausg. elektrische), Spinnerei und Seilerei, Uhren) und einen Sekretär (Photographie) vertreten. Herr Oberst Pyrret wurde zum Präsidenten der Jury für Gruppe XV (Uhren etc.), Herr Oberst Turettini zum Vicepräsidenten der Jury für Gruppe V (Elektricität) ernannt; die fünf übrigen Präsidenten, resp. Vicepräsidenten der Klassenjurys, gehörten den Gruppenjurys von Amts wegen ebenfalls an.

In der Oberjury (Jury supérieur) war die Schweiz von AmtS"wegen durch Herrn Generalkommissär Ador und die genannten Präsidenten der Gruppenjurys vertreten.

Auf eine Beteiligung an der temporären Ausstellung für Zuchtvieh (Rindviehrassen) mußte bedauerlicherweise verzichtet werden, obschon die Züchter unserer verschiedenen Schläge eine sehr mannigfaltige Ausstellung vorbereitet hatten. Die vom Ackerbauministerium am 31. Mai 1899 festgestellten Bedingungen wurden nämlich auf Veranlassung des ,,Conseil des epizooties" durch die Anforderung ergänzt, daß ausländisches Ausstellungsvieh einer Quarantäne zu unterwerfen sei. Angesichts einer so wenig gerechtfertigten Forderung, an der trotz unserer Vorstellungen festgehalten wurde, beschlossen wir, von einer Beschickung der Viehausstellung Umgang zu nehmen. Der für diese vorgesehene Kredit von Fr. 50,000 ist daher fast vollständig unbenutzt geblieben.

An der temporären Ausstellung von Milchprodukten, die vom 19. bis zum 24. September in Vincennes stattfand, war-die Schweiz dagegen auf das vollständigste vertreten.

Diese Ausstellung führte zu einem großen Erfolge der schweizerischen Milchwirtschaft und namentlich der Emmenthalerkäsefabrikation. Es geht dies numerisch aus nachstehender Übersicht hervor :

777

Artikel

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Milch . . . 1 Butter . . . 1 Emmenthaler 1 Milchprodukte ) Gruyère Sbrinz . . . -- Übrige Käsesorten . . -- Gartenbau (Gewächshauspflanzen) . .

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1 41 71 37

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7 160 165

In der permanenten Ausstellung fielen auf die Schweiz folgende Auszeichnungen : *) *) Nach der am 18. August im Journal officiel veröffentlichten allgemeinen Liste der Prämierungen. Diese Liste wird zur Zeit in Paris noch revidiert und dürfte verschiedene Berichtigungen erfahren.

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I. Erziehung und Unterricht . .

I I . Kunst . . . .

III. Instrumente u.allgemeine Verfahren für Wissenschaft und Kunst IV. Material und allgemeine Verfahren d. Maschinenbaues . . . .

V. Elektricität . .

VI. Ingenieur- und Transportwesen .

VII. Landwirtschaft (ohne Vieh- und Milchprodukte) .

VIII. Gartenbau (ohne Gewächshauspflanzen) . . .

X. Nahrungsmittel .

XI. Bergbau. Metallindustrie . . .

XII. Dekoration und Ausstattung der öffentlichen Gehäude und der Wohnhäuser . .

XIII. Gespinste, Gewehe und Bekleidung . . .

XIV. Chemische Industrie XV. Verschiedene Industrien (haupts.

Uhren . . . .

XVI. Volkswirtschaft , Hygieine und öffeatüche Fürsorge . . . .

XVm. Landheer u. Marine . . . . .

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42

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17

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5

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47

51

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1

1

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4 100

26 13 104 131

79,4

33

75,8

4

4

25

2 2 100 1 1 -- -- -- 79,1 87 598 756 58 116 158 144

779

Außerdem sind 186 Auszeichnungen an Mitarbeiter verabfolgt worden.

Dieser Übersicht ist zu entnehmen, daß unser Land sich in- ° allen Gruppen, in denen es vertreten war, ausgezeichnet hat.

Wir dürfen besonders die außerordentlichen Errungenschaften unserer Maschinen-, Uhren- uud Seidenindustrie hervorheben.

Die verhältnismäßig niedrige Gesamtzahl unserer Ausstellet* erklärt sich aus dem fast gänzlichen Fernbleiben in der Gruppe des Unterrichts und der völligen Enthaltung wichtiger Industriezweige, wie der Seidenbandweberei, der Baumwollindustrie, der chemischen Industrie, der Tabak- und der Lederfabrikation etc.

Auch ist der Thatsache Rechnung zu tragen, daß 80 Firmen der Uhrenindustrie in Chaux-de-Fonds, Lode., Fleurier, Couvet und Genf, welche kollektiv ausstellten, im Katalog nur als fünf Aussteller figurieren.

Die Rücksendung aller ausgestellten Gegenstände, mit Inbegriff der Maschinen, war am 25. Januar 1901 beendet.

Die endgültige Liquidation aller Ausstellungsangelegenheiten wird das schweizerische Generalkommissariat noch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Was die finanzielle Seite anbetrifft, wird voraussichtlich der durch den Bundesbeschluß vom 15. Dezember 1897 eröffnete Kredit zur Bestreitung aller Auslagen ausreichen. Hinsichtlich des Endresultates und weiterer statistische)' Angaben müssen wir auf den Schlußbericht des Generalkommisssariates verweisen, der im Laufe des Jahres 1901 erscheinen und den Mitgliedern der Bundesversammlung zugehen wird.

b. Andere Ausstellungen.

Die Schweiz erhielt die Einladung zu einer internationalen!

Ausstellung für Feuerschutz und Feuerrettungsw e s e n , welche im Jahre 1901 in Berlin stattfindet. Da jedoch bei den hauptsächlichsten schweizerischen Interessenten wenig Geneigtheit zum Ausstellen vorhanden war, mußte auf die offizielle Organisierung und Subventionierung einer schweizerischen Beteiligung verzichtet werden.

III. Kommerzielle Berufsbildung.'

In der Sommersession haben die eidgenössischen Räte dem Standpunkt des Bundesrates, daß eine B . e v i s i o n d e r v e r schiedenen Bundesbeschlüsse über Berufsbildung

780

nicht vorzunehmen, daß dagegen so weit möglich eine Übereinstimmung der bezüglichen Durchführungsbestimmungen zu erzielen o-sei, ihre Zustimmung erteilt. Die bezüglich der Vollziehungsverordnung betreffend Förderung der kommerziellen Bildung ausgesprochenen Wünsche, die sich auf die Erteilung der Stipendien, die Unterstützung der kaufmännischen Vereine und die Verpflichtung zur Aufnahme weiblicher Schüler zu den Kursen und Lehrlingsprüfungen bezogen, haben bei der Beratung der neuen Verordnung vom 17. November 1900 (Art. 12, 19 und 21) Berücksichtigung gefunden.

Der Kegierung des Kantons Basel-Stadt, die uns einen Gesetzesentwurf betreffend Errichtung einer H a n d e l s h o c h s c h u l e in B a s e l vorlegte, wurde die Zusicherung erteilt, daß der Bund, auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend Förderung der kommerziellen Bildung vom 15. April 1891, die zu errichtende Anstalt finanziell unterstützen werde. Hierbei machten wir jedoch den Vorbehalt, die Frage zu prüfen, ob nicht ein Teil der Ausgaben für die dem Verwaltungs- und Verkehrswesen dienenden Abteilungen im Sinne des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung ·des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 durch die Bundesbahnverwaltung zu tragen sei.

Die Zahl der F o r t b i l d u n g s s c h u l e n des ' s c h w e i z e r i s c h e n k a u f m ä n n i s c h e n V e r e i n s ist auf 55 gestiegen.

Die Bestrebungen, ein rationelles Programm mit obligatorischen Fächern einzuführen, wurden fortgesetzt, und 24 Sektionen ist es gelungen, einen Teil des Unterrichtes auf die Bureauzeit zu verlegen. 15 Vereine haben ihre Kurse auch dem weiblichen Geschlechte geöffnet. Die Lehrlingsprüfungen übertrafen die früheren durch die vermehrte Zahl von Kandidaten und Prüfungskreisen. An 13 Orten wurden 206 Kandidaten geprüft, von denen 202 diplomiert werden konnten. Dem Centralkomitee wurden 15 Preisarbeiten eingereicht, die alle mit Preisen bedacht wurden.

In den Kantonen Freiburg und Waadt sind die kantonalen Gesetze betreffend das Lehrlingswesen zur Durchführung gelangt.

In Ausführung der Bestimmungen über den Besuch der Fortbildungsschule hat in Freiburg der Staat die Sache an Hand genommen und zunächst in der Hauptstadt eine
mustergültig organisierte kaufmännische Fortbildungsschule ins Leben gerufen.

Im Kanton Waadt wurde der Fortbildungsunterricht den bestehenden fünf kaufmännischen Vereinen übertragen, welche die Ver-

781

pflichtung übernehmen, ihre Kurse auch denjenigen Handelslehrlingen zugänglich zu machen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

Während der Frühjahrsferien wurde in Zürich der vom schweizerischen Handelslehrerverein organisierte erste F o r t b i l d u n g s k u r s für H a n d e l s l e h r e r abgehalten. Das Programm umfaßte kaufmännische Betriebslehre, Bankwesen, Yerkehrslehre, praktische Übungen und Diskussionsstunden, Besuch von zwei Handelsschulen und sechs kommerziellen und industriellen Anstalten. Die Teilnehmerzahl betrug 57, und es waren 10 Kantone und 29 Schulanstalten vertreten. Als Kursleiter funktionierten einige in der Handelswissenschaft und dem Handelsschulwesen hervorragende Lehrer und mehrere in der Verwaltungs- und Verkehrspraxis erfahrene Persönlichkeiten.

Es wurden im Ganzen 36 B u n d e s s i t i p e n d i e n bewilligt.

Von den Stipendiaten widmen sich 8 höheren kaufmännischen Studien, 17 besuchten die obera Klassen der vom Bunde subventionierten Handelsschulen und 11 sind an Fortbildungs- und Handelsschulen wirkende Lehrer.

Von den 8 Kandidaten für das Handelslehramt studierten 3 an der Handelshochschule in Leipzig, l an der Universität Zürich, 1 an der Universität Bern, 2 an der Handelsakademie in St. Gallen, l an der höhern Handelsschule in Venedig.

Von den 17 Handelsschülern besuchten 6 die Handelsabteilung der Kantonsschule in Aarau, 1 die Handelsschule in Bern, 2 die Handelsschule in Neuchâtel, 1 die Handelsabteilung der Kantonsschule in St. Gallen, 5 die Handelsabteilung des Technikums in Winterthur, 2 die Handelsabteilung der Industrieschule in Zürich.

Die 11 Stipendien für Fortbildung der Lehrer wurden verabreicht an 8 Teilnehmer des Fortbildungskurses in Zürich, l Lehramtskandidaten zur praktischen Ausbildung in England, l Teilnehmer eines Ferialkurses in Basel, l Lehrer zur Ausbildung in der russischen Sprache in MoskauDie Summe, die für Stipendien ausgelegt wurde, 'beträgt, Fr. 9970.

782 Die weitern f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g e n des B u n d e s für das kommerzielle Bildungswesen ergeben sich aus folgender Zusammenstelluna; :

A. Handelsschulen.

Unterrichtshouorare und Lehrmittel.

Fr.

18,300

Beiträge Gesamt- von Staat und ausgaben. Gemeinde.

Fr.

Fr.

19,023 '12,763

Aarau Bellinzona 47,250 38,900 32,183 Bern . .

35,928 31,182 22,100 Chaux-de-Fonds 28,204 28,308 37,709 Chur 14,461 17,206 10,278 Freiburg 12,786 14,300 9,738 Genf 43,110 52,800 27,200 Lausanne 31,365 59,446 40,985 Lode .

11,012 14,339 9,826 Luzern .

8,666 13,195 14,200 ·Neuenburg 151,935 217,280 107,147 St. Gallen 33,063 31,056 45,076 St. Gallen (Akademie und Verkehrsschule)

Solothurn Winterthur Zürich .

Total 1899 1898 1897 1896 1895

78,810 15,000 27,093 44,982 591,391 515,281 426,797 363,946 269,007 188/584

95,528 17,800 32,858 52,404 773,147 678,853 513,633 444,046 333,753 244,903

61,792 12,600 20,239 30,680 467,568 413,899 305,523 261,241 194,666 133,762

Schulgelder.

Fr.

160

Bundes- Scalilersnbvention . zahl.

Fr.

6,100 48

12,967 10,394 9,401 4,820 4,262 13,600 10,455 3,671 4,333 50,654 10,352

98 66 53 65 25 126 96 28 43 379 74

3,588 7,524

29,595 5,000 9,031 14,200

260 63 84 151

102,610 89,276 77,929 67,016 49,455 47,891

198,835 166,381 130,085 111,736 89,632 63,250

1,659 1,503 1,130

2,100 3,290

--

2,108

300 12,000 8,006

842 197 56,493 1,661 4,141

200

821 669 542

B. Die kaufmännischen Fortbildungsschulen.

1. Schweizerischer kaufmännischer Centralverein.

a. Sektionen.

TJnterrichtshonorare.

Fr.

Aarau . . . .

Amriswil . . .

Arbon . . . .

Baden . . . .

Basel . . . .

Bellinzona . .

Bern . . . .

Übertrag

2,657

282 724 2,436 13,446 4,157 12,969 36,671

Subvention Schllleruhl.

von Staat, BundesGemeinde subvention, Sommer. Winter.

und Handelsstand.

Fr.

Fr.

Fr.

58 2,716 1,063 73 3,850 .-- 793 200 21 23

Gesamtausgaben.

991

3,983 16,990 6,707 17,284 · 50,598

300

1,457 3,639

600

5,840 14,552

362 810

4,482 2,910 5,836 15,663

19 37 222 12 252 6.21

26 59 342 166 280 969

783 TJnterrichtshonorare.

Fr.

Übertrag 36,671 5,345 Bici . . . .

234 Bulle . . . .

3,034 Burgdorf . . .

Chaux-de-Fonds 718 803 Chiasso . . .

Chur . . . .

1,762 Davos . . . .

666 804 D élément . . .

1,920 Frauenfeld . .

Freiburg . . .

975 284 Grenchen . . .

Herisau . . .

1,011 489 Herzogenbuchsee 1,515 Horgen . . .

Huttwil . . .

771 3,226 Langenthal . .

960 Lausanne . . .

Lenzburg . . .

681 978 Liestal . . .

Locamo . . .

2,035 1,952 London . . .

1,428 Lugano . . .

9,398 Luzern . . .

620 Moutier . . .

3,082 Neuchâtel(n.Union) 510 Nyon . . . .

514 Ölten . . . .

698 Payerne . . .

1,988 Porrentruy . .

385 Rapperswil . .

Romanshorn . .

1,382 St. Gallen . . 14,444 St. Imier .

636 Schaffhausen .

3,812 784 Schönenwerd 2,132 Solothurn . .

2,835 Thun . . . .

Uster . . . .

606 1,177 Uzwil . . . .

Tevey . . . .

745 Wädenswil . .

688 590 Wattwil . . .

Winterthur . .

4,014 Wil . . . .

252 Zofingen . . .

4,055 Zug . . . .

966 Zürich . . . 51,282 175,857

SnbventioL Gesamt- von Staat, Goansgaben. meinde und Handelsstand.

Fr.

Fr.

50,598 6,632

239 3,683

14,552 1,475 -- .

'800

BandesSchlllerzahl.

subvention . Sommer. Winter.

Fr.

15,663 2,672

140 1,365

686

200 321

2,347

1,258

735

420 268 689

300 522 550 425 340 768 730 142 500 245 505 264

1,731

1,613

900

558

1,740 2,340 1,363 1,054 2,270 1,422

1,106 1,534

1,857 1,045 4,107 1,204 1,125 1,700 2,800 4,000 3,100 17,168

826

3,657

630 630 819 3,100

690 2,182 17.875 1,474 4,806

961

-- 714

1,264

400 399 625 856 -- 200 4,500

200 300 140 180 264 850 183 877

8,907

400 1,751

366

576 341 490 1,322 1,464

927 6,110

403

2,274

255 257 250 994 200 690

4,815

318

1,906

364

1,066 1,000

2,902 3,230 1,801 1,650 1,030 1,198 1,003 6,716

1,240

3,542

1,338

630

145 492 250

2,635

5,234 1,170 71,941 250,270

950 300 691 148 350 484

30,404 87,284

364 461 373 344 236 100

483

20,000 79,100

621 130 -- 56 -- 42 -- -- 13 36 12 -- 23 11 30 14 55 25 5 19 -- 45 -- 199 -- 12 -- 35 18 -- 42 204 -- 84 22 45 8 -- 28 11 20 21 81 16 50 32 630

969 196 23 83 58 45 78 41 23 47 60 4 25 18 39 14 56 64 29 21 170 51 117 227 36 208 46 29 63 63 18 44 205 56 92 37 69 64 32 71 42 32 21 125 20 54 35 650

2,695

4,569

. --

784 b. Centralkomitee des schweizerischen kaufmännischen Vereius.

Unterrichtshonorare.

Gesamt-

Fr.

Fr.

Bibliothek der Sektionen . . . .

Sekretariat . . .

Lehrlingsprüfungen Preisaufgaben . .

Einmalige Specialbeiträge an Vereine

Subvention von Staat, Ge- BundesSchfilerzahl.

meinde und subvention. Sommer. WinterHandelsetand.

Fr.» Fr.

3,000 7,000 3,180 300

5,966

8,308 4,237 372

300

175,857

269,153

87,284

92,880

2,695 4,569

2. Vereinzelte Vereine und Fortbildungsschulen.

Genf (Association des commis) .

Lausanne (Jeunes commerçants) .

Paris (Cercle commercial suisse) St. Gallen (Weibliche Fortbilngsschule) .

Y (Cours comrciaux) . .

1,618

1,800

--

809

--

220

1,985

2,695

1,050

990

--

170

6,130

10,600

--

4,598

130

120

5,367

7,474

5,359

1,900

198

145

405

1,077

942

135

15,505

23,646

7,351

8,432

Total : 1899/1900 191,362 1898/99 163,624 1897/98 140,396 1896/97 121,457

292,799 330,268 280,527 253,574

94,635 78,968 72,430 57,222

101,312 93,255 82,280 64,974

20

328

675

3,023 5,244 4,629 4,613 4,118

IY. Handelsamtsblatt.

Die Auflage des Blattes belief sich wie in den beiden Vorjahren durchschnittlich auf 5800 Exemplare. Davon betrafen : bezahlte Abonnemente 3764 (1899: 3702), Freiexemplare 1931, und zwar wurden letztere verabfolgt an die Betreibungs- und Konkursämter, Gerichtsstellen und Handelsregisterbureaux 1335 (gemäß Art. 35 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 und Art. 48 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890), an die Mitglieder der Bundesversammlung 182, die Bureaux der Bundesverwaltung 99, die Gesandtschaften und Konsulate 116, Han-

785

delsschulen und A^ereine junger Kaufloute 67, die Öffentlichen Bibliotheken (Kreisschreiben des Bundesrates vom 1. Dezember 1893) 24 und sonstige 108.

Die Gesamteinnahmen betragen ]jY. 101,671. 04 (1899: Fr. 102,078. 24*) und die Gesamtausgaben, mit Ausschluß der Besoldungen, Fr. 69,643. 25 (1899: Fr. 62,791. 94).

Den Haupteinnahmeposten bildet dei1 Pnvatanzeigenteil mit Fr. 37,666. 65, der 54,1 % der Gesamtausgaben deckt.

Da es empfehlenswert erschien, daß die verschiedenen Verwaltungsstellen die Redaktion des Handelsamtsblattes durch solche Mitteilungen aus ihrem Geschäftskreis und aus der ihnen zur Verfügung stehenden Litteratur unterstützten, deren Veröffentlichung irn nichtamtlichen Teil des Blattes von allgemeinem Interesse und von Nutzen sein könnte, haben wir, wie schon im letzten Geschäftsbericht erwähnt worden ist, mit Beschluß vom 27. Januar 1899 die Departemente eingeladen, ,,das Ha,ndelsamtsblatt als centrales volkswirtschaftliches Publikationsorgan nach Möglichkeit zu benützen"-. Unter dein 26. Juni 1900, bei Behandlung des Geschäftsberichtes für 1899 im Ständerat, hat sodann die Geschäftsprüfuiigskornmissicm den Wunsch geäußert, ,,daß der Beschluß des Bundesi-ates vom 27. Januar 1899, wonach die Departemente dem Handelsamtsblatt von das Publikum interessierenden Mitteilungen je weilen Kenntnis :»i geben haben, gehörig vollzogen werde".

Von den im Laufe des Jahres im Haudelsamtsblatte publizierten Konsularberichteri sind wieder Sonderausgaben veranstaltet und gratis an die Gesandtschaften, Konsulate, Handelsschulen, industriellen und kaufmännischen Verbände u. s. w. abgegeben worden.

V. Handelsreisen«! e.

Die Einnahmen an Patenttaxen betrugen Fr. 322,200 oder .Fr. 8850 mehr als im Vorjahre (1899: Fr. 313,350; 1898: Fr. 296,520; 1897: 262,910; 1896: 234,350; 1895: 221,700; 1894: 209,200; 1893, erstes Jahr: Fr. 310,650, Inbegriffen Fr. 75,600 Ausnahmetaxen). Daran haben schweizerische Reisende bezahlt Fr. 298,450 (1899: Fr. 291,100; 1898: 274,350), *) In dieser Summe sind die Beträge inb« griffen, welche dem Blatte noch aus der Selbstverwaltung zufielen.

Bundesblatt.

53. Jahrg. Bd. I.

54

786

ausländische Fr. 21,950 (1899: 20,250; 1898: 19,400) und zur nachträglichen Entrichtung umgangener Taxen verurteilte Reisende Fr. 1800 (1899 Fr. 2000).

Die Gesamtrechnung stellt sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Kantonale BezugsgebfVhr, 4 °/o

Fr. 322,200 ,, 12,888 Fr. 309,312

Kosten der Formulare und Porti . Fr. 1045. 35 Verzeichnisse der taxpflichtigen Handelsreisenden , der Bestrafungen u. s. w ,, 2530.10 Inspektionskosten 294.55 fl --·

,,

3,870

Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe Fr. 305,442 Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltet sich wie folgt :

Taxkarte n.

BezugsBetreffnis nach Taxen. der Bevölkerung . gebühr.

Fr.

54,950 56,500 16,300 550 4,700 250 1,250 4,550 1,500 6,000 9,050 20,200 2,950 3,850 1,800 100 31,300

Fr.

Fr.

2,198. -- 2,260. -- 652.-- 22.-- 188.-- 10.-- 50.-- 182. -- 60.-- 240. -- 362.-- 808.-- 118.-- 154.-- 72.--

fötal

1900.

1899.

1898.

Fr.

Fr.

Fr.

389 37,495. 60 34,815. 50 36,709. 35 35,297. 60 396 56,181.70 58,441. 70 56,728. 95 53,926. 80 . .

117 13,585.55 14,170.-- 14,822. -- 14,300. 35 . . . .

.

4 1,827. 70 1,688. 20 1,805. 70 1,779. -- 5,031. 65 5,454. 40 33 5,266. 40 5,306. 55 2 1,457. 35 . .

1,574. 70 1,584. 70 1,536. 55 9 1,239. 70 . .

1,312.50 1,362. 50 1,315. 70 3,459. 45 , 30 3,722. 90 3,609. 55 3,540. 90 10 2,470. 80 2,411. 10 2,303. 85 2,410. 80 11,732. 10 42 12,367. 55 12,473. 60 12,713. 60 8,600. 75 61 9,325. 20 9,103. 60 8,963. 20 7,802. 25 144 7,720. 30 8,528. 30 8,361.65 6,070. 10 20 6,602. 20 6,398. 25 . .

6,484. 20 3,795. 35 . 2 6 4,109. 30 3,940. 25 3,955. 30 12 5,280. 45 . .

5,664. 30 5,567. 35 5,736. 30 1 1,249. 45 . .

1,349.20 4 1,353. 20 1,311.30 224 . .

25,138. 20 24,335. 80 22,968. 25 23,886, 20 1,252! -- n> rvr»tr i r\ i n TA/~I Oranrmnrlp.n 9,6òò. 30 u.i)£itj. J.V 78 428. -- J.U,UYÖ. ÖU 1<_>,ÖOÖ. 11» Aargau 127 îs'éoo 20,264. 70 20,418. -- o!9,368 60 744.-- 21,008. 70 85 12,550 10,543. 35 Thurgau 11,460. 10 10,958. 10 502.-- 11,110.55 Tessin .

. . .

24 3,300 13,268.80 12,994. 40 12,318. 95 13,400. 80 132.-- 162 23,650 25,925. 50 Waadt 24,707. 75 946.-- 26,871. 50 26,109. 90 6 Wallis 900 10,676. 20 10,712. 20 10,410. 55 9,893. 55 36.-- 11,376. 60 Neuenburg 179 26,000 11,321.90 12,361. 90 11,986. 15 1,040.-- 79 10,700 11,045. 10 Genf 11,473. 10 10,595. 50 428.-- 11,213.10 309,404.

293,366. 35 Total 2255 322,200 305,442. -- 12,888. -- 318,330.

Kosten der Ausweiskarten, der Abrechnungsformulare, der "V'erzeichnisse der Namen der taxpflichtigen Reisenden, der Bestraften , Inspektio nen u s. w . 3,870.

3,946.

3,153. 65 313,350. -- 296,520. -- Total 322,200.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . .

Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg .

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Aüpenzell I.-Rh.

St. 'Gallen . .

. .

: --

_

-, OO

~J

788

S t a t i s t i k . Im ganzen wurden 24,687 Ausweiskarten ausgestellt (1899: 24,256 ; 1898 : 22,235) ; davon sind 22,432 Gratisund 2255 Taxkarten (1899: 2214; 1898: 2078). Von den Taxkarten lauten 1287 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 968 sind kollektiv (eine Karte für mehrere Reisende). Auf schweizerische Reisende entfallen 2095 Taxkarten (1180 einzelne, 915 kollektiv), auf ausländische l HO (107 einzelne, 53 kollektiv).

Die Z a h l d e r R e i s e n d e n beläuft sich auf 26,837 (1899 : 25,697; 1898: 23,585). 21,202 Reiseride (1899: '20,065) vertraten schweizerische, 5B35 (1899: 5632) ausländische Häuser.

Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt : Deutschland 3848 (im Vorjahre 3828), Frankreich 1145 (1176), Italien 332 (350), Österreich-Ungarn 203 (173), Belgien 37 (44), England 34 (28), Holland 15 (18), Spanien 13 (8), Luxemburg 6 (5), Rußland l, Schweden l (1).

Bezüglich der B r a n c h e n verweisen wir auf die nachfolgende Zusammenstellung. Wie bisher sind die Nahrungs- und Genußinittel mit 8731 (1899: 8020) schweizerischen Reisenden (Wein 3847, im Vorjahre 3533), dann die Textilwaren mit 4251 (1899: 3950) am stärksten vertreten.

2ahi der Reisenden!

Total.

Ausländische.

Geschäftszweige.

Inländische.

Deutschland.

1900.

1687 12245,938 158 132 1,050 1,732 630 533.

173 120 631 190 158 586 713 218 9,444 24 13 167 315 221 806 108 78 295 541 414 1,860 120 63 546

1899.

5,557 828 1,720 609 658 8,692 233 773 180 1,893 594

1898, 5,301 724 1,609 613 646 8,254 198 722 209 1,782 468

1,253 039 127 123 106 500 1,212

25,697

1,192 591 116 128 116 388 528 23,585

Total.

Textilindustrie Maschinenindustrie Metallindustrie Bijouterie, Uhren und Uhrenfournituren .

Kurzwaren Nahrungs- und Genußmittel Fettwaren Leder, Leder- und Schuhwaren . . . .

Glasindustrie Litterarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Thon-, Cernent- und Steinindustrie . . .

Chemikalien, Droguen, Parfümerien, Farbwaren -jj^l

,,/l

tr,,l ,,».,,, «^

AxOiZ- liHu. .LiGiZ vv'SiJL OJJL

.

.

Abfälle und Düngstoffe Kautschukwaren Stroh-, Rohr- und Bastwaren Agenturen Verschiedenes

.

.

.

.

.

. . . .

1899

4,251 892 1,102 458 396 8,731 143 491 187 1,319 426 OOO

AiU

£Ll

116 56 101 558 352

11 84 28 33 159

8 73 15 12 106

1,381 903 127 140 129 591 511

21,202 20,065

5635 5632

3848 3828

26,837 25,697

+ 1,137

+ 3

990 f*f\r\

391 rtnrv

243 rv^ ^i

-f 20 -f 1,140

~j OD CO

790 Die Bewilligung, W a r e n mit s i c h zu f ü h r e n , ist 128 Handelshäusern erteilt worden (1899: 126; 1898: 131). Unter den mitgeführten Artikeln sind vertreten: Uhren (45 Bewilligungen), Mode- und Putzwaren (32), Gold- und Silberwaren (23), Diamanten und Edelsteine (20).

Hausierwesen und unlauterer Wettbewerb.

Vom Centralvorstand des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender haben wir eine mit über 50,000 Unterschriften versehene Petition erhalten, durch welche folgenden Begehren Ausdruck gegeben wird: ,,1. Das Hausierwesen ist einheitlich zu regeln. Das Hau,,sierwesen ist auf den Verkauf von solchen Waren zu beschränken, ,,deren Wert allgemein bekannt ist, in denen das'Publikum nicht ,,leicht übervorteilt werden kann. -- Diese Waren sind speziell ,,zu bezeichnen."· ,,2. Es ist eine eidgenössische Gesetzgebung zn schaffen ,,gegen den unlautern Wettbewerb.a Eine weitere Anregung erfolgte in der letzten DezemberSession der Bundesversammlung durch folgende Motion von Herrn Nationalrat Hirter und Mitunterzeichnern : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber ,,Bericht zu erstatten, ob den berechtigten Klagen über das ,,Hausierwesen und den unlautern Wettbewerb Rechnung ge,,tragen "werden kann durch Erlass : ,,1; eines eidgenössischen Gesetzes über das Hausierwesen; ,,2. eines eidgenössischen Gesetzes gegen den unlautern Wettbewerb."

Wir haben zunächst eine zur Zeit im Gang befindliche Untersuchung darüber angeordnet, ob der Erlass einschlägiger Bundesgesetze im Interesse von Handel und Industrie wünschenswert, bezw. notwendig sei.

VI. Bureau für Gold- und Silberwaren.

A. Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

Die für die Operationen der Kontrollämter festgestellten Ziffern ergeben an Einnahmen Fr, 370,953. 45, an Ausgaben Fr. 199,940. 80; es verbleibt somit ein Einnahmenüberschuß von Fr. 171,012. 65 zu Händen der Kantone und interessierten Gemeinden bezw. Verbände.

791

Zu letztgenannter Summe sind die Zinsen der als Reservefonds und für aridere Zwecke angelegten Kapitalien hinzuzurechnen, woraus sich ein Gesamtertrag ergiebt, der es ermöglicht, auch nach Ausrichtung der dem Gesetze gemäß für Verbesserung der innern Einrichtung und Ausstattung der Kontrollämter, sowie für Gehaltserhöhungen aufgewendeten Gelder zahlreichen gemeinnützigen Werken und Anstalten reichliche Subventionen zufließen zu lassen.

Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämteiim Jahre 1900.

Ämter.

Einnahmen.

Ausgaben.

Einnahmenüberschuss.

Fr.

Fr.

Fr.

50,997. 85 \. Biel . . . .

2. Chaux-de-Fonds . 107,450. 70 7,847. 70 3. Delsberg .

14,131. 25 4. Fleurier . . .

15,788. 90 5 . Genf . . . .

35,191. 20 6. Grenchen .

21,134. 05 7 . Locle . . . .

3,412. 20 8. Neuenburg 28,934. 70 9. Noirmont .

23,843. 70 10. Pruntrut . . .

20,906. 25 11. St. Immer . .

12. Schaffhauseri .

9,700. 50 31,614. 45 13. Tramlingen . .

Total

26,456. 70 54,123. 80 6,607. 55 6,703. 10 11,114. -- 15,654. 35 9,049. 15 3,290. 70 14,769. 15 14,391. 45 13,738. 10 10,013. 50 14,029. 25

24,541.

53,326.

1,240.

7,428.

4,674.

19,536.

12,084.

15 90 15 15 90 85 90

121. 50 14,165. 55 9,452. 25 7,168. 15

*) 313. -- 17,585. 20

370,953. 45 199,940. 8.0 171,012. 65

*) Deficit Fr. 313, gedeckt aus dem Reservefonds des Kontrollamtes Schaffhausen.

Diese Rechnungen, wie auch die Budgets, sind seitens des Departements geprüft und sodann unter Vorbehalt einiger meist wenig bedeutender Modifikationen genehmigt worden.

Wiederholte, sowohl auf die technischen Verhältnisse als auch auf das Verwaltungswesen bezugnehmende Inspektionen der

792

Kontrollämter erzeigten, daß die eidgenössischen Vorschriften im allgemeinen gut beobachtet werden.

Vergleichende Übersicht der seit Inkrafttreten des Gesetzen, d. h. von 1882 bis 1900, von den Kontrollämtern für Gold- und Silbenvevren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Jahr.

1882

.

1883 .

1884 .

1885 .

1886 .

1887 .

1888 .

1889 .

1890 .

1891 .

1892 .

1893 . .

1894 .

1895 .

1896 .

1897 .

1898 .

1899 .

1900 .

.

.

.

.

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.

Gestempelte goldene u. silberne Uhrgehäuse.

Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren.

Proben von Gold- und Silberbarren.

*) Stück.

Stück.

Anzahl.

911,307 1,101,055 1,174,726 1,021,831 1,289,631 1,547,942 1,941,274 2,502,619 2,617,414 2,283,130 2,148,529 2,364,068 2,439,947 2,564,000 3,274,743 3,372,702 3,570,229 3,684,557 4,035,521

48,549 45,653 52,994 42,553 35,472 36,891 40,912 41,917 37,725 36,851 40,639 35,752 38,772 32,505 36,887 36,795 40,866 71,427 80,119

10/738 13,052 14,259 14,616 15,156 14,369 14,605 15,142 15,043 14,261 15,249 14,930 14,146 15,978 15,957 17,787 18,761 19,207

11.435

*) Etwa '/o dieser Ziffern entfällt auf goldene und 4/5 auf silberne Gehäuse.

Die beigefaltete Übersicht giebt die detaillierte Statistik der Operationen in den verschiedenen Kontrollämtern in den Jahren 1899 und 1900.

Aus diesen Zusammenstellungen ist ersichtlich, daß die Zahl der gestempelten Uhrgehäuse diejenige des Vorjahres um 350,964 übertrifft. Diese beträchtliche Vermehrung scheint neuerdings die

'Vergleichende Ì5"l>ers3ielit

Zu Seite 792.

der

während der Jahre 1899 und 1900 von den Kontrollämtern fUr Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Doppelte Taxe bezahlende und vom Kontrollamte zurückgewiesene Uhrgehäuse

Gestempelte Uhrgehäuse Ämter

Total

Silberne

Goldene

1899

1900

1899

1900

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

i Biel . . .

2 Chaux-de-Fonds 3. Delsberg 4. Fleurier 5. Genf 6. Grenchen (Solothurn) . . .

7. Lode · 8. Neuenburg 9 . Noirmont . . . < . . .

10. Pruntrut .

11. St. Immer 12. Schaff hausen i3. Tramlingen

28,031 479,477 21,919 7,024 12,422 1,376 78,258 1 18,689

29,882 508,703 18,412

544 040

515,744 529,179 84,628 1 59,483 173,439 414,222 129,365 37,306 417,576 431,408 241,783 85,575 464,849

Total Vermehrung 1900 Verminderung 1900

655,845

9,187

12,874

1,338 78,136 15,052

313

8,648

8,309

682,206 26,361

487,713 49,702 62,709 152,459 161,017 412,846 51,107 37,305 398,887 431,408 233,135 85,575» 464,849 3,028,712

58,911 65758 156,946 171,955 503,335 49.216 38,727 458,767 425,795 244768 85,259 549,838 3,353,315 324,603

1899

3,684,557

1900

1899

1900

Stück

Stück

o/o

Stück

14,0 14,4 2,3 4,4 4,7 11,2 3,5 1,0 11,3 11,7 6,6 2,3 12,6

573922 567,614 84,170 166.133 184,829 504673 127,352 38,727 473,819 426,108 253,077 85,259 549,838

14,2 14,1 V 4,1 4,6 12,5 3,1 1,0 11,7 10,6 6,3 2,1 13,6

1,539 2,537 425 742 105 265 187

4,035,521 350,964

100 9,5

100

"/o

324 2,852 1,433

2,018 2,115 542 294 23 762 140 36 449 942 355

1,048

1,134

11,457

9,010

Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren 1899

Proben von Gold- und Silberbarren 1899

1900

Stück

»/o

Stück

°/o

Anzahl

o/o

Anzahl

»/o

11,694 1,523 68 9 7,937

16,4 2,1 0,1 0,0 11,1

10,606

41 22

0,1 0,0

125 8

~Ö,2 0,0

7 4 50,122

0,0 0,0 70,2

4 113 37,126

0,0 0,1 46,4

2,462 10,955 475 481 13 696 648 210 517 606 886 374 438

13,1 58,4 2,5 2,6 0,1 3,7 3,5 1,1 2,8 3,2 4,7 2,0 2,3

2,368 11,214

29946

13,2 2,7 0,0 0,0 37,4

12,3 58,4 2,7 2,9 0,0 3,4 3,5 1,1 2,7 2,8 5,5 2,1 2,6

80,119 8,692

100 12,2

19.207

100 2,4

2,184

2 5

1

2,447 i

1900

71,427

100

18,761

100

509 566 6 656 664 209 511 534 1,064 408 498 446

793

Wahrnehmung zu bestätigen, dass die Ausstellungen einen günstigen Einfluß auf das Exportgeschäft in der Uhreniridustrie ausüben, der sich bereits im Ausstellungsjahre selbst, noch mehr aber in den darauf folgenden Jahren fühlbar macht. Demgemäß müßten sich nicht bloß für das Berichtsjahr, sondern in gesteigertem Maße auch für das laufende Jahr namhafte Mehrwerte für die Ausfuhr ergeben. Die Stempelungsziffer von 4,035,521 ist nicht sehr verschieden von der Gesamtzahl der fabrizierten goldenen und silbernen Uhren. Es kommen indessen noch die übrigens nur ausnahmsweise in den Handel gelangenden, mit keiner Fein.gehaltsbezeichiiung versehenen Uhrgehäuse hinzu und die ziemlich erhebliche Zahl der goldenen Gehäuse von niedrigem Feingehalt, welche zwar der Kontrollierung nicht unterliegen, über
Auch die Stempelungen von Bijouterie- und Silberwaren haben zugenommen.

Der Wert der für die Fabrikation verwendeten Edelmetalle ist wesentlich höher als letztes Jahr, und zwar um cirka l Million Franken für das Gold und 500,000 Franken für das Silber. Der Mehrwert des verarbeiteten Goldes entfällt in erster Linie auf die hauptsächlich in Chaux-de-Fonds angefertigten leichten Gehäuse und sodann auf die vermehrte Zahl der in Genf fabrizierten schweren Gehäuse.

Wie bereits im letzten Jahresbericht bemerkt wurde, werden wir im Jahre 1901 Prüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Diploms für beeidigte Probierer veranstalten müssen und ebenso auch im folgenden Jahre, in Anbetracht der großen Zahl der hierfür angemeldeten Kandidaten und um der Vollziehungsverordnung zu genügen, durch welche für dieselben ein Minimalalter vorgeschrieben ist.

Die in den letzten Jahren von verschiedenen Interessenten -angeregte Frage einer o b l i g a t o r i s c h e n K o n t r o l l i e r u ng von Gold- und Silberwaren bildet seit längerer Zeit den Gegenstand einläßlicher Untersuchungen. Dieselbe steht jedoch irn Zusammenhange mit verschiedenen Fragen internationaler Natur, die dermalen einer abschließenden Behandlung der übrigens keineswegs dringlichen Angelegenheit entgegenstehen.

Anläßlich der Weltausstellung fand in Paris vom 11. bis 13. Juni ein internationaler Kongreß für die Vereinheitlichung der Feingehalte der Gold- und Silberwaren statt, an welchen wir Herrn Savoie, Chef des eidgenössischen Bureau, abordneten. Der

794

Kongreß hat in der Hauptsache dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß zwischen den verschiedenen Staaten eine Konvention zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung der Kontrollstempel, sowie der Regelung der auf die Toleranz und die Prüflingsmethoden bezüglichen Fragen abgeschlossen werde. Ein ständiges internationales Komitee,- dem Herr Savoie als Sekretär angehört, hat den Auftrag erhalten, die nötigen Schritte für das Zustandekommen eines amtlichen Kongresses behufs Verwirklichung der aufgestellten Wünsche zu thun.

B. Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Industrielle, welche berechtigt sind, Gold und Silberabfälle anzukaufen, zu schmelzen oder su probieren. Am 31. Dezember 1899 betrug die Zahl der gesetzlich autorisierten Käufer, Schmelzer und Probierer 80 Im Laufe des Jahres 1900 haben wir das durch Art. l des Gesetzes vorgeschriebene Souchenregister 2 neuen Gesuchstellern abgeliefert, so daß sich die Zahl der Industriellen, welche im Besitz des Registers sind, auf . . 8'2 beläuft.

Von dieser Zahl müssen die während des Jahres wegen Verzicht oder Streichung zurückgezogenen Ermächtigungen, nämlich 2 abgezogen werden, so daß auf Ende 1900 80 Industrielle verbleiben, die dem Gesetze unterstellt sind.

Dieselben verteilen sich in folgender Weise auf die einzelneu Kantone: Neueuburg 49, Bern 17, Genf 7, Solothurri 2, Zürich l, Basel l, Schaffhausen 2, Waadt J .

Es sind im Jahre 1900 221 Souchenregister und 18,300 Legitimationskarten abgegeben worden.

Übersicht der Operationen. Die Zahl der im Jahre 1900 vollzogeneu Käufe, Einschmelzungen und Proben (ein- und ausgegangene Bordereaux) belauft sich auf 21,887. Die von den Käufern für die Abfälle b e z a h l t e S u m m e erreicht ein Total von Fr. 4,182,064. 70, was gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung von Fr. 190,809. 55 ausmacht.

795 Die Zahl der den Verkäufern von Abfällen eröffneten Conti betrug auf Ende Dezember 1889 3,456. Im Laufe des Jahres stieg die Zahl derselben auf 4462, also urn 1006.

Übersieht der im Jahre 1900 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silber abfallen.

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Kreise.

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Abfälle (bezahlter Wert).

Am 31.

1900 Am 31.

1899

Dezember . . . .

Dezember . . . .

Vermehrung 1900 Verminderung 1900

U)

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o o

lîï oj

~

Fr.

1 . Biel . . . .

2. Chaux-de-Fonds 3. Delsberg . .

4. Fleurier .

5 . Genf . . . .

6. Grenchen 7. Locle. . . .

8. Neueriburg- .

9. Noirmont 10. Pruntrut. . .

11. St. Immer . .

12. Schaff hausen .

13. Tramlingen .

I

Rp.

589 642,584 05 15,8 3,155 10,677 1,446 2,246,748 65 53,5 3 139 54 125,858 50 0,6 9 351 76 45,240 55 7 1,039 386 272,731 90 6,5 2 283 128 22,323 80 0,5 10 1,806 434 407,953 10 9,7 25,762 10 0,6 6 255 67 3 27,774 55 0,7 508 210 2 384 81,803 50 1,9 1,328 4 345 300,572 90 7,i 1,207 44 3 104 37,286 20 0,9 1 1,035 299 45,424 90 5 25

1,1

1,1

80

21,887 4,462 4,182,064 70 100

80

22,384 3,456 3,991,255 15 --

-- --

-- 1,000 497 --

190,809 55 -- -- -- -- ,

Wir fügen hier noch eine Übersicht über die seit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen vorgenommenen Operationen bei.

796

Jahr.

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Bordereaux.

Anzahl.

Anzahl.

Fr.

Rp.

79

26,514 28,077 28,075 29,352 28,707 26,816 25,622 24,244 23,052 23,421 22,788 22,850 22,384 21,887

2,729,322 3,302,417 3,757,130 4,225,485 3,867,443 3,089,306 3,130,044 2,969,256 3,052,933 3,669,629 3,638,506 3,701,118 3,991,255 4,182,064

20 60 50 55 60 20 15 80 50 65 20 -- 15 70

87 88 89 91 91 94 94 96 91 92 87 80 80

Abfälle (bezahlter Wert).

[I. Abteilung.

Industrie.

I. Allgemeines.

Als einziges unerledigtes Postulat der eidgenössischen Räte ist stets noch dasjenige vom 26. Juni 1894 betreffend Arbeitsa i a c h w e i s u n d S c h u t z , g e g e n u n v e r s c h u l d e t e Arbeitsl o s i g k e i t zu nennen. Da aus der Mitte der Bundesversammlung letztes Jahr der Wunsch nach baldiger Behandlung des Gegenstandes geäußert worden war, ersuchte das Departement 'die mit ihrer Berichterstattung noch rückständigen Stelleu (Kantone Zürich, Bern, Luzern, Neuenburg, schweizerischer Arbeiterbund) um Beförderung der Angelegenheit. Daß diese dritte .Mahnung bis zur Abfassung des vorliegenden Berichts noch ohne

79T

Erfolg geblieben ist, läßt wohl erkennen, daß einer Lösung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

Zu dem von den Räten wieder aufgenommenen Traktanduni ,, L o h n z a h l u n g , - A r b e i t s z e i t an S a m s t a g e n , i n t e r n a t i o n a l e r A r b e i t e r s c h u t z 1 1 sind folgende Eingaben zu verzeichnen : a. vom Verbandsvorstand der evangelisch-socialeu Arbeitervereine der Schweiz (3. Dezember) ; l. vom Bundesvorstand de« schweizerischen Arbeiterbundes(3. Dezember) ; c. vorn Centralkomitee des schweizerischen Vereins für Sonn-tagsfeier (DezeniberJ.

Namens der internationalen Vereinigung für den gesetzlichen Arbeiterschutz, welche sich im Sommer 1900 gelegentlich eines Kongresses in Paris eine feste Organisation gegeben hatte, stelltedas internationale Komitee an den Bundesrat mit Schreiben vom 11. September das Gesuch um finanzielle Unterstützung des ins Leben zu rufenden i n t e r n a t i o n a l e n A r b e i t s a m t e s : Als Sitz des letztern hatte der Kongreß die Schweiz gewählt ; die Organisation ist politisch und social parteilos. Der Bundesrat sagte die gewünschte Unterstützung zu, hat er doch seit einer Reihe von Jahren das Ziel verfolgt, eine internationale Verständigung zur Förderung des Arbeiterschutzes herbeizuführen, und insbesondere auch seine Delegierten beaviftragt, an der Berliner Konferenz die Gründung eines internationalen Amtes vorzuschlagen.

Allerdings handelte es sich stets um Herbeiführung einer Lösung auf staatlichem Wege, aber die Bemühungen dieser Art sind vorläufig erfolglos geblieben. Um so mehr ist es zu begrüßen, wenn auf privatem Wege ein Anlauf unternommen wird, um eine. erste Etappe von nicht gering anzuschlagender Bedeutung, nämlich die Gründung eines außeramtlichen internationalen Organs, herbeizuführen. Das Gesuch sagt, ein von den Staaten subventioniertes Arbeitsamt biete ,,die zur Zeit einzig mögliche Lösung", es sei ein Anfang, dem bei richtiger Organisation eine bedeutende Entwicklung bevorstehen könne. Es ist in der That nicht ausgeschlossen, daß diese Entwicklung später zu einer staatlichen Vereinigung führen werde, wie denn auch aus der rein privaten Association littéraire internationale eine staatliche Union; und das in Bern bestehende internationale Bureau hervorgegangen ist. In Bezug auf die einzelnen Bestimmungen unseres Beschlusses vom 27. November verweisen wir auf Bundesbl. IV, 753; derselbe enthält auch die Erledigung, welche ein Gesuch.

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der schweizerischen Vereinigung zur Förderung des i n t e r n a t i o n a l e n A r b e i t e r s c h u t z e s , vom 10. September, um Bewilligung eines jährlichen Bundesbeitrages erfahren hat.

Der schweizerische elektrotechnische Verein stellte mit Schreiben vom 26. Februar das Gesuch um Zusicherung einer d a u e r n d e n B u n d e s s u b v e n t i o n für das von ihm geschaffene technische Inspektorat für elektrisch e Starkstroman läge n. Wir konnten dem Begehren im Hinblick auf das in Beratung liegende Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen nicht entsprechen, bewilligten aber für 1900 den bisherigen Bundesbeitrag von Fr. 10,000.

(20. April.)

Das Postulat Nr. 549 ( L o h n - und A n s t e l l u n g s v e r h ä l t n i s s e der e i d g e n ö s s i s c h e n A r b e i t e r ) haben die eidgenössischen Räte mit unserm Berichte vom 28. April 1899 (Bundesbl. II, 621) als erledigt erklärt. (20. Dezember.)

Zu den namentlich anläßlich der Pariser Weltausstellung stattfindenden zahlreichen K o n g r e s s e n gingen eine Reihe von Einladungen und Begehren um Abordnungen ein. Wir gaben denselben keine Folge, mit einziger Ausnahme des Congrès international des accidents du travail, an welchem die Schweiz von jeher Anteil nahm.

II. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahr 1900 wurden dem Gesetze u n t e r s t e l l t und in das Verzeichnis der Fabriken eingetragen: im I. Kreis 98 Etablissemente mit 1548 Arbeitern, ,, n. ,, 139 ,, ,, 1946 . ,, ,, III. , 116 ,, ,, 1697 ,, Zusammen 353 Etablissemente mit 5191 Arbeitern.

Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n : im I. Kreis 107 Etablissemente mit 1261 Arbeitern, ,, II. ,, 51 ,, ,, 779 ,, III. ·,, 65 ,, ,, 1024 Zusammen 223 Etablissemente mit 3064 Arbeitern.

799 Die Z u n a h m e beträgt : im I. Kreis -- 9 Etablissemente und -|- 287 Arbeiter, ,, II. ,, 88 ,, ,.

1167 ·n

IIL

v,

51

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673

v

Zusammen 130 Etablissemente und

2127 Arbeiter.

Der B e s t a n d der am 31. Dezember 1900 dem Gesetze unterstellten Etablissemente beläuft sich auf 6047 mit 216,998 Arbeitern.

F i r m e n ä n d e r u n g e n wurden eingetragen: im I. Kreis 134 ..II 86 ..' III.

l' -. . . 141 Zusammen

361

Die Zahl der gegen die Unterstellung unter das Gesetz erhobenen Rekurse und der eingereichten Gesuche um Streichung von der Fabrikliste betrug nur 8, wovon 6 gutgeheißen, 2 abgewiesen wurden.

Die Unterstellungspraxis weist auch diesmal keine Fälle von besonderer, grundsätzlicher Bedeutung auf, mit Ausnahme der im letzten Geschäftsbericht als pendent bezeichneten Angelegenheit : Eine Kantonsregierung hatte nämlich gemeldet, daß sie von der Unterstellung der Stickerei K. F. Umgang nehme, weil dort wegen Benutzung einer Fädelmaschine nur 5 Arbeiter (3 Sticker, 2 Fädlerinnen) beschäftigt seien. In Übereinstimmung mit dem G-esamtfabrikinspektorat sah das Departement sich veranlaßt, aus folgenden Gründen die Unterstellung1 des erwähnten Betriebes unter das Gesetz zu verfügen. Gemäß Kreisschreiben des Handelsdepartements vom 23. Mai/28. Juni 1878 hat damals schon der Bundesrat nicht die Arbeiterzuhl, sondern das Vorhandensein von 3 S t ü h l e n in Stickereien zum Ausgangspunkt der Unterstellung genommen. Gemäß Rekui'sentscheid des Bundesrates vom 30. September 1898 werden sogar Etablissemente mit 3 Maschinen unterstellt, wenn nur ein fremder Arbeiter darin beschäftigt ist. Übrigens bleibt erfahrungsgemäß die Arbeiterzahl in Stickereien mit 3 Stickmaschinen und l Fädelmaschine nur vorübergehend unter 6, indem durch Austritt der Fädlerin eine Lücke entsteht, die für nicht-automatische Arbeiten durch

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Familienglieder oder · durch fremde Kinder ausgefüllt werdenmuß. So beschäftigte K. F. am 24. August 1899 nebst 4 erwachsenen Personen 2 Kinder unter 14 Jahren 5 am 27. Januar 1900 einen 9jährigen Knaben beim Fädeln; in beiden Fällen betrug die Gesamtzahl der arbeitenden Personen mehr als o..

Es ist aller Grund vorhanden, der mißbräuchlichen Verwendung von Kindern im Stickereigebiet mit allem Nachdruck entgegen/utreten, da sie eher zu- als abnimmt. (31. März.)

Ein Betriebsirihaber vertrat die sonderbare Auffassung, daß' die vormittags und nachmittags zu je 2 abwechselnd arbeitenden 4 minderjährigen Personen seines Geschäftes nur als 2 Arbeiter gerechnet werden dürften, womit die zur Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl nicht erreicht gewesen wäre. Das Departement ließ diesen Standpunkt nicht gelten, indem es darauf hinwies, daß nach bisheriger Praxis ausnahmslos s ä m t l i c h e A r b e i t e r eines Etablissements, auch wenn sie nur schichtenweise an der Arbeit beteiligt seien, bei Erhebung der Arbeiterzahl mitzuzählen seien. (11. Januar.)

Wir verweisen noch auf diejenigen Entscheide betreffend Unterstellung unter das Fabrikgesetz, welche durch Haftpflichtfalle veranlaßt worden sind. (Ziff. IV.)

2. Nacht-, Sonntags-, HUIfsarbeit; Änderungen der Normalarbeitszeit Unter den durch das Gesetz und die Verhältnisse jedes einzelnen Falles gebotenen Bedingungen wurde, nach vorausgegangener Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektorat, bewilligt: a. Nachtarbeit (Art. 13 des Gesetzes): 4 Marmorsägen, 2 Calciumcarbidfabriken, l chemischen Fabrik, l Seidenfärberei (für die Zinnschmelzerei), l Nahrungsmittelfabrik (für das Trocknen der Gemüse September--April), l Holzbearbeitungsgeschäft, l Sodorfabrik (Verlängerung einer früheren Bewilligung).

b. Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14): 3 Calciumcarbidfabriken, 2 Tunnelbauunternehmungen (für die Werkstätten), l Aluminiumfabrik (Erweiterung einer früheren.

Bewilligung), l Kohlenelektrodenfabrik, l Backsteinfabrik (für die Trockenanlage).

801 c. Sonntagsarbeü (Art. 14): l chemischen Fabrik.

d. Hülfsar beit (Art. 12): l Imprägnieranstalt (für ]/2 Jahr).

e. Verschiebung der Mittagspause: l Zeitungsdruckerei (letztmalige Verlängerung einer früheren Bewilligung).

A b g e w i e s e n wurden die Gesuche von 2 mechanischen Werkstätten betreffend Nachtarbeit; l Maschinenfabrik betreffend Verlängerung der Bewilligung von Nachtarbeit in der Kesselschmiede; J Schnellpressenreparaturwerkstätte betreffend Sonntagsarbeit; l chemischen Fabrik betreffend 24stündige Sonntagsschicht; l Ziegelei betreffend Sonntagsarbeit für den Brennofenbetrieb; l Zeitungsdruckerei betreffend Einführung der englischen Arbeitszeit ; l Zeitungsdruckerei betreffend Verlängerung einer frühern Bewilligung zur Verschiebung der Mittagspause.

Wegen Veränderung der Betriebsverhältnisse, Ablaufs oder Nichtgebrauchs wurden 17 frühere Bewilligungen annulliert.

Eine Zeitungsdruckerei stellte das Begehren, es möchte ihr für die F r e i t a g e l S t u n d e Ü b e r z e i t bewilligt werden, um den Inseratenandrang bewältigen zu können. Trotz der Empfehlung dieses Gesuches durch die Kantonsregierung sah sich das Departement veranlaßt, das Gesuch abzuweisen, weil Art. 11, Absatz 4, des Gesetzes nur die Möglichkeit einer von den kantonalen Behörden zu gestattenden ausnahmsweisen oder vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit zulasse, aber von einer dauernden Bewilligung oder einer solchen, die von der Bundesbehörde zu verfügen wäre, keine Rede siei, und das Gesetz in dieser Beziehung keine Ausnahme vorsehe. (30. März.)

Ein Uhrenfabrikant suchte die Bewilligung nach, seine Arbeiter und Arbeiterinnen bis zur Ankunft des von ihnen zur Rückreise benutzten Eisenbahnzuges, beziehungsweise b i s 8. 40 a b e n d s beschäftigen zu dürfen, wogegen um 6 Uhr eine halbstündige Pause eingeführt würde. Das Departement verfügte entgegen der Ansicht der kantonalen Behörde Abweisung, aus folBundesblatt. 53. Jahrg

Bd. I.

.

55

802 genden Gründen: Der Petent hat die vom Gesetz verlangte technische Notwendigkeit der Nachtarbeit (Art. 13, Abs. 3 u. 4) nicht nachgewiesen, und aus Gründen der Konvenienz kann diese nicht bewilligt werden. Ebenso schreibt Art. 15, Absatz l, vor, daß Frauenspersonen unter keinen Umständen zur Nachtarbeit verwendet werden dürfen ; die Bundesbehörde ist nicht kompetent, hiervon eine Ausnahme zu machen. Außerdem wäre eine noch so kurze permanente Überschreitung der llstündigen Arbeitsdauer unzulässig. (18. Oktober.)

Der Verein schweizerischer Zeitungsverleger gelangte an das Departement mit dem Gesuch, es möchte sämtlichen Verlegern, die täglich erscheinende Z e i t u n g e n herausgeben, bewilligt werden, für das M a s c h i n e n p e r s o n a l die M i t t a g s p a u s e zu v e r l e g e n (auf die Nachmittagsstunden). Das Gesuch wurde dem Centralkomitee des schweizerischen Typographenbundes auf seinen Wunsch hin zur Ansichtsäußerung übermittelt. In Übereinstimmung mit dem Gesamtgutachten des Fabrikinspektorats lehnte das Departement das Begehren ab, aus folgenden Gründen: Art. 11, Absatz 5, des Gesetzes schreibt vor: ,,Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei zu geben". Hiervon eine allgemeine Ausnahme zu gewähren, ist die Bundesbehörde nicht befugt. Wenn für den Druck einiger Zeitungen eine Ausnahme zugelassen und eine Verschiebung der Mittagspause bewilligt wurde, so geschah dies nur unter der Voraussetzung, daß besondere Umstände sie erforderten. Das Departement hat bei jedem einzelnen Gesuche die besondern Verhältnisse, welche geltend gemacht wurden, aufs genaueste geprüft und erwogen, ob sie eine Ausnahme von der erwähnten Gesetzesbestimmung rechtfertigten. Die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung, für die übrigens in der Eingabe der Nachweis einer technischen Notwendigkeit nicht geleistet wurde, würde bald genug zu unliebsamen Konsequenzen führen und andere Etablissemente veranlassen, mit dem gleichen Rechte eine ähnliche Vergünstigung nachzusuchen. Ebenso käme wohl bald die Ausdehnung der Vergünstigung auf das Setzerpersonal, und schließlich wäre die Kontrolle betreffend Innehaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit verunmöglicht. Eine allgemein zugestandene Verlegung der Mittagspause müßte auch störend in das Familienleben des Arbeiters
eingreifen und die so späte Zeit des Mittagessens könnte in gesundheitlicher Beziehung und in ihrer Rückwirkung auf den Haushalt nur nachteilig sein. Auch finden ledigen Arbeiter würden sich erhebliche Übelstände ergeben.

803

Den einzelnen Zeitungsverlegern bleibt es unbenommen, wie bis·anhin, wenn besondere Umstände es erfordern, unter Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse specielle Bewilligung zur Verlegung der Mittagspause nachzusuchen. (12. November.)

Mit Eingabe vom 10. August richtete der Central vorstand des schweizerischen Müllerverbandes an das Departement das ·Gesuch, die A b S c h a f f u n g der N a c h t a r b e i t in den M ü h l e n zu veranlassen. Die Angelegenheit ist noch pendent, indem zunächst der Verband der schweizerischen Müller (Meister) um seine Vernehmlassung angegangen wurde.

Das Centralkomitee des schweizerischen Vereins für Sonntagsfeier ersuchte uns neuerdings (siehe Geschäftsbericht für 1898, Bundesbl. 1899, I, 723), die in e i n i g e n Z e i t u n g s druckereien bestehende Sonntagsarbeit zu beseit i g e n . Das Industriedepartement konstatierte in seinem Bericht an den Bundesrat folgendes: Eine Bewilligung für Sonntagsarbeit besteht nur für zwei Zeitungen ; pendent ist ein Gesuch gleicher Art für eine dritte ; eine vierte muß gemäß ihrer Bewilligung für Nachtarbeit den Betrieb über den Sonntag während 24 Stunden einstellen.

Es geht hieraus hervor, daß es sich um eine nennenswerte Beeinträchtigung der Sonntagsruhe niche handeln kann, um so weniger, als in den betreffenden Zeituagsdruckereien jeweilen nur wenige Personen und nur während einiger Stunden zu arbeiten haben. Immerhin soll, auch wenn es sich nur um eine sehr kleine Zahl von Personen handelt, die Sonntagsruhe nicht geschmälert werden, wenn die Betriebsverhältnisse es gestatten.

In letzterer Hinsicht kommen nun wesentlich die Konkurrenzfähigkeit der großen Zeitungen, namentlich auch gegenüber den vom Ausland zu uns gelangenden, sowie die Ansprüche des Publikums in Betracht, und zwar von den letztern nicht zuletzt diejenigen, "welche die Handelsnachriehten zum Gegenstand haben.

Bis zu einem gewissen Maß muß diesen Rücksichten Rechnung getragen werden, und es kann dies auch innert dem Rahmen von Art. 14 des Fabrikgesetzes, welcher von der Sonntagsarbeit handelt, geschehen. Die gemachten Erfahrungen zeigen aber außerdem, daß die erwähnten Zeitungen eigentlich nur der Nachtarbeit, nicht der Sonntagsarbeit, bedürfe a, allerdings unter der Voraussetzung, daß die 24stündige Sonntagspause nicht buchstäblich mit dem Kalendertag
zusammenfallen müsse. Diese Voraussetzung ist nicht nur zu gunsten des Geschäftes notwendig, sondern sie liegt noch mehr im Interesse des Arbeiters, denn es ist ihm in

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hygieinischer, familiärer und gesellschaftlicher Beziehung von weit größerem Vorteil, wenn er von Samstag abends bis Sonntag abends frei hat, statt von Samstag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht.

Daß die 24stündige Sonntagsruhe sich nicht unbedingt nach dem Kalendertag zu richten habe, wurde übrigens schon im Bundesratsbeschlusse vom 12. November 1895 anerkannt (Kommentar S. 238).

In vollständiger Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Pabrikinspektorate beabsichtigen wir also, die bisher erteilten und die künftig zu erteilenden Bewilligungen für Zeitungsdruckereien so zu gestalten, daß .sie nur auf Nachtarbeit lauten und über den Sonntag 24 unmittelbar aufeinanderfolgende Stunden Freizeit festsetzen ; der Arbeitsunterbruch würde von Samstag abends bis Sonntag abends, etwa von 8 Uhr zu 8 Uhr, dauern. Mit diesem Modus dürfte sich die ,,Société suisse pour l'observation du dimanchett zufrieden geben ; jedenfalls gestatten es die Verhältnisse zur Zeit nicht, ihr noch weiter entgegenzukommen.

Der Bundesrat beschloß, dem Centralkomitee von diesen Ausführungen Kenntnis zu geben, in der Meinung, daß er damit diePetition als erledigt betrachte. (31. Dezember.)

3. Fabrikinspektoraf.

Die Zahl der von den 9 inspizierenden Beamten vorgenommenen F a b r i k b e s u c h e betrug: im I. Kreise 2232 ,, H. ,, . . 1574 ,, in- ,, 2523 Zusammen 6329 (1900: 6831), 282 mehr, als die Zahl der dem Gesetze unterstellten Etablissemente beträgt. Die Verminderung der Besuche gegenüber dem Vorjahre rührt daher, daß im II. Kreis wegen Rücktritts des Herrn G-. Soldati (ersetzt durch Herrn P. Nobile) die Stelle eines Adjunkten während längerer Zeit vakant war.

Zur Behandlung wichtigerer Fragen und zur gemeinschaftlichen Erledigung der erhaltenen Aufträge traten die Inspektoren zu 5 P l e n a r k o n f e r e n z e n zusammen, an denen das Departement jeweilen vertreten war.

Durch Vermittlung des eidg. Departements des Innern, bezw.

des eidg. Schulrates, konnte eine bessere Unterkunft für die im Polytechnikum aufbewahrte g e w e r b e h y g i e i n i s c h e S a m m l u n g erlangt werden.

805 4. Verschiedenes.

a. In Bezug auf unseren Beschluß vom 2. März betreffend «ine Eingabe des schweizerischen Gewerkschaftsbundes i n Sachen V o l l z i e h u n g d e r F a b r i k - u n d H a f t p f l i c h t g e s e t z g e b u n g im K a n t o n Tessin und L e i s t u n g eines B u n d e s b e i t r a g e s an die dem G-ewerkschaftsbunde aus der Förderung dieses Gesetzesvollzugs erwachsenden Kosten verweisen wir auf Bundesbl. I, 768.

b. Mit Eingabe vom 11. Mai stellt«} die gewesene Inhaberin ·einer S e i d e n s p i n n e r e i in Lugano beim Bundesrat das Begehren um Ausrichtung einer Summe von Fr. 220,000 als E n t s c h ä d i g u n g für die angeblich durch den Bundesratsbeschluß vom 19. November 1897/6. Januar 1898 (s. Geschäftsbericht für 1897, Bundesbl. .1898, II, 151) verursachte Betriebseinstellung. Der Bundesrat hatte in den tessinischen Seidenspinnereien die früher geduldete Beschäftigung von Kindern zwischen 12 und 14 Jahren verboten, und hierbei innerhalb seiner Befugnisse und nach Recht und Gesetz gehandelt. Der Anspruch der Petentin war somit als ein völlig unbegründeter oine weiteres abzuweisen.

Wir betonten, es sei selbstverständlich, daß die zeitweise Duldung -eines offenbar gesetzwidrigen Zustandes durch die kompetente Behörde im Interesse einer bestimmten Industrie keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz, bei endlicher Anwendung der klaren Gesetzesvorschrift gewähre. (14. August.)

c. Es hatte sich als notwendig erwiesen, den B u n d e s r a t s b e s c h l u ß vom 19. Dezember 1887 über die V o l l z i e h u n g von Art. 5, l i t t , d, des.Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken (A. S. n. F. X, 397) zu erweitern. Die Vorarbeiten hierfür wurden vom eidgenössischen Fabrikinspektorat unter Beiziehung von Experten (Herren Dr. R. Gnehm, Professor der technischen Chemie, und Dr. 0. Roth, Professor der Hygieine, .am eidgenössischen Polytechnikum) unternommen. Auch die schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie erhielt Gelegenheit, sich über den Gegenstand zu äußern. Betreffend den neuen Bundesratsbeschluß vom 18. Januar 1901 verweisen wir auf A. S. n. F. XVIII, 432.

d. Mit Beschluß vom 22. März 1900 hat eine Kantonsregierung nachfolgenden Bestimmungen der von einem artistischen Institut aufgestellten ,,Hausordnung" die Genehmigung nicht erteilt, bezw. deren Streichung verfügt:

806§ 8, Absatz 2 : ,,Dem Arbeitgeber ist freigestellt, die Hofthore in dem Momente zu schließen, in welchem die Antretenszeit im Arbeitslokale ihren Anfang genommen hat. Später Eintreffenden gegenüber ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den in § 10 vorgesehenen Lohnabzug wirksam werden zu lassen, sondern wenn er solches vorzieht, kann er später Eintreffende zeitweilig nicht zur Arbeit zulassen. Diese Nichtzulassung soll in keinem Falle länger als einen Halbtag andauern und ist in der Regel auf l--2 Stunden zu beschränken.a § 28 : ,,Der Arbeitgeber ist berechtigt, Gegenstände, welche aus seinem Etablissement weggetragen werden, seien dieselben in Papier oder anderswie verpackt, oder in Körben und dergleichen, sich von dem Träger derselben vorweisen zu lassen.a § 70: . . . . ,,Personen, welche solche Arbeiten vornehmen, haben sich davon zu überzeugen, daß der Sicherheitsstift eingesteckt ist. Zuwiderhandeln hat im Falle einer Verletzung Selbstverschulden im Sinne des Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 zur Folge.

Personen, welche den Sicherheitsstift entfernen, ohne sich überzeugt zu haben, daß infolgedessen eine Drittperson nicht verletzt werden kann, sind für die Folgen einer eventuellen Verletzung haftbar im Sinne des Art. 4 des vorstehend erwähnten Gesetzes.a Das artistische Institut erhob gegen diesen Beschluß mit Eingabe vom 12. April beim eidgenössischen Departement desInnern Rekurs und suchte um Genehmigung der in der ,,Hausordnung"' beanstandeten Stellen nach.

Mit Schreiben vom 10. Mai beantragte der Regierungsrat Abweisung des Rekurses im ganzen Umfange, während die eidgenössischen Fabrikinspektoren in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 5. Juni den Antrag stellten, den 1. Satz von § 8, Absatz 2, sowie den § 28 der ,,Hausordnung11 gutzuheißen, dagegen den 2. Satz von § 8, Absatz 2, sowie den § 70 abzulehnen. Diesem Antrage schloß sich auch die Vernehmlassung des eidgenössischen Justizdepartementes vom 27. Juni an, nur erachtete dasselbe, es falle die Behandlung der aus § 28 resultierenden Streitfrage 1 nicht in die Kognition des Bundesrates.

"o -

Letzterer zog in Erwägung: Zu § 8, Absatz 2, 1. Satz: Wenn sich die rekurrierende Firma das Recht vindizieren will, die H ö f t h ö r e des E t ab-

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l i s s e m e n t s in dem Momente zu s c h l i e ß e n , in welchem die Antretenszeit in den Arbeitslokalen ihren Anfang nimmt, so handelt sie, wenn auch ihr Verfahren als ein eigentümliches erscheint, innerhalb ihrer Befugnis. Gemäß Art. 11 des Fabrikgesetzes darf die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen. Nun ist von einer Verlängerung der gesetzlichen Arbeitszeit in der ,,Hausordnung" nicht die Rede, denn in deren § 6 ist die Arbeitszeit auf 57, bezw. 54 Stunden wöchentlich festgesetzt, wobei allerdings noch ausdrücklich gesagt ist: ,,überdies beträgt die Zeit für das ,,Antreten" halbtäglich 5 Minuten". Die zulässige Arbeitszeit wird also auch durch Hinzurechnung der sogenannten Antretenszeiv, nicht überschritten, und es steht somit den Behörden ein gesetzliches Recht nicht zu, die Streichung des erstangefochtenen Passus in der ,,Hausordnung" zu verlangen.

Z u § 8, A b s a t z 2, fs2. S a t z : Dieser giebt dem Fabrikbesitzer das Recht, den A r b e i t e r w e g e n V e r s p ä t u n g bis auf die Dauer eines h a l b e n Tages von der A r b e i t auszuschließen. Eine derartige Verfügung ist aber nicht als Buße (Art. 7, Absatz 2, des Fabrikgesetzes) zu betrachten, sie bedeutet vielmehr eine teilweise Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages, nach welchem der Arbeiter zu arbeiten berechtigt wäre. Diese Einstellung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch einseitige Verfügung des Arbeitgebers ; dieser hebt also das Vertragsverhältnis, wenigstens für die Dauer eines halben Tages, auf, obschon er diese Berechtigung nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus der ,,Hausordnung" herleiten kann, die wiederum ein von ihm allein ausgehender Akt ist.

Eine solche Befugnis steht offenbar im Widerspruch mit Art. 9, Absatz 2, des Fabrikgesetzes, wonach Streitigkeiten über die gegenseitige Kündigung und a l l e übrigen Vertragsverhältnisse dem Entscheide des zuständigen Richters unterstellt sind.

Der eine Vertragskontrahent kann demnach nicht durch eine einseitige Verfügung in das Vertragsverhältnis eingreifen und dasselbe auch nur in einem einzelnen Punkte nach Gutdünken oder in seinem Interesse gestalten. Die Fabrikordnung ist eben für beide Teile verbindlich (Art. 8, Absatz 3,
des Fabrikgesetzes).

In seinem Beschluß vom 31. Juli 1888 (s. Bundesbl. IH, 973) hat der Bundesrat allerdings erklärt, daß, wenn eine Fabrikordnung eine Bestimmung enthalte, welche gesetzwidrig sei, oder

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so aufgefaßt werden könne, als ob sie eine Gesetzwidrigkeit zulasse, der Richter auch dann nicht an sie gebunden sei, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Kantonsregierung erhalten habe. Es ist aber doch besser, eine solche Bestimmung nicht iti die Fabrikordnung aufzunehmen, da sie sowohl beim Arbeitgeber als beim Arbeitnehmer zu unrichtigen Vorstellungen führt : beim Arbeitgeber, er sei berechtigt, sie nach seinem Ermessen anzuwenden, beim Arbeitnehmer, er sei daran gebunden.

Z u § 28: Der Regierungsrat verfügte die Streichung von § 28 der ,,Hausordnung" gestützt auf die Regierungsbeschlüsse vom 18. Februar und 14. Dezember 1878, die folgendermaßen lauten : ,,Ebenso ist die den Arbeitern auferlegte Verpflichtung, sich bei Verdacht auf Entwendung einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen, als im Widerspruch mit den §§ 760, 822 ff.

des Gesetzes betreffend die Rechtspflege zu streichen".

Hierbei ist zu bemerken, daß im Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken sich nirgends Bestimmungen finden, die dem Fabrikanten verbieten, von den A r b e i t e r n die Vorweisung wegzutragender Gegenstände zu verl a n g e n . Es scheint auch, mit Rücksicht auf den Inhalt der oben erwähnten §§ 760, 822 ff., als sei die Frage, ob § 28 mit dem kantonalen Rechtspflegegesetz im Widerspruch stehe, zu verneinen. Jedenfalls aber fällt die Beurteilung dieser Interpretation kantonalen Rechtes nicht in die Kognition des Bundesrates (s. Bundesratsbeschluß vom 23. April 1880; Kommentar S. 151 und 152). Zugegeben muß immerhin werden, daß die beanstandete Bestimmung an und für sich einen sonderbaren Eindruck hervorrufen muß, und daß sie in anderen Geschäften, wo Veruntreuungen noch eher möglich wären, bis jetzt nicht vorkam.

Zu § 70: Die Verfügung des Regierungsrates betreffend Streichung von § 70. der ,,Hausordnung" ist vollkommen berechtigt. In Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 25. Juni 1881, wird bestimmt: ,,Die Betriebsunternehmer sind nicht befugt, die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen über die Haftpflicht mittelst Reglementen, Publikationen oder durch besondere Übereinkunft mit ihren Angestellten, Arbeitern oder mit Dritten ( ) im Voraus zu beschränken oder auszuschließen. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung."

809 Soweit demnach der § 70 der ,,Hausordnung^ dem Zwecke dienen soll, die F r a g e der H a f t p f l i c h t für Tötung und körperliche Verletzung z u p r ä j u d i z i e r e n , muß ihm jede rechtliche Wirkung abgesprochen werden. Der angefochtenen Bestimmung in der Redaktion, wie sie in der Rekursschrift aufrecht erhalten werden will, kann aber offensichtlich nur der Sinn beigelegt werden, auf allfällige Haftpflichtfälle einen Einfluß auszuüben. Der erste Satz des beanstandeten § 70 will die Frage des Selbstverschuldens lösen, der zweite diejenige der Haftpflicht Dritten gegenüber bei einem Unfall. Dies kann aber nicht durch eine Fabrikordnung erfolgen, weshalb § 70 der ,,Hausordnung"' unzulässig ist.

Der Bundesrat beschloß am 7. Juli: ,,Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen in Bezug auf § 8, Abs. 2, 1. Satz, als begründet erklärt, in Bezug auf § 8, Abs. 2, 2. Satz, und auf § 70 als unbegründet abgewiesen, in Bezug auf § 28 durch Nichteintreten erledigt.u e. Im Berichtsjahre wurden die ,, B e r i c h t e der e i d g e n ö s s i s c h e n F a b r i k - u n d B e r g w e r k i n s p e k t o r e n über ihre Amtsthätigkeit in den Jahren 1898 und 1899C'- veröffentlicht.

Für die nächste, den Kantonsregierungen obliegende Berichterstattung gab das Departement im Kreisschreiben vom 30. Oktober einige Wünsche kund, um deren Vervollständigung und Verbesserung, soweit nötig, herbeizuführen.

III. Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 und Art. l und 2 der Vollziehungsverordming vom 30. Dezember 1899 war eine Reihe von G e s u c h e n um die F a b r i k a t i o n s b e w i l l ig u n g zu behandeln. Jedes Gesuch wurde zunächst dem Fabrikinspektor des zuständigen Kreises zur Begutachtung zugestellt; hatte derselbe Aussetzungen zu machen, so wurden diese der Kantonsregierung zur Kenntnis gebracht, mit der. Einladung, sie zu prüfen und dem Departement einen definitiven Antrag einzureichen. Die Rückäußerungen der Fabrikanten und die Schlußanträge der Kantoiisregierungen giengen an den Fabrikinspektor, in besonderen Fällen an das Gesamtinspektorat zur endgültigen Antragstellung. Die Prüfung der Rezepte für die Zünd- und Streichmassen übertrug das Departe-

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ment einer Expertenkommission, welche ähnlich zusammengesetzt war, wie die im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 30. Dezember 1899 (Bundesbl. 1900, I, 12) erwähnte. Den Befund dieser Kommission betrachteten wir in der Hauptsache als maßgebend.

Wir nahmen in jedem einzelnen Falle sorgfältig darauf Bedacht, daß die Rücksicht auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und des Publikums (Art. 2 des Bundesgesetzes) gewahrt werde, dagegen bewilligten wir den Inhabern bestehender Betriebe einzelne ausnahmsweise Abweichungen von den baulichen Vorschriften, um ihnen den Übergang zu einer neuen Fabrikation zu erleichtern.

Im Berichtsjahre erteilte der Bundesrat die vom Gesetze verlangte Zustimmung zur Bewilligung von Fabrikationsgesuchen an 16 Firmen für die Herstellung von Sicherheits- (sog. schwedischen) Zündhölzchen ; 10 früher betriebene, kleine Fabriken giengen ein und wurden von der Fabrikliste gestrichen ; die Gesuche von 5 weitern Firmen blieben pendent.

Schon frühzeitig wurden auch Rezepte für überall entzündbare Hölzchen angemeldet. Das eine, welches die längst bekannte Mischung von rotem (amorphem) Phosphor und chlorsaurem Kali enthält, mußte ohne weiteres abgelehnt werden, weil es zu Explosionsgefahr führt und den Zündhölzchen die Eigenschaft des Spritzens beibringt. In Bezug auf zwei weitere Rezepte haben wir verlangt, es müsse zunächst durch wissenschaftliche Untersuchung der Nachweis geleistet werden, daß sie keine Gesundheitsgefährdung und keine Explosionsgefahr im Gefolge haben, wobei wir zu gunsten der Fabrikanten gestatteten, daß die Untersuchung durch Vermittlung der Bundesbehürde und auf Rechnung des Bundes vorgenommen werde. Das eine dieser Rezepte gelangte noch nicht zur Untersuchung, weil die Firma die von ihr zu wählende definitive Zusammensetzung des Rezeptes noch nicht mitgeteilt hat. Das andere Rezept mußten wir, nach Anhörung eines Specialexperten (Herr Prof. Dr. Hans v. Wyß in Zürich) und der oben erwähnten Expertenkommission, ablehnen, weil seine Verwendung in der Fabrikation zu Bedenken wegen Bleivergiftung Anlaß gab und weil die nach demselben erstellten Zündhölzchen spritzten; in letzterer Beziehung ist zu betonen, daß Art. 2 des ßundesgesetzes den Bundesrat verpflichtet, auch die Sicherheit der Konsumenten zu wahren. Das vierte Rezept für überall entzündliche Streichhölzchen, nach seinem Ursprung und seiner Verwendung kurz das französische genannt, wurde von uns zunächst abgelehnt, da dessen Gebrauch verschiedene

811

Nachteile befürchten ließ. Spätere Untersuchungen (eidg. Experte r Herr Prof. Dr. Friedheim in Bern, kantonaler : Herr Kantonschemiker Dr. Schaffer in Bern) ergaben, daß das Rezept eine wichtige Abänderung (Herabsetzung dei' empfindlichen Masse) erfahren und daß das Rohmaterial ein wesentlich besseres geworden war. Auf Antrag der genannten Experten, und nachdem auch dem Fabrikinspektorat und der allgemeinen Expertenkommission Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden war, gaben wir die Zustimmung zur Verwendung des verbesserten Rezeptes unter Festsetzung einer Reihe von Vorsichtsmaßregeln und auf Zusehen hin, und zwar vorläufig in dem einen Falle, wo die betreffende Firma das von den Experten geprüfte Fabrikationsverfahren vorgeführt hatte.

Für andere Fabrikanten, die sich um die gleiche Bewilligung bewerben würden, verlangten wir die Vorlage eines genauen Rezeptes, und es ist zu vermuten, daß es besser eingerichteten Fabrikanten gelingen werde, sich über ein annehmbares Fabrikationsverfahren auszuweisen und jene Bewilligung zu erlangen.

Wenn also schließlich doch ein überall entzündliches Streichholz.

im Inland hergestellt wird, so wird damit auch die unhaltbare Situation vermieden, die darin bestanden hätte, daß das immer noch beliebte überall entzündbare Hölzchen, aus dem Ausland eingeführt würde, im Inland aber nicht fabriziert werden dürfte. Dagegen lehnten wir-das Gesuch, gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes das letzterwähnte Rezept anzukaufen und den Fabrikanten zur Verfügung zu stellen, ab, weil die Voraussetzung von Art. 8 für ein Rezept, das in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit überhaupt zu Bedenken Anlaß giebt, schlechterdings nicht zutrifft.

In Bezug auf unsern B e r i c h t an die Bundesversammlung ^ b e t r e f f e n d das G e s u c h von 24 s c h w e i z e r i s c h e n Z ü n d h o l z f a b r i k a n t e n um S c h a d e n e r s a t z " , vom 23. November, verweisen wir auf Bundesbl. IV, 565.

Es gingen 5 S t r a f p r o t o k o l l e wegen Übertretung des Einfuhrverbotes ein, welche in 3 Fällen durch Bestrafung, in einem Falle durch Freisprechung erledigt wurden ; ein Fall blieb pendent.

Zwei Jinländische Fabrikanten (wurden wegen unerlaubter Fabrikation von Zündhölzchen bestraft.

Die B e w i l l i g u n g zur Einfuhr und zur Verwendung von g'elbem P h o s p h o r erteilten wir im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes und im Einverständnis mit Kantonsregierung und

812 Fabrikinspektorat zwei Droguerien für chemische Zwecke und zum Export, unter den im letzten Geschäftsbericht (Bundesbl.

1900, I, 902) mitgeteilten Bedingungen. Die in letztern vorgesehene Kontrolle hat im Berichtsjahre keine Ungehörigkeiten «rgeben.

Nachdem in der Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1899 (Art. 12) die Frist für die Fabrikation von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor bis 30. Juni 1900 hinausgeschoben worden war, kamen einzelne Fabrikanten mit dem Gesuche ein, es möchte ihnen die E i n f u h r von g e l b e m P h o s p h o r zum W e i t e r b e t r i e b der Z ü n d h ö l z c h e n f a b r i k a t i o n innerhalb jenes Termins bewilligt werden. Wir lehnten das Gesuch ab, da das Verbot der Phosphoreinfuhr bereits in Kraft war.

Wie zu erwarten war, liefen auch Gesuche um nochmalige V e r l ä n g e r u n g der vorhin genannten F r i s t für die F a b r i k a t i o n v o n G e l b p h o s p h o r z ü n d l i ö l z c h e n ein. DasBundosgesetz datiert vom 2. November 1898, die letztbewilligte Frist vom 30. Juni 1900. Der Bundesrat hat also auf- die Interessen der Fabrikanten bereits sehr weitgehende Rücksicht genommen tind für die Fortdauer der Fabrikation mit gelbem Phosphor, bezw. für den Übergang zu einer ändern, einen langen Zeitraum bewilligt. Jedenfalls haben die Fabrikanten auch genügend Zeit gehabt, sich für die Aufarbeitung der Rohmaterialien vorzusehen.

Es durfte nicht länger gezögert werden, die Absichten des Gesetzes zu verwirklichen, und wir wiesen daher die Gesuche um Fristverlängerung konsequent ab.

Eine Anfrage des Zolldepartements wurde vom berichterstattenden dahin beantwortet, daß der U m l a d e i n e r T r a n s i t s e n d u n g von Gelbphosphorzündhölzchen im Inland gestattet werden könne, wenn die Weiterspedition bis an die Grenze und die Übergabe an der Grenze unter amtlicher Kontrolle stattfinde. Maßgebend sei augenscheinlich der Gesichtspunkt, daß das Einbringen solcher Hölzchen ins Inland verunmöglicht werde.

(1. März.)

Auf Anregung des'Zolldepartements und in Übereinstimmung .mit demjenigen der Justiz erklärte das Industriedepartement seine Zustimmung zu dem Verfahren, daß künftig die von den schweizerischen Zollstätten angehaltenen, als g e l b e r P h o s p h o r deklarierten S e n d u n g e n einfach an der Grenze z u r ü c k g e w i e s e n werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 des Bundesgesetzes.

813 IV. Buiidesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Maßgabe von Art. 14 des BuncLesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887'wurde von uns die n a c h t r ä g l i c h e U n t e r s t e l l u n g unter dieFabrik- und Haftpflichtgesetzgebung und deren rückwirkende Anwendbarkeit auf vorgekommene Unfälle bejaht für 11, verneint für 17 Betriebe; 3 Wiedererwägungsgesuche wurden abgewiesen.

Veröffentlicht sind im Bundesblatt die Entscheide vom 24. April (II, 580), 7. Juli (HI, 677), 3. Dezember (IV, 934).

Im übrigen erwähnen wir folgende Verfügungen von allgemeiner Bedeutung: a. Ein Gipsereigeschäft wurde im März 1899 gegründet.

Im Anfange arbeitete der Inhaber allein und erst seit dem 24. Juli zog er einige Arbeiter bei, deren Zahl sich vom 24. Juli 1899 bis 10. Februar 1900 durchschnittlich auf 7,09 belief.

Mit Rücksicht auf einen am 11. August 1899 vorgekommenen Unfall mußte die Frage der Haftpflicht entschieden werden.

Ausschlaggebend war einzig, wie der in Art. l, Ziff. 2, des erweiterten Haftpflichtgesetnes aufgenommene Ausdruck .,,Betriebszeit" zu interpretieren sei. Entgegen der Annahme, daß die Betriebszeit vom Zeitpunkte an zu rechnen sei, wo der Unternehmer als selbständiger Geschäftsmann auftrat (März 1899), entschied der Bundesrat, der Anfang der Betriebszeit falle auf den 24. Juli 1899, d. h. auf den Tag, an welchem der Geschäftsinhaber zum erstenmal Arbeiter einstellte. Denn erst mit dem Momente, wo der Unternehmer Arbeiter zu beschäftigen und mit den Gefahren seines Betriebes in Verbindung zu bringen beginne, sei die Betriebszeit seines Unternehmens eine solche im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes geworden. Was den Endtermin der Periode betraf, aus welcher die Durchschnittszahl der Arbeiter berechnet wurde, so war der Bundesrat im Zeitpunkte seiner Beschlußfassung (19. März) darauf angewiesen, zur Berechnung dieser Zahl die Zeitperiode in Berücksichtigung zu ziehen, die nach Lage der thatsächlic.ien Verhältnisse überhaupt einer Beurteilung unterstellt werden konnte, d. h. die Zeit bis zum 11. Februar 1900. Da in der so bestimmten Betriebszeit die Durchschnittszahl der Arbeiter mehr als 5 betrug, entschieden wir, das Gipsereigeschäft sei zur Zeit des Unfalls, der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt gewesen.

814 b. Eine Schreinerei war am 25. August 1898 dem Fabrikgesetze unterstellt worden. Ein am 28. April desselben Jahres vorgekommener Unfall veranlaßte ein Gesuch an den ßundesrat, zu entscheiden, ob das Geschäft schon zur Zeit dieses Unfalls der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung unterstellt gewesen sei.

Die Kantonsregierung vertrat die Ansicht, der -Entscheid sei den r i c h t e r l i c h e n Behörden zu überlassen, bei denen der Haftpflichtprozeß bereits anhängig sei. In Übereinstimmung mit seiner frühem Praxis entschied der Bundesrat, daß er gemäß Art. 14 des Fabrikhaftpllichtgesetzes b e f u g t und v e r p f l i c h t e t sei, zu entscheiden, ob das genannte Etablissement zur Zeit des Unfalles in die Fabrikliste hätte eingetragen sein sollen.

c. In Bezug auf einen Bundesratsbeschluß, welcher die Ausbeutung einer Kiesgrube der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt hatte, wurde ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Wir zogen folgendes in Betracht: Der Petent bestreitet die Zugehörigkeit der Kiesgruben zu den in Art. l, Ziff. 2, litt, d, des Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 aufgezählten Betrieben. Unter einer Grube versteht man allerdings im Bergbau jeden unterirdischen Abbau, im schweizerischen Sprachgebrauch aber sind unter dem Begriffe a w Gruben alle jene oberirdischen Erdanschnitte und Aushöhlungen verstanden, die zur Gewinnung von Naturprodukten angelegt sind, und im Volksmunde Thongruben, Sandgruben, Kiesgruben n. s. w. genannt werden. Hätte der Gesetzgeber nur Gruben im bergtechnischen Sinne der Haftpflichtgesetzgebung unterstellen wollen, so hätte er nicht in litt, d, Ziff. 2 von Art. l des Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 neben den Bergwerken und Steinbrilchen die Gruben hoch besonders genannt. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb den Kiesgruben gegenüber allen ändern derartigen Unternehmungen eine Ausnahmestellung eingeräumt werden sollte. Der Regierungsrat konstatiert übrigens, daß im Kanton die Kiesgruben mit mehr als 5 Arbeitern allgemein als haftpflichtige Betriebe angesehen werden, und daß die gegenteilige Behauptung des Petenten ,,vollkommen unbegründet" sei.

wie des ,,in Art nale

So ungefährlich ist die Ausbeutung der Kiesgruben nicht, Petent in seiner Eingabe darzustellen sucht. Dem Berichte Regierungsrates ist zu entnehmen, daß diese Ausbeutung hohem Maßea gefährlich sei, was mit der herkömmlichen des Betriebes der Kiesgruben zusammenhange. Die kantoBehörde führt aus: ,,Weil nämlich dabei (seil, bei der Kies-

815 grubenausbeutung) viel Zeit und Geld zu sparen ist, wird in den Kiesgruben vielfach nicht von oben nach unten geschürft und erweitert, sondern am Fuße derselben gegraben und ausgehöhlt, so lange, bis oben an der Wand eine Nachrutschung stattfindet.

Diese Rutschungen sind nun eben das Gefährliche am Betriebe, indem sie schuld sind, daß, wenn nicht die äußerste Sorgfalt beobachtet wird, Arbeiter getroffen oder gar verschüttet werden, wo es dann aller Erfahrung nach meist nicht mit leichten Verwundungen abgeht, sondern schwere Verletzungen, ja tödlich verlaufende Fälle nicht selten sind.a Auf diese Weise scheint auch der in Frage stehende Unfall entstanden zu sein. Jedenfalls können diese Arbeiten nicht mit landwirtschaftlichen Brdarbeiten auf eine Linie gestellt werden.

Der Einwand, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine einzige Kiesgrube, sondern um zwei räumlich von einander getrennte Gruben, und es fehle demgemäß auch für jede der beiden Gruben die gesetzlich geforderte Durchschnittszahl von mehr als 5 Arbeitern, ist nicht stichhaltig. Es ist dagegen geltend zu machen, daß die Entfernung der Gruben unter sich keine nennenswerte ist und daß beide auf dem Gebiete der nämlichen Gemeinde liegen. Des weitern ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesrat mit Beschluß vom 13. April 1897 (Bundesbl. 1898, II, 155) ein Steinbruchgeschäft als haftpflichtigerklärt hat, dessen einzelne Betriebsteile, die nicht einmal gleichartiger Natur waren, sich an 3 verschiedenen Orten befanden.

Logischerweise dürfen deshalb auch im vorliegenden Falle nicht 2 Betriebe unterschieden und deren Arbeiter auseinandergehalten werden ; es ließ auch das Lohnbuch der Unternehmung keinen Unterschied zwischen Arbeitern dieser oder jener Grube erkennen.

Die vom Fabrikinspektor des III. Kreises in seinem ersten Gutachten ausgerechnete Durchschnittszahl der von der Unternehmung im Jahre 1897 überhaupt beschäftigten Arbeiter ist nicht widerlegt worden, es wird deshalb auf diesen Punkt nicht mehr eingetreten.

Unhaltbar ist auch die Behauptung, es könne von einem regelmäßigen Betrieb in dem Geschäfte nicht gesprochen werden, nachdem doch an Hand der Lohnbücher für eine Betriebsdauer von 156 Tagen im Winterhalbjahr 1897/98 eine Durchschnittszahl von 8,1 Arbeitern herausgerechnet werden konnte.

Das Wiedererwägungsgesuch wurde also abgewiesen. (9. Februar.)

816 d. Ein in einer W ä s c h e r e i vorgekommener Unfall veranlaßte ein Gesuch an den Bundesrat um Unterstellung des Geschäftes unter die Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung. Die Kantonsregierung bejahte die Frage der Unterstellung, ohne die grundsätzliche Seite zu berühren; die Fabrikinspektoren waren geteilter Ansicht. Als Vorentscheide kamen in Betracht der Bundesratsbeschluß vom 11. April 1893 (Fabrikgesetzkommentar S. 40), die Entscheide des Industriedepartements vom 2. April 1894 (S. 43), 14. Juli 1894 (S. 43), 2. Februar 1897 (S. 51). Eine Unterstellung der Wäschereien unter das Fabrikgesetz bringt den unlösbaren Widerspruch mit sich, daß die für sie oft unentbehrliche Nacht- und Sonntagsarbeit -- die letztere kommt in geringerem Maße in Betracht -- gemäß Art. 15, Absatz l, desselben Gesetzes ausnahmslos verboten ist. Auch Art. 11 desselben, der eine Maxim al arbeitszeit von 11 Stunden festsetzt, und nur eine ausnahmsweise oder vorübergehende Verlängerung gestattet, würde große Schwierigkeiten bieten. Im allgemeinen ist auf die Begründung zu verweisen, welche den angeführten Departementsentscheid vom 14. Juli 1894 veranlaßte. Man wird also dazu gedrängt, die Frage, ob Wäschereien dem Fabrikgesetze unterstellt werden können, wegen der Undurchführbarkeit der sich aus der Unterstellung ergebenden Maßnahmen zu verneinen.

Glücklicherweise bestehen in den meisten Kantonen, wo solche Geschäfte von Bedeutung vorkommen, Arbeiterinnenschutzgesetze, die einerseits die Überanstrengung des Personals verhindern, andrerseits für die Sicherung eines ungestörten Betriebes die nötige Latitude enthalten. Der Bundesrat beschloß also Nichtunterstellung der fraglichen Wäscherei" unter die [Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung. (3. Dezember.)

e. Mit Eingabe vom 1. September stellte die Generaldirektion der Union Helvetia in Luzern an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung das Begehren: ,,Es möchte Art. l des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken auf die G a s t w i r t s c h a f t a u s g e d e h n t werden, so daß namentlich die H o t e l s im Sinne des genannten Artikels als industrielle Anstalten angesehen und h a f t p f l i c h t i g erklärt werden können."

Das Industriedepartement, dem die Behandlung dieser Eingabe zunächst oblag, holte darüber die Ansicht des Vorstandes des schweizerischen Hotelier-Vereins, sowie das Gutachten der eidgenössischen Fabrikinspektoren ein ; beide Instanzen beau-

817

tragteri in ihren Berichten vom 10. Oktober, bezw. 3. November, Ablehnung des Begehrens.

Der Bundesrat zog in Erwägung: Der Wortlaut der Petition geht rundweg dahin, es möchte Art. l des Fabrikgesetzes auf die Hotels ausgedehnt werden.

Es wird nicht gesagt, ob dies auf dem Wege der Interpretation oder auf demjenigen der Revision des Gesetzes geschehen solle ; im erstem Falle ist der Bundesrat zuständig (Art. l, Abs. 2, des Gesetzes), im letztern sind es die gesetzgebenden Kate.

Eine Unterstellung der Hotels unter Art. l des Fabrikgesetzes, erfolge sie auf dem einen oder auf dem ändern Wege, würde ohne weiteres die Folge haben, daß auch sämtliche übrigen Artikel des genannten Gesetzes auf sie anwendbar wären.

Der erste Blick zeigt aber, daß die wichtigsten dieser Artikel auf den Hotelbetrieb gar nicht anwendbar sind; diese Thatsache ist so evident, daß man annehmen muß, die Gesuchsteller haben diese Konsequenz ihres Begehrens übersahen. So ist der Hotelbetrieb insbesondere mit den Bestimmungen von Art. 11 betreffend die Dauer und Einteilung der Arbeitszeit, von Art. 13 betreffend das Verbot der Nachtarbeit, von Art. 14 betreffend das Verbot der Sonntagsarbeit, von Art. 15 betreffend das Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit von Frauenspersonen, von Art. 16 betreffend das Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit von Leuten unter 18 Jahren schlechterdings unvereinbar, abgesehen davon, daß auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes weder dem Inhalt noch dem Wortlaut nach auf den Hotelbetrieb als Ganzes passen. Vorbehalten bleibt die Frage, ob im einzelnen Fall ein gewisser Betriebsteil unterstellbar sei, eine Frage, um die es sich jetzt nicht handelt. Das Bundesgesetz hat ganz andere ,,industrielle Anstalteri" als diejenigen der mißbräuchlich so genannten Fremden,,Industrie"' zum Gegenstande, und auch der zu Grunde liegende Art. 34 der Bundesverfassung würde die von den Gesuchstellern gewünschte Ausdehnung des Gesetzes nicht gestatten. Der Bundesrat muß es daher ablehnen, Art. l des Fabrikgesetzes im Sinne der Eingabe zu interpretieren oder dessen. Revision im gleichen Sinne den gesetzgebenden Räten vorzuschlagen.

Die Begründung der Eingabe stellt übrigens sozusagen ausschließlich auf die Einbeziehung der Hotels in die Haftpflichtgesetzgebung ab, und es scheint, daß es den Gesuchstellern nur hierum zu thun ist. Im Gegensatz zum oben angeführten Wortlaut der Petition ist in der Begründung nämlich wieder von der Bnndesblatt. 53. Jahrg.

Bd. I.

56

818 ..erweiterten Haftpflichtgesetzgebung01 die Rede. Dieser Unklarheit gegenüber muß festgehalten werden, daß das Bundesgeseta betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 25. Juni 1881, ausschließlich die Unternehmer derjenigen Fabriken umfaßt, welche unter dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken stehen ; da die Hotels nicht unter letzteres gestellt werden können, fällt auch die Anwendbarkeit des erwähnten Haftpflichtgesetzes ohne weiteres dahin. Eine Erweiterung des Rahmens der Haftpflichtigen schuf das Bundesgesetz vom 26. April 1887 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881. Unter den im 1887er Gesetz verzeichneten Gewerben figuriert die Hôtellerie nicht, dagegen läßt die Eingabe in ihrer Begründung darauf schließen, daß vielleicht eine Revision des Gesetzes vom 26. April 1887 angestrebt werde.

Eine Ausdehnung des letztern auf das Hotelgewerbe ist nun eher diskutabel, dagegen leuchtet ein, daß es nicht angehen kann, das Bundesgesetz stückweise zu revidieren. Der von den Gesuchstellern vertretene Staudpunkt ist, im Zusammenhang mit ändern verwandten Fragen zu prüfen, und ihr Begehren wird in Betracht gezogen werden, wenn eine Revision des letztgenannten Gesetzes grundsätzlich beschlossen wird. Übrigens scheint auch die von den Petenten abgeworfene Frage nicht dringlicher Natur zu sein, da der Hotelier-Verein angiebt, daß er im Jahre 1898 durch Abschluß eines Vertrages mit den UnfallVersicherungsgesellschaften Winterthur und Zürich die umfassendsten Maßnahmen getroffen habe, um das gesamte Hotelpersonal seiner Mitglieder gegen die Folgen dienstlicher Unfälle zu schützen, und daß bis jetzt wohl jeder Unfall in Hotels eine gütliche und beidseitig befriedigende Erledigung gefunden habe. Der Bundesrat beschloß demnach, auf das Gesuch, soweit es auf eine Erweiterung des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 abzielt, zur Zeit nicht einzutreten und es den Petenten zu überlassen, ihr Begehren gegebenenfalls bei einer spätem Gesam trevi si ori dieses Gesetzes vorzubringen. (23. November.)

/'. Veranlaßt durch die Anfrage des Sekretariats eines kantonalen Gewerkschaftsbundes erklärte der Bundesrat: Einem ausschließlich unter dem erweiterten Haftpflichtgesetze stehenden Unternehmer kann es nicht verwehrt werden, eine V e r s i c h e
r u n g s k a s s e zu gründen; ob er berechtigt sei, die Arbeiter zur B e i t r a g s l e i s t u n g an dieselbe zu verhalten, hängt vom Arbeitsvertrage ab, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsbestimmungen (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881).

819 "Die Frage ist also rechtlicher Natur und fällt in die Kog'nition der richterlichen Behörden.

Aus demselben Grunde steht es letztern zu, die Frage zu entscheiden, welche rechtliche Bedeutung einem vom erwähnten Unternehmer erlassenen R e g l e m e n t , welches eine Beitragsleistung der Arbeiter an jene Kasse vorsieht, zukomme. Die ihm von der Kantonsregierung erteilte Grenehmigung, sowie das Reglement seihst ist in der Haftpflichlgesetzgebung nicht vorgesehen.

Ebenso hat das Gericht zu entscheiden, ob die Arbeiter ein Recht auf R ü c k z a h l u n g der an die Versicherungskasse desselben Unternehmers geleisteten Beiträge haben.

Der Bundesrat erklärte sich somit als inkompetent, auf das Begehren um Beantwortung dieser Fragen einzutreten. (29. Dezember.)

(/. Auf eine im Hinblick auf die Haftpflicht gestellte Anfrage antwortete das Departement, daß der Wechsel des Bes i t z e r s an und für sich keine Änderung im Verhältnis eines dem Fabrikgesetze unterstellten Etablissements zum Gesetze bedinge ; denn die Unterstellung sei so lange gültig, bis eine Streichung von der Fabrikliste stattgefunden habe. Ein Wechsel der G-eschäftslirma werde einfach in der Liste nachgetragen. (26. April.)

Y. Kranken- und Unfallversicherung.

Am 9. Januar des Berichtsjahres ging die R e f e r e n d u m s f r i s t zu Ende für: a. das Bundesgesetz betreffend die K r a n k e n - u n d U n f a l l v e r s i c h e r u n g mit E i n s c h l u ß der M i l i t a rV e r s i c h e r u n g , vom 5. Oktober 1899, und b. den Bundesbeschluß betreffend H e r s t e l l u n g des Gleichgewichts in den B u n d e s f i n a n z e n und Beschaffung der Mittel zur D u r c h f ü h r u n g der Vers i c h e r u n g s g e s e t z e , vom 6. Oktober 1899.

Für diesen B u n d e s b e s c h l u ß lieif die Referendumsfrist unbenutzt ab, und wir verfügten am 16. Januar sein sofortiges Inkrafttreten (A. S. n. F. XVII, 819).

Für jenes B u n d e s g e s e t z dagegen vrurde die ReferenduniKïrist benutzt.

820

Die große Zahl von Anfragen aus allen Bemfsarten und Bevölkerungskreisen über die finanziellen Konsequenzen des Gesetzes bewog das Departement, aus dem reichen Material, das den vorberatenden Behörden vorgelegen hatte, einen Auszug unter dem Titel : ,,Die Versicherung und ihre Mittel" drucken zu lassen und den Gesuchstellern in der gewünschten Zahl von Exemplaren zuzusenden. Dasselbe geschah mit der im letztjährigen Berichte erwähnten Arbeit des Herrn Dr. J. Steiger: ,,Zur ökonomischen Tragweite der Versicherungsgesetze mit besonderer Berücksichtigung der Armenpflege.a Die Eingabe von Herrn Nationalrat E. Wullschleger, vom 11. Januar, und diejenige von Herrn Arbeitersekretär H. Greulich, vom 1. Februar, wurden von uns am 6. April beantwortet (Bundesbl. II, 488).

Betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 20. Mai verweisen wir auf unsere Botschaft vom 5. Juni (Bundesbl. III, 293).

Mit der Verwerfung des Gesetzes betrachten wir auch das P o s t u l a t vom 25. Oktober 1898 betreffend Versicherung für Berufskrankheiten als erledigt.

Es sind nun andere Mittel und Wege zu suchen, um die Vollziehung von Art. 34bis der Bundesverfassung zu ermöglichen, denn wir dürfen das Resultat der Volksabstimmung nicht in dem Sinne auffassen, daß dem Verfassungsgrundsatz überhaupt keine weitere Folge zu geben sei. Das Industriedepartement befaßt sich denn auch mit neuen Vorarbeiten, über deren Verlauf später zu berichten sein wird.

Der V e r s i c h e r u n g s f o n d s beträgt nunmehr, nachdem ihm im Berichtsjahre der ganze Rechnungsüberschuß dos Jahres 1899 zugewiesen wurde, Fr. 10,333,716. 36.

Ein von der nationalrätlichen Kommission für d i e M i l i t ä r v e r s i c h e r u n g über eine specielle Änderung (Lohnklassifikation) gewünschtes Gutachten wurde vom berichterstattenden Departcmente unterm 6. Dezember abgegeben.

Anläßlich eines Specialfalles wurden am (l Juli]<1897 die Departemente eingeladen, Bericht zu erstatten, ob, wo und welche B u n d e s b e a m t e n und zu welchen Bedingungen von A m t e s w e g e n gegen U n f a l l versichert seien. Die verlangten Berichte wurden im Laufe der Monate Juli und August 1897 eingereicht und hierauf die ganze Angelegenheit am 13. September 1897! dem Finanzdepartement überwiesen. Nach Einsicht des einläßlichen

821 Berichtes des Finanzdepartements, vom 31. Dezember 1899, beschlossen wir am 23. Januar, daß grundsätzlich für alle Beamten und Angestellten der Centralbundesverwaltung, welche bei ihrer Diensterfüllung gewissen Gefahren ausgesetzt sind, eine S e l b s t v e r s i c h e r u n g gegen Unfall einzurichten sei. Das Industriedepartement wurde beauftragt, entsprechende Vorschriften auszuarbeiten.

·Zugleich ordneten wir an, daß die mit privaten Versicherungsgesellschaften bestehenden Verträge betreffend Versicherung von Beamten und Angestellten der Centralbundesverwaltung gegen Unfall auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, eventuell nur je für ein Jahr und für eine Versicherang von höchstens dem fiinifachen Betrage der Jahresbesoldung zu erneuern seien.

Das Industriedepartement kam dem oben erwähnten Auftrage nach und stellte einen Entwurf tur die Selbstversicherung des Bundes auf. Wir gelangten jedoch im Berichtsjahre noch nicht dazu, in der Angelegenheit weitere Beratung zu pflegen und definitiven Beschluß zu fassen.

Au E i n g a b e n seit der Volksabstimmung haben wir fol" .geode zu verzeichnen : a. Von Herrn R u d o l f W i d m e r , Schuhmachermeister im Bürgerspital in Basel, vom 21. Mai, 10. Juni und 20. September, ·betreffend ,,Einführung obligatorischer Volkssparkassen mit Kranken«nd Unfallversicherung11.

b. Von Herrn C h a r l e s M a g n i n , Advokat in Genf, vom 25. Mai und 12. September, betreffend Wiederaufnahme der Arbeiten zur Ausführung von Art. 34bis der Bundesverfassung.

c. Von Herrn H. S t ü ß i , Staatsschreiber in Zürich, vom 1. Juni, .nEinige Gedanken zur Gestaltung der schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung'1.

Für die V e r s i c h e r u n g von A l t e r s p e n s i o n e n sieht ·das b e l g i s c h e Gesetz für Alterspensionen, vom 10. Mai 1900, staatliche Beiträge vor. Diese werden unter gewissen Bedingungen auch an die in Belgien wohnenden Angehörigen solcher fremden Staaten verabfolgt, die den Belgiern ähnliche Vorteile gewähren.

Auf eine Anfrage der belgischen Gesandtschaft, vom 9. August, ·wurde über die in der Schweiz bestehenden Verhältnisse nähere Auskunft gegeben.

822

TI. Bundesbeschluss betreffend die gewerbliche uiid industrielle Berufsbildung.

1. Beiträge an Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses rota 27. Juni 1884 ausgerichteten Bundesbeiträge an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus folgender t a b e l l a r i s c h e r Z u s a m m e n s t e l l u n g ersichtlich:

823

Ort.

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Fr.

Kanton Zürich.

(Aifoltern a/A. . .

Handwerkerschulen des Bezirks Affoltern ·JMottmenstetten . .

^Hausen a/A. . . .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . B£,ssersdorf . . .

Bf.uraa Btilach " " El "ff Handwerks- und Gewerbeschule Borgen Gewerbeschule .

.

. . . . Illaau Rtiänacht . . . .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Mjinnedorf . . . .

. . . .

n n . . . . Nänikon Gewerbe- und Fortbildungsschule . . . Örlikon-SeebachSchwamendingen .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Pfiiffikon . . . .

ßiohterswil . . .

Gewerbeschule' .

.

.

Riiti .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Rykon-Lindau . .

Sttifa Handwerkerschule .

Töß Gewerbeschule Uster Handwerkerschule Gewerbeschule Wald Wotzikon Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Wiaterthur . . .

Gewerbemuseum .

.

Berufsschule f ü r Metallarbeiter . . . .

Centralkommission der Gewerbemuseen . Zürich u. Winterthur Gewerbeschule der Stadt Züiicli Zürcherische Seidenweb8chule . . . .

Pestalozzianum Kantonales Technikum .

. . . Wi'iterthur

i 1,000 435 445 280 350 450 450 725 437 300

1,100 550 137 400 193 500 600 1,125 500 700 430 2,000 5 000 8,500 7,500 72 000 8,000 900 65 150

Kanton Bern.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Biel Handwerkerschule Huttwil Kinihberg . . . .

Latigenthal Langnau . . . .

Gewerbliche Zeichnungsschule . . . . M e i ringen . . . .

Übertrag

1,500 1 400 400 250 1,420 320 750 450 300

186,947

'

824

Anstalt.

Ort,

Bundesbeitrag.

Fr.

186,947 253 Handwerkerschule Münsingen Oberdießbach 165 Oberhofen bei Thun 250 Ecole professionnelle d e dessin . . . . St-Imier . . . .

1,925 Steffisburg . . . .

Handwerkerschule .

480 ßuiuiswald . . . .

350 i * Ecolfi professionnelle Tavannes .

500 Hand werk erschule Thun .

850 W;mgen a/A. . . .

660 Worb 3001 Cours d e dessin professionnel . . . . Porrentruy . . .

425 Brienz Schnitzlerschule 5 400 Brienzwiler Zeichnungsschule . .

. . .

200 Porrentruy Ecole d'horlogerie 4 100 ,, .,, et de mécanique . . St-Imier . . . .

9,800 Lehrwerkstätte für Großuhrenmacherei . Sumiswald . . . .

1,300 Bern .

Bernische Lehrwerkstätten .

25 562 Bernische Handwerker- u. Kunstgewerbeschule 16,400 Schweiz, permanente Schulausstellung 600 Kantonales Gewerbeniuseum .

12,070 1 Biel 47,072 Westschweizerisches Technikum Burgdorf . . . . 24,181 Kantonales Technikum

Übertrag

Kanton Luzern.

Gewerbliche Fortbildungsschule .

Kunstgewerbeschnle Kanton Uri.

3,200 6,957 ·

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Altdorf

700

Kanton Schwyz.

Gewerbliche Fortbildungsschule .

: i

,.

,

. . . .

. . . .

Arth Brunuen-Ingenbohl .

Einsiedeln . . . .

Gersîiu Küßnacht . . . .

Lachen .

.

Scliwyz Wolleran . . . .

Übertrag

·

545 315 803 250 240 575 785 240

354,400

825 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Obwaldcn.

Übertrag 354.400 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Kerns 265 Gewerbliche Zeichnenschulen . . . . Sächseln, Samen .

900 Kanton Nidwaiden.

Gewerbliche Zeichnenschule

. .

100 150 700

Kanton Glarus.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Engi Glarus Mollis . . .

Näfels ' " Netstal Nicderurnen . . .

Schwanden . . .

491 3,242 385 400 400 400 1,000

Beckenried Buochs Gewerbl. Zeichnen- und Fortbildungsschule Stans .

Kanton Zug.

Handwerker-Fortbildungsschule Handwerker-Zeichnenschule :

400 997

Baar

Zujr

Kanton Freiburg.

Ecole secondaire professionnelle des garçons Fribonrg . . . .

Fortbildungsschule für gewerbl. Zeichnen Murten .

Ecoles professionnelles de l'Industrielle . Fribourg . . . .

Musée industriel cantonal .

Cours professionnels d'adultes . . . .

T . . . .

Ecole des arts et métiers Kanton Solothurn.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . BaLithal-Klus . .

Berufsschule Biburist Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Breitenbach . .

Derandingen . .

Erlinsbach . . .

» » . . . . Grenchen . . .

-,, ,, . . . . Hesiiigkofen . .

Kriegstetten . .

r ji . . . .

Niecer-Gerlafingen Ölten . . .

Solothurn . . .

Handwerkerschule . . . .

Uhrenmacherschule . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3,200 174 2,890 4,000 3,585 1 9,485 700 480 250 600 350 1,000 600 620 600 2019 3,200 2,500

Übertrag 410,483

826 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Basel-Stadt.

Allgemeine GewerbeselralP Gewerberauseum Historisches Museum

Übertrag Basel

Kanton Basel- Landschaf t.

Gewerbliche Zeichnenschule .

,, Fortbildungsschule . . . . Gelterkinden . . .

410,483 38033 7,750 11,715 1,000 1,435 900

,, Zeichnenschule . . . . Sissach ,, Fortbildungsschule . . . . Waldenburg . . .

Lehrmitteldepot des kant. Gewerbevereins Liestal .

1,000 761 500

Kanton Schaffhausen.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Neunkirch . . . .

Schaffbausen . . .

Stein a/Rh. . . .

580 3,147 320

Kanton Appenzell A.-Rh.

. . . . Urnäsch . . . .

Waldstatt . . . .

.

.

.

. .

. . . . Walzenhausen Teufen

180 190 783 1,203 310 320 426 380 213 128 388 1,335

|Kanton Appenzell l.-Rh.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Appenzell . . . .

260

Kanton St. Gallen.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Altstätten . .

Berneck . .

Buchs Bütschwil . .

Ebnat-Kappel Flawil . .

635 460 300 230 350 371

Biihler Gais Heiden .

" ,,

Speicher . . . .

Stein-Hundwil . .

Teufen

" Zeichnenschule

H

-

r

..

.

. .

. .

. .

. .

Übertrag 486,076

827

Anstalt.

Ort.

Bundesbeitrag.

Fr.

tibertrag 486,076 410

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Fluias Gates n n . . . .

Goßau Grabs .

. . .

Grub . . .

Kirchberg . . . .

Lichtensteig . . Mels " . . .

» » . . . . Neßlau - Krnmmenau n n . . . . Niederuzwil .

r> » ' · · · · Oberuzwil . . . .

I)

M

.

.

.

.

n

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.

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.

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.

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.

.

.

.

»

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.

.

.

.

290

300 336 115 250 480 250 205 685 408 800 Eapperswil-Jona 760 Eheineck . . . .

300 815 Rorschach . . . .

300 Schäonis . . . .

S t . Gallen . . . . 10,200 Thal 600 Uznach 320 260 Walckirch . . . .

Wartau 200 Wattml . . . .

400 864 Wil

Kantonales Wanderlehrerinstitut und Lehrmitteldepot .

.

120 St Gallen Anstalten des Ostschweizerischen Stick- \Grabs, Degersheim, Kirchfachfonds 16 536 Toggenburgische Webschule Wattwil 5 000 Industrie- u n d Gewerbemuseum . . . . S t . Gallen . . . . 27,900 Kanton Graubünden.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Chur Ems

Muster- und Modellsatninlung Kanton Aargau.

H andwerker schul e " '' " M

Thusiî Chur

Frick

2,550 1,613 306 300 800 320 1,375 310 870 380 85

Übertrag 564,089

«28

Anstalt.

Ort.

Fr.

Übertrag 564,089 Lenzburg . . . .

450 Menziken 573 Murgenthal 200 Muri .

315 500 Eheinfelden Schottland . . . .

250 Wohlen . .

345 Zofingen . . . .

675 Aarau 13,200

Handwerkerschule .

1

Bundesbeitrag.

" n

Kantonales G-oWcrbcmuseuin Kanton Thurgau.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . .

Amriswil . . . .

Arbon Bischofszell . . .

Dießenhofen . . .

. . . . Ermatingen . . .

Frauenfeld . . . .

. . . . Kreuzungen . . .

Müllheim . . . .

Oberhofen-Mflnchweilen . . . . Schönenberg- Kradolf .

Weinfelden . . .

220 520 400 250 240 1,294 810 182 250 425 680

Agno Arzo Bellinzona 51 Biasca Breno " Cevio " Chiasso Cresciano *" Curio " Locamo . . . .

" Lugano .

" Mendrisio " Rivera " Russo ** Sessa Sonvico Stabio " Tesserete Vira-Gambarogno .

Scuola serale professionale Antonio Vanoni Lugano

830

2,750 8,050 2,600

Übertrag

612,298

»

»

«

»

»

n

Kanton Tessin.

Scuola d i disegno . . . .

"n

830

3800

370 370 420 370 420 830

370 870 930 370 460 370 470 950

8291 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Waadt.

Cours professionnels de la société industrielle e t commerciale .

. . . .

Cours professionnels des ouvriers tapissiers Cours professionnelsdes ouvriers ferblantiers Cours professionnels des ouvriers tailleurs et taillenses Coure de reliure et dorure des ouvriers relieurs .

. . . .

Cours professionnels des ouvriers serruriers Cours professionnels des ouvriers charrons e t maréchaux . . . .

. . . .

Cours professionnels des ouvriers plâtriers et peintres Cours professionnels des maçons suisses Cours professionnels des ouvriers ébénistes Cours professionnels ,, industriels . . . .

,, professionnels du soir ,, ,, e t d e métier .

, Musée industriel .

Ecole professionnelle cantonale . . . .

Kanton Wallls.

Ecole des apprentis-artisans Ecole professionnelle .

r>

Lausanne . . . .

ïi . . . .

2,293 836 515

295 .

H

.

.

.

170 1,070 698

.

>1

.

.

.

Morges Montreux .

Payerne . . . .

Vevey Tvei'don Lausanne .

.

n

.

.

.

. . . . Sion . . . .

Kanton Neuenburg.

Ecole de dessin professionnel Ecole mixte d'enseignement professionnel Ecole de dessin professionnel et de modelage Ecole d'art appliqué à l'industrie . . .

Ecole d'horlogerie et de mécanique . .

Ecole de mécanique Ecole d'horlogerie et de mécanique . .

n

Übertrag 612,298

286 380 500 353 330 100 1,050 900

600 1,000

700 5,326

Cernier Locle Neuchâtel . . . .

Chaux-de-Fonds . .

n

Couvet Fleuiier . . . .

Loclt! . . .

Neuchâtel . . . .

300 1,750 2,000 15,140 17,760 4,510 8,657 13,043 5,356

Übertrag 698,216

830

r Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Genf.

Übertrag

Genève 1 Cours facultatifs du soir Académie professionnelle Ecole d'horlogerie Ecole d e mécanique . . . .

. . .

" Musée des arts décoratifs Ecoles municipales d'art Ecole cantonale des métiers Ecole cantonale des arts industriels .

Zusammen

250 Anstalten

698,216 3 600 9,000 16,216 9000 6500 33 601 16,000 39,866

. . 831,999

831

Die W i r k u n g e n des Bundesbeschlusses s e i t s e i n e m I n k r a f t t r e t e n werden durch folgende Zahlen veranschaulicht:

Jahr.

1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

43

86 98 110 118 125 132 139 156 177 185 203 216 212 226 242 250

Gesamtausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

438,234. 65 811,872. 16 958,569. 70 1,024,462. 84 1,202,512. 29 1,390.702. 29 1,399^86. 67 1,522,431. 10 1,750,021.99 1,764,069. 52 1,994,389. 68 2,203,133. 29 2,696,197. 79 2,608,270. 06 2,759,366. 11 2,838,717. 99 *) --

304,674. 65 517,895. 38 594,045. 64 636,751. 62 724,824. 01 814,696. 77 773,614. 30 851,567. 67 954,299. 70 981,137.12 1,118,392. 43 1,265,635. 66 1,472,707. 42 1,511,166. 47 1,599,127. 47 1,634,315. 43 --

42,609. 88 151,940. 22 200.375, 25 219^044. 68 284,257. 75 321,364. -- 341,542. 25 363,757.-- 403,771. -- 447,476. -- 470,399. -- 567,752. -- 632,957. -- 673,902. -- 712,285. -- 786,229. -- 831,999. --

27,362,938.13 15,754,315.43 7,451,661.03 Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

2. Stipendien.

Nachstehende T a b e l l e weist Bestimmung, Anzahl und Beirag der bewilligten Bundesstipendien aus : *) Angaben noch unvollständig.

06

Kanton.

FUr Besuch von Schulen.

Stipendii!».

II. InstrukXV. LehrerXIV. InstrukIV. Forttionskurs tionskurs bildungskurs bildungskurs FUr Studienan der Ecole am für Handam Gewerbedes arts reisen.

Technikum museum fertigkeit in et métiers, Schaffhausen.

Winterthur.

Aarau.

Freiburg.

Sliptn- Betrag. Slipn- Betrag, Supin- Betrag. Stipen- Betrag. StipenBetrag. diilt».

diittn.

lllllD.

dien.

diile!.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri. . .

. . .

Schwyz Obwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh St Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin .

Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf :

Xusarameu

25

5,350 2,700

1

400

2

600

1

100 900

2

6 1

Fr.

1150 250

Fr.

1 1

4

350 100

1000 5

1925

1

150

Fr.

7 2

280 100

2 1 2

80 70 100

1

1,400 200 400 200

3

1,800

5

1,900

55 ' 16,150

2

1

250

1

250

--

13

80 50

5 2

175 100

12

3425

--

4 1

250 500 800 250

17

3650

1 2

~ 2800

1550

_

400

400

300

TM 2 l

2

2

7

3

200

5 1 < 2

Fr.

27 j 1125

21 4

S Rekapitulation, i

SliptnBetrag. diäten.

Fr.

1,950 560

3

350

6 2

675 300

1 2

120 210

810 5 230 3 3 375 5 600 2 360 16 2,040 1 200 24 . 2,520 4 500

Betrag.

Fr.

52 20 4 1 4 1 5 1 19 10 1 2 2 2 11 6 12 9 3 22 5 30 4

102' 11,800 226

8,450 4,090

850 100 680 70 450 100 4,125 2,315 200 270 210 80 2,260

830 1,350 1,150 610 4,590

1,000 4,670

500 38,950 i

833

3. Besondere Unternehmungen.

ßundesbeiträge erhielten : a. der F a c h k u r s des Konditorenverbandes von Zürich und Umgebung Fr.

100 des kantonalen Schneidermeistervereins Bern. ,, 150 des Schreinerfachvereins Bern ,, 100 des Spenglerfachvereins Bern ,, 100 des Malerfachvereins Bern ,, 150 des Buchbinderfachvereins Bern ,, 100 des Schlosserfachvereins Bern 150 fl des Spenglerfachvereins Biel ,, 75 d e s Schneidermeistervereins Thun . . . . ,, 100 des Malerfachvereins Luzern ,, 50 des Malerklubs ,,Paletta" Luzern ,, 50 für Handstickerei in Appenzell ,, 349 für Holz- und Marmormalerei in Aarau . . .n 400 des Schneiderfachvereins Aarau ,, 80 b. der Verband s c h w e i z e r i s c h e r H e i z e r und M a s c h i n i s t e n für Kurse und Wandervorträge in den Sektionen ,, 720 c. der IV. P o r t b i l d u n g s k u r s für Handwerkerschullehrer am Gewerbemuseum in Aarau. ,, 750 d. der II. I n s t r u k t i o n s k u r s an der école des arts et métiers in Freiburg ,,· 3,640 e. der B u c h h a l t u n g s k u r s für Fortbildungsschullehrer in Berneck ,, 349 f. der Kanton St. G-allen für sein W a n d e r lehrerinstitut ,, 2,022 g. der schweizerische Gewerbeverein für die L e h r l i n g s p r ü f u n g e n und die Förderung der B e r u f s l e h r e ,, 10,000 h. der schweizerische Verband zur Förderung des Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichts für seine Z e i t s c h r i f t und für eine P r e i s ausschreibung ,, 2,400 i. der Handfertigkeitsunterricht an den L e h r e r semina rien: Hofwyl (Fr. 500) und Pruntrut (Fr. 400) ,, 900 Lausanne ,, 500 &. der schweizerische Verein zur Förderung des H a n d a r b e i t s u n t e r r i c h t s für Knaben . ,,' 1,000 Zusammen Fr. 24,235 ßundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

57

834

Für jeden Kurs muß zuerst ein Budget und das Programm vorgelegt werden. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt später, und zwar nach Eingang der Rechnung und Berichterstattung über den abgehaltenen Kurs.

4. Verschiedenes.

Im E x p e r t e n k o l l e g i u m wurde der austretende Herr alt Ständerat E. Schubiger in Uznach ersetzt durch Herrn J. Gr.

Hürlimann, gew. Fabrikdirektor, in Zürich. Das Departement empfahl den Experten, anläßlich der Inspektion der zu subventionierenden Anstalten auch die zuständigen kantonalen Departementsvorsteher zu besuchen.

Gemäß B u n d e s b e s c h l u ß vom 23. Juni verfügten die gesetzgebenden Räte: ,,Zustimmung zum Standpunkte des Bundesrates, daß eine Revision der verschiedenen Bundesbeschlüsse über Berufsbildung nicht vorzunehmen, dagegen, soweit möglich, eine Übereinstimmung der bezüglichen Durchführungsbestimmungen zu erzielen sei.tt (S. Bericht des Bundesrates vom 21. November 1899, Bundesbl. V, 561.)

Im nämlichen Bundesbeschluß wurden in Bezug auf die 'im Entwurfe vorliegenden Vollziehungsverordnungen einige Wünsche ausgesprochen. Betreffend unsere V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g vom 17. November 1900 ,,zu den Bundesbeschlüssen betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung und betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts" verweisen wir auf A. S. n. F. XVIII, 272.

In Ausführung von Art. 15 dieser Verordnung erließ das Departement am 28. Dezember eine ,, I n s t r u k t i o n der Experten für gewerbliches und hauswirtschaftliches Bildungswesena.

TU. Buudesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen (Geschlechts.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die städnigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus folgender t a b e l l a r i s c h e r Z u s a m m e n s t e l l u n g ersichtlich :

835

Kanton ZUrich.

Fortbildungsschule für Töchter Weibliche Fortbildungsschule .

Mädchen-Fortbildungsschule .

Weibliche Fortbildungsschule .

Mädchen-Fortbildungsschule .

!Fr.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Hauswirtschaftl. Töchter-Fortbildungsschule Töchter-Fortbildungsschule ' Weibliche Fortbildungsschule . . . .

Fortbildungsschule für Töchter . . .

Haushaltungsschule Töchter-Fortbildungsschule . .

Mädchen-Fortbildungsschule .

Koch- und Haushaltungskurse Haushaltungsschnle Weibliche Fortbildungsschule .

Haushaltungsschule Fortbildungsschule für Töchter Weibliche Fortbildungsschule .

Töchter-Fortbildungsschule

Bundesbeilrag.

Ort.

Anstalt.

. .

. . .

. . .

. . .

. .

. . .

Andelfingen . . .

Bülach Dübendorf . . .

Dynhard-Eschlikon Egrsr .

. .

Guntalingen . . .

Bedingen Hegi Hutzikon-Turbenthal Iberg-Seen . . .

Illnau Küsnacht Neftenbach Oberstammheim .

Pfäflikon (Bezirk) .

Richterswil .

Rüti Stäfa Töß Turuenthal . . .

Untereinbrach .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

200 125 80 100 90 60 100 50 60 50 99 430 160 110 500 200 260 225 184 55 250 100 50

Waltalingen . . . .

Haushaltungsschule und Kurse des Frauenbundes . . .

Winterthur 1 967 Fortbildungsschule für Töchter . . .

n . . . .

8,400 Mädchen-Fortbildungsschule . . . . Zeli 50 Schweizerische Fachschule für Damenschneiderei und Lingerie Zurich 10 000 Haushaltungsschule . ' . . . .

3 250 l Kanton Bern.

Frauen-Arbeitsschule . . . .

. .

Haushaltungs- und Dienstbotenschule .

Koch- und Haushaltnngskurse an den Primarschulen Hauswirtschaftl. Kurse der städtischen Sekundärschulen Mädchen-Fortbildungsschule . . . .

Haushaltungsschnle Freiwillige Mädchen-Fortbildungsschule Ecole ménagère . . .

. . . .

Bernische Haushàltnngsschule . . . .

Bern

. .

. .

3 650 1,546 1 347

Duggingen . . . .

Herzo ^enbuchsee Münchenbuchsee . .

St-Imier Worb .

1 039 95 1 600 102 400 1 870

Übertrag 38,854

836

Bundesbeitrag.

Ort.

* Anstalt.

Fr.

Kanton Luzern.

Koch- und Haushaltungsschule

Weesis

Übertrag 38,854 1,000

Kanton Obwalden.

150 Kanton Nidwaiden.

500 Kanton Glarus.

Bitten Weiblicher Randarbeitskurs . . . . Leuggelbach .

Weibliche Fortbildungsschule . . . . Luchsingen .

Mollia .

Mitlödi Mühlehorn .

D n · Näfels Netstal Weibliche Fortbildungsschule . . . Niederurnen .

Nitfurn Eüti .

Kanton Freiburg.

Cours professionnel de cuisine . . .

Cours professionnel de coupe et de

. . .

. . .

. . .

. .

. . .

38 60 55 95 100 167 100 80 150 180 200 44 68 50

Fribourg .

2,950 1 400

Kanton Solothurn.

Balsthal " Biberist Freiwillige Töchter-Fortbildungsschule Büsscrach Haushaltungsschule Derendingen Grenchen " Kriegstetten " Ölten .

" Schönenwerd " Solothurn i

. .

Übertrag

300 725 600 340 1 075 454 255 300 250 525-

51,065

837

Bundesbeitrag.

Ort.

· Anstalt.

Fr.

Übertrag 51,065 1,790 26,540

Kanton Basel-Stadt.

Kochkurse der Mädchensckundarschule Frauen-Arbeitsschule Kochschulen der Kommission für Fabrikarbeiterverhältnisse . . .

. .

2 500

Kanton Basel-Landschaft.

Haushaltungsschulc Koch- und Haushaltungskurse der gemeinnützigen Gesellschaft d. Kantons

ArlKsheim

Koch- und Hanshaltungsschule

. . .

Gelterkinden . . . .

Basel-Landschaft . .

Waldenburg . . . .

535 400 1,875 650 250 120 650 175 160

Bedingen Neunkirch Schaffhausen Schloitheim Stein a/Rh

. . . .

. . . .

228 1,440 200 190

Gais Grub Heidon

. . . .

. . . .

n

n

»

.

.

.

Münchenstein



n

n

.

.

.

Sissach

Schulküche Koch- und Haushaltungsschule

. . .

Kanton Schaffhausen.

Töchter-Fortbildungsschule 17

" " Kanton Appenzell A.-Rh. .

Töchter-Forthildungsschnle

" "

160

. . .

. . . .

. . . .

Volks-Kochschule Töchter-Portbildungsschule

" " " 1

Lutzcnberg . . . .

Schwellbrunn Stein Teufen Trogen . . ' . . . .

Wald . .

105

90 25 122 847 439 62 25 48 23 34 40 40 120 120 37

Übertrag 91,095

838

A listalt,

Bundesbeitrag:.

Ort. ,

Fr.

Übertrag Waldstatt Walzenhausen Wolfhalden .

Töchter-Fortbildungsschule

!

91,095 35 50 l 40 |

Kanton St. Gallen.

Haushaltungsschule

. . . .

St Gallen

1 250

7 500

Kanton GraubUnden.

Frauen-Arbeitsschule Koch- und Haushaltungsschule

Chur

800

. .

1 000

Kanton Aargau.

Kochkurse des gemeinnützigen Frauerï- \Aarau, Oberentfelden, / Erlisbach . . .

Haushaltungs- u n d Kochkurae . . . .

Töchter-Fortbildungsschule Ammerswil . . .

Häushaltungsschule Boniswil Bottenwil .

Brittnau . . .

Töchtei'-Forthildungsschule Egllswil Haushaltungsschule Kölliken Weibliche Fortbildungsschule . . . . Küngoldingen . .

Dienstboten- und Häushaltungsschule . Lenzburg Töchter-Fortbildungsschule . . . . .

» Meisterschwänden .

Haushaltungs- und Kochschule . .

Töchter-Fortbildungsschule Niederlenz . . .

Weibliche Fortbildungsschule . . . . Oftringen Töchter-Fortbildungsschule Othmarsingen Koch- und Hanshaltnngsschule . . . Reinach Häushaltungsschule Safenwil .

Töchter-Fortbildungsschule Seengen Seon . . . . ' .

" Haushaltungsschule . . . . ; . . Ürkheiro Koch- und Hanshaltungsschule ; . .

.

.

.

.

400 | 350 1 45.

675 70 1 105 45 130 41 1,000 95 45 290 55 49 45 260 60 55 45 45 80 207

Übertrag 105,962

839

Ort.

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Fr.

Kanton Thurgau.

Freiwillige Töchter - Fortbildungsschule n

»

"

"

n n n

n n n

n n

n n

n n »

" n n

.

» n

n

n

n

"

n

»

n

Thurgauische Haushaltungsschule . .

Freiwillige Töchter - Fortbildungsschule

Übertrag 105,962 Affeltrangen . . . .

152 Alterswilen . . . .

100 Altn.au 66 Amriswil · . . .

182 Au 125 Bichelsee . .

80 Bischofszell . . . .

190 Dießenhofen . . . .

115 Dußnang - Oberwangen 52 Erlen 80 Ettenhausen . . . .

65 Frauenfeld . . . .

600 Gaeìhnang 44 Göttighofen . . . .

68 Guntershausen . . .

125 Herrenhof-Langrickenbach .

132 Horu 60 Kesswil-Uttwil-Dozwil . .

75 Kurzdorf . .

. .

145 Lansfdorf .

105 Märstetten . . . .

102 Matzängen .

36 Mettlen 60 Mültteim 179 Neukirch-Egnach . .

60 Neukirch a. d. Thur .

700 Oberaach 60 Pfyn 90 Schönenberg-Kradolf .

100 Snlgi'n . .

. . .

75 Tägerwilen . . . .

90 Wän,Ti 96 Weinfelden . . . .

130

Kanton Waadi.

Cours Ecole Ecole Ecole j Ecole Cours

professionnels pour jeunes filles ménagère et professionnelle .

professionnelle pour jeunes filles de domestiques de couture professionnels pour jeunes filles

Lausanne Morges Vevey Yverdon

750 9,900 841 870 300 200 Übertrag 123,162

840 1 Bundes- j beltrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Wallis.

Übertrag 123,162 !

Bagne, Bourg-St-Pierre 400 Brigue . . .

.

300 .

600 . . . Eiddes 600 300 . . Sion 550

Ecole ménagère .

Cours d e broderie . . . .

Cours de cuisine . .

Kanton Neuenburg.

Ecole professionnelle de jeunes filles .

Chaux-de-Fonds

. .

1,000 1 161 4833

Ecole professionnelle de jeunes filles . Ncuchâtel .

Kanton Genf.

Ecole professionnelle et ménagère .

Zusammen

Carouge Genève

. . .

180 Anstalten.

4,300 27,100 164,306

Die W i r k u n g e n des Bundesbeschlusses s e i t s e i n e m I n k r a f t t r e t e n werden durch folgende Zahlen veranschaulicht:

Jahr.

1896\ 1897/ 1898 1899 1900

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

Gesamtausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

114

479,216.35

196.457. 72

84,087. --

124 153 180

524,155.91 723.450.74

236,615.35 336,927. 76

--

108,766.-- 158,157.-- 164,306.--

770,000. 83

515,316.--

«·>

1,726,823.--

*) Angaben noch unvollständig.

841 Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften erfolgte die Auszahlung von 8 S t i p e n d i e n im Gesamtbetrage von Fr. 1875.

Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n erhielten die nebenstehend verzeichneten Bundesbeiträge: a. Der Näh- und Flickkurs des Frauen- und Töchterbildungsvereins Biel Fr. 100 b. Der kantonale Bildungskurs von Lehrerinnen für hauswirtschaftlichen Unterricht .in Zürich . ,, 679 c. Der kantonale Fortbildungskurs für Schneiderinnen und Lingères in Lausanne . . . . ,, 3318 Züsarhmen * Fr. 4097

VIII. Ausstellungen im Inlande.

Über diesen Gegenstand sind keine Mitteilungen zu machen.

IET. Abteilung.

Landwirtschaft.

I. Landwirtschaftliches Unterriichtswesen und Versuchsanstalten..

1. Stipendien.

Die Gesuche um Gewährung von Stipendien sind gegenüber dem Vorjahre weniger zahlreich eingegangen. Es sind zur Auszahlung gelangt: 21 Schülerstipendien (für Landwirtschaftslehrer und Kulturtechniker} Fr. 5325 2 Reisestipendien ,, 240 Total

Fr. 5565

(1899:

Fr. 806(T>

842 Ebenso hohe Beiträge wie der Bund haben folgende Kantone geleistet : Schulerstipendien.

Reisestipendien.

Anzahl.

Kanton.

2 3 1 1 1 1 3 5 2 1 1

Zürich . . .

Bern Luzern .

Glarus .

Freiburg . .

Basellandschaft St. Gallen . .

Aargau Tessin . . .

Waadt. - . .

Genf . . .

Wie oben

21

Beitrag.

Fr.

900 600 100 175 200 400 650 800 600 500 400

Anzahl.

Betrag Fr.

1 -- --

140 -- --

-- -- -- -- 1 --

-- -- -- -- 100 --

--

--

5325

--

-- 240

2. Theoretisch ·praktische Ackerbauschulen.

Die diesen Anstalten pro 1900 verabfolgten Bundesbeiträge, entsprechend der Hälfte der Unterrichtskosten (Lehrkräfte und Lehrmittel), belaufen sich auf folgende Beträge: Anstalten.

1.

2.

3.

4.

Zürich, Schule Strickhof .

Bern, Schule Rutti . . .

Wallis, Scliule Ecône . .

Neuenburg, Schule Cernier

Kantonale Auslagen.

Lehrkrilfte. Lehrmittel.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

Bundesbeltrag.

Fr.

17,248.98 1202.87 18,451.85 9,225.92 23,418.30 5053.31 28,471.61 14,235.80 14,370.-- 330.-- 14,700.-- 7,350.-- 32,036.35 735.57 32,771.92 16,385.96 Gesamttotal 94,395.38

47,197.68

(1899: 89,863.72 44,931.85)

Die Frequenz dieser Anstalten wies nur geringe Veränderungen auf; sie betrug 124 Schüler gegenüber 118 im Vorjahre (Strickhof 30, Rutti 45, Ecône 21, Cernier 28).

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Unterrichtskosten der Anstalt, Fr. 21,664. 15 für Lehrkräfte und Fr. 228. 65 für Lehrmittel, Total Fr. 21,892. 80, sind derselben zur Hälfte vom Bunde vergütet worden (Beitrag Fr. 10,946.40).

In drei Klassen zählte sie 40 Schüler (im Vorjahre 38).

843 4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Die diesen Anstalten verabfolgten Bundesbeiträge sind in.

nachstehender Tabelle zusammengestellt. Sie entsprechen bekanntlich ebenfalls jeweilen der Hälfte der Unterrichtskosten.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte.

Anstalten.

1. Zürich, Schule Strickhof.

2. Berii, Schule Riitti. . .

3. Bern, Schule Pruntrut 4. Luzern, Schule Sursee 5. Freiburg, Schule Pérolles '6. St. Gallen, Schule Custerhof 7. Graubünden,SchulePlantahof 8. Aargau, Schule Brugg . .

9. Waadt, Schule Lausanne .

10. Genf, Schule Genf . .

.

Bundes beitrag.

Total.

Fr.

Lehrmittel.

Lehrmittel.

Ir.

Fr.

Fr.

11,499.32 8,785.80 4,576.45 9,697. -- 7,619.-- 14,877.75 17,465.65 11,766.30 14,568.30 6,130.--

801.91 1759.42 146-5.10 22215.51 1348.90 246(5.40 1994.37 420«.66 2045.18 182.10

12,301.23 10,545.22 6,041.55 11,922.51 8,967.90 17,344.15 19,460.02 15,971.96 16,613.48 6,312.10

6,150.62 5,272.61 3,020.77 5,961.25 4,483.95 8,672.07 9,730.01 7,985.98 8,306.74 3,156.05

Gesamttotal 125,480.12 62,740.05 (1899: 117,988.03 58,994.--) Es zählten im Berichtsjahre Schüler : Strickhof (Zürich) 29.

Rutti 71, Pruntrut 22, Sursee 58, Pérolles 32, Custerhof 32^ Plantahof 38, Brugg 72, Lausanne 43 und Genf 9, Total 406 Schüler (388 im Vorjahre).

5. Landwirtschaftliche

Wandervorträge und Specialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Die Inanspruchnahme des von Ihnen hierfür bewilligten Kredites ergiebt sich aus nachstehender Zusammenstellung: Anzahl der Kanton.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Zürich . .

Bern . . .

Luzern . .

Schwyn . .

Freiburg . .

Schaffhausen St. Gallen .

Übertrag

Vortrage. Kurse. Käserei- u. . AlpStallunter- inspeksuchungen. tionen.

4 77 -- --

48 64 13 1 1 6 61

132 29 -- -- -- 60

283

194

232

78 124 --

11

-- -- -- -- -- -- --

Kantonale Auslagen (Lehrkräfte und Lehrmittel).

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

5,854.90 17,380. 12 2,513.30 48. 40 3,360.04 1,501.80 6,271.50

2,927. 45 8,690.06 1,256. 6& 24.20 1,680.02 750.90 3,135.75

36,930.06

18,465.05

844 Anzahl der

Kanton.

s.

9.

10.

11.

12.

AlpVortrage. Kurse. Käsefei u.

StalJunfcer- inspefcsuchungen. tionen.

Übertrag Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Waadt . . .

Genf . . . .

Kantonale Aus]&g6n (Lehrhafte und Lehrmittel).

Bandesbeitrag,

Fr.

Fr.

17 -- --

-- -- -- -- -- --

36,930. 06 767.44 6,987.84 214.60 3,265. 70 5,598. --

18,465.03 383.72 3,493. 92 107.30 1,632.85 2,799.--

282

249

--

53,763.64 26,881.82

232

287

16

51,831.62 25,884. 69)

283 8

194 9

41 --

85 414

78 -- 1 --

Total

831

(1899:

810

232 -- --

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsstationen.

Diesen Anstalten sind innert dem Rahmen des von Ihnen bewilligten Kredites wie bisher die Auslagen, die sie für Lehrkräfte und Lehrmittel, sowie für das Versuchswesen gemacht haben, zur Hälfte vergütet worden. Die verausgabten Beträge ergeben sich aus nachstehender Zusammenstellung: Anstalten.

1.

ü.

-3.

4.

5.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte. Lehrmittel. Versuchswesen.

Fr.

Fr.

Fr.

Wädensweil. . 31,885.-- Lausanne-Vevey 4,863.-- Auveruier 14,225.-- Ruth . . . .

Lenzburg . .

Bundes-

Total.

Fr.

beilrag.

Fr.

1,088.49 16.776.56 49,750.05 24,875.02 212.07 48,136.45 53,211.52 17,600.-- 819.67 15,650.25 30,694.92 15,347.45 6,000.-- 3,000.-- 6,000.-- 431.60 215.80 431. 60 Gesamttotal 140,088.09 61,038.27 (1899: 145,071.16 59,073.86)

Ad 1. L e h r t h ä t i g k e i t : Die Schule war von 18 Schülern besucht, und zwar die Obst- und Weinbauschule von 8, die Gartenbauschule von 10. Außerdem wurden in kurzzeitigen Kursen 392 Personen in Obstverwertung, Wein- und Mostbehandlung, Zwergobstbau etc. unterrichtet.

'" · V e r s u c h s t h ä t i g k e i t . Unter Hinweis auf den hierüber ·einläßlich Auskunft gebenden gedruckten Bericht der Anstalt sind pro 1900 u. a. zu erwähnen die Prüfung von Obstverwertungsgeräten und -Verfahren, die Prüfung einer größern Anzahl amerikanischer Rebsorten, Versuche über RebVeredlung, Düngung, Rebbearbeitung und Weinbehandlung, Hefereinzucht u. s. w.

845 Außerdem haben die Anstaltslehrer auch im Berichtsjahre zahlreiche öffentliche Vorträge abgehalten, und es sind etwa 3000 schriftliche Anfragen zur Beantwortung gelangt.

Ad 2. Die Thätigkeit der Weinbauversuchsanstalt wird fortwährend fast ausschließlich von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus und zur Rekonstituierung der phylloxerierten Reben in Anspruch genommen.

Im Februar des Berichtsjahres sind im Kreise Coppet cirka 45,000 m. Rebholz und 30,000 gepfropfte Wurzelreben zur Abgabe gelangt. In den ändern Kreisen sind 234 Versuchsfelder neu angelegt worden.

Einläßlichere Angaben hierüber, sowie über die anderweitige Thätigkeit der Anstalt enthält der bei den Akten befindliche gedruckte Jahresbericht derselben.

Die Weinbauschule in Praz sur Vevey war von 7 Schülern besucht.

Ad 3. Die Weinbauschule zählte in zwei Klassen 11 Schüler (im Vorjahre 15).

Die Versuchsstation hält regelmäßig Pfropfkurse ab. Gestützt auf die Ergebnisse zahlreicher Bodenuntersuchungen und Anbauversuche empfiehlt dieselbe die Anpflanzung von Riparia-Gloire für Böden mit bis 10 % Kalk, Solonis-Riparia 1616 für Böden mit bis 20% Kalk, Riparia-Rupestris 3306 und 3309 für Böden mit bis 30 % Kalk, Aramon-Rupestris Gauzin Nr. l für Böden mit bis 40 % Kalk, Mourvèdre-Rupestris 1202 für Böden mit bis 65 % Kalk..

Es wird beabsichtigt, für jede Gemeinde der Weingegend eine calcimetrische Karte zu erstellen ; für Cortaillod ist dies im Berichtsjahre bereits geschehen.

.

Die Abgabe .amerikanischen Rebholzes an Private erfolgte fortwährend ausschließlich durch die Anstalt, die auch bewurzelte Stecklinge an Eigentümer phylloxerierter Reben zu ermäßigten, Preisen liefert. Die Gärungsversuche mit Reinhefen wurden mit Erfolg fortgesetzt.

Ad 4. Die Ankäufe von Rebholz verursachten eine Auslage von Fr. 28,882.35 gegenüber Fr. 14,846.65 im Vorjahre; dieAuslagen hierfür haben sich also beinahe verdoppelt. Die Einnahmen aus dem Verkaufe von Rebholz betrug-en nur Fr. 25,123.05,, da Hybriden wie Solonis X Riparia 1616 und Riparia X Rupestris 101--14, 3306 und 3309 unter den Selbstkosten abgegeben

846

wurden. Außerdem übernahm die Station alle Verpackung^- und Transportkosten.

Die Rebholzpflanzungen Ruth lieferten etwa 19,000 Meter.

Ad 5. Zu den bisher im Kanton Aargau angelegten Rebschulen kamen im Berichtsjahre neue hinzu in Villigen und Effingen. Die bisherigen Anlagen ergaben, abgesehen von Frostschaden, gute Resultate.

7. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

Die Thätigkeit der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten bewegte sich im gleichen Rahmen wie voriges Jahr. Nachfolgende Zusammenstellung, deren Zahlen den Monatsberichten und den Rechnungen der Anstalten entnommen sind, giebt einen Überblick über den Gang derselben: Versuche.

Anstalten.

a. Centralverwaltimg u. Besitzung Liebefeld b. Âgrikullurchemische Anstalten: 1 . Zürich . . . . . . . . .

2. Bern 3. Lausanne

c. Samemmtersuchungsanstalten : 1. Zurich 2. Lausanne d. Bakteriologisches Laboratorium

Ausgeführte Einzelbestimmnngen. *)

Untersuchungen.

Ein- Ausgeführte Einzelseniestimdungen. imingen.

Ausgaben.

Fr.

--

--

--

20,639.02

3,593 12,784 2,084

5589 2100 576

14,610 6,272 1,487

50,810.55 43,556.44 15,045.04

1,426 822 --

9635 699 --

22,686 2,177 --

43,081.77 13,905.97 11,300.50

Überdies wurden verausgabt: Auslagen für die Aufsichtskommission . . . .

Landankauf zur Grenzregulierung des Liebefeldes

198,340. 29 . . .

. . .

325.-- 12,500.--

Total 211,165.29 1899:

192,780.60

*) Die Zahlen sind nicht unter einander vergleichbar, da deren Ermittelung in den verschiedenen Anstalten bisher nicht nach einheitlichem Verfahren erfolgte.

Die Ausgaben der Anstalten setzen'sich aus folgenden Beträgen zusammen: Centralverwaltung Liebefeld.

Fr.

1. Besoldungen .

9,550. -- 2. Bureaukosten 852. 50 3. Mobiliar .

185. 36 4. Betriebskosten 0 9,309. 66 741. 50 5. Verschiedenes Wie oben :

20,639. 02

Agrikulturchemische Anstalten Zürich.

Bern.

Lausanne.

i1 Fr.

Fr.

Fr.

SamenBakteriolog.

Untersuchungsanstalten Laboratorium Zürich.

Lausanne.

Fr.

Fr.

Fr.

27,731. 25 2,000. -- 2,481.. 70 16,097. 75 2,499. 85

27,265.-- 2,031. 44 1,909. 90 11,370. 95 979.15

9,775. -- 806. 72 863. 95 2,798. 87 800. 50

28,005. -- 3,301. 72 1,514. 78 10,122. 72 137.. 55

50,810. 55

43,556.44

15,045. 04

43,081. 77

7,445. -- 1,481. 43 686. 65 3,622. 94 669. 95

8,158. -- 299. 45 811.28 1,945. 47 86.30

13,905. 97 11,300. 50

Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Einnahmen vom Gutsbetrieb Liebefeld2) . : Einnahmen vom Gutsbetrieb Mont-Calme Einnahmen für Untersuchungsgebühren etc. .

Fr. 6,625.75 ,, 250. -- ,, 47,442. 64 Fr. 54,318.39 1899:

') Inklusive Viehankauf (Fr. 3404).

a

Fr. 53,350.27 oo

) Inklusive Viehverkauf (Fr. 1472. 60).

VÊ-

--1

848

Die außerordentliche Futterernte dieses Jahres veranlaßte uns, den Viehstand des Liebefeldgutes von 10 auf 15 Stück zu erhöhen. Da das Gut noch nicht eingezäunt ist, und von Fußgängern, Arbeitern und Wagen durchquert wird, war es nicht möglich, die Feldversuche in größerem Maßstabe anzulegen. Ein einziger Feldversuch, bestehend aus 30 Parzellen von je 50 m2, wurde im Frühjahr begonnen und unter Mitwirkung des Personals der Centralverwaltung und der agrikulturchemischen Anstalt in Bern weitergeführt.

Über die Kontroll- und die Versuchsthätigkeit der Anstalten finden sich in den Jahresberichten derselben, welche im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz veröffentlicht werden, nähere Angaben.

Die agrikulturchemische Anstalt, sowie das bakteriologische Laboratorium befinden sich noch in ihren bisherigen Lokalitäten, im Chemiegebäude und in der alten Kavalleriekaserne in Bern.

8. Molkereischulen.

Diese Anstalten haben pro 1900 aus den ihnen bewilligten Krediten folgende Beiträge bezogen: Anstalten;

Kantonale Auslagen.

Total.

Lehrkräfte. Lehrmittel.

Fr.

Fr.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

1. Bern, Schule Eütti . . 19,141. 70 2,536. 66 21,678. 36 10,839. 18 2. Freiburg, Schule Perolles 12,800. -- 885. 28 13,685. 28 6,842. 64 3. Waadt, Lausanne-Moudon 8,477. -- 432. 67 8,909. 67 4,454. 83 Gesamttotal 44,273. 31 22,136. 65 (1898: 39,732.10 19,866.05)

Die Anstalten sind 'von 55 Schülern besucht worden (Bern 45, Freiburg 5, Lausanne-Moudon 5 Schüler").

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Im Berichtsjahre fanden weder zur Abgabe an Privathengsthalter noch für das eidgenössische Hengstendepot Ankäufe von Zuchthengsten statt. Dagegen wurden im Laufe des Jahres fünf in Privatbesitz befindliche Hengste zur Zucht anerkannt Davon

849 sind zwei im Inland geboren und stammen von vom Bunde importierten Hengsten ab, während die ändern drei von einer Genossenschaft aus Belgien importiert wurden. Die fünf Hengste wurden zusammen auf Fr. 15,500 eingeschätzt. An diese Schatzungssumme hat der Bund 50 % -- Fr. 7750 zu leisten, doch kann dieser Beitrag erst auf Rechnung des Jahres 1901 ausgerichtet werden, da im Budget pro 1900 der erforderliche Kredit fehlt.

Ein weiterer im Inland geborener Hengst wurde ohne Bundesbeitrag zur Zucht anerkannt.

Gemäß Art. 6 der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund, vom 23. März 1887 (A. S. n. F., X, 34), wurde im Berichtsjahre für einen im Jahre 1890 importierten Hengst ein Buridesbeitrag von 20 % der seiner Zeit festgestellten Schatzungssumme fällig, ferner gemäß Art. 31 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894> für einen ändern im Jahr 1894 importierten Hengst ein Beitrag von 5 % der Schatzungssumme. Die Auszahlung dieser Beiträge mit zusammen Fr. 1495 mußte mangel» des notwendigen Kredites auf das Jahr 1901 verschoben werden.

Von den sämtlichen vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1900 laut den eingelangten Belegseheintalons gedeckt 5708 Stuten, und zwar von den im Besitz von Privaten befindlichen . . 29 Hengsten . . . 1045 Stuten oder per Hengst 36 Stuten T 6 Vollbluthengsten 102 ,, ,, ,, ,, 17 ,, von den Hengsten l 73 Halbbluthengsten 3929 ,, ,, ,, ,, 54 ,, des eidg. Depots] 10 Hengsten des Zugj Schlages . . . 632 ,, ,, ,, ,, 63 ,,

1900: zusam. von 118 Hengsten . . . 5708 Stutsn oder per Hengst 48 Stuten 1899: ,, ,, 130 ,, . . .6738 ,, ,, ,, ,, 52 ,,

Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Auf 6738 an die Besitzer von im Jahre 1899 belegten Stuten abgesandte Anfragen sind 6254 Antworten eingegangen.

Von den Eigentümern der übrigen 484 Stuten waren trot/, wiederholter Anfragen keine Nachrichten erhältlich.

Bnndesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

58

850 Die eingegangenen Antworten ergeben folgendes Bild: Von den belegten Stuten Hengstfohlen (inkl. Mehrgeburten) . 1499 Sttitfohlen (inkl. Mehrgeburten). . 1578 Geschlecht nicht angegeben . . .

55 haben verworfen 234 als trächtig 55 als nicht trächtig 54 ohne Angabe 32 sind nicht trächtig geworden 2763 ist keine Nachricht eingelangt 484

I

(

Es sind somit von den 6238 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluß geben, 3421 oder 54,8% trächtig geworden, 2817 oder 45,2% unträchtig geblieben; 24,o % haben Hengstfohlen, 25,s % Stutfohlen geworfen.

2. Eidgenössisches Hengstendepot.

Dasselbe enthielt zu Beginn des Berichtsjahres : Vollbluthengste.

H

AngloHackneynormännerhengste.

heugste.

61

12

Hengste des Zugschlages.

10

Davon gingen im Laufe des Jahres ab : durch Tod -- durch Kastration oder Abschlachtung . . . .

l so daß das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält 5 . 59 12 10, total 86 Hengste, die mit Einschluß eines auf Jahresschluß noch im Depot befindlichen kastrierten Hengstes einen Inventarwert, von Fr. 421,700 aufweisen. Das Inventar über die Dressur- und Ausrüstungsgegenstände verzeigt einen Wert von Fr. 19,916. 20.

Die Hengste waren während der Deckperiode auf folgend» SSjDeckstationen verteilt : Turbenthal, Thun, Bellelay, La Chaux-d'Abel, Pruntrut, Delsberg, Montcnol, Nidau, Liebefeld, Sumiswäld, Biglen, Obertram-

851

lingen, Montfaucon, Riggisberg, Zweisimmen, Meiringen, Münster, Ins, Corgémont, Luzern, Escholzmatt, Entlebuch, Schüpfheim, Einsiedeln, Schwyz, Galgenen, Samen, Freiburg, Bulle, Rornont, Tafers, Kerzers, Lüßlingen, Marbach, Senken, Goßau, Buchs, Oberriet, Landquart, Ilanz, Weinfelden, Aigle, Château-cTOex, Corcelles, Orbe, Echallens, Moudon, Cossonay, Bière, Yverdon, Nyon, Oron-la-Ville, Ormont-dessus, Gampel, Turtmann, Colombier wnd La Chaux-du-Milieu. , Die Bstriebsrechnung des eidgenössischen Hengstendepots v erzeigt an Ausgaben: 1. Bereiter-, Fahrer- und Wärterlöhnungen Fr. 83,584. 90 2. Fourageankäufe ,, 57,092. 1.7 3. Veterinär- und Aufsichtskosten auf den Deckstationen ,, · 8,889. 35 4. Huf beschläge ,, 4,682. 55 5. Reise- und Frachtkosten, Verschiedenes . ,, 16,817. 05 Total

Fr. 171,066. 02

Die Abschreibungen an Pferde- und Ausrrtstungsinventar betragen Fr.

50,158. 40

An Einnahmen resultieren aus dem Betrieb des eidgenössischen Hengstendepots: 1. Sprunggelder .2. Verschiedenes Total

Fr.

,,

27,840. -- 2,014. 20

Fr.

29,854. 20

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

An den vom 16. April bis 18. Mai an 36 verschiedenen Orten abgehaltenen Sehauen wurden von 1397 vorgeführten Fohlen 743 prämiiert. Dieselben verteilen sich auf die verschiedenen Kantone und Prämienklassen wie folgt:

852 Kantone.

.··, Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern .

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn Baselland . .

Appenzell. A.-Rh, St. Gallen . .

Graubünden Aargau . . .

Thurgau . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

1900: 1899 :

Prämiierte Stutfohlen, 2--3jährige ' 3--5jährige

Total.

Anzahl. · Prämien - Anzahl. Prämien- Anzahl-..

. -betrag.

betrag. · Fr, Fr.

'"5, 300 6 1,320 11 155 9,300 142 31,240 297 21 20 1,200 4,620 41 22 19 1,320 4,180 41 5 11 300 2,420 16 -- -- 2 120 2 3 2 180 440 5 2 2 4 120 440 14 840 13 2,860 27 12 4 720 880 16 6 360 6 12 1,320 4 240 3 7 660 32 36 68 1,920 7,920 10 7 17 1,540 600 5 3 660 300 8 3 6.

180 660 3 54 3,240 60 13,200 114 14 24 840 10 2,200 12 720 14 3,080 · 26 l .--.

-- 1 220

380 446

22,800 26,760

363 342

79,860 75,240

Prämienbetrag.

· Fr.

1,620 40,540 5,820 5,500 2,720 120 620 560 3,700 1,600 1,680 900 9,840 2,140 960 840 16,440 3,040 3,800 220

743 102,660 788 102,000

Differenz : -- 66 -- 3,960 -f 21 + 4,620 -- 45 -f 660 Von den · in frühern Jahren zuerkannten Stutfohlenprämieu wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: ·

853 Stntfohlën. und Zuclitstuten.

. Kantone.

2--3jährig zu Fr. 60.

Anzahl. ·

3-- Sjährig zuTr. 220.

Anzahl.

Total ausbezahlt pro 1900.

Anzahl.

Betrag.

'

· -4 Zürich' . . . ' : Bern 152 Luzern . . . .

23 ... -- Uri ".'.".' . . .

Schwyz . . . .

20 Obwalden .' . .

13 --.

Nidwaiden .

Glarus . . . .

2 Zug 2 Freiburg 29 Solothurn 4 Baselland .

7 Appenzell A.-Rh. .

2 S t . Gallen . . .

32.

Graubünden . .

12 Aargau . . . .

5 1 Thurgau 3 Waadt . . . . .

90 Wallis . . . . .

16 Neuenburg .

20 G e n f . . . . . ..

2

'_

Total

Davon wurden zugesichert : im Jahre 1897 .

,, ,,

,, .,

438

--

4 110 ' 262 14 37 1 ' 1 12 32 ' 4 ' 17 2 2 -- 2 -- 2 · 45 16 1 5 1 ' 8 4 6 20 52 5 17 1 6 . 2 5 59 149 24 : 8 33 13 1 3 274

712

Fr. '

'240

'

33,320 4,460

:

220 3,840

.

1,660 440 120 120 5,260

460 640 1,000 6,320

1,820 520 620 18,38,0 2,720 4,060

340 86,560

.

1898 .

1899 .

1 -- 437

" 27 ..106 .141

28 106 . : 578

6,000 23,320 57,240

·

438

274

712

86,560

Total

Von den im Jahre.1897 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine'inehr.ausbezahlt Werden. Von 343 prämiierten Stuten haben ini Alter von '4--6 Jahren abgefohlt 233 oder 67,9 %; davon haben 110 Hengstfohlen und 423 Stutfohlen geworfen.. " ··· ; . . ' ' . . ' '

854

4-. Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen.

Der ökonomischen und gemeinnützigen Gesellschaft des Kautons Bern wurde aus dem Kredit für dio Förderung der Pferdezucht für die von ihr am 24. und 25. Oktober 1900 in Burgdorf abgehaltene bernisch-kantonale Fohlenausstellung ein Beitrag vou Fr. 1500 an die sich im gesamten auf Fr. 4200 belaufenden Prämien ausgerichtet. Im fernem wurde der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht in der romanischen Schweiz auch im Berichtsjahre wieder ein Beitrag vou Fr. 1000 für die Erhöhung der Preise in den von ihr veranstalteten Trabrennen mit inländischen, von anerkannten Hengsten abstammenden Pferde» verabfolgt.

5. Prämiierung von Fohlenweiden.

Für Fohlenweideprämien wurden ausbezahlt : Kantone

Bern . . . .

Luzern....

Schwyz Solothurn .

Baselland .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen. . .

Aargau Thurgau .

Waadt. . . .

Neuenburg Total 1900: 1899:

Zahl der Weiden

Fohlen mit nachgewiesener Abstammung

24

\ 11 4 1 1 3 1 1 12 3

373 8 169 63 13 9 90 10 26 174 43

62 57

978 952

Höhe des Bundesbeitrages Fr.

13,978. 35

244.-- 5,231. 35 1,910.50 351.-- 445. 50 3,405. 50 367. 50 1,209. -- 4,878. 50 1,970. 50 33,991. 70 32,643. 75

Der Pferdezuchtgenossenschaft Burgdorf und der landwirtschaftlichen Gesellschaft des Kantons St. Gallen wurden für die Überwinterung von Fohlen auf ihren Fohlenweiden La Neuve-vie., beziehungsweise Haag, Beiträge von je Fr. 500 ausgerichtet. Von dieser Summe wurden Fr. 500 aus dem Kredit des Jahres 1901 hezahlt, da derjenige vom Jahre 1900 erschöpft warv

855 6. Depot drei- und vierjähriger Remonten (eidg. Fohlenhof).

Bei Anlaß der irn Frühjahr 1900 abgehaltenen Stutfohlenprämiierungen wurden für den Fohlenhof angekauft: 39 Pferde zum Durchschnittspreise von Fr. 1004 = Fr. 39,175 Hierzu kamen 9 aus dem Fohlenhof vom Jahre 1899 übernommene Pferde, die geschätzt wurden auf ,, 9,000 so daß der Fohlenhof enthielt 48 Pferde mit einem Wert von

Fr. 48,175

Von diesen Fohlen wurden im September 1900 ti im Alter von A1/* Jahren von der Militärverwaltung übernommen, und zwar 5 von der Pferderegieanstalt zum Durchschnittspreise von Fr. 1300 Fr. 0,500 l vom Kavallerieremontendepot zum Preise von . ., 1,300 Zusammen 6 Pferde zum Preise von Fr.

7,800

. Die übrigen 42 Pferde mit einem Schatzungswerte von Fr. 41,705 befinden sich zur Zeit des Rechnungsabschlusses noch im Depot, da auf Wunsch der Militärverwaltung die Liquidation auf das Frühjahr verschoben wurde.

Die angekauften Pferde wurden von den Ankaufsplätzen nach Avenches eingeliefert und auf der dortigen Fohlenweide gemeinsam mit etwa 150 gemieteten Rindern gesommert. Der Gesundheitszustand und die Entwicklung der Fohlen können als gut bezeichnet ..werden, Abgänge sind keine zu verzeichnen.

Nachdem| im Frühjahr 1900 die Direktion des eidgenössischen Hengsten- und Fohlendepots in Avenches bestellt worden ist, wurde die Verwaltung des Fohlendepots und des Hengstfohlendepots derselben übertragen, wogegen das Hengstendepot bis zur Fertigstellung der Bauten in Avenches noch in Thun belassen und in bisheriger Weise von der Direktion der Pferderegieanstalt Tervvaltet wurde. Im Laufe des Jahres 1901 wird auch die Verlegung des Hengstendepots nach Avenches stattfinden können, so daß dann alle drei Depots unter einer Direktion vereinigt sind.

Die Rechnung"^ über die allgemeine Verwaltung der zwei Depots in Avenches verzeigt folgendes Ergebnis:

856 Kinnahmen : Weidezins für das eingemietete Rindvieh und für Hengstfohlen Verschiedenes Zusammen

Fr.

,,

6,098. 05 180. --

Fr. 6,278. 05

Ausgaben : Verwaltungskosten Kosten der Heuernte Veterinärkosten Verschiedenes . .

Fr. 10,437.

1,833.

256.

~ 3,624.

.

Zusammen

75 50 35 77

Fr. 16,152. 37

Die specielle Betriebsrechnung des Fohlendepots weist auf: Einnahmen : Für Pferdeverkäufe Für Verschiedenes

Fr. 7,800. -- ,, 122. -- Zusammen

Fr.

7,922. --

Ausgaben : Pferdeankäufe, inklusive Transportkosten .

Löhnungen Fourageankäufe Streuematerialien Verschiedenes

Fr. 40,350. 40 ,. 11,982. 70 13,651. 55 1,122. 62 ~ 4,860. 02

Zusammen

Fr. 71,967. 29

Das Inventar wird auf Ende des Berichtsjahres geschätzt: Dressur- und Ausrüstungsgegenstände .

Fourage » Diverse Vorräte Pferde

.

Fr. 10,436.

15,310.

539.

'.. 41,705.

50 -- -- --

Zusammen auf Fr. 67,990. 50 und verzeigt gegenüber dem Vorjahr eine Vermehrung von Fr. 46,957. 80.

857

7. Eidgenössisches Hengstfohlendepot.

Von dem rund 42 Hektaren messenden Grundstück ,,Le Pâquisa, für welches im Jahre 1899 mit der Gemeinde Avenches ein Kaufvertrag abgeschlossen 'worden war, wurden im Herbst 1899 nur ungefähr 18 Hektaren · vom Bund übernommen und iin Sommer 1900 zur : Sömmerung von Hengstfohlen und eingemieteten Rindern benutzt. Die übrigen 24 Hektaren waren noch verpachtet und gingen erst im Herbst 1900, nach Aberntung der Kulturen, in das Eigentum des Bundes · über. Dieser Teil des Grundstückes wird nun ebenfalls in dauernde Weide umgewandelt werden.

An den im Frühjahr durchgeführten Stutfohlenprämiierurigeri wurden für das Hengstfohlendapot 10 einjährige Hengstfohlen angekauft zum Durchschnittspreise von Fr. 545, zusammen Fr. 5445.

Im fernem wurden im Herbst 1900 an mehreren Pferdemärkten weitere 35 Hengstfphlen vom Jahre 1900 angekauft zum Durchschnittspreise von Fr. 390, zusammen Fr. 13,655, so daß das Hengstfohlendepot auf Schluß des Berichtsjahres 45 Fohlen im Ankaufswerte von Fr. 19,100 enthält.

Öie Betriebsr.echnurig c(es Herigstfbhlendepots verzeigt an Ausgaben : , . für Hengstfohlenankäufe, inkl. Transportkosten Fr. 20,494. 20 , . f ü r Hafer und Streuematerial. . ; . . . . . . ,, 1,131. 35 für Inventaranschaffungeri und Verschiedenes ,, 2.452. 75 ,

Total

Fr, 24,078. 30

1

B. Bindviehzucht. ' 1. Auszahlung der im Jahre 1899 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

VOD den im Herbst .1899 zuerkannten eidgenössischen Prämien für Zuchtstiere wurden im, Berichtsjahre ausbezahlt:..

Zugesich erte Beiprämien.

Ausbezahlte Beipvämien.

Kantone.

, Anzahl..

Anziabl..

Betrag. · Betrag: -.. · · Fr. ' .Fr. ., . .

Zürich .

231' .:205 · 17,175.

-- 18,700.-.-- .

; Bern .

: 596 , ,.46,470: -- , -.535 i- 42,280, -- Luzern 179 15,669. -- 16,356. -- .

186 ·Uri . .

30 2,170. -- 30 2,170. --

Übertrag 1043

83,696. -- '

949

77,294. --

858 Zugesicherte Beiprämieo.

Kantone.

Anzahl.

Betrag.

Ausbezahlte Beiprämien. Anzahl.

Betrag.

Fr.

Übertrag 1043 75 Schwyz 30 Obwalden Nidwaiden 30 27 Glarus 30 Zug . . . .

184 Freiburg .

Solothurn .

171 Baselland . . .

56 42 Schaff hausen .

55 Appenzell A.-Rh.

21 Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . .

281 **202 Graubünden .

Aargau 121 Thurgau . . .

119 Tessin . . . .

104 Waadt. . . .

440 Wallis . . . .

160 157 Neuenburg 14 Genf . . . .

1899: 1898:

3362 3128

83,696.

9,900.

2,425.

2,410.

3,048.

3,300.

14,707.

9,650.

3,270.

2,850.

3,930.

1,360.

28,913.

** 12,400.

11,000.

7,920.

7,950.

40,479.

9,440.

10,922.

Fr.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50

855. -- 270,425. 50 238,744. --

949 74 28 30 27 28 177 167 53 *42 55 18 263 192 113 108 101 413 153 147 10

77,294.

9,760.

2,290.

2,410.

3,048.

3,066.

14,206.

9,450.

3,070.

* 2,950.

3,930.

1,200.

27,709.

11,757.

10,399.

7,300.

7,850.

38,208.

9,002.

10,302.

-- -- -- -- -- --· -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- 50 50 595. --

3148

255,797. --

(93,o %)

(94,o %)

2991 (96,6 °/o)

224,472. -- (94,o »/o)

Dem Verbände schweizerischer Braun viehzuchtgenossenschaftea und demjenigen schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften wurden wieder Beiträge in der Höhe von je Fr. 2500 ausgerichtet für die Prämiierung von Zuchtstieren an den in Zug und Bern abgehaltenen Zuchtstiermärkten mit Ausstellungscharakter. Den nämlichen Verbänden wurde überdies ein Teil der von ihnen zum Nutzen der Rindviehzucht gemachten Auslagen aus dem Kredite für die Förderung der Rindviehzucht rückvergütet.

* Wovon eine im Jahre 1898 zugesichert.

** Zugesichert im Frühjahr 1900.

8592. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1900.

Im Jahre 1900 wurden von den Kantonen für die Prämiierung von Zuchtstieren zugesichert: Eidgenössische Zuchtstierbeiprämien.

K a u tone.

Anzahl.

Betrag.

Kantonale Zuchtstierprämieu.

Anzahl.

Fr.

Betrag.

Fr.

.

239 626 191 30 75 28 30 24 28 201 171 59 36 55 21 320 *202 114 122 102 383 155 178 15

20,725. -- 46,150. -- 16,312.-- 2,170. -- 9,900. -- 2,300. -- 2,410. -- 3,039! -- 3,300.-15,133. 50 9,640. -- 3,270. -- 2,450. -- 3,930. -- 1,440. -- 30,087. -- * 12,400. -- - 11,000. -- 8,140.-- 8,000. -- 28,530. -- 9,954. 65 12,227. 50 '915.--

1900:

3405

263,423.65

3405

263,423.65

1899:

3360

270,420,50

3363

270,450. 50

Differenz: +45

--6,996.85

+42

7,026. 85

Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug Freiburg Solothurn .

Baselland . .

Schaff hausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau . . .

Thurgau Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg- .

Genf . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Ausbezahlt im Herbst 1900.

239 626 191 30 75 28 30 24 28 201 171 59 ' 36 55 21 320 202 114 122 102 383 155 178 15

20,725. -- 46,150. -- 16,312. -- 2,170. -- 9,900. -- 2,300.

2,410. -- 3,039. -- 3,300. -- 15,133. 50 9,640. -- 3,270. -- 2,450. -- . 3,930. -- 1,440. _ 30,087. -- 12,400. -- 11,000. -- 8,140. -- 8,000. -- 28,530. -- 9,954. 65 12,227. 50 915.--

8«0 3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle giebt Aufschluß über die Zusicherung sowohl wie über die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1900 : Kantone.

Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

488 8,400. -- "

Betrag.

Fr.

iZttrich . . . .

.Bern . . . .

.Luzei'n . . . .

Uri . . . . . .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus . . . .

Zug Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden .

Aargau Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Neuenburg 'Genf . . . .

2721 166 36 160 39 40 96 111 81 48 143 75 880 456 79 166 524 1340 331 44

1994 176 .

810.

-^ 34 115 2,400. -- 620. -- 31 1,260. -- 48 56 2,060. -- 988. -- .

47 70 922. 50 53 . .670. -- 117 1,830. -- 792. 50 45 657 : 11,383. -- 351 5,195. -- 80 2,000. -- 133 2,500. -- 3,365. -- 549 9,050. -- 1013 249 5,208. -- 1,115. -- 19

6,950.

30,280.

4,235.

765.

1,790.

462.

1,485.

1,275.

374.

810.

680.

1,570.

540.

8,948.

4,128.

1,713.

2,080.

3,525.

15,405.

3,718.

600.

1900 : 1899:

7982 7723

101,674. -- 109,906. 50

91,335. 10 71,576. 10

Differenz:

+259

446

37,925. -- 3,180. --.

6325 4921

-- -- -- -- -- 50 -, -- 65 -- -- -- -r--- 95 -- -- -- -- --

--8,232. 50 +1404 +19,759. --

4. Prämiierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien.

Von den im Jahre 1899 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

861 Zugesicherte eidgenössische Prämien.

AnzaR , Betrag.

Fr.

Jta-ntone.

Zürich . . . . 6 1 Luzern . . . . . 2 0 Uri , 9 Obwalden . . .

3 Zug. . . . .

2 Freiburg . . . 5 4 Solothiirn . . . . 31 Baselland . . .

5 Appenzell A.-ßh. . . 5 Appenzell I.-Rh, . 3 Graubünden . . 157 Aargau. .. . . . 2 0 Thurgau . . . 2 7 Tessin . . . . 101 Wallis .66.

5,320. -- 9,696, . -- . 656. -- . 568. 20 988. -- 11,170, -- 1,491, -- 1,902. 40 , 955. -- , 637. -- 4,938. 96 9,197. -- 6,603. -- 2,524. -- 10,983. --

. 1899: 564

1898:

589

Ausbezahlte eidgenössische Prämien, . Anzahl.

Betrag.

Fr.

60 5,257. --

.-19 . ...9,494.

656.

9 .

3 568.

.

2 988.

11,117.

53 26 1,403.

5 1,902.

. . 5 955.

, 2 610.

136 4,803.

... 19 8,997.

23 6,525.

··· .- 85 · 2,477.

63 .. .1.0,873.

-- -- 20 -- 50 30 40 -- 90 94 -- -- 25--

67,629. 56

510

.. 66,628. 49.

79,608. 22

(90,4 »/o) 540 (91,'Vo)"

(98.5 °/o) 78,703. 37 (98,9 °/o)

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände und Zuchtfamilien.

zugesichert : Kantone.

Zürich .

Luzern .

Uri . . .

Schwyz .

Obwalden Glarus .

Freiburg Solothurn Baselland

, GesamtStückzahl der prämiierten Bastando und Familien. ·

Zahl der prämiierten · ZuchtBestände.

. .

. ..

. . .

. .

. .

. .

. .

.' .

. .

Übertrag

:

61 19 9 16 3 4 54 36 5 207

.

4,148 1,070 47 758 208 316 2,894 568 167 10,176

Betrag ' der zugesicherten . .

eid, genössischen Prämien.

Fr.

Betragder zugesicherter.'

:. ' .kantonalen Prämien-.

Fr.

13,959. -- 1,0.15. -- . 800.^11,000. -- .

--.

656. -- -- 1,715. 45 599. 20 599. 201,636. 50 -- 10,539. -- 10,539. -- 1,501.-- 1,500. -- 2,461.50 1,459. -- .27,471.70

. 32,208.15-

862

Kantone.

Zahl der prämiierten Zuchtbestäude.

Oresamtstückzahl der prämiierten Bestände und Familien.

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

Übertrag Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen . .

Graub linden 'Aargau .

Thurgau Tessin .

Waadt . . .

Wallis . . .

207 5 7 3 51 155 19 24 113 75 33

10,176

27,471. 70

32,208. 15

54 423 37

245.-- 955.--

481.--

744 853 1,096 1,300 436

10,000. --

14,950. -- 3,331.15

1900: 1899:

692 615

20,158 17,778

62,117. 68 67,629. 56

74,213.31 53,081 . 78

Differenz: + 7 7

+2,380

2,680 2,359

669. 50 -- 4,703. 10 9,197. -- 6,533. -- 2,343. 38

-- .

300.--

-- 15,200. 40 4,000. 61 1,500. -- 2,242. --

--

--5,511.88 +21,131.53

Die Gesamtsumme der im Jahre 1900 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh beläuft sich somit auf Fr. 427,215. 33 gegenüber Fr. 447,956. 56 im Vorjahre.

, 5. Beiträge für Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden an 17 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 4750 ausgerichtet. Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone : Zürich l, Schwyz 4, Obwalden l, Freiburg l, Baselland l, Schaffhausen l, Appenzell A.-Rh. l, Graubünden 4, Tessin l und Waadt 2. ,

0. Kleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluß über die Auszahlung der im Jahre 1899 zuerkannten eidgenössischen Kleinviekprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1900 zugesicherten Prämien für Zuchteber und Ziegenböcke.

Ì. Auszahlung der im Jahre 1899 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Beiprämien fllr Ziegenböcke.

· Beiprämien flir Zuchteber.

Kantone.

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

Fr.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus . .

Zug Freiburg Solothurn Baselland Schafl'hausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Eh. .

St. Gallen Aargàu Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt .

Wallis Neuenburg

41 97 44

. .

. .

. .

. .

1899: 1898:

15 13 6 5 4 52 27 12 32 7 13 44 9 10 28 105 20 25 609 586

1,570. -- 2,270. -- 2,100. --

335.

315.

220.

120.

50.

1,285.

450.

245.

670.

230.

400.

1,255.

191.

150.

945.

4,386.

690.

705.

18,582.

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

17,211. --

32 89 35 10 11 6 5 3 43 24 8 21 5 8 36 9 7 22 81 19 20 494 (81,1 «/«) 476 (81,8 «/·)

Fr.

Fr.

1,330. -- 2,080. -- 1,780. --

230.

255.

220.

120.

40.

1,052.

400.

155.

420.

155.

275.

1,020.

191.

90.

750.

3,670.

665.

565, 15,463.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

-- -- -- -- -- 50 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 50

890.

2,091.

85.

62.

-- -- -- 50

76 152 7 5

30 6 27 5 57 93 63 22

186.

90.

175.

50.

720.

76tì.

500.

220.

-- -- -- -- -- -- -- --

25 5 20 5 46 82 46 17

50.

580.

674.

365.

170.

19 118 59 31

92.

1,322.

566.

235.

50 50 -- --

8 96 55 27

43.

1085.

531.

205.

124 96

3,322. -- 890. --

106 81

2832. -- 725. --

1101

12,263. 50

1078

11,313. 50

859 (78,o %) 860 (79,8%)

9842. -- (80,3 ·/.)

9201. 50 (82,8 «/.)

(83,2 »/O)

14,340. 50 (83,. »/o)

515.

1585.

50.

62.

137 197 12 5

-- -- -- 50

155. -- 80. -- JLo4.

-- -- -- -- -- 50 -- -- -- ^

oo S

864 II. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1900.

Eidgenössische Prämien Eidgenössische Prämien für Ziegenbacke.

fUr Zuchteber.

Kantone.

Anzahl Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

/ürich Bern Luzern

. . . .

Uri

Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaiden Glarus . . .

Zug Freiburg . . .

Solothuro . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis Neuenburg .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1900: 1899:

Fr.

103 46 -- 15 12 6 8 4 52 27 15 32 8 13 38 7 11 34 88 15 24

1,440. -- 2,475. -- 1,235.-- -- 415.-- 290.-- 220.-- 150. -- 50.-- 1,410. -- 495.-- 285. -- 680.-- 275. -- 425.-- 1,100. -- 136.-- 150.-- 1,015. -- 2,465. -- 470.-- 785.--

146 192 9 5 -- 24 6 29 4 54 95 59 22 -- 20 131 62 28 --· 114 26 --

1,165. -- 1,910. -- 80.-- 62.50 -- 154. -- 90.-- 146. 50 30.-- 730.-- 833.-- 500.

220. -- -- 86. 50 1,500. -- 614.-- 217. 50 -- 1,030. -- 372. 50 --

601 609

15,966.-- 18,582. --

1026 1101

9,741. 50 12,326. --

43

Differenz : -- 8 -- 2,616. --

-- 75 --2,584. 50

865

III. Bodenverbesserungen.

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungsunternehmen, inklusive Nachsubventionen und Nachträge für alte Projekte, wurden zugesichert :

Zürich Bern Luzern Schwyz Unterwaiden ob dem Wald .

Unterwaiden nid dem Wald Glarus Zug Freiburg Solotburn Basellandschaft . . . .

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Zusammen 1899 1898

Zahl der Projekte.

Zugesicherte Bundesbeiträge.

Fr.

13 19 1 11 4 4 17 1 2 1 7 1 9 48 7 1 8 1 1 3

13,217. 20 11,549. -- 560. -- 16,550. -- 2,580. -- 1,164. -- 17,677. -- 5,680. -- 7,829. 60 930. -- 8,910. -- 475. -- 91,597. -- 59,191. -- 39,125. -- 7,800. -- 16,080. -- 1,750. -- 1,504. 40 151,200. --

159 323 292

455,369. 20 400,081. 50 573,385. 20

Im Laufe des Berichtsjahres wurden von den zugesicherte Bundesbeiträgen ausgerichtet :

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

866 Zahl der Projekte.

Ausbezahlte Bundesbeiträge.

Fr.

. . . .

. . . .

. . . .

dem Wald . . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

2 2 13 1 14 1 4 3 2 40 59 9 1 3 9 7 6

2,500. 20 4,155. 10 7,637. 39 165.-- 7,032. -- 1,048. 03 12,622. 11 3,160. -- 1,658. 83 42,749. 57 60,431. 25 25,125. 98 2,537. 2,562. 56 23,620. 16 52,723. 46 91,460. 20

Zusammen

173

341,188. 84

Kanton

Zürich

.

.

.

Luzern .

Schwyz . . .

Unterwaiden nid Glarus Zug . . . .

Freiburg . .

Basellandschaft Schaffhausen St. Gallen . .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

T essin Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

In dieser Summe sind auch Abschlagszahlungen an noch nicht vollständig durchgeführte Unternehmen inbegriffen. An die Besoldungen von Kulturtechnikern, beziehungsweise für kulturtechnische Arbeiten, wurden, gestützt auf Art. 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIV, 209), Bundesbeiträge von Fr. 6586. 05 ausgerichtet. An die Kosten der Planerstellung für eine Güterstraße und für die Besichtigung und Begutachtung von Boden Verbesserungsprojekten wurden Fr. 2225. 11 verausgabt. Die Gesamtauslagen auf den Kredit ,,Bodenverbesserungena betragen Fr. 350,000.

867 IV. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse im Innern.

1. Der Stand der Viehseuchen während des Jahres 1900 ist aus den Übersichtstabellen I und II ersichtlich. Eine Vermehrung der Fälle gegenüber 1899 weisen nur Wut und Schafräude auf, während die Fälle von Rauschbrand und Milzbrand »erheblich, diejenigen von Maul- und Klauenseuche in ganz bedeutendem Maße zurückgegangen sind. Dieses letztere dürfte namentlich dem Umstand zuzuschreiben sein, daß der Einschleppung -der Seuche nach den im Grenzgebiet liegenden schweizerischen Alpweiden fast durchwegs hat vorgebeugt werden können.

2. Die kantonalen Berichte melden folgende Fälle von Seuchen·«inschleppungen aus dem Auslande: .

Aus

Frankreich.

Deutsch- Österreichland.

Ungarn.

T, ..

ltallen

-

Total Fälle.

Maul-und Klauenseuche Rotz und Haut wurm .

Stäbchenrotlauf und Schweineseuche . .

Wut

l 4

l --

2 --

12 --

16 4

-- --

4 --

o --

10 l

19 1

Total Fälle

5

5

7

23

40

3. Über die im Jahr 1900 seitens der zuständigen kantonalen .Behörden wegen viehseuchenpolizeilicher Vergehen verhängten.

JBußen .giebt die folgende Zusammenstellung Aufschluß:

Tabelle L

Zu

Übersieht

Seite 867.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1900.

r.

II.

in.

Ansteckende Rausch- MilzLungenseuche. brand. brand.

Tiere.

Kanton.

c>

l


l'j n 15 3% & »

s -g ^ 3

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden o. d. Wald .

Tiere.

60

'-*3 o -^ :CÖ

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S> M 1 3

·

.

"U n 1 6 u w^ EL! don n d "^V Etici

Grlarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen .

Graubünden Aargau . .

Thurgau Tessin . . . . . . . . .

Waadt Wallis Neuenburg Genf ·.

Total

-- -- -- --

-- -- -- --

-- -- -- -- -- --

245 31 29 14 25

63 5 -- 3 2

VIII.

Miiul- und Klauenseuche.

Wut.

Schafriinde.

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Tiere.

_aj 3 ÜQ

98 57 63 3 21 --

d

0 ^ 4)

£

4 -- -- 1 --

r3

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CD

CQ

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Q

fc

1

Ó

1

M

703 1152 1320 31 307 --

121 482 488 -- 23 --

12 208 -- 109 367 695 "38 66 256 955 130 1354 645 5 1150 687 12 112

3 23 -- 23 45 43 9 17 168 114 59 74 79 6 133 223 4 5

· ab

|f| ,= 1 1 :ce j2 1 O ·« Si ü j?

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-- -- --

-- --

-- -- -- -- --

2 15 -- -- 1 --

6 1 -- -- --

-- -- -- --

-- 2 -- 1

-- 9 -- 3

-- -- --

-- -- 2 -- -- 1

-- -- 6 -- -- 2 -- 8 11 4

50

0)

1

03

Tiere.

Tiere.

II "« tt>

So TM -S "i 13 2

241 312 23 -- .1 37

543 571 69 -- 3 44

1 3 110 1 -- 4 94 11 29 15 30 33 26 2 199 17 37 12

2 8 172 1 -- 11 97 8 39 23 92 44 39 2 256 67 119 22

·o § ^bp ·£ £

"I -Ì

§

"O

S 'S W

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615 .

-- 1155 144 1 -- -- 4 -- 1 20

-o S M

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ì2 o

--

5 --

1

-- 5

29

-- -- 1 -- --

-- -- 140 -- --

-- -- -- -- -- -- ,, -- --

-- -- -- -- 58 --

-10 JL £1

40 2 95 3

10 24 38 70 2 1 3 61 7 7

2 T 27 11 -- 6 1 -- 5 -- 4 8

13 4

-- --

VII.

Stäbchenrotlauf und Schweineseuche.

3

11

--

VI.

Rotz und Hantwurin.

Tiere.

| | ll M bO TM E -o 3 5

v.

. IV.

719

166

6 14 --- · 11 13 97 9 13 4 69 25 173 98 1 91 12 2 15

895

-- -- -- -- -- 7 3 -- -- 5 7 1

28

10314

2142

12456

-- -- -- --

-- -- --

1

28 --

-- --

. -- ·

3

21

46 5 12 6

15

49

93

11

64

1238

2232

2 1 521 1 -- 14

32 283 298 76 49 976

--

-- 7 -- -- -- -- ---- 5 -- 1 2

824 5 218 138

--

--

5376

17

7

7608

36 467 ,

--

735 742

Tabelle II.

Übersicht

Zu Seite 867.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1900.

--

Tiere.

_

12

13

276

_

2306

472

--

--

8

11

165

--

1742

296

--

--

17

15

129

--

1157

270'

16

9

70

20

16

85

--

--

Juni

1

co

2

806

87

1114

282

75

8

49

14

1402

301

Juli

--

--

143

18

37

8

771

178

August

--

--

193

25

6

4

321

67

131

14

20

56

40

63

14

15

187

30

November

23

10

26

288

77

Dezember

18

13

17

164

42

719

166

895

September Oktober

--

Total

Stand im Jahre 1899 .

--

--

--

10314 2142

5

29

101

213

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Tiere.

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Verseucht und verdächtig.

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Weiden.

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April Mai

Tiere.

Verdächtig.

März

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Umgestanden und abgethan.

Februar

Schafrüudc.

Kleinvieh.

__

Wut.

Grossvieh.



Maul- und Klauenseuche.

Umgestanden und abgethan,

.

VIII.

Umgestanden und abgethan,

Januar .

VII.

Stiibcheiirotlauf und Schwel neseucke.

Verdächtig.

_» 1 M

Tiere.

VI.

Rotz und Hautwnrm.

Umgestanden und abgethan,

Tiere.

]VIonat.

v,

IV.

Herden.

i.

II.

m.

Ansteckende Kausch- MilzLnngenseuche. brand. braud.

--· -- --

2232

....

--

338

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404

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868

'Anzahl der ausgesprochenen Bussen im Beirage von Kantone.

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11

Zürich . . .

16 18 36 5 Bern . . . .

2 43 3 -- -- -- Luzern . . .

33 6 -- -- !-- Uri . . . .

-- -- -- -- :-- Schwyz .

1 Unterwaiden o. d.W.

1 1 -- l! -- 3 --_ Unterwaiden n. d.W.

9 2 _ 1-- --; 1 -- Glarus 2 Zug . . . .

21 20 1 -- -- -- Freiburg .

21 -- -- -- -- -- Solothurn . .

59 3 -- -- 4 -- Basel-Stadt . .

27 3 6 1 1 1 Basel -Landschaft 19 12 3 3 1 -- -- -- Schafi hausen 37 4 9 1-- -- -- Appenzell A.-Rh.

7 -- -- -- -- --. -- -- Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . 114 6 3 -- 4 1 Graubünden 19 25 11 2 5 5 Aargau .

19 -- 3 1 4 2 Thurgau .

36 5 -- 1 2 2 Tessin 24 -- -- ---. -- -- Waadt . . . 139 27 8 1 1 3 -- -- -- -- -- -- Wallis . . .

2 -- Neüenburg .

11 3 2 Genf . . . . 134 2 4 -- -- Total 793 143 62 9 64 19

3o H

0

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87 48 39 --1

6 11 4 42 21 66 39 38 50 8 3 -- 130 70 -- 29 -- 47 -- 24 1 187 -- -- -- 18 -- 140 3 1108 .

2 -- 3 -- -- 1 -- 1 -- -- --

9

-- -- -- 6 -- -- --

6

4. Alle weitere wünschenswerte Auskunft über die Seuchenverhältnisse im Innern findet sich in den Mitteilungen des schwei zerischen Landwirtschaftsdepartements, welche im abgelaufenen Jahre in folgender Auflaga zur Veröffentlichung gelangten :

a. Gratisexemplare

Deutsch. Französisch. Italienisch. Total.

5667 1849 583 8,099

'(an Behörden, Tierärzte, Viehinspektoren, etc.)

b. Bezahlte Exemplare

1553

521

7


Jahrbuch.)

Total

7220

2370

590

2,081

10,180 Exempl.

B. Grenzverkehr.

1. Die Einfuhr frischen und geräucherten Fleisches aus dem Auslande ist gegenüber dem Vorjahre etwas zurückgegangen. Es "wurden grenztierärztlich untersucht und als vorschriftsgemäß zur Einfuhr zugelassen : 1899: 6,150,280 kg.

1900: 6,035,960 ,, somit Mindereinfuhrpro 1900: 114,320 kg. welche Differenz jedoch in der Hauptsache auf Rechnung der strengeren Grenzkontrolle ·und der hierdurch bedingten Nichtannahme größerer vorschriftswidriger Sendungen zu schreiben sein dürfte.

2. Die Grenztierärzte verfügten die Zurückweisung folgender 'Transporte : r

,, . ,.

Herkunft

·wegen Milzbrand und Milzbrandverdacht . . . .

wegen Maul- und Klauenseuche u. Seucheverdacht Tvegen Rotz und Hautwurm u n d Verdacht . . . .

wegen Räude und Räudeverdacht wegen Stäbcheorotlauf und Schweineseuche . . .

wegen mangelnder oder ungenügender Ursprungsscheine für Viehtransporte Übertrag

Frank- Deutschreich, laud.

Ö

UngaTMh- «·*»·

--

2

Total.

2 Transporte

3

--

--

13

16

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4

3

--

2

9

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2

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1

2

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,,

3

33

1

113

150

11

37

3

131

182 Transporte

870 Herkunft Übertrag wegen Ungenießbarkeit od.

Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches, kranke Eingeweide wegen mangelnder oder ungenügender Ursprungsscheine für Fleisch . .

wegen zu schmaler Viehtransportwagen. . . .

wegen ungereinigter und nicht desinfizierter Viehtransportwagen . . .

Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren .

. .

Total der ;Rückweisungsresp. Beanstandungsfälle

Frank- Deutsch- OsterreichItaiiiMI. Total.

reich.

land.

Ungarn.

11 37 3 131 182 Transporte

118

25

2

34

179 Sendungett

3

34

6

83

126

--

--

--

459

--

--

--

32

32

--

6

15

21

42 Tiere

132

102

26

760

»

459 Wagen

.

n

1020

3. Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze belaufen sich auf Fr. 153,324. 62, die erzielten Einnahmen auf Fr. 250,161. 80, so 'daS Fr. 96,837. 18 dem eidgenössischen Viehseuchenfonds zufallen, der damit auf Jahresschluß eine Höhe von Fr. 1,129,569. 84 erreicht.

4. Die Viehverkehrsverhältnisse mit dem Ausland gestalteten sich im Berichtsjahre wie folgt: F r a n k r e i c h . Auch während des Jahres 1900 blieb das französische Verbot der Einfuhr und des Transites von Klauenvieh schweizerischer Herkunft, vom 21. Januar 1898, unverändert in Kraft. Unsere wiederholten Bemühungen, die französische Regierung zur Aufhebung oder Milderung dieser durch den hierseitigen Seuchenbestand nicht gerechtfertigten Maßregel zu bestimmen, hatten keinen Erfolg.

Angesichts des äußerst ungünstigen Seuchenstandes in Frankreich konnte unsererseits auch das gegen dieses Land am 16. Juni 1899 erlassene Vieheinfuhrverbot nicht aufgehoben werden.

Die gegenseitigen Verhältnisse haben somit gegenüber dem Vorjahre im allgemeinen keine Änderung erfahren.

871 D e u t s c h l a n d . Nach erfolgtem Meinungsaustausch wurden zu Anfang der zweiten Hälfte des Jahres die im letztjährigen Bericht erwähnten Verkehrsbeschränkungen zwischen der Schweiz und Deutschland gegenseitig fallen gelassen, womit in beiden Richtungen der früher übliche freie Viehverkehr wieder hergestellt war.

· Ö s t e r r e i c h - U n g a r n. Der im Bericht pro 1899 schilderte Zustand hat unverändert fortgedauert.

ge-

I t a l i e n . Die beidseitigen Verhältnisse sind die nämlichen geblieben. Die Einfuhr des italienischen Sömmerungsviehes wurde auf Veranlassung der Regierung des Kantons Graubünden und nach genauen Erhebungen über den Seuchenstand an den Herkunftsorten neuerdings gestattet. Über die Frage der Revision des sogenannten Mailänder Abkommens vom Jahr 1891 wurden konferenzielle Besprechungen abgehalten, die indes noch nicht zum Abschluß gekommen sind.

T. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines, a. Dem Beschlüsse des Großen Rates des Kantons T e s s i n , dahingehend, es sei der Kampf gegen die Reblaus in dem ganzen, südlich vom Monte Ceneri liegenden Kantonsteile aufzugeben, ist die Genehmigung erteilt worden.

6. Nachdem dem Gesuche des Landwirtschaftsdepartements des Kantons W a ad t entsprechend die Anpflanzung amerikanischer Reben im Kreise Coppet im Januar des Berichtsjahres bedingungsweise gestattet worden ist, waren wir bereits im Dezember im Falle, diese Maßnahme zu erweitern, indem wir einen Beschlussesentwurf genehmigten, der die allgemeine Rekonstitution der Weinberge durch amerikanische Reben für den ganzen Bezirk Nyon vorsieht ; außerdem wurde die partielle Rekonstitution, d. h. die Verwendung amerikanischer Reben bei der Neuanlage alter Rebberge in den Bezirken Rolle, Aubonne und Morges, den Kreisen Vevey und Corsier, sowie in den Gemeinden La Tour, Lutry, Paudex, Pully, und Arnex sur Orbe gestattet und eine Reihe

872 anderer Gemeinden zur Vergrößerung bestehender Versuchsfelder ermächtigt.

Das bisherige Extinktivverfahren wird in allen Bezirken, ausgenommen Nyon, unverändert beibehalten.

c. Den Gemeinden Neuenburg (östlich des Bahnhofes J. S.), La Coudre, Hauterive und St.Biaise des Kantons N e u e n b u r g ist die Anpflanzung amerikanischer Reben gleicherweise wie den übrigen, westlich von Neuenburg liegenden Gemeinden erteilt worden.

d. Der Kampf gegen die Reblaus ist auf dem ganzen Gebiete des Kantons G e n f aufgegeben und die Anpflanzung amerikanischer Reben, sowie der Handel mit solchen Reben in diesem Kanton allgemein gestattet worden.

2. Beiträge an die pro 1899 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone haben pro 1899 zur Bekämpfung derselben folgende Ausgaben gemacht: 1. Zürich . . . Fr. 106,940. 20 (pro 1898 Fr. 77,519. 26) 2. Thurgau 14,744. 50) 1l ·n 17,486. 66 ( 11 ·n 3. Tessin .

32,052.

24,330. 28) 65 ( n 11 n n 4. Waadt . . . 11 252,531. -- ( 11 v 11 150,541. 05) 5. Neuenburg 11 102,299. 94) 11 184,858. 34 ( 11 ·n 6. Genf . . . ·n 27,471. 25 ( n 23,352. 75) 11 11 Total

Fr. 621,340.10 (pro 1898 Fr. 392,787. 78)

Ein Bundesbeitrag von 50 % ist an folgende Auslagen gewährt worden : Kantone

1. Zürich .

.

2. Thurgau .

3. Tessiu . .

4. Waadt

5. Neuenburg

6. Genf

. .

UntersuclrungsVerEntschädigung Total und Vertilgungs- für Zerstörung tilgungsarbeiten mitte!

von Ernten Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8,484. 42 47,186. 80 10,818. 20 66,489. 42 2,234. 15 10,345. 38 4,709. 25 17,288. 78 26,367. 39 21,982. 50 2,065. 20 2,319. 69 6,319. 05 165,102. 75 98,896. 65 59,887. 05 97,335. 70 22,073. 10 39,258. 30 158,667. 10 22,172. 60 2,730. 05 12,791. 25 6,651. 30

Total

282,902. 15 103,729. --

(1898 :

194,113. 11 65,378.18

69,456. 89

Bundesbcitrag Fr.

33,244. 71 8,644. 39 13,183. 69 82,551. 37 79,333. 55 11,086. 30

456,088. 04 228,044. 01

34,166. 38 293,657. 67 146,828. 83)

873

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1900.

Im Kanton Genf ist, wie bereits erwähnt, das Extinktivverfahren gänzlich aufgegeben worden. Den Berichten der übrigen Kantone sind über den Stand der Reblausinfektion folgende Angaben zu entnehmen : .

Kantone.

Anzahl der " infizierten InfektionsGemeinden, punkte.

1. Zürich 1899 ,, 1900

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Schwefelkohlenstoff Stöcke, behandelte Fläche.

rn2 >

19 20

389 351

16,621 7,856

60,490 29,451

Zunahme 1 Abnahme --

38

8,765

31,039

4 5

68 192

3,966 25,798

13,000 53,000

1

124

21,832

40,000

10

5,520 166

12,510 3,470

9

5,354

9,040

2. Thurgau 1899 ,, 1900 Zunahme

3. Tessinl899(ZoneB) 35 ,, 1900 ,, 5 Abnahme 30 4. Waadt 1899 ,, 1900

9

63 71

890 773

30,951 20,494

112,174 62,370

Zunahme 8 Abnahme --

117

10,457

49,804

11 11

2336 1418

36,087 25,665

198,899 66,158

Abnahme --

918

10,422

132,741

5. Neuenburg 1899 ,, 1900

Ad l : Im Berichtsjahre sind zu den bisher verseuchten Gemeinden drei weitere -- Adlikon-Regensdorf, Unterembrach und Winterthur -- hinzugekommen. In den am meisten verseuchten Gemeinden Oberembrach, Pfungen, Töß und Wülflingeri ist der Schädling intensiv aufgetreten, in allen übrigen Gemeinden aber schwächer als im Vorjahr.

Ad 2: Die Infektion am Immenberg nimmt fortdauernd an Umfang zu ; die Bekämpfungsmaßnahmen sind dementsprechend Ausgedehnt worden.

874

Erstmalig wurden in der Gemeinde Landschlacht zehn Infektionspunkte aufgefunden.

Ad 3: Eine Abnahme der Infektion ist nicht vorhanden, die kleinern Zahlen sind auf die partielle Aufgabe der Bekämpfung zurückzuführen.

Ad 4 : Die Reblaus ist in den Gemeinden Tartegnins, Yens, Ecublens, Paudex, Grandvaux, St. Saphorin (Lavaux), Yvorne, Eclépens, Orbe und Fiez im Berichtsjahre zum erstenmal konstatiert worden. Das Extinktivverfahren ist in 64 Gemeinden, d. h. in allen infizierten mit Ausnahme des Kreises Coppet zur Anwendung gelangt. In letzterem wurde das Kulturalverfahren (mit geringen Schwefelkohlenstoffdosen) durchgeführt.

Ohne die Weglassung des Kreises Coppet wäre eine Abnahme der Infektion nicht vorhanden.

Ad 5 : Eine Abnahme der Infektion ist hier ebenfalls nicht vorhanden ; die Zahlen sind nur infolge einer Abänderung im Kampfverfahren, d. h. wegen teilweiser Aufgabe des Kampfes kleiner als diejenigen des Vorjahres.

B. Andere Schädlinge.

Nachdem die bisherigen Untersuchungen amerikanischen Dörrobstes die Abwesenheit lebender Exemplare der San JoséSchildlaus ergeben haben, ist die Einfuhr g e t r o c k n e t e n oder g e d ö r r t e n amerikanischen Obstes allgemein wieder gestattet worden.

Die Einfuhr f r i s c h e n amerikanischen Obstes ist über das Zollamt Basel unter der Bedingung gestattet worden, daß die Sendungen in Basel durch einen Sachverständigen auf das Vorhandensein der San José-Schildlaus und anderer Schädlinge untersucht und frei von solchen befunden werden.

0. Hagelversicherung.

Die von den Kantonen für die Förderung der Hagelversicherung gemachten Auslagen werden denselben bekanntlich zur Hälfte vom Bunde vergütet, soweit sie die Deckung von Policekosten oder Beiträge an die Prämienzahlungen der Versicherten betreffen. Pro 1900 beliefen sich diese Auslagen, sowie die Bundesbeiträge auf nachstehend angegebene Beträge :

Kantone.

1.

2.

3.

4 5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Zürich . . .

Bern Luzern .

Schwyz .

Obwalden .

Nidwaiden .

Zug . . . .

Freiburg Solothurn . .

Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

Aargau .

Thurgau Waadt . . .

Neuenburg Genf . . .

Policen.

v çioiuiiciuijgasumme.

Prämien.

Fr.

Fr.

Policekosten.

Fr.

5,282,040. -- 187,157.60 12,895. 50 8,494,990. -- 122,807. 10 15,053. 20 3,394,230. -- 52,508. 10 6,029. -- 4,774. -- 218. 20 156,720. -- 218,970. -- 725. 30 4,145. 60 460. 70 229,740. -- 4,686. 50 354. 40 169 313,840. -- 4,621.40 1,538 1,799,070. -- 34,153.20 2,947. -- 3,087 2,106,650. -- 25,913. 40 5,639. 10 41 89,550. -- 1,993. 30 82.30 2,277 1,307,240. -- 25,519. 80 4,392. 30 1,322 1,099,510. -- 23,473. -- 2,502. 90 194 213,130. -- 3,687. 10 346. 10 2,858 3,024,840. -- 51,966.80 6,460. 20 7,482 4,115,740. -- 79,397.-- 13,184. 80 4,612 3,489,050. -- 55,768.90 7,970. 80 1,228 1,456,470. -- 43,789. 10 2,439. 30 955,677. 50 35,976. 50 342. 86 826 705. 90 301 743,290. -- 35,488. 40 6,619 7,262 2,667 118 407 248

an Prämien.

Fr.

44,539. 22 27,970. 26 7,876. 09 1,432. 20 621. 84 937. 30 1,386. 42 5,122. 98 5,182. 68 797. 32 6,379. 91 5,868. 22 921. 76 12,811. 55 19,849. 13 13,942. 39 8,757. 82 17,988. 34 14,303. 06

Total.

Fr.

57,434. 72

43,023. 46 13,905. 09 1,650. 40 1,347. 14 1,398. -- 1,740. 82 8,069. 98 10,821. 78 879. 62 10,772. 21 8,371. 12 1,267. 86 19,271. 75 33,033. 93 21,913. 19 11,197. 12 18,331. 20 15,008. 96

Bundesbeitrag.

Fr.

57,434. 72 43,023. 46 13,905. 09 1,650. 40 1,347. 14 1,398. -- 1,740. 82 8,069. 98 10,821. 78 879. 62 10,772. 21 8,371. 12 1,267. 86 19,271. 76 33,033. 93 21,913. 19 11,197. 12 18,331. 20 15,008. 96

Total 1900: 43,256 38,490,747. 50 788,826. 80 82,749. 86 196,688. 49 279,438. 35 279,438. 35 ,, 1899 : 42,250 36,035,546. 70 746,447. 55 81,948. 30 182,928. 95' 264,877. 25 264,877. 25 Zunahme :

1,006

2,455,200. 80

42,379. 25

801. 56

13,759. 54

14,561. 10

OO

14,561, 10

£

D. Viehversìcherang.

*



n pro 1900 für die Förderung der Viehversicherung bewilligten Kredite sind im iprechend hohen kantonalen Beiträgen folgende Bundesbeiträge ausgerichtet worden : Versicherungssumme,

Kantone.

Schadenvergütung Leistungen in % der der absolut Versicherungs- Viehbesitzer summe.

(Prämien).

Beiträge aus Specialfonds und aus der Kantonskasse.

Bundesbeitrag.

1. Zürich.

.

Fr.

. 1900 36 ,669, 281

2. Glarus.

.

. 1899

2,649,355

. 1899

9

490,678. 85 36,159. 47 15,119. 07

1900

9

22,454. 94

9

1900

4 ,255, 086

51,715. 44

v

5. Graubünden . 1899

13,143, 648

175,365. 79

1,34

140, 498. 16

42,148. 80

42,148. 80

. 1899

357, 339

5,871. 95

1,64

4,851. 98

880. --

880. --

1900

303,280

4,497.'"40

1,48

4,,332. 18

780. --

780. --

Total

206,482. 61

3. Baselstadt 4. Schafihausen 6. Tessin.

.

Fr.

%

Fr.

Fr.

Fr.

1,34

9

152,917. 11

125,526. 44

1,36

13, 734. 55

13,734. 55

13,734. 55

5, 256. -- 5, 228. -- 35, 227. 24

5,256. --

5,256. --

5,228. --

5,228. --

12,928. 82

12,928. 82

9

(1899:

176,616. 53)

877

TI. Landwirtschaftliche Tereine und Genossenschaften.

Die landwirtschaftlichen Haup'tvereine haben den Kredit,, den Sie denselben pro 1900 bewilligt haben, folgendermaßen verwendet : a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

1". Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse Fr. 13,499. 29 2. Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften ,, · 4,155. 35 3. Förderung des Pflanzenbaues (Samenmärkte) ,, 2,819. -- 4. Förderung der Milchwirtschaft . . . . ,, 1,007. 15 5. Förderung des Obstbaues ,, 1,234. 57 6. Förderung der Bienenzucht ,, 1,100. -- 7. Kaninchenzucht ,, 487. -- 8. Geflügelzucht ,, 697. 64 Bundesbeitrag

Fr. 25,000. --

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

1. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse 2. Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften 3. Apistische Stationen und Untersuchungen 4. Käsereiinspektionen , 5. Ausstellungen 6. Dienstboten-Prämiierung 7. Prämiierung von Gutswirtschaften, Reben, Obstbäumen

Fr.

3,329. 90

,, ^ ,, ,, ,,

2,838. 15 725. 95 4,460. -- 1,958. -- 377, --

,,

4,381. 05

Fr. 18,070. 05 (Bundesbeitrag Fr. 15,000.)

878

c. Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Kurse und Vorträge Prämiierung von Ställen und Düngerstätten Käsereiinspektionen Seidenzucht-Statistik Verteilung von Fachschriften Geflügelzucht Verwaltungskosten Bundesbeitrag

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,,

995 20 844. -- 313.80 158.45 1317.10 50.-- 321. 45

Fr. 4000. --

d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher Verein.

1.

2.

3.

4.

Kurse und Vorträge Alpinspektionen Alpstatistik Verwaltungskosten

Fr.

,, ,, ,, Bundesbeitrag

1701. 05 3858.90 1774.65 655.40

Fr. 8000. --

e. Schweizerischer Gartenbauverein.

1. Kurse und Vorträge 2. Bibliotheken und Sammlungen 3. Mustergärten und Prämien

Fr. 2308. 50 ,, 1904.18 ,, 4771. 50 Fr. 8984.18

(Bundesbeitrag Fr. 7000.)

Das s c h w e i z e r i s c h e B a u e r n s e k r e t a r i a t bezog den demselben pro 1900 bewilligten Bundesbeitrag von Fr. 20,000.

Über die Verwendung dieser Beiträge sind Berichte erstattet worden die sich" bei den Akten befinden.

879

D. Bundeskanzlei.

1. Sitzungen der Räte, a. Gesetzgebende Räte.

Im Jahre 1900 fanden drei Sessionen statt, nämlich: vom 19. bis 31. März, ,, 5. bis 30. Juni und ,, 3. bis 22. Dezember.

Der Nationalrat hielt in dieser Zeit 57, der Ständerat 51 und die Vereinigte Bundesversammlung drei Sitzungen.

Die letzteren fielen auf den 29. März, 21. Juni und 13. Dezember.

f b. Bundesrat.

Die Verteilung der Departemente pro 1900 war folgende : Politisches: Herr Bundespräsident H a u s e r.

Inneres : Herr Bundesrat B u c h e t .

Justiz und Polizei: Herr Vizepräsident B r e n n e r .

Militär : Herr Bundesrat M ü l l e r .

Finanz und Zoll : Herr Bundesrat C o m t e s s e .

Handel, Industrie und Landwirtschaft : Herr Bundesrat D e u c h e r.

Post und Eisenbahnen: Herr Bundesrat Z e m p .

Der Bundesrat hielt 116 Sitzungen (im Jahre 1899: 124) und behandelte 5436 Geschäftsnummern (1899: 5078). Die Zahl der von ihm ausgegangenen Schreiben betrug 5213 (1899: 5062).

Hierzu kommen noch 1070 (1899: 925) Ausfertigungen bundesrätlicher Bewilligungen zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechtes, 17 diplomatische Pässe, 60 Vollmachten, und 377 Offiziersbrevets. Den Departementen sind 12,638 Auszüge aus dem bundesrätlichen Protokoll (1899: 12,099) zugestellt worden. Die Presse erhielt 206 auf der Kanzlei in deutscher und französischer Sprache hergestellte Bulletins über die Bundesratsverhandlungen.

An den Bundesrat sind 4780 Schreiben gelangt (1899 : 4834) und den einzelnen Departementen überwiesen worden.

2. Kanzleigeschäfte.

Die Bundeskanzlei (exklusive Drucksachenbureau) hat von sich aus 2073 Schreiben erlassen gegenüber 2402 im Jahre 1899.

880

Die Zahl der von den Kantonen anhergesandten, an auswärtige Staaten weitergeleiteten Civilstandsakten betrug 18,627, worunter an Deutschland 8395, Österreich (und Liechtenstein) 1692, Frankreich 1106, Italien 7140, Rußland 103.

Aus dem Ausland gelangten 1200 solche Urkunden hierher, die den kantonalen Behörden zugestellt wurden.

Zusammen gelangten somit 19,827 Civilstandsakten zur Bestellung gegenüber 18,419 im Jahre 1899. Die Zahl der hierher gesandten und ändern Behörden zugeleiteten Strafurteilsauszüge betrug 4892 (1899: 5483), wovon 2044 für die Schweiz und 2848 für das Ausland bestimmt waren.

Beglaubigungen wurden 2352 ausgestellt (1899: 2215).

3. Personelles.

Der Bestand des Kanzleipersonals hat im Jahre 1900 keinerlei Veränderungen erfahren.

4. Drucksachen.

Das Bundesblatt wurde in der nämlichen Auflage gedruckt wie im Vorjahre, und umfaßte vier starke Bände mit zusammen 2643/4 deutschen und 2658/4 französischen Druckbogen. Die Zahl der Abonnenten betrug 1847 für die deutsche und 822 für die französische Ausgabe, einschließlich der von den Staatskanzleien der Kantone Aargau und Waadt direkt bestellten Exemplare.

Der Band XVII der eidgenössischen Gesetzsammlung ist abgeschlossen ; vom Band X VIII sind 19 deutsche, 13 französische und 8 italienische Bogen erschienen.

Von der Eisenbahnaktensammlung sind bis Ende Jahres 20Ya Bogen in deutscher und 35 in französischer Sprache erschienen, vom Publikationsorgan für Transport- und Tarifwesen 29, bezw. 293A Bogen.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der Bundesversammlung umfaßte 898/4 Druckbogen.

Die Sammlung der 'Kantonsverfassungen wird im Laufe des Jahres 1901 neu gedruckt werden.

Infolge Umzugs des Archivs in den Neubau auf dem Kirchenfeld konnten endlich unserm Drucksachen bureau mehrere freigewordene Lokale im Erdgeschosse des Bundeshauses Westbau zur Verfügung gestellt werden. Zur Aufnahme der zahlreichen Drucksachen, welche in den Offizinen des Bundesblattes und der Gesetzsammlung magaziniert sind, genügen sie zwar noch nicht, immerhin ist nun für einige Jahre den größten Übelständen abgeholfen.

881

E. Politisches Departement.

I. Personelles.

Wir haben als Adjunkten (Stellvertreter des Sekretärs) des politischen Departements, an Stelle des Herrn Dr. jur. A. Suter, welcher um seine Entlassung eingekommen ist, Herrn Dr. jur.

Alphonse D un an t, von Genf, früher Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft in Rom, gewählt.

Der zum Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft in Buenos-Ayres ernannte Herr Dr. jur. H. Schreiber, von Thusis, ist als Sekretär des Naturalisationsbureaus durch Herrn Franz F l u r y , von Kleinlützel (Solothurn), gewesenen Vizekonsul und Kanzler der schweizerischen Gesandtschaft in Buenos-Ayres', ersetzt worden.

II. Volksabstimmungen.

Das Bundesgesetz vom 5. Oktober ü 1899 betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung ist in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1900 bei 489,949 gültigen Stimmen, mit einer Mehrheit von 193,879 (148,035 Ja, 341,914 Nein) verworfen worden., (S. unsere Botschaft vom 5. Juni 1900, ßundesbl. III, 293.)

Am 4. November hatte sich das Schweizervolk über zwei Initiativbegehren betreffend die Proportionalwahl des Nationalrates (Revision des Art. 73 der Bundesverfassung) und betreffend die Wahl des Bundesrates durch das Volk (Revision der Art. 95, 96, 100 und 103 der Bundesverfassung) auszusprechen. Das erste Begehren wurde bei 413,674 gültigen Stimmen mit einer Mehrheit von 75,658 Stimmen und einer Standesstimme, das zweite bei 416,448 gültigen Stimmen mit einer Mehrheit von 124,596 Stimmen und sechs Standesstimmen verworfen. Wir verweisen im übrigen auf nnsern Bericht vom 30. November 1900 (Bundesbl. TV, 775).

III. Internationale Angelegenheiten.

GrenzverMltnisse.

1. Am I.Dezember haben wir als Schiedsrichter den zwischen den Vereinigten Staaten von Brasilien und Frankreich wegen der Grenze von Brasilien und Französisch Guyana obwaltenden Streit durch folgenden Schiedsspruch entschieden : Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. T.

60

882 1. Entsprechend dem genauen Sinn des Art. 8 des Vertrages von Utrecht ist der Japoc oder Vincent Pinçon der Fluß Oyapoc, welcher sich unmittelbar westlich vom Cap d'Orange in den Océan ergießt und welcher durch seinen Thalweg die Grenze bildet.

II. Von der Hauptquelle- dieses Flusses Ovapoc bis zur holländischen Grenze ist die Wasserscheide des Flußgebietes des Amazonenstromes, welche in dieser Gegend fast ausschließlich durch den Kamm des Tumuc-Humac-Gebirges gebildet wird, die innero Grenze.

Die Begründung dieses Urteils ist in einem 836 Druckseiten umfassenden Band, dem zur Erläuterung noch verschiedene Karten und Tabellen beigegeben sind, enthalten.

2. Das aus den Herren Bundesrichtern Bläsi und Soldan und Herrn Prof. A. Heusler bestehende Schiedsgericht in der Delagoa-Angelegenheit hat am 30. Mai seinen Entscheid dahin getroffen, daß Portugal verpflichtet sei, den Regierungen der Vereinigten Staaten Amerikas und Großbritanniens, außer den schon bezahlten £ 28,000, noch eine Summe von Fr. 15,314,000 nebst 5% Zinsen vom 25. Juni 1889 an bis zum Tage, wo die Zahlung erfolgt, zu vergüten.

Portugal hat seither diese Summe bezahlt; die Angelegenheil, ist somit erledigt.

3. Auf Gesuch der Vereinigten Staaten Amerikas und Chiles hat dei" Bundespräsident Herrn Dr. jur J. B. Pioda, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in Washington, zum dritten Mitglied des Schiedsgerichtes ernannt, welches über gewisse Ansprüche chilenischer Bürger gegen die Vereinigten Staaten und nordamerikanischer Bürger gegen Chile zu entscheiden hat.

4. Die Ratifikationsurkunden der fünf am 3./10. Dezember 1900 von den eidgenössischen Räten genehmigten Haager Übereinkünfte und Erklärungen sind am 29. Dezember von unserm Bevollmächtigten Herro F. Koch, schweizerischem Vizekonsul in Rotterdam, auf dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten im Haag hinterlegt worden.

*· 5. Art. 23, erster Absatz, der Konvention für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten bestimmt : ,,Jede Vertragsmacht ernennt binnen 3 Monaten nach Ratifizierung der gegenwärtigen Übereinkunft bis zu vier Personen, welche in den

883

!Fragen des internationalen Rechts wohl bewandert, sich außerdem des höchsten moralischen Ansehens erfreuen und bereit sind, das Schiedsrichteramt zu übernehmen. a Wir glaubten, uns mit der Ernennung von drei Schiedsrichtern begnügen zu sollen, und bezeichneten als solche die .Herren Lardy, schweizerischen Gesandten in Paris, Präsidenten des ,,Institut de droit international", Hilty, Nationalrat und Professor des Staats- und Völkerrechts an der Hochschule in Bern, und Rott, Buridesrichter in Lausanne.

6. Wir haben mit der italienischen Regierung die Verhandlungen wegen des Austausches einer Erklärung über die Einrichtung des Zolldienstes an Bord der Dampfschiffe des Luganer- und des Langensees fortgeführt. Die Erledigung dieser Angelegenheit fällt in das nächste Berichtsjahr.

7. Mit einem von Bloemfontein, den 5. März, datierten Telegramm hatten die Präsidenten der Südafrikanischen Republik und des Oranje-Freistaates der Regierung Großbritanniens Frieden angeboten unter der doppelten Bedingung, daß die beiden Republiken als ganz souveräne, unabhängige Staaten anerkannt würden und den britischen Unterthanen, welche in den Reihen der Buren gekämpft haben, kein Leid geschehe. Wenige Tage darauf richteten die Präsidenten Krüger und Steijn durch die in Prateria accreditierten Konsuln an die Regierungen einer Reihe europäischer Staaten, sowie an die Vereinigten Staaten Amerikas das Gesuch urn freundschaftliche Vermittlung zur Wiederherstellung des Friedens. Das von dem auch die Schweiz vertretenden deutschen Konsul in Prateria an das Auswärtige Amt in Berlin diesfalls gerichtete Telegramm lautet: ,,Auf Ersuchen der hiesigen Regierung melde ich, daß die Regierungen der Republiken um die freundschaftliche Vermittlung der kaiserlichen Regierung zur Herstellung des Friedens bitten. Gleiches Ersuchen ist den Vertretern anderer Mächte zugegangen. Regierung bittet ferner, der österreichischen und Schweizer Regierung die gleiche Bitte zu übermitteln. a Wie alle übrigen europäischen Regierungen, glaubten wir, auf dieses Gesuch nicht eintreten zu sollen ; unsere Antwort lautete : ,,Der schweizerische Bundesrat hätte gern bei einer freundschaftlichen Vermittlung mitgewirkt, um weiterm Blutvergießen ein Ende zu machen. Nachdem aber die Präsidenten der beiden südafrikanischen Republiken bei der großbritannischen

884

Regierung direkt Schritte gethari haben, um auf der bekannten Basis Frieden zu schließen, und die großbritannische Regierung: sich hierauf ablehnend verhalten hat; nachdem ferner die großbritannische Regierung dem Washingtoner Kabinett erklärt hat, es liege nicht in ihrer Absicht, die Vermittlung irgend welcher Macht anzunehmen, muß auch der schweizerische Bundesral zu seinem Bedauern darauf verzichten, irgend welche Schritte im Sinne des Ansuchens der Präsidenten der südafrikanischen Republiken zu thun, und es bleibt ihm unter den obwaltenden Umständen nichts anderes übrig, als seinem lebhaften Wunsche Ausdruck zu geben, es möchte den Kriegführenden in einer nicht zu fernen Zeit gelingen, einen für beide Teile ehrenvollen Boden der Verständigung zu finden."· Andere Vermittlungsanträge als dieser sind dem Bundesratevon keiner Seite unterbreitet worden.

8. Zwei Schweizer Firmen in Loureuyo Marques beschwerten sich darüber, daß für sie bestimmte, auf englischen Schiffen verfrachtete Waren in Durban, East London und in ändern Häfen Südafrikas durch die britischen Behörden angehalten worden seien. Die Regierung Großbritanniens, welcher wir diese Reklamation unterbreiteten, ließ sich dahin vernehmen, daß seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Großbritannien und den beiden südafrikanischen Republiken verboten sei, auf englischen Schiffen Waren zu befördern, die für den Feind bestimmt seien. Die britischen Behörden hätten nach den Umständen annehmen müssen, daß Transvaal die letzte Bestimmung jener Waren sei ; die Beschwerdeführer mögen sich an die Gerichte wenden, wenn sie glauben, daß ihnen Unrecht geschehen sei. Auf unsere Erklärung hin, daß die in Rede stehenden Waren bestimmt seien, in Lourenco Marques verbraucht zu werden, ließ sich schließlich die Regierung Großbritanniens herbei, dieselben freizugeben und ihre Weiterbeförderung nach Lourenco Marques auf englischen Schiffen zu gestatten. Dagegen war es uns nicht möglich, für den Verlust, welchen beide Firmen erlitten zu haben behaupteten, irgend welche Entschädigung zu erwirken. England leistete nur für diejenigen Waren Schadenersatz, welche in den englischen Häfen Südafrikas angehalten worden waren, obwohl sie sich unter deutscher Flagge befanden.

9. Vier Schweizerbürger richteten an uns das Gesuch, wir möchten uns dafür verwenden, daß England ihnen den Schaden ersetze, welchen sie infolge ihrer Ausweisung aus der Süd-

885 afrikanischen Republik erlitten haben. Obwohl grundsätzlich gegen die durch die englischen Militärbehörden in den südafrikanischen Republiken verfügten Ausweisungen von Ausländern mit Rücksicht auf den Kriegszustand sich nichts einwenden läßt (die Regierung jedes ändern Staates würde im Kriegsfalle das Recht für sich in Anspruch nehmen, solche Ausweisungen nach freiem Ermessen zu verfügen), so haben wir doch nicht ermangelt, jenes Gesuch der Regierung Großbritanniens zu unterbreiten, weil es uns nach der Darstellung der Gesuchsteller schien, daß die englischen Behörden bei der Ausweisung mit ungerechtfertigter Härte vorgegangen seien. Das Londoner Kabinett versprach, über diese Vorgänge eine Untersuchung zu veranlassen und uns sodann mitzuteilen, ob und in welchem Maße die Beschwerdeführer schadlos gehalten werden können.

o^ 10. Die ^Vertreter Großbritanniens und der Vereinigten Staaten Nordamerikas haben eine gemeinschaftliche Note an die marokkanische Regierung gerichtet, um die Schadenersatz-Ansprüche des Schweizerbürgers Armin W ü r t h aus Medels und ·des englischen Unterthanen Molinary zu unterstützen. Die Antwort der marokkanischen Regierung steht noch aus. (S. unsern ·Geschäftsbericht für das Jahr 1899, ßundesbl. 1900, I, 669.)

11. Bei der Einnahme der Stadt Ylo-Ylo (Philippinen) durch die amerikanischen Truppen unter General Miller wurde Privateigentum zerstört und beschädigt. Unter den Beschädigten findet sich auch die Schweizer Firma Hollmann & Cie. Wir haben unsere Gesandtschaft in Washington beauftragt, sich bei der Regierung der Vereinigten Staaten dafür zu verwenden, daß -dieser Firma und einem ändern in Manila zu Schaden gekommenen Schweizerbürger Namens R. Germann eine billige Entschädigung gewährt werde.

12. Zwei unter französischem Schutz in Konstantinopel Gebende Schweizer hatten bei den Konstantinopeler Unruhen vom 26. August 1896 Verluste erlitten. Auf unsere Verwendung hin nahm sich die französische Regierung in verdankenswerter Weise ihrer an und erwirkte von der türkischen Regierung eine Entschädigung.

Eine cSchadenersatzforderung der Firma J. H. Streiff in ·Glarus wegen der während des griechisch-türkischen Krieges erlittenen Verluste wurde dank den guten Diensten der deutschen Reichsregierung von der Pforte grundsätzlich anerkannt.

886

13. Die in unsern frühern Geschäftsberichten erwähnte Angelegenheit betreffend die Ermordung des Joseph Lauber in Esperanza de Santa Fé (Argentinien) hat endlich dank den fortgesetzten Bemühungen unserer Gesandtschaft in Buenos-Ayres eine befriedigende Erledigung gefunden. Die argentinische Ri gierung hat uns, ohne jedoch eine Rechtsverbindlichkeit anzuerkennen, zuhanden der Mutter Laubers in Gliß (Wallis) eine Entschädigung von Fr. 4394 ausbezahlt.

lé. Die Republik Uruguay ist am 3. Mai der Genfer Konvention vom 22. August 1864 beigetreten.

15. Im Berichtsjahre sind beim politischen Departement zwei Gesuche um Befreiung von Schweizerbürgern aus der französischen Fremdenlegion eingelangt. In dem einen Falle war der Betreffende über 18 Jahre alt, als er sich anwerben ließf und eine Verwendung unsererseits war daher zum voraus ausgeschlossen; das andere Gesuch ist noch nicht erledigt.

16. Nachdem auch der französische Senat die Konvention vom 10. Juni 1891, betreffend die Feststellung der Grenze zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee genehmigt hat.

ist der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. Juni in Paris erfolgt. Zur Ausführung des Artikels 4 der Konvention hüben beide Staaten Delegierte bezeichnet, welche demnächst zur Unterzeichnung des Grenzbereinigungsprotokolls schreiten werden.

17. Wir haben im letzten Geschäftsbericht den Anstand erwähnt, der sich zwischen Fabrikbesitzern des schweizerischen Ufers des Doubs und Grundbesitzern des französischen Ufers dieses Grenzflusses wegen der Benutzung des Wassers zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken erhoben batti; Durch Urteil vom 25. Februar 1899 war vom Friedensrichter in Morteau, auf Antrag eines Schweizers in Brenets, die Beseitigung eines Wehres angeordnet worden, welches ein Fabrikbesitzer -- ebenfalls ein Schweizer -- im Doubs errichtet und über die Mitte des Flusses hinaus bis zum französischen Ufer verlängert hatte. Wir waren hierüber auf das Ersuchen des Staatsrates des Kantons Neuenburg bei der französischen Regierung vorstellig geworden, weil wir die Ansicht vertraten, daß nach dem Grenzbereinigungsprotokoll vom 4. November 1824 solche Anstände von den schweizerischen und französischen Verwaltungsbehörden zu regeln seien, und daß daher der Friedensrichter von Morteau seine Kompetenzen überschritten hätte. Die frau-

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zösische Regierung nahm dagegen in einer Note vom 8. August den Standpunkt ein, daß das friedensrichterliche Urteil unanfechtbar sei 5 sie führte aus : Nach dem erwähnten Protokolle erstrecke sich die Gebietshoheit der beiden Staaten bis zur Mitte des Doubs (Art. l, 2 und 3). Die Uferbesitzer könnten bis zur Mitte des Flusses alle Rechte ausüben, welche ihnen die Gesetze ihres Landes einräumten (Art. 4). Jeder Uferbesitzer dürfe zum Betrieb von Mühlen und Fabriken nicht mehr als die Hälfte des Wassers in Anspruch nehmen, welches der Strom beim tiefsten Wasserstand mit sich führe. Dieses Maß dürfe nicht überschritten werden, es sei denn, daß ein ausgiebigerer Wassergebrauch den Besitzern des ändern Ufers keinen Nachteil zufügte und die Regierung des ändern Staates darein willigte.

Artikel 5 bestimme zwar, daß ,,en cas de contestation, les ingénieurs de l'un ou de l'autre Gouvernement pourront visiter les deux rives afin de pouvoir éclairer l'autorité qui aura à prononcer11 ; allein es handle sich hier lediglich um vorbereitende und technische Maßnahmen, die bestimmt seien, den Richter, d. h. den ordentlichen Richter, aufzuklären.

Wir haben von diesem Bescheid der Regierung des Kantons Neuenburg mit dem Bemerken Kenntnis gegeben, wir müßten die Angelegenheit damit als erledigt betrachten.

18. Die Regierungen der Kantone Uri und Wallis haben uns ersucht, ein Schiedsgericht zu bestellen, welches die Kantonsgrenze auf dem Furkapasse festzusetzen hätte. Diesem Wunsche nachkommend, ernannten wir zu Schiedsrichtern die Herren : Held, Chef des eidgenössischen topographischen Bureaus ; Fellmann, alt Regierungsrat in Vitenau, und Dumur, Direktor der Jura-SimplonBahu in Lausanne. Beide Parteien haben sich verpflichtet, den Schiedsspruch als definitiv anzuerkennen.

19. Es wurde uns mitgeteilt, daß an der Grenze zwischen dem Kanton Graubünden und Italien, bei Livigno-Bormio, Grenzsteine vermißt werden. Wir haben die nötigen Schritte eingeleitet, damit die dortige Grenze festgestellt und durch Grenzsteine kenntlich gemacht werde.

Von den Grenzbereinigungen, die im Berichtsjahre durchgeführt worden oder im Gange sind, erwähnen wir : a. die Wiederherstellung des Grenzsteines Nr. 186 zwischen der Schweiz und dem Doubs-Departement bei Carroz-Brassus.Beide Staaten haben hierzu Delegierte bezeichnet;

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/;. die Wiederherstellung des Grenzsteines Nr. 4 au der schweizerisch-deutschen Grenze. Das darüber aufgenommene Protokoll ist auch von deutscher Seite genehmigt worden.

Ebenso c. das Protokoll über die Neusetzung zweier Grenzsteine (5« und 5 6) an der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel an der äußern Elsässerstraße ; d. die Bereinigung der tessinisch-italienischen Grenze. Die daherigen Verhandlungen sind ihrem Abschluß nahe.

20. Die italienische Regierung beschwerte sich darüber, daß am 13. September 1899 von Campocologno aus Flintenschüsse abgefeuert ·worden seien, die zwei auf italienischem Gebiete befindlichen Grenzwächtern gegolten hätten. Eine Untersuchung wurde hierüber von den Behörden des Kantons Graubünden auf unsere Veranlassung hin vorgenommen \ die Thäter -- vermutlich italienische Schmuggler -- korinten jedoch nicht ermittelt werden.

21. Die Tessiner Behörden zeigten folgenden Grenzzwischenfall an: Am 17. Februar hätten italienische Grenzwächter vom italienischen Ufer des Flusses Tresa aus Flintenschüsse in der Richtung nach der Schweiz, wahrscheinlich gegen auf Schweizerboden sich flüchtende Schmuggler, abgefeuert ; die Kugeln hätten die Stützmauer der nach Ponte Tresa führenden Straße getroffen, und es sei mir einem glücklichen Zufalle zuzuschreiben, wenn Vorübergehende nicht verletzt worden seien. Wir ersuchten die italienische Regierung, hierüber eine Untersuchung zu veranlassen : diese ergab, daß es sich nur um Signalschüsse aus einem Revolver gehandelt hat, durch welche niemand hätte verletzt werden können.

22. Am 26. November 1899 wurden zwei italienische Zollwächter in voller Dienstausrüstung in Arogno (Tessin) angetroffen.

Die italienische Regierung hat uns wegen dieser Grenzverletzung Genugthuung gewährt, indem sie den verantwortlich erklärten Unteroffizier mit zeitweiliger Versetzung zur Strafcompagnie und Entzug des Grades bestrafte.

23. Nach einem Berichte des Kleinen Rates des Kantons Graubünden sollten italienische Finanzbeamte am 22. September nuf Plaun Muraunza, am Umbrailpaß, auf Schweizergebiet zwei Schmuggler verhaftet und über die Grenze gebracht haben, wo sie dieselben, unter Zurückbehaltung ihrer Waren, wieder frei-ließen. Die italienischerseits vorgenommene Untersuchung ergab jedoch, daß keine Grenzverletzung stattgefunden hatte.

889 24. Am 15. Februar hatten sich österreichische Zollbeamte auf dem Bahnhof Buchs der Person eines Heinrich Ambruz, von Tisgo-Roff (Ungarn), bemächtigt und ihn in der Nacht vom 15.


wurde Ambruz sodann von einem Oberaufseher der österreichischen Finanzwache nach Feldkirch verbracht. Wir teilten diesen Vorfall der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung mit und verlangten, daß H. Ambruz wieder dahin verbracht werde, wo die Verhaftung stattgefunden hatte. Dies war indessen nicht möglich, weil Ambruz inzwischen freigelassen worden war und sein Auf·enthalt nicht ermittelt werden konnte. Die fehlbaren Beamten ·wurden bestraft.

IV. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Irn Personal unserer diplomatischen Vertretung im Auslande sind folgende Veränderungen vorgekommen : Paris. Der bisherige Attache, Herr Paul D i n i c h e r t , von Murten, wurde am 3. Dezember zum II. Gesandtschaftssekretär befördert.

Mom. Herr Walter D e u c h e r , von Steckborn, bisher Gesandtschaftssekretär in Washington, wurde am 22. März in der gleichen Eigenschaft nach Rom versetzt.

Herr Dr. jur. Ernst P r o b s t , von Bern, bisheriger Attaché, wurde am 3. Dezember zum II. Gesandtschaftssekretär befördert.

Wien. Herr Dr. jur. Arthur de P u r v , von Neuenburg, wurde am 19. Oktober zum Attaché ernannt.

.London. Herr Dr. jur. Karl P a r a vi ci ni, von Basel, ist am 19. Oktober als Attaché bei der Gesandtschaft eingetreten.

Washington. Herr Dr. jur. Charles L. E. L a r d y , von Neuenburg, bisheriger II. Gesandtschaftssekretär in London, · wurde am 10. Mai zum Sekretär der Gesandtschaft in Washington befördert.

Den Herrn Fürsprecher Otto S a l i l i , von Bern, wählten wir am 13. Februar zum Gesandtschaftskanzler an Stelle des .zurückgetretenen Herrn Rudolf Hügli.

890 Buenos-Air es. Als Ersatz des auf seinen Wunsch entlassenen Vizekonsuls und Gesandtschaftskanzlers Herrn Franz Flury wurde am 23. November Herr Dr. jur. Heinrich S c h r e i b e r von Thusis, zum Gesandtschaftssekretär ernannt.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Neue Konsulate sind im Berichtsjahre nicht errichtet worden.

2. Es wurde die Gründung von Konsulaten an folgenden Orten angeregt: C a t a n i a (Sizilien), I n n s b r u c k , M a l a g a , B o l i v i a , K a p s t a d t und A l ex and r i e n (Ägypten). Wir sind auf diese Anregungen nicht eingetreten, sei es, weil ein Bedürfnis, an den genannten Plätzen eine eigene Konsularvertretung zu besitzen, sich bis jetzt nicht fühlbar gemacht hat, sei es, weil -- was Ägypten 'betrifft -- die Gründung eines Konsulats mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Ausübung der Konsulat-Jurisdiktion würde die Entsendung eines Berufskonsuls und eine kostspielige Einrichtung bedingen.

b. Aufhebung bestehender Konsulatsposten.

Die vakant gewordenen Vizekonsulatsposten in Buenos-Aires und in Lyon wurden aufgehoben.

e. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Besançon. Am 5. Oktober wurde Herr August I n d e r m ü h l e , von Amsoldingen, an Stelle des am 24. Juli verstorbenen Herrn Alfred Grâa zum Konsul befördert.

Lyon. An Stelle des zurückgetretenen Konsuls, Herrn C. Mayor, beförderten wir am 23. Februar den bisherigen Vizekonsul, . Herrn Otto St r e u li, von Zürich.

Philipp eville. Am 5. Januar verstarb der seit 1870 im Amte gestandene Vizekonsul, Herr Friedrich Sider, und wurde am 20. Februar durch dessen Sohn, Herrn Ludwig S i d e r , von Zweisimmen, ersetzt.

Mailand. Am 25. Mai starb Herr Heinrich Cramer, der seit 1888 das Amt eines Konsuls bekleidet hatte. Er wurde am 12. Oktober durch Herrn Melchior N o e r b e l, von Basel, ersetzt.

891 St. Petersburg. Diesen infolge des Rücktrittes des Herrn Generalkonsuls Eugène Dupont vakant gewordenen Posten haben wir durch Beförderung des Herrn Vizekonsuls Conrad S c h i n z , von Zürich, zum Generalkonsul wieder besetzt.

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 105, von denen 7 unmittelbar durch Gesandtschaften verwaltet werden. Wir haben im ganzen 101 Konsularbeamte, nämlich: 12 Generalkonsuln, 70 Konsuln und 19 Vizekonsuln.

e. Konsulatsentschädigungen.

39 konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate, 30 Konsulate, l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten :.

1.

2.

3.

4.

5.

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8.

9.

10.

11.

12.

13.

1.4.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Algier, K Amsterdam, K. .

Antwerpen, K .

...

Besançon, K .

...

Bordeaux, K .

...

Bremen, K. . .

Brüssel, G.-K. . . .

Bukarest, G.-K.

Chicago, 111., K. . .

Cincinnati, Ohio, K. .

Genua, K Hamburg, K .

...

Havre, K Lissabon, G.-K.

Livorno, K Lyon, K Madrid, G.-K. . . .

Mailand, K Manila, K Marseille, K .

...

Melbourne, K .

...

Montevideo, K. .

Moskau, K Neapel, G.-K. . . .

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f. Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Konsulate.

Wir gestatten uns, diesfalls auf die beiliegende Zusammenstellung zu verweisen, welche unvollständig ist, weil nicht alle Konsulate uns rechtzeitig die nötigen Angaben geliefert haben.

V. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Am 4. Juni starb in St. Petersburg Herr wirklicher Geheimer Rat Alexander von T o n i n e , welcher seit 1897 beider Eidgenossenschaft als außerordentlicher Gesandter und bevoll- ' mächtigter Minister Rußlands beglaubigt war.

b. Am 16. Juni überreichte Herr]Anibal Vi l leg ä s , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Perus, sein Abberufungsschreiben.

c. Am 23. Juni zeigte Herr Kamon B a r r o s L u c o, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Chile, an, daß ihm die erbetene Entlassung von seiner Regierung ·.gewährt worden sei.

Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Konsulate pro 1900.

A. us g ab e n.

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Nfich keine Krahrmngsstclliingcii sind bis dahin eingegangen von den Konsulaten in liatavia, l'alenno, L'ort Unis, Porto, Rio (ìrandr. do Sul, Sydney, Venedig und vom Vizckonsulat in (ttrdoln.

Blo*» fur <ïas I. Semester 1W'.

1

893

d. Es'Tüberreichten ihre Beglaubigungsschreiben : Am 14. März: Herr Paul-Louis-Georges B i h o u r d , als Botschafter Frankreichs.

Am 21. März: C a r a t h e o d o r y Efendi, als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Türkei (mit Residenz in Brüssel).

Am 9. Juli: Don Toribio S an z, als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Perus.

Am 29. August:*?Herr Kämmerer und wirklicher Staatsrat A. von W e s t m a n n , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Rußlands.

ö" e. Am 6. September überreichte Herr Minister R i v a zwei Handschreiben des Königs von Italien, Victor Emanuel III., womit dieser 1. den Tod seines Vaters, des Königs Humbert L, und seinen Regierungsantritt anzeigte, und 2. den Herrn Minister Riva als seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigte.

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeaniten das Bxequatur erteilt: Deutschland. Am 23. Oktober dem frühem deutschen Konsul in Zürich, Herrn Dr. Heinrich K l o s e , als Konsul in Bern, für den neu geschaffenen, die Kantone Bern und Freiburg umfassenden Konsularkreis.

Am 11. Mai dem bisherigen deutschen Generalkonsul in Basel, Herrn Dr. Julius v o n E c k a r d t , als Generalkonsul in Zürich.

Am 11. Mai dem wirklichen Legationsrat Herrn Paul v o n B u r i , als Konsul in Basel (welcher am 4. Juli zum Generalkonsul befördert wurde), für die Kantone Baselstadt, Baselland, Solothurn, Aai'gau und Luzern.

Italien. Am 24. August dem Herrn Fabrizio Gravotti-Verospi, als Vizekonsul in Brig, für den Kanton Wallis, der bis dahin dem italienischen Konsularbezirk Genf zugeteilt war.

"o1Spanien. Am 10. April dem Herrn Leon C a r d en al in Bern, als Vizekonsul für die ganze Schweiz.

:«94

Amerika (Vereinigte Staaten von). Am 25. Mai dein Herrn Leo J. F r a n k e n t h a l , als Vize- und Deputykonsul in Bern.

Am 27. Juli dem Herrn Richard M. Bar t le m an als Konsul in Genf.

Salvador. Am 25. Juni dem Herrn Benjamin H a a s junior, als Konsul für die Schweiz, mit Amtssitz in Genf.

An sonstigen Änderungen sind zu verzeichnen: Italien. Laut Note der königlichen Gesandtschaft in Bern vom 12. Dezember übt dieselbe die konsularische Jurisdiktion über die Kantone Bern und Wallis aus, wobei ihr für Wallis deinen gewählte Vizekonsul in Brig unterstellt ist.

England. Der britische Vizekonsul in Zürich, Herr J. C. Milligan, wurde Anfang Mai zum Handelsagenten ernannt.

Türkei. Nach der Abreise des Generalkonsuls Ressoul Efendi blieb das türkische Generalkonsulat in Genf unbesetzt. Als provisorischer Konsulatsverweser wurde uns Herr Freiherr von Richthofen, Karl Praetorius, angemeldet, welcher sich aber als Generalkonsul gerierte, obwohl er das eidgenössische Exequatur nicht erhalten hatte. Herr von Richthofen fuhr fort, amtliche Akteostücke als Generalkonsul zu zeichnen, auch nachdem wir ihn auf die Unzulässigkeit seines Verfahrens aufmerksam gemacht hatten. Wir wurden hierüber bei dem Gesandten des Ottomanischen Reiches vorstellig und verlangten, daß Herr von Richthofen vom türkischen Generalkonsulat in Genf entfernt werde. Der inzwischen eingetretene Gesandtenwechsel verzögerte die Erledigung dieser Angelegenheit. Über die endgültige Regelung derselben werden wir uns im nächsten Geschäftsbericht vernehmen lassen.

VI. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Auch dieses Jahr haben wir unter wohlthätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 50,520 verteilt, wovon, wie im Vorjahre, Fr. 23,000 vom Bunde und Fr. 27,520 von den Kantonen beigesteuert wurden. Die Summe von Fr. 50,520 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 36,570, auf die schweizerischen Asyle mit Fr. 10,950 und auf ausländische Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 3000. Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesblatt 1900, IV, 1000, veröffentlichte Tabelle und haben nur noch folgendes zu bemerken :

895 Die Tabelle enthält 132 Hülfsvereine (131 im Vorjahre), 11 schweizerische Asyle (l mehr als im Vorjahr) und 17 ausländiche Asyle und Spitäler (wie im Vorjahr), oder im ganzen 160 wohlthätige Vereine und Anstalten (gegen 158 im Vorjahr).

Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug Anfang 1900 Fr. 1,620,929. 60, das der schweizerischen Asyle Fr. 766,924. 31, zusammen Fr. 2,387,853. 91. Die Gesamtausgaben der Hülfs- .

vereine für wohlthätige Zwecke (mit Ausschluß der Verwaltungskosten) betrug im Jahre 1899 Fr. 223,829. 23 ; diejenigen der schweizerischen Asyle Fr. 199,984. 93, zusammen Fr. 423,814. lo.

Die Einnahmen (Subsidien Inbegriffen) beliefen sich im Jahre 1899 im ganzen auf Fr. 504,975. 57, wovon Fr. 314,787. 56 auf -die Hülfsvereine und Fr. 190,188. 01 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

VII. Bürgerrechtsbewilligungen.

Das Politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1900 mit 1270 (1173 im Jahre 1899) Gesuchen um Erteilung ·der Bewilligung zur Einbürgerung zu befassen.

Von diesen 1270 Gesuchen wurden : 1076 bewilligt (925 im Jahre 1899); 49 abgewiesen (45 im Jahre 1899); 19 von den Gesuchstellern zurückgezogen (33 im Jahre 1899).

126 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (170 im Jahre 1899), weil die Bewerbet1 die erforderlichen Ausweise noch nicht beigebracht hatten.

1270 Von den erteilten Bewilligungen entfallen: 557 auf Deutsche, 253 auf Franzosen, 162 auf Italiener, 57 auf Österreicher, 24 auf Russen, 7 auf Amerikaner aus den Vereinigten Staaten, 5 auf Engländer, 3 auf Belgier, 3 auf türkische Unterthanen, 2 auf Griechen, 2 auf Bulgaren und l auf einen Spanier.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 583 verheiratete Frauen und auf 1672 minderjährige Kinder; somit beträgt die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1900 die bundesrätliche Bewilligung zum Erwerb des Schweizerbürgerrechts erteilt wurde, 3331, gegenüber 3011 im Jahre 1899.

Was die Einbürgerungen in den Kantonen betrifft, so verweisen wir auf folgende Zusammenstellung der uns von den Kantonsregierungen gemachten Angaben.

Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1900.

Kantone

der Kantone

1899

1900

13 2

54 17 3

80 12 4

500 500 350

100 500 150

1

400 150

1

2 1 11 4 164 14 5 3 1 34 9 17 31 63 38 4 28 230

1 1

! '

840

·|

4

3 55 1

1

10 1 105

3

Ü1

13

10 2 5 11 26 18 1 7 125

20 7 11 18 37 17 3 21 92

42

345

459

j

1 2 o

:

der Gemeinden

Maximum Minimum 1 Maximum Minimum

1898

1 1

\m ganzen

(Gebühren

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

Zürich Bern .

Luzern . . . .

. . . .

. . .

Uri. . .

Schwyz .

Obwalden .

. . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Frei bürg . .

Solothurn . .

.

Baselstadt . . . .

Basel! a n d . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Kh S t . Gallen .

. . .

Graubünden Aargan Thnrgau Tessin 1 Waadt . .

; Wallis Neuenbure . .

. .

. . . .

Ì Genf .

. . .

147 30 7

00 CO O3

1640 3600 2000

300 500

;

400 150

400 500

400 500

i

300 800 800 1440

300 800 150 800

900 2000 50 400

400 400 400 800 300 600 1000 200 4000 1000 600 200

200 200 200 800 50 300 350 50 200 200 600 75

1400 2000 2500 1800 800 1000 150 800

2000

200 ?

400 50

; ;

450 400 300

.

: !

1 : '

·

9

, .

1

--

--

3000 1000 650 2500 2100 1000 1000

;

'

100 75 400 ,

897 Folgende Tabelle bezieht sich auf die letzten neun Jahre und giebt an, wie viele von den Ausländern, welche die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

Erteilte Bewilligungen.

Jahrgang.

1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900

645

. . . : . . . .

775 713 689 960 821 1083 925 1076

Einbürgerungen. ' %

540 627 597 540 769 706 880 739 !

459 1

83,72

80,90 83,73 78,36

80 85,99 81,25

1 Diese Zahlen sind noch unvollständig, weil die 1899 und 1900 erteilten Bewilligungen erst 1901 und 1902 erlöschen.

Im Jahre 1899 hatten wir entschieden, daß die einem Vater erteilte Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts sich auf die Ehefrau nicht erstreckt, wenn dieselbe nach dem Rechte ihrer Heimat nicht mehr unter der ehemännliehen Gewalt steht und ein von ihrem Ehemann unabhängiges Heimatrecht besitzt. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung erkannten wir im Berichtsjahre bei Anlaß eines Specialfalles, daß eine zu Tisch und Bett geschiedene Ausländerin das Schweizerbürgerrecht unabhängig von ihrem Ehemann erwerben kann, wenn sie nach den Gesetzen ihrer Heimat ein eigenes Heimatrecht und die Befugnis besitzt, ohne die Zustimmung ihres Ehemannes ihre Nationalität zu ändern und ein neues Bürgerrecht zu erwerben.

VIII. Optionen.

Es sind uns im Laufe des Berichtsjahres 170 Optionserklärungen für die Schweiz (158 im Jahre 1899) und 116 Optionsanzeigen (108 im Jahre 1899) zugekommen.

Von den Optionserklärungen konnten 9 der französischen .Regierung nicht überwiesen werden, weil die Optanten die in Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

61

898 der Übereinkunft vom 23. Juli 1879 gestellten Bedingungen nicht erfüllten, sei es, daß sie selbst, unabhängig von ihren Eltern, das Schweizerbürgerrecht erworben hatten, sei es, daß sie zur Zeit, wo sie ihre Optionserklärungen abgaben, das 21. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatten.

IX. Auswanderung.

I. Personelles.

Nachdem die kommissarische Sektion des eidgenössischen Auswanderungsamtes infolge des im Laufe des Monats Februar 1900 erfolgten Hinscheides ihres Chefs und des Registrators ihre beiden Beamten verloren hatte, wurde durch Bundesratsbeschluß vom 23. Februar 1900 die administrative Abteilung des Auswanderungsamtes mit der vorläufigen Fortführung der Geschäfte der erstem beauftragt. Von einer Wiederbesetzung der erledigten Stellen der kommissarischen Abteilung wurde Umgang genommen.

Somit hatte sich die administrative Abteilung auch mit der Besorgung der bisherigen Hauptobliegenheit der ändern Abteilung, nämlich mit der Erledigung der einlangenden Begehren um Erteilung von Rat, Auskunft und Empfehlungen zu befassen. Auch sie basierte ihre Auskunftserteilungen hauptsächlich auf die dem Amt eigens zu diesem Zwecke seitens der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande übermachten Berichte und auf die Angaben in den ihr zu Gebote stehenden . Büchern und Zeitschriften. Die Bibliothek wird stetsfort durch Anschaffung von als zur richtigen und möglichst eingehenden Besorgung des Auskunftsdienstes geeignet erscheinenden Werken ergänzt und auf dem Laufenden erhalten.

Wir machten uns zur Regel, nurlfsolchen Personen Auskunft zu erteilen, die als Auswanderer im Sinne des Auswanderungsgesetzes betrachtet werden können, also solchen, die beabsichtigen, sich nach einem außereuropäischen überseeischen Lande zu begeben, um sich dort niederzulassen.

Die Zahl der im Berichtsjahre eingelangten und erledigten Auskunftsgesnche beziffert sich total auf 415, wovon 50 von im Ausland ansässigen Schweizern anhergerichtet wurden.

Hier folgt eine'"Zusammenstellung der eingelangten Auskunftsgesuche nach Kantonen geordnet:

899

1. Zürich 2 . Bern ! ...

3. Luzern .x 4. Uri 5. Schwyz 6. Unterwaiden ob dem Wald . . .

7. Unterwaiden nid dem W a l d . . .

8. Glarus 9. Zug 10. Freiburg .

11. Solothurn 12. Baselstadt 13. Basellandschaft 14. Schaffhausen 15. Appenzell A.-Rh 16. Appenzell I.-Rh 17. St. Gallen .

18. Graubünden 19. Aargau 20. Thurgau 21. Tessin 22. Waadt 23. Wallis 24. Neuenburg 25. Genf

Hl 38 17 4 o l -- L 4 18 9 21 4 5 2 -- 40 6 24 13 16 33 14 16 13

Total

365

Auf hierseitigen Wunsch haben bis dahin einige kantonale Behörden in ihren offiziellen Organen auf das Bestehen des Kommissariats und der damit verbundenen unentgeltlichen Auskunfterteilung an Auswanderungslustige aufmerksam gemacht. Verschiedene, seither von uns gemachte Beobachtungen haben uns vorläufig fernere Bekanntmachungen dieser Art als überflüssig erscheinen lassen. Was uns aber insbesondere die Fortsetzung der betreffenden Bekanntmachungen als nicht wünschenswert erscheinen läßt, ist die Wahrnehmung, daß sie den Gedanken an die Auswanderung Personen nahe legen, die ohne dieselben nicht darauf verfallen wären, sich mit dem Projekt, die Heimat zu verlassen, zu befassen.

Durch Buudesratsbeschluß vom 31. Dezember 1900 wurde die definitive Organisation des Auswanderungsamtes vorgenommen.

900 Die beiden bis dahin bestandenen Sektionen des Auswanderungsbureaus wurden in ein Bureau verschmolzen. Das Personal des Auswanderungsamtes besteht nun aus : * einem Chef, ,, Kanzleisekretär, ,, Registratur und .Kanzlisten.

II. Allgemeines.

Die Zahl der von den patentierten schweizerischen Auswanderungsagenturen im Berichtsjahre nach überseeischen Ländern beförderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer beträgt 3816. Die nachfolgende Übersicht giebt die Zahl der Auswanderer nach Kantonen und in Rubrik 3 die Summe der Beträge an, die den Agenten im Jahre 1900 übergeben wurden, um den Auswanderern an ihrem Bestimmungsorte ausbezahlt zu werden.

Zahl der Auswanderer.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden ob dem Wald .

Unterwaiden nid dem Wald .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh AppenzeU I.-Rh St. Gallen

467 931 53 34 107 24 -- 63 25 36 82 240 69 71 36 10 188

Übertrag

2436

Betrag der den Agenten einbezahlten Wechsel summen.

" Er.

Cts.

.

27,723.

118,764.

6,343.

2,290.

17,013.

1,630.

-- 8,126.

5,729.

14,961.

14,665.

16,297.

6,322.

3,572.

1,506.

2,100.

13,299.

50 65 -- -- 05 -- 75 30 50 60 25 50 05 -- -- --

260,344. 15

901 Zahl der Auswanderer.

K*ntone.

·Graubünden Aargau . .

Thurgau Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Genf . .

. .

. .

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

Übertrag . . .

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

2436 9 6 1 4 0 6 1 556 1 0 4 126 136 161

Total

3,816

Betrag der den Agenten einbezahlte« Wechselsummen.

Fr. Cts.

260,344. 15 19,080. -- 8,080. 50 5,185. 95 150. --

704. 50 293,545. 10

Die Auswanderung hat im Berichtsjahre bedeutend zugenommen (53,06%) 5 die Zahl der Auswanderer beträgt 1323 mehr als im Vorjahre, steht aber immer noch um 981 unter dem Durchschnitt der Auswanderungsziffer der Jahre 1890--1899.

Von den Auswanderern, die l,15 %o (gegen 0,85 %» i"1 Jahre 1899) der Gesamtbevölkerung der Schweiz (3,312,551 Seelen gemäß vorläuligem Ergebnis der Volkszählung vom 1. Dezember 19003 repräsentieren, waren 2159 oder 66,57 °/o Kantonsbürger, 491 oder 12,se % Schweizerbürger anderer Kantone und 1166 oder 30,66 % in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer.

Überdies haben die schweizerischen Agenturen 8808 Personen befördert, die sich entweder nur vorübergehend in der Schweiz aufgehalten haben oder die nur behufs Abschlusses ihrer Reiseverträge in die Schweiz gekommen waren.

Hinsichtlich des Berufes der Auswanderer bemerken wir, ·daß, wie in früheren Jahren, die meisten sich in ihrer Heimat mit Landwirtschaft befaßt oder damit in enger Verbindung stehenden Berufsarten angehört hatten.

Von der Summe von Fr. 293,545.10, für die die aus der Schweiz ausgewanderten Personen bei den Agenturen Wechsel auf überseeische Plätze gekauft haben, waren Fr 291,765. 10 in den Vereinigten Staaten auszubezahlen.

Diese Summen repräsentieren aber nicht alles, was die AUKwanderer ihrer neuen Heimat zuführten, indem viele ihre Wechsel Jbei Banken kaufen, andere immer noch Barbeträge mit sich

902 nehmen oder solche nachkommen lassen, nachdem sie sich dort anzusiedeln definitiv entschlossen haben.

An Passagenpreisen wurden von den Auswanderern aus der Schweiz nach den Angaben der Agenturen Fr. 929,775.42 bezahlt. Dabei ist zu beachten, daß 273 Personen ihre Schiflsbillele aus überseeischen Staaten zugestellt erhielten und 25 unentgeltlich befördert wurden (Kinder im ersten Altersjahr).

III. Agenten, Unteragenten und Kautionen.

Zu den am Ende des Jahres 1899 bestehenden 11 Auswanderungsagenturen und 2 Passagebilletverkäufern kam im Laufe des Berichtsjahres eine neue Auswanderungsagentur. Ein Patent wurde infolge Änderungen im Personalbestande einer Agentur neu ausgestellt.

Von den zu Ende des Jahres 1899 im Dienste der Agenturen gestandenen 165 Unterageriten traten 26 aus, 27 wurden angestellt, 2 wurden infolge Ablebens abgemeldet und einer änderte sein Domizil. Die Zahl der Unteragenten am Ende dos Berichtsjahres war somit l weniger als zu Anfang desselben, nämlich 164.

Die Summe der von den Agenten hinterlegten Kautionen, die Ende des Jahres 1899 Fr. 1,094,180 betrug, vermehrte sieh um Fr. 69,700. Sie belief sich am Ende des Berichtsjahres auf Fr.[l,163,880.

Daneben kamen im Bestände der Kautionen auch im Berichtsjahre viele Mutationen vor. Aushingegeben wurden Wcrtschriften im Betrage von Fr. 302,300 ; es gingen ein solche im Betrage von Fr. 372,000.

IY. Klagen ^üfoer Umgehung des Auswanderungsgesetzes und Anstände im Auswanderungsverkehr.

Wir erwähnen hier nur 2 der wichtigern behandelten Fälle von Beschwerden wegen Umgehung des Auswanderuugsgesetzes : 1. Von der k. deutschen Gesandtschaft in Bern ging die Anzeige ein, daß eine schweizerische Agentur einen minderjährigen deutschen Reichsangehörigeu aus dem Großherzogtum Baden nach Amerika befördert hätte, ohne sich beim Vertragsabschluß den Vorschriften des Art. 11, Ziffer 2, des Bundes-

903 gesetzes vom 22. März 1888 gemäß eine schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligung des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zu der Auswanderung desselben vorlegen zu lassen.

Die Einwendung der Agentur, daß der Beförderte beim Vertragsabschlüsse das 20. Altersjahr um 2 bis 3 Monate überschritten gehabt habe, und daß sie sich deshalb davon dispensiert halten durfte, von ihm einen Ausweis darüber zu verlangen, daß seine Auswanderung mit der Zustimmung des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt erfolgte, konnten wir nach Einholung eines Gutachtens beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nicht gelten lassen. Art. 11 spricht ganz allgemein von minderjährigen Personen, und es unterliegt keinem Zweifel, daß ein nach dem Rechte seines Heimatstaates minderjähriger, in der Schweiz sich aufhaltender oder wohnender Ausländer auch in der Schweiz minderjährig bleibt. Art. 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1888 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, sagt: ,,Die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer richtet sich nach dem Rechte des Staates?

dem sie angehören."

Eine Ausnahme wird in Absatz 3 dieses Artikels mit Rücksicht auf die Sicherheit der Verkehrsverhältriisse für den Fall statuiert, daß ein nach dem Rechte seines Heimatstaates handlungsfähiger Ausländer Verbindlichkeiten in der Schweiz eingeht. Diese Ausnahme kommt jedoch für diesen Fall nicht in Betracht, da es sich um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, die Art. 11 des Auswanderungsgesetzes aufgestellt hat, handelt.

Das badische Landrecht bestimmt in Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Gesetzes über «lie persönliche Handlungsfähigkeit, daß jeder minderjährig ist, der das Alter von 21 Jahren noch nicht zurückgelegt hat. Ferner bestimmt es, daß die Gesetze, die den Zustand und die Rechtsfähigkeit der Personen betreffen, sich auf die Inländer selbst dann erstrecken, wenn sie sich im Auslande aufhalten. Die badische Gesetzgebung steht also prinzipiell auf dem gleichen Boden, wie das schweizerische Recht. Hieraus folgt, daß der Beförderte als minderjährig zu behandeln war, weil er das 21. Altersjahr nocli nicht erreicht hatte.

Die Agentur wurde demgemäß in eine Buße verfällt.]

2. Von der italienischen Gesandtschaft in Bern langte eine Aazeige ein, eine schweizerische Agentur hätte einen 17 Jahre

904 alten Italiener, der nicht im Besitze eines Ausweises darüber gewesen, daß seine Eltern mit Seiner Auswanderung einverstanden, nach Amerika befördert. Die Agentur wurde ebenfalls der Mißachtung der Bestimmungen in Art. 11, Ziffer 2, des schweizerischen Auswanderungsgesetzes schuldig befunden und in eine Buße verfällt.

3. Bei einer vom Chef des Auswanderungsamtes im Laufe des Monats Oktober unternommenen Begleitung eines Emigrantenzuges von Basel nach Havre konstatierte er u. a., daß trotz den ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes eine Anzahl Auswanderer nicht im Besitze eines Doppels des mit ihnen abgeschlosseneu Auswanderungsvertrages war.

Ferner stellte es sich heraus, daß nicht sämtliche Auswanderer im Besitze der Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht waren, deren Vorweisung das Gesetz beim Vertragsabschluß verlangt.

Am 6. Oktober hatten in Havre über 400 Auswanderer zurückbleiben müssen, weil, wie die Compagnie générale transatlantique vorgab, der Emigrantenzug dort zu spät angelangt wäre, um die Einschiffung der Auswanderer auf dem am gleichen Tage nach New York abgehenden Dampfer ^La Lorraine" zu ermöglichen. Die Schiffsgesellschaft logierte und verpflegte die zurückgebliebenen Auswanderer bis zur nächstfolgenden Fahrgelegenheit an Bord eines ihrer in Havre stationierten Dampfer, der T)Gascognea.

Über die Art und Weise, wie sie in der Zeit vom 6. bis 13. Oktober behandelt worden, beklagten sich die Auswanderer gegenüber dem Beamten des Auswanderungsamtes sehr lebhaft. Das Essen habe vielfach zu wünschen übrig gelassen, und sie hätten nicht genügend Wasser an Bord gehabt, auch sei die Aufsicht im Zwischendeck höchst mangelhaft gewesen und von den höhern Schiffsbeamten hätte sich nie einer gezeigt.

Noch während der Anwesenheit des nämlichen Beamten in Havre kam wiederum eine große Anzahl von Auswanderern aus allen Teilen Europas daselbst an, denen die Einschiffung auf dem Schiff, für welches sie accordiert hatten, ebenfalls nicht gelang, doch befanden sich unter den Zurückgelassenen keine Schweizer.

Der Chef des Auswanderungsamtes ermangelte nicht, sowohl in Havre als in Paris bei den Vertretern der Compagnie générale transatlantique bezüglich der beobachteten Unregelmäßigkeiten vorstellig zu werden und unter anderem zu betonen, welche Folgen eventuell die verspätete Ankunft in Amerika für viele Auswanderer haben könnte.

905 Die Gesellschaft bestritt nicht, daß Unregelmäßigkeiten vorgekommen und versprach, zur Vermeidung derartiger Vorfälle in Zukunft Vorsorge zu treffen.

Einer Schweizerin, die sich unter den Auswanderern befand, deren Einschiffung am 6. Oktober in Havre nicht bewerkstelligt werden konnte und die sich bei uns über die Frage einer daherigeri Entschädigung erkundigte, wurde geantwortet: Für den geschädigten Auswanderer gilt als Grundlage einer allfälligen Rechtsvorkehr der mit der schweizerischen Auswanderungsagentur abgeschlossene Reisevertrag. Wenn nun der Auswanderer statt mit dem im Vertrage vorgesehenen Dampfer mit einem ändern reisen muß, so kann sich die Agentur nicht darauf berufen, es liege ein Verschulden einer Dampfschiffahrtsoder Eisenbahngesellschaft vor; der Agentur bleibt bloß, falls sie vom Richter zur Leistung einer Entschädigung verhalten wird, den Transportgesellschaften gegenüber das Rückgriffsrecht.

"V. Auswanderungsziele.

A. Nordamerika.

I. Vereinigte Staaten.

Von den im Berichtsjahre aus der Schweiz ausgewanderten Personen haben sich 3341 oder 87,5% (gegen 2159 oder 86,e % im Jahre 1899) der Gesamtauswanderung in den Vereinigten Staaten ausgeschifft.' Das Endreiseziel bildeten für die meisten schweizerischen Auswanderer die Staaten New York (1994), Kalifornien (376), Wisconsin (135), Illinois (126), Ohio (118), Pennsylvanien (96). Offenbar sind aber auch von denjenigen Auswanderern, deren Reisevertrag als Bestimmungsort New York vorsah, nicht wenige nach einem kürzern oder längern Aufenthalt daselbst in das Innere des Landes gezogen.

Im Hafen von New York allein landeten im Jahre 1900 403,491 Zwischendecks- und 137,852 Kabinepassagiere gegen 303,762, resp. 107,415 im Jahre 1899.

Auch im Berichtsjahre sind eine Anzahl Personen bei ihrer Einwanderung auf Anstände gestoßen. Nur in 2 Fällen gelang es dem schweizerischen Konsulat in New York nicht, die Einwanderungsbehörde zu veranlassen, auf den Rückweisungsbeschluß zurückzukommen. Der eine der zurückgewiesenen Einwanderer ·wurde wegen Gebrechlichkeit und wegen seiner Eigenschaft als

906 Kontraktarbeiter zurückspediert. Die Rückweisung des ändern erfolgte, weil es sich herausstellte, daß er in der Schweiz seine Frau und Kinder im Stiche gelassen hatte.

Nach Canada wanderten 36 Personen aus und nach Mexiko 11, gegen 8 resp. l Personen im Vorjahre.

B. Central- und Südamerika.

1. Nach Centralamerika (Haïti) begaben sieh 2 Personen.

2. Nach Südamerika wanderten 339 Personen aus, gegen 266 im Vorjahre; davon gingen 266 nach Argentinien gegen 245 im Vorjahre, 16 nach Brasilien gegen 10 im Vorjahre, die übrigen nach Uruguay (2l) gegen 3 im Vorjahre, Chile (35) gegen 2 im Vorjahre und nach Peru l Person.

Die Auswanderung nach Südamerika hat somit im Laufe des Berichtsjahres erheblich zugenommen.

C. Andere^Auswanderungsziele.

Es wanderten ferner aus: 1. Nach dem nördlichen Afrika 17, nach Südafrika 33 Personen.

2. Nach Asien 21 Personen.

3. Nach Australien 16 Personen.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1900.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1901

Date Data Seite

769-906

Page Pagina Ref. No

10 019 537

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