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Schweizerisches Bundesblatt.

XI. .Jahrgang. l.

Nr. 1.

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5. .Januar 1859.

Vertrag betreffend

,

Verbesserung des Seeabflusses in Luzern.

(Vom 9. Oktober 1858.)

Zischen der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, den Uferkantonen des Vierwaldstättersees : Luzern, Uri, Schwyz,. Ob- und N i d w a l d e n , und der Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn, alle vertreten durch die endesunterzeichneten Abgeordneten, ist zum Zweke der Verbesserung des Seeabfluffes in L u z e r u und einer dadurch herbeizuführenden Tieferlegung des höhern Seewasserstandes folgender Vertrag abgeschlossen worden: . ^ 1. Es soll, i1nter Wegreißung eines Theils des bisherigen geschlossenen Wehres in Luzern, ein Schleusenwehr angelegt werden, und zwar nach demjenigen Projekte , welches die vom Bundesrathe ernannten Sachverständiger, Herren Oberst Müller, Oberst Göldlin und Oberingenieux Presset, in ihrem Gutachten mit Planbeilagen vom 18. September 1858 unter Nummer II (sogenanntes reines Nadelwehr) in Vorschlag ...ringen. ..

Das Werk soll .n der von den Sachverständigen in erster Linie vorgeschlagen größern, einen Kostenvoranschlag von 97,000 Franken bedingenden Brete aufgeführt werden.

2. An die Kosten des Werkes tragen bei:

die schweizerische Eidgenossenschaft

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. F r . 24,250

die Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn .

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,, 33.000 den übrigen Th..il der Kosten tragen die Uferkantone nach folgendem Ver-

hältnisse: .. . . .

Luzexn U

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Schweiz

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Im Verhältniss

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von

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Obwalden Nidwalden.

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. I.

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18

18 14 18

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Die gleiche Skala gilt auch für einen Mehrbetrag der Kosten , des .'ich über deu Experteuvoranschlag von 97,000 Fr. hinaus ergeben möchte.

Jedem Kanton bleibt ubexlassen, je nach der bei ihm bestehenden Gesezgebuug oder Uebuug bezüglich solcher Unternehmungen die betreffenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, oder ganz oder theilweise aus die betreffenden Betheiligteu im Kantone zu verlegen. Gegenüber der..

Teilnehmern an diesem Vertrage hastet aber iu jedem Falle der Kanton.

Die zugesicherten fixen Beiträge der Eidgenossenschaft und der Zentralbahngesellschaft sollen durch einen Mehrbetrag der Kosten nicht berührt werden..

Die Einzahlung dex oben bestimmten Beitragsquoten erfolgt im Verhältnisse des Vorrükens der Arbeiten.

3.

Mit

der Ausführung des Werkes wixd der Kanton Luzern betraut..

Zu diesem Zweke wird er sofort die Aussührungs- und Detailplane mit Detailskostenberechnungen aufnehmen lassen , und dieselben den bisherigen ^

räthlichen Sachverständigen, Herren Oberst Miiller, Oberst Göld-

lin und Oberingenieux Pxesiel, zur Prüfung vorlegen.

Finden diese die Plane genehn.. und den Grundlagen gegenwärtigen Vertrages entsprechend. und zeigt sich auf ergangene Ausschreibung hin eiu Unternehmer um eine Summe, welche es möglich macht, mit den Gesammtkosten nicht ubex 97,000 Fr. zu steigen . so kann ohne Weiteres zur Aussührung geschritten werden. '.

Können sich die Sachverständigen mit der Regierung von Luzern über die Planvorlagen nicht verständigen , so entscheidet der Bundesrath.

Zeigt sich für die festgestellten Aussührungsplane um eine Summe in obenangedeuteten Schranken ein Unternehmer nicht . so find sämmtliche UserKantone zu einer Konferenz zusammen zuberufen, um sich zu verständigen, bevor dex Zuschlag ersolgt. Könnende sich ni.cht verständigen, so entscheidet der Bundesrath.

Längstens bis 1. Mai 1861 soll das Werk vollendet sein.

4. Jeder Userkanton kann während des Baues Bemerkungen über den Gang, die Beschaffenheit und .Zwekniäßigkeit der in Ausführung begriffen Arbeiten anbringen. Das gleiche Recht steht der Zentralbahn-

geseltschaft zu.

Können solche Bemerkungen durch die Dazwifchenkunft der bundesräthlichen Experten nicht erledigt werden, so entscheidet dex Bundesrath.

Ledere Behörde behält sich ebenfalls die Aufsicht über den Gang und die Beschaffenheit de.. Bauten vor.

.5. Nach Vollendung des Werkes soll unter Mitwirkung aller Betheiligten konstatirt werden, daß die .Ausführung den Grundlagen dieses Vertrages und den genehmigten Ausführungsplanen gemäß stattgefunden habe.

6. Den Unterhalt des Werkes, so wie das zur Reguliruug des Seewasferstandes nöthige Oeffnen und Sehließen der Schleußen übernimmt ^er Kanton Luzern.

7. Ueber das Oeffnen und Schließen der Schloßen wird die Regierung des Kantons Luzern, im Einverständniß mit den Regierungen der übrigen Uferkantone, seiner Zeit ein Reglement aufstellen.

Findet dießsal.ls eine Verständigung nicht statt, so entscheidet über die streitigen Punkte der Bundesrath.

Die Ausstellung dieses Reglements erfolgt, nachdem im Verlaufe von drei Jahren , von Vollendung des neuen Wehrs an gerechnet, die nöthigen Beobachtungen und Erfahrungen gesammelt fein werden.

Jnzwischen wird, unter Aussicht der Regierung von Luzern, durch dastge Stadtbehörde nach bestem Ermessen mit Rüksicht aus den jeweiligen Wasserstand, die Witterungsverhältnisse u. s. w. das Oeffnen und Schließen besorgt, wobei die hienach unter Ziffer 1--3 bezeichneten Vorschriften bereits in Anwendung zu bringen find.

Jn dem aufzustellenden Reglemente sind unter Anderm folgende Grund-.

säze in vollem Maße zu berüksichtigen: 1) Der bisherige niedrigste Wasserstand soll auch für die Zukunft beibehalten werden. Derselbe ist durch die Höhe eines festen Pfahles bezeichnet. welcher in dem dermalen bestehenden Wehr gesezt sich befindet und dessen Spize mit einem runden Knopf versehen ist.

2) Bei Regulirung der Schwellwerke am Seeansflusse soll als Regel gelten, die Seestände möglichst tief zu halten. Daher soll vom Momente an. wie der See üi..er den festgefezte niedrigen Stand zu steigen beginnt, das Oeffnen der Schleußen im angemessenen Maße beginnen und der Wasserabfluß nach Bedürfniß hergestellt werden; dieses a..er immerhin innert solchen Gränzen, daß in Folge der neuen Reußabfluß. Einrichtungen dem unterhalb gelegenen Uferiande im Gebiete des Kantons Luzern keine größern Nachtheile erwachsen, als denen es unter j e z t bestehenden Verbältnissen ausgefezt war.

3) Jm Falle. daß das aus dem See abfließende Wasserquantum noch durch eine Anschwellung der Enime so wesentlich vermehrt wird, daß eine Gefährde für die untern Reußgegenden fichtiich zu besorgen ist, so soll, in Uebereinstirnmung mit der im Expertengutachten vom 1.8. September l858 ausgesprochenen Absicht. die Regierung von Luzexn berechtigt fein . während der gewöhnlich kurzen Dauer der Hochwasserstände der Emme. mittels des Wehrs den Seeausfluß im erforderlichen Maße zu beschränken.

Diese Einschränkung soll in

Maximum jedoch 4000 Kubikfuß per Sekunde nicht überschreiten und

jeweilen nicht länger als 24 Stunden dauern.

8. Die Regierung des Kantons Luzer.i folt darüber wachen , daß an dem Seeausfluffe und dem Rendette in Luzern keine Bauten oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, weiche einen Einfluß von bemerkenswertem Nachtheil aus den Seeabfiuß üben.

Wenn den Vorstellungen der übrigen Userkantone gegen solche Balten und Veränderungen nicht Rechnung getragen wird, so entscheiden darüber die kompetenten Bundesbehörden.

9. Die Regierungen der Kantone Uri , Schwyz, Ob- und Nidwaldeu geben gegenüber der schweizerischen Zentralbahnverwaltuug die Erklärung ab, daß sie keine Einwendung erheben, wenn alifällig in Folge Verkommnisses zwischen benannter Eisenbahngesellschaft und der Regierung von Luzern, oder in Folge kompetenten Entscheides, eine Verlängerung des Bahndamn.es vorgenommen werden wollte.

Jedoch darf durch eine solche Dammverlängerung diejenige Rükficht ^icht verlezt werden, welche im vorhergehenden Art. 8 vorbehalten ist.

Würden über leztere Frage sich Anstände erheben, so entscheidet darüber der Bundesrath.

Die Regierung des Kantons Luzern gestattet der Zentralbahnverwaltung , die laut genehmigtem Plane (Profil) projektirte Höhenlage des Bahnhofes, der Zuleitungsstraßen .r. um 2 Fuß tiefer zu halten, so daß die Höhenpunkte dieser Anlage statt 638 Fuß bloß 636 Fuß sein darf.

11. Die Uferkantone und die Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn haben die Ratifikation dieses Vertrages bis spätestens den 15. November nächstkünftig dem Bundesrathe einzusenden.

Unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Vollmachtgeber alfo vereinbart und unterzeichnet.

L u z e r n , den 9. Oktober 1858.

Der Abgeordnete des Bundesrathes: Stampi.

Die Abgeordneten der Uferkantone: Uri : Luz .. r n .

R. Em. Kuller, Landaininann. B. Huber.

Aler Muheim,alt Landammann. Renward Meyer.

Obwalden : Schwyz :

Al. nichel, Regierungsrath.

Nidwalden: Jak. Kaiser, Landaminann.

L. Wyrsch, Statthalter.

Ausdermaur, Landanimanu.

P. . Wyss, Regierungsrath.

Di.e A b g e o r d n e t e n der schweiz. Zentralbahngesellschaft ..

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Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern. (Vom 9. Oktober 1858.)

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