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Bericht und Antrag der

Petitionskommifsion des Ständeraths, betreffend den Rekurs des .Jos. Emanuel Pfranger, aus St. Antonien , Kantons Graubünden, gegen den .Beschluß des Bundesrathes vom 10. Mai 1859.

(Vom 22. Juli 1859.)

Tit.!

e.

Josef Emanuel P f r a n g e r , von St. Antonien (Reuti), Kts. Graubün^den, ...nr .^eit wohnhaft in Bekenried, Kts. Unterwalden nid dem ^.ld. vom Beriise Schneider, Konvertit nnd seit 1852 mit Anna M^r. Muxel voi^ Sarneu verehiicht, stellte den 26. Februar und 2. April 1853 vor dem Landrathe in Obwalden das Gesuch um Niederlassung. Er .wurde abe..^ b.eide ^Male abgewiesen. Die deshalb von ihm b.eim Bundesrath .erhobene Beschwerde war ohne Erfolg. Durch .Landrathsbeschluß vom 4. Juni 1.853 wurde dann Psrangex aus Obwalden weggewiesen.. Er schlug nun.

seinen Wohnsitz in Nidwalden. zu Stanz auf. Eine Klag.e des Gemeinderaths Sarnen, als habe Emanuel Psranger in einem an den Gemeindsvorstand Reuti gerichteten Schreiben, betreffend Vermögensangabe^ seiner Frau, statt dem Worte ,,wenig .. -.- ,,zwanzig 1000^ (Pfund) hingesetzt, veranlaßte den Regierungsrath von Obwaldeu sutI 1^2. Oetobe^

1853 zu beschließen:

,,Es soll Pfranger beim ersten Betreten des Kantons Obwalden arre-^

tirt, über die Klage verhört und die Polizeidirektion von Nidwalden über dessen dortigen Aufenthalt befragt werden.^ ^ Ob eine Unterfuchung diefer Klage angestrengt oder unverfolgt belassen wurde, darüber schweigen die Akten. Gegentheils unteren 4. De..

rember 1854 erhielt Pfranger in Nidwalden die Niederlassnngsbewilligung für vier Jahre. Jm April 1858 verlegte er seinen Wohnsitz nach Beckenxied. Den 6. Juni 1858 wandte er sich an den dortigen Gemeindrath um die Niederlassungsbewilligung. Unter Vorbehalt der Zustimmung des ^Landraths wurde ihm entsprochen. Am 20. Deeembex 1858, also nach

^00 Ablauf der vier Jahre, kam der Gegenstand im Landrathe zur Behandlung, wurde jedoch verneinend entschieden, und zwar aus dem Grunde,^ ^veil Psranger sowol in seinem Heimathkanton als in Nidwalden bedeu^tende Schulden habe. Als A u f e n t h a l t e r fei er noch für einstweilen zu dulden. Auf dessen am 21. Februar a. c. vor Landrath erneuertes .Begehren für Niederlassung ward ihm der Bescheid, bis Mai d. J. den .Kanton zu verlassen.

Gegen diese Schlußnahine, puncto Niederlassungsverweigerung und Ausweisung, gelangte Psranger mit Zuschrift vom 15. März d. J. fich beschwerend an den Bundesrath.

Unter Berufung aus die verschiedenen eingelegten Zeugnisse und eventuelle Bewilligung der Niederlassung von Seite des Gemeindraths Bekenried führt Reeurrent noch besonders darüber Klage, daß ihm bei Eröffnung des landräthlichen Bescheids kein Grund, woraus sich der betreffende Schluß basire, mitgetheilt worden sei.

Die Regierung von Nidwalden, welcher obige Beschwerdefchrift vom .Bundesrath am 6. April d. J. zur Vernehmlassung zugewiesen wurde, sührt in ihrer Antwort vom 27. gl. Mts. zur Rechtfertigung der reeurirteu Schlußnahnie folgende Motive an: 1) Reeurrent habe nicht einen nach Jnhalt des am 28. Deeember 1854 in Kraft getretenen eidgenössischen Konkordats ausgestellten Heimathschein ; .2) befitze er und sei...e Frau kein Vermögen, und mit seinem Berufe als Schneider sei er nicht im Stande, sich, seine Frau uud sechs Kinder zu unterhalten , was der Umstand beweise , a.

daß er in seiner bedrängten Lage genöthigt war, um Unterstützung und Almosen nachzusuchen;

1... daß er wegen Mangel an Existenzinitteln schon im Jahre 1853, also zur Zeit, da .er noch keine so zahlreiche Familie hatte, aus Oswalden weggewiesen wurde, und c.

er in feinem Heimathkanton noch Schulden habe, wofür ex belangt werde :

3) habe er sich einer Schriftversälschnng schuldig gemacht.

Jn der Replik mit Zuschrift vom reut die Behauptungen der Regierung treffend den Heimathschein , habe man die Niederlassung gar nicht beanstandet, abverlangt.

5. Mai d. J. bestreitet Reeurvon Nidwalden. Denn, anbeihm auf diefen im Jahre 1854 und ihm auch nie einen anderu

Die Vorhalte, bezüglich feiner ökonomischen Verhältnisse, widerlege die Niederlassnngsbewilligung von Bekenried, indem der dortige Gemeind.xath ihn in jeder Beziehung am besten .^kennen werde.

501 Von der angeblichen Schriftfälschung wisse er .nichts, und eine solche sei auf keinen Fall mit seinem Wissen und Willen geschehen, müsse daher .außer Betracht fallen.

Der Bundesrath wies aber die Beschwerde des Pfranger ab, und ^ührt in seiner Schlußnahme d. d. 10. Mai d. J. folgende Grunde auf: 1) Da es sich um Eintheilung einer neuen Niederlassungsbewilligung handelte, so war die Regierung von Nidwalden befugt, nach Art. 41, Ziff. 1, litt. c den Ausweis über hinreichenden Erwerb oder Vermögen ,zu verlangen.

2) Habe Reeurrent diesen Ausweis nicht geleistet, sondern aus der Darstellung der Regierung von Nidwaiden und den Beilagen müsse vielmehr gefolgert werden, daß die ökonomischen Verhältnisse des Reeurrenten noch dieselben ^seien, wie früher, als ihm ans dem nämlichen Grunde die Niederlassung in Obwalden von dortiger Regierung und vom Bundesrathe verweigert werden mußte.

Gegen diese bundesräthliche Verfügung wendet sich Pfranger ..^iner Beschwerdeschrift vom 19. Juni an die eidgenossifche.n Räthe.

mit

Jndem der Beschwerdeführer vorerst darauf hinweist, daß ihm die ^Regierung von Nidwalden im Jahre 1854 ohne Anstand die Nieder-

lassungsbewilligung ertheilt habe, stellt er sich auf den Standpunkt, als

^bilde die Ertheilung einer erstlichen Niederlassung von der einer Niederlassungserneuerung eineu wefentlichen Unterfchied. Jm einen Falle, wenn^ ^.ie Niederlassung zum ersten Mal anbegehrt werde, so komme der ^. 41, Ziff. 1 der Bundesverfassung in Anwendung , im andern Falle aber, bei einer NiederlassuI.gserneueriing. sei Ziff. 6 des alleg. ^. 41 der Bundesverfassung maßgebend. Nun könne er, Reeurrent, gemäß diesem Paragraphen, nicht aiis Nidwalden weggewiesen werden, als durch ein gerechtliches Strafurtheil, durch Verfügung der Polizeibehörde, wenn er .die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht. oder durch Verarmung zur Last falle, oder schon oft wegen Uebertretung polizeilicher Vorschriften bestraft worden sei. Nun könne keine dieser Bestimmungen ans ihn angewendet werden.

^ Aus den bei den Akten liegenden mehrfachen Bescheinigungen konstatirt aber nicht nur, daß Reeurrent, vermögenslos, nicht im Falle sei, mit seinem Berufe feine Familie zu ernähren. sondern 1) daß Reeurrent bedeutend verschuldet fei, und 2) in Folge feiner Dürftigkeit sogar Andere belästigte.

Der Nationalrath, dem in Behandlung dieses Geschäfts die Priorität .zugestanden. ist diirch Schliißnahme voin l<^. d. M. über die Befchwerde ^ur Tagesordnung gefehritten.

Bunde^a.... .^ahxa.. XI. ^d. II.

.

^0

.502 Jhre Commission ist ebenfalls der einstimmigen Ansicht, nationalräthliche Beschluß vollkommen begründet sei.

daß der

Denn in Uebereinstimmnng mit der Ansicht des Bundesrathes und .divergirend von derjenigen des Reeurrenten glaubt die kommission , daß .in Fällen. wo ein Kanton die Niederlassung auf gewisse Jahre begränzt, ^.edes Niederlassungsgesuch im Sinne des Art. 41 , .^iff. 1 der BundesVerfassung zu behandeln ist.

Die kommission stellt daher den Antrag, dem Befchlusse des National^aths beizutreten.

Bern, den 22. Juli 1859.

Namens der Petitionskoiumission :.

^teiltegger, Berichterstatter.

.^vi.e. Uebex die .^u.^b^chroerde de.^. e^. .^ f x an ^ e x .st der schweig ^akionalrat.h am 1.^. .^uli 1^ und dex Ständerath am 22. glichen .^...nats ^ux Tagesordnung geschritten.

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Bericht und Antrag der Petitionskommission des Ständeraths, betreffend den Rekurs des Jos. Emanuel Pfranger, aus St. Antonien, Kantons Graubünden, gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 10. Mai 1859. (Vom 22. Juli 1859.)

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1859

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1859

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499-502

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10 002 889

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