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betreffend

die Wetterführung der großherzoglich-badischen Staatseisenbahn.

durch den Kanton Schaffhausen.

(Vom

30. Dezember 1858.)

Bezüglich auf die Fortsezung der großherzoglich -badischen Staatseisenbahn von W a l d s h u t durch das Gebiet des Kantons Schaffhausen nach dem Bodenfee sind die von den beiderseitigen Staaten ernannten Bevolhnächtigten, und zwar für die schweizerische Eidgenossenschaft und den Kanton Schaffhausen .

Herr Bundesrath Jakob St ä m p f l i , Bevollmächtigter der schweizerischen Eidgenossenfchaft; die Herren Regierungspräsident Heinrich Am m a n n , Regierungsrath Georg B ö s c h e n s t e i n und ,, Johannes H a l l a u e r , Bevollmächtigte des Kantons Schaffhausen ; . für das Großherzogthu.n Baden : Herr Geheimer Legationsrath Gustav Kühl en th a l, ,, Legationsrath Eugen R e g e n a u e r ; in Gemäßheit und in theitweiser Abänderung des zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dein GroßherzogthiIni Baden über die Fortführung der großherzoglichen Rheinthalbahn durch schweizerische Gebietstheile abgeschlossenen Hauptvertrages vom 27. Juli 1852) übex folgende weitere Bestimmungen übereingekommen.

Art. 1. Die großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, die Fortsezung der großherzoglichen Staatseisenbahn von W a l d s h u t in der Richtung nach K o n s t a n z durch den Kanton Schaffhaufen, sosern nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, innerhalb der Kantonsgränzen binnen drei Jahren auf ihre Kosten herstellen und in Betrieb sezen zu lassen.

Art. 2. Die Zugsrichtung der Bahn über das Gebiet des Kantons Schaffhausen wird in der Art bestimmt, daß die Bahn bei Trasadingen die schweizerische Grä.ize überschreiten. von da durch den Klettgau nach Schaffhausen, von hier aus durch d..s Thayngerthal sühren und bei dem Orte Thingen das schweizerische Gebiet verlassen soll.

S. eidg. Gesezsammlung, Band l I, Seite 43.....

86 Für die nähere^ Feststellung der Anlage und Beschaffenheit der Bahn und die Anlage der Bahnhöfe bleibt es im Uebrigen bei den Bestimmungen

des Artikels 3 des Hauptvertrags vom 27. Juli 1852.

Art.

3.

Die Regierung des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich..

1) das Geschäft der Expropriation des aus dem Kantonsgebiet für Bahn und Zugehörden nöthigen Terrains aus eigene Kosten zu übernehmen , wobei es übrigens der großherzogiichen Regierung freisteht, zur Theilnahme an diesem Geschäfte einen eigenen Kommissär abzusenden..

Die großherzoglich^badifche Regierung wird der Regierung des .

Kantons Schaffenden jeweils rechtzeitig die für die Bezahlung der Kaufschillinge oder Entschädigungen nöthigen Summen .entrichten ;

2) ^as für die Babn nebst Zngehörden benöthigte Terrain, welches Kantons- oder Gemeindeeigenthuin ist. unentgeldlich abzutreten; 3) die großherzoglich .. badische Regierung gegen etwaige . aus deni Vertrag niit der ehemaligen Rheinfallbahngesellschast, d. d. Karlsruhe den 11. Dezember 18.55, abgeleitete Ansprüche auf Vergütung von Kosten für die Bahnftreke vom Bahnhofe zu Schaffhaufen bis zu Profil Nr. 15, ^o weit diese Streke für die badifche Bahn nicht benüzt wird , zu vertreten, und wenn eine deßfallsige Entschädigung^pflicht als rechtlich begründet anerkannt würde, die deßfallsige Zahlung zu leisten ; 4)

der badisehen Bahnverwaltung in Schaffhausen aus dem.. benach..

barten Gewerbskanal, die ^eit ausgenommen, während welcher der.

Kanal abgestellt werden muß , das für den Bahnhof daselbst und namentlich zur Speisung der Maschine benöthigte Wasser rinentgeldlich anzuweisen und derselben ebenso von einer benachbarten öffentlichen Brunnenleitung das erforderliche Trinkwasser zu überlassen;

5) die Herstellung . Unterhaltung und Beleuchtung bequemer Zusahrtsstraßen zu dein Bahnhof in Schaffhaufen und den übrigen auf Schaffhaiiser Gebiet befindlichen Haltpunkten ans ihre Kosten zu be- ^ sorgen , deßgleichen auch die den Bahnhof in Schaffhausen umgebenden Straßen , welche zugleich dem öffentlichen Verkehr dienen.

Art. 4. Die großherzoglich badische Regierung hat weder von dem Erwerb der Liegenschaften sür die Bahn und ihrer Zugehörden, noch vou dein Bahnbetrieb , ^noch überhaupt irgend eine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton oder an Gemeinden zu entrichten.

Jnsbesvndere sollen die Bahngebäude niemals mit einer Einquartirung belastet werden.

Die Angestellten der Bahnverwaltung, welche badische Staatsangehörige sind , bleiben von jeder. direkten Abgabe an den Kanton, so wie an Gemeinden befreit.

87 Art. 5. Bei Ausführung des Baues der Bahn und ihrer Zugehörden soll die großherzoglich badische Regierung die im Kanton Schaffhausen bestehende Gewerbesreiheit in der Art genießen , daß auch die ^on ihr verwendeten nichtfchweizerifchen Gewerbsinhaber, Unternehmer und Arbeiter wegen dieser Verwendung einer gewerblichen Kantonal- oder Gemeindeabgabe. oder sonstigen Besteuerung nicht unterworfen werden.

Art. 6. I) Die schweizerische Bundesregierung , so wie die Regierung des Kantons ^chaffhausen werden von dein jeder derselben nach

Artikel 38 des Hauptvertrags vom 27. Juli 1852 zustehenden Rechte des

Rükkaufs der Bahn nicht vor Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs Gebrauch machen und eintretenden Falls den Rükkauf auf die ganze, ans Schaffhaufer Gebiet gelegene Bahnftreke sainint Zugehörden ausdehnen.

2) Die Rükkaiifssnmnie für die aiif schweizerischem Gebiet liegende Bahnstreke ist nach der Vorschrift des Abfaze^ 2 des vorerwähnten Artikels 38 zu berechnen und zu entrichten.

3) Wenn für die Zeit nach deni Rükkanf über den Fortbestand der beiderseitigen Bahnstreken und ihren ferneren ziifa.^.nenhängenden Betrieb eine. Verständigung nicht erzielt werden könnte, fo hat der Rük.aufer dem Großherzogthum Baden überdieß für die zwischen Oberlauchringen und Singen auf badis.^em Gebiet gelegenen Bahnstreken fammt ^ugehörden

eine Entschädigung zu leisten, welche nach der Vorschrift iin Absaz 3 des

oben genannten Artikels 3^ zu berechnen ist , jedoch in keinen. Falle die Summe von e i n e r Million f ü n f m al h u n d e r t t a u s e n d F r a n k e n oder s i e ben m a l h und e r t t a u s e n d Gulden süddeutscher Währung übersehreiten darf.

Diese Entschädigung ist gleichzeitig mit der Rükkaufsfunime zu entrichten.

Art. 7. Jn Gemäßheit des vorstehenden Artikels soll die nach Art.. 7 des Hauptvertrags vom 27. Juli 1852 der schweizerischen Bundesregierung zu übergebende detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung nicht bloß die aus schweizerischem Geriete, sondern au^ die auf die anstoßenden Bahnstreken innerhalb des badischen Gebiets zwischen OberlaIIchringen und Singen ausgewendeten Bankosten enthalten.

Bezüglich der Anerkennung dieser Nachweisung oder Abgabe etwaiger Erinnerungen gelten die Bestimmungen des erwähnten Artikels.

Art. 8. Ue.ber etwaige Streitigkeiten , welche zwischen den kontrahirenden Theilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags entstehen , entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann erwählen.

Art. 9. Alle Bestimmungen des Hauptvertrags vom 27. Juli 185..^, ^so weit solche mit den Vorschriften des gegenwartigen Nachtrags^Vertrags nicht im Widerspruch stehen, bleiben unverändert in Kraft.

Art. 10. Gegenwärtiger Vertrag .foll ratisizirt und die .Auswechslung der Ratifikationsurkunden fo bald als möglich, längstens aber binnen zwei Monaten, vorgenommen werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrükung ihrer Jnfiegel eigenhändig unterzeichnet und je ein Exemplar zur Hand gekommen.

K a r l s r u h e , den 30. Dezember 1858.

(Gez.) Stäl.npfli.

(Gez.) Gustav Kühlenthal.

,, ..

..

Ammann.

G Boeschenstein.

Joh. Hatlauer.

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,, .lI... S.)

Eugen Regenauer.

Botschaft de...

^

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Wetterführung der großherzoglich-badischen Eisenbahn durch den .Danton Schasshausen.

(Vom 15. Januar 1859.)

Tit..

Wir beehren uns . Jhnen den Vertrag vorzulegen . welcher in Karlsxuhe ani 30. vorigen Monats zwischen unfern Abgeordneten und denjenigen des Kantons Sehaffhaeisen einerseits . und den Abgeordneten dex großherzoglich-badischen Regierung andererseits, bezüglich der Fortseziing der badischen Eisenbahn durch den Danton Schaffhausen. unter RatificationsVorbehalt, abgeschlossen worden ist.

Dieser Vertrag ist eine Folge des Staatsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthui.. Baden vom 27.

Juli 1852, betreffend die Weiterführung der .b..dischen Eisenbahnen über schweizerisches .Gebiet. Laut Art. 3 dieses Vertrages sollte d.e. großer-

zogliche Regierung über die Zugsrichtung der Bahn aus schweizerischem Gebiete, die Lage der Bahnhöfe, etwaige Leistungen der betheiligten Kantone u. s. w. mit den Kantonsregierungen von Basel-Stadt und Schaffhausen. vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesrathes, sich verständigen.

Mit der Regierung von Basel-Stadt fand diese Verständigung bereits im Jahre 1853 statt, und der Bundesrath ertheItte ihr seine Genehniigu ng..

Zu erledigen blieb die Frage nur noch für den Kanton Schaffhausen.

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Vertrag betreffend die Wetterführung der großherzoglich-badischen Staatseisenbahn durch den Kanton Schaffhausen. (Vom 30. Dezember 1858.)

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22.01.1859

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