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Schweizerisches Bundesblatt

..XI. .Jahrgang. II .

Nr. 2.).

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27. .Jnni 1859.

Botschaft des

.Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Lostrennung des Kantons Dessin u. von den Bisthümern Somo und Mailand..

(Vom 15 Juni 1859.)

. Tit.!..

Die Verhandlungen über die Lostrennung einiger Theile des Kantons Graubünden und des Kantons Tessin von dem Bisthuinsverbande vou Eomo und Mailand sind in ein Stadium getreten, bei dem uns nichts .anderes übrig bleibt, als Sie um eine maßgebende Entscheidung in der ..Sache anzugehen.

..

Wir erlauben uns zu diesem Ende, die in früheren Perioden und in .neuerer Zeit geführten Unterhandlungen Jhnen knrz vor Augen zu führen und daran dann diejenigen Darstellungen und Erörterungen zu reihen, .welche zur Begründung der zu stellenden Anträge nothwendig sind.

Verhandlungen r.ou 1803. bis 1848.

Als in Folge der Mediationsakte der Kanton Tefsin zu einem selbstBändigen Kanton sich konstituirt hatte., sprach derselbe im Dezember 1803 durch d.en Landannuann der Schweiz an die Tagsazung den Wunsch füx .einen eigenen Bischof und ein eigenes Bisthum aus.

Die Tagsazung der Mediationsperiode nahm die Frag.e der schweizerischen Bisthumseinrichtung überhaupt an die Hand, indem die SäkulariNation der Besizungen des Bisthums Konstanz und andere Veränderungen.

durch den Regensburger Hauptrezeß von 1803 auch auf die schweizerischen Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. II.

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82 .Bisthumsverhältniffe zurükwirkten. Jn einem Konimissionsberichte der Tag^.

saznng von 1803 wurde es als wünschenswerth ausgesprochen, daß bei einer neuen schweizerischen Diözesaneintheilung auf die Lostrennung Tesfins und Grau^ündens von den Bisthüinern Eomo und Mailand Bedacht genommen werde. Weitere Folge ward jedoch dieser Frage damals nicht gegeben. und auch in der schweizerischen Bisthumsfrage überhaupt kam es in der Mediationsperiode der bewegten Zeitverhältnisse wegen zu keiner^ Entscheidung, ja nicht einmal zu Verhandlungen mit dem. päpstlichen Stuhle.

Jn den Jah.ren 1819 und 1820 nahmen die Behörden Tessins die.

Lostrennungsfrage einläßlicher an die Hand. Mit Schreiben vom 27.

Oktober 1819 verlangte die Regierung die Verwendung des Vorortes z.^ Rom und Wien für die Dotation eines neuen Bisthums aus den dein Bischof von Eonio zuständigen Gütern im Kanton Tefsin. Der Vorort erwiderte, d.aß, so sehr er gewünscht hätte, dem Stande Tessin in dieser

Angelegenheit behilflich zu sein, es ihm darum nicht möglich sei, weil die

Unterstüziing dieser technischen Ansprüche ihn in den Fall sezen würde , gegen den k. k. Hof gerade das Gegentheil derjenigen Grundsäze aufzustellen,.

die in dem Jnkamerationsgeschäfte zwischen dem Bisthum Ehur und dem k. k. Hofe fchweizerifcherseits fortwährend verfochten worden seien. Eine voreilige Verwendung des schweizerischen Geschäftsträgers in Wien , an den Tefsin sich direkt gewendet hatte, wurde deßhalb durch den Vorort desavouirt.

Jnzwifchen führte das niailändifehe Gubernium in Wien Beschwerde darüber, daß die Tesstner Regierung bei der ersolgten Vakanz des Bisthuins^ Eomo den von Mailand aus gesandten Administratoren für die Verwaltung der bischöflichen Teniporalien im Kanton Tessin zurükgewiesen und sich i.u den Besiz und die Administration dieser Güter gesezt habe. was eine Note des Fürsten Metternich zur Folge hatte, worin die unverweilte Aufhebung der ^von Tessin eingesezten Zwischenv^erwaltung der bischöflichen Güter unter Verwahrung gegen jeden Schaden verlangt ward. Jn der hieraus gepflogenen Korrespondenz, im Verlause welcher Tessin seine Maßnahmen gegen die bischöflichen Güter zurücknahm, berichtete der schweizerische Geschäftsträger an den schweizerischen Vorort unterm 8. Juni 1820 unter Anderni : ,,Was hingegen den von Tefsin geäußerten Wunsch, ein eigenes Kan,,tonalbisthuni zu errichten und .zu dessen ^otir.u.n^ die ^em Bisthnm von ,,Eomo gehörigen, in dem Kanton gelegenen Güter zu verwenden, betreffe, ,,so gehe der deßwegen von der obersten vereinigten Hofkanzlei an Seine .,,Majestät erstattete Vortrag dahin, daß zwar nach den aufgestellten Griind,,sazen den. Wunsche des .Kanton^ Tessi n , sich in Hinsicht der geistlichen ,,Jurisdiktion von dem Einflusse .eines in einem fremden Staate residiren^ ,,den. Bischofs zu purifiziren. nichts. entgegenstehe, wie solches auch schon ,,von Seite mehrerer Nachbarstaaten gewesen sei. Was aber die ^lbtre^ ,,tung der dein Bisthuni Eonio kanonisech zugewiesenen Güter betreffe, so ,,könne aus selbe um so weniger eingegangen ^werden, als in allen jenen

,,Fällen, w o ^ d i e bischöfliche Jurisdiktion österreichischer Bischöse in srem.- ^ ,,den Staaten aufgehoben und dortländifchen Bischöfen zugewiesen worden ,,fei, jederzeit durch Staatsverträge d^s kanonische EigenthuIn der vorige^ ,,Diözesanen diesen vorbehalten und zugesichert worden fei, welcher Grund..faz noch neuerlich durch die Verhandlungen bestätigt wurde . die hinsicht,,lich der Jurisdiktion des Bisthums Pavia auf abgerissene Theile der ,,königlich sardinischen Staaten gepflogen worden seien, worin die dem ,,.^ischofe von Pavia zuständigen, in den sardinischen Staaten gelegene^ ,,Güter frei vorbehalten werden.^ Unterm 25. Oktober berichtet der schweizerische Geschäststrägex a....

^den Vorort neuerdings, er habe von der Direktion der Hos^ und Staatskanzlei die Anzeige erhalten, ,,daß. da jeder freie Staat das Rech: habe,.

,,sein Geriet einer auswärtigen Episkopaljurisdiktion ^zu entziehen. S.^.M.

,,der Kaiser weit entfernt fei, der Regierung von Tessin das Recht. eii^ ,,neues Bisthum.zn errichten, streitig zu machen; was aber die Einkünfte ,,des .^isthunis.Eoino^, im Kanton Tefsin gelegen, betreffe, so liege in ,,den allgemein anerkannten staatsrechtlichen Grundsazen, ^aß bei Abtretung ,,von Diözesanparzellen die betreffenden Bisthiimer, Kapitel, geistlichen ,,Korporationen und Stiftungen fortwährend im vollen Besi.z. und Eigen,,thumsrecht, so wie im Genuß der daher fließenden Einkünfte. in dem ,,abgetretenen Theile liegend. verbleiben.^ Bei der Mittheilung dieses Schreibens an die Regierung von Tesfin bemerkte der V o r o r t , ,,qu'il se borne, au sujet des points de droite ,,très-extraordinaires qui y sont énoncés, d'observer qu'il serait au moins ,,difficile de trouver uu exemple qui la confirme, tandis que les exemples ,,du contraire abondent...

.Seit deni Jahre 1830 versuchte der Kanton Tefsin wiederholte Schritte nieistens bei den kirchlichen Oberbehörden direkt. ^ Auch diese führten jedoch zu keinem Ergebnisse.

Verhandtuugeu von 1855

bis

1859.

J.n März 1855 faßte der neu gewählte Große R..th von T essi n in seiner ersten Sizuug folgenden Beschluß : 1)^ Es sei sein fester Wille, den Kanton Tessin von den Diözesen Mailand und EonIo zu trennen und mit einem der schweizerischen Bisthümer Ehur oder S o l o t h u r n zu vereinigen.

2) ^er Staatsrath sei beauftragt, die nöthigen Schritte zu thun , so^ wohl bei ^ de... heiligen Stuhle als bei dem k. k. Hofe in Bezug aus . die^ Güter der bischöflichen. Tafel. und bei einem der schweizerischen Bischöse in Beziehung auf die Vereinigung des Kantons Tessin niit seiner Diözese.

Jn Folge dessen richtete der Staatsrath des Kantons Tessin an uns eine ausführliche, vom 2l. Dezember 1855 datirte Denkschrift/ worin ex

^ ^ie Gründe des Großraths...eschlusses auseinandersetze und uns um die .^nLandnahme der Unterhandlungen ersuchte. Die in Folge Ablebens des Bischofs von Eomo eingetretene Sedisvakanz schien dafür ein schikli^er

Zeitpunkt zu sein.

Mit ^Schreiben ^ vom 4. Januar 1856 wandte stch auch der Kleine.

.Rath des Kantons Graii^ünden an uns, und gab Kenntniß von seinen bis^ .herigen Schritten um Lostrennung feiner Gemeinden Pnschlav und B r u s i o ^on dem lombardischen Bisthumsverbande. wozu der. Große Rath bereits .im Jahre 18.^3 de^ Auftrag ertheilt hatte, un^ erklärte^ daß er stch in Bezug ^aus sein Gebiet den Bestrebungen des Kantons Tessin vollständig .anschließe.

Wir nahmen keinen Anstand, die Angelegenheit an die H..nd zu neh.uen. und glaubten bezüglich auf das Verfahre^ vorerst den Versuch einer^ Vereinbarung mit dem ,heiligen Stuhle einleiten zu sollen . und wenn ^dieser gelungen. da.in auch mit der k. k. österreichischen Regierung, so weit diese in Beziehung auf die Temporalien bei der Frage betheieigt erscheint, in Verhandlungen einzutreten.

Am 19. März 1856 erließen wir zu diesem Ende an den päpstlichen Geschäftsträger in der Schweiz eine ausführliche Note, worin wir unser begehren auf folgende Punkte richteten: Anknüpfung von Unterhandlungen zum Zweke der Lostrennung der Kantone Tessin und GraiIbünden von den lonIbardifchen Bisthümern nnd ^ deren Vereinigung init schweizerischen Diözesen: Jn den Bereich der VerHandlungen könnte auch die Verlegung eines bischöflichen Seminars nach Poleggiv oder Aseona gezogen werden.

^ Aufstellung eines Generalvikariates bis zum Absolusse der VerbandJungen und Verschiebung der ^ahl des neuen Bischofs von Eomo bis zu Diesem Zeitpunkte. Sollte die Wahl vorher stattfinden, wenn auch. wie früher. unter Vorbehalt der Lostrennung. so müßten wir es bedauern. da man hierin eine Hinausschiebung der Frage auf unbestimmte Zeit erblikeu müßte.

..^hiiss Führung der speziellen Verhandlungen erklärten wir uns ziir Ernennung vo^ Bevollmächtigten bereit.

Wir fügten hinzu, daß wir uns der Hoffnung hingeben, es möchten

die gestellten Anträge die wünschenswert^ Berükstchtig.ing finden. damit nicht durch ein entgegenstehendes Verfahren die schweizerischen Behörden .genöthigt werden, die Frage in ernstliche Erwägung zii ziehen, ob nicht faktisch die Lostrennung aller schweizerischen Gebietstheile von der auswärtigen bischöflichen Jurisdiktion ..usziisprech^.i sei. Da eine Antwort des

heiligen Stuhls lange. ausblieb, so richteten wir am 7. Juli 1856 an den päp^.lichen Geschäftsträger ein Erinnerungsschreiben.

Ain l l. Juli gieng die .^lntivort des päpstlichen Geschäftsträgers ein.

Darin wurde für die Ausnahme der Unterhandlungen die Bedingung gestellt,

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^aß der Kanton Tessin zum Voraus weniges die der katholischen Kirche feindlichen Geseze suspendire und daß die etlichen den Kirchenbehörden un..

gehorsamen Priester in den .Gehorsam der Kirche zurükkehren und andern,.

Welche an der Ausübung ihrer geistlichen Funktionen verhindert worden^ seien, wieder die volle Freiheit gestattet werde. Aus die Andeutung de^ .Bundesrathes einer eventuellen faktischen Lostrennung erwiderte die päpftliche Note mit der Hinweisung auf die abweichenden Ansichten der beiden lombardischen Ordinarien und der k. k. Majestät von Oesterreich. Außerdem müßten die Unterhandlungen auf die Errichtung eines eigenen tessinischen^ ^isthnms gerichtet werden, da ein bloßer Anschluß an eines der bestehenden Bisthümer Basel oder Ehnr den katholischen Jnteresfen T.ssins nicht

genügen könne. Schließlich wurde in der Antwort des heiligen Stuhles.

das Begehren Graiibündens um Lostrennung der beiden bündnerischen Gerneinden a^geleh.^t. weil einerseits diese Gemeinden dagegen protestirten, rind andererseits die Trennung mit erheblichen Nachtheilen verbunden wäre, die durch eine Verbindung mit Ehur keineswegs ausgeglichen würden. Nur.

wenn diese Gründe durch Vortheile, die den beiden armen Gemeinde^ einzuräumen wären, überwogen und die Betheiligten selbst dazu einwilligen würden,^önnte der päpstliche Stuhl hier zii Unterhandlungen sich herbeilassen.

Wir theilten diese Antwort den betheiligten Regierungen von Graiibünden und Tessin mit. um ihre. weiteren Erklärungen zu vernehmen. Der Staatsrath von Tessin erwiderte ohne Verzug, daß ^r die dortigen kirchlichen Geseze nicht suspendiren könne, dagegen nicht ungeneigt sei, in den^ Unterhandlungen aus Abänderungsvorschläge, die nicht die Hauptsache betreffen, einzugehen. Bei der Aussicht völliger Erfolglosigkeit der Unter.Handlungen verlange er übrigens, daß nun durch ein Bundesgesez bestimmt werde:.... ,,alle Gerichtsbarkeit Ausländischer Bischöfe habe von jezt an auf ,,dem ganzen Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhören.^

Um dieselbe Zeit, nämlich a.^25. Juli 1856 (bei ....lnlaß der Prü-

fung des Geschäftsberichtes für 1855) luden Sie uns ein, die auf Los..

trennung der. Kantone Graubünden und Tessin gerichteten Bestrebungen der betreffenden Kantonalbehörden ,^ so weit an uns, bestmöglich zu unterstüzen.

Nachdem über die .^eit des Nenen^urger^onsliltes die Verhandlungen geruht hatten, nahmen wir dieselben wieder auf. als wir im Lause des Monats ..^pril l 857 in Erfahrung brachten, xaß sich die Konferenz der .lonibardischen .Bischöse ü^er Wiederbesezung des bischöflichen Stuhles zu.

Eoino geeinigt und den Vorfchlag zum Behuf der Ernennung nach Wien gesandt .habe. Durch Note an den päpstlichen Geschäftsträger vom 15.

..April verlangten wir abermals die Vertagung der W^hl bis zum ^ehlusse.

^er .Unterhandlung, und wenn dieselbe dennoch stattfinden sollte, daß in der Ernennungsbulle die Trennung ansdrük^ch vorbehalten werde. Für den Fall. daß dieser Vorbehalt nicht ausgenommen würde, verwahrten wir an^ .zum Voraus gegen atte Folgen. wetche man aus der Ernennung hinsicht.l ich der schwebenden Frage ableiten .möchte.

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Jn seiner Erwiderung vom 24. April 1857 nahm der Geschäststräger des heiligen Stuhles aus obigem Begehren die Veranlassung, auf einige der in seiner srühern Note gemachten Bemerkungen ..nrüizntomn.eu .und schloß mit der Versicherung, daß er in der Depesche. welche er nach Rom sende, ..dem gegen ihn geäußerten Wunsche entsprechen, d. h. s n..: .,,den Fall, daß die Ernennung des Bischofs von Eomo nach Rom ^gelangt ^.wäre, den heiligen Stuhl dringend ersuchen werde, die Ausfertigung der ^apostolischen Bulle um einige ^eit zu verschieben, oder wenigstens den.

.,,gewünschten Vorbehalt darin aufzunehmen.^

Die einläßliche Erwiderung auf die päpstliche Note. vom 1l. Juli ^856 erließ der Bundesrath erst am 7. Juli 1857. Er wies darin zu.^orderst die Anklagen zurük, welche in jener Note gegen die Regierung des Kantons Tessin enthalten waren . als erfülle fie ih.re Pflichten gegen ^.die Religion nnd das Volk nicht. Der Bedingung einer vorausgehenden Suspension der kirchlichen Geseze von Tessin könne nicht entsprochen werden, da dieß der Unabhängigkeit des Staates zu nahe trete und Tessin überdieß sich bereit zeige, im Laufe der Unterhandlungen selbst auf Ab..Änderungsvorschläge einzutreten. Das T.rennungsbegehren gehe nicht allein von Tesfin ans, sondern stimme auch mit dem Wunsche der Eidgenossenschast iiberein. Die Mitwirkung der k. k. apostolischen Majestät und der .Bischöfe von Mailand und Eomo bei den Verhandlungen sei nicht nothwendig, da es sich vorderhand nur um die Beziehungen Tesfins zur Kirche Bandle. in welche namentlich der k. k. Regierung ein Einmischungsrecht .nicht zustehe.

Sei einmal die Trennungsfrage mit der Kirchenbehörde verhandelt, fo verstehe es sich . ^ daß bezüglich auf die Temporalien ein Abkommen mit den Betheiligten stattzufinden habe. Die Errichtung eines eigenen Bisthuius T e s s i n müßten wir als eine Bedingung betrachten. welche die Verhandlungen feheitern zu machen geeignet fei,. und wir wüßten auch keinen erheblichen Grund, warum die Vereinigung mit einem bereits be..

stehenden schweizerischen Bisthu.ne nicht zulässig wäre. Jndein wir in solchem Weise gegen die gestellten Vorbedingungen Einsprache erhoben. er-

suchten ..wir schließlich den Herrn Geschäftsträger des heiligen Stuhles.^ durch seinen Einfluß dahin zu wirken, daß eine durchaus unzulässige Verfahrungs.^...eise aufgegeben werde.

Der Geschäftsträger des heiligen Stuhles machte uns ain 3. August ^857 die Anzeige. daß er unsere Note in empfehlendem Sinne nach Rom mitgetheilt habe, nnd uns die Antwort nach deren Eingang sofort zur .Kenntniß bringen werde.

Die Regierung von Tessin ihrerseits verlangte unterm 14. Oktober.

1857 wiederl..o.t, daß wir Jhnen einen Beschlußentwurf für die Tren^lniig vorlegen möchten.

Jn den Monaten Oktober und November 1857 richteten wir, da ^Ins noch kein^ offizielle und bestimmte Antwort auf die Note voin 7. Juli.

^57 zugekommen war, unter zwei Malen Erinnerungsschreiben an den

87 päpstlichen Geschäftsträger, wobei wir die Absicht zu erkennen gaben, die Angelegenheit vor^ die Bundesversammlung zu bringen. damit diese entscheidende Beschlüsse fasse, wenn . gegen Erwarten eine gütliche Verftändigung nicht zu Stande kommen sollte.

Nachdem durch alle bisherigen Schritte die Sache uin Nichts beför..

fördert werden konnte, glaubten wir noch die vertrauliche Mittheilnng eines mit der Schweiz und dem römischen Stuhle befreundeten Staates benuzen . zu sollen, die dahin gieng, daß Rom nicht mehr die vorläufige Sufpension des politisch-kirchlichen Gesezes von Tessin verlange, sondern nur das bestimmte Anerbieten der Abänderung gewisser erheblicher Punkte desselben erheische. Auf unsere dießfällige Eröffnung bezeichnete die Regierung von Tessin zwei Artikel jenes Gesezes. welche fie dem Großen Rathe zur Abänderung empfehlen werde. Der eine (Art. 14^ betraf die der Regierung vorbehaltene Befngniß, Geistliche. die mit keiner Seelsorge beladen wären, vorübergehend zum Kirchendienste in erledigten Pfarreien anzuhalten ; der andere (Art. 21) das den Gemeinden zugeschriebene Abberi.sungsrecht gegen

die Geistlichen.

Am 27. März 1858 machte uns die Regierung von Tessin die fer..

nere Mittheilung , daß die W^hl des ne.uen Bischofs von E o m o erfolgt sei und verlangte, daß die nöthigen Vorbehalte bezüglich auf die Treur.nng neuerdings gemacht und Schritte gethan werden, um den Amtsantritt des Bischofs und dessen Befuch irn Kanton Tessin zu verhindern,

weil nach Art. 2 des Gesezes vom 24. Mai 1855 kein kirchlicher Be-

amter ohne das Piaeet des Staates seine Funktionen antreten oder eine .Besoldung und Pfründe beziehen könne.

Der Bundesrath beschloß am 3. und 9. April .1858, das Anerbieten

^er tesfinischen Regierung dem römischen Stuhle mittheilen zu lassen und zugleich die Vorbehalte und Bedenken Tessins zu unterstüzen. Aiis der dießfalls erlassenen Note heben wir folgende Stelle hervor: ,,Es wurde (troz aller erwähnten Vorbehalte) durch Wahl eines Bi^schofs vorgegangen, und die .von hier anbegehrte Beibehaltung des Status ,,quo sn Beziehung auf den Kanton Tefsin wurde durch jenen Vorgang ..keiner Gewährung gewürdigt. Die. Regierung von Tessin und der Bun,,desrath müssen wünschen^ daß in dieser Richtung nicht weiter voxge,,schritten werde. um nicht angebahnte. freundschaftliche Unterhandlungen zu ,,stören; sie müssen wünschen , daß nicht versucht werde, rnit U m g e h u n g ,,dex L a n d e s g e s e z e amtliche Funktionen im K a n t o n anzu.

,, t r e t e n , und daß namentlich nicht durch Manifestationen, wie z. B.

,,durch Besuehung des .Kantons. Anlaß zu neuen Verwiklungen und Schwie,,rigkeiten sich ergebe. ^ Diese Note wurde auch der Regierung von Tessin mitgetheilt und ihr ebenfalls empfohlen , däß von Seite der Behörden und des Volkes ein ^erlezendes oder vrovozirendes Verfahren vermieden werde , und daß die .Regierung keine erheblichen amtlichen Schritte thue, ohne vorher den Bun.desrath in Kenntniß zu sezen und seine Eröffnungen zu gewärtigen.

Am 26. Juni gleichen Jahres meldete die Regierung von Tessine Leiter. daß sie vom Generalvikar von EoIno die Nachricht erhalten habe, Herr v. M a r z o r a t i sei vom Papste zum Bischof von Eomo präkonistrt^ worden und er, der Generalvikar, werde nach erhaltener offizieller Anzeige durch ein Kreisschreiben der Geistlichkeit und dem Sprengel Anzeige^ machen. Die Regierung bemerkte ferner, der Große Rath habe am.

9. Juni bei Anlaß einer Motion sie ausgefordert, darüber zn wachen, ^daß die Rechte des Staates keine Beeinträchtigung erleiden, und es liege ihr daher ob , diesem Kreisfchreiben das Plaeet zu verweigern , auch fei.

sie fest entschlossen, die Mittheilung einer neuen, die Rechte des Kantons.

gefährdenden Handlung zu verhindern. Sie gebe hievon dem Bundes^ rathe Kenntniß, in Folge feiner Aufforderung vom 9. April.

Ehe der Bundesrath hierauf antworten konnte, weil er durch di ^ . Sizung der hohen Bundesverfammlung und die dainit zusainmenhängendeu zahlreichen Geschäfte verhindert war, erhielt er die .Antwort der römische^ Eiirie auf die lezten entgegenkommenden Vorfchläge Tessius. Jn derselbe^ werden die srühern unbedeutenden Konzessionen ganz zurükgezogen nud viel .weiter gehende Forderungen gestellt, als jemals, und es wird einfach gesagt , die tessinischen Geseze . deren Einstellung v o r jeder Unterhandlung.

verlangt werde, feien folgende: 1) Das Gesez über Literär- und G.^mnafialschulen, vom 22. Januar.

.1846.

2) Das Novizei^gesez.

3) Das Gesez voni 28. Mai 1852 über Säkularisation des Unter^

richts.

4) Das Gemeindegesez vom 13. Juni 1854.

. 5.1 Das bürgerlich^kirchliche Gesez vom 24. März 1855.

6) Das Gesez vom 17. Juni 1855 über die Ehehindernisse und Eivilehen.

Jn. diesem Stadium erfolgte Jhr Beschluß vom 31. ^uli 18!58,.

dahin gehend , ,, daß unter Gutheißung unfers bisherigen Verfahrens wir eingeladen seien , die Lostrennung der Cantone Graubünden und Tessin von den lombardischen Bisthüniern mit allem Nachdruk zu betreiben..^

(V1/67.)

Ani 3. August übersandte eine angebliche Eentralkonimifsion des tesss^ mischen Klerus eine Petition, worin fie, mit Berufung auf die Verfassungen .des Bundes und Kantons, für den Bifchof die freie Ausübung seiner aintlichen Funktionen verlangte, so lange der Bisthumsverband daure, und^ zugleich vor einseitiger Auslösuug desselben warnte. Die Petition wurde.

der Regierung von Tessi.. zu gutsindenter Rükäußerung zugestellt.

Unterm 18. August übersandte der Bifchos M a r z o r a t i dem Bnndesrathe zwei Exemplare seines ersten Hirtenbriefes und sprach die Erwartung aus, daß d..e Ausübung seines Hirtenamtes auf kein Hindernis^ stoßen werde; dabei versicherte er, kein ihm nicht zukommendes., nicht aussehließ-

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^lich religiöses Feld zu betreten , und sich auch den Bestimmungen unter-.

ziehen zu wollen, über welche die. Bundesbehörde sich mit dem heiligen^ Stuhle vereinigen werde.^ Auch diese Zuschrift wurde nebst dem Hirten.^ bxiefe der Regierung von Tesfin mitgetheilt.

Ferner gieng , sich kreuzend mit dieser Sendung , ein Schreiben dex Regierung von Tessin vom 20. August ein, ..worin sie meldete, daß fi^ ein Schreibe^ des Bischofs von ähnlichem Jnhalt, ^ nebst dem Hirtenbrief^ erhalten habe, und unter Bezugnahme auf ihre Briefe voin 27. Mär^ und 26. Juni um beförderliche Weifung nachsucht^ wie sie fich zu ver.^ halten habe.

Endlich ist noch einschreiben d.er Regierung von Tessin eingegangen,.

d. d. 23. August, worin dieselbe auf die Frage, ob, w a n n und i^ w e l c h e r W e i s e sie eine offizielle Anzeige von der Wahl des ^ischof.^ erhalten habe, dahin antwortete: Jin Juni habe der Generalvikar E a l e a t e r r a ihr eine Privatnachricht mitgetheilt, daß Herr Marzorati von^ Papste am 25. Juni zum Bischof von Eomo präkonisirt woI.^den sei, uud^ am 18. August habe der leztere. seine Ernennung als eine bekannte Sa che^ betrachtend , der Regierung seinen ersten Hirtenbrief üb^riuacht und einen^

baldigen Besuch bei ihr in Aussicht gestellt. -^ Jm Uebrigen fügte die^ Regierung bei. daß sie,^ in Uebereinstinnnung^ mit ihren frühern Schreibe^ u..d den wiederholen Beschlüssen des Großen .^athes, die bestimmte An^.

sicht habe. daß dem Bischof weder einfach. noch provisorisch und rnit Vor^ehalten ein Amtsantritt gestattet werden könne, denn dieser müßte nn^.

fehlbar ^die Folge haben, jede Vereinbarung zn verzögern, zu erschwere^ . oder ganz unmöglich zu machen.

Schließlich bemerkte d.e Regierung noch , es feien ihr aus verfchie^ denen Theilen des Kantons . von Gemeinderäthen .und patriotischen Ge.^ sellfchaften , Mittheilungen gemacht worden , daß das Erscheinen des Hrn...

Ma rz o r a ti im Tessin gegenwärtig zu den bedauerlichsten Manifestationen.

führen würde. Unterm ..^8. August meldete sodann diese Regierung. daß.

sie, gedrängt durch die Umstände und mit Rükstcht aus d^e im Volke herr-^

schende Aufregung , dem neuen Bischof von Eomo mit Schreiben vom.

28. August erklärt habe, sie müsse ihm die .Ausübung irgend welchem Amtshandlungen im Kanton untersagen . und sei daher auch nicht im Falle, den in Aussicht gestellten Pastoralbesuch im Kanton anzunehmen. Von...

diesem Akte glaubten wir einfach Kenntnis^ nehmen zu sollen, um so mehr, als die Unterhandlungen mit Rom als gescheitert zu betrachten waren und^ wi.r^ keine Veranlassung halten , der rechtlichen Stellung . weiche die Kautonsregierungen in Regulirung ihrer kirchlichen Verhältnisse einnehmen , entgegen zu treten. Wir erwiderten daher dem Bischof von Eomo au^ seine frühere Mittheiiung, daß die Regierung von Tesfin. kraft Verfassung.

und Gesezen des Landes, die Frage entschieden habe und daß wir uns nicht.

in der Lage befinden , eine entgegenstehende Schlnßnahme fassen zu können :,..

wir wiesen übrigen^ darauf hin, daß die Schuld dieser Zustände nichts hierorts liege, sondern in den unzulässigen Hindernissen, welche die römi....

^0 ^che Eurie bisanhin immer einer Vereinbarung über die Trennungsfrage ^ntgegeiigesezt habe. Jn gleichem Sinne beantworteten wir anch die srühere Eingabe der tefsinischen Geistlichkeit, und wiesen namentlich die Be.hauptuiig zurük, als ob in der Ausübung des .Plaeet und der Wahrung ^er Rechte des Staats bezüglich der äußern Verhältnisse der Kirche über.haupt eine ^verfassungswidrige Beschränkung der Ausübung der katholischen

.Religion liege.

Resumiren wir die ergangenen Verhandlungen und ihren Erfolg , so ste.lt sich heraus, was folgt: Wir verlangten die Aufnahme von Unterhandlungen, um das fchwei..zerische Gebiet von auswärtiger Episkopaljurisdiktion zu befreien ; der ^römische Stuhl antwortet^ uns init Vorbedingungen, welche weder Tefsin ..roch die Eidgenossenschaft eingehen konnten, ohne sich an ihrer staatspo^.litifchen Selbständigkeit zu vergeben..^ Tessin zeigte sich bereit. auf gewisse Abänderungen des dem römifchen ^Stuhle unangenehmen staatskirchlichen Gesezes einzugehen. Der römische .

Stuhl würdigte dieses entgegenkommende Anerbieten mit keiner S^lbe, troz ^er vertraulichen Jntervention einer , beiden Theilen befreundeten Macht.

Wir äußerten den Wunsch, daß die Wahl eines neuen Bischofs von ^.Eonio bis zum ^lbschlusse der Unterhandlungen verschoben und zur interniediären Aufstellung eines Generalvikars Zuflucht genommen werde. Der römische Stuhl schritt tatsächlich zur Wahl eines neuen Bischofs , ohne uns nur einer Antwort oder Erklärung zu würdigen, daß und waruni er .unfern Wiinsch nicht berüksichtige.

Wir wünschten eventuell, daß wenigstens der neuen Ernennungsbiille ^in Vorbehalt bezüglich der Trennungsfrage einverleibt werde. Anch dar..auf erhielten wir keine Erwiderung, noch viel weniger die Mittheilung der Ernennungsbulle, nm ^ns zu überzeugen, ob irgend ein Vorbehalt wirk^ich eiugerukt worden sei oder nicht..

Statt unser. Gesuch , die gestellten Vorbedingungen für die Unter^ .handlangen fallen zu lassen oder solche wenigstens zu rnodifiziren, gab der ^eilige Stuhl in seiner lezten Note vielmehr seinen ansänglich gestellten ^Prätensionen auf vorausgehende Suspension von .Gesezen eine solche AusDehnung, daß dadurch jede Aussicht auf eine Verständigung verfchwin^en^ muß..

Bei dieser Sachlage würden weitere Schritte mit dem heiligen Stuhle ^nicht nur ohne Ergebniß , sondern auch mit der Stellung der EidgenossenSchaft als eines freien und unabhängigen Staates nicht verträglieh sein.

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Wir fügen noch bei. daß laut Anzeige des Staatsxathes von Tefsin ^..om t 7. Mai abhin auch der Erzbischof von Mailand mit Tod abge..gangen ist. Der Wahl des Generalvikars, die dem Staatsrath durch den ^Gewählten felbst mitgetheilt ward , verweigerte derselbe das Plaeet und ...untersagte ihm jede Funktion i^ Kanton bis zur Erledigung der Tren.^ungsfrage. Wir billigten das Benehmen des Staatsrathes und ersuchten,

9t ^em Vorgange bei dein Ableben des Bischofs von Eoino geinäß. den päpst.lichen Geichäftsträger nin Suspension ^der neuen Wahl des ^rzbischofs bis ^iir Erledigung der Trenneingssrage und eventuell um Einrükung eines ^Vorbehalts in die. Ernennungsbulle. Uebrigens würden wir bezüglich der ^Lostrenneing einläßliche Anträge vor die nächste Bundesversammlung brin^en.^iien von dieser obersten Behörde einen Entscheid in Sachen zu provozireu. Jn seiner Erwiderung vom 30. .Mai versicherte der päpstlich^ .Geschäftsträger, daß weder durch die bereits erfolgte Ernennung des Ge^ieralvik^rs. noch durch die allfällig erfolgende Wahl des Erzbischofs der .hängigen Frage vorgegriffen werden solle: er bedaure den Beschluß des Staatsrathes von Tessin . welcher dein Generalvikar den Antritt feiner Funktion untersage und ebenso d.e demselben zu T^eii gewordene Billigung ^des ^Bundesrathem, gegen welch' beides er --.weil die Prinzipien der katholischen Kirche und die Rechte des heiligen Stuhles dadurch verlezt weri..en -- protestire. Der Geschäftsträger hoffe gleichwohl, der Bundesrath werde der Bundesversammlung nur versöhnliche und opportune Anträge vor^egen und die hohe Versammlung selbst jede Entscheidung vermeiden. welche heitere Verhandlungen unmöglich machen würden.

Gründe der Trennung.

Beide Bisthürner haben weit gedehnte,.. umfangreiche ...Gränzen, und .ihre Pfarreien liegen zum Theil ans Bergen und in Gebirgsthälern zerstreut.

^..ie Diözese M a i l a n d zählt 724 Pfarreien mit. einer Seelenzahl ^von 1.053.464. ^Davon entfallen 54 Pfarreien mit 33,490 Seelen aus ^en Kanton Tessin, näinlich die zwei Landkapitel B i a s e a (der drei Thä^er^ und E a p r i a s e . . i und das Vieariat B r i s s a g o . Jm Falle der LosTrennung Tessins verbleiben dem Bisthum Mailand noch 670 Pfarreien

:nIit 1.019.954 Seelen.

^

.

Das BisthuuI EoIno umfaßt: ^saxxeien.

.in der lombardifchen Provinz Eomo ... ., ..

,, Sondrio ^n dem Kanton Tesfin . . . . .

.,, ,, ,, Graubünden ini Ganzen also Würden Tessin und Graubünden losgetrennt, zusammen mit . . ^.

Seelen.

137 183 2 493

128,500 108,300 93 000 3.200 333.000

185 308.

96,200 236,800

171

^o verblieben für .Eom^ . . . .

Von den sieben Suffxaganbisthümern der Lombardei ist uahme^ desjenigen von Breseia, das übrigens eine weit ebenere ...ein einziges so groß, wie das Bisthum Eomo. Von den eilf ^chen Bisthümern zählt auch keines so vi.^ie Pfarreien, wie der

Priester.

336 262 319 10

927 329 598 mit Ans...

Lage hat, venetianiEomas^er

.^2 Sprengel. Von den vier und dreißig Bisthümern Sardiniens, die sieben Erzbisthümer nicht ausgenommen, begreift ebenfalls kein einziges so viel^ Pfarrgemeinden, wie das Bisthuin Eomo. Das^ stärkste unter denselben^.

das Bisthrim Novara, zählt nur 371 Pfarreien.

. Die große Ausdehnung des Bisthuins Eomo hatte schon in frühern..

Zeiten außerordentliche Maßregeln für dessen oberhirtliche Pastoration noth^ wendig gemacht. Jm Jahre 1569 mußte eine außerordentliche Kirchen-

visitation durch einen päpstlichen Legaten stattfinden; von 1582 bis 1592.

wurden sogar d i e ^ 6 l Kirchgemeinden von Loearno und Valmaggia von.

Eonio losgetrennt und dem Bisthum Novara behufs besserer Pastoration.

unterstellt, und troz dieser außerordentlichen Maßnahmen sah sich eine^ der. energischesten und thätigsten Bischöfe Eomo's zu der unumwundenen Erklärung veranlaßt, ,,daß er in Demjenigen Theile der Diözese, welcher zur.

,,Schweiz und zu Graubünden gehöre, wenig Hoffnung habe, Gutes wir.^ ,,ken zu können. ^ Den berührten Verhältnissen ist es zuzuschreiben, daß in den fchwei^ zerischen, fernab und zerstreut in den Bergen und Gebirgstälern liegen.^ den Theilen der ^ beiden lonIbardischen BisthünIer das Oberhirtenamt in.^ Ganzen nachläßiger verwaiset worden ist, als es nnter andern günstigere Umständen verwaltet worden wäre. Nach kirchlicher Vorschrift sollen die^ Bischöse von .wei zii zwei Jahren alle Pfarreien ihrer Sprengel visitiren^ Ans den darüber vorliegenden Materialien ergibt sich, daß von 1 569 bi^ 1 798 nur wenige Bischöse von Eomo durchgängige Kirchenvifitationen inr.

Kanton Tesfin vorgenommen haben, fe.it i 7^8 fanden bloß drei General.visitatione.n statt. Noch seltner waren die Besuche. in dem zum mailän^..

dischen Bisthiime gehörenden Theile von Tesfin. Es gibt einzelne Ge^.

meinden , die seit 5() Jahren von dein Oberhirten nie besucht wurden.

Dieser Vernachläßigung ist es auch zuzuschreiben , daß der kirchlich^ .Zustand der Pfarreien in den tessinischen Gemeinden , die Verwaltung der.

kirchlichen und Benefizialfonds, die zunächst unter geistlicher Kontroie stand,.

die durchschnittliche theologische Bildung der Geistlichen . ihre Leistungen

auf der Kanzel, in der Ser.ule, in der Führung der Geburts - und.

Todtenregister u. s. w. mit demjenigen, was in gleicher Richtung in de^ s c h w e i z e r i s c h e n Bisthümern sich vorfindet, kaum fich vergleichen läßt.

Die

tessiniseh^bündnerifche Geistlichkeit, welche zn den lombardischen^

Diözesen gehört, ist von jeder direkten und indirekten Mitwirkung bei der^ Wahl ihres eigenen Bischofs ausgeschlossen. Dem österreichischen Kaiser steht, auch nach dein neuesten Konkordate^ die Ernennung zu, und derselbe ist laut der ausdrüklichen Bestimmung des Konkordaten nur gehalten, sich^ dabei des Rathes von Bischösen , wenn n^ö^lich derselben ^irchenprovinz^ zu bedienen. Auch jede Hoffnung zum Episkopat zu gelangen und in das Domkapitel gewählt zu werden, ist dem tesstniseh-bündnerischen Klerus ge^.

kommen, da zur Erlangung einer Pfründe in der Lombardei der lombare Mische Bürgerrechtsbrief erforderlich ist. Wenn tesstnisch^bündnerische Geifi^

^ ^iche Anstellungen in lombardifchen Kapiteln . Seininarien und Pfarreien erhielten, so geschah es nur nach Erwerbung des österreichischen JndiSenats.

^ Ueber die Heranbildung der Geistlichen in den Seminarien und ihre ^Wirksamkeit in der Volksschule verfügten die lombardischen Bischöfe natür^lich ohne Berüksichtigiing. der schweizerisch - tefstnifchen und bündnerischen Gese.zgebung und übrigen republikanischen^ Verhältnisse und Bedürfnisse.

Jn d^ Seminarien von Mailand und Eomo werden die Seminaristen nur ^n der mit ihrem künftigen Amte ^Beziehung stehenden ö s t e r r e i c h i s c h ^loiubardischeu Gesezgebung in ausschließlich monarchischem Sinne unterrichtet.

Ueber Alles serner, was auf die Verwaltung der geistlichen ^lemter .und den Gottesdienst Bezug hat, über Abhaltung von Provinzialsvnoden, ^.ie Konkursprüsungen.der Geistlichen, die Regelung der Gottesdienstord-^ nnng . die Taxen und Sporteln für Dispensen und geistliche Verrichtun^en ii. d^l. statuir.en und verfügen die lombardischen Bischöfe, nach Maß.gabe der österreichischen Konkordate , ohne Rüksichtnahme auf tessinischSchweizerische Verhältnisse uiid ohne vorherige Verständigung^ mit der^ Re^ierung von Tesstn,^ beziehungsweise Grau^ünden. ja nicht selten mit Verleznng herwärtiger Geseze und obrigkeitlicher Verordnungen. Jn den alljährlich erscheinenden Direktorien,. in welchen die Ordnung des KirchenJahres , die ^.Feier der .Sonn- und Festtage , der Doppelt- wie der Halbseste und Serien u. f. w. vorgezeichnet ist. erscheinen die kaiserlichen Feste angegeben ; von den schweizerischen Kirchen .. und Nationalfesten Tessins und Grau^ündens ist darin keine Rede.

.'.Die Erstrekung lombardischer Bisthümer auf Schweizergebiet ist mit der staatsvolitischen Stellung der Schweiz und betreffenden Kantone überhaupt nicht verträglich. Nicht nur haben die schweizerischen Behörden auf die Wahl der Bischöfe u^d die o^en berührten Verhältnisse insgesamt keinen ^insluß, sondern die .^rnenn^.ing der Bischöfe geschieht durch einen fremden weltlichen Souverain. und einzig in die Hände dieses legen sie, auch nach den Vorschriften des neuesten österreichischen Konkordates, den S t a a t s eid ab. Sie schwören und geloben, nach der Formel dieses ^ides, Gehorsam und Treiie der kaiserlich- königlichen apostolifchen Majestät; von einem entsprechenden Eide
und Gelöbnisse für die Schweiz und ihre Behörden ist nirgends die Rede. Diese Vifchöse stehen demnach gegenüber der Schweiz nicht in gleichem Verhältnisse wie gegenüber Oesterreich; duxch den ö s t e r r e i c h i s c h e n Wahlakt und den ö s t e r r e i c h i s c h e n Staatseid erhalten sie ueden ihrer kirchlichen Stellung den Eharaktex von ö s t e r r e i c h isch en Würdenträgern; sie sind troz dein Konkordate nicht allein von dem kirchlichen Oderhaupte, sondern au..^ von Wien abhängig. Gleiche Pflichten wie gegen. Oester.reich haben sie nicht gegen die Schweiz..

Jn Konflikten zwischen den beiden Staaten werden deßhalb die Bischöfe nie auf Seite der Schweiz sein ; ja sie dürfen nach dem abgelegten Staatseide nicht einmal sich neutral verhalten.

^4 Durch die Gewalt und den Einfluß der Bischöfe sezt sich die nä.uliche Richtung auf die ihnen unterworfene Geisil.cht^it fort. So lange den tessinisch^bündnerischen Geistlichen Bischöfe vorstehen, die von fremde^ Souveraine^ nicht unabhängig find. ist an eine durchgängige schweizerischnationale Gesinnung jener Geistlichkeit nicht zu denken ; indem , -- wenn an die in den österreichischen Seminarien erfolgte Bildung der Geistlichkeit

später noch die Abhängigkeit von österreichischen Bischöfen sich knüpft, --

wenn also jede zu erwartende Wohithat und jede Beförderung durch ihx Wohlwollen bedingt ist , - ein Geistlicher es nicht wagen kann. mit seiIiem Bisch ose in Widerspruch zu gerathen. Die Rükwirkiing. welche darans ans Haltung und Gesinnung des Volkes selbst unter gewissen Umständen erwachsen kann. läßt sich leicht ^ermessen.

Den lombardischen Bischöfen und der Kirche in Oesterreich überhaupt si^d durch das neueste österreichische Konkordat Befugnisse eingeräumt, wie sie in der Schweiz nicht bekannt sind und nie zugestanden werden können.

Die Tendenz jener Bischöse und der ihnen untergeordneten Geistlichkeit wird deßhaib immerfort dahin gehen, in den schweizerischen Theilen ihres Bisthumsspxengels die nämlichen Rechte wie in den österreichischen auszuüben.

Diese Bestrebungen müssen die Ursache beständiger Reibungen und Kämpfe Init der weltlichen Gewalt werden ; und wenn auch ^die Kirche nicht stegen sollte, so werden jene Kämpfe doch ein großes Hinderniß friedlicher foeialer und politischer Entwikiung in den betreffenden schweizerischen Kan.

tonen sein. Diesem Verhältnisse zu den lombardischen Bisthümern ist es wohl vorzüglich zuzuschreiben, daß der Kanton Tessin bis jezt nicht desjenigen innern Friedens und nicht derjenigen Entwicklung sich erfreute. wie sast all^e andern Schweizerkantone. Nur die Emanzipation von der sr^nid.^ ländischen bischöflichen Jurisdiktion wird ihn in eine vollständig homogene Stellung mit den übrigen Schweizerkanto^ien bringen und dadurch dann auch die Schweiz von dein lezten Reste ausländischen Einflusses u.id aus..

ländischer Herrschaft befreit werden.

^ Kompetenz.

Daß

dein Staate die Befugniß zusteht, sein Gebiet von fremder

Episkopaljurisdiltion zu pnrifiziren , kann mit Grund nicht beritten wer...

den. Sie ist ein Ausfluß der Staatshoheit , die frei und unbeschränkt ist überall , wo der Staat nicht positiv daraus verzichtet hat.

Den Rechten der. Kirche tritt die Purifikation nicht entgegen., denn solche, wie die Territorialeintheilung der Bischosssprengei überhaupt. berührt nicht die unveränderlichen. auf göttlichen Sazungen beruhenden Ein^ richtungen der Kirche , fondern nur ^deren äußere Verhältnisse . die in ihrer Entstehung und Entwiklung ausschließlich aus menschliche Geseze sich

gründen.

Geschichtlich folgte in der That auch die Episkopaleintheilung der Kirche fast ausnahmslos der Territorialabgränzung und .^.ivileintheilnng der Staaten. Die Kirche schloß sich überall , wo der Staat daraus be-

^

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9.^.

harrte, an diese Grundlage an. Jn den meisten Fällen gieng die Jnitia^ tive vom Staate a.^s, und vielfach verfügten die Regierungen direkt. ohne^ die Einwilligung des heiiigen Stuhles abwarten.

Jn der Schweiz beruht die jezi^e Bisthuinseinrichtung größtenteils auf einer, derselben vorausgegangenen ^Auflösung der frühern Verhältnisse durch die weltliche Gewalt. Die^ Einverleibung des Bisthnms Bafel mit.

Frankreich vernichtete die Jurisdiktion dieses Episkopales in diesem Landesgebiete. Nach ^der Wiedervereinigung desselben mit der Schweiz durch de^.

Wienerkongreß hörte hinwieder die französische ^piskopaljurisdiktion auf...

und die Kongreßakte selbst bestimmte: ,,Die S c h w e i z e r i s c h e T a g . ,, s a z u n g wird entscheiden, ob es erforderlich sei. ein Bisthum in diesem.

,,Theile der Schweiz beizubehalten^ o^er oo diesem Bisthum mit dem..

,,jenigen könne vereinigt werden, das in Folge neuer Verfügungen aus de^ ,,bis dahin zum Bisthum Konstanz gehörigen S^ei..eris.^en Gebietsteil ,,len soll gebildet werden... Jn ...^n Verhandlungen über die neue Bis^

thuIuseinrichtung für die ehemaligen bischöflich -konstanzischen Gebietstheil^.

erklärte der päpstliche .^eg.^t wörtlich: ,,Daß, gleichwie die politische Unabhängigkeit der .Schweiz aus ihrer voll- .

,,kounnenen Unabhängigkeit in politischen Dingen von andern Staaten beruhe,...

,,eben so die geistliche Gerichtsbarkeit von auswärtigen.Bist^iInern getrennt und ,,von inländischen Prälaten verwaltet werben müsset ^tuf derselben Anschauung beruht der bereits hievor zitirte ^usspruch de... österreichischen Kab.netes bei Anlaß der tefsinifche.. Lostrennnng.^srage von 182il: ,,Daß jeder freie.

,,Staat da.^ .)eecht habe, sein Gebiet einer auswärtigen ^piskopaljuris,,diktion zu entziehen...

Bei unlerer jezigen Verfassung fragt e.^ sich a b e r . ob die Kompetenz.

der Entscheidung de^n Bunde oder den betreffenden Kantonen zustehe.

Es handelt sich hier un. Beziehungen eines Theiles der Schweiz zu einex auswärtigen Gewalt^ u..d .w.^- ..^u..... .^ew..it^ die nicht ausschließlich vom.

kirchlichen Oberhaupte^ sondern zugleich von einem fremden Staa.tssouve.^ rain emanirt. es handelt sich u.u Dinge, die nicht rein kirchlicher, son^

dern in hohem Gr..^ staat^politifch^r Natur sind ; es handelt sich endlich^ um Jnteressen, die keineswegs nur d^ betre.ffe...d..n Kantone berühren ; sondern die Eidgenossenschaft selbst ist st-ri. ^xan beteiligt, daß die berühr ten Mißverhältnisse Aufhören ^d ih- (^e.^iet vou jeder auswärtigen Ju-

risdiktion purifizirt wer^e. .^ ^..uu deßhalb nicht einmal vom Willen eines einzelnen .^anto^ abh.ingi^ f^n ^ ob ein derartiges ...lbhängigkeitsverhältniß zu einer au.^wartig^ Gewalt^ ferner fortbestehen oder dasselbe.

vielleicht noch g.^ v^rf^^t w.^..- so../ Ueb.igens ist der Danton Tesst^.

mit der Los^rennun^ vollkommen einverstanden ; er handhabt dieselbe faktisch bereits un.^ h^ d...-^ wiederhole Beschlüsse die Bundesgewalt um die.

nöthige.. entscheidend^. Maßn..hn.^u ^rsucht ; auch der Kanton Graubünde^ ist mit dem Prinzip der Trennung einverstanden, wenl. er auch laut seinem neuesten Zuschrift ein^ d^ einfeit^^. Entscheidung durch den Staat vorausgehende .Verständigung mit d^ h^ligen Stuhle zu wünschen schein^.

^ ^Daß dem B u n d e die Kompetenz zu einer maßgebenden Entscheidung zu^ommt , kann somit nicht bezweifelt werden.

Anhalt der Entscheidung und weiteres Verfahren.

Nachdem die Versuche einer Verständigung .mit dem päpstlichen Stuhle ^u keinem Ergebnisse geführt . kann die zu fassende Entscheidung - soll ^.die Frage vorwärts schreiten - in nichts Anderm bestehen, als in griindsäzlichex Aufhebung jeder auswärtigen Episkopaljurisdiktion auf schweizeArischem Gebiete. Dieser Grundsaz Inuß als bindend aufgestellt und ge^handhabt werden, ohne seine Wirksamkeit von dem Abschlösse der nachfolgenden Verhandlungen abhängig zu machen.

Dieser Beschluß einmal erlassen, knüpfen sich die Konsequenzen von gelbst daran. Verhandlungen müssen^ gepflogen werden , einerseits mii dem .päpstlichen Stuhle, uin eine neue Organisation der betreffenden schwere.rischen Bisthunisgebiete zu ermöglichen, wobei eine entsprechende Mitwir^kung der betheiligten Kantonsregierungen stattzufinden hat. Wir hoffen,

.der heilige Stuhl werde bis znin Abschlusse dieser Verhandlungen zur Be-

stellung einer provisorischen Verwaltung des bischöflichen Hirtenamtes Hand .bieten, da die Kirche, uin ihre Mession zu erfüllen und uin des Heiles der ihr anvertrauten Seelen willen sicher den politischen Bedürfnissen des Staates billige Rechnung tragen wird.

Ferner müssen bezüglich der , den lomdardischen Bischöfen in den schweizerischen Bisthumstheilen zustehenden Einkünfte Verhandlungen mit der ^österreichischen Regierung stattfinden , wobei die beteiligten schweizerischen .Kantonsregierungen ..sowohl für diese Absindung, wie für die Dotirung derWenigen schweizerischen Bisthümer, denen die fraglichen Gebiete unterstellt .werden . mitzuwirken haben.

Aus alles Nähere, ^ nämlich wie die neue Organisation zu geschehen habe, welche Grundsäze .bei der Abfindung mit Oesterreich geltend zu .wachen seien u. s. w., finden wir nicht nöthig und auch nicht am Orte, hier näher einzutreten, da am zwekdienlichsten den Unterhandlungen mög-

lie.hst freies Feld gelassen wird.

Jndem wir Jhnen demnach nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigiing vorzulegen die Ehre haben, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni I859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Biindespräsident: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß..

^ Beschlussentwurf.

DieBundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom

l 5. Juni 1859,

beschließt: . Art. t. Jede auswärtige Episkopaljurisdiktion aus Schweizergebiet ist aufgehoben.

^ Art. 2. Der Bundesrath ist mit den Verhandlungen beauftragt, welche bezüglich des künstigen Bisthnmsverbandes der betreffenden schweiz.

Gebietstheile, so wie für die Bereinigung der Temporalien erforderlich sind.

Di.. in beiden Richtungen abzuschließenden Uebereinkünfte find der Ratifikation der Bundesversammlung zu unterstellen.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Veröffentlichung und Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

#ST#

Schreiben des Bundesrathes an

die schweizerischen Konsulate in Italien, betreffend die SchweizerGruppen im Dienste italienischer Bürsten.

(Vom 6. Juni 1859.)

Tit.!

Es sst uns von einer großen Anzahl von Schweizerbürgern in Jtalien, d. d. Florenz, 26. Mai d. J. , eine Vorstellung zugegangen, in welcher lebhaft darüber Klage geführt wird, daß immer noch Truppen im Dienste italienischer Fürsten stehen, welche sich den Titel ,,Schweizerregimenter beilegen ; daß ferner die Werbung für diese Regimenter schwunghaft betrieben werde, und daß sogar von einem Bürger des Kantons Uri über

Bnndesblatt. Jahrg. XI. Bd. II

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Lostrennung des Kantons Tessin u. von den Bisthümern Como und Mailand. (Vom 15 Juni 1859.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.06.1859

Date Data Seite

81-97

Page Pagina Ref. No

10 002 789

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