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Vollziehungsverordnung zum

Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern (Vom 1.Oktober 1962)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1961 1) über die Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern, beschliesst :

I. Technische Zusammenarbeit Art. l Die Massnahmen der technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern haben zum Ziel, durch Vermittlung von Wissen und Erfahrung die Anstrengungen dieser Länder zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu unterstützen. Durch sie soll der Bevölkerung der Entwicklungsländer geholfen werden, selber für ihre wirtschaftliche oder soziale Entwicklung zu sorgen.

Art. 2 Massnahmen der multilateralen technischen Zusammenarbeit sind : a. allgemeine Beiträge an das «Erweiterte Programm» und an den «Sonderfonds» für technische Hilfe der Vereinigten Nationen; b. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Aktionen; c. anderweitige Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere durch Mitwirkung bei der Auswahl von schweizerischen Experten und beim Unterbringen von Stipendiaten in der Schweiz.

!) BEI 1961 11607.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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1062. ·

Art. 3 Massnahmen der bilateralen technischen Zusammenarbeit sind: a. direkte Aktionen des Bundes; b. Beiträge, Darlehen und Garantieleistungen an öffentliche oder private schweizerische Institutionen für bestimmte Aktionen ; c. anderweitige Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten schweizerischen Institutionen, die sich mit technischer Hilfe befassen.

Art. 4 Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstabe b und Artikel 3, Buchstaben a und b können insbesondere folgenden Inhalt haben : a. Entsendung von Experten in das Entwicklungsland; b. Gewährung von Stipendien für wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung. Hochschulstipendien werden in der Eegel auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. März 196l1) über die Gewährung von Stipendien an studierende Ausländer in der Schweiz erteilt. Sie können ausnahmsweise auf Grund des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1961 erteilt werden, wobei sich das Eidgenössische Politische Departement über diese Ausnahmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern verständigt; c. Überlassung von Ausbildungs- und Demonstrationsmaterial sowie von Material für die Forschung ; d. Erstellung von Musterbetrieben und -installationen.

Art. 5 Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstabe b und Artikel 3, Buchstaben a und b bedürfen der Zustimmung des Entwicklungslandes oder, wo es sich um ein abhängiges Gebiet handelt, jenes Staates, der für die auswärtigen Beziehungen zuständig ist.

Das Entwicklungsland hat sich an ihnen nach Massgabe seiner Mittel zu beteiligen.

Über die Durchführung von Aktionen gemäss Artikel 3, Buchstaben a und b sind in der Eegel mit dem Entwicklungsland Vereinbarungen zu treffen, in denen die beiderseits zu erbringenden Leistungen festgelegt werden.

. u. Organisation Art. 6 Der Bunde'srat entscheidet über Massnahmen der technischen Zusammenarbeit, für welche die Aufwendungen voraussichtlich 100 000 Franken übersteigen.

l

) BEI 1961 I 629.

1063 Das Eidgenössische Politische Departement entscheidet, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, über Massnahmen der technischen Zusammenarbeit, für welche die Aufwendungen voraussichtlich zwischen 30 000 und 100 000 Franken liegen.

Der Delegierte des Bundesrates für technische Zusammenarbeit entscheidet, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung, über Massnahmen der technischen Zusammenarbeit, für welche die Aufwendungen voraussichtlich 30 000 Franken nicht übersteigen.

Art. 7 Dem Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit obliegen ausserdem : a. die Ausarbeitung von Programmen der technischen Zusammenarbeit; b. die Begutachtung von Gesuchen internationaler Organisationen und schweizerischer Institutionen um Beiträge für bestimmte Aktionen sowie die Überwachung ihrer Verwendung; o. die Projektierung und Durchführung von direkten Aktionen des Bundes; d. die Koordination der technischen Zusammenarbeit des Bundes unter den eidgenössischen Departementen sowie die Koordination mit Massnahmen technischer Zusammenarbeit privater und öffentlicher schweizerischer Institutionen, internationaler Organisationen und dritter Staaten; e. die Mitwirkung beim Abschluss von Abkommen mit Entwicklungsländern über die technische Zusammenarbeit; /. die Berichterstattung über die Durchführung der Massnahmen der technischen Zusammenarbeit ; g. das Sekretariat des Komitees, der Koordinationskommission und der Kon-, ferenz für technische Zusammenarbeit.

Vorbehalten sind die Aufgaben der Abteilung für internationale Organisationen des Politischen Departementes, die für alle grundsätzlichen Fragen in bezug auf die internationalen Organisationen zuständig ist. Die Abteilung für internationale Organisationen handelt dabei im Einvernehmen mit dem Delegierten.

Art. 8 Das Komitee für technische Zusammenarbeit setzt sich aus Vertretern der interessierten eidgenössischen Departemente sowie aus zwei bis drei Mitgliedern der Kommission für technische Zusammenarbeit zusammen. Letztere werden vom Eidgenössischen Politischen Departement ernannt. Die Beschlüsse des Komitees tragen den Charakter von Empfehlungen.

Dem Komitee obliegt in erster Linie die Koordination unter den eidgenössischen Departementen. Programme und grundsätzliche Fragen sowie bedeutendere Projekte werden ihm zur Stellungnahme unterbreitet.

1064 Art. 9 Die Kommission für technische Zusammenarbeit setzt sich aus bis zu 80 ausserhalb der Verwaltung stehenden Mitgliedern zusammen, die vom Bundesrat ernannt werden. Die Kommission tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Ihre Beschlüsse tragen den Charakter von Empfehlungen.

Die Kommission berät über grundsätzliche Fragen und über die Programme der technischen yinsa.mmp.narbp.it..

Art. 10 Die Konferenz für technische Zusammenarbeit setzt sich aus Vertretern von schweizerischen Kreisen zusammen, die sich mit technischer Zusammenarbeit befassen. Sie tritt in der Kegel einmal jährlich zusammen.

Die Konferenz pflegt einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch, um die Initiativen für technische Zusammenarbeit zu fördern und aufeinander abzustimmen.

m. Schlussbestimmungen

Art. 11 Das Eidgenössische Politische Departement wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt.

Art. 12 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Die folgenden Bundesratsbeschlüsse sind aufgehoben: a. Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1957J) über bilaterale technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder; 6. Bundesratsbeschluss vom S.Januar I9601) über die technische Hilfe der Schweiz an die unterentwickelten Länder ; c. Bundesratsbeschluss vom 17.März 196l1) betreffend die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

Bern, den I.Oktober 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, esse

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

!) Nicht veröffentlicht.

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1962

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08.11.1962

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