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Schweizerisches Bundesblatt.

Xl. ..Jahrgang. l.

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Nr. 3.

.15. pannar 1859.

Nachträgliche Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung,. bezüglich des Genferkonfliktes.

(Vom 22. Dezember 1858.)

Tit. l So sehr wir im leztverflossenen Juli auch gewünscht hätten, der h. Nationalrath wäre nicht auseinander gegangen, ohne sich über den Konflikt ausgesprochen zu haben, welcher vom h. Stande G e n s erhobeu worden, in Bezug auf die Auslegung, die dem Art. 57 der Bundesversassung zu geben sei, besonders nachdem schon der h. Ständerath eine der hierseits geltend gemachten Anschauungsweise entsprechenden Beschluß gefaßt hatte, so vermutheten wir damals doch nicht, uns wenige Monate später in die Nothwendigkeit versezt zu sehen , die Herren eidg. Kommissäre, mir besondern Vollmachten und Instruktionen versehen, neuerdings au Ort und Stelle abordnen zu müssen, um unfern Beschlüssen vom 24. April

und 24. Mai 1858 Vollziehung zu verschaffen. Dennoch ist dieser Fall ein-

getreten, und wir erachten es für nothwendig, über die neue Wendung des Konfliktes Jhnen nachträglich Bericht zu erstatten, und zwar vorzüglich in der Absicht, vom Standpunkte der Thatsachen aus die verschiedeneu.

Denkschriften zu ergänzen, welche wir bereits in dieser Sache den eidgeuössischen Räthen vorzulegen die Ehre hatten.

Folgendes find in Kurzem die weitern Vorgänge: Nachdem wir Monate lang zugewartet hatten und sahen, daß die zwischen Genf und der Bundesbehörde streitige verfassungsrechtliche Frage erst in der Januar - Session ihre Lösung finden würde , beschlosser..

wir, unfern Entscheiden vom April und Mai abhin endlich Folge zu geben, gemäß dem stets von uns behaupteten und nie ausgegebeneu Rechte zu vorläufigen Polizeimaßnahmen , behufs der Wahrung der Bundesblatt. Jahrg XI. Bd.I..

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^ .

^

.internationalen Jnteresseu der Schweiz gegenüber dem Auslande. . Wir konnten ohne Gefährdung der Gewalt, welche die Verfassung in solchen Fällen der Bundesbehörde verleihen wollte, nicht länger die ruhigen Zuschauer einer Oppofition bleiben, welche von der Genfexbehörde hinweg bis zu de...

von unfern Beschlüssen betroffenen Fremden hinab fich kund gab.

Es hatte der Bundesrath die Geduld bis zu ihrer äußersten Gränze ausgeübt ..

weiter zu gehen. wäre von feiner Seite nicht mehr Milde gegen die Reklamanten, sondern ein Akt der Schwäche gewesen, welchex dann index Zukunft verderbliche Früchte hätte tragen und Andern zur Ermuthigung dienen..

können. Wir find weit entfernt, die Anwesenheit einiger dieser Fremden in Gens, vom individuellen Standpunkte eines jeden derselben aus, al^ so gefahrbringend zu betrachten, daß die Sicherheit der Schweiz gegenuber dem Anslande dadurch bedroht worden wäre. Nein, individuell ge.^ ..iommen , und für die meisten derselben , war es möglich , daß in jenem Zeitpunkt, und besonders seit Aufhebung der italienischen Gesellschaft zu.

gegenseitiger Unterstüzuiig , diese Gefahr nicht mehr vorhanden war ;^ allein es handelte sich hier endlich nicht um individuelle Rüksichten , welche eine jede der intexnirten Personen betrasen , sondern es knüpften sich Erwägungen politischer und internationaler Natur an das Ganze der Maßregeln...

welche grundsäzlich gegen den Verein als gesellschaftliche Körperschaft und die Gesammtheit der Vereinsglieder getroffen worden waren. Uebrigens kann man sich nicht verhehlen, daß durch die sehr überraschende, ja beleidigende Haltung, um nicht mehr zu sagen, welche man einen Theil dex von der Jnternirungsmaßxegel. betroffenen Emigration anzunehmen vexmochte, mau in gewisser Weise die Bundesbehörde zwang, zu handele oder die Herausforderung anzunehmen, die einige übel berichtete und übet geleitete Fremdlinge ihr hinzuwerfen fieh vermaßen, als fie unter Andern..

der Bundesbehörde die Befugniß und Vollmacht absprachen, sie von Genf entfernen zu können. Man wird leicht einsehen , .daß ein so befremdendes Vorgehen kaum geeignet war, unsere Lang.^u^h aus alle Zeit hinaus zu rechtfertigen. Auch richteten wir Init unfein. Schreiben vom 15. August, welches dem Schiußberichte des eidg. Kommissariats vom 8. November beiliegt, die Einladung an den Staatsrath von Ge^f, endlich für schnelle

und vollständige Ausführung der bis zu jenem Zeitpunkte bestimmt über-

uommenen Verpflichtungen sorgen zu wollen.

Wir verweisen auf jenes Schreiben, welches über unsere Absichten wie

ubex unfern Standpunkt hinlänglichen Ausschluß ertheilt. Es ist vielleicht uicht überflüssig , hier mit wenigen Werten einen der Gründe hervorzuheben, weßhalb wir auf die Ausführung dessen dringen zu müssen glaubten, worüber man sich vorher in Betreff der Emigration in Gens verständigt hatte. Seit d.^m Monat Mä^z ließ uns Frankreich keine neue Reklau.a^ tion zugehen, und bestand auch nicht weiter bei der Bnndesbehörde auf ^er Ausführung dex im Februar, März und später getroffenen Maßregeln.

^Es lag also jeder Gedanke einer Einwirkung von Außen her fern; es war .kein Drul. vorhanden; ^vir handelten vorhex wie na.^her aus seibst..igenen

37 Beweggründen. Dieser Umstand wurde indessen gegen unsere Hand^ings^ weise ausgebeutet, indem man behaupten zu wollen schien, daß, w.^il keine Beschwerde von Seite Frankreichs mehr vorließ, der Bundesrath sich dex weitern Ausführung der Maßregel hätte erschlagen können u. dgl. Hätten wir a^r z. B. neue Miltheiliingen von Seite Frankreichs oder e^e... andern benachbarten Macht abgewartet, um unsere Beschlüssen N^ch^ru.ig zu verschaffen, so würde man ganz gewiß nicht ermangelt haben. zn wiederholen, was m^ s.^on zu verschiedenen Malen vorgegeben h^tte: es handle der Bundesrath in dex ganzen Sache nur unter dem Einflusse des Auslandes. Wir wollten dieser Vor^ussezt.ng auch nicht einen Schatlen von Grund lassen, und weisen dieselbe für die Gegenwart wie für die Vergangenheit entschieden zuriik.

Auf zwei Erinnexnngsschreiben hiu erhielten wir vom Staatsrathe von G.^.if die dem Bericht der He.rren Kommissäre beigeschlossene Antwort vom I. Oktober, durch welche diese Regierung uns förmlich j.^de .Be.^iif..

der G.^nferbehörden zur Ausführung unserer Beschlüsse versagte, und es uns vollständig überiieß, für diese Ausführung zu sorgen.

Angesichts diefer entschiedenen Weigerung, welche in gewisser Beziehung nur eine indirekte ......rnnithigung, eine Art von Rechtfertigung der Widerlichkeit einiger Fremden gegen die Befehle der Biindesbehörde war, .konnte der Bundesrath nicht länger schweigen u.^d beschloß, auf den Antrag seines Justiz.^ und Polizeidepartements vom 4. Oktober, noch am nämlichen Tage, von Neuem die Herren D u b s und B i s c h o f f nach Genf abzuordnen , wofür er sie mit den in ihrem Schlußberichte aufgeführten Weisungen und Vollmachten versah.

Aus diesen neuen Jnstruktioneu wird man ersehen , daß wir uns geWissentlich enthielten, in die Einzelheiten der mit Genf vorangegangenen Unterhandlungen einzugehen , um uns einzig und allein an die bis dahin noch unvollzogen gebliebene^ Hauptpunkte zu halten.

Von sich aus und von vornherein von den vielen, zwischen Genf und der Bundesbehörde seit der lezten Sendung der Koi^missarien in der Schwebe gebliebenen EintelAngelegenheiten absehend, hosste der Bundesrath, die Hauptsragen würden sich um so leichter ordnen und deren Lösung um so schneller herbeiführen lassen. Wir können indessen nicht sagen, d^ß die Genfer Behörde diesem At...e der
Vexföhn.ichkeit angemessene Rechnung ge^agen habe; allein wir werden uns dabei nicht aufhalten, um hier nicht unnüze Rekriminationen zn veranlassen..

Was die .w..^.. Sendung der Herren Ko......issarien D u b s und Bisch off betrat. ^ glauben wir uns hier darauf beschränken zu können, Jhnen den S^.^ußbericht vorzulegen, welchen uns diefelben unterm 8.

November zn.^^n und der in vollkommen klarer ^eife den Gang und das Ende de^ bei dieser Gelegenheit mit der Genfer Behörde g..piogene.. Unterhandlungen darstellt ; wir schießen diesem Berichte sänimtliche Akten bei, weiche sich auf die neuere W^dung des Konfii^tes

^ beziehen, namentlich aber das Protokoll des Kommissariats.

Ganz be..

sonders erlauben wir uns, die Aufmerksamkeit der hohen Versammlung aus diese Akteu zu lenken , so wie auf die Rechtfertigungsdenks..brift, welche Eäfar Stefani, genannt Leoni, von Bern aus unterm 29. November an uns gerichtet hat, und die wir den Jhnen über den ganzen Konflikt

unterbreiteten Akteu gleichfalls beifügen. Ohne hier das im Schlußberichte des Kommissariats Enthaltene zu wiederholen, bemerken wir nur, daß die tatsächliche Frage durch die erzielten Ergebnisse gelöst und der Zwek, welchen wir den 4. Oktober ins Auge saßten, erreicht worden ist, was uns natürlich veranlaßte, das Kommissariat (durch Beschluß vom 17.

November) aufzuheben, indem wir den Herren Dnbs und B i s c h o f s für die im Verlaufe des langwierigen und bedauerlichen Konfliktes der Bundes^ Behörde geleisteten ausgezeichneten Dienste unsere vollste Zufriedenheit und unsern aufrichtigsten Dank aussprachen.

Wir wollen auch heute nicht die Erörterung der verfassungsrechtlichen Seite des Twistes wieder aufnehmen , welcher sich zwischen uns und dex Genfer Behörde erhoben hat und können uns in dieser Hinsicht aus unseru Bericht vom 17. Juli 1858 berufen. Schon in diesem Berichte haben wir unsere Anschauungsweise über die Suspensivkraft des Rekurses aus.^ einandergesezt . welchen man anzubringen suchte, um die Ausführung der von uns bestätigten polizeilichen Maßregln zu hemmen . wir haben diese Meinung beftritten, weil sie solcher Art ist, daß im gegebenen Fall die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Bundesbehörde gegenüber der Emigration gänzlich gelähmt und das Eintreten der Bundesexekutivgewalt in solchen Dingen ganz illusorisch gemacht würde. Unsere Ansicht übex diesen Punkt wurde vom h. Ständerathe, so wie von der Kommission des h. National^ rathes getheilt, welche ieztere in der Verschiebung der Berathung des Rekurses von Gens auf die nächste Session keinen Uebelstand erblikte und dieß ganz besonders aus dem Grunde, ,,weil der Bundesrath deutlich zu verstehen gegeben hat, daß er dem Rekurs keine Suspensivkraft zuerkenne und er sich vorbehalte, nach seinem Ermessen zur Ausführung seiner eigenen Beschlüsse zu schreiten,^ eine Bemerkung, welche im Schoße des hohen Rathes keinen EinwiIrf hervorrief, und welche wir natürlicherweise als eventuelle Bekräftigung des Rechtes ansahen, das wir in unserer Eigenschaft als oberste Exekutivbehörde der Eidgenossenschast in Anspruch nehmen Inüssen. Unsere den 15. August an den Staatsrath des Kantons Genf gerichtete Einladung wird Jhnen zeigen, daß dieß auch der Standpunkt ist, an welchem wir festhielten und den wir in dieser Angelegenheit behaupteten.

Wir haben
aber bereits oben erklärt, daß die Haltung, welche mau die von der JnternirungsnIaßregel betroffenen Personen annehmen ließ, es uns zur Pflicht Inachte, zu handeln, und daß es der Würde des Bundesrathes nicht angemessen sein konnte , noch länger deren Widersezlichkeit zu dulden. Es bleibt uns mithin nur noch übrig, darzuthun, daß wir uns bei einer derartigen Handlungsweise an die von der Genferbehörde selbst

39 .eingegangenen Verpflichtungen hielten, was man noch jezt vergeblich zu .bestreiten sucht.

Wir lassen hier die wesentlichen Beweise dieser Thatfache folgen .

Der Spez^albericht des eidgenössischen Kommissariats über die italien mische Gesellschaft zu wechselseitiger Hilfeleistung vom 27. Februar 185<^ (Protokoll des eidgenössischen Kommissariats pag. 49--64) endigt unter

Anderm mit folgenden Schlüssen: 1)..^ ,,2) Die .hohe Regierung vou ...Genf wolle ans das Verlangen des eidg. Kommissariats die sämmtlichen

,,ausländischen Mitglieder dieser Gesellschaft, die sich gegenwärtig noch in

,,Genf aufhalten und von denen e.ne Liste beigefügt wird, entweder in ,,ihre Heimath zurükweifen oder behufs der Jnternirung nach Bern instradireu ,,und deren spätere Rükkehr nach Gens verhindern, in der Meinung jedoch, ,,daß nach gegenseitiger Verständigung des Justiz- und Poiizeideparternents ,,des Kantons Genf mit den eidg. Kommissaxien mit Bezug aus einzelne .... Personen Ausnahmen gestattet werden können...

,,3) Die Jnternirung ,,selbst soll zufolge näherer Verständigung zwischen dem Justiz. und Polizei^ ^departement des Kantons Genf und den eidg. Kommissaren in Vollziehung ,,gIsezt werden....

Mit Schreiben vom 27. Februar übermittelten die Koinmissarien dem S.aatsrathe von Gens eine ..ibschrist des .fraglichen Berichtes mit dex Anzeige, sie stellten bei dieser Behörde au.^drükiich die Begehren, mit welchen ihr Bericht in der Form von S.^lüssen endige. Zugleich bemerkten fie der Regierung von Genf. das Kommissariat werde diejenigen Personen, deren Jnternirung oder Entfernung von Genf es zu fordern im Falle sei, sofort bezeichnen , wann das Gensersche Justizdepartenient das ihm bereits zugestellte Verzeichnis^ der Gesellschastsglieder verifizirt haben werde, und ^die Anzahl der noch in Gens verweilenden Mitglieder festgestellt sei.

Jn Folge der vom ^nserschen Departement mit Schreiben vom 2. März über dieses Verzeich^iß eingegangenen Nachweifungen , in welchem Schreiben u. A. erklärt wu.de, man sei mit dem Kommissariat beinahe in Allem einverstanden, und man werde wo möglich noch den gleichen Abend alle Vorbereitungen zur Ausführung der v^m Commissariat gefaßten Beschlüsse treffen, theilte iezteres die Mitglieder in Kategorien ein, gemäß dem Jnhaite des Schreibe.^ vom 5. Mär. an gedachtes Departement

(Protokoll pag. 81--^1). Mit Be.^ug auf die noch in Genf befindlichen

Mitglieder, deren .'lufenthaltsverhaltnisse nicht geregelt waren, brachte das Kommissariat sein an die Regierung gerichtetes Sehreiben vom 27. Februar in Erinnerung und drang ans ihre Entfernung^ indem es schon ^damals ...inen Zeitpunkt sestsezte, damit diejenigen, bei welche.. jene Unregelmäßig.ke^t durch die Genfer Behörde schon konstatirt wurde, sich ^iber ihren zukünftigen Aufenthaltsort au.^fprechen könnten ; übrigens verlangten die .Kommissarien, mit einem Bevollmächtigten dieser Behörde die Ausweisschriften der in dieser Kategorie feindlichen Personen zu durchgehen , vo^ .Neuem ihre Geneigtheit erklärend, mit d^n.. Genfer Departement, wenu

40 dasselbe es nothwendig finde, sich über die besondern Fälle zu ver^ärdiae^.

.(Protokoll pag. 81-91).

Den .^. Mär.^ erklärte sich Hr. Duchosal bereit, sobald als möglich zur eudgiltigen und gemeinsamen Festsezung des Verzeichnisses der zu entfernendeu Individuen mitzuwirken (Protokoll pag. 108).

Vom 9. auf deu 10. März verständigte sich das Kommissariat mit ^er Gei.f..... ^hö^de über die endgiltige Bezeichnung derjenigen, derer..

Entfernung bewerkstelligt werden sollte, und legte fortwährende Bereitwilligkeit an den Tag, die gewünschten Ausnahmen zu bewilligen. Herr Duc o m m u n , Vorsteher des Frenidenbüreau, sollte mit d^.m Herrn Kommissär .Bisch off am 10. März die Ausweisschri^e.n der in der gedachten Kat..^orie befindlichen Fremden durchsehen , während Herr Staatsrath D ^ .chosal seinerseits von denjenigen Notiz nehmen wollte, für welche eine Ausnahme verlangt würde. Herr Präsident Faz..), so wi.e auch der Staatsxath , hatten sich im Voraus mit der Maßregel einverstanden erklärt (Pro-

tokoll pag. l32). Die Veris.kation fand statt; man bezeichnete diejenigen,

zu deren Gunsten man eine Ausnahme forderte, und am Morgen des darauf folgenden 12. März wurde ^wischen dem eidg. Kommissär Herrn .B i scho f f und Herrn D u e o m m u n , welcher hiezu die erforderlichen Weisungen erhalten hatte, gemäß vorausgegangener Verständigung, das

endgiltige Verzeichniß der Mitglieder, weiche nebst einia.eu Franzosen zu.

int..rnixen waren, förmlich sestgef^t (siehe u. A. pag. 117-120, 123--

125, 129 und 132 des Protokoll.^).

Dieses Verzeichniß wurde mit

Schreiben vom 12. März dem Justiz- und Polizeide^a.temente des KantoI^ Genf zugestellt (Protokoll pag. 137-141), ne..^ den notwendigen JnAuktionen, welche u. A. ganz besonders der Fristen gedachten .di.^ einenr jeden der fraglichen Jndividuen für die Abreise von Genf sestzusezen waren.

Es erhellt dieß übrigens auch deutlich aus den verschiedenen Schreiben des eidg. Kommissariats vom 28. und 30. März, 12. Apr^l ^'nd 9. Mai

^siehe pag. 176, 188, 216 u. ff. und 251-255 de... Protokolls^, ja sogar aus demjenigen des Justiz^ und Polizeidepartements des Kantons Gens an das eidg. Kommissariat vom 20. März (Briefwechsel Nr. 265).

Die Verpflichtung der Genfer Behörden geht nicht blo^ aus dem Vorstehenden hervor, fondern auch noch aus der G..gendenkfchrist de^s Staats^ xathes vom 2. April selbst, in Beantwortung des Berichtes des eidg.

Kommissariats über die italienische Hilfsgesellschaft.

Man findet daselbst

am Schlösse wirklich folgende Stellen:

. ..,Als Antwort auf diese ..^lnträg^ (des eidg. Kommissariats) hat der S t a n d G e n f , von allen seinen eignen Urtheilen und von seiner Ansicht in ^dieser ganzen Angelegenheit absehend und nur die Witsche und das Verlangen d...s Bundes in Betracht ziehend , a l l e die S c h l u ß a n t . ^ . ä g e des B e r i c h t e s der H e r r e n K o m m i s s ä r e a n g e n o m m e n . Er hat .^en italienischen Verein aufgelöst. Er ist b e r e i t , die w e i t e r e n F o r d e r u n g e n , die an ihn gestellt w o r d e n sind, zu v o l l z i e h e n ^

4l sie b e s t e h e n b e s o n d e r s iu der E n t f e r n u n g von 18 Mitglieder^ d e r i t a l i e n i s c h e n Gesellschaft. Aber da er es für seine Pflicht hält, die zahlreichen Unterschriften vollkommen ehrenhafter Männer, aus alleu Parteien, welche zu Gunsten der. Leute. .welche entfernt werden sollen, Zeugniß ablegen, nicht unbeachtet zu lassen, so v e r l a n g t er, nach ^. 4 des Beschlusses vom 15. Februar 1858, d a ß der B u n d e s r a t h rüks i c h t l i c h der E n t f e r n u n g der 18 e r w ä h n t e n P e r s o n e n s e l b s t entsche.de, wohl verstanden, daß, wenn der Stand Genf b e r e i t ist, d i e Entscheidung d e s B u n d e s r a t h e s z u v o l l s t r e k e n , er keineswegs die Verantwortlichkeit dieser Maßregel übernimmt.^ Der vom Staatsrathe angerufene Beschluß erfolgte den 24. April und wurde den 24. Mai betätigt ; allein die versprochene Ausführung fand erst lezthin statt, in Folge der zweiten Sendung der Kommissarieu ..iach Genf.

Was demjenigen Einwnrf betrifft, woniit noch jezt die eingegangene Verpflichtung als eine solche dargestellt werden will, die nur in Bezug auf eigentliche politische Flüchtlinge übernommen worden sei , so entbehrt ..r jeder Grundlage, wie di..ß schon zur Genüge aus unfern vorstehenden Ansührungen erhellt.

.^r fällt übrigens mit der einzigen Thatsache dahin, daß der Staatsrath von ^Genf sich dem eidg. Kommissariat unter dem 19. Februar wesentlich dahin erklärte, er werde unter F l ü c h t l i n g e n verstehen, was das Kommissariat wolle, welchem mithin frei stehe, das Gutsindende über dieselben zu beschließen. Noch mehr. Die Genfer Behörden kannten die Lage der Fremden und mußten sie kennen, aus welche die Jnternirung Anwendung finden sollte, da sie, schon bei der Anwesenheit des Hrn. Abgeordneten Landanimann A e p l i demselben Notizen über die Umstände und die Lage der ans der Liste der sranzösischen Gesandt-

schast stehenden G.s.l.lschaf..sglieder an die Hand gaben..

Diese Notizen

wurden, wie mau oben gesehen, im März noch vervollständigt (sieheu. A.

das Schreiben des Ge.nferschen Departements an das^ eidg. .Kommissariat vom ^. März, Nr. 39 ^ ; die Eigenschaft eines Deserteurs oder Refraktärs eines jeden z.i internirenden JndividuunIs war vollkommen ermittelt und der Genferbi.hörde in jenem Zeitpunkte wol bekannt, weil man in geineinschaftlichem E.nverständniß endgiltig diejenigen bezeichnete, welche das Gebiet des Kantons Genf zu verlassen hatten (stehe u. A. die Schreiben des Genferfchen Departements an das eidg. Kommissariat vom 4. und

10. März. Nr. 41 und 56). Uebrigens ersieht man gleichfalls aus den

im Laufe des Jahres von gedachtem Departement übersandten F l ü c h t l i n g s v e r z e i c h n i f s e n , daß auch Deserteurs und R.sraktärs aus denselben eingetragen sind (Briefwechsel des Kommissariats, l. Sendung Nr. 88, I.. Sendung Nr. 10), und man darf nicht vergessen, daß die Genfex Behörde, rüksichtlich der F r a n z o s e n , sehr beeilt war, einige derselben, welche der Klasse der Deserteurs und Refraktärs angehörten, zu entfernen.

Wir sezten Werth auf den nochmaligen Beweis von dein Vorhanden^ein dieser beiden Thatsachen, welche immer und immer wieder einem.

42 Systeme des Denegirens und ......ontroverfirens zur Basis dienten, geeignet das Urtheil derjenigen Personen zu beirren, welche mit dem wirklichem .Stand der ganzen Angelegenheit unbekannt find.

Wir sehen nun ....n t vollstem Vertrauen der Schlußnahme des hoheu Nationalrathes über die verfassungsrechtliche Seite vorliegender Streitfrage entgegen, und benuzen diesen Anlaß zur Versicherung unserer vollkom.neusten Hochachtung.

Bern, den 22. Dezember 1858.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräfident: l).... Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß...

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Botschaft

des .Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Einführung gezogener fassen bei der .infanterie.

(Vom 11. Januar 1859.)

Tit.l W.e bekannt hat der größte Theil der Staaten Europa's das Prinzip der Einführung g e z o g e n e r Gewehre nicht nur für die leichte, sondern auch für dieLinien.Jnfanterie angenommen, und meistens bereits durchgeführt.

Die Leistungsfähigkeit dieser Waffen übertrifft diejenige der Waffen .mit glatten Röhren so sehr, und die öffentliche Meinung hat sich so entschieden für erstere ausgesprochen, daß man namentlich für ein Heer von Milizen diese Verbesserung nicht länger aufschieben oder gar von sich weisen kann, ohne sich den größten Gefahren preis zu geben. Es liegt daher iw.

wohlverstandenen militärischen Jnteresse der Schweiz , daß diese schoI..

längere Zeit bei den eidgenössischen Militärbehörden obschwebende Frage so bald wie möglich zur Entscheidung gelange, und man das wankend gewordene Vertrauen unserer Armee in ihre Bewaffnung wieder herstelle.

Die Verbreitung gezogener Waffen hat zwar bei uns durch die Annahme des Jägergewehres, dessen Einführung im Laufe dieses JahIes für die Hälfte der Jäger beendigt werden wird , bereits einen bedeutender..

.Schritt vorwärts gethan ; allein man darf hier nicht stehen bleiben , und es mnß dahin gewirkt werden, daß die ganze Jnfanterie dieser Vervoll.kommnung theilhastig werde.

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Nachträgliche Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, bezüglich des Genferkonfliktes. (Vom 22. Dezember 1858.)

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1859

Année Anno Band

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.01.1859

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35-42

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