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Schweizerisches Bundesblatt.

^I. Jahrgang. II.

Nr. 30.

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29. Juni 1859.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden.

(Vom 22. Juni 1859.)

.

Tit.!

.

Mit Zuschrift des Ständerathes vom 3. August 1857 wurde uns der Beschluß der hohen Bundesversammlung übermittelt, betreffend die iu einigen Kantonen noch bestehenden .Patenttaxen der Handelsreisenden. Dieser Beschluß lautet: .

,,Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach ,,Einsicht eines Berichtes des Bundesrathes vom 4. Heumonat 1857,

,,beschließt: ,,1. Der Bundesrath ist eingeladen , dahin zu wirken, daß die Kantone, welche bisher noch Patenttaxen von schweizerischen Handelsreisenden ,,bezogen haben, aus den Fortbezug derselben verzichten.

,,2. Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung über ,,den Erfolg seiner dießfälligen Schritte Bericht zu erstatten und damit, iu "nochmaliger Erdaurung der Frage aus dem Standpunkte der bundesrechtBlichen Zuiäfsigkeit solcher Taxen. weitere sachbezügliche Anträge ;u vex..

...binden...

Wie aus unserm Berichte vom 4. Juli 1857^) hervorgeht, theilen sich die Kantone, welche noch Patenttaxen von Handelsreisenden beziehen, in .zwei wesentlich verschiedene Gruppen : ^)

S. Bundesblatt v. I. 1^7, Band II, Seite. 10.^.

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. II.

8^

106.

1) .Jn solche. welche an dem Grundsaz der Besteuriing dieser Reisen.^ den festhalten (Luzeru, Uri, Schw.^z, Unterwalden ob dem Wald. Zug,.

Gxaubünden und Wal.lis).

2) Jn solche, welche den Grundsaz der Reziprozität aufstellen (Bern

und Appenzell A. Rh.).

Dem uns gewordenen Auftrage nachkommend , haben wir nnterm.

14. August 1857 an obige beide Gruppen von Kantonen nachstehende Kreisschreiben erraffen : A n d i e R e g i e r u n g e n d e r K a n t o n e L u z e r n . U r i , Schwyz,.

O b w a l d e n , Z u g , G r a u b ü n d e n und Wallis.

,,Tit.^!

,,Auf eingelangte Beschwerden hin über den Bezug von Patenttaxen^ ,,von schweizerischen Handelsreifenden durch mehrere Kantone hat die hoh.^ ,,Bundesversammlung in ihrer jüngste.n Sizung Folgendes beschlossen: (Siehe hievor.)

,,Jndem wir, in Vollziehung des uns gewordenen Auftrages, hiermit ,,die Ehre haben . diesen Beschluß zu Jhrer Kenntniß zu bringen, knüpfen ,,wir an diese Mittheiliing einige Ausschlüsse über den gegenwärtigen Stand.

,,der Peitenttaxen..Aiigelegenheit, so wie diejenigen Reflexionen, welche ge-.

,,eignet sein dürften, unserer Einladung zur Aufhebung der fraglichen Taxera ,,geneigtes Entgegenkommen bei.Jhnen zu verschaffen.

,,Patenttaxen beziehen gegenwärtig noch die Kantone (an Luzern)^ .,,Uri, Schw.^z, Obwalden. Zug, Graubünden und Wallis, (an llri) ,,Luzern . Schwvz ...e. ..e.

,,Gegenrecht halten: ,,^.ie Kantone Bern und Appenzell A. Rh.

,,Keine Patenttaxen erheben von schweizerischen Handelsreisenden die^ ,,Kantone: Zürich. Nidwalden , Glarns, Freiburg, Solothurn , Basel-

,,Stadt, ,,Basel^Landschaft, Schaffhausen, Appenzell J. Rh.. St. Gallen,.

,,Aarg.^.u. Thurgau , Tesfin, Waadt. Neuenburg und Genf.

,,Diesen. keine Patenttaxen beziehenden Kantonen dürften voraussieht,,lich fich auch noch die Kantone Bern und Appenzell A. Rh. anreihen, ,,da. im Hindiik auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, an dem von.

,,diesen leztern geforderten Requisit des Gegenree^tes wohl nicht wird fest,,gehalten werden können.

,,Ueber die Zuläfstgkeit di.ser Tar.en im Allgemeinen . vom bundes.^ ,,rechtlichen Standpunkte au.^ betrachtet . hat sich die Bundesversammlung ,,noch nicht ausgesprochen; wir enthalten uns deßhalb auch einer darauf ,,bezüglichen Erörterung und beschränken uns nur ans die Bemerkung, da^ ...in dem erwähnten Beschlusse leicht ein Fingerzeig erblikt werden dürste, ,,welches Resultat eine endliche Abstimmung üder die Zulässigkeit selb^ ,,haben würde.

107 ,,Es versteht sich von selbst, daß die Kantone, welche geneigt wären, .,die Patenttaxen auf e i g e n t l i c h e n Handelsreifenden von sich ans aufzu.,heben, deßhe.lb in den gegen den Hausirhandel durchaus notwendigem ,,polizeilichen Verfügungen in keiner Weife geheinnit fein würden.

,,Vom finanziellen Standpunkte aus betrachtet, bilden die den Kanto,,nen aus den Patenttaxen der Handelsreisenden zufließenden Einkünfte ,,schwerlich Posten von solcher Wichtigkeit, daß diirch deren Fallenlassen ,,ein empfindlicher Aussall in den Staatseinnahmen entstehen würde. Da,,gegen läßt sich. nicht verkennen , daß das Patentsystem den freien Handel ,,und Verkehr Vielfach beengt, ^und von Jahr zu Jahr wird man a.lseiti^ ,,iin.uer mehr zur Ueberzeugung kommen, daß sich diese Einrichtung über,,iebt hat und ans die Länge im eigenen wohlverstandenen Jnteresse nicht ,,mehr halten läßt. -- ^ir möchten Sie daher nochmals. auf die Wünsch,,barkeit aufmerlsam machen. es möchte diese Angelegenheit durch die be,,treffenden Kantone selbst erlediget und ein weiterer Entscheid der hohen ,,Bundesversammlung nicht niehr nöthig werden. Aus unser Kre.sschreiben ,,vom l 4. M ..i i 18.5^ haben bereits mehrere Kantone die Patentt^xen für ,,schweizerische Handelsreifende abgefchafft, und es ist zu wünschen, daß ,,auch die noch übrigen nunmehr diesem Beifpiel.e nachfolgen mögen.

^,, Wir gewärtigen feiner Zeit, mit thunlicher Beförderung. gefällige Mit,,theiiung Jhrer sachbezuglichen Entschließungen. um alsdann, der an uns ,,ergangeneu Einladung gemäß, der Bundesversammlung Bericht ü..er den ,,Erfolg unserer Schritte erstatten zu können.

,,Wir benu^en ^e. ^e....

S ch r e i b e n an die R e g i e r u n g e n v o n B e r n und A p p e n -

z e l l .^l. R h.

^

,,Tit.!

,,Jn Beziehung auf die bei der hohen Bundesversammlung einge,,langten Beschwerden über den von mehreren Kantonen fortgesezten Bezug.

,,von Patenttaxen auf schweizerischen Handelsreisenden haben die gesezge,,benden Räthe in ihrer jüngsten Versammlung folgenden Befchluß gefaßt:.

(Siehe hievox.)

,,Jndem wir uns beehren, diefen Befchluß hiermit zn Jhrer Kenntniß ,,zu bringen, verbinden wir damit die Einladung^ aus g.itsindende Weise ,,dafür besorgt fein zu wollen, daß in Beziehung auf die Patenttaxen dex ,,schweizerischen Handeisreifenden, das (an Vern) ,,in Jhrem Gesez über das Gewerbsw.sen vom 17. November 184.),

(an Appenzell ^l. Rh.)

,.in Jhr^r Polizeiverordniing voin 7. Mai

1844, eriä^itert durch Jhre

,,Schreiben vom 1..). Juni und 26. August 1850,

.108 ,,enthaltene Prinzip der Reziprozität gegenüber schweizerischen Han^delsreisenden fallen gelassen und dieselben den eigenen Kantonsbürger^ .,,gleichgestellt werden. Wir find nämlich der Ansicht. das fragliche Prin..

^zip finde sieh im Widerspruch mit den Bestimmungen der Artikel 29 und 48

,,der Bundesverfassung. in sofern dasselbe mit den in diesen Artikeln iiber^ .,,Gleichbehandlung aller Schweizerbürger wie der eigenen Angehörigen auf,,gestellten Grundsäzen nicht übereinstimmt.

,,Durch die Aufhebung der Patenttaxen gegenüber e i g e n t l i c h e.n ,,Handelsreisenden wären die Kantone in der notwendigen Handhabung ..,,der Polizei gegen den Hausirhandel in keiner Weise gehemmt.

,,Wir dürfen um so eher erwarten, Sie werden unserm Ansuchen ge.,,neigte Rechnung tragen , als Sie dadurch gleichzeitig der Einladung Folge .,,geben würden. welche in dem Jhnen vorstehend mitgetheilten Beschluß ,,der Bundesversammlung enthalten ist.

,,Durch eine beförderliche entsprechende Erledigung dieser Angelegen,,heit würden Sie uns um so mehr verpflichten, als voraussichtlich Jhre ,,Entschließungen nicht ohne Einfluß auf diejenigen der noch Patenttaxeu ^erhebenden Kantone Luzern, Uri, Schw.^z, Obwalden, Zug, Graubün,,den und Wallis sein dürften.

. ,,Jhren gefälligen Rükäußerungen entgegensehend, erneuern wir ...... re.^ Mit Ausnahme des Kantons Appenzell A. Rh., der, laut Schreiben der Regierung .vom 20. August 1857, durch Schlußnahine des zweifachen Landrat^es vom 4. Mai 1857 den Grundfaz der Reziprozität ausgehoben ^ind die schweizerischen Handelsreisenden gänzlich von den Patenttaxen befreit hat, halten die übrigen Kantone an den bei ihnen über diese Marerie bestehenden gesezlichen Bestimmungen fest. Wir geben hier kurz das ^Wesentliche der uns darüber zugekommenen Antworten : .Kantone der er^en truppe.

Lu z er n sagt: Das Gesez über den Markt- und Hausirverkehr vom .5. Juni 1855 sei hauptsächlich in der Absicht erlassen worden, um dein Unfuge des H a usi re n s mit Mustern und paaren zu begegnen und Abhilfe gegen die daraus entstehenden Nachtheile und Belästigungen des Publikums zu schaffen. Hierzu , als zu einer Polizeimaßregel , feien die Kantone durch die Bundesverfassung völlig berechtigt. Anlaß zu Besehwerde könne das fragliche Gesez nur dann bieten , wenn gegenüber den Bürgern anderer Kantone eine verschiedene Behandlung stattfinden würde ; dein fei aber nicht so , da alle Schweizerbürger den Luzernern gleichgehalten wer.den. Dem fraglichen Gesez sei der ganze Handels- und Gewerl.sstand unterworfen, und die Handelsreisenden allein davon anschließen, hieße ein ^Privi^gium schaffen ,
das nicht zu rechtfertigen wäre. Um übrigens dem Gesez je.deu Schein einer fiskalischen Maßregel zu nehmen , werde von schweizerischen Handelsreisenden stets nur das Minimum der Taxe , Fr. 5 per Jahr, bezogen.

109 Aus diesen Gründen lehnt die Regierung von Luzern es^ ab, dem: dortigen Großen Rathe die Abschaffung der Patenttaxen, welche von schwel Arischen Handelsreisenden bezogen werden, zu beantragen.

Uri macht geltend: Polizeiliche Verfügungen, als welche sich der Bezug von Patenttaxen gegenüber den Handelsreisenden qnalisizire, gehören in die Kompetenz der Kantone. Vorbehalten sei ^die Genehmigung de^ 'Verordnung deirch den Bundesrath und die Gleichbehandlung der übr^gen^ Schweizerbürgex mit den eigenen Kantonsbürgern.

Beide Requisite besiz^ ihre Verordnung, d^e übrigens in der Vollziehung sehr milde gehandhabt werde Uri bedaure deßhalb. auf die Einladung zur Abschaffung der sraglichen Taren nicht eintreten zu kennen.

S c h w ^ . z begründet das Recht zum Bezug dieser Taxen ähnlich wie.

Luzern und Uri. Das Recht stehe also fest, und es könne sich demna......

nur noch um die Frage der Konvenienz handeln. Da nun aber der Ertrag der freiglichen Taxen den Bezirken zugeschieden sei , denen bei der^ Schwierigkeit der Beibringung ihrer Steuern auch ein nur kleiner Ausfall empfindlich werden müsse und überdieß die Regierung von Schw.^z die.

Ansicht nicht theile, als werde der freie Handel durch das Patentsystem zu sehr beengt, so müsse sie die Einladung des Bundesrathes zur .^schaffung der fraglichen Taxen aus Gründen des Rechtes und der Konvenienz ablehnen.

U n t e r w a l d e n ob dem ^ald lehnt die Einladung zur Abschaffung^ der Patenttaxen aus formellen Gründen und aiis Gründen des Rechtes ebensalls ab. Jn .^ezug aus die Form sei die Landgemeinde allein hierzu kompetent und die Jnitiative zu fraglichem Gefeze f. Z. direkte vom Volke ausgegangen , deßhalb auch mit allgemeiner Befriedigung aufgenommen .. worden.

Was das Recht d.^r Kartone zum Bezug solcher Taxen anbetreffe, so..

verweise die Regierung von Unterwalden ob dem ^ald einfach auf die Botschaft des Bundesrathes vom 4. Juli l 857., in welcher dieses Recht tlar und bündig erörtert sei. Wenn übrigens, was sie nicht annehmen wolle. die Bundesversammlung den Bestimmungen des Art. 29 der Vun^ desverfassung über den freien Verkehr eine weitergehende Auslegung gebeI^ wollte, so wäre alsdann neben den Patenttaren noch vieles andere dahinschiagende in den Kantonen auszuräumen, wie z. B. die G^werbssteiier und^ .der Zunftzwang.

Jn Bezug aus die
Vollziehung des Markt- und Hausirgesezes von.

.Unterwalden ob dem Wald sagt die Regierung , es finde die mildest niögliche statt, und das Minimum der Taxen werde nie überschritten.

Zug häit ebenfalls dafür. daß die Kantone zum Be..ug von P.^enttaxen durch den ^lxt. 29 h der Bundesverfassung berechtigt seien und au^ dein unninien .^et^e der von .^ug bezogenen Taxe hervorgehe , daß n.ian.

es nur mit. einer bloßen ^ontrolgebühr .ni Sinne d.^s Art. .29 h der Bun-^ ^esverfassnng zu thun habe.

110 . Aus Gründen des Rechtes und weil taxen aus Handelsreisenden die Einwohner gestellt wären, als die nur durchreisenden bürger, lehnt auch Zug die Aufhebung der

durch Aushebung der Patent...

des Kantons Zug ungünstiger , handeltreibenden Schweizer...

fraglichen Taxen ab.

Eine von St. Gallen eingelangte Beschwerde über ungleiebe Behand^iung im Kanton Zug der Handelsreisenden anderer Kantone gegenüber de^ eigenen Kantonsangehörigen und Niedergelassenen harrt noch ibrer definitiven Erledigung. welche s. Z. bis nach Erlaß eines prinzipiellen Ent- .

scheides durch die gesezgebenden Räthe verschoben worden ist. Es muß Demnach auf Mißverständniß beruhen, wenn die Regierung von ^ug glaubt, ^ie Bestimmungen ihres Gesezes über den Staatshaushalt s^ien von uns^ .so weit sie nämlich den Art. 64 betreffen, als mit den Vorschriften der Bundesverfassung im Einklang erfunden worden.

G r a u b ü n d e n stüzt sich in seiner ablehnenden Antwort auf die in .unserer Botschaft vom 4. Juli 1857 entwikelte.n Gründe, und führt ferner ^n: Die Kantonsbürger und die Schweizerbürger aus andern Kantonen werden durch das dortseitige Gesez gleich Gehandelt; dem freien Kauf iind Verkauf seze das G.sez kein Hinderniß entgegen,. auch werden die Patenttaxen nicht von Handelsreisenden überhaupt, sondern nur von solchen erhoben, welche auf Muster Beitellungen aufnehmen, ein Gewerb, der n.^ch ihrer Auffassung mit Recht dem Hausirhandel gleich geachtet .werde.

W a l li s lehnt die Abschaffung der Patenttaxen aus Handelsreisende ^us folgenden Gründen ab : Die Kantone besizen das Recht, sich die ihnen beliebigen Geseze zu .geben, in sosern ihre Souveränetät nicht durch die Bestimmungen der Bun.

desverfassung beschränkt sei. Eine solche Beschränkung enthalte aber die Bundesverfassung hinsichtlich der in d.^n Kantonen auf dem Vermögen und der Jndustrie erhobenen Steuer nicht, ausgenommen die Bestimmung der Gleichbehandlung der Schweizer ini Allgemeinen mit den eigenen ^an-.

tonsangehörigen. Dieser Bestimmung trage sowohl ibr Finanzgesez, ^s

....iich die ^lrt der Vollziehung Rechnung, wie durch die. Artikel 17 und 19

.nachgewiesen werden will.

Der Kanton Wallis bestreite demnach ^Kompetenz der .Bundesbehörden in Sachen.

die

Kanton^ der zweiten truppe.

Bern erklärt, daß der Bezug jeglicher ^lrt von Patentgebiihreu von schweizerischen Handelsreifenden im Kanton Bern n a c h b e s t e h e n d e m ^ G e s e z e , .^- ipse fa...to dahinfallen werde, sobald, niit oder ohne Zuzug der. h. Bundesoehörden, ^die Forderung solcher Patente und Gebühren in ^en übrigen Kantonen wegsalle.

A p p e n z e l l A. Rh. hat, wie. vorstehend bemerkt, die Patenttaxe^ ^uf Handelsreisenden gänzlich abgeschafft.

^ 111 Wie aus diesen Antworten hervorgeht, sind die betreffenden Kantone^ .nichts weniger als geneigt, freiwillig ihre Gesezgebung über die Patente und Patenttaxen der Handelsreisenden abzuändern; sie bestehen vielmehr .mit aller Entschiedenheit darauf, daß dadurch keine Bundesvorschriften verlezt und somit ein Einschreiten der Bundesgewalt nicht zulässig sei. Jn-^ dem wir Jhnen, Tit., das Resultat über unsere dießfalls gethanen Sehritte zur Kenntniß bringen. müssen wir damit, zufolge erhaltenen Auftrags, in nochmaliger Erdaurung der Frage aus dein Standpunkt bundesrecht-.

Sicher Zulässtgkeit solcher Taxen , unsere sachbezüglichen Anträge hinterbringen.

Mit Botschaft vom 4. Juli 1857 haben wir bereits unsere Ansichten uber diesen Gegenstand Jhnen zur Kenntniß gebracht, und eine neuerliche einläßliche Prüfung führt uns zu keinem andern Resultate.

Nachstehende Bemerkungen werden unfern Standpunkt klar machen.

.

Die Legislatur über Handel und Gewerbe im Allgemeinen , so wie .über die Besteurnng, steht nicht dem B u n d e zu , sondern gehört in die .Kompetenz der K a n t o n e , wobei sich Dieselben allerdings in denjenigen Schran.^en zu bewegen haben, weiche die Bundesverfassung gezogen hat. So müssen Schweizerbürger wie die eigenen Kantonsangehörigen gehalten wer^den; es darf ferner der Ein- und Durchfuhr von Kaufmannswaaren, ^Landes- und Gewerbserzeugnissen jeder Art , und dem freien Kauf und Verkauf derselben durch die Kantonalgesezgebung kein HenIniniß entgegen.gestellt werden. Der Art. 29 der Bundesverfassung, welcher die leztangeführte Bestimmung enthält, ist es. welcher in der Entscheidung der vorliegenden Frage vorzüglich maßgebend ist. Wir wollen daher denselben ^twas näher betrachten.

Man stellt den Saz aiif, daß die Freiheit des Verkehrs eine noth-

wendige Bedingung sür den Ausschwung der Gewerbsthätigkeit bilde und

^daß demnach Handel und Gewerbe. Befreiung von jedem Zwang und von jeder, die Produktion und den Verschleiß der Waare betreffenden Abgabe .bedürfen.

Mit dem verfassungsgemäß garantirten Rechte des freien Verkaufs .stehe nun aber offenbar die Erwerbung eines Patentes und die Forderung .einer daherigen Taxe im Widerspruch, und zwar doppelt, einerseits weil der. Verkauf an eine Bewilligung ^geknüpft sei, was die Freiheit des VerKaufes aufhebe, fodann . aber auch deßwegen , weil die Bewilligung nur .gegen eine Gebühr ertheilt werde, was den freien Verkauf wieder beschränke. Dieses Räsonnement ist aber auf dem bundesrechtlichen Stand..punkt nicht haltbar. Die Frage ist nicht die , ob Patente und Patenttaren der Handelsreisenden der Entwiklung des Handels und Gewerbsroesens zuträglich oder nachtheilig seien, fondern ob die Kantone mit Rüksieht auf die Vorschriften der Bundesverfassung das Recht haben, durch ^ihr.^ Gefezgebnng den Verkehr der Handelsreisenden an Patente zu binden .und für deren Ertheilung Taxen zu bestimmen.

Wenn man diese Frage unter Abweisung alles nicht dazu Gehörigen nur vom konstitutio-

1l2 ^ Bellen Standpunkte aus betrachtet, so kann die Antwort unmöglich zweifel.haft sein. ^ Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 4. Juli 185^ die Entstehung, den Sinn und die Tragweite des hier vorzüglich rnaßge^.

benden Artikels 29 der Bundesverfassung näher besprochen und gezeigt,.

daß derselbe nur den freien Verkehr von Kanton zu Kanton im Auge hat,.

keineswegs aber die innere Handels^ und^Gewerbspolizei der Kantone^ oder ihre Gewerbsbesteurung. Wir wollen daher Gesagtes nicht wiederholen..

sondern bloß folgende Betrachtungen anknüpfen.

Handel und Gewerbe bedürfen vielfach einer nähern Regelung, wie diesem in allen Kantonen in liberalerem oder beschränkterem Sinne geschieht, und nach dem nakten Wortlaute der Bundesverfassung auch unter den angegebenen Vorbehalten geschehen darf. Wollte der Bund alle Hemmnisse beseitigen, die aufeiner.

freien Bewegung in diesem Gebiete noch lasten , so könnten Gewerbssteuern, Zunftzwang, Ehehasten u. dgl. auch nicht mehr. geduldet werden. So^ weit beabsichtigte man aber nicht zu gehen, fondern stellte es den Kan^ tonen anheim, polizeiliche Verfügungen über Ausübung von Handel und..

Gewerbe zu erlassen. Dieses ist ein Recht. welches den Kantonen zugesichert ist, und darf fich nothwendig ans alte Gewerbsarten erstrekeu. Eine Gewerbsart ist aber das Ausnehmen von Bestellungen auf Muster, fo gut als das Besuchen der Märkte und Messen , und das Herurnwandern vieler Arbeiter von Ort zu Ort zur Erwerbung des Verdienstes, und doch macht man keine Einwendung, wenn dieser Verkehr mit polizeilicher Aufsicht und^ Taxen belegt ist. Jn einigen Gesezgebungen der in Frage liegenden Kan^ tone ist dieser polizeiliche Eharakter der vorherrschende, z. B. in G r a n b ü n d e n , während in andern der fiskalische Gesichtspunkt in den Vorder^ grund tritt, wie z. B. im W al li s, wo der Staat eine Erwerbssteuer von allem Handel, der im Kanton getrieben wird, bezieht, mag der Betrefsende an einem bestimmten Orte seßhaft sein oder nicht, werde der Handel von einem Wallifer Bürger oder ^on einem Ausländer betrieben. Diese Besteurung unter einem fiskalischen Gesichtspunkt ist aber eben so wenig un...

zulässig als ein Patentsystem mit vorherrschend polizeilichem Eharakter.

So haben wir die Sache immer angesehen und auch bereits mehreren der in Frage liegenden Gesezen, nach
Prüfung derselben, unsere Genehmigung ertheilt. Dagegen mögen in einigen Kantonen Vorschriften bestehen, welche mit den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht im Einklange find.

Daß diefe aufgehoben werden müssen, bedarf keiner weitern Erörterung.

Wir kommen daher wieder aus den bereits im Jahre 1857 gestellte^ Antrag zuriik. nämlich, daß grundsäzlich die Erhebung von Patenten und Patenttaxen den Kantonen nicht untersagt werden könne. wenn sich ihre daherigen Geseze und Verordnungen inner den Schranken der BundesVerfassung bewegen.

Sollte diese Ansicht Jhre Zustimmung erhalten, so werden wir nicht ermangeln, die daherige Gesezgebung der Kantone mit Zugrundlegung de...: früher bezeichneten Kriterien zu prüfen und zu überwachen.

11..^ Bei diesem Anlasse erneuern wir Jhneu. Tit., die Versicherung unsere vollkommensten Hochachtung.

Beru, den 22. Juni 1859.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes , Der Bundesprästdent : S.tämpsti.

Der Kanzler der Eidgenossenschast : Schieß....

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Bundesrathes an die. h. Bundesversammlung, betreffend di^ Rekursbeschwerde des Herrn S. Füller gegen das Reisendentransportreglement von Uri.

(Vom 20. Juni 1859.^ Tit.!

Mit Zuschrift vom 29. Januar d. J. überwiesen Sie uns ein Rekursmemorial des Hrn. S e b a s t i a n Müller in Hospenthal , betreffend das Reisendentransportreglement von Uri, zur Berichterstattung, welchem Auftrage wir anmit nachkommen.

Unterm 28. Jnni 1858 erließ die Regierung des Kantons Uri ein Reglement für den Reisendentransport über die Fiirka und Oberalp, gegen welches Herr Müller unterm 9. Juli gleichen Jahres bei uns Beschwerde erhob und das Verlangen stellte, es möchte dieses Reglement als mit der Kantons- und Bundesverfassung unzulässig erklärt und aufgehoben werden.

Gleichzeitig gelangte auch eine Beschwerdeschrift ähnlichen Jnhalts von Seite mehrerer Bergführer ans dem Berneroberland , aus Obwalden und dem Kanton Luzern an Jhre hohe Behörde. Diese Beschwerde wurde uns zur Erledigung überwiesen, mit der Einladung, einen fachbezüglichen Beschlnß zn fassen. Unterm 2(). Januar l. J haben wir diesen Gegenstand dehandelt und dem angefochtenen Reglemente unsere Genehmigung ertheilt.

Gegen diese Sehlußnahme ist der Rekurs eingelegt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden. (Vom 22. Juni 1859.)

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1859

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29.06.1859

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105-113

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