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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Joseph Flück, Pächters auf dem Malsenberg, Gemeinde Gänsbrunnen, Kanton Solothurn.

(Vom 15. November 1901.)

Tit.

Am 16. Januar 1901 wurde beim Potenten durch den eidgenössischen Brennereikontrolleur unter Zuzug der kantonalen Polizei Nachforschung wegen unerlaubten Kartoffelbrennens gehalten. Flück befand sich im Besitze eines Brennhafens von cirka 50 Liter Inhalt und anerkannte im Verlaufe dieser Untersuchung und im spätem polizeilichen Verfahren, während des letzten Jahres cirka 10 Metercentner Kartoffeln gebrannt und den so gewonnenen Schnaps in seiner Haushaltung verbraucht zu haben.

Das schweizerische Finanzdepartement verfügte nach Antrag der Alkoholverwaltung gegen Flück eine Buße im Betrage des Zwölffachen der dem Staate unterschlagenen Summe, d. h. von Fr. 972 in der Annahme, daß das Brennen von 10 Metercentner Kartoffeln 90 Liter Schnaps ergeben habe. Wegen sofortiger Unterziehung wurde die Buße durch Abzug von 1/3 auf Fr. 648 reduziert und sodann Flück pflichtig erklärt, diese Summe mit Zuschlag von Fr. 81 umgangener Monopolgebühr, d. h. im ganzen Fr. 729 zu erlegen.

Der Petent Flück wurde von seinem Sohne Otto Flück nachträglich beschuldigt, in der kritischen Zeit nicht nur 10, sondern

914 mindestens 20 Metercentner Kartoffeln gebrannt zu haben. 'Die Alkoholverwaltung ist indessen auf diese Anschuldigung nicht eingetreten wegen der notorischen Feindschaft, die zwischen Vater und Sohn Flück besteht und welche die Aussagen des letztern nicht als beweiskräftig erscheinen läßt.

Joseph Flück ersucht um Reduktion der ihm auferlegten Buße mit Rücksicht auf prekäre Vermögens- und Einkommensverhältnisse, indem er nunmehr behauptet, er habe durch das verbotene Brennen nicht mehr als cirka 25 Liter Branntwein erzeugt.

Er kann aber mit dieser neuen thatsächlichen Behauptung nicht mehr gehört werden, nachdem er früher die auf seinen eigenen Angaben basierenden Berechnungen der Alkoholverwaltung nicht in Widerspruch gesetzt hat. Die Ausmessung der Buße auf den zwölffachen Betrag der dem Staate unterschlagenen Summe liegt im Rahmen des Gesetzes, das eine Buße bis zum Zwanzigfachen als zulässig erklärt, und sie entspricht der diesfälligen konstanten Praxis der Administrativbehörde.

Über die Vermögensverhältnisse des Petenten liegt ein Zeugnis des Oberamtmanns von Balsthal vor, nach welchem Joseph Flück versteuert: an Vermögen Fr. 3500, bestehend in Fahrhabe und Lebware, und, ein reines Einkommen von Fr. 45 (nach Abzug des Pachtzinses von Fr. 1200 und eines Existenzminimums von Fr. 1200). Diese Verhältnisse sind nicht der Art, um eine wesentliche Reduktion der im übrigen wohl begründeten Strafe zu rechtfertigen.

Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Joseph Flück als unbegründet abzuweisen.

B e r n , den 15. November 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Joseph Flück, Pächters auf dem Malsenberg, Gemeinde Gänsbrunnen, Kanton Solothurn. (Vom 15. November 1901.)

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1901

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4

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47

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20.11.1901

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913-914

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