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Schweizerisches Bundesblatt.

XI. Jahrgang. I.

Nr. 8.

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1.). Februar 1859.

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der ständeräthlichen Kommission über die Rückzahlung des eidg.

Anleihens von 12 Millionen Franken.

(Vom 15. Jänner 1859.)

Tit.!

Die Anleihensverträge, die im Jahre 1857 bei Anlaß ...es Neuenburger -Konflikts abgeschlossen worden sind, enthalten im §. 10 die Be...

stimmung, daß die Heimzahlung des gesammten Kapitals in 20 Jahren erfolgen solle, und zwar in jährlichen Raten von je Fr. 300,000. Jm darauf folgenden Paragraphen ist inzwischen der Eidgenossenschaft das Recht früherer Rückzahlung vorbehalten worden, für den Fall, daß sie eiue solche für angemessen erachte. Die außerordentlichen Rückzahlungen können jeweilen auf eine vierteljährige Aufkündung hin erfolgen.

Die Kommission, die Sie mit der Berathung der vom Bundesrathe in Betreff dieser Angelegenheit gestellten Anträge betraut haben, geht mit demselben einig , daß es der Fall sei , von der Befugniß der außerordentlichen Rückzahlungen Gebrauch zu machen. Jhre Vorschläge weichen dagegen in Bezug auf die Rückzahlungstermiue von denen des Bundesrathes ab. Wir halten es nämlich für angemessener und dem in der letzten Sommersttzung durch die Räthe gefaßten Beschlösse entsprechender, wenn der Termin der völligen Heimzahlung nicht so weit hinausgeschoben wird, als es der Bundesrath beabsichtiget. Seinen Anträgen zufolge sollten die außerordentlichen Rückzahlungen mit dem nächsten Jahre beginnen , und erst mit dem Jahr 1867 ihr Ende erreichen. Wir möchten nun unferexseits mit den Abzahlungen ebenfalls im künftigen Jahre den Anfang machen, dagegen dann das ganze Anleihen in vier Raten heimzahlen, so daß dasselbe am 15. Jänner 1863 vollständig getilgt wäre.

Erlauben Sie uns, näher auf die Modalitäten unsers Vorschlags einzugehen, bevor wir Jhuen die Gründe unserer abweichenden Anficht darlegen.

Bundesblatt. Jahrg. XI. B.d, I,

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1^

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Di... ganze Anleihenssumn.e betr.igt bekanntlich 12 Billionen Fran^, wovon 6 Millionen zu 5 % und 6 Millionen zu 41,^ %. Von letztexu 6 Millionen wurde .sofort eine wieder zurückgekauft, so daß das ganze

Anleih-Kapital noch 11 Millionen beträgt.

Vertragsgemäß fanden bereits folgende Rückzahlungen statt: am 15. Jänner I8....8 am 5 % Anleihen . . . . Fr.. 300,000 ,-

..

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4^%

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^50.000

,, 15. Jänner 1859 .. 5 % . . . . . . . ,, 300,000 . .

- .^ 4^ % . . . . . . .. 250,000 zusammen: Fr. 1,100,000 Es bleibt mithin noch eine Schuld von Fr. 9,900,000, und zwar fallen auf das 5 % Anleihen Fr.. 5,400.000 und

.^

. 4^% .

. 4.^00.000.

Wir schlagen Jhnen nun vor, das 5 % Anleihen von noch ^ranken 5,400.000 in zwei gleichen Raten, mithin jeweilen Fr. 2,700,000

am 15. Jännex der Jahre 18^0 und 1861 heimzubezahlen.

Beim 41/^ % Anleihen würde in den Jahren 1860 und 1861 mit den vertragsmäßigen Rückzahlungen eines Zwanzigtheils , mithin jeweileu von Fr. 250,000 fortgefahren, so daß nach dem 15. Jänner 1861 noch 4 Millionen heimzuzahlen wären. Diese würden nun ebenfalls in zwei gleichen Raten, von je zwei Millionen, am 15. Jänner 1862 itud aru 15. Jänner 18.^3 abbezahlt, so daß mithin aus diesen Termin die gauze

Schuld getilgt wäre.

Unsere Vorschläge kurz zusammengefaßt, würden also die außerordent..

lichen Rückzahlungen von jetzt au während vier Jahreu stattfinden, und zwar so, daß das 5 % Anleihen in den zwei ersten Jahren, uud das 4./... % iu d^ .^.v^ l^.1 Jahxeu gänzlich getilgt wären. Jm Gegenfatze hievon nimmt dagegen der Bundesrath eine Frist von 8 Jahren, von jetzt au gerechnet, oder von 10 .Jahren seit dem Abschlusse des Anlegens, fiir

die völlige Tilgung an.

.

Die Eommisfiou setzt voraus, da.^ bei den außerordentlichen Riickzah..

lungeu wie bei den ordentlichen eine Ausloosung der Obligationen stattfinde.

Sehen wir nun, in welchen Verhältnissen diese Rückzahluugsrateu zu den den eidgenössischen Kassen eiugeheuden Geldern stehen.

Jm Jahre 1859 gehen Fr. ..^00,000 von deu Vereinigten Schweiz zexbahnen ein. Diese könueu also für die am 15. Jänner 1860 säl^ ligen Fr. ..^,700,000 verwendet werden; die sehlenden Fr. 200,000, so

wie die Fr. 250,000, die am 41,.^ ^ Anleihen rückzubezahlen siud,

müssen, so weit solches nothwendig ist, aus den bei verschiedenen Banken gehenden Summen beritten werden..

^ .Jm ^.ahre 1860 gehen der eidg. Verwaltung ein.

^r. 2,000,000 von der schweiz. Eentralbahn .

.. 1,000,000 vou dex Bahn des industriellen Jura; .. 2,000,000 von der ^ranco-.^uiss.^Bahn.

Fr. 5,000,000 zusammen.

Mittelst dieser ^ Millionen und der bei den Banken liegenden Gel^ der fiud die Mittel für die übrigen Rückzahlungsraten an die Hand ^egeben.

Mit Rükficht auf die eingehenden Gelder könnte also die völlige Tilgung der Anleihen schon in drei oder selbst in zwei Jahren erfolgen. Die Kommission gab aber dex vierjährigen Verkeilung den Vorzug, weil sie es für angemessener hielt, nicht allzugroße Summen auf einmal dem Geldmarkte zurückzugeben, und sodann ..bietet sie gerne Hand dazu, in Betracht der fchou im Juli 1857 in den Räthen besprocheneu Verhältnisse, die Dauer

einer für die Staatsgläubiger günstigen Geldanlage nicht allzusehr abzukürzen.

Wir gehen über zur Motivirung unseres Vorschlags, in seinem Gegenfatze zu dem vom Bundesrathe gesellten.

Die Eidgenossenschaft hat nach den Anleihensverträgen das unbestreitbare Recht, von der 20jährigen Rückzahlung Umgang zu nehmen und kürzere Termine für dieselbe festzusetzen. Jm Allgemeinen erachten wir es nun als eine durchaus ungeeignete Finanzpolitik, wenn .ein Staat bedeutende, . ihm dargeliehene Kapitalien, für die er keine Verwendung hat,

länger als es nothwendig ist, in Händen behält.

Es läßt sich solches aber um so weniger rechtfertigen, wenn dem Aerar dadurch ein bedeutender Verlust an Zinsen erwächst. Daß dieß in dem gegebenen Falle nicht ausbleiben kann, ist wohl einleuchtend genug.

Nach einer im letzten Juli dem Bundesrathe gegebenen verbindlichen Vorfchrift sollen keine weitern Anleihen an Eisenbahngesellschaften gemacht werden. Die Kommission setzt voraus, daß diese Schlußnahme auch fernerhin in Kraft verbleiben solle. Es wäre daher äußerst schwierig, für die bedeutenden Anleihenssummen eine schickliche Verwendung zu finden, und jedenfalls kann mit Bestimmtheit angenommen werden, daß sich ein beträchtlicher Zinsverlust für dir Eidgenossenschaft ergeben würde.

Wenn nun auch der Stand unserer Finanzen kein ungünstiger kann genannt werden, so ließe es sich doch nie rechtfertigen, wenn in so unnützer Weise die eidgenössische Kasse zu Schaden käme. Es ist um so dringendere Pflicht, unsere Finanzmittel möglichst zusammenzuhalten, als sich die Anforderungen au dieselben stets mehren.

Wenn nun aber die bundesräthliche Botschaft in diesen allgemeinen Grundsätzen mit uns einig geht, so glaubt ste dagegen, es sei die außerordentliche Heimzahlung, vom p o l i t i s c h e n S t a n d p u n k t e aus be...

t r a c h t e t , nicht ^ganz gerechtfertigt, und es seien di.^ Jnteressen der bei

^ dem Anleihen Betheiligten möglichst zu schonen. . Sie möchte darum die Heimzahlung in längeren Texminen erfolgen lassen.

Wir können nun aber den angeführten Gründen nicht diejenige Wichtigkeit beilegen, welche es allein rechtfertigen würde, von einer so sehr im Jnteresse ei.iex guten Verwaltung gebotenen Maßregel abzugehen.

. . ..Fassen wir die in erster Linie in der Botschaft hervorgehobenen Rückfixten auf die Jnteresseu der Obligati...nsinh..ber ins Auge. Wir glauben

na^ deu^ in den beiden Räthen iu den Jahren 1857 und 1858 stattge..

. fundenen Diseusstonen unsere Anficht kurz dahin aussprechen zu dürfen, daß nach einer sorgfältigen Prüfung aller beim Abschlusse der beiden Anleihen in Betracht kommenden Verhältnisse wir durch unsern Vorschlag den Bil-

ligkeitsrücksichten hinlängliche Rechnnug zu tragen glauben, und daß es

uns als durchaus ungerechtfertigt erscheinen würde. die a l l g e m e i n e n Jnteressen unseres Staatsärars durch weiteres Herausschieben der Abzahlungstermine noch weiter zu benachteiligen.

Ebensowenig könnten uns die Rücksichten ans die dermalige politische Lage Europas dazu bestimmen, von der baldigen Heimzahlung der beiden Kriegsanleihen zu abstrahiren, oder längere Abzahlungstermine gutzuheißen.

Allerdings wissen wir nicht, was uns die nächsten Jahre bringen werden.

Sicherlich ist es daher gut, wie die Botschaft sich ausdrückt, ^ nicht nur

mit Waffen, sondern auch mit Geldmitteln gerüstet dazustehen; ^allein hiezu erachten wir es nicht für nöthig , daß das Geld gleichsam in steter Bereitschaft in .der Kasse liege. Für die ersten Bedürfnisse sorgt die bekannte Vorschrift der Bundesverfassung.

Sodann aber glauben wir annehmen zu dürfen, daß der gute Kredit, den die Schweiz ihrer jedermann.

offen daxgelegten günstigen Finanzlage verdankt, ihr jederzeit schnell die.

benöthigteu Geldmittel verschaffen würde.

^ Wir machen übxigeus diejenigen, die etwa der Ansicht wären, in Betracht der politischen Eonstellationen sollte mit der Heimzahlung noch zugewartet werden, aus einen Umstand aufmerksam, der nicht aus den Augen zu verlieren ist.

Wenn die durch die Anleihen erhaltenen Summen zur schnellen Verfügung der Eidgenossenschaft stehen sollen, so kann von Darleihen an Eisenbahnen oder andere industrielle Gesellschaften natürlich unter keinen Umständen die Rede sein ; denn es leuchtet wohl von selbst ein , daß solche Darleihen nur auf längexe Termine können abgeschlossen werden und daß, zumal in Kriegszeiten, auf eine plötzliche Rückzahlung derselben nicht gexechnet werden kann. Man könnte also über die in diesem und im künftigen Jahre eingehenden Summen nur in dem Falle frei verfügen, als man fie in Händen behielte, odex wenigstens auf ganz kurze Aufkündungs..

fristen ausleihen würde; letzteres wäre aber in unsern Verhältnissen kaum möglich und würde unsere Kasse jedenfalls einem sehr bedeiitenden ZinsVerluste aussetzen.

1^ Es könnte fich also höchstens um die Frage handeln, ob es nicht besser wäre, einstweilen über die Rückzahlung der Anleihen noch nichts festzusetzen , sondern abzuwarten , bis fich die politischen Verhältnisse etwas klarer durchschauen lassen. Bei der Unbestimmtheit dieser Eventualitäten und bei der Möglichkeit, sich jeweilen wieder helfen zu können, mochten wir aber hiezu nicht rathen.

Wir stellen daher folgenden einstimmigen Antrag : Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Anhörung einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Dezember

1858,

beschließt:

^ Art. t. Fiir die beiden bei Anlaß des Neuenburger- Konflikts im Jahre 1857 aufgenommenen Anleihen im Betrage von 12 Millionen Franken wird, gestüzt auf ^ . 1 1 der Anleihensverträge, ein Termin zur

Heimzahlung bis zum 15. Jänner 1863 eestgesezt, und zwar soll dieselbe in folgenden Raten stattfinden; am 15. Jänner 1860 vom 5 % Anleihen Fr. 2,700,000

. ..

.

am 15. Jänner . .

.

am 15. Jänner .. . ., ,,

.

. 4^ 186l vom 5 % .

. 4./^ 1862 vom 41/^ 1863 ,, 41,^

.

,, ..

..

,,

., 2^0,000 Vertrags^ mäß.Abzhl.

,, 2,700,000 ,. 2 0 0 , 0 0 0 W i e o b e n .

,, 2,000,000 ,, 2,000,000

zusammen:.

Fr. 9,900,000

Art. 2. ^Mittlerweile ist der Bundesrath ermächtiget, die daherigen verfügbaren Gelder, so weit fie zur Heimzahlung nicht erforderlich sind, gegen hinlängliche Sicherheit zinstragend anzulegen.

^Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses

beauftragt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtnng.

Bern, den 15. Jänner 185..).

Jm Namen der Eommisfion,.^)

Aug. Stähelin, Berichterstatter.

..') Sie bestand aus den .^erren: Dr. J. .^ubs, in ^üxieh.

A. S t ä h e l i n , in Bafel.

Dr. J. J. B l u m e. x , in Glarus.

G. ^. Paumgartner, in Roxschach (St. Gal.en).

R. .^ermann, in Sachseln (^bwalden).

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Rückzahlung des eidg. Anleihens von 12 Millionen Franken. (Vom 15. Jänner 1859.)

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19.02.1859

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135-139

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10 002 692

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