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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe.

(Vom 20. März 1901.)

Tit.

In der Sitzung vom 9. Dezember 1898 hat der schweizerische Nationalrat ein Postulat folgenden Inhalts angenommen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob es nicht Mittel und Wege gebe, um die Einbürgerung in der Schweiz wohnender Ausländer zu erleichtern."

Zur Begründung dieses Postulates wurde im wesentlichen angebracht : Die bedenkliche Erscheinung, daß zufolge der letzten Volkszählung in der Schweiz rund eine Viertelmillion Auslander dauernd sich aufhalten und daß, zumal in den größern Grenzstädten, die ausländische Bevölkerung die einheimische nachgerade zu überflügeln drohe, lasse auf Mittel und Wege zur Abhülfe denken.

Man dürfe füglich sagen, daß jeder neunte Mann ein Ausländer sei. Welch verderbliche Erwerbskonkurrenz von dieser Seite, d. h. von Seiten der vom persönlichen Militärdienst befreiten Ausländer den im wehrpflichtigen Alter befindlichen Schweizerbürgern drohe, liege auf der Hand, von politischen Gefahren gar nicht zu sprechen. Das einzig zulässige und zweckmäßige Mittel zur Abhülfe sei wohl das, durch Erleichterung der Bürgerrechtsaufnahme die sich dazu überhaupt eignenden Elemente der schweizerischen

459 Nation zu assimilieren. Man sollte insbesondere danach trachten,, in der Schweiz geborene Kinder von Ausländern zu naturalisieren.

Es sei doch ein höchst beklagenswerter Mißstand, wenn Personen, die nach Geburt, Erziehung, Domizil und ganzer wirtschaftlicher Thätigkeit de facto Schweizer seien, vom Ausland als Bürger beansprucht und zum ausländischen Militärdienst herangezogen würden,, weil, seien es zu hoch geschraubte Einbürgerungstaxen, sei es die Unmöglichkeit der Verlegung des Domizils in den Bereich einer liberaleren Gesetzgebung, ihrer Naturalisation schwer zu überwindende Hindernisse in den Weg legen. Angesichts von cirka, 90,000 solcher in der Schweiz geborenen Ausländer lohne es sich wohl der Mühe, diesen Punkt speciell ins Auge zu fassen und im< Zusammenhang mit der ganzen Frage einläßlich zu prüfen.

Im weitern wurde ausgeführt, daß ein wirksames Mittel, dieEinbürgerungen in der Schweiz zu erleichtern, darin bestünde, die für die bundesrätliche Naturalisationsbewilligung festgesetzte Kanzleitaxe (Fr. 35) herabzusetzen.

Wir erklärten uns bereit, diese Frage gründlich zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, und sind nun in der Lage, Ihrer Einladung nachzukommen.

Um eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Untersuchungen und die eventuell Ihnen zu unterbreitenden Vorschläge zu gewinnen, haben wir uns mit Kreisschreiben vom 28. Märe.

1899 an die Kantonsregierungen gewendet und sie ersucht, sich über diese Frage vernehmen zu lassen und uns insbesondere über folgende Punkte Aufschluß geben zu wollen: 1. Trifft das bei Begründung des erwähnten Postulates entworfene Bild für Ihren Kanton zu und in welchem Maße? Wieverhält sich insbesondere in Ihrem Kanton die Zahl der schweizerischen Bevölkerung zu der Zahl der ansäßigen Ausländer?

2. Wie viele Ausländer sind im Jahre 1898 um die Erteilung des Bürgerrechts in Ihrem Kanton eingekommen? Wie viele haben es erhalten und wie verteilen sich die eingebürgerten Personen auf die einzelnen Gemeinden Ihres Kantons?

3. Welches sind die Bedingungen, die ein Ausländer in Ihrem Kanton erfüllen muß, um eingebürgert zu werden ? Ist es wesentlich diesen Bedingungen zuzuschreiben, wenn so wenige Ausländer Hich in Ihrem Kanton einbürgern lassen?

4. Halten Sie es'für wünschenswert, daß die Erwerbung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts in Ihrem Kanton den Aus-

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Ländern erleichtert werde ? Wenn ja, welches wären Ihrer Ansicht nach die hierzu geeigneten Mittel?

5. Auf welche Weise könnte nach Ihrem Dafürhalten auf dem Wege der B u n d e s g e s e t z g e b u n g die Erleichterung der Bürgerrechtserwerbung herbeigeführt werden?

Die Antworten der Kantone, woraus alle wünschbare Auskunft geschöpft werden kann, lassen wir im Anhang zu dieser Botschaft drucken. Das Ergebnis dieser Untersuchung läßt sich kurz wie folgt zusammenfassen : Ad 1. Die meisten Kantone waren bei Beantwortung der Frage, wie sich die Zahl der schweizerischen Bevölkerung zu der Zahl der ansäßigen Ausländer verhalte, auf die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1888 angewiesen.

Danach betrug die Gesarntbevölkerung der Schweiz 2,912,420; ·die Ausländer, 229,650 an der Zahl, machten 7,9 % der Gesamtbevölkerung aus (siehe die beigefügte Tabelle, S. 116, aus der auch das Verhältnis der in der Schweiz geborenen Ausländer zu der gesamten in der Schweiz wohnenden ausländischen Bevölkerungersichtlich ist).

Soweit man bis jetzt die Resultate der Volkszählung von 1900 übersehen kann, läßt sich sagen, daß die Verhältnisse sich noch mehr nach der Richtung einer prozentualen Vermehrung der .ausländischen Bevölkerung gegenüber der einheimischen zugespitzt haben (siehe die im Anhange befindliche letzte Tabelle über die Ergebnisse der Volkszählung des Jahres 1900).

Die Frage, ob das bei der Begründung jenes Postulates entworfene Bild zutrifft, haben 16 Kantone verneint: Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Baselland, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., Graubünden, Aargau, Wallis und Neuenburg. Das Verhältnis der fremden zu der einheimischen Bevölkerung bewegt sich in den genannten Kantonen zwischen l,9 % (Freiburg) und 9,i °/o (Neuenburg). Zu diesen dürften drei weitere Kantone, welche auf unsere Frage keine direkte Antwort gegeben haben, ihren Verhältnissen nach zu zählen sein : Zug, Thurgau und Waadt.

Zug wies im Jahre 1888 eine Gesamtbevölkerung von 23,018 auf, darunter 863 (etwa 3,7 %) Ausländer.

Im T h u r g a u kommen auf 104,394 Einwohner 10,040 (etwa t»,8 %) Ausländer.

461 Die Bevölkerung des Kantons W a a d t betrug im Jahre 1888 247,014; die Zahl der Ausländer belief sich auf 17,871, also otwa 7 °/0.

Am stärksten ist naturgemäß das fremde Element in den Grenzkantonen und da, wo Industrie und Handel ihre Anziehungskraft ausüben: Z ü r i c h zählte im Jahre 1898 70,278 Ausländer, wovon 48,005 in der Stadt Zürich, 3553 in Winterthur und 18,720 in den übrigen Gemeinden des Kantons wohnten. Danach ist im Kanton Zürich jede sechste Person und in der Stadt Zürich annähernd jede dritte Person fremder Nationalität (16,e % und 33,8 °/o). In den Jahren 1893--1898 hat die fremde Bevölkerungin der Stadt Zürich um 52 °/0, die einheimische um 48 °/o zugenommen.

B a s e l s t a d t hatte im Jahre 1888 eine Gesamtbevölkerungvon 73,252, wovon 25,210 Ausländer, also 34,4 %.

Im Kanton S c h a f f h a u s e n (Einwohnerzahl 37,807) halten sich 4986 Ausländer auf, wovon in der Stadt Schaffhausen allein, deren Bevölkerung 10,826 beträgt, 4044 (28 %).

Im Kanton St. G a l l e n befinden sich 18,111 Ausländer bei einer Gesamtbevölkerung von 227,213, also 8% (25% in der Stadt St. Gallen).

Im Kanton T e ss i n sollen die Ausländer '/« der Gesamtbevölkerung ausmachen ; zahlreich sind insbesondere die Italiener (nach der letzten Volkszählung 17,553).

Die Bevölkerung des Kantons G e n f ist folgendermaßen zusammengesetzt : 43,378 Genfer, 32,133 Schweizerbürger eines ändern Kantons, 49,233 Ausländer, wovon 33,531. Franzosen.

124,744 Es kommen hier also auf 100 Einwohner 39,t Ausländer.

Zürich, Baselstadt, Schaff hausen, St. Gallen, Tessin, Genf bejahen die erste Frage.

Ad 2. Aus folgender Tabelle ist ersichtlich, wie viele Ausländer in den letzten Jahren eingebürgert worden sind.

462 Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalderi . .

Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rb.

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallen . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf i

1894.

1895.

86 108 37 19 4 4 1 1 . .

. .

-- -- ·i 2 1 3 22 8 . .

11 10 . .

98 90 . .

9 9 19 13 2 .

5 -- -- . . 42 32 . .

2 2 19 9 19 18 19 28 25° 40 5 5 . .

34 31 151 1

Im ganzen

598

- -?!

567

1896.

1897.

1898.

1899.

1 153 188 167 i 47 39 40 9 i 6 5 1 1 2 1 2 3 -- j ....

._ -- -- 5 4 2 3 ^ 71 3 6 2 4 12 10 10 64 103 136 99 10 8 16 6 12 11 9 14 1 4 9 7 1 -- -- · -- 42 29 31 5 6 6 6 6 15 10 26 13 21 22 30 31 36 44 54 63 32 41 39 28 9 5 6 11 41 24 19 26 212 196 171 236 143 35 6 2 5

712

717

756

842

Nachstehende Zusammenstellung giebt für die letzten acht Jahre an, wie viele von den Ausländern, welche die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

463

Jahrgang.

Erteilte Bewilligungen.

Einbürgerungen. ·

1892 1893 1894 1895 1896 1997 1898 1899

645 775 713 689 960 821 1083 925

540 627 597 540 769 706 838 > 394 !

7« 83,72

80,90 83,73 78,36

80 85,99

--

1 Diese Zahlen sind noch unvollständig, weil die 1898 und 1899 erteilten Bewilligungen erst 1900 und 1901 erlöschen.

Es ergiebt sich hieraus, daß ungefähr 20 °/o der Bewerber zwar vom Bundesrate die Bewilligung zur Einbürgerung, aber nicht ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht erlangt haben.

Ad 3. In a l l e n Kantonen sind folgende Bedingungen von dem Ausländer zu erfüllen, der sich einbürgern lassen will : 1. Erlangung der bundesrätlichen Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz vom 3. Juli 1876; 2. Ausweis darüber, daß eine Gemeinde ihn gegen Entrichtung einer Gebühr als Bürger aufnehmen will ; 3. Verleihung des Kantonsbürgerrechts durch den Großrat oder die Landsgemeinde (Regierungsrat im Kanton Zürich) gegen Entrichtung einer Gebühr; 4. Ausweise über guten Leumund und geordnete Vermögensverhältnisse.

Es sind ferner noch besondere Bedingungen zu erfüllen, die nicht in jedem Kanton die gleichen sind : Z ü r i c h . Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, jeden Ausländer auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern ·er gehörige Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse, den Besitz der Handlungsfähigkeit und eines unbescholtenen Rufes beibringt und die gesetzliche Einkaufsgebühr bezahlt.

Der Bewerber muß außerdem, wenn er in der Schweiz geboren ist, mindestens zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz

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gewohnt haben ; ist er nicht in der Schweiz geboren, so hat or einen zweijährigen Wohnsitz im K a n t o n Z ü r i c h nachzuweisen.

Gemeindegebühr: Fr. 100--500. Die Gemeinde jedock kann von den nicht in der Schweiz geborenen Ausländern höhere Gebühren verlangen, und es wird hiervon von verschiedenen Gemeinden ausgiebiger Gebrauch gemacht.

L a n d r e c h t s g e b ü h r : Fr. 200--500.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich giebt zu, daß die Hohe der Einkaufsgebühr an dem geringen Verhältnis der ausländischen Einbürgerung nicht unbeteiligt ist.

B e r n . Der Bewerber hat vor allem aus die Bewilligung des Regierungsrates zu erlangen, welche nur mit zwei Drittel Stimmen erteilt werden kann ; sie kostet Fr. 40.

Für den Naturalisationsakt des Großen Rates sind Fr. 500 zu entrichten ; die Festsetzung der Gemeindegebühr wird der freien Vereinbarung überlassen, jedoch darf sie nicht unter Fr. 300 betragen.

Der Berner Regierungsrat glaubt nicht, daß diese finanziellen Leistungen daran schuld seien, daß die Einbürgerung von Ausländern im Kanton Bern keine größere Zahl aufweist.

L u z er n. Keine besonderen Bedingungen. Die kantonalen und Gemeindebehörden bestimmen die Einkaufssumme nach ihrem freien Ermessen. Die Gesamtausgabe -- bemerkt die Regierung des Kantons Luzern -- für das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht ist zuweilen nicht unerheblich; allein sie glaubt nicht, daß jene Ausgabe für einen Bewerber, der auch nur ein verhältnismäßig bescheidenes Vermögen besitzt, unerschwinglich wäre.

U r i . Die Gebühr für das Kantonsbürgerrecht beträgt mindestens Fr. 200, für das Genieindobürgerrecht mindestens Fr. 500.

S c h w y z , O b w a l d e n , Nid w a i d e n. Kein Gesetz. Die Behörden setzen die Einkaufsgebühr nach freiem Ermessen fest.

G l a r u s. Für die Bewilligung des Kantonsbürgerrechtes wird gewöhnlich eine Einkaufstaxe von Fr. 300 verlangt. Die Bestimmungen über die Einbürgerung in den Gemeinden sind sehr verschieden und in einigen Gemeinden derart, daß namentlich dem Ausländer die Erwerbung des Bürgerrechts nur mit großen finanziellen Opfern möglich ist.

Zug. Die Gebühr für das Kantonsbürgerrecht beträgt Fr. 400 bis 800 5 sie wird für Frauen um die Hälfte reduziert.

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Die Gemeinden setzen die Bedingungen nach freiem Ermessen fest.

F r e i b u r g . Der Bewerber soll mindestens zwei Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Die kantonale Gebühr beträgt höchstens Fr. 800.

Die Gemeinden sind nach ihrem Reichtum und den Vorteilen, die sie ihren Angehörigen gewähren, in vier Kategorien eingeteilt.

Das Maximum der Gebühr beträgt : Fr. 800 in der 1. Kategorie ,, 1200 ,, ,, 2.

,, ·o «00 ,, ,, 3.

,, ,, 2500 ,, ,, 4.

,, !

8 o l o t h u r n . Ausländer, die mehr als ein Jahr im Kanton wohnen, bezahlen für das Kantonsbürgerrecht Fr. 800 und für minderjährige Kinder J/5 der Taxe. Bewerber, die sich im Kanton gar nicht oder weniger als ein Jahr aufgehalten, haben Fr. 1200 zu entrichten.

Die Gemeinden zerfallen in 5 Klassen und beziehen an Gebühren Fr. 300--1500.

B a s e l s t a d t . Maßgebend ist das Gesetz vom 27. Januarl879.

Jeder im Kanton wohnhafte Ausländer ist berechtigt, wenn er mehrjährig ist und das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, die unentgeltliche Aufnahme in das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde zu verlangen, in welcher er 15 Jahre gewohnt hat oder wo er geboren ist, sofern er 10 Jahre im Kanton gewohnt hat.

Die Aufnahme kann ihm nur verweigert werden, wenn er a. durch Strafurteil oder Falliment die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder b. sich eines notorisch anstößigen Lebenswandels schuldig macht, oder c. der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fällt.

Über die Aufnahme anderer Bewerber steht der Gemeinde der freie Entscheid zu. Die Aufnahmegebühr beträgt Fr. 800;.sie wird in gewissen Fällen (Heirat mit einer Bürgerin der betreffenden Gemeinde ; vierjähriger ununterbrochener Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde unmittelbar vor der Anmeldung etc.) auf die Hälfte herabgesetzt. Wer sich über einen achtjährigen ununterbrochenen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde unmittelbar vor der Anmeldung ausweist, bezahlt nur ein Vierteil.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. II.

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Am 8. März 1900 hat die Kegierung dem Großen Rat den Entwurf zu e i n e m n e u e n B ü r g e r r e c h t s g e s e t z vorgelegt, welcher dazu bestimmt ist, die Einbürgerungen noch mehr zu erleichtern. Danach steht ein Recht auf Aufnahme dem m e h r j ä h r i g e n Nichtbürger zu, der seit 15 Jahren im Kanton wohnt und das 45. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Ausländer, die 12 Jahre im Kanton wohnen, können durch die Gemeinde unentgeltlich aufgenommen werden. Der ununterbrochene Aufenthalt im Kanton genügt, sofern nur der Bewerber das letzte Jahr vor der Bewerbung in der Gemeinde, deren Bürger er zu werden wünscht, zugebracht hat. Die Aufnahmegebühr bleibt in den übrigen Fällen auf Fr. 800 festgesetzt. Diese Gebühr wird, wie bisher, auf die Hälfte ermäßigt, wenn der Bewerber eine Kantonsbürgerin heiratet oder wenn er vier Jahre unmittelbar vor der Anmeldung im Kanton gewohnt hat.

Der Entwurf enthält außerdem eine neue Vorschrift, welche hier besonders hervorgehoben zu werden verdient. Das Polizeidepartement soll nämlich alle Jahre ein Verzeichnis der Schweizerbürger aufstellen, die schon 20 Jahre im Kanton niedergelassen sind. Das Verzeichnis wird vom Regierungsrat dem Bürgerrat der Gemeinde zugestellt, wo der Betreffende das letzte Jahr wohnhaft war. Der Bürgerrat hat binnen Monatsfrist Einsprachen aus § 2 (wenn der Betreffende in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt ist, wenn er sich eines notorisch anstößigen Lebenswandels schuldig macht oder wenn er dauernd der öffentlichen oder privaten Wohlthätigkeit zur Last fällt) zu erheben. Der Regierungsrat entscheidet darüber und teilt dann dem Betreffenden mit, seiner Aufnahme in das Bürgerrecht stehe nichts entgegen, sofern er sie binnen Monatsfrist nachsuche.

B a s e l l a n d . "Nach einem grundsätzlichen Beschluß des Landrates soll sich der Bewerber auch über einen abgelaufenen längeren Aufenthalt im Kanton und über die Absicht ausweisen, in demselben bleibend seinen Sitz zu nehmen.

Die Gebühr für das Kantonsbürgerrecht beträgt im Maximum Fr. 400 ; sie kann in gewissen Fällen ermäßigt oder ganz erlassen werden.

Die Festsetzung der Gebühr für das Gemeindebürgcrrecht ist den Gemeinden vollständig überlassen; sie beträgt gewöhnlich Fr. 400 bis Fr. 1000.

S c h a f f h a u s e n . Die Einkaufsgebühren an den Staat betragen Fr. 300, an die Gemeinden Fr. 400--1200. Treffen gewisse

467 Gründe zu (längerer Wohnsitz im Kanton etc.), so können die Gebühren auf die Hälfte und auf ]/4 ermäßigt werden.

Es mag in einzelnen Fällen vorkommen -- bemerkt die Schaffhauser Regierung -- daß die Gebühren der Grund sind, warum von dem Erwerb eines Bürgerrechtes abgesehen wird. Der Hauptgrund liegt aber nicht in diesen Gebühren, sondern darin, daß der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung des Bürgerrechtes den Bürgergemeinden zusteht und gar Mancher, welcher sonst gern ·ein Bürgerrecht erwerben würde, davor zurückschreckt, über sich eine Ballotage dieser Art ergehen zu lassen. Namentlich in der Stadt Schaffhausen giebt es eine große Zahl Niedergelassener, Schweizer sowohl als Ausländer, welche alle Requisite für den Erwerb des Bürgerrechtes besitzen und die wohl zweifellos aufgenommen würden, welche sich aber nicht entschließen können, ein bezügliches Gesuch dem Entscheide der Gemeinde zu unterbreiten.

A p p e n z e 11 A.-R h. Der Bewerber muß wenigstens ein Jahr im Kanton gewohnt haben.

Die Einkaufsgebühr für den Kanton beträgt höchstens Fr. 1000 ; ·ebensoviel für das Genieindebürgerrecht.

A p p e n z e l l I.-Rh. Die Landsgemeinde ist es, welche nach der Verfassung das sog. Landrecht erteilt gegen eine vom Bewerber je nach seinen persönlichen Verhältnissen (Anzahl der Familienglieder etc.) zu bezahlende Gebühr. Diese Verfassungsvorschrift erschwert allerdings die Einbürgerung, indem die Landsgemeinde mit Rücksicht auf die im Lande bestehenden, nicht ganz unbeträchtlichen Bürger- und Korporationsgüter, deren der Neueingebürgerte teilhaftig wird, bisher nicht allen Bewerbungen entsprochen hat.

St. G a l l e n . Das Gesetz über Erwerbung und Verlust des Gemeindebürgerrechts stammt aus dem Jahr 1835. Eine Revision dieses Gesetzes zu dem Zwecke, die Einbürgerung zu erleichtern, konnte bis jetzt wegen des Widerstandes der im Kanton St. Gallen zahlreich vorhandenen, mit kleinerem und größerem Genossengute ausgestatteten Ortsgemeinden nicht durchgesetzt werden. Der Grund, warum die Einbürgerungen nicht zahlreicher erfolgen, liegt in den hohen Einkaufstaxen, welche die der Aufnahme von Neubürgern abgeneigten Ortsgemeinden, nach den Erfahrungen der letzten 10 Jahre etwa den vierten Teil aller Ortsgemeinden des Kantons ausmachend, verlangen.

G r a u b ü n d e n . Der Bewerber muß sich während der letzten awei Jahre ununterbrochen im Kanton aufgehalten haben und sich

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über den Besitz eines reinen Vermögens von wenigstent Fr. 2000 ausweisen.

Die kantonale Gebühr beträgt Fr. 600. Wenn verhältnismäßig wenig Ausländer sich einbürgern, so liegt der Grund hauptsächlich darin, daß die Gemeinden nur ungern neue Bürger aufnehmen und in der Regel hohe Taxen verlangen.

A a r g a u . Das Gesetz über Erwerbung des Kantons- und Ortsbürgerrechts ist vom 11. Juni 1824. Daneben besteht noch ein Gesetz über die Festsetzung der Naturalisationsgebühr vom 8. November 1839. Die Einkaufssumme für das Gemeindebürgerrecht schwankt, je nach dem Bürgergut oder der Größe des Bürgernutzens der betreffenden Gemeinde, zwischen Fr. 500 und Fr. 3000. Die kantonale Einkaufssumme beträgt Fr. 750--1200.

Ohne Zweifel -- bemerkt die Regierung -- ist es wesentlich der Höhe dieser Gebühren zuzuschreiben, wenn die Einbürgerungen im Kanton Aargau wenig zahlreich sind. Der Große Rat erließ im Jahre 1892 ein neues Gesetz, wonach die Naturalisationsgebühr für die Ausländer auf Fr. 500--1000 und bei zehnjährigem Aufenthalt im Kanton auf Fr. 200 bis Fr. 500 ermäßigt werden sollte.

Dieses Gesetz wurde indessen in der Volksabstimmung verworfen.

T hu r g au. Der Bewerber muß sich u. a. darüber ausweisen, daß er seit einem Jahre im Kanton wohnt und ein steuerbares Vermögen von Fr. 2000 eigentümlich besitzt. Die Einkaufstaxen belaufen sich, je nach dem Umfange der mit dem Bürgerrechte verbundenen Nutzungsberechtigung, auf Fr. 50--1000. Gemeinden, welche kein eigenes Vermögen haben, oder keine regelmäßigen Nutzungen abgeben können, sind nur zum Bezug einer Einkaufsgebühr von Fr. 50--80 berechtigt. Die kantonale Gebühr beträgt Fr. 30--400.

Nach der Auffassung der Regierung liegt eine wesentliche Erschwerung der Einbürgerung von Ausländern in dem Umstände, daß keine Gemeinde zur Aufnahme eines Ausländers gesetzlich verpflichtet ist. Es giebt eine größere Anzahl von Bürgergemeindeu, welche grundsätzlich -- sei es aus Vorurteilen, Ängstlichkeit oder Egoismus (Sorge für Intakterhaltung der bisherigen Nutzungen) -- keinem Ausländer das Bürgerrecht erteilen, auch dann nicht, wenn er lange Jahre in der Gemeinde gewohnt hat.

T essi n. Der Bewerber muß wenigstens e i n e der folgenden Bedingungen erfüllen : a. im Kanton geboren sein ;

469 b. einen nützlichen Beruf im Kanton ausüben ; c. durch keine Hypothek belastete Grundstücke im Werte von mindestens Fr. 4000 im Kanton besitzen : d. seit zwei Jahren im Kanton wohnen; e. mit einer Tessinerin verheiratet sein.

In den Fällen b, e, e muß der Bewerber im Kanton wohnen ·oder die Absicht haben, sich im Kanton niederzulassen.

Die Gemeindetaxe beträgt mindestens Fr. 200, die kantonale schwankt zwischen Fr. 200 und Fr. 6000. Eine Einbürgerung im Kanton Tessin kostet gewöhnlich nie weniger als Fr. 600. Da die Ausländer, welche sich naturalisieren zu lassen wünschen, meistens Handwerker, Krämer und Bauern sind, so bilden die hohen Gebühren oft für sie ein Hindernis, sich einbürgern zu lassen.

W a a d t . Ein zweijähriger Wohnsitz im Kanton ist in der Regel erforderlich. Die zu gunsten des Kantonsspitals zu entrichtende Gebühr beträgt Fr. 200--1000. Die Gemeindebehörden setzen die Bedingungen für die Einbürgerung eines Ausländers nach freiem Ermessen fest. Gemeinden jedoch, die arm sind oder deren Jahresrechnungen mit einem Deficit abschließen, müssen eine Taxe von mindestens Fr. 1200 beziehen.

Diese Bedingungen sind gewiß schwer zu erfüllen und darin liegt nach der Ansicht der Regierung hauptsächlich der Grund, warum so wenige Ausländer sich einbürgern lassen.

Wallis. Der Bewerber muß seit 5 Jahren im Kanton wohnen.

Die Einkaufsgebühren schwanken zwischen Fr. 400--1000.

N e u e n b u r g . Ein einjähriger Wohnsitz ist erforderlich.

Die kantonale Taxe beträgt Fr. 25--200, die Gemeindetaxe schwankt je nach den obwaltenden Verhältnissen zwischen Fr. 300 und 1000.

G e n f . Das Naturalisationsgesetz datiert vom 21. Oktober 1885 und ist am 23. März 1887, 25. Mai 1889 und 20. Januar 1892 abgeändert worden. Es stellt u. a. als Bedingung einen, zweijährigen Wohnsitz auf. Es besteht nur eine Taxe von Fr. 50 bis Fr. 1000.

Jeder im Kanton Genf geborene Ausländer, dessen Eltern ebenfalls im Kanton geboren sind, kann im Laufe seines zweiundzwanzigsten Jahres die Verleihung des Genfer Bürgerrechtes verlangen, wenn er : a. nicht durch Strafurteil der bürgerlichen Ehren und Rechte verlustig erklärt worden ist;

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b. 5 Jahre oder während der der Anmeldung unmittelbar vorangegangenen 3 Jahren im Kanton gewohnt hat; c. von einer Gemeinde als Bürger aufgenommen worden ist..

Ad 4 und 5. Die Frage, ob es wünschenswert sei, den Ausländern die Einbürgerung zu erleichtern, und welche Maßregeln zu diesem Ende durch die Kantone oder von Bundeswegen zu ergreifen wären, haben einzelne Kantonsregierungen besonders eingehend behandelt.

Z ü r i c h bejaht diese Frage. Je größer die Verhältniszahl.

der ausländischen zur inländischen Bevölkerung sei, desto mehr machten sich die Nachteile geltend, welche in mehrfacher Hinsicht daraus für das Staatsleben erwüchsen.

Einmal rechtlich. Das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter sichere dem in der Schweiz wohnhaften Ausländer mit Bezug auf alle in das Personen-, Familien- und Erbrecht einschlagenden Verhältnisse die Anwendung des Gesetzes seiner Heimat zu. Auch die persönliche Handlungsfähigkeit richte sich prinzipiell nach dem Rechte des Staates, dem die Ausländer angehören. Soweit aber ausländisches Recht gelte, erleide die Staatshoheit des Inlandes Abbruch, und je zahlreicher das Ausland vertreten sei, um so mehr werde sein Recht im Inland herrschend, und je vielfacher hinwieder die fremden Nationalitäten im Inland, um so mehr arte dessen Rechtszustand in Rechtsunsicherheit aus.

Politisch seien die Ausländer rechtlos; sie üben kein Stirnmund Wahlrecht aus, und es entgehe damit den Staatseinrichtungen ihrerseits eine wirksame Unterstützung. Es sei daher wünschenswert, daß die Ausländer als Inländer aufgenommen würden, damit sie nicht nur die Rechte, sondern auch die Interessen des Schweizerbürgers teilten.

In militärischer Hinsicht werde das Verhältnis der Ausländer zum Inland vollends kritisch, weil diese bei uns keinen Militärdienst leisteten und durch die Staatsverträge auch von der Militärpflichtersatzsteuer befreit seien. Der Ausländer erfreue sich also in zweifacher Beziehung einer günstigeren Stellung als der Schweizerbürger; denn nicht nur sei er einer Last gegenüber dem Staate enthoben, sondern laufe den dienstpflichtigen Bürgern auch in der Arbeitskonkurrenz den Rang ab.

Ein geeignetes Mittel, die Erwerbung des Bürgerrechtes den Ausländern zu erleichtern, wäre die Ermäßigung der Landrechtsgebühren von Fr. 200--500 auf Fr. 50. Auch die Gemeinde-

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bürgerrechtsgebühr ließe sich wohl herabsetzen. Das Recht auf Einbürgerung sollte ferner auch denjenigen Ausländern zugestanden werden, welche durch die Thatsache längeren Wohnsitzes im Lande mit demselben bleibend und dauernd verbunden erschienen.

So sehr j e d o c h die R e g i e r u n g die B e d i n g u n g e n erleichtert und das Recht noch mehr erweitert sehen möchte, ein Zwang zur Einbürgerung in dem Sinne, daß der A u s l ä n d e r u n t e r gewissen Umständen schlechthin als Bürger eingeschrieben und behandelt würde, l i e ß e sich n a c h i h r e r A n s i c h t , m i t R ü c k s i c h t d a r a u f , d a ß i n t e r n a t i o n a l e K o m p l i k a t i o n e n geschaffen werden könnten, jedenfalls nur durch die Bundesgesetzg e b u n g e i n f ü h r e n . Dieser sei es möglich, Erleichterungen eintreten zu lassen. Wenn der Witwe, der geschiedenen Ehefrau, sowie den Kindern eines aus dem schweizerischen Staatsverbande entlassenen Schweizerbürgers die unentgeltliche Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zugesichert sei, so könnte das gleiche Recht weiter auch Frauen, welche das Schweizerbürgerrecht durch Heirat verloren hätten, für den Fall der Auflösung der Ehe, und ihren Kindern eingeräumt werden. Auch die Gebühr für die bundesrätliche Bewilligung könnte von Fr. 35 auf Fr. 10 ermäßigt werden.

Nach der Bundesverfassung (Art. 44) habe die ßundesgesetzgebung die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer zu ordnen. Es würde demnach dem Wortlaute der Bundesverfassung nicht widersprechen, den Ausländern unter Urnständen (im Falle der Geburt oder eines längeren Wohnsitzes in der Schweiz, oder einer gewissen Dauer öffentlicher Anstellung) selbst ein Recht auf Einbürgerung einzuräumen.

Endlich könnte durch die Bundesgesetzgebung der Zwang zur Einbürgerung eingeführt werden, wäre es auch nur in der bedingten Form der OptionspHicht.

Sollten Bedenken entgegenstehen, eine Erleichterung der Einbürgerung von Ausländern auf dem Gesetzeswege herbeizuführen, so wäre die Bundesverfassung selbst zu ändern.

B e r n erachtet es für kein dringendes Bedürfnis, die Erwerbung des bernischen Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts den Ausländern noch mehr zu erleichtern. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 seien ausreichend.

L u z e r n. Für diesen Kanton liege eigentlich kein Bedürfnis vor, den Ausländern die Einbürgerung zu erleichtern. Es sei

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billig, den Gemeinden volle Freiheit zu lassen, ob und wie sie einem Ausländer das.Bürgerrecht erteilen wollen ; denn sie hätten im Verarmungsfalle die Bürger zu unterstützen. Immerhin wäre die Frage zu prüfen, ob nicht die in der Schweiz geborenen Kinder von Ausländern, sofern die Mutter dieser Kinder schweizerischer Herkunft sei, ohne weiteres das Schweizerbürgerrecht erhalten sollten.

Uri hält es nicht für wünschenswert, daß den Ausländern die Einbürgerung noch mehr erleichtert werde.

S c h w y z , O b w a l d e n und N i d w a i d e n sprechen sich im gleichen Sinne aus.

G l a r us. Ein Bedürfnis nach gesetzlichen Bestimmungen, welche die Einbürgerung der Ausländer erleichtern, mache sich in diesem Kanton nicht geltend. Die Gemeinden seien es, welcho innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken die Bedingungen für die Einbürgerung feststellen ; ein Gesetz, welches dieses Recht der Gemeinden irgendwie schmälern sollte, würde von der Landsgemeinde zweifelsohne abgelehnt werden. Es könne nioht be hauptet werden, daß die im Buadesgesetz vom :J. Juli 1870 enthaltenen Bedingungen die Einbürgerung erschwerten. Sache der Regierungen derjenigen Kantono, in welchen die gerügten Übelstünde vorhanden seien, dürfte es sein, die zur Beseitigung dieser Übelstände notwendige Erleichterung der Einbürgerung herbeizuführen.

Zug. Kein Bedürfnis, die Einbürgerung zu erleichtern: immerhin sei das kantonale Gesetz über die Erteilung des Bürgerrechts in Revision erklärt worden.

F r e i b u r g . Im Jahre 1890 sei ein Gesetz erlassen worden, welches mit den früheren fiskalischen Schranken aufgeräumt und die Einbürgerung erleichtert habe. Die Regierung sei, wenn nötig, bereit, einen Schritt weiter zu gehen, allein sie müsse zugeben, daß das nicht leicht sei, denn mit der Einbürgerung sei für die Gemeinden die Verpflichtung verknüpft, dem Bürger den Mitgenuß des Bürgergutes zu gewähren und ihn im Verarmungsfalle zu unterstützen. Eine Revision des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 sei keineswegs notwendig.

S o l o t h u r n hält es für angezeigt, daß die Erwerbung des Kantonsbürgerrechtes namentlich den im Kanton Wohnenden erleichtert werde. Es seien in diesem Sinne bereits im Kantonsrate Anträge gestellt worden. Daß die Bundesgesetzgebung in irgend einer Weise in die Verhältnisse der Gemeinden eingreifen

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könnte, glaube die Regierung nicht. Diejenigen Kantone, welche unter diesem Mißverhältnis der ausländischen Bevölkerung zu leiden haben, sollten von sich aus nach und nach Abhülfe schaffen.

B a s e l s t a d t . Gerade in der Absicht, eine Erleichterung der Einbürgerung herbeizuführen, habe die Regierung den bereits besprochenen Entwurf ausgearbeitet.

Die Erwerbung des Bürgerrechtes würde wesentlich erleichtert, wenn die Kantone vorschreiben könnten, daß durch Geburt im Kanton und ununterbrochenen Aufenthalt in demselben während einer bestimmten Zeitdauer das kantonale Bürgerrecht erworben werde, vorbehaltlich der Option nach eingetretener Mehrjährigkeit. Diese Möglichkeit sei durch das Bundesgesetz ausgeschlossen, da Ausländer nur dann als Bürger aufgenommen werden könnten, wenn sie ihre Verhältnisse gegenüber ihrem Heimatstaat geordnet hätten. Es sollte daher geprüft werden, ob nicht durch Änderung des Bundesgesetzes, eventuell durch Verträge mit den Nachbarstaaten Remedur geschaffen werden könnte. Die für die bundesrätliche Bewilligung erhobene Gebühr von Fr. 35 wäre zu ermäßigen.

Bas e i l a n d hält es nicht für möglich, daß die kantonale Gesetzgebung im Sinne einer größeren Erleichterung der Einbürgerung modifiziert werde. An der geringen Zahl der Einbürgerungen sei nicht die Bundesgesetzgebung, sondern die Gesetzgebung der Kantone schuld.

S c h a f f h a u s e n . Die Regierung hat bei den 36 Gemeinden des Kantons Umfrage gehalten, ob es wünschenswert sei, die Einbürgerung zu erleichtern. 27 Gemeinden antworteten mit Nein, fünf mit unbedingtem, vier mit bedingtem Ja.

Nach der Meinung der Regierung bilden weder die im Bundesgesetz von 1876 aufgestellten Bedingungen noch die vom Bunde erhobene Kanzleigebühr von Fr. 35 Umstände, durch welche die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts wesentlich beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeit liege in dem Verhalten der Gemeinden, welche der Aufnahme von Ausländern abgeneigt seien. Vielleicht könnte ein eidgenössisches Gesetz, wodurch ein eigentliches schweizerisches Bürgerrecht geschaffen würde, hierin Wandel schaffen und dieses Recht dann als Grundlage dienen für die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte.

A p p e n z e l l A./Rh. pflichtet der allgemeinen Tendenz, die Einbürgerung zu erleichtern, bei, seine gesetzlichen Bestimmungen

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aber genügten. Bundesgesetz und bundesrechtliche Praxis seien nicht zu hart.

A p p e n z e l l I./Rh. In diesem Kanton machte sich die Wünschbarkeit der Erleichterung der Einbürgerung von Ausländern nicht fühlbar. Die namhaft gemachten Mißstände seien lokaler Natur und demgemäß durch diejenigen Kantone zu korrigieren, auf deren Gebiet sich solche Erscheinungen bemerkbar machten.

St. G a l l e n hält es für wünschenswert, daß die Einbürgerung erleichtert werde. Das geeignetste Mittel hierzu wäre die Aufstellung einer mäßigen Grenze für die Einkaufstaxe, sowie die Verpflichtung der Ortsgemeinden zur unentgeltlichen Aufnahme von Ausländern nach einer bestimmten Reihe von Jahren, während welchen der betreffende Ausländer in seiner Wohngemeinde gewohnt hat.

Die Großzahl der Ortsgemeinden sei aber für eine solche Reform nicht zu gewinnen. Die .Bundesgesetzgebung allein könne hierin Wandel schaffen ; hierzu müßte doch erst noch dem Bunde das verfassungsmäßige Recht eingeräumt werden. Die Regierung verkenne indessen die bedeutenden und mächtigen Hindernisse nicht, die der Regelung dieser Materie auf bundesgesetzlidiem Wege entgegenständen.

G r a u b ü n d e n . Die Gemeinden sollten in der Öffnung des Bürgerrechtes weitherziger sein. Dies sei aber in erster Linie hinsichtlich der niedergelassenen Schweizerbürger wünschenswert, weniger mit Rücksicht auf die Ausländer. Als einzig geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes müßte eine dahin zielende k a n t o n a l e Gesetzgebung bezeichnet werden, es sei aber keine Aussicht vorhanden, daß das Volk einen solchen Gesetzesentwurf annehme. Die Bundesgesetzgebung bilde kein Hindernis für die Bürgerrechtserwerbung ; die Gebühr sei nicht zu hoch.

A arg a u. Es sei wünschenswert, daß die Einbürgerung erleichtert werde, dies könne aber nur durch ein neues kantonales Gesetz geschehen. Die im Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze könnten und dürften nicht preisgegeben werden.

T h u r g au. Eine Erleichterung der Einbürgerung von Ausländern sei erstrebenswert und sollte nicht sowohl in einer Reduktion der Einkaufstaxen überhaupt, als vielmehr darin bestehen, daß ein Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung erfülle, in jeder Gemeinde des Kantons auf erfolgte Anmeldung hin als Bürger aufgenommen werden müßte. Die Einkaufstaxen wären um die Hälfte herabzusetzen, wenn er in der betreffenden Gemeinde

475 eine bestimmte Anzahl Jahre unklagbar gewohnt habe. Eine solche Revision der kantonalen Gesetzgebung würde aber im Volke sehr wahrscheinlich keinen Anklang finden. Es wäre daher von großem Werte, wenn die Erleichterung der Bürgerrechtserwerbung auf dem Wege der Bundesgesetegebung herbeigeführt werden könnte. Dabei sollte dafür gesorgt werden, daß es nicht mehr in das Ermessen der Kantone oder ihrer Gemeinden gestellt sei, ob sie einen Ausländer einbürgern wollen oder nicht, sondern daß sie, wenn der Bewerber gewisse Bedingungen erfülle, zur Aufnahme verpflichtet würden.

T essi n. Es wäre wünschenswert, diejenigen großjährigen Ausländer unentgeltlich oder gegen Entrichtung einer mäßigen Taxe einzubürgern, die im Kanton geboren worden und immer in demselben wohnhaft gewesen seien.

Eine Erleichterung der Einbürgerung auf bundesge.setzlichem Wege könnte --. die Frage der Verfassungsmäßigkeit vorbehalten -- durch Aufstellung einer der folgenden Bestimmungen herbeigeführt werden : Es seien als Schweizer zu betrachten : a. die in der Schweiz geborenen und in der Schweiz wohnenden Kinder eines Ausländers und einer Schweizerin, welche im Alter von 20 Jahren nicht ausdrücklich für eine andere Nationalität optiert haben ; b. die in der Schweiz geborenen und wohnhaften Kinder eines Ausländers, wenn sie nicht wie ad a optiert haben.

W a a d t. Die Regierung habe zuweilen bedauert, daß es nicht leichter sei, die dort a n s ä s s i g e n Ausländer einzubürgern. Der Kanton könnte und wäre auch geneigt, das Minimum der zu gunsten des Kantonsspitals zu entrichtenden Taxe zu ermäßigen, von den Gemeinden aber zu verlangen, daß sie zu reduziertem Preise Ausländer aufnehmen, sei nicht möglich, denn das Bürgerrecht schließe für die Gemeinde die Unterstützungspflicht und für den Bürger das Miteigentum am Gemeindegut und zuweilen auch den Mitgenuß dieses Gutes in sich. Ob auf bundesgesetzlichem Wege das Ziel erreicht werden könnte, sei im Hinblick auf die Souveränität der Kantone und die Gesetzgebung über die Heimatlosen nicht abzusehen.

W alii s hält dafür, daß es nicht wünschenswert sei, die Einbürgerungen zu erleichtern ; es wäre sogar gefährlich, Ausländer aufzunehmen, welche nicht die Absicht hätten, sich dauernd im Kanton niederzulassen und die sich vielleicht nur deshalb einbürgern ließen, weil sie sich ihren Verpflichtungen dem Heimatsstaate gegenüber entziehen möchten. Die Kantone, welche das

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Bedürfnis nach Erleichterung der Einbürgerung empfänden, mögen von sich aus durch Erlaß geeignetet- Vorschriften dieses Bedürfnis zu befriedigen suchen.

N e u e n b u r g . Dieser Kanton habe keinen Grund, eine Änderung des status quo zu wünschen. Wollte der Bund die Einbürgerung erleichtern, so stünden ihm nur zwei Mittel hierzu zur Verfügung : a. die Ermäßigung der Kanzleigebühr; b. der Erlaß eines Gesetzes, welches alle Ausländer, dio in der Schweiz geboren sind und gewisse Domizilbedingungen erfüllen, als Schweizer erklären würde.

Von dem ersten Mittel erwarte die Regierung nichts 5 denn eine so mäßige Kanzleigebühr könne nicht ein ernstes Hindernis sein, das Schweizerbürgerrecht zu erlangen, wenn der Bewerber dieses Bürgerrecht aus Sympathie für die Schweiz, oder um dem Militärdienst in seiner Heimat zu entgehen, eine Stelle in einer öffentlichen Verwaltung zu bekleiden u. s. w., erwerben möchte.

Das zweite Mittel wäre schon wirksamer, aber die Regierung könne es nicht billigen. Der Bund sollte nicht dem Beispiel Frankreichs folgen, welches zu diesem Mittel nur gegriffen habe, um der zunehmenden Entvölkerung eutgegenzuarbeiten. Nicht durch Zwang könne das schweizerische Element mit Nutzen verstärkt werden. Nötigen wir nicht das Schweizerbürgerrecht Leuten auf, welche Franzose, Italiener, Deutsche bleiben wollen ; lassen wir sie ihre Nationalität beibehalten so lange sie wollen und warten wir, bis sie selbst ihre Aufnahme in die Schweizerfamilie nachsuchen.

Übrigens sei ein Mißverhältnis der ausländischen zur einheimischen Bevölkerung nur in wenigen Kantonen zu konstatieren ; Sache dieser letzteren sei es, Mittel und Wege zu suchen, wie dorn abgeholfen werden könne.

"o*G e n f . Als besonders wünschenswert erscheine, die Einbürgerung der in Genf geborenen Ausländer zu erleichtern.

Dies könnte dadurch bewerkstelligt werden, daß man diesen Ausländern, wenn sie mehrjährig seien, das Recht einräumen würde, für die Schweiz zu optieren. Man könnte noch weiter gehen und sie von Amts wegen einbürgern, es sei denn, daß sie ausdrücklich erklärten, ihre ursprüngliche Nationalität beibehalten zu wollen.

Es wäre angezeigt, den Personen, welche durch Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hätten und die nach Auflösung der

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Ehe die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht verlangten, die Kanzleigebühr von Fr. 35 zu erlassen.

Dies die erhaltenen Antworten, aus denen hervorgeht, daß die meisten Kantone sich gegenüber den Bestrebungen auf Erweiterung der Bundesgesetzgebung zu dem Zwecke, die Einbürgerung von Ausländern noch mehr zu erleichtern, ablehnend verhalten. Nur diejenigen Kantone, in welchen sich ein starkes Anwachsen der ausländischen Bevölkerung gegenüber der einheimischen zeigt, wünschen ein Eingreifen des Bundes durch Maßnahmen, welche geeignet wären, einen größeren Teil der ausländischen Bevölkerung in dieser oder jener Form in das Schweizerbürgerrecht aufzunehmen.

Es ist zuzugeben, daß schon die aus der Volkszählung von 1888 sich ergebenden Zahlen in einzelnen Kantonen, besonders in den Verkehrscentren, ein bedenkliches Zunehmen der nicht schweizerischen Bevölkerung nachweisen. Man wird es als ein anormales Verhältnis bezeichnen müssen, wenn ein erheblicher Prozentsatz eines Landes Fremde sind, die vermöge dieser Eigenschaft von den öffentlichen Institutionen ausgeschlossen bleiben, d. h. jeder Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die im demokratischen Staate eine immer ausgedehntere wird, enthoben sind.

Und zwar haben sie weder Rechte noch Pflichten, mit der Ausnahme , daß sie den allgemeinen Steuern unterstellt sind. Sie sind in Beziehung auf die Erfüllung der Militärpflicht, da die Schweiz im allgemeinen Deserteure nicht ausliefert und diesen auch den Aufenthalt im Lande nicht untersagt, besser gestellt als die Inländer, sofern sie den diesbezüglichen Verpflichtungen ihrer Heimatstaaten nicht nachkommen ; denn sie leisten alsdann weder persönlichen Militärdienst noch zahlen sie die Militärpflichtersatzsteuer.

Es ist in dieser Beziehung der bemerkenswerte Vorschlag gemacht worden, die stehende Klausel der Mederlassungsverträge, wonach die Angehörigen des ändern Vertragsstaates von Leistung des Militärdienstes sowohl als von der Ersatzsteuer befreit sind, dahin abzuändern, daß diese Bestimmung nur auf solche Angehörige der Vertragsstaaten Anwendung findet, welche den Nachweis leisten, daß sie in ihrem Heimatstaate ihren Militärpflichten nachkommen (vgl. Carlin, Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechtes in Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F,, XIX).

Abgesehen davon, daß gegen einen solchen Vorschlag grundsätzliche Bedenken geltend gemacht werden können, wäre die

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Befolgung desselben, welche überdies eine Revision unserer gesamten Niederlassungsverträge voraussetzt, doch nur ein Palliativmittel, insofern als damit nur ein indirekter Zwang zur Einbürgerung ausgeübt würde. Und es ist nicht anzunehmen, daß dadurch eine große Vermehrung der Einbürgerungen eintreten würde. -- Denn, wenn der Fremde auch infolge der abgeänderten Niederlassungsverträge die schweizerische Militärersatzsteuer zu zahlen gezwungen wäre, so müßte er, um sich einzubürgern, noch die Kosten der Naturalisation dazu übernehmen, die ihn überdies von der Steuer nicht befreien würde; denn auch als Schweizer bliebe er steuerpflichtig, so lange er im dienstfähigen Alter stünde und keinen Dienst leistete.

Ein anderer Gesichtspunkt ist von der Regierung des Kantons Zürich (siehe deren Bericht im Anhang) hervorgehoben worden.

Für einen Teil der für die in der Schweiz lebenden Ausländer bestehenden Rechtsverhältnisse ist deren heimatliches Recht maßgebend, da auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter für das Personen- und Familienrecht, bei ausdrücklicher Willenserklärung auch für das Erbrecht, die Regeln des heimatlichen Rechtes gelten. Auch das Handlungsfähigkeitsgesetz regelt prinzipiell die Handlungsfähigkeit des Ausländers nach seinem Heimatrechte. -- Dies stimmt überein mit dem Zuge des modernen internationalen Privatrechtes, welches, wie die letzte Haager Konkonferenz beweist, das Heimatsprinzip zu einer möglichst uneingeschränkten Herrschaft bringen möchte. Je stärker aber das Heimatsprinzip betont wird, desto mehr erleidet die Territorialhoheit einen Abbruch, sei es, daß die im Lande wohnenden Ausländer nach fremdem Recht beurteilt werden müssen, sei es, daß sie sich gar auf fremde Gerichtsbarkeit berufen können.

Diese Zustände sind gewiß nicht ohne Bedenken und lassen es nicht als müßig erscheinen, wenn nach Mitteln zur Abhülfe gesucht wird.

Es muß dabei zunächst geprüft werden, ob auf dem Boden des heute geltenden Verfassungsrechtes ein Eingreifen des Bundes nach der Richtung hin möglich erscheint, daß durch Aufstellungallgemeiner Normen, z. B. dadurch, daß die Geburt auf Schweizerboden als maßgebendes Element für den Erwerb des Schweizerbürgerrechtes erklärt würde, auf eine Verminderung des ausländischen Elementes hingewirkt würde.

479 Werfen wir einen kurzen Rückblick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 44 der Bundesverfassung, so ergiebt sich folgendes Bild : Die Bundesverfassung von 1848 enthielt in Art. 43 nur folgende Bestimmung: ,,Ausländern darf kein Kanton das Bürgerrecht erteilen, wenn sie nicht aus dem frühern Staatsverbande entlassen werden."1 Die Erteilung des Schweizerbürgerrechts war also vollständig den Kantonen anheimgegeben. Allerdings war die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bundesrechtlich zur Bedingung der Naturalisation erhoben. Es war aber keine bundesrechtliche Instanz geschaffen, welche über Einhaltung dieser Bedingung zu wachen hatte. Infolge davon traten arge Mißstände ein.

Bei der Verfassungsrevision des Jahres 1870 beantragte der Bundesrat, folgende Bestimmung aufzunehmen: ,,Ausländer, welche Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht verlangen, haben zuerst die Ermächtigung des ßundesrates nachzusuchen. Die Prüfung dieser Behörde beschränkt sich auf das Verhältnis des Gesuchstellers zu seinem bisherigen Staatsverbande, und es soll die Ermächtigung erteilt werden auf den Nachweis, daß dieser Verband mit der Erteilung des Schweizerbürgerrechtes gelöst ist. Ohne Vorweis dieser Ermächtigung darf kein Kanton einen Ausländer ins Kantonsbürgerrecht aufnehmen. a In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf einen besonders flagranten Fall, in welchem ein auswärtiger Staat Repressalien ergriffen hatte, weil seine Angehörigen sich in das Schweizerbürgerrecht hatten aufnehmen lassen, um dem Militärdienst zu entgehen (vgl. Bundesbl. 1870, II, 423), hervorgehoben, daß eine Centrateteli e · geschaffen werden müsse, welche die Prüfung der Verhältnisse des Gesuchstellers zu seinem frühern Heimatstaate übernehmen solle, während die eigentliche Naturalisation als mit dem Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht zusammenhängend den Kantonen überlassen bleiben müsse.

Der vom Bundesrate damals vorgeschlagene Wortlaut ist freilich nicht in die' Verfassung übergegangen ; sondern, wie schon in dem Verfassungsentwurf von 1872, lautet jetzt Art. 44, Absatz 2, der Bundesverfassung.

,,Die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer, sowie diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf

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sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet," Es ist aber sowohl bei den Beratungen des Entwurfes von 1872 als desjenigen von 1874 in der Bundesversammlung mehrfach betont worden, daß hier zwei Souveränitäten in Frage kommen, diejenige des Bundes soweit es das Verhältnis nach Außen betreffe, und diejenige der Kantone, da das Schweizerbürgerrecht auf dem Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde beruhe (vgl. Verhandlungen des Nationalrates 1872, p. 211 ff., 547 ; Verhandlungen der Bundesversammlung 1873/74, p. 98 ff). Es geht insbesondere aus diesen Verhandlungen hervor, daß man nicht über eine Kontrolle des Bundes über den Erwerb des Bürgerrechtes mit Rücksicht auf die Verhältnisse zum frühern Heimatstaat hinausgehen wollte.

Man könnte sonst ohne Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte aus dem Wortlaute des Art. 44 allein schließen, daß der Bund überhaupt befugt sei, die Bedingungen für Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechtes festzusetzen, insbesondere diejenigen thatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, durch welche das Schweizerbürgerrecht ohne Zuthun der Person erworben wird, ähnlich wie dies beim Abschluß einer Ehe für die Ehefrau, bei der Legitimation außerehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe der Eltern von Gesetzes wegen geschieht. Von diesem Gesichtspunkt hätte man dazu gelangen können, ein sämtliche Erwerbsgründe umfassendes Gesetz aufzustellen, wobei die Erteilung der eigentlichen Naturalisation abgesehen von der bundesrätlichen Bewilligung immer noch der Entschließung der zuständigen kantonalen Behörden überlassen geblieben wäre.

Wir haben aber dieser Ansicht nicht beitreten können, weil sie der Entstehungsgeschichte des Art. 44 der Bundesverfassung zu sehr widerspricht und weil sie ein Eingreifen des Bundes voraussetzt in Verhältnisse, welche den Grundlagen der Verfassung gemäß der Souveränität der Kantone anheimgegeben sind. Das Schweizerbürgerrecht ist nicht etwas primäres, sondern es entsteht mittelbar durch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht. ,,Jeder K a n t o n s b ü r g e r ist S c h w e i z e r b ü r g e r (Art. 43, Absatz l, der Bundesverfassung). Das Kantonsbürgerrecht ist also die Voraussetzung des Schweizerbürgerrechtes.

Der Bundesgesetzgeber hat sich auch im Jahre 1876 bei Erlaß des gegenwärtig geltenden Gesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes auf den beschränkten Boden einer Kontrolle der kantonalen Naturalisation durch eine vorgängige Bewilligung

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durch den Bundesrat gestellt und damit eine authentische Interpretation des unmittelbar vorher erlassenen Verfassungsgrundsatzes Es ist ferner zu bedenken, daß die große Mehrzahl der Kantone in Beziehung auf die Armenpflege auf dem Boden des Heimatprinzipes steht, welches bundesrechtlich im Verkehr von Kanton zu Kanton durch Art. 45 der Bundesverfassung sanktioniert ist.

Die in den Kantonen bestehenden, teilweise ziemlich beträchtlichen Einkaufssummen für Aufnahme in eine Gemeinde stehen in Beziehung zu der eventuellen von der Gemeinde zu übernehmenden Armenlast und haben sich historisch mit der Ausbildung der persönlichen Bürgerrechte entwickelt, die ihrerseits durch die Ordnung des Armenwesens in den Kantonen bedingt waren.

Wenn man auch vielleicht die Schaffung eines Schweizerbürgerrechts als eine .Aufgabe der Zukunft bezeichnen darf, so halten wir doch dafür, daß auf dem Boden des heutigen Verfassungsrechtes eine bundesrechtliche Bestimmung, wonach die Geburt auf Schweizerboden den Erwerb des Schweizerbürgerrechtes bedingen würde, ausgeschlossen ist.

Eine Verfassungsrevision anzubahnen scheint uns im gegenwärtigen Zeitpunkte nicht opportun, da aus den Anworten der Kantonsregierungen der Schluß zu ziehen ist, daß die Mehrheit des Schweizervolkes und der Kantone für eine Änderung des gegenwärtigen Zustandes vorläufig kaum zu gewinnen wäre.

Ist nach diesen Ausführungen eine Lösung auf bundesrechtlichem Gebiete ausgeschlossen und muß prinzipiell der Standpunkt, wie er im Gesetze von 1876 eingenommen ist, festgehalten werden, so läßt sich fernerhin noch untersuchen, ob nicht auf dem Boden des kantonalen Rechtes selbst eine Gestaltung gefunden werden könne, welche eine Besserung des Verhältnisses zwischen einheimischer und fremder Bevölkerung ermöglicht. Wir erblicken diesen Ausweg darin, daß von Bundes wegen den Kantonen die Befugnis erteilt wird, auf dem Wege der Gesetzgebung zu bestimmen, daß der Geburt ein maßgebender Einfluß auf die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes eingeräumt wird, ohne daß für die auf diesem Wege eingebürgerten Personen eine Bewilligung des Bundesrates eingeholt zu werden braucht. Den Kantonen würde das Recht erteilt, von Gesetzes wegen die im Kanton gebornen Kinder von Ausländern, welche zur Zeit der Geburt wenigstens zehn Jahre im Kanton gewohnt haben, zu Kantonsbürgern zu machen.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. II.

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482 Es wird damit für Kantono, wie Gent', Basel, Zürich und Tessin,' welche am meisten unter dem gegenwärtigen Zustande' leiden, die Möglichkeit geschaffen, von sich aus Abhülfe zu gewähren.

Machen die Kantone von der ihnen so erteilten Freiheit (lebrauch, so wird ein transitorischer Zustand erzeugt, der dazu führen kann, dem jus soli auch auf eidgenössischem Gebiete einstens Eingang zu verschaffen.

Wir haben uns dabei keineswegs verhehlt, daß manche Bedenken gegen diesen Vorschlag erhoben werden können.

Zunächst kann gesagt werden, daß durch eine derartige Gestaltung einzelner kantonaler Rechte, Konflikte mit dem Ausland entstehen können ; denn der ausländische Heimatstaat werde dieselben Personen, welche so zu Schweizerbürgern gemacht werden, dennoch als seine Angehörigen betrachten und insbesondere für die Militärpflicht auf dieselben Anspruch erheben, so daß, wenn ein auf diesem Wege zum Sehweizerburgei- Gewordener sich in seinen Heimatstaat begebe, er dort nicht geschützt sei.

Auch ist schon beim gegenwärtigen System nicht strenge daran festgehalten worden, daß jedes Band mit dem Heimatstaate gelöst war.

Ferner kann eingewendet werden, daß man im Ausland nicht verstehen würde, warum in dem einen Kanton der Geburt eine so weitgehende Folge verliehen würde, in dem ändern aber nicht.

Weiterhin : es entstehe dadurch ein äußerst ungleicher Zustand in der Schweiz selbst. In einem Kanton bewirke die Geburt unter gewissen Umständen die Entstehung eines Schweizerbürgerrechtes, in einem ändern, vielleicht dem Nachbarkanton, nicht.

: Daß nach diesen beiden Richtungen hin Ungleichheiten entstehen können, ist zugegeben ; sie finden aber, wenn nicht ihre Rechtfertigung, so doch ihre Erklärung in dem Zustande unseres Bundesstaates und Bundesrechtes, welcher einheitliche Normen über den Erwerb des Schweizerbürgerrechtes nicht zuläßt. Schon heute bestehen kantonale Gesetzgebungen (vide oben Baselstadt) und sind andere im Entstehen begriffen (Genf), welche der Geburt oder dem längeren Wohnsitz einen gewissen erleichternden Einfluß auf den Erwerb des kantonalen Bürgerrechtes gewähren. Diese Verschiedenheiton sind also schon heute in einem gewissen Mai.U' vorhanden.

Endlich ist noch geltend gemacht worden, daß auch eine, Ungleichheit zwischen Schweizern und Ausländern insofern entsteht, als die Kinder von Ausländern, welche in einem Kanton

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geboren sind, unter gewissen Umständen von Gesetzes wegen das Kantonsbiirgerrecht erwerben, während Kindern von Schweizer-bürgern aus ändern Kantonen diese Erleichterung nicht zu. gute komme, diese also geradezu schlechter gestellt sind, als die Kinder von Ausländern.

Darauf ist aber zu entgegnen, daß eine politische Gefahr im Aufenthalt von Angehörigen eines Kantons in einem ändern als dem Heimatkanton nicht erblickt werden kann. Selbst dann, wenn die Wohnbevölkerung eines Kantons in ihrer Mehrzahl aus Bürgern anderer Kantone bestehen würde, also immer aus Schweizerbürgern, wäre kein Grund gegeben, um von Bundes wegen irgend welche Maßnahmen zu veranlassen. Zudem haben es die Kantone schon iheute in der Hand, die Erwerbung des Kantonsbürgerrechtes für Schweizerbürger auf dem Wege der Gesetzgebung so viel zu erleichtern, wie sie wollen. Denn in dieser Beziehung ist ihre Souveränetät nicht beschränkt. Sie können schon jetzt den Satz aufstellen, daß auf ihrem Territorium geborene Schweizerbürger durch die Geburt zu Kantonsbürgern werden, in der That bestehen auch bezüglich der Taxen beinahe überall Erleichterungen für Schweizerbürger; der Entwurf des Kantons Basclstadt will schon dem niedergelassenen Schweizerbürger das Recht, nach einer gewissen Zeit unentgeltlich Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerreclit zu verlangen, gewähren (vgl. S. 466).

Alle diese Bedenken schienen uns aber nicht gewichtig genug, um nicht dennoch den Versuch zu machen, dem anormalen. Verhältnis zwischen der einheimischen und fremden Bevölkerung, welches nicht zu leugnende Mißstände im Gefolge hat, in irgend einer Weise entgegenzutreten, sei es auch nur dadurch, daß der kantonalen Gesetzgebung freie Bahn geschaffen wird, die zur Abhülfe geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Von vorneherein wollen wir dabei ein Mißverständnis beseitigen, das in der Presse Ausdruck gefunden hat. Der von uns gemachte Vorschlag soll nämlich nur diejenige Grenze bezeichnen, bis zu welcher die Kantone gehen dürfen. Es können die Kantone aber in ihrer Gesetzgebung auch ein minderes aufstellen, also z. B.

ein Optionsrecht der auf ihrem Territorium geborenen Kinder, welche sie zu Bürgern ihres Kantons erklären, vorbehalten. Wir wollten nur die Kantone nicht zwingen, das Optionsrecht, das auch manche Bedenken gegen.sich hat, in ihre Gesetzgebung aufzunehmen.

Wir beantragen deshalb .bei Ihnen, Tit., auf dieser Grundlage in eine Revision des Bundesgesetzes vom 3.° Juli 1876 betreffend

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die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe, für welche wir Ihnen einen Entwurf vorlegen, einzutreten.

Für die Abänderungen mehr untergeordneter Natur an dem bestehenden Gesetzestexte verweisen wir auf die nachstehenden Erläuterungen.

Art. l ist unverändert dem Art. l des bestehenden Gesetzes entnommen.

Art. 2 des bestehenden Gesetzes macht die Erteilung der Be~ willigung davon abhängig, daß der Bewerber seit zwei Jahren in der Schweiz seinen ordentlichen Wohnsitz hat und daß dessen "Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Heimatstaate so beschaffen sind, daß vorauszusehen ist, es werden aus der Aufnahme desselben der Eidgenossenschaft keine Nachteile erwachsen.

An der Bedingung des zweijährigen Wohnsitzes ist unbedingt festzuhalten ; Ziffer 2 vom Art. 2 sollte dagegen so gefaßt werden, daß der Bundesrat alle obwaltenden Verhältnisse würdigen und auch dann die Bewilligung erteilen kann, wenn der Ausländer seinem Heimatstaate gegenüber nicht frei von Verpflichtungen ist. Dor Bundesrat hat schon in seiner bisherigen Praxis die Strenge des Prinzips des gegenwärtigen Gesetzes gemildert. Dieses würde eigentlich in jedem Falle Entlassung aus dem früheren Staatsverbande gefordert haben. Der Bundesrat hat aber die Bewilligung auch ohne jenen Nachweis erteilt l-. den in der Schweiz geborenen und immer wohnhaft gewesenen Kindern von Ausländern 5 2. den Sprößlingen aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer ; 3. den Ausländern, welche eine Schweizerin geheiratet haben ; 4. den Ausländern, welche in der Schweiz ein öffentliches Amt bekleiden ; 5. den Ausländern, welche ihre Heimat verlassen haben und dauernd in die Schweiz gezogen sind, ehe sie in den Rekrutierungslisten ihres Heimatlandes eingetragen waren ; 6. den Ausländern, welche das Alter für den aktiven Militärdienst in ihrem Heimatlande überschritten haben.

Es bleiben demnach nur ausgeschlossen diejenigen Ausländer, welche das Alter für den aktiven Militärdienst nicht überschritten haben und zu keiner der erwähnten fünf ersten Kategorien gehören.

Wir bemerken jedoch, daß minderjährige Kinder immer mit ihren Eltern die Bewilligung erhalten, auch wenn sie militärdienstpflichtig sind. In diesem Falle pflegen wir die Eltern auf die Folgen auf-

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merksam zu machen, denen sich ihre Kinder aussetzen, wenn sie in ihre frühere Heimat zurückkehren.

Es ist gleichzeitig auf eine Redaktion Bedacht zu nehmen, welche dem Bundesrate gestattet, nicht nur die Beziehungen des Bewerbers zum Heimatstaate, sondern auch seine sonstigen persönlichen und Familienverhältnisse (man denke z. B. an den Fall Desfours, siehe Geschäftsbericht des politischen Departements für 1899) in Berücksichtigung zu ziehen und die Bewilligung zu verweigern, wenn diese Verhältnisse derart sind, daß aus der Aufnahme des Gesuchstellers in das Schweizerbürgerrecht der Eid.genossenschaft Nachteile erwachsen können. Art. 2 würde demnach lauten : ,,Die Bewilligung wird nur an solche Bewerber erteilt, welche sich über einen der Einreichung ihres Gesuches unmittelbar vorangehenden zweijährigen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz .ausweisen.

Der Bundesrat prüft auch die Beziehungen des Bewerbers zu dem bisherigen Heimatstaate, sowie die sonstigen persönlichen und Familien Verhältnisse desselben und k a n n die Bewilligung verweigern, wenn diese Beziehungen oder diese Verhältnisse so beschaffen sind, daß aus der Aufnahme des Gesuchstellers der Eidgenossenschaft Nachteile erwachsen könnten.tt Art. 3 gestattet in der neuen Fassung, eine Ausnahme auch für die Ehefrau des Gesuchstellers zu machen, was bisher nur den Kindern gegenüber möglich war. Es hat sich dies in der Praxis als Bedürfnis herausgestellt, indem z. B. die von Tisch uud Bett getrennte österreichische Ehefrau selbständig über ihr Heimatrecht verfügt. Indessen sollen Ausnahmen von der Wirkung der Naturalisation nur bei besonderem Vorbehalte in der Bewilligung des Bundesrates eintreten. Ohne solchen Vorbehalt wirkt die dem Gesuchsteller erteilte Naturalisation von selbst auch für die im Artikel genannten Familienangehörigen.

In Art. 4 ist Absatz 3 präciser gefaßt; es soll ganz deutlich gesagt sein, daß das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht innerhalb der Frist von zwei Jahren erworben sein muß, ansonst die bundesrätliche Bewilligung ihre Wirksamkeit verliert.

Art. 5 ist neu. Er enthält den in der allgemeinen Einleitung besprochenen Grundsatz in folgender Fassung : ^Den Kantonen bleibt jedoch vorbehalten, auf dem Wege der Gesetzgebung zu bestimmen, daß die im Kanton geborenen Kinder von Ausländern, welche zur Zeit der Geburt wenigstens 10 Jahre im Kanton ihren

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Wohnsitz gehabt haben, von Gesetzes wegen KantonsbUrger worden., ohne der in Art. l und 4 des Gesetzes vorgesehenen Bewilligung zu bedürfen."

Als Schranken für die kantonale Gesetzgebung werden nur aufgestellt: Geburt des Kindes auf kantonalem Boden und Wohnsitz der Eltern während 10 Jahren im Kanton, wobei Wohnsitz im Rechtssinne genommen ist, so daß der bloße Aufenthalt nicht genügt.

Diese Bestimmungen enthalten unserer Auffassung nach diejenige Grenze, bis zu welcher die kantonale Gesetzgebung gehen darf, während sie innert dieses Rahmens freie Bewegung haben soll, also auch strengere Erfordernisse aufstellen kann. Somit können die Kantone ein Optionsrecht für die Neubürgor vorbehalten,/ sie können Oeilten Leumund der Eltern als Erfordernis aufstellen, solche Kinder ausschließen, welche auf dein Anncnetat stehen, kurzum eine Reihe von denkbaren Modalitäten eintreten lassen, wenn sie nur nicht über die bundesrechtlich gezogenen Grenzen hinausgehen. Sie können also die Naturalisationsfolge z. B. nicht schon bei bloß fünfjährigem Wohnsitz der Eltern im Kanton eintreten lassen.

Eine andere Kontrolle als die am Schluß des Entwurfes vorbehaltene Genehmigung der kantonalen Gesetze durch den Bundesrat scheint uns bei diesem System ausgeschlossen. Denn es wird ja der Thatsache der Geburt selbst die Kraft eines an sich wirkenden juristischen Thatbestandes verliehen und darüber läßt sich eine Kontrolle, welche bedingend auf diese Thatsache einwirken müßte, gar nicht denken.

Art. 6 ist in seinem Wortlaute dem Art. 5 des bestehenden Gesetzes gleich. Doppelbürgerrechte sind, so sehr sie im internationalen Verkehr zu Schwierigkeiten Veranlassung geben, nicht zu umgehen ; dieser Artikel wird auch dann Anwendung finden müssen, wenn durch die nach Art. 5 mögliche kantonale Gesetzgebung Doppelbürgerrechte entstehen.

Der französische Text des Art. 5 des bestehenden Gesetzes ist enger gefaßt als der deutsche, da er nur den Fall vorsieht, daß ein Ausländer Sehweizerbürger wird, ohne seine ursprüngliche Nationalität zu verlieren, während die Möglichkeit vorhanden ist.

daß auch ein Schweizer eine andere Nationalität erwirbt, ohnesein Schweizerbürgerrecht aufzugeben. In dem einen wie in dem ändern Falle können wir einen solchen Schweizerbürger gegen die. Folgen seines Doppelbürgerrechts nicht schützen. Wir schlagen daher vor, den Art. -6 französisch so abzufassen : · '

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,,Les personnes qui, outre la nationalité suisse, possèdent encore celle d'un Etat étranger, ne peuvent réclamer vis-à-vis de , cet Etat, aussi longtemps qu'elles y résident, les droits et la protection dus à la qualité de citojren suisse.a Art. 7 ist unverändert dem Art. 6 des bestehenden Gesetzes gleichgeblieben.

In Art. 8 (Art. 7 des bestehenden Gesetzes) ist nur die Übereinstimmung mit dem neuen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege hergestellt.

Art. 9 entspricht Art. 8 des bestehenden Gesetzes mit geringen Redaktionsänderungen.

In Absatz l ist das Wort ,,gerichtlich" gestrichen, da das Verfahren in den kantonalen Instanzen auch ein verwaltungsrechtliches sein kann.

Im letzten Absatz ist die Fassung in Übereinstimmung" mit der neuen Redaktion in Art. 3 gebracht, indem die Wirkung der Entlassung auf die Familienangehörigen in gleicher Weise gestaltet wird, wie die der Aufnahme in den Staatsverband.

Zu Art. 10. Von einigen Kantonsregierungen ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auch der Frau, welche infolge Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verloren hat, das Recht eingeräumt werden sollte, nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung ihre und ihrer minderjährigen Kinder unentgeltliche Wiederaufnahme in das frühere Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht zu verlangen. Hierzu bemerken wir : Art. 9 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 ermächtigt den Bundesrat, die Wiederaufnahme der Witwe, der geschiedenen Ehefrau und derjenigen Kinder e i n e s e n t l a s s e n e n S c h w e i z e r b ü r g e r s aus/.usprechen, welche zur Zeit der Entlassung ihres Vaters noch minderjährig waren. Im : letzten Absatz wird dann beigefügt: ,,Der Kantonalgesetzgebung steht frei, immerhin unter Vorbehalt der Voraussetzungen des Art. 2, Ziffer 2, die Wiederaufnahme noch weiter zu eri eich tern.a Die Kantone sind also schon jetzt frei, die Witwe und die geschiedene Ehefrau schweizerischen Ursprungs, welche durch ihre Heirat Ausländerin geworden ist, unentgeltlich einzubürgern. Ein Domizil, wenn auch kein zweijähriges, und die bundesrätliche Bewilligung sind immerhin erforderlich.

; , · Wir finden indessen, daß es am Platze wäre, alle diese Verhältnisse im Bundesgesetz. zu regeln und schlagen Ihnen vor, nach Art. 8 einen ,, W i e d e r a u f n a h m e in das. S c h w e i z e r r

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b ü r g e r r e c h t " - betitelten Abschnitt folgenden Inhaltes einzuschalten : Art 9. ,,Der Bundesrat kann die unentgeltliche Wiederaufnahme folgender Personen in ihr ursprüngliches Kantons- und Gemeindebürgerrecht verfügen, wenn dieselben in der Schweiz Wohnsitz haben : a. der Witwe und der zu Tisch und Bett getrennten oder geschiedenen Ehefrau eines entlassenen Schweizerbürgers, sowie derjenigen Kinder desselben, welche zur Zeit der Entlassung noch minderjährig waren, vorausgesetzt, daß die Witwe und die getrennte oder geschiedene Ehefrau binnen 10 Jahren nach Trennung oder Auflösung der Ehe, die Kinder binnen der gleichen Frist nach erlangter Volljährigkeit, wie sie durch das schweizerische Gesetz bestimmt wird, darum oinkommen ; 6. der Witwe und der zu Tisch und Bett getrennten oder geschiedenen Ehefrau schweizerischen Ursprungs, welche durch ihre Heirat Ausländerin geworden ist, sofern sie binnen 10 Jahren nach Trennung oder Auflösung der Ehe ihre Wiedereinbürgerung verlangt.

Mit der Mutter werden auch die nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören, noch minderjährigen Kinder aufgenommen, wenn die Mutter die elterliche Gewalt über ihre Kinder besitzt oder der ihnen bestellte Vormund sich damit einverstanden erklärt und nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden.tl Der Bundesrat ist also befugt, nicht verpflichtet, die Wiederaufnahme auszusprechen, weil er auch hier in der Lage sein soll, die Verhältnisse frei zu prüfen und unter Umständen einen ablehnenden Bescheid zu geben. So wird z. B. eine zu Tisch und Bett getrennte Ehefrau schweizerischen Ursprungs ohne Bedenken wieder aufgenommen werden dürfen, wenn sie nach dem Heimatrechte ihres Ehemannes unabhängig von diesem eine andere Nationalität erwerben darf, nicht dagegen, wenn sie trotz der Trennung der Ehe noch unter ehemännlicher Gewalt steht.

Für die Fristberechnung in litt, a soll für die Volljährigkeit der Kinder schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen.

Für die Wirkung der Wiederaufnahme auf die minderjährigen Kinder soll das Recht des Staates, dem sie unmittelbar vor dem Zeitpunkte der Wiederaufnahme angehören, maßgebend sein. Denn das Begehren der Mutter kann nur dann für die Kinder verbindlich sein, wenn sie im Besitze der elterlichen Gewalt ist oder der bestellte-Vormund der Kinder sein Einverständnis damit kundgiebt.

489 Ob die Kinder aber in diesem Zeitpunkte noch minderjährig sind, bestimmt sich nach dem Rechte des Heimatstaates.

Zu Art. 11. In einem IV. Abschnitt soll von den Kanzleigebühren für die bundesrätliche Bewilligung die Rede sein.

Das gegenwärtige Gesetz enthält keine Bestimmung über die zu erhebenden Gebühren. Erst der Bundesbeschluß betreffend den Bezug von Kanzleisporteln vom 10. Juni 1879 stellte in seinem Art. 4 folgende Bestimmung auf: ,,Für die Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechtes ist eine Kanzleigebühr von Fr. 35 an die Bundeskanzlei zu entrichten.a Aber nicht die Höhe dieser Gebühr ist daran schuld, daß so wenige Einbürgerungen in der Schweiz vorkommen, wie dies schon daraus hervorgeht, daß etwa 20 °/o der um die Erteilung des Schweizerbürgerrechts einkommenden Ausländer, welche die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen die Naturalisation nicht durchführen. Es steht auch diese Gebühr in keinem Verhältnis zu der Höhe der für die Naturalisation in den Kantonen und Gemeinden zu zahlenden Einkaufssummen. Nichtsdestoweniger haben wir eine Verminderung dieser Gebühr auf Fr. 20 aufgenommen, um allen berechtigten Wünschen entgegenzukommen. Zugleich haben wir eine Reihe von Fällen aufgestellt, in welchen Befreiung von der Entrichtung der Gebühr eintreten soll.

Art. 12 ist neu. Das bestehende Gesetz enthält keine Bestimmung, welche den Bundesrat berechtigt, eine erschlichene Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes rückgängig «u machen. Trotzdem haben sich in der Praxis Fälle gezeigt, in denen der Bundesrat genötigt \var, die erteilte Bewilligung und damit auch den Erwerb des Sehweizerbürgerrechtes nichtig zu erklären, sei es, daß der Petent gefälschte Zeugnisse vorgelegt oder den Bundesrat über das Vorhandensein einer zur Erlangung der Bewilligung erforderlichen Bedingung getäuscht hatte. Wenn aber die Aufhebung der Bewilligung einen praktischen Wert besitzen soll, so muß sie auch das Dahinfallen des darauf gestutzt erlangten Kantons- und Gemeindebürgerrechtes zur Folge haben.

Art. 13 bringt den Vorbehalt, daß die in Gemäßheit dea Art. 5 erlassenen kantonalen Gesetze der Genehmigung des Bundesrates bedürfen und erst nach erlangter Genehmigung in Kraft treten.

Art. 14 und 15 enthalten die Aufhebungs- und Schlußbestimmungen.

490 Indem wir Ihnen vorliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. März 1901.

.,

'

Im Namen des Schweiz,. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler .der Eidgenossenschaft: Ringier.

Beilagen: Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend Einbürgerung, vom 28. März 1899, nebst Antworten der Kantone.

Bevölkerung der Schweiz nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Vorläufige Ergebnisse der Volkszählung pro 1. Dezember 1900.

491 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 44 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1901, beschließt: t. Von der Erteilung des Schweizerbürgerrechtes.

Art. 1. Wenn ein Ausländer das Schweizerbürgerrecht zu erwerben wünscht, so hat er hierfür vom Bundesrate eine Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechtes zu verlangen.

Im Falle, daß einem Ausländer das Bürgerrecht schenkungsweise erteilt werden will, ist die Bewilligung dazu''durch die betreffende Kantonsregierung bei dem Bundesrate ebenfalls nachzusuchen.

Art. 2; Die Bewilligung wird nur an solche Bewerber erteilt, welche sich über einen der Einreichung ihres Ge-

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saches unmittelbar vorangehenden zweijährigen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz ausweisen.

Der Bundesrat prüft auch die Beziehungen des Bewerbers zu dem bisherigen Heimatstaate, sowie die sonstigen persönlichen und Familienverhältnisse desselben und kann die Bewilligung verweigern, wenn diese Beziehungen oder diese Verhältnisse so beschaffen sind, daß aus der Aufnahme des Gesuchstellers der Eidgenossenschaft Nachteile erwachsen könnten.

Art. 3. Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder des Gesuchstellers, wenn diese nach dem Heimatrecht desselben unter dessen ehemännlicher und väterlicher Gewalt stehen und in der Bewilligung des Bundesrates nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden.

Art. 4. Jede Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts an Ausländer, ohne die vorherige Bewilligung des Bundesrates, ist ungültig.

Hinwieder ist das Schweizerbürgerrecht erst dann erworben, wenn zu jener Bewilligung des Bundesrates der Erwerb eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts gemäß den Bestimmungen der betreffenden Kantonalgesetzgebung hinzugekommen ist.

Die bundesrätliche Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber derselben nicht binnen zwei Jahren, vom Datum der Ausstellung an, ein Gemeinde- und Kantonsbürgerrechl erworben hat.

Art. 5. Den Kantonen bleibt jedoch vorbehalten, auf dem Wege der Gesetzgebung zu bestimmen, daß die im Kanton geborenen Kinder von Ausländern, welche zur Zeit der Geburt wenigstens zehn Jahre im Kanton ihren Wohnsitz gehabt haben, von Gesetzes wegen Kantonsbürger werden, ohne der in Art. l und 4 des Gesetzes vorgesehenen Bewilligung zu bedürfen.

493 Art. 6. Personen, welche neben dem schweizerischen Bürgerrecht dasjenige eines fremden Staates besitzen, haben diesem Staate gegenüber, so lange sie darin wohnen, keinen Anspruch auf die Rechte und den Schutz eines Schweizerbürgers.

II. Vom Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht.

Art. 7. Ein Schweizerbürger kann auf sein Bürgerrecht verzichten, insofern er a. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt; b. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist; c. das Bürgerrecht eines ändern Staates -- für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder -- im Sinne des letzten Absatzes von Art. 9 bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert ist.

Art. 8. Die Verzichtserklärung ist im Begleit der erforderlichen Ausweise schriftlich der Kantonsregierung einzureichen und von derselben der betreffenden Gemeindebehörde für sich und zu Händen etwa weiterer Beteiligter mit Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen für allfällige Einsprachen zur Kenntnis zu bringen.

Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Verzichts auf das Schweizerbürgerrecht werden vom Bundesgerichte nach dem im Bundesgesetze über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren beurteilt.

· Art. 9. Sind die im Art. 7 genannten Bedingungen erfüllt, und liegt eine Einsprache nicht vor oder ist dieselbe abgewiesen, so spricht die Behörde, welche hierzu nach den kantonalen Gesetzen befugt ist, die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerreeht aus.

494 Die Entlassung, welche auch den Verlust des Sohweizer·bürgerrechtes in sich schließt, erfolgt mit der Zustellung-dei' Entlassungsurkunde an den Verzichtenden, Sie erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, insofern dieselben unter der ehemännlichen oder elterlichen Gewalt des Entlassenen stehen und nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden.

ìli. Wiederaufnahme in das Schwsizerbilrgerrecht.

Art. 10. Der Bundesrat kann die unentgeltliche Wiederaufnahme folgender Personen in ihr ursprüngliches .Kantonsund Gemeindebürgerrecht verfügen, wenn dieselben in der Schweiz Wohnsitz haben : a. der Witwe und der zu Tisch und Bett getrennten oder geschiedenen Ehefrau eines entlassenen Schweizerbürgers, sowie derjenigen Kinder desselben, welche zur Zeit der Entlassung noch minderjährig waren, vorausgesetzt, daß die Witwe und die getrennte oder geschiedene Ehefrau binnen zehn Jahren nach Trennung oder Auflösung der Ehe, die Kinder binrion der gleichen Frist nach erlangter Volljährigkeit, wie sie durch das schweizerische Gesetz bestimmt wird, darum einkommen ; b. der Witwe und der zu Tisch und Hett getrennten oder geschiedenen Ehefrau schweizerischen Ursprungs, welche durch ihre Heirat Ausländerin geworden ist, sofern sie binnen zehn Jahren nach Trennung oder Auflösung der Ehe ihre Wiedereinbürgerung verlangt.

Mit der Mutter werden auch die nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören, noch minderjährigen Kinder 1 aufgenommen, wenn die Mutter die elterliche Gewalt über ihre Kinder besitzt oder der ihnen bestellte Vormund sich damit

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einverstanden erklärt uod nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden.

SV. Kanzleigebühren.

Art. 11. Für die Erteilung der Bewilligung' zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes wird eine Kanzleigebühr von Fr. 20 erhoben.

Diese Gebühren. sind in folgenden Fällen zu erlassen;: a. für die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht ; b. wenn der Bewerber in der Schweiz geboren ist und wenigstens zehn Jahre in der Schweiz gewohnt hat; c. wenn eine Kantonsregierung die Bewilligung für einen Ausländer nachsucht, dem das Bürgerrecht schenkungsweise erteilt werden soll (Art. l, Absatz 2).

V. Nichtigkeitserklärung.

Art. l'2. Der Bundesrat kann die einem Ausländer erteilte Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts für nichtig erklären, wenn es sich herausstellt, daß die im Gesetz für die Erteilung dieser Bewilligung aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt waren.

Die Annullierung der Bewilligung hat die Aufhebung des auf Grund derselben verliehenen Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts zur Folge.

VI. Schiussbestimmungen.

Art. 13. Die in Gemäßheit des Art. 5 erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen bedürfen, bevor sie in Kraft treten, der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 14. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876, betreffend die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den

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Verzicht auf dasselbe, sowie alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone sind aufgehoben.

Art. 15. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit -desselben festzusetzen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe. (Vom 20. März 1901.)

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27.03.1901

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