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Schweizerisches Bundesblatt.

Xl. Jahrgang. l.

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Nr. 22.

23. Mai 1859

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 20. Mai 1859.)

Der schweizerische Bundesrath

hat, iu der Abstcht/ die. Ordnung in den Grän.gebieten des Kriegsfehauplazes auf alle Fälle hin zusichern, und allen Handlungen vorzubeugen, welche mit der neutralen Stellung der Schweiz nicht verträglich sind, gestüzt auf Artikel 90, Ziffer!) der Bundesverfassung. und den Beschluß der Bundesversammlung vom 5. Mai 18.59, folgende Verfügungen erlassen, die zu Jedermanns Verhalt hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Art. I. Die Ausfuhr von Waffen, Pulver und Kriegsniunition überhaupt über die schweizerisch-italienische Gränze, so wie jede Anfamm..

luna solcher Gegenstände in der Nähe dieser Gränze ist untersagt.

Jn Widerhandlungsfällen werden die Waaren mit Beschlag belegt.

Art. 2.

Waffen uud Munition , welche von Jtalien her anf Sehweizergebiet gebracht werden, sei es von Flüchtlingen oder Deserteuren, oder in anderer Weise, sind ebenfalls in Beschlag zu nehmen.

Ausgenommen ..ind die Waffen von Reisenden, die mit regelmäßigen Ausweisschriften versehen sind, oder von Flüchtlingen, die fich unmittelbar nach dem Jnnern der Schweiz begeben.

Art. 3. Der Ankauf oder überhaupt die Anhandnahme von Waffen, Munition und Ansrüstnngsgegenständen , die von Deserteuren über die Gränze hinein gebracht werden, ist untersagt, und es find solche Gegenstände, auch wenn sie sich im Besize dritter Personen befinden, m.t Beschlag zu belegen.

Art. 4. Die in den italienischen Gränzgebieten anlangenden Fluchtlinge oder Deserteure, find auf angemessene Entfernung zu interniren.

Bundesblatt.

Jahrg. XI. Bd. I.

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666 Die Jnternirungsgränze wird ubexall, wo es ui.^ig wird, des ..^eru durch den Bundesrath bestimmt.

Ausgenommen sind Greise^ Frauen, Kinder, Kranke und solche Persouen, von denen ruhiges Verhalten mit hinreichendem Grunde vorausgeht werden kann.

Jn dem Gebiete südlich von L u g a n o , so wie in dem Gebiete, welches zwischen der Tresa einerseits und Lugano und Breno anderer^ seits liegt, sind keinerlei Art von Flüchtlingen oder Deserteurs zu dulden, mit Ausnahme allfälliger Beizer dortiger Grundfiüke, so lange fich diese ruhig verhalten.

Würden in den rükwärts liegenden Bezirken Flüchtlinge oder Deserteurs zu sehr sich anhäufen, so behält sich der Bundesrath weitere Verfugung vor.

Flüchtlinge oder Deserteure, die sichren Anordnungen der Behörden nicht fügen, oder sonst Grund zu Beschwerden geben, werden sofort ausgewiesen.

Art. 5. Der Durchziig von waffenfähigen Leuten über Schweizergebiet, um sich von dem Gebiete der einen kriegführenden Macht in das..

jenige der andern zu begeben, ist untersagt. So.che Leute find, wenn fie nicht vorziehen, z.irükzugehen, nach dem Jnuern der Schweiz zu verweisen.

Art. 6. Die Regierungen der Gränzkantone Graubiindeu, Tessin und Wallis, uud die aufgelegten eidgenössischen Militärkommandos sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt; eben so das Handelsund Zol.ldepartement mit Bezug auf den verboteneu Verkehr mit Waffen und Munition a a der Gränze.

(Vom 22. Mai 1859.

Vom Bundesrath wurden folgende Truppen der VllI. Division (Oberst Bontems) in Dienst nach dem Kanton Tessin berufen:

die Scharfschiizenkompagnie Nr.

5 (Thurgau).

,, 33 (B^u).

das Jnfanteriebataillou Nr. 44 (Solothurn).

Jm Fernern von den disponibeln Korps die Jägerkompaguien Nr. 4

oder 5 von Appenzell A. Rh. nach Wahl der dortigen Regierung.

Von der 111. Division (Ziegler) wurde der Stab der 7. Brigade (Paravieini) ausgeboten.

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Jahr

1859

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1859

Date Data Seite

665-666

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10 002 764

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