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BBricht der

Minderheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Patenttaxen von schweiz. Handelsreisenden.

(Vom 19. Juli 1859.)

Tit.!

Die Eommissionsminderheit kann sich in ihrer Berichterstattung sehr kurz fassen, indem sie in Bezug auf alles Dasjenige, worin beide Theile der kommission übereinstimmen, einfach auf den Bericht der Majorität verweist und nur diejenigen Punkte herausheben will, worin sie von den Ansichten der Mehrheit abweicht.

Wir sind vorerst einverstanden mit der ganzen Geschichtserzählung, 1vie sie im Berichte der Mehrheit enthalten ist ; wir sind ferner einverstanden mit dem Grundsaz, daß die ganze vorliegende Frage lediglich aus dem Gesichtspunkte der bundesreehtlichen Zuläßigkeit von Patenttaxen für Handelsreisende benrtheilt werden muss, und daß wir mithin auf die Prüfung der positiven Bestimmung der Bundesverfassung gegenüber der im Art. 3 ausgesprochenen Souveränität der Kantone verweisen werden.

Die Zwekmäßigkeit und die volkswirthfchaftliche Eonvenienz der fraglichen Einrichtung können dabei weder viel noch wenig in Anschlag kommen.

Denn einmal angenommen, daß die Bundesverfassung die Erhebung der fraglichen Patenttaxen den .Kantonen nicht verbiete, ist es denn ausschließlich Sache der leztern, zu beurtheilen. ob und inwiefern diese Einrichtung ihren allgemeinen und besondern volkswirtschaftlichen Jnteressen entspreche ; und wird dagegen die Unvereinbarkeit von solchen Patenttaxen mit den Bestimmungen der Bundesverfassung erkannt, so fätlt die Frage der Eonvenienz und Wünfchbarkeit von felbst hinweg, so daß die Bundesversammlung sich damit in keinem von beiden Fällen zu befassen hat.

Noch einen weitern Schritt gehen wir mit der Mehrheit einig, in..

dem sie unsers Trachtens ganz richtig daran festhält, daß der Art. 29 der Bundesverfassung der einzige, auf den sich die Gegner der Patente und Patenttaxen berufen, mit nichten den Verkehr im Jnneru der Kantone, fondern einzig und allein denjenigen von Kanton zu Kanton beschlage.

Auch ohne die. Genesis dieses Artikels und den unläugbaren Zusammenhang mit ...lrt. 1 1 des Fünfzehner-Bundes zu Hülfe zu nehmen,

42^ ^eigt schon dex klare Wortlaut, daß man dabei nichts mehr und nichts weniger im Auge hatte, als den ungehinderten und unbeschwerten Ueber^ tritt von Produkten und Waaren von einem Kanton zum andern, xesp..

^en freien Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus^ und Durchfuhr volr Vermögensgegenständen jeder Art.

Es folgt daraus, daß dem Geseze vollkommen Genüge geschieht, weiin ein Kanton feine Grenze gegen.^ den Nachbarkanton in keiner Weise absperrt, den Transport von Waaren uber die Grenze unbedingt frei läßt, und solche Waaren bei ihrem Ueber^ tritt und wegen ihres fremden Ursprungs nicht mit Abgaben oder Ge.bühren belastet. Dieser Sinn des im Art. 29 garantirten freien Ver^ kehrs geht nicht nur aus dem Wortlaut der Hauptbestimmung, fonder..

sogar aus den angehängten Beschränkungen und Ausnahmen hervor.

Denn wenn z. B. das Salz.. und Pulverregal, sowie gewisse Gebühren von geistigen Getränken,^ und dann wieder vorübergehende Sperren au^ sanitarischen Gründen, sowie Maßregeln gegen schädlichen Vorkaust. ^e., vorbehalten werden, so ist klar, daß es sich immer nur von Befreiung oder Belastung des sachlichen Verkehrs zwischen den Kantonen handelt, nicht aber von Personen, die von einem Kanton in den andern über...

treten und dort irgend ein Geschäft betreiben. wollen. Ja selbst dem

Vorbehalt suh Litt. b, zu Gunsten polizeilicher Verfügungen über Aus-

.ibung von Handel und Gewerben und über die Bennzung der Straßen muß eonsequenter^ und logischer Weise eine analoge Beziehung ans den bloßen Waaren^ und Saedenverkehr unterlegt werden. und es wäre unsers Dafürhaltens sehr unrecht, die vorliegende Frage über Patente und Patenttaxen der Handelsreisenden ans dem Gesichtspunkte jener ^bloßeu polizeilichen Verfügungen der Kantone zn beurtheilen. Zum Ueberflu^ können wir nicht umhin, noch aus eine Stelle im Bericht der feinerzeitigen Revisionskommission zu verweisen, welche auf pag. 40 wörtlich also lautet: ,,Es ist ferner zu bemerken, daß die betreffenden Artikel (darunter auch unfer Art. 29) sich nicht beziehen auf S t e u e r n , welche im Jnneru ^.er Kantone aus der Eonsuination, wie z. B. auf Salz, Fleisch, Ge..

tränken, Tabak - o h n e Rüksicht auf die Einsuhr - erhoben werden, ^. B. durch P a t e n t g e b ü h r e n , .Konzessionen ..e. ..^ Diese Verbrauchsteuern fallen in das Gebiet der Kantonalsouveränitat....

Wir sind hiemit dem eigentlichen Kern der ^rage etwas näher ge^ xükt und glauben gezeigt zu haben, daß die Handelsreisenden für ihre Person und ihren Geschäftsbetrieb in einem beliebigen Kanton mit. Art. 29 der Bundesverfassung und dem durch .denselben garantirten interkantonalen Warenverkehr überhaupt nicht das mindeste zu t.^un haben, zumal solche .Geschäftsreisenden oder Mufterreiter gar nicht bloß mit Produkten oder Fabrikaten ans einem andern Kanton. fondern eben fo gnt auch mit durchaus sreinden nichtfchwei^erisehen Waaren und umgekehrt vielleicht mit Produkten ^es betreffenden Kantons, den sie bereisen, handein können. Jhr Ge-

430 schäft, für gewisse Produkte, Fabrikate und Handelsartikel Liebhaber und..

Abnehmer aufzusuchen, dieselben anzupreisen und Bestellungsvexträge abzu-^ schließen, ist ein handwerksmäßiges Gewerbe im Jnnern eines Kanton..^ gerade so wie jedes andere, und wir werden somit in Beurtheilung des.^

diessälligen Rechtsverhältnisses auf das Gebiet des Art. 41 der Bundes..

verfaffung hinübergeführt, allwo snh Nr. 4 dem niedergelassenen Schweizer^ bürger insbesondere das Recht der freien Gewerbeansübung ^. ^e. zuge^ sichert wird -.- nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons,.

die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürgen gleich halten sollen. Aus diesen maßgebenden Bestimmungen könnte, streng genommen, gesolgert werden, erstlich, daß der Handelsreisende ohne Niederlassiing im Kanton überhaupt gar keine gewerbliche Berechtigung anzu.^ sprechen habe, zweitens, daß es den Kantonen freistehe, den handwerks^ mäßigen Waarenabsaz außer dem Wohnort völlig zu untersagen. wenr^.

das Verbot die Fremden und Einheimischen gleichmäßig träfe. Wir sind.

keineswegs geneigt, so weit zu gehen, sondern möchten uns vielmehr i.^ beiden Beziehungen den bundesräthlichen Kriterien anschließen, näinlie^ 1) daß die schweizerischen Handelsreisenden anderer Kantone - und zwa^ ohne Rüksicht auf Niederlassung -- den eigenen Kantonsbürgern gleichzuhalten feien und 2) daß keinem Schweizerbürger, der in bürgerlicher^ Rechten und Ehren steht, die Erlaubniß zur Aufnahme von Bestellungen xesp. die Ertheilung diesfälliger Patente verweigert werden dürfe ; -- da^ Erstere nehmen wir an schon im Hinblik auf Art. 48 der Bundesversassung, welcher vorsehreibt: ,,Alle Schweizerbürger christlicher Konfession sin^ in der Gesezgebnng und im gerichtlichen Versahren den eigenen Kantons-^ bürgern gleichzuhalten .., ohne des Erfordernisses der Niederlassung zu er.^ wähnen, und das Leztere aus dem Grunde, weil unsexs Wissens all^ Kantone bereit sind, die Aufnahme von Wagenbestellungen, sei es mi.^ oder ohne Patente zu gestatten : 1.1m so sester aber halten wir an dem bundesräthlichen Befunde sest^ daß es buudesrechtlich und grundsäzlich.

jedem Kanton freistehe, das Gewerbe des Waarenabsazes mittelst Bestellungsaufnahmen im Jnnern des Kantons an die Bedingung eine^ Patentes und Entrichtung von Patenttaxen zu knüpfen , mögen dief^ leztern mehr den polizeilichen oder den fiskalischen Eharakter an sich..

tragen, und daß eine solche billige Belastung dex Klasse der Handels^ reisenden oder Musterreiter um so mehr sich rechtfertigen lasse gegenüber den mannigfachen größern Beschwerden , welchen. die einheimischen un^ niedergelassenen Gewerbetreibenden im Wege der Besteurung unterworfen
find, und wodurch leztere bei der Eoneurrenz jedenfalls im Nachthei.^ stehen.

Wir sind hieniit zu einem Resultate gelangt, das von demjenigen der Majorität wesentlich abweicht, und das wir nicht nöthig zu habeI^ glauben, weiter zu begründen. Es sei uns einzig noch erlaubt, aus der^ grellen Widerspruch hinzuweifen, in welchem die Mehrheit Init sich selbe....

43^ ^tritt, indem sie mittelst eines logischen Gedankensprunges das Gewerbe ^er Handelsreisenden als Vermittler des interkantonalen Verkehrs unbedingt srei geben und sie von allen Taxen und Gebühren bundesrechtlick^ eximiren will, dagegen aber das Verbot des eigentlichen Hausirhand^ls, wie solches in den meisten Kantonen besteht,^ und unsers Wissens auch.

nirgens beanstandet wird, nach Bundesrecht zuläßig erkennt und aufrecht^ erhält. Denn wir fragen, welcher wesentliche Unterschied zwischen einem Hausirex und einem Mustexxeiter aufzufinden sei. und was am Ende auf bundesrechtlicheni Standpunkt darauf ankomme, ob einer die Waaren, die^ er im Jnnern eines Kantons an Mann bringen will, gleich von vorn.herein mit sich führe, oder ob er zuvor Muster vorzeige, Bestellungen.

aufnehme und sodann vielleicht nach einigen Tagen die abgesehen Artikel.

sich nachführen lasse. Sind die Einen zum Gewerbsbetrieb verfassungsmäßig berechtigt und nach Artikel 29 von allen Abgaben und Gebühren^ eximirt, so muß dies von den Andern in gleichem Maße ebenfalls gelten, und umgekehrt. Ganz das Gleiche gilt noch von einer Menge ähnlicher.

Hanthierungen, von Wirthschaften, Marktverkehr .ie. .e. Wir dagegen.

kommen nicht in diesen Widerspruch, sondern sagen einfach: Weder die^ .Hausirer , noch die sogenannten Musterreiter od^r Handelsreifenden können..

sich auf Art. 29 der Bundesverfassung berufen, und die Leztern haben sich in keiner Weise zu beschweren, wenn ihnen gestattet wird, gegen Ersaz.

pon Patenten und Entrichtung von Patenttaxen. welche für Fremde und Einheimische gleich gestellt sind, ihren Gewerbsbetrieb im Jnnern eine^ Kantons auszuüben.

So viel in Kürze als Vorbemerkung und^ zur Untexstüzung des nach-.

folgenden

.^inderheitsantrags.^

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht einer bundesräthlichen Botschaft vom 4. Juli 1857.

eines Beschlusses der Bundesversammlung vom 1. August 1857 und eine^ .Berichtes des Bundesrathes vom 22. ^uni 1859, beschließt: Die Kantone find bundesrechtlich befugt, von Schweizerhandelsreisenden . welche im Jnnern des Kantons Bestellungen aufnehmen wollen^ Patente und Patenttaren zu erheben, jedoch nur nach Maßgabe und innert den Schranken der in der bundesräthlichen Botschaft vom 4. Juli

432 1857 aufgestellten Kriterien, wornach der Bundesrath die dießfälligen Gesezgebungen der Kautone zu prüfen und zu überwachen hat.

Bern, den 19. Juli 1859.

Die Minderheit der Kommission : frecher,. Berichterstatter.

Schnyder

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Aus den Verhandlungen de..... schweizerischen Bundesrathe.

(Vom 9. September 1859.)

Der Bundesrath ernannte den Herrn eidg. Obersten K u r z in Bern zum Jnspektor für den Truppenzufammenzng bei Aarberg.

Der Bundesrath wählte (am 5. September 1859) zum Einnehmer der Zollstätte im Bahnhof zu Genf : Hrn. François Monat a t , von Genf; zum Posthalter und Telegraphisten in Moudon (Waadt) : Hrn. August J o s s e v e l , von dort; (am 9. September 1859) zum Postkommis in Laufanne: Hrn. Ludwig Scha f r o th, von Röthen-

bach (Bern);

.zum Postkommis in Zürich:

Hrn. Heinrich W a l d e r , vou Oetweil

Kts. Zürich.

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Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Patenttaxen von schweiz. Handelsreisenden. (Vom 19. Juli 1859.)

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Jahr

1859

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2

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1859

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428-432

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10 002 868

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