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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Alfred Mannet, Kunstmalers in Bern.
(Vom 18. Oktober 1901.)
Tit.
Am 12. Oktober 1900 hat Marmet mit einem Adolf Ehrismann, damals Wirt in Bern, im sogenannten Sägekanal im Dalmazi gefischt, und zwar mittelst eines Flobertgewehres, das dem Ehrismann gehörte. Laut Polizeirapport war es ihnen gelungen, mit dieser Waffe ,,mehrere Stück Fische zu schießen.
Der Polizeirichter der Stadt Bern verurteilte sowohl Ehrismann als Marmet wegen Übertretung des Art. 5, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei zu einer Geldbuße von Fr. 50, dem Minimum der in Art. 33, Ziffer 2, daselbst angedrohten Strafe, nebst Kosten.
Marmet ersucht um Nachlaß dieser Strafe, indem er vorbringt : Er habe nicht gewußt, daß das von ihm und Ehrismann betriebene Fischen verboten sei. Zudem habe es sich um Fische gehandelt, die sich in einem wasserleeren Kanal befunden-hätten und so wie so zu Grunde gegangen wären. Endlich behauptet er, wegen Arbeitsmangel in sehr großer ökonomischer Bedrängnis und völlig außer stände zu sein, die Buße zu bezahlen.
Der Polizeidirektor der Stadt Bern bestätigt die Angaben Marmets über dessen ökonomische Lage und empfiehlt sein Ge-
416 such zur Entsprechung, während das Regierungsstatthalteramt Abweisung desselben beantragt, indem es annimmt, der Gesuchsteiler dürfte als junger, lediger Mann wohl im stände sein, die Buße durch ehrlichen Verdienst zu bezahlen, und indem es darauf hinweist, daß der ebenfalls unbemittelte Complice Bhrismann seinerseits werde Bezahlung leisten müssen.
Die Gesetzesübertretung, deren sich Marmet schuldig gemacht hat, stellt sich als eine verhältnismäßig leichte dar, sowohl mit Rücksicht auf die angewendete Waffe als auch im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg. Sie erscheint auch als geringfügiger im Vergleiche zu der Beteiligung des Adolf Ehrismann, welcher das Flobertgewehr zu dem verbotenen Schießen geliefert hat. Mit Rücksicht auf diese Momente und in Anbetracht der mißlichen ökonomischen Lage des Potenten dürfte es sich rechtfertigen, ihm ·die verhängte Buße zwar nicht gänzlich zu erlassen, dagegen dieselbe auf Fr. 20 zu reduzieren.
Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die dem Marmet auferlegte Geldbuße auf Fr. 20 zu ermäßigen, in der Meinung, daß dieselbe im Falle der Unerhältlichkeit umgewandelt werden solle in vier Tage Gefängnis.
B e r n , den 18. Oktober
1901.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Zenip.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Alfred Mannet, Kunstmalers in Bern. (Vom 18. Oktober 1901.)
In
Bundesblatt
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In
Foglio federale
Jahr
1901
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
43
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
23.10.1901
Date Data Seite
415-416
Page Pagina Ref. No
10 019 799
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