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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. IV.

Nr. 40.

2. Oktober 1901.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Gürbethalbahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom

27. September 1901.)

Tit.

Mit Eingabe vom 1. August abbin legte die Direktion der Gürbethalbahn den Betriebsvertrag zur Genehmigung vor, welchen diese Bahn mit der Thunerseebahn abgeschlossen hat. Nach diesem Vertrage übernimmt die Thunerseebahn vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Gürbethalbahn hinweg den Betrieb und den Unterhalt dieser Bahnlinie, insbesondere die Anstellung und Entlassung des Personals, den Erlaß der Réglemente und Instruktionen, die Erstellung und Einführung der Tarife, die Überwachung, und den Unterhalt der Bahn, die Besorgung des Stations- und Zugsdienstes, den Unterhalt des Rollmaterials und des Mobiliars, die Kontrolle, die Buch- und Kassaführung, die Versicherungen (Personal, Reisende, Güter u. s. w.), die Erledigung der Reklamationen, die Führung der aus dem Betrieb resultierenden Prozesse und die Vertretung der Gürbethalbahn bei allen Verhandlungen über Betriebsangelegenheiten. Dagegen behält sich die Gürbethalbahn die Entscheidung vor über die Jahresrechnungen, Genehmigung der Tarife, Neubauten und Anschaffung von Roll- und Oberbaumaterial, Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebe hervorgehen, Abschluß von KonkurrenzBundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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274 und Mitbenützungsverträgen und Festsetzung der fahrplanmäßigen Züge mit Ausschluß der Güter- und Extrazüge.

Der Betriebsvertrag dauert vorläufig bis zum 31. Dezember 1905 und bleibt, wenn er nicht wenigstens ein Jahr vorher von einer Partei gekündet wird, für eine weitere Dauer von 5 Jahren in Kraft. Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages unterliegen der Beurteilung durch ein Schiedsgericht. Bei Auflösung des Vertrages hat die Thunerseebahn der Gürbethalbahn ein Personal zur Verfügung zu stellen, wie solches zur Zeit der Kündigung des Vertrages auf ihrer Linie Verwendung fand, und die Gürbethalbahn ist verpflichtet, das Personal zu acceptieren und die auf diesen Zeitpunkt bei der Thunerseebahn in Kraft bestehende Gehaltsordnung anzuerkennen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mit Zuschrift vom 11. September, daß ihm der Vertrag zu keinen Aussetzungen Anlaß gebe.

Der nachstehende Entwurf eines Bundesbeschlusses entspricht der allgemein üblichen Form, mit der Ausnahme, daß außer dem allgemeinen Vorbehalt unter litt, a ein zweiter besonderer betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik aufgenommen wurde. Wir halten diesen Vorbehalt für erforderlich mit Rücksicht auf die im Art. 8 des Vertrages vorgesehene gemeinschaftliche Benützung des Rollmaterials.

Indem wir Ihnen die Annahme des Entwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. September 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

275 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Gürbethalbahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Gürbethalbahn, vom I.August 1901, nebst Beilage; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 27. September 1901, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Gürbethalbaha einerseits und der Thunerseebahn anderseits am 22./27. April 1901 abgeschlossenen Betriebs vertrage wird unter den nachstehenden Vorbehalten die Genehmigung erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Gürbethalbahn.

b. Bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die besonderen Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Gürbethalbahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 27. September 1901.)

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Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1901

Date Data Seite

273-275

Page Pagina Ref. No

10 019 773

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