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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Bremgarten nach Dietikon.

(Vom 25. Oktober 1901.)

Tit.

Die durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1899 erteilte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Bremgarten nach Dietikon (A. S. XV, 471) enthält im Art. 12 die Bestimmung: ,,Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens achtmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.a Diese Bestimmung wurde entsprechend dem Konzessionsgesuche aufgestellt, welches acht Züge in jeder Richtung vorgesehen hatte.

Mittelst Eingabe vom 30. August stellten Direktion und Verwaltungsrat der Bahngesellschaft das Gesuch um Herabsetzung der Zahl von acht Zügen auf sechs tägliche Züge in jeder Richtung und einen weiteren Zug an Sonn- und Festtagen und an Bremgarter Markttagen.

Zur Begründung des Gesuches wurde folgendes ausgeführt: Die Straßenbahn diene vorläufig bloß dem lokalen Verkehr von Bremgarten und Umgebung mit Zürich. Die Verkehrsverhältnisse mit Rücksicht auf Wohlen und den übrigen Teil des Kantons Aargau seien derart primitive, daß von dieser Landesgegend her bei den bestehenden Zugsverbindungen eine Frequenz

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nicht erwartet werden könne. Der erste Zug von Wohlen komme in Bremgarten erst IO38 (jetzt IO84) an und der letzte fahre schon 517 (jetzt 507) nach Wohlen ab, im ganzen beständen zwischen Bremgarten und Wohlen nur vier Züge in jeder Richtung. Solange auf dieser Strecke keine bessere Fahrordnung und keine direkte Verbindung eintrete, sei eine Alimentation der elektrischen Bahn von dieser Seite her nicht zu erwarten. Bleibe aber die Unternehmung auf den Lokalverkehr beschränkt, so seien sechs Züge in jeder Richtung genügend. Der Verkehr werde dadurch immerhin wesentlich verbessert, indem, statt wie bei den bestehenden drei Postkursen nur drei tägliche Fahrgelegenheiten vorhanden seien, in Zukunft sechs Züge und ein Spätzug an Sonn-, Fest- und-Markttagen den Verkehr vermitteln werden. Sodann komme für die hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln erstellte Bahn auch die Kostenfrage in Betracht., Die in dem provisorisch aufgestellten Fahrplan vorgesehenen Züge könnten während der Woche mit e i n e m ständigen Fahrpersonal innerhalb der durch die bundesgesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Zeit bedient werden. An den Sonn-, Fest- und Markttagen, sowie bei anderen außerordentlichen Anlässen und ebenso bei Ablösungen werde ein geschultes Hülfspersonal in Funktion treten; dagegen würde ein Fahrplan mit acht Zügen ein zweites ständiges Personal erfordern.

Das Gesuch wurde den beiden beteiligten Kantonsregierungen zur Vernehmlassung zugestellt. Sowohl der Regierungsrat von Zürich, als derjenige von Aargau erachten die Zahl von sechs Zügen vorläufig als ausreichend und empfehlen das Gesuch zur Genehmigung.

Auch wir haben gegen die nachgesuchte Konzessionsänderung keine Einwendungen zu erheben. Es ist zutreffend, daß die Bahnunternehmung in nächster Zeit nur dem Lokalverkehr zu dienen haben wird, und für diesen Lokalverkehr erscheinen sechs Züge in jeder Richtung, die bei Anlässen größeren Verkehres um einen weiteren Zug vermehrt werden, als vollkommen genügend.

Es wird später zu prüfen sein, ob man auf der Strecke Wohlen-Bremgarten -- etwa durch Einstellung von Motorwagen -- die Fahrgelegenheiten vermehren kann. Sobald auf dieser Linie mehr Züge verkehren, wird der Bundesrat, gestützt auf Art. 33, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes, nötigenfalls auch für BremgartenDietikon eine Vermehrung der Züge verlangen können. Die festzusetzende Zahl von sechs Zügen ist ja nicht eine unabänder-

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liehe, sondern eine Minimalzahl, die jederzeit erhöht werden kann.

Übrigens liegt es im eigenen Interesse der Bahnunternehmung, bei vorhandenem Bedürfnisse die Zahl der verkehrenden Züge und damit die Transporteinnahmen zu erhöhen.

Wir beehren uns somit, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen, und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Oktober 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Bremgarten nach Dietikon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Direktion und des Verwaltungsrates der ·elektrischen Straßenbahn Bremgarten-Dietikon, vom 30. August 1901 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1901, beschließt: 1. Artikel 12, Absatz l, der durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1899 (E. A. S. XV, 471 ff.) erteilten Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Bremgarten nach Dietikon erhält folgende Fassung: ,,Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens sechsmal, an Sonn- und Festtagen, sowie an Bremgarter Markttagen mindestens siebenmal, nach beiden Richtungen, von einem Endpunkte der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen erfolgen."

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Bremgarten nach Dietikon. (Vom 25.

Oktober 1901.)

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30.10.1901

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