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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Kündigung der am 14. Februar 1880 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Vereinbarung über die Rückleitung der aus einer Besserungsanstalt entwichenen Minderjährigen.

(Vom 11. Mai 1901.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen unter Bezug auf unser Kreisschreiben vom 24. Februar 1880 (Bundesbl. 1880 I, 408) die Mitteilung zu machen, daß die französische Regierung die am 14. Februar 1880 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Rückleitung der aus einer Besserungsanstalt des einen Landes in das andere entwichenen Minderjährigen gekündet hat.

Laut einer uns zugegangenen Note der hiesigen französischen Botschaft ist ihre Regierung aus folgenden Gründen zu diesem Schritte veranlaßt worden : Die französischen Behörden hatten verfügt, daß ein Minderjähriger, der durch Beschluß eines Schwurgerichtshofes bis zu seiner Volljährigkeit in eine Besserungsanstalt hätte versetzt werden sollen und sich nach Frankreich geflüchtet hatte, seinen heimatlichen Behörden auf deren Begehren wieder zuzuführen sei.

Diese Thatsache veranlaßte neulich im französischen Abgeordnetenhause eine Diskussion. In der Sitzung vom 8. November sprach sich die Mehrheit ausdrücklich dagegen aus, daß derartige Fälle in der bisher zwischen Frankreich und mehreren ändern Staaten vereinbarten Weise zu erledigen seien.

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Auf Grund dieses Entscheides legte der französische Justizminister dem Senate einen Gesetzesentwurf vor, der insbesondere die Bestimmung enthält, daß die Rückleitung von Minderjährigen, die ihres Alters wegen nicht verurteilt oder auch freigesprochen worden sind, und die sich ihrer Aufsichtsbehörde durch die Flucht entzogen haben, nur auf den Spruch eines Civilgerichtes hin, das sich bei seinem Entscheid an die Bestimmungen betreffend die väterliche Gewalt zu halten hat, erfolgen kann.

Unter diesen Umständen glaubt die französische Regierung^ die im Jahr 1880 zwischen dem schweizerischen Bundespräsidenten und Herrn Challemei-Lacour abgeschlossene Vereinbarung nicht mehr aufrecht erhalten und .um so eher davon zurücktreten zu können, als Charakter und Form derselben die jederzeitige Kündigung ermöglichen.

Die Vereinbarung vom 14. Februar 1880 ist somit als dahingefallen zu betrachten.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. Mai 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bu n d e sp r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Kündigung der am 14. Februar 1880 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Vereinbarung über die Rückleitung der aus einer Besserungsanstalt entwichenen Minderjähri...

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Jahr

1901

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3

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20

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15.05.1901

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375-376

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