Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 25. September 1994 # S T #

vom 3I.Mai 1994

Getreue, liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 25. September 1994, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - den Bundesbeschluss vom 18. März 1994 über die Aufhebung der Verbilligung von inländischem Brotgetreide aus Zolleinnahmen (BB1 1994 II 219) und - die Änderung vom 18. Juni 1993 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (BB1 1993 II 895).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind 21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.ÌÌ); 22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR /ö/.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 (BB1 7997 IV 532).

3 Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass 31 die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern); 33 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 34 die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 35 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird: 36 die Stimmzettel bis nach der Erwanrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

1994-326

1419

Volksabstimmung

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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/322 37 06/07/08), Fernschreiber (Telex-Nr. 91 11 91), nötigenfalls über das Telefon (031/3223749 oder 322-37 43 für die Ergebnisse und 031/322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr), Die Meldung über Telefax oder Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Ubermittlungsfehler ausschliesst.

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Die zwei Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 18. März 1994 über die Aufhebung der Verbilligung von inländischem Brotgetreide aus Zolleinnahmen annehmen?

2. Wollen Sie die Änderung vom 18. Juni 1993 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Verbot der Rassendiskriminierung) annehmen?

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

31. Mai 1994

1420

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 25.

September 1994 vom 31.Mai 1994

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21.06.1994

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