Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe # S T #
vom 2. Dezember 1994
Der Schweizerische Bundesrai, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzcs vom 28. September 1956 " über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:
Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 1. Dezember 1993 für das Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt 2) .
Art. 2 1 Die AVE wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes. Ausgenommen sind: Betriebe des Metallgewerbes und der Maschinen- und Metallindustrie (insbesondere Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe oder der Maschinen- und Metallindustrie unterstehen, sowie Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschlicsslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt).
Ausgenommen sind weiter: a. Familienangehörige der Arbeitgeber; b. höhere Vorgesetzte; c. kaufmännische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinncn; d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen; e. Meister und Chefmonteure, soweit ihnen tatsächlich Personal unterstellt ist; f. Lehrlinge im Sinne des BG über die Berufsbildung; g. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten; h. Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40 Prozent Arbeitszeit beträgt.
" SR 221.215.311
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zu 1994-841
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbcitsvertrages. BRB
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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Abs. l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihren Arbeitnehmern und Arbeitnchmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Abs. l Arbeiten ausführen und die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr 5 Tage überschreitet: Artikel 10, 13, 30, 35, 40, 41, 42, 43, 49, 50 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz), 51, 52, 73 und 74.
Art. 3 Über den Vollzugskostenbeitrag (Art. 14 und 23 GAV) und insbesondere die Aufwendungen für die Weiterbildung sind dem BIGA alljährlich eine detaillierte Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiodc zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen.
Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BIGA aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Das BIGA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen, sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1996.
2. Dezember 1994
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
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27.12.1994
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