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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1901 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüfungen statt : I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 15. und 16. April.

B. Am 14. und 15. Oktober.

II. An der U n i v e r s i t ä t B e r n (veterinär-wissenschaftliche Fakultät): A. Am 19. und 20. April.

B. Am 18. und 19. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis 1. Oktober an die Direktion der Tierarzneischule Zürich, resp. an den Dekan der Veterinär-wissenschaftlichen Fakultät Bern zu richten.

Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 3. Januar 1901.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

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Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.

Im Laufe des Jahres 1901 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden : I. Für die d e u t s c h e Schweiz: A. Frühjahrsession: am 18.--21. März.

B. Herbstsession: am 16.---19. September.

H. F ü r d i e f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession: am 18.--21. März.

B. Herbstsession: am 16.--19. September.

Für diese Prüfungen treten das Maturitätsprograrrmi vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 in Kraft.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den S.Januar 1901.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommiss Geiser.

Gehülfenstellen II. Klasse der Zollverwaltung.

Die im Laufe dieses Jahres in Erledigung kommenden und allfällig neu zu kreierenden Gehülfenstellen H. Klasse bei der eid-

52 genössischen Zollverwaltung werden hiermit zur freien Beworbung ausgesehrieben.

Verlangt wird tüchtige allgemeine Bildung, geläufige schöne Handschrift, Gewandtheit im Rechnen, Kenntnis mindestens zweier schweizerischen Landessprachen, körperliche Tauglichkeit und guter Leumund. Den Vorzug erhalten solche Bewerber, welche höhere Mittelschulen (Gymnasien, Industrieschulen etc.)

besucht haben, oder deren bisherige ßethätiguug auf merkantilen Gebieten sie für den Zolldienst als besonders geeignet erscheinen, läßt.

Es können nur solche Bewerber berücksichtigt werden, welche das handlungsfähige Alter erreicht, jedoch das 30. Altersjahr noch nicht überschritten und, wenn militärpflichtig, wenigstens die Rekrutenschule absolviert haben.

Jeder Bewerber hat seine Anmeldung in wenigstens zwei Landessprachen abgefaßt einzureichen und auf Verlangen eine Prüfung zu bestehen, um sich über den geforderten Bildungsgrad auszuweisen.

Die Anstellung erfolgt vorerst probeweise auf 6 Monate mit Fr. 140 monatlicher Besoldung. Nach Absolvierung der Probezeit kann definitive Wahl durch den Bundesrat erfolgen, vorausgesetzt, daß Leistungen und Verhalten in jeder Hinsicht befriedigt haben, und daß nicht sonstige Gründe der Wahl entgegenstehen.

Die Zollverwaltung behält sich jedoch ausdrücklich vor, probeweise angestellte Bewerber während oder nach Ablauf der Probe. zeit zu entlassen, wenn aus irgend einem Grunde die Eignung für den Zolldienst als nicht unbedingt vorhanden erachtet wird.

Der Anfangsgehalt bei definitiver Anstellung als Zollgehülfe II. Klasse beträgt nach dem neuen Besoldungsgesetz Fr. 2000, mit gesetzlichem Maximum von Fr. 3500.

Anmeldungen von Schweizerbürgern in Begleit der nötigen Fähigkeitsausweise, eines Leumunds- und eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses, sowie des Militärdienstbüchleins werden ohne bestimmten Anmeldungstermin jederzeit von der unterzeichneten Stelle entgegengenommen.

B e r n , den S.Januar 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abounementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 6 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundeslates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzeseutwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben ; die Berichte der nationalrätlicheu und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betrefi'end die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnztige, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, ßundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Buhdesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonemente jederzeit anzunehmen. Die im Laute des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisberigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1901 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und ·der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Anfällige
Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bumlesblattnummer oder des betreuenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember

1900.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kindereiner in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetzegemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs, wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich diein der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändernLändern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben., zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationenin Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum,, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben., vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

^ Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VU.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1901

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1

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03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1901

Date Data Seite

50-55

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10 019 478

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