# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Ennenda GL, Erschliessungsanlagen Sanierung Obere Ennetbergstrasse, Projekt-Nr. 421.1-GL-0/2

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

8. Februar 1994

386

Eidgenössische Forstdirektion

Eidgenössische Prüfung für Ingenieur-Geometer 1994 Die nach der Verordnung vom 12. Dezember 1983 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometer (SR 271.432.261) organisierten theoretischen Ergänzungsprüfungen finden im Frühjahr beziehungsweise im Herbst 1994 statt.

Die Anmeldungen sind bis spätestens 28. Februar oder 31. August 1994 an die Eidgenössische Vermessungsdirektion, 3003 Bern, zu richten.

Der Anmeldung sind gemäss Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung folgende Unterlagen beizulegen: a. die Ausweise der bestandenen Vor- oder Schlussdiplomprüfungen der ETH oder b. das Schlussdiplom der HTL oder c. der Ausweis des ausländischen Hochschulabschlusses.

Ort und Zeitpunkt der theoretischen Ergänzungsprüfungen werden später bekanntgegeben.

15. Dezember 1993

Eidgenössische Prüfungskommission Der Präsident: Kägi

387

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 8. Dezember 1993 aufgrund des am 10. Februar 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 12 000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 900 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VSrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 12 900 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

8. Februar 1994

388

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - AGB Solothurn AG, 4500 Solothurn Eisenbiegerei in Lüsslingen bis 10 M 28. März 1994 bis auf weiteres (Erneuerung) -

ETA SA Fabriques d'Ebauches, 2540 Grenchen Swatch Décalque, Werk 05, Dorfstrasse 2 in Bettlach bis 20 M, bis 20 F 24. Januar 1994 bis 25. Januar 1997 (Aenderung)

-

Greiter AG, 9450 Altstätten Konfektion von kosmetischen Produkten bis 15 F 25. April 1994 bis 26. April 1997 (Erneuerung)

- Graf-Lehmann AG, 3001 Bern Druckerei bis 4 M 14. März 1994 bis 15. März 1997 (Erneuerung) - Emil Roth & Co. AG, 3401 Burgdorf Herstellung von Brettschichtholz-Konstruktionen bis 10 M, 2 F 28. März 1994 bis 29. März 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Apparatebau Raron AG, 3942 Raron Abteilung Scintilla 3 M 14. Februar 1994 bis 15. Februar 1997 (Erneuerung) -

Bachofen + Meier AG, 8180 Bülach Fräserei und Dreherei bis 42 M 4. April 1994 bis 5. April 1997 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Greiter AG, 9450 Altstätten Fabrikation 10 M, bis 40 F 25. April 1994 bis 26. April 1997 (Erneuerung)

-

Bellaplast AG, 9450 Altstätten Fabrikation von Kunststoffpackungen, Druckerei bis 50 M, bis 30 F, bis 10 J 31. Januar 1994 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Feller AG, 8810 Morgen 1 Stanzerei 4 M, 4 F 14. März 1994 bis auf weiteres

(Erneuerung) 389

-

Formodruck AG, 8048 Zürich Druckerei 7 M, 4 F 25. April 1994 bis 26. April 1997 (Erneuerung)

-

Drawag AG, 8105 Regensdorf Schlosserei 18 M 28. März 1994 bis 29. März 1997 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Wander AG, 3001 Bern verschiedene Betriebsteile in Neuenegg bis 20 M 6. März 1994 bis 11. März 1995

(M - Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

8. Februar 1994

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

390

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde Saanen BE, Weganlage Grund, 3. Etappe, Projekt-Nr. BE3 549-3 Gemeinde Engelberg OW, Gebäuderationalisierung Unteres Bord, Projekt-Nr. OW1117 Gemeinde Kerns OW, Gebäuderaüonalisierung Feld, Projekt-Nr. OW1134 Gemeinde Sächseln OW, Gebäuderationalisiening Gibel, Projekt-Nr. OW1155 Gemeinde Diepoldsau SG, Wiederherstellung Durchlass Balgacherstrasse Maientrattgraben Projekt-Nr. SG4894 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

8. Februar 1994

Eidgenössisches Meliorationsamt

391

Jahresbewilligung 1994 für Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs vom 25. Januar 1994

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf Artikel 95 Absätze l und 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 " über die Luftfahrt, und auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 19842', unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vemehmlassungsverfahrens beim Flughafen Zürich und dem betroffenen Schutzverband, verfugt: Gesuch vom 16. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Air Material AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 28. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Airtaxi Wings AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 30. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen ALAG Alpine Lufttransport AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebshewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen

" SR 748.01

2

> AS 1984 1346

392

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für Anfinge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 20. Juli 1993 Dem Luftverkehrsuntemehmen Businessair AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Rügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 19, Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen CAT Aviation AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 20. Juli 1993 Dem Luftverkehrsuntemehmen EFOS Flight-Charter AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Aus Gründen der Lärmbekämpfung sind die Flugzeuge vom Muster C 340A III, HB-LKU und C 4U2B, HB-LHW, von der Zuteilung eines Kontingentes ausgeschlossen.

393

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Gesuch vom 19. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Executive Air Transport Ltd, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für Anflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Aus Gründen der Lärmbekämpfung ist das Flugzeug vom Muster PA 31, HB-LGW, von der Zuteilung eines Kontingentes ausgeschlossen.

Gesuch vom 19. Juli 1993 Dem Luftverkchrsunternehmen Grüezi Air Service Ltd, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland, Gesuch vom 23. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Horizon Air-Taxi Ltd, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 19. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Jet Aviation Business Jets AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbcwilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Sechs Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

394

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Gesuch vom 19. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternchmen Jeiag AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 20. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Rabbit-Air AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22,01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 29. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Servair Privale Charter AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 2. August 1993 Dem Luftverkehrsuntemehmen Sirius Lufttransport AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

395

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Gesuch vom 30. Juli 1993 Dem Luftverkehrsunternehmen Zimex Aviation Ltd, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1994 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

1. Die Luftverkehrsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass die Kontingente nicht überschritten und nur für Verspätungen aus ATC- oder technischen Gründen eingesetzt werden. Jede Verletzung der Auflagen wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 2I.Dezember 1948 mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

2. Über jede durchgeführte Reservebewegung ist dem BAZL unverzüglich ein Bericht über die Gründe der Verspätung einzureichen.

3. Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden. Wird diese Verfügung durch persönliche Zustellung eröffnet, so beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die persönliche Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen; sie hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; ein allfälliger Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

25. Januar 1994

396

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1994

Date Data Seite

386-396

Page Pagina Ref. No

10 052 911

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.