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Botschaft zum Protokoll der Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 26. Januar 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Protokoll vom 6. Februar 1992 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung, 26. Januar 1994

1994-43

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

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Übersicht Das Europäische Übereinkommen vom 10. Man 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen umschreibt die Grundsätze für die Fütterung, die Pflege und die Unterbringung der Tiere, die für den Bedarf des Menschen gezüchtet und gehalten werden. Überdies enthält es die Verfahrensvorschriften für die Erarbeitung der detaillierten Empfehlungen durch den Ständigen Ausschuss.

Das Übereinkommen trat am 10. September 1978 in Kraft und ist von der Schweiz am 24. September 1980 ratifiziert worden.

Mit der Änderung wird der Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Zucht von Tieren ausgedehnt sowie auf bestimmte Aspekte bei der Haltung von Tieren erweitert. Erfasst werden neu auch Tiere, die unter Anwendung gentechnologischer Methoden gezüchtet werden. Natürliche und künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen, und die Verabreichung von Substanzen im Futter, die das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere beeinträchtigen können, werden verboten. Weiter werden die Anforderungen beim Töten von Tieren auf dem Betrieb geregelt. Damit werden Lücken in den bisherigen Regelungen des Übereinkommens geschlossen.

Die neuen Bestimmungen gehen etwas weiter als die geltende schweizerische Tierschutzgesetzgebung. Es ist vorgesehen, das schweizerische Recht im Rahmen der geplanten Revision der Tierschutzverordnung anzupassen.

Die erweiterten Möglichkeiten, die das geänderte Übereinkommen schafft, bilden im gesamteuropäischen Rahmen einen beträchtlichen Fortschritt für den Tierschutz.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (SR 0.454) ist seinerzeit geschaffen worden, weil die Einstellung des Menschen zum Nutztier immer mehr von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt wurde und es angezeigt erschien, den Nutztieren einen vermehrten Schutz zu gewähren. Dieser Prozess ist in der Zwischenzeit weiter fortgeschritten.

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Entstehung

Das Übereinkommen sieht einen Ständigen Ausschuss vor, in dem auch die Schweiz vertreten ist (Art. 8). Der Ständige Ausschuss arbeitet zu Händen der Vertragsparteien seit 1979 detaillierte Empfehlungen zur Anwendung der allgemein gehaltenen Bestimmungen des Übereinkommens aus (Art. 9). Erschienen sind bisher Empfehlungen zur Haltung von Legehennen (1986), Schweinen (1986), Rindvieh (1988), Pelztieren (1990), Schafen (1992), Ziegen (1992) und Kälbern (1993, als Anhang zu den Empfehlungen zur Haltung von Rindvieh). In Bearbeitung sind Empfehlungen zur Geflügelhaltung (Mast, Zuchtgeflügel, weiteres Geflügel) und zur Fischhaltung.

In den letzten Jahren zeigte es sich, dass das Übereinkommen keine ausreichende Grundlage bietet, um neue, brennende Probleme, namentlich irn Zusammenhang mit neuen Haltungs- und Zuchtmethoden, insbesondere mit der Anwendung gcntechnologischer Methoden bei Nütztieren, näher zu regeln. In der Folge erarbeitete der Ständige Ausschuss den Text für eine Änderung des Übereinkommens, den er am 24. Mai 1991 genehmigte.

Am 15. November 1991 wurde diese Änderung vom Ministerkomitee genehmigt.

Das Protokoll zur Änderung wurde am 6. Februar 1992 für die Unterzeichnung und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten des Europarates aufgelegt. Die Schweiz hat es am 23. November 1993 unterzeichnet. Bisher ist das Protokoll von zwölf Ländern unterzeichnet worden (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz und Zypern). Sechs Länder (Dänemark, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden und Zypern) haben es ratifiziert. Das Protokoll tritt erst in Kraft, nachdem es alle Vertragsstaaten ratifiziert haben.

In der Europäischen Union (EU) sind Bestrebungen für eine gemeinsame Ratifizierung des Protokolls im Gang. Die Kommission der EU hat dem Rat im Juli 1993 beantragt, die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Protokoll zu genehmigen.

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Die Haltung der Schweiz zum Übereinkommen

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) und die Tierschutzvcrordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1 ), die am 1. Juli 1981 in Kraft getreten sind, enthalten keine spezifischen, die Zucht von Tieren betreffenden Vorschriften. Das Tierschutzgesetz enthält jedoch in Artikel 2 den Grundsatz, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen darf.

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In bezug auf die Anwendung gentechnologischer Methoden bei Tieren sind seit Inkrafttreten der Tierschutzgesetzgebung im Jahre 1981 zwei Volksinitiativen eingereicht worden. Der Gegenvorschlag der Bundesversammlung vom 21. Juni 1985 zur Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» (BB1 1985 II 1349, 7959 III 989, 1991 II 1475) ist am 17. Mai 1992 angenommen worden, nachdem die Initiative selber zurückgezogen worden war. Absatz 3 des neu geschaffenen Verfassungsartikels 24novics legt fest, dass der Bund auch Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren erlässt. Eine Arbeitsgruppe des Bundes bereitet unter Beizug externer Experten Vorschläge für die gesetzliche Ausgestaltung des Verfassungsartikels für den ausserhumanen Bereich vor.

Die am 26. Oktober 1993 eingereichte Volksinitiative «zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation (Gen-Schutz-Initiative)» (BB1 7992 II 1651) strebt eine restriktive Reglementierung der Gentechnologie an. Danach sollen u. a. die Herstellung, der Erwerb, die Weitergabe und Patentierung genetisch veränderter Tiere verboten werden.

Genetisch veränderte Tiere sind keine grundsätzlich neue Erscheinung, da auch mit den traditionellen Methoden im Bereich Nutztiere, Heimtiere und Versuchstiere solche Tiere gezüchtet worden sind (Bsp. Tanzmäuse, kurzschnauzige Hunde, Kropftauben). Dabei sind bereits tierschützerische Probleme aufgetreten. Durch die Gentechnologie sind allerdings die Möglichkeiten der genetischen Veränderung massiv erweitert worden.

In der Schweiz wird den Anliegen des Tierschutzes, namentlich auch im Zusammenhang mit der Gentechnologie, ein hoher Stellenwer. beigcmessen. Es ist daher zu begrüssen, dass die Ticrschutzvorschriften in bezug auf die Zucht von Nutztiercn in der Landwirtschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der Gentechnologie, europaweit ausgebaut, verbessert und harmonisiert werden.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Bestimmungen werden erst mit den Empfehlungen geschaffen, die vom Ständigen Ausschuss noch zu erarbeiten sein werden. Der Vollzug des Übereinkommens und der gestützt darauf erlassenen Empfehlungen erfolgt in der Schweiz im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung.

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Inhalt des Protokolls

Das Protokoll vom 6. Februar 1992 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (SR 0.454) ist nicht lediglich ein Zusatz zum Übereinkommen, sondern enthält dessen Änderung.

Artikel l ist eine neue Fassung von Artikel l des Übereinkommens über den Geltungsbereich. Der Geltungsbereich wird auf die natürliche und künstliche Zucht von Tieren ausgedehnt. Dabei werden neu auch die Tiere erfasst, die unter Anwendung bio- und speziell gentechnologischer Methoden verändert und gezüchtet werden. Die Intensivhaltungssysteme werden neu umschrieben.

Artikel 2 fügt einen neuen Artikel 3 ins Übereinkommen ein. Der neue Artikel befasst sich mit dem Verbot, der natürlichen und künstlichen Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen.

Diese Bestimmung erwies sich als notwendig, weil es gestützt auf das bisherige Übereinkommen nicht möglich war, Empfehlungen zu züchterischen und gentech-

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nologischen Methoden auszuarbeiten. Der neue Artikel erlaubt es nun, tierquä'lerische Formen der Zucht bei landwirtschaftlichen Nutztiercn zu verbieten. Verhindert werden soll u. a. die Zucht von Tieren mit erblich bedingten, erheblichen Geburtsschwierigkeiten oder mit dauerhaften körperlichen Abnormitäten.

Die Bestimmung enthält jedoch kein Verbot biotechnologischer Methoden wie z. B. des Embryotransfers oder der Erzeugung transgener Tiere (Tiere mit einem fremden Gen) mittels gentechnologischer Techniken.

Nach Artikel 3 wird der bisherige Artikel 3 zu Artikel 3bk.

Artikel 4 ergänzt den bisherigen Artikel 6 des Übereinkommens über die Tierernährung mit einem Absatz 2. Danach dürfen an Tiere keine Substanzen abgegeben werden, die das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere beeinträchtigen können.

Verhindert werden soll z. B. die Anwendung leistungssteigernder Substanzen, die den Organismus schädigen.

Der Artikel beschränkt jedoch nicht die Anwendung von Substanzen zu therapeutischen und prophylaktischen Zwecken, zur Leistungssteigerung, solange die Gesundheit der Tiere nicht geschädigt wird, und zur Euthanasie von Tieren.

Artikel 5 ergänzt den bisherigen Artikel 7 des Übereinkommens betreffend die Überwachung von Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere mit einem Absatz 2 über die Anforderungen an das Töten von Tieren auf dem Betrieb.

Der Zusatz erwies sich als notwendig zum Schutz jener Nutztiere, die nicht im Schlachthof getötet werden. (Der Schutz der im Schlachthof getöteten Tiere wird durch das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachtticren gewährleistet, das die Schweiz am 3, Nov, 1993 ratifiziert hat.) Es handelt sich namentlich um Rentiere, Hirsche oder Pelztiere, die auf dem Betrieb selber getötet werden.

Der alte Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Die Artikel 6-10 regeln die Modalitäten der Unterzeichnung, der Genehmigung und der Ratifikation sowie des Inkrafttretens. Nach Artikel 9 besteht keine Möglichkeit, Vorbehalte anzumelden.

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Abschliessende Beurteilung

Die Änderung des Übereinkommens trägt der Entwicklung der Haltungs- und Zuchtmethoden, insbesondere der Gentechnologie, seit Erlass des Übereinkommens im Jahre 1976 Rechnung. Sie erlaubt dem Ständigen Ausschuss inskünftig, die diesbezüglichen Probleme durch Empfehlungen zu regeln. In Betracht fallen namentlich einschränkende Regelungen über die Zucht von Nutztiercn, über Zuchtprogramme und über gentechnologisch erzeugte Nutztiere. Ziel ist es, zu verhindern, dass sich die angestrebte Leistungssteigerung nachteilig auf den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden der Tiere auswirkt. Entsprechende Empfehlungen könnten auch der Anwendung von leistungssteigernden Substanzen bei Nutztieren gelten.

Die positiven Auswirkungen von Zuchtprogrammen sowie von gen- und anderen biotechnologischen Methoden werden durch die vorliegende Regelung, die der Verhinderung von Missbräuchen dient, nicht in Frage gestellt. Die erweiterten Möglichkeiten, die das geänderte Übereinkommen schafft, bilden im gesamteuropäischen Rahmen einen beträchtlichen Fortschritt. Sie schliessen auch Lücken im Übereinkommen von 1976.

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Die neuen Bestimmungen gehen etwas weiter als die geltende schweizerische Tierschutzgesetzgebung. Vorbehalte zu einzelnen Artikeln können keine angebracht werden (Art. 9): Im Rahmen der laufenden Revision der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) bietet sich Gelegenheit, dem geänderten Übereinkommen nachzukommen und einzelne Verordnungsbestimmungen anzupassen. Es sind insbesondere Bestimmungen über Zuchtmethodcn vorzusehen. Dieser Problemkreis bedarf ohnehin einer Regelung in der Tierschutzgesetzgebung.

Das Übereinkommen wird indessen keine unmittelbar einschränkenden Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben. Die vom Ständigen Ausschuss, in dem auch die Schweiz vertreten ist, ausgearbeiteten Empfehlungen müssen einstimmig verabschiedet werden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass nicht radikal einschneidende, sondern begründete, ausgewogene und realistische Empfehlungen zustande kommen werden.

Gesamteuropäisch gesehen trägt das Übereinkommen zu einer Verbesserung und einer gewissen Harmonisierung des Tierschutzes bei. Die Genehmigung des Protokolls ist denn auch ein Zeichen dafür, dass die Schweiz dem Anliegen des Tierschutzes in allen Bereichen hohe Bedeutung beimisst.

Das Protokoll tritt in Kraft, wenn alle Vertragsstaaten des Übereinkommens das Protokoll ratifiziert haben.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die Europäische Union (EU) und ihre sämtlichen Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen genehmigt. In der EU sind die Arbeiten im Hinblick auf die Genehmigung des Protokolls aufgenommen worden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die EU das Protokoll in absehbarer Zeit genehmigen wird. Zwei der Mitgliedstaaten (Dänemark, Portugal) haben es bereits ratifiziert.

Mit einer Genehmigung des Protokolls würden für die Schweiz bei einer Annäherung an die EU oder bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Verhandlungen betreffend EWR keine Schwierigkeiten entstehen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Für den Bund bringt der Vollzug des geänderten Übereinkommens keine neuen finanziellen und personellen Lasten.

Die Kantone werden voraussichtlich nicht zusätzlich belastet. Sie üben bereits heute den Vollzug im Bereich Tierschutz aus.

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Legislaturplanung

Die Vorlage wurde im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BB1 7992 III 1).

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Protokoll wird nach seinem Inkrafttreten zum Bestandteil des Übereinkommens. Das Übereinkommen ist jederzeit kündbar, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rcchtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss zum Protokoll der Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1994 », beschliesst:

Art. l 1 Das Protokoll vom 6. Februar 1992 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

» BB1 1994 11 377

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Europäisches Übereinkommen

Übersetzung»

zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Geschehen in Strassburg am 6. Februar 1992

Protokoll zur Änderung Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Änderungsprotokoll unterzeichnen im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen vom 10, März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich auf bestimmte Aspekte der Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten im landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und gleichzeitig einige Bestimmungen des Übereinkommens an die Weiterentwicklung in der Tierhaltung anzupassen sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Artikel l des Übereinkommens wird wie folgt geändert: «Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Zucht, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in Intensivhaltungssystemen. im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschliesslich der Tiere, die das Ergebnis genetischer Veränderungen oder neuartiger genetischer Kombinationen sind.

sind Tierhaltungsmethoden, bei denen Tiere in solcher Zahl, auf solch engem Raurn, und unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen.» Artikel 2 In das Übereinkommen wird ein neuer Artikel 3 eingefügt, der wie folgt lautet: «Natürliche oder künstliche Zucht oder Zuchtmethoden, bei denen einem der beteiligten Tiere Leiden oder Schäden zugefügt werden oder zugefügt werden können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden; ein Tier darf in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nur gehalten werden, wenn auf der Grundlage seines Phänotyps oder seines Genotyps eine begründete Aussicht besteht, " Gemeinsame schweizerisch-deutsche Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

dass das Tier ohne schädliche Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden gehalten werden kann.» Artikel 3 Artikel 3 des Übereinkommens wird Artikel 3bis.

Artikel 4 Artikel 6 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: «Ein Tier darf nicht so ernährt werden, dass ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.

Einem Tier darf kein anderer Stoff - ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe - verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, dass die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet.» Artikel 5 Artikel 7 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: «1. Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, d. h. bei Tieren in Intensivhaltungen mindestens einmal täglich.

2. Wird ein Tier in einem landwirtschaftlichen Betrieb getötet, so muss dies sachkundig und auf jeden Fall so geschehen, dass bei diesem oder anderen Tieren keine vcrmeidbaren Leiden oder Ängste auftreten, 3. Die technischen Einrichtungen von Intensivhaltungssystemen sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Massnahmen zu treffen.» Artikel 6 1. Dieses Änderungsprotokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen oder seine Ratifikations-, 386

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Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits Vertragspartei des Übereinkommens ist oder dies gleichzeitig wird.

3. Jeder Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann auch diesem Änderungsprotokoll beitreten.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genchmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt, Artikel 7 Dieses Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 6 Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls geworden sind.

Artikel 8 Vom Tag seines Inkrafttretens an ist dieses Änderungsprotokoll Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 9 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 10 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetretcn ist, und der Europäischen Gemeinschaft a) jede Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsprotokolls nach Artikel 7; d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Änderungsprotokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 6. Februar 1992 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaatcn des Europarats, den Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschrißen 6662

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Protokoll der Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 26. Januar 1994

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1994

Année Anno Band

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Cahier Numero Geschäftsnummer

94.011

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1994

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377-387

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