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Bekanntmachungen von

Departementenundi andernVerwaltungsstellenn des Bundes, Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende September Oktober

1901.

3011 420

1900.

2737 463

Januar bis Ende Oktober .

3431

3200

Zu- oder Abnahme.

+ 274 -- 43 +

231

B e r n , den 12. November 1901.

(B.-BI. 1901,

IV, 381.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mittelst Eingabe vom 16. September 1901 stellt der Verwaltungsrat der A.-G. Sonnenbergbahn in Luzern das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung der im Bau begriffenen Drahtseilbahn von Kriens nach dem Sonnenberg mit einer horizontalen Länge von 818 m., samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 160,000 behufs Sicherstellung eines zur Vollendung und Ausrüstung der genannten Drahtseilbahn zu verwendenden Anleihens in gleicher Höhe.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig bis zum 16. November 1901 Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den S.November

1901.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altcrsjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1901

Date Data Seite

869-870

Page Pagina Ref. No

10 019 826

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