Ablauf der Referendumsfrist: 27. Mär- 1995

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs # S T #

Änderung vom 16. Dezember 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 ", beschliesst:

I Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2) wird wie folgt geändert: Titel Beifügen der Abkürzung «SchKG» Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, Randtitel Sämtliche Artikel werden mit Randtiteln versehen Art. Ì Randtitel A. Belreibungs. und Konkurs kreise

Art. 2 ' In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betrcibunesbeamten geleitet wird.

Konkursämter i. Organisation 2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3 Jeder Betreibungs- und Konkursbcamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

B. Betrei bungs- und

» BEI 1991 III 1 > SR 281.1

2

1994-867

995

Schuldbetreibung und Konkurs

4

Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5 Die Kantone bestimmen im übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter, Art, 3

2. Besoldung

C. Rechtshilfe

Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.

An. 4 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.

2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die Öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am On zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.

Art. 5

D. Haftung l. Grundsatz

1

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.

3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.

4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung, Art. 6

2. Vcrjahtung

996

' Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.

2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung .vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.

Schuldbetreibung und Konkurs

3, Zuständigkeit des Bundesgerichts

E. Protokolle und Register I . Führung.

Beweiskraft und Berichtigung

2. Einsichlsrecht

Art. 7 Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

Art. 8 1 Die Betreibungs- und die Konkursämtcr führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.

2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

Art. 8a 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

- Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist; b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.

4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

An. 9 Randülel F. Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen

An, 10 C- Ausstandspflichl

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:

997

Schuldbetreibung und Konkurs

1.

2.

in eigener Sache; in Sachen ihrer Ehegatten, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.

2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

H. Verbotene Rechtsgeschäfte

An. U Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.

Art. 12 Randtitel

I. Zahlungen an das Betreibungs&jnt

K, Aufsichtsbehörden l. Kantonale a. Bezeichnung

Art. 13 Randtitel und Abs. l 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

An. 14 Randtitel und Abs. 2, Einleitungssatz, Ziff. J und 2 b. Gcschäftsprijfung und Disziplinärmassnahtnen

2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinartnassnahmen getroffen werden:

1.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

2.

Geldbusse bis zu 1000 Franken;

Art. 15 Randtitel 2. Bundesgericht

Art. 16 Randtitel L. Gebühren

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Schuldbetreibung und Konkurs

M. Beschwerde l , An die Aufsichtsbehörde

An. ! 7 Randtitel, Abs. l und 4 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.

An, 18 2. An die obere Auf.

sichisbehörde

1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsvcrweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

Art, 19 3, Ans Bundesgerichl

1 Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundcsrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes sowie wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden, 2

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 20 4, Bcschwerdefrislen bei Wechselbetrcibung

5. Verfahren

Betrifft nur den italienischen Text.

Art, 20a 1 Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten überdies folgende Bestimmungen: l. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

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Sehuldbetreibung und Konkurs

2.

Die Aufsichtsbehorde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, 3. Die Aufsichtsbehorde wiirdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht iiber die Antrage der Parteien hinausgehen. Bei miindlicher Verhandlung sind Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c dcs Bundesrechtspflegegesetzesl> entsprechend anwcndbar.

4. Der Beschwerdeentscheid wird bcgriindet, mil einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfalligen weiteren Beteiligten schriftlich eroffnet.

3 Im iibrigen regeln die Kantone das Verfahren.

Art. 21 Randlitel 6. Beschwerdeentscheid

N. Nichtige Verfügungen

0. Kantonale Ausfuhnjngsbestimmungcn 1. Richterliche Behorden

2, Depositen;i us tal ten

.V ProzessbeSlimmungen

" SR 173J10

1000

An. 22 1 Verstossen Verfiigungen gegen Vorschriften, die im offcntlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen eriassen worden sind, so sind sie nichtig, Unabha'ngig davon, ob Beschwerde gefiihrt worden ist, stellen die Aufsichtsbehorden von Amtes wegen die Nichtigkeit ciner Verfiigung fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfiigung durch Erlass einer neuen Verfiigung ersetzen. Ist bci der Aufsichtsbehorde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 ha'ngig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.

Art 23 Die Kantone bezeichnen die richterlichcn BehSrdcn, welche fur die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zusta'ndig sind.

Art 24 Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 25 Randritel, Einleitung und Ziff. 2 Die Kantone eriassen: 2. die, Restimmungen Qber das summarische Prozessvcrfahren fiir:

Schuldbelreibung und Konkurs

a.

b.

c.

d.

Entschcidc, die vom Rechtsoffnungs-, vom Konkurs-, vom Arrest- und vom Nachlassrichter getroffen werden; die Bcwilligung des nachtraglichen Rechtsvorschlagcs (Art. 77 Abs. 3) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181); die Aufhebung Oder Einstellung der Betreibung (Art. 85); den Entscheid uber das Vorliegen ncuen VcrmOgcns (Art. 265a Abs. 1-3).

An. 26 4. Offcntlichrechlliche To!gen der fnichtlosen Pfilndung und des Konkurses

5. Gewcrbsmiissige Vertretung

1

Die Kantone konnen, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfandung und die Konkurserb'ffnung bffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfahigkeit zur Bekleidung offcntlicher Amtcr, zur Ausiibung bewilligungspflichtiger Berufe und Ta'tigkeiten) kniipfen.

Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.

2 Die Rcchtsfolgen sind aufauheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn samtliche Verlustscheinglaubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjahrt sind.

3 Kommt als einzigcr Gla'ubiger der Ehegatte des Schuldners zu Verlust, so diirfen keine offentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfandung oder des Konkurses ausgesprochen werden.

An. 27 1 Die Kantone konnen die gcwcrbsmassige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie konnen insbesondere: 1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tatigkeit ausuben wollen, ihre berufliche Fahigkcit und ihre Ehrenhaftigkcit nachwciscn miissen; 2. eine Sicherhcitsleistung verlangen; 3. die Entschadigungen fiir die gewerbsmassige Vertretung festlegcn.

2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmassigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine beruf- · lichc Fahigkcit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise gepriift worden sind.

3 Niemand kann verpllichtet werden, einen gewerbsmassigen Vertreter zu bcstellcn. Die Kosten der Vertretung diirfen nicht dem Schuldner uberbunden werden.

1001

Scliuldbetreibung und Konkurs

P. Bekanntma chung der kan tonalen Orgnnisaiion

Q. Genehmigung kanionyIcr Ausfiihfungsvorschriftcn

R. Besondere Vollstrcckungsvcrfiihrcn

Art. 28 Randi'nel und Abs. 1 1 Die Kantone geben dem Bundesgericht die Betreibungs- und Konkurskrcise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursa'mter sowie die BehOrden an, die sie in Ausfuhrung dieses Gesetzes bezeichnet haben,

Art. 29 Die von den Kantonen in Ausfuhrung dieses Gesetzes erlassenen Gesetze und Verordnungen bedurfen zu ihrer Gtiltigkeit der Genehrnigung des Bundes.

Art. 30 1 Dieses Gesetz gilt nicht fur die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit dariiber besondere eidgenossische oder kantonale Vorschriften bestehen.

2 Vorbehaltcn blcibcn ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze iiber besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.

An. 30a S. Volkerrcchiliche Verlriige und internatio nales Privat recht

A, Fristen

1, I3erechnung

2, Einhiiltung

" SR291

1002

Die volkerrechtlichen Vertrage und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987" iiber das Internationale Privatrecht sind vorbehalten.

Art. 31 Randtiiel und Abs. 3 3 FSllt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder cinen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am na'chstfolgenden Werktag.

Arl. 32 1 Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz miissen spatestens am letzten Tag der Frist der Behorde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwcizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertrctung iibergeben werden.

- Die Frist 1st auch dann gewahrt, wenn vor ihrcm Ablauf cine unzustandigc Behorde angerufen wird; diese ilberweist die Eingabe unverziiglich der zusta'ndigen Behorde.

3 1st eine Klage nach diesem Gesetz wegen Unzustandigkeit des Gcrichts vom KlSger zuriickgezogen oder durch Urteil zuriickgewiesen worden, so bcginnt eine neue Klagefrist von gleicher Dauer,

Schuldbetreibung und Konkurs

4

Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlem leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

3. Änderung und Wiederherstellung

B. Mitteilungen der Ämter 1. Schriftlich

An. 33 Randtitel und Abs. 2-4 2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.

3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.

* Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Art. 34 Alle Mitteilungen der Betreibungs- und der Konkursämter werden schriftlich erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt.

An. 35 2. Durch öffentliche Bekanntmachung

c. Aufschic-

1

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 36 Betrifft nur den italienischen Text.

bende Wirkung

Art. 37 Randtitel D. Begriffe

An. 38 Randtitel A. Gegenstand der SctiuldbcIreibung und Betreibungsarten

1003

Schuldbetreibung und Konkurs

B. Konkursbetreibung I . Anwendungsbereich

2. Wirkungsdauer des Handelsregistcreintrages

Art. 39 Randtitel und Abs. l 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: 1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR '»; 2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); 5. als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 781 OR); 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 OR); 11. als Verein (Art. 60 ZGB 2 >)l 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB).

Ari. 40 Randtitel und Abs. 2 2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.

Art. 41

C. Betreibung auf Pfiwdverwertung

» SR220 > SR 210

2

1004

1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbctreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.

lbis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.

2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

Schuldbetreibung und Konkurs

D. Beireibung auf Pfändung

E, Ausnahmen von der Konkursbetreibung

Art. 42 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.

- Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.

Art. 43 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sportein, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 2. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge; 3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.

Art. 44 Randtitel

F. Vorbehalt besonderer Bestimmungen I. Verwertung beschlagnahmter Gegenstände

An. 45 2. Forderungen der Pfnndleihanslaltcn

Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches ".

A. Ordentlicher Betreibungsort

An. 46 Randwel, Abs. 2 und 4 : Betrifft nur den französischen Text.

4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.

Art. 47 Aufgehoben An. 48 Randtitel B. Besondere Betreibungsorte l. Belreibungson des Autenthaltes

» SR210

1005

Schuldbetreibung und Konkurs

An. 49 Randtitel 2. Belreibungsort der Erbschaft

Art. 50 Randtitel 3. Betreibungson des im Ausland wohnenden Schuldners

4. Betreibungsort der gelegenen Sache

Art. 5] Randtitel und Abs. Ì 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.

Art. 52 Randtitel und erster Satz s. Betreibungs- Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch don on des Arrestes eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. ...

Art. 53 Randtitel C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Art. 54 Randtitel D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner

Art. 55 Randtitel E. Einheit des Konkurses

Gliederungstitel vor Art. 56

III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand A. Grundsätze und Begriffe

1006

Art. 56 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; 2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sie-

Schuldbetreibung und Konkurs

3.

B. Rechtsstillstand I, Wegen Mili[ilr- Oder Schutzdienst it. Dauer

b. Auskunftspflicnt Dritter

c. Haftung des Grundpfandes

d. Güterver zeichnis

ben Tage nach Ostem und Weihnachten sowie vom 15.Juli bis 7,um 31. Juli; in der Wcchselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; gegen einen Schuldner. dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewShrt ist.

Art. 57 Randtitd, Abs. 1, 3 und 4 1 FUr einen Schuldner, der sich im Militar- Oder im Schutzdienst befindet, besteht wahrend der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.

1 Fur pcriodischc familienrechtliche Untcrhalts- und Unterstiitzungsbeitrage kann der Schuldner auch wahrend des Rechtsstillstandes betrieben werden.

" Schuldner, die aufgrund cines Arbeitsverhaltnisses zum Bund odcr zum Kanton Militar- odcr Schut/.dienst leisten, geniessen keincn Rechtsstillstand.

Art. 57a Randtitel, Abs. 1. l'"> und 3 1 Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommcn werden, weil der Schuldner sich im Militar- oder im Schutzdienst befindet, so sind die zu seinem Haushalt gehorenden erwachscncn Personen und, bei Zustcllung der Betreibungsurkundcn in einem geschaftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer odcr gcgebenenfalls der Arbeitgeber bci StralTolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB ") verpflichtet, dem Beamten die Dicnstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen.

1bis Der Betreibungsbeamte macht die Bctroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.

3 Aufgehoben An. 57b Randlliel und Abs. 1 1 Gegenuber einem Schuldner der wegen Militar- oder Schutzdienstcs Rechtsstillstand geniesst, verlangert sich die Haftung des Grundpfancles fur die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 2) ) um die Daucj des Rechtssiillstandes.

Art. 57c Randtitel und Abs, 1 crster Sat: 1 Gegenuber einem Schuldner, der wegen Militar- oder Schutzdienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Glaubiger fur die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Giitervcrzcichnis mit den in Artikcl 164 bezeichneten Wirkungen aufnimmt. ...

" SR 311.0 ' SR 210

2

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Schuldbetreibung und Konkurs

e. Aufhebung durcli den Richtcr

Art. 57d Der Rechtsstillstand wegen Militar- oder Schutzdienstes kann vom RechtsSffnungsrichter auf Antrag eines Glaubigers allgemein oder fur einzelne Forderungen mil sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Glaubiger glaubhaft macht, dass: 1. Betrifft nur den iialienischen Text.

2. der Schuldner, sofem er freiwillig Militar- oder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existcnz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder 3. der Schuldner freiwillig Militar- oder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

Art. S7e

f. Militar- oder Schutzdienst des gesetzli chen Vertreiers

2, Wegen TodcsKallcs in der Familie

Die Bestimmungen iiber den Rechtsstillstand finden auch auf Personen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militar- oder Schutzdienst befindet, solange sie nichi in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.

Art, 58 Fiir einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen Verwandter oder Verschwagerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an wa'hrend zwei Wochcn Rechtsstillstand.

Art. 59 Randritel 3.In der Beireibung fiir Erbschaftsschulden

Art. 60 Randtitel 4. Wegen Verhaftung

An. 61 Randtitel 5. Wegen schwerer Erkrankung

Art. 62 6. Bci Epidemien oder Landesungliick

1008

Im Falle einer Epidemic oder cines Landesungliicks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mil seiner Zustimmung die Kantonsregierung fiir ein bestimmtes Gebiet oder fur bestimmte Teile der Bev61kerung den Rechtsstillstand beschliessen.

Schuldbetreibung und Konkurs

C Wirkungen auf den Fristcnliiuf

Art. 63 Betreibungsferien und Rcchtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht.

Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betrcibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlangen. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

Art. 64 Randütel und Abs. 2

A. An natürliche Personen

B. An juristische Personen, Gesellschaften und unveneilte Erbschaften

c. Bei auswärtigem Wohn-

sitz oes icnuianers oder bei Unmöglichkeil der Zustellung

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 65 Randtitel und Abs. l Ziff. 1-3 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben.

Als solcher gilt: 1. für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 2. für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 66 Randmel und Abs. 3-5 -' Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch d j e Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.

4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1 . der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist, 5

Aufgehoben

Art. 67 Randtitel und Abs. 2 A, Beuiibungs- - Betrifft nur den italienischen Text.

begehren

1009

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 68 Randtitel B. Betreibungskosien

Gliederungsritel vor Art. 68a

VI. Betreibung eines in Giitergemeinschaft lebenden Ehegatten A, Zustellung der Betreibungsurkunden.

Rcchtsvorschlag

B. Besondere Bcstimmungen

Art. 68a Randtitel und Abs. 3 3 Aufgehoben

Art, 68b Randtitel und Abs. 3 3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut tbrtgesetzt, so richten sich die Pfandung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfandung des kOnftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93).

VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft !. Schuldner unler ehedlthcr Gcwalt oder Vormundschaft

2. Schuldner nnrrr Beistand schllft

" SR 210

1010

Art. 68c 1 Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zusta'ndigen VormundschaftsbehOrde zugestellt.

2 Stammt die Forderung jedoch aus cinem bewilligten Geschaftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermdgens (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1, 412, 414 ZGB '>), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

3 Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Glaubiger nicht nur aus den Einkiinften, sondern auch aus dem Vermogen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.

Art. 68d Hat der Schuldner einen Beistand und wurdc die Ernennung verOffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB "), so werden die Betreibungsurkunden zugestellt:

Schuldbetreibung und Konkurs

1.

2.

3. Haftungsbeschränkung

bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuches dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392-394 des Zivilgesetzbuches dem Schuldner und dem Beistand.

Art. 68e Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.

Gliederungstitel vor Art 69

VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag A. Zahlungsbefehl 1. Inhalt

2. Ausfertigung

3. Zeitpunkt der Zustellung

4. Form der Zustellung

B. Vorlagt der Beweismittel

Art. 69 Randtitel und Abs. l 1 Betrifft nur den französischen Text, Art. 70 Randtitel und Abs. 2 2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.

Art. 71 Randt'nel und Abs. l 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrcns zugestellt.

An. 72 Randtitel und Abs. l 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, Angestellten des Amtes oder durch die Post.

Art. 73 1 Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt. In einem nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigt jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

1011

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 74 Randtitel, Abs. l und 2

c. Rcchtsvorffi^tund Form

' Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.

2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.

dem

Art. 75 2. Begründung ' Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.

2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).

Art. 76 Randtitel 3. Mitteilung an den Gläubi-

ger

Art. 77

4. Nastragli- ' Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann schlag bd'5TM^ der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Vcrteioiäubigerlung oder Konkurseröffnung anbringen.

2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen, 3

Betrifft nur den französischen Text.

4

Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.

5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.

Art. 78 Randtitel 5. Wirkungen

1012

Schuldbeireibung und Konkurs

D. Beseitigung des Rcchtsvorschlages l. Im ordentlichen Prozcss oder im Verwaltungsverfahren

Art. 79 1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozcss oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung hur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

2 Ist der Entscheid in einem andern Kanton ergangen, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden nach Artikel 81 Absatz 2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche Einreden, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort erwirkt hat.

Art, SO 2. Durch definitive Rechtsöffnung a. Rechtsöffnungstilel

b. Einwendungen

1

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

2 Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht.

Art. 81 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2 Handelt es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen.

1 1st ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind.

1013

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 82 Randiiiel und Abs. 2 3. Durch provi- Betrifft nur den französischen Text.

2

sorische Rechtsöffnung a, Voraussetzungen

b. Wirkungen

An. 83 Randtitel und Abs. 2-4 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.

3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.

4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.

2

Art. 84 4. Rechlsäffnungsverfah-

1

Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.

2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

Art. 85 E. Richterliche Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen mt odwEm'siei * Kosten êet''ët °der gestundet ist, so kann er jederzeit beim lung der Betrei- Gericht des Betreibungsortes im erstem Fall die Aufhebung, im letzhun s tem Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

I. Im summarischen Verfah-

2. Im beschleunigten Verfahren

1014

Art. 85a 1 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

Schuldbetreibung und Konkurs

3

Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4

F, Rückforderungsklage

Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Art. 86 Randtitel und Abs. 3 3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts 1 ' ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.

Art, 87 Randtitel

G. Betreibung auf Pfandverwertung und Wtchselbetreibung

Gliederungstitel vor Art. 88

IX. Fortsetzung der Betreibung Die bisherigen Gliederungstitel vor Art. 88 werden vor Art. 89 eingefügt-

An. 88 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fonsetzungsbegehren stellen.

2

Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegchrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.

A. Vollzug l. Zeitpunkt

Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des

» SR 220

1015

Schuldbetreibung und Konkurs

Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

Art. 90 Randtitel 2. Ankündigung

3. Pflichten des Schuldners und Dritter

4. UnpfändböTC Vermögenswerte

" SR 311.0

1016

Art. 91 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. l StGB 1 »); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 164 Ziff. l und 323 Ziff. 2 StGB).

2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

. 3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner, 6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

Art. 92 Randtitel, Abs. l Ziff. l, 3 und 6-13 sowie Abs. 2-4 1 Unpfändbar sind: 1. die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 3. die Werkzeuge, Geräteschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 6. die Bekleidungs-, Ausriistungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee

Schuldbetreibung und Konkurs

sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; 7. das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 des Obligationenrechts " bestellten Leibrenten; 8. Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbelallvereine und ähnlicher Anstalten; 9. Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; 9a. die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2> oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 31 , die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19, März 19654' über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; 10. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; 11. Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.

12. und 13. Aufgehoben 2 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken, 3

Gegenstände nach Absatz l Ziffern 1-3 von hohem Wen sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag5' (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okto-

D SR220 SR 83J.10 SR 831.20 SR 831.30 SR 221.229.1

2 > 11 4 > 51

38 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. V

1017

Schuldbetreibung und Konkurs

ber 1992" (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches2» (Art. 378 Abs. 2 StGB).

An. 93 5. Beschränkt pfändbares Einkommen

1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Untcrhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.

3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

Art. 94 Randtitel 6. Pfändung von Früchten vor der Ernie

7. Reihenfolge der Pfändung a. Im allgemeinen

Art 95 Randtitel, Abs. l, 2 und4h's 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.

2 Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.

4bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.

Art. 95a Randtitel

b. Forderungen gegen den Ehegatten

11 2

SR 231.1 > SR 311.0

1018

Schuldbctrcibung uncl Konkurs

B. Wtrkungen der Pfiindung

Art. 96 Randtitel und Abs. I 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB1)) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht iiber die gepfandeten Vermogensstiicke verfiigen. Der pfandende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdriicklich aufmerksam.

Art. 97 Randtitel

C. Schihzung.

Umfang der Pfiindung

D. Sicherungsmassnahmen I . Bei beweglichen Sachen

Art. 98 Randtitel und Abs. 1 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.

Art, 99 Randtitel

2. Bei Forderungen

Art. 100 Randtitel 3. Bei andem Rechten, Fordrnjngseinzug

4. Bei Grund-

siQcken a. Vormerkung im Grundbuch

b. Frijchtc und Erträgnisse

c. Einheimsen der Frijchtc

11

Art. 101 1 Die Pfandung eines Gmndstucks hat die Wirkung einer Verfiigungsbeschrankung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, fur den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzuglich mit, Ebenso sind die Teilnahme neuer Glaubiger an der Pfa'ndung und der Wegfall der Pfandung mitzuteilen.

2 Die Vormerkung wird geloscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahrcn nach der Pfandung gestellt wird.

Art. 102 Randtitel und Abs, 3 3 Betriffi nur den franzosischen Text, Art. 103 Randtitel und Abs,I 1 Das Betreibungsamt sorgt fur das Einheimsen der Friichte (Art. 94 und 102).

SR 311.0

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Schuldbetreibung und Konkurs

An. 104 Randtitel 5. Bei Gcmcinschafisrechien

6. Kosten für Aufbewahrung und Unterhali

E. Anspriiche Drittcr (Widerspruchsverfahrenj I . Vormcrkung gnd Mitreilung

2. Durchselzung ii, Bei ausschlicsslichcm Gewahrsam des Schuldners

11

SR 210

1020

Art. 105 Der Glaubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangcn die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfandeter Vermogcnsstiicke vorzuschiessen.

Art. 106 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfa'ndeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfandung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens m beriicksichtigen 1st, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfandungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteicn besonders an.

2 Dritte konnen ihre Anspriiche anmelden, solange der Erlos aus der Verwertung des gepfa'ndeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Anspriiche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB '>) oder bei bosem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als offentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

Art. 107 1 Schuldner und Gla'ubiger kOnnen den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: 1. eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; 2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; 3. ein Grundstuck, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.

3 Auf Verlangen des Schuldners oder des Glaubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngema'ss.

Schuldbetreibung und Konkurs

4

Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt cr in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestrcitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fallt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

b. Bei Oewahrsam oder Mitgcwahrsam des Dritten

c. Gerichtsstand

Art. 108 1 Glaubiger und Schuldner konnen gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wcnn sich der Anspruch bezieht auf: 1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; 2. eine Forderung oder ein andcres Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; 3. ein Grundstiick, sofern cr sich aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

3 Wird keine Klage eingcrcicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

4 Auf Verlangen des Glaubigcrs oder des Schuldners wird der Drittc aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemass.

Art. 109 1 Beim Gericht des Betrcibungsortes sind einzureichen: 1. Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; 2. Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofem der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

- Richtct sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen eine Beklagten mit Wohnsitz in der Schwciz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstiick, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ones einzureichen, wo das Grundstiick Oder sein wertvollster Teil liegt.

4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgefiihrt.

5 Bis zur Erledigung der Klage blcibt die Betreibung in bezug auf die streitigen Gegenstande eingestellt, und die Fristen fur Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

1021

Schuldbetreibung und Konkurs

F. Pfilndungsanschluss l . Im allgemeinen

Art. 110 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.

2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.

?

Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.

An. 111 2. Privilegierter Anschluss

" SR210 SR 220

21

1022

1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1. der Ehegatte des Schuldners; 2. die Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnis; 3. die mündigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis des Zivilgesetzbuches "; 4. der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 des Obligationenrechts2'.

2 Die Personen nach Absatz l Ziffern l und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, des elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben, 3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.

4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.

5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 112 RandtUel G. Pfandungsurkundc 1. Aufnahme

Art. 113 2. NachtrSge

3. Zusicllung an Gläubiger und Schuldner

4. Pfiindungsurkundc als Verlustschein

Nehmen neue Glaubiger an ciner Pfändung teil odcr wird eine Pfandung erga'nzt, so wird dies in der Pfa'ndungsurkunde nachgetragen.

Art. 114 Das Betreibungsamt stelli den Glaubigern und dem Schuldner nach Ablauf der SOta'gigen Teilnahmefrist unverziiglich eine Abschrift der Pfa'ndungsurkunde zu.

Art. 115 Randtitel und Abs. 3 3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Glaubiger ferncr das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfandung neu entdeckter Vermogensgegenstande zu vcrlangen. Die Bestimmungen (iber den Pfandungsanschluss (Art, 110 und 111) sind anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 116 II. Verwertung Art. 116

A. Verwcrlungsbegehren I . Frist

1

Der Glaubiger kann die Verwertung der gepfa'ndeten beweglichcn Vermogensstiicke sowie der Forderungen und der andcrn Rechte fruhestens einen Monat und spa'testens ein Jahr, diejenige der gepfandeten Grundstiicke friihestens sechs Monate und spa'testens zwei Jahre nach der Pfandung verlangen.

1 1st kiinftiger Lohn gepfa'ndet worden, und hat der Arbeitgeber gepfandete Betra'ge bei dcren Falligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Bctrage innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.

3 1st die Pfandung wcgen Teilnahme nichrerer Glaubiger erga'nzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Erganzungspfandung an.

Art. 117 RandtUel

2. Berechtigung

1023

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 118 Randtitel 3. Bei provisorischer Pfändung

4. Wirkungen

An. 119 ' Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143a verwertet.

2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.

Art. 120 Randtitel

5. Anzeige an den Schuldner

Art. J21 Randtiiel 6. Erlöschen der Betreibung

Gliederungstitel vor Art, 122 Aufgehoben

B. Verwertung chcn^iidfen und Förde-

Art. 122 Randtitel und Abs. l ' Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Bctreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.

rangen l. Fristen a. Im allgemeinen

b. Aufschub der Verwertung

1024

Art. 123 Randtitel, Abs. 1,2,4 und 5 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.

2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.

4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.

Schuldbetreibung und Konkurs

5

Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.

c. Vorzeitige Verwertung

2. Versteigerung a. Vorbereitung

Art. 124 Randtitel und Abs. 2 2 Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.

Art. 125 Randtild und Abs. 3 3 Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.

Art. 126 Randtitel

b. Zuschlug, Deckungsprinzip

An. 127 Randülel e. Verzichi auf die Verwertung

d. Gegenstände aus Edelmetall

e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges

3. Freihandverkauf

4. Fordcnjngsüberwcisung

Art, 128 Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.

Art. 129 Randtitel und Abs. l 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 130 Randtitel, Einleitungssatz sowie Ziff, l und 3 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten: l. wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind; 3. wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird; Art. 131 Randtild und Abs. 2 2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem

1025

Schuldbetreibung und Konkurs

betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Bctrcibungsamt abzuliefern.

Art. 132 Randtitel 5. Besondere VerwemitiESvcrfahrcn

An. 132a 6. Anfechtung der Verwertung

1

Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2 Die Beschwerdcfrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

Gliederungsiltel vor Art. 133 Aufgehoben

C- Verwertung der Grundstücke l . Frisi

Art. 133 1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwcrtungsbegehrens öffentlich versteigert.

- Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.

Art. 134 Randtitel

2. Steigcnjngsbedingungen a. Auflegung

b. Inhalt

1026

Art. 135 Randtitel und Abs. I 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert wer-, den und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn bei-

Schuldbctreibung und Konkurs

behalten zu wollen (Art. 832 ZGB "). Fallige grundpfandgcslcherte Schuldcn werden nicht iiberbunden, sondern vorweg aus dem Erlos bezahlt.

c, Zahlungsmodus

Art. 136 Betriffi nur den franzosischen und den italienischen Text.

Art. 13&TM Aufgehoben

d. Zahlungsfrist

3. Versteigerung a.. Bekannimachung, Anmcldung der Rcchie

b. Anzeige an die Bctciligien

c, Lastenberi nigung, Schiiizung

Art. 137 Betriffi nur den franzosischen und den italienischen Text.

An. 138 Randtitel und Abs. 2 Ziff. 3 2 Die Bekanntmachung cnthalt: 3. die Aufforderung an die Pfandglaubiger und alle iibrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20Tagen ihre Anspriiche am Grundstuck, insbesondere fur Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung 1st anzukiindigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 139 Das Betreibungsamt stellt dem Glaubiger, dem Schuldncr, einem allfalligen dritten Eigentumer des Grundstiicks und alien im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebcnen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.

Art. 140 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstiick ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persOnliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eincs Auszuges aus dem Grundbuch.

2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.

1 Ausserdcm ordnet der Betreibungsbeamte eine Schatzung des Grundstiickcs an and teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.

" SR 210

1027

Schuldbetreibung und Konkurs

d. Aussetzen der Versteigerung

Art. 141 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.

2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigem verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.

An. 142 t. Doppeiaufruf ' Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.

2 Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren urn Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Peststellung des Vorranges einreicht.

3 Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Dekkung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen.

Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.

4. Zuschlag.

Deckungsprinzip.

Verzichi auf die Verwertung

5. Folgen des Zahlungsverzuges

Art. 142a Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art..127) sind anwendbar, Art. 143 Randtitel und Abs. l 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.

Art. 143** Aufgehoben

1028

Schuldbetreibung und Konkurs

6. Ergänzende Bestimmungen

7. l-reihatidverkauf

Art. 143a Für die Verwertung von Grundstücken gelten im übrigen die Artikel 123 und 132a.

Art. 143b 1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.

2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135-137 erfolgen.

Gliederungstitel vor Art. 144 Aufgehoben

D. Verteilung !. Zeitpunkt.

Art der Vornähme

2, Nachpfändung

3. Kollokationsplan und Verteilungsliste a. Rangfolge der Gläubiger

Art. 144 Randtitel, Abs. 3 und 4 1 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.

4 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.

Art. 145 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.

2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.

-1 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

Art, 146 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Vcrteilungsliste.

- Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

1029

Schuldbetreibung und Konkurs

b. Auflegung

Art. 147 Der Kollikationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Diese benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.

An. 148 Randtitel, Abs. l und 3

c. Anfechtung durch Klage

1

Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.

3

Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.

Art. 149 Randtitel, Abs. l, lMs und 5 4. Vcrlustschein a. Ausstellung und Wirkung

b. Verjährung und Löschung

1

Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.

lbis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.

5 Aufgehoben

Art. ]49a 1 Die durch den Verlustschein verurkundete .Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.

2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.

3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Wschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.

Art. 150

5. Herausgabe der Förderungsuikunde

1030

1

und 2 Betrifft nur den französischen Text.

Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch, 3

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 151 A. Betreibungsbe geh re n

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren anzugeben: a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; b. die allfällige Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung des Schuldners oder des Dritten (Art. 169 ZGB ").

2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

Art. 152 Randtitel, Abs. l Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 2 B. Zahlungsbefehl 1. Inhalt.

Anzeige an Mieter und Pächter

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

2.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

2

Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubigcr die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsfordcrungen (Art. 806 ZGB '>), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.

Art, 153 Randtitel, Abs. 2 und 3

2. Ausfertigung, Stellung des Driiteigeniüniers des Pfandes

2

Das Bctreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl 7M'.

a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; b. dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient (Art. 169 ZGB !)).

Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.

3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.

" SR 210

1031

Schuldbetreibung und Konkurs

C. Rechtsvorsclilag. Wiclermf der Anzcige an Mieier und Piichicr

Art, 153a 1 Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gla'ubiger innert zchn Tagen nach der Mitteilung des Rcchtsvorschlages Rechtsotfnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung odcr Feststellung des Pfandrechts klagen.

2

Wird der Gla'ubiger im RechtsOffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eroffnung des Urteils Klage erheben.

3 Halt er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pa'chter widerrufen.

D, Verwertungsfristcn

E, Verwerlungsverfahrcn I . Einletigng

2. Durchfilhrung

An. 154 Randtirel und Abs. 1 1 Der Gla'ubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes fruliestens einen Monat und spa'testens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes friihestens sechs Monate und spa'testens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. 1st Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

Art. 155 Randtitel und Abs. 1 1 Hat der Gla'ubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngema'ss anwendbar.

Art. 156 1 Fiir die Verwertung gelten die Artikel 122-1436. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dern betreibenden Pfandgla'ubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vercinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstiicks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch geloscht wird.

- Vom Grundeigentiimer 7-u Faustpfand bcgebene Eigentiimer- oder Inhabertitel werden im Falle separator Verwertung auf den Betrag des Erloses herabgesctzt.

3. Veneilung

An. 157 Randtitel, Abs. 1 und 2 1 Aus dem Pfanderlos werden vorweg die Kostcn fiir die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.

- Der Reinerlos wird den Pfandglaubigern bis zur Hohe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.

1032

Schuldbetreibung und Konkurs

4. PfandausKallschein

Art, 158 Randtitel, Abs. 1 und 3 1 Konnte das Pfand wegen ungeniigenden Angebotcn (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder dcckt dcr Erlos die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem bctreibenden Pfandglaubigcr einen Pfandausfallschein aus.

?

Der Pfandausfallschein gilt als Schuldancrkennung im Sirme von Artikel 82.

An. 159 A. Konkursandrohung I.Zeilpunkt

2. Inhalt

3. Zustellung

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsctzungsbegehrens unverziiglich den Konkurs an.

Art, 160 Randtitel und Abs. 1 Ziff. 3 und 4 1 Die Konkursandrohung enthalt: 3. die Anzeige, dass dcr Glaubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbcgehren stellen kann: 4. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zula'ssigkeit dcr Konkursbetreibung bestreitcn will, innert zehn Tagcn bei der Aufsichtsbehorde Beschwerde zu fuhren hat (Art. 17).

Art, 161 1 Fur die Zustellung dcr Konkursandrohung gilt Artikel 72.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Aufgehoben Art. 162 Randlilel

B.Giiterverzeichnis 1. Anordnung

2. Vollzug

Art. 163 Randlilel und Abs. 1 ' Das Betreibungsamt nimmt das Giiterverzeithnis auf. Es darf damit erst beginnen. wcnn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Falle nach den Artikcln 83 Absatz 1 und 183.

An. 164 3. Wirkungen a. Pflichten des Schuldners

1

Dcr Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB ") verpflichtet, dafur zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermogensstiicke erhalten bleiben oder durch glcichweitige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel

" SR 311.0

1033

Schuldbctrcibung und Konkurs

verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt ertbrderlich ist.

2

Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdriicklich aufmerksam.

Art. 165 Randtirel und Abs. 2 b. Dauer

2 Sie erlischt von Gesetzes wcgcn vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.

An, 166 Randtitel und Abs, 2 C. Konkursbcgchrt:n 1. Frisl

2

Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

An. 167 Randtirel 2. Riickzug

An. 168 Randtitel 3. Konkursverhandlune

Art. 169 Randtitel und Abs. 1 4, Haftung für die Konkurskosten

1

Wer das Konkursbegehren stellt, haftet fur die Kosten, die bis und mil der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.

An. 170 Randtitel

5. Vorsorgliche Anordnungcn

An. 171 D. Entscheid des Konkursgcrichts 1, Konkurscrtiffnung

Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die KonkurserOffnung aus, sofern nicht ciner der in den Artikeln 172-173a erwahnten Falle vorliegt.

Art. 172 Randtitel und Ziff. 2

2. Abweisung des Konkursbcgchrcns

1034

Das Gericht weist das Konkursbegehren ab: 2. wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachtra'glicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;

Schuldbetreibung und Konkurs

3. Aussetzung des Entscheides a. Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeitsgriinden

b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachliiss- oder Notstundung oder von Amtes wegen

4. Weiterziehung

Art. 173 Randntel, Abs. l und 2 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.

- Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. l ) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.

Art. 173a 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung oder einer Notstundung anhängig gemacht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.

2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassrichter.

3 Bewilligt der Nachlassrichter die Stundung nicht, so eröffnet der Konkursrichter den Konkurs.

Art. 174 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2 Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

-1 Erkennt das obere Gericht dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu, so trifft es die notwendigen vorsorglichen Anordnungen zum Schutz der Gläubiger (Art. 170).

Art. 175 Randlitel

E. Zeitpunkt der Konkurseröffnung

1035

Schuldbetreibung und Konkurs

An. 176 F. Mitteilung der gerichtlichen Ent' scheide

1

Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit: 1. die Konkurseröffnung; 2. den Widerruf des Konkurses; 3. den Schluss des Konkurses; 4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt; 5. vorsorgliche Anordnungen.

2 Die Konkurseröffnung wird im Grundbuch angemerkt.

Art. 177 Randtitel

A. Voraussetzungen

Art. 178 Randtitel sowie Abs. 2 Ziff. 3 und 4 B. Zahlungsbefehl

2

Der Zahlungsbefehl enthält:

3.

4.

die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (An. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20); den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).

An. 179 C- Rechtsvorschlag 1. Frist und Form

1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Art. 180 Randtitel 2. Mitteilung an den Gläubiger

An. 181 3. Vorlüge uri dus Gericht

1036

Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

Schuldbetreibung und Konkurs

4. Bewilligung

Art. 182 Randiiiel und Ziff. 4 Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: 4. wenn eine andere nach Anikcl 1007 des Obligationenrechts" zulassige Einrede gcltend gemacht wird, die glaubhaft crscheint; in diesem Falle muss jedoch die Fordcrungssumme in Geld oder Wertschriften hintcrlegt Oder eine gleichwertige Sicherheit geleistct werden.

An, 183 Randtitel

5. Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen

6. Er5ffnung des Entscheidcs. Klagefrrist bei Hinterlegung

7. Weiterziehung

An. 184 Randntel und Abs. 1 1 Der Entschcid uber die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eroffnet.

Art. 185 Der Entscheid iiber die Bcwilligung des Rechtsvorschlags kann innert t'ttnf Tagen nach der Eroflnung an das obere Gericht wciterge/.ogen werden.

Art. 186 Randiiiel

8, Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages

An. 187 Randtitet D, Riickforderungsklage

E. Konkursbegehren

F, Entscheid des Konkursgerichts

1

Art. 188 RandHtel und Abs. 2 - Betrifft nur den fran~osischen Text.

Art. 189 1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort. Tag und Stunde der Verhandlung iiber das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.

> SR 220

1037

Schuldbctreibung und Konkurs

2

Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.

Art. 190 Randtitel A. Auf Antrag eines Gläubigers

An. 191 B, Auf Antrag des Schuldners

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

- Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff, besteht.

An. 192 C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

D. Gegen eine uusgeschlugene oder überschuldete Erbschaft

Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengcsellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffhet werden, die das Obligationenrecht » vorsieht (Art. 125a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).

An. 193 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgcricht, wenn: 1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB 2>); 2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.

Art. 194

E. Verfahren

" SR 220 V SR 210

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' Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.

2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetrcibung unterliegt.

Schuldbctreibung und Konkurs

A. Im ullgemeinen

Art. 195 Randtitel und Abs. 1 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dcm Schuldner das Verfiigungsrecht iiber sein Vermogen zuriick, wenn: 1. cr nachweist, dass siimtliche Forderungen getilgt sind; 2. er von jedem Glaubiger einc schriftliche Erklarung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabc zuriickzieht; oder 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.

An. 196 B. Bei ausge-.

schlagener Erbschafi

A. Konkursmasse 1. Im allgemeinen

Die konkursamtliche Liquidation eincr ausgeschlagencn Erbschaft wird iiberdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklart und fiir die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherhcit leistet.

Art. 197 Randtitel und Abs. 1 1 Samtliches pfandbarc Verrnogen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseroffnung gehb'rt, bildet, gleichviel wo es sich befindet, cine einzigc Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Glaubiger dient.

Art. 198 Randtitel

2. Pfandgegenstfmde

3. Oepfiindctc und arrestierte VermOgenswcrte

Art. 199 Randtitel und Abs. 2 2 Gepfandete Barbetrage, abgelieferte Betrage bei Forderungs- und Einkomnienspiandung sowic der Erlos bereits verwerteter Vermogcnsstiicke werden jcdoch nach den Artikeln 144-150 vertcilt, sofern die Fristen fur den Pfandungsanschluss (Art. 110 und 1 1 1 ) abgelaufen sind; ein Uberschuss fallt in die Konkursmasse.

Art. 200 Randritel

4. Anfechlungsanspriiche

Art. 201 Randtitel 5. Inhaberund Ordrepapiere

Art. 202 Randtitel 6. Erlbs aus fremden Sachcn

1039

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 203 Randtitel 7. Rücknahmerecht des Verkäufers

Art. 204 Randiitel B. Verftlgungsunfühigkeit des Schuldners

Art, 205 Randtitel C. Zahlungen an den Schuldner

D. Betreibungen gegen den Schuldner

An. 206 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.

2 Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.

3 Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).

An. 207 E. Einstellung von Zivilprümessen und Verwaltungsverfahren

1040

1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.

3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.

4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entscha'digungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Pro-

Schuldbetreibung und Konkurs

A. Falligkcit der Schuldvcrpflichmngen

B. Zinsenlauf

C. Bcdinglc Forderungen

D. Umwand lung von Forderungcn

An. 208 Randrirel und Abs. 1 1 Betriffi nur den franzosischen Text.

Art. 209 1 Mit der Eroffnung des Konkurses hort gegeniiber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2 Fur pfandgesicherte Forderungen lauft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlos den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseroffnung aufgelaufenen Zinses ubersteigt.

Art. 210 1 Forderungcn unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Glaubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfullt ist.

2 Fur Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 des Obligationenrcchts''.

Art. 211 Randlilel sowie Abs. 2. 2Ms und 3 2 Die Konkursvcrwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Vertrage, die zur Zeit der Konkurseroffnung nicht oder nur teilwcise erfullt sind, anstellc des Schuldners zu erfiillen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfiillung sichergestellt werde.

2bis Das Rccht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschaften (Art. 108 Ziff. 3 OR") sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschaften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen irn Zeitpunkt der Konkurseroffnung aufgrund von Markt- oder Borsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Venragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseroffnung geltend zu machen.

?

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze uber die Auflosung von Vertragsverhaltnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen uber den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB 2 ')

11 21

SR220 SR 210

1041

Schuldbetreibung und Konkurs

An. 272 Randtitel E. RUcktrittsrecht des Verkilufers

Art. 213 Randtitel, Abs. 2 Ziff. Ì und Abs. 4 F, Verrechnung 1. Zulässigkeit

2

Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:

1.

wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. l OR»); 4 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.

Art. 2Ì4 Randtitel

2. Anfechtbarkeit

Art. 215 G. Mitvcrpflichlungen des Gemeinschuldners 1. Bürgschaften

1

Betrifft nur den französischen Text.

- Die Konkursmasse tritt für den von ihr be/ahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein (Art. 507 OR 1)). Wenn jedoch auch über den Hauptschuldner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.

Art. 216 Randtitel

2. Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mitvcrpflichtete

An. 217 Randtitel 3. Teilzahlungen von Mitverpflichteten

» SR 220

1042

Schuldbftrcibung und Konkurs

4, Konkur von Kollektiv und Kommanditgesellschaften und ihren Teilhabern

H. Rangordnung der Glilubigcr

An. 218 Randtilel und Abs. 3 3 Die Absatze 1 und 2 gelten sinngemass fiir unbeschrankt haftende Teilhabcr ciner Kommanditgesellschal't.

Art. 219 Randtitel, Abs. 1, 4 und 5 ' Betriffi nur den französischen Text.

4 Die nicht pfandgesichertcn Fordcrungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlos der ganzen Qbrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse a. Die Forderungen von Arbeitnehmem aus dem Arbeitsverhaltnis, die in den letztcn sechs Monaten vor der Konkurseroffnung entstanden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflosung des Arbeitsverhaltnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Ruckforderungen von Kautionen.

b. Die Anspruche der Versicherten nach dem Bundesgesetz uber die Unfallversicherung'' sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegeniiber den angeschlossenen Arbeitgebern.

c. Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstutzungsanspruche, die in den letzten scchs Monaten vor der Konkurserdffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfiillen sind.

Zweile Klasse Die Forderungen von Personen, deren Vermogen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, fur alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.

Dieses Voreugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs wahrend der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende eroffnet worden ist.

Drills Klasse Allc iibrigen Forderungen.

5

Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: 1. die Dauer eincs vorausgegangenen Nachlassvertahrens; 2. die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts 2) ; 3. die Dauci cines Processes iibci die Foideiung,

1) SR 832.20 21

SR 220

1043

Schuldbetreibung und Konkurs

4.

1. Verhältnis der Rangklassen

bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.

An. 220 Randtitel und Abs. 2 2 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 22]

I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens A. Inventaraufnahme

B. Auskunftsund Herausgabcpflicht

Art. 221 Randtitel und Abs. 2 - Aufgehoben

Art. 222 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. l und 323 Ziff. 4 StGB '>).

2 Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. l StGB).

3 Die nach den Absätzen l und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

"Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6 Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam, An. 223 Randtitel

C. Sicherungsmassnahmcn

An. 224 Randtitel D. KompetenzMücke

" SR 311.0

1044

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 225 Randiiiel E. Rechte Dritter t . An Fahmis

2. An Grundstücken

Art. 226 Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.

Art. 227 Randtitel

F, Schulung

An. 228 Randtitel G. Erklärung des Schuldners zum Inventar

H. Mitwirkung und Unterhalt des Schuldners

I, Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen

Art. 229 RandCüel, Abs. l und 3 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB '>) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.

3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.

Art. 230 Randtitel, Abs. 1,2 und 4 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgcricht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens, 2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.

" SR 311,0

1045

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 230a 2, Bei ausgc' Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschiagener Erb- scnaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtreschaft und bei , ° · .

. .

.. ^ .

.

. ,, 4 juristischen tuiig der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft Personen Oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.

2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.

3

Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz l zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.

4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.

Der bisherige Gliederungstitel vor Art. 231 wird vor An. 232 eingefügt-

Art, 231 K. Summari' Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische sches Konkurs- Verfahren, wenn es feststellt, dass: verführen ^ , . .

^.

.

1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder 2. die Verhältnisse einfach sind.

-Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehaltlich folgender Ausnahmen: 1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen.

Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.

1046

Schuldbetreibung und Konkurs

2.

3.

4.

A. öffentliche Bekanmma° u"g

B. Spe/iaian«ige an die Oliiubiger

Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenvcrzeichnis erstellt ist.

Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.

Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

Art. 232 Randtitel, Abs. l und Abs. 2 Ziff. 2-6 ' Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses Öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarisehen Verfahren durchgeführt wird.

- Die Bekanntmachung enthält: 2. die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine. Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; 3. die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB "); 4. die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; 5. die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; 6. den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

Art. 233 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung r c mit uneingeschriebenem Bnel zu.

" SR 311.0

1047

Schuldbetreibung und Konkurs

C. Besondere Fälle

A. Erste Gläubigcrvcrsammlung 1. Konstituie ning und Beschlussfähigkeit

Art. 234 Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.

An. 235 Randtitel und Abs. 4 61 Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.

Art. 236 2. Beschlussunfähigkeit

3. Befugnisse a. Einsetzung von KonkursVerwaltung und Gläubigerausschuss

b. Beschlösse über dringliche Fragen

4, Beschwerde

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigervcrsammlung.

Art. 237 Randtitel, Abs. 3 Einleitungssatz und Ziff. 3 und 5 3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben: 3. und 5. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 238 Randtiiel und Abs. 2 - Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 239 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

2 Betrifft nur den französischen Text, Art. 240 Randtitel

B. Konkursverwaltung l , Aufbauen ini allgemeinen

1048

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 241 2. stellung der UUKSC ramtli chen Konkursverwaltung

3, Aussonderung und Admassiemng

4, Forderungseinzug.

Nutverkauf

Die Artikel 8-11, 13. 14 Absatz 2 Ziffern l, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliehe Konkursverwaltung.

Art, 242 ' Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.

3 Hält die Konkursvcrwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.

3 Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.

Art. 243 Randtitel und Abs. 2 2 Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.

Art. 244 Randtiiel

A. Prilfung der cingcgcbcncn Forderungen

Art. 245 Randlitel B. Entscheid

Art. 246 C. Aufnahme von Amtes wegen

Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.

Art. 247

p. KollokationspUm I. Erstellung

1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).

39 Bundesblait l Ad. Jahrgang. Bd. V

1049

Schuldbetreibung und Konkurs

2

Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.

3 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.

An. 248 Randtitel 2. Abgewiesene Forderungen

An. 249 Randtitel 3. Auflage und Spczialanzeigen

4. Kollokationsklage

5. Verspätete Konkurseingaben

A. Zweite Gläubige r.

Versammlung l , Einladung

1050

Art. 250 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.

2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskostcn. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.

3 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Art. 251 Randtitel und Abs. 3 3 Betrifft nur den französischen Text, Art. 252 Randtitel, Abs. l und 2 1 Nach der Auflage des Kollokationsplancs lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.

Schuldbetreibung und Konkurs

2

Soil in dieser Versammlung iiber einen Nachlassvertrag verhandelt warden, so wird dies in der Einladung angezeigt.

Art. 253 Randtitel 2. Befugnisse

3. Beschlussunfahigkcit

B. Weilere Oliubigerversammlungen

C. Zirkularbeschluss

D. Verwertungsmodus

E. Verslcigerung I . Offrntliche Bekannimachullg

2. Zuschlag

Art. 254 1st die Versammlung nicht beschlussfa'hig, so stellt die Konkursverwaltung dies test und orientiert die anwesenden Gla'ubiger iiber den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der GlSubigerausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.

Art. 255 Weitere Glaubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gla'ubiger oder der Gla'ubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es fur notwendig ha'lt.

Art. 255a 1 In dringenden Fallen, oder wenn eine Gla'ubigerversammlung nicht beschlussfa'hig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den GlSubigern Antrage auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gla'ubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdriicklich oder stillschweigend zustimmt.

2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gla'ubiger bekannt, so kann sie ihre Antra'ge zudem offentlich bekanntmachen.

Art. 256 Randtitd, Abs. 2-4 2 Berriffi nur den franzosischen Text.

3 Vermogensgegensta'nde von bedeutendem Wert und Grundstiicke durfen nur freihandig verkauft werden, wenn die Gla'ubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, hohere Angebote zu machen.

4 Anfechtungsanspriiche nach den Artikeln 286-288 durfen weder versteigert noch sonstwie verausscrt werden.

Art. 257 Randtitel, Abs. 1 und 2 1 und - Betrlfft nur den franzosischen Text.

Art. 258 1 Betriffi nur den franzosischen Text.

1051

Schuldbetreibung und Konkurs

2

Fur die Verwertung eines Grundstiicks gilt Artikel 142 Absatze 1 und 3. Die Glaubiger konnen zudem beschliessen, dass fiir die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.

3. Stcigerungsbedingungen

Art, 259 Fiir die Steigerungsbedingungen geltcn die Artikel 128, 129, 132#, 134-137 und 143 sinngemass. An die Stellc des Betreibungsarntes tritt die Konkursverwaltung.

F, Abireiung von Rechtsansprüchen

Art. 260 Randiliel, Abs. 1 und 3 1 Betrifft nur den franzosischen Text.

3 Verzichtet die Gesamtheit der Glaubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Glaubiger die Abtretung, so konnen solche Anspriiche nach Artikel 256 verwertet werden.

Art, 260*" Aufgehoben

A. Veneilungsliste und Schiussrechnung

B. Vcrfahrenskosten

Art, 261 Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 262 1 Samtliche Kosten fiir Eroffnung und Durchfuhrung des Konkurses sowie fiir die Aufnahme eines Giitervereeichnisses werden vorab gedeckt.

2 Aus dem Erl6s von Pfandgegenstanden werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.

Art. 263

C. Auflage von Vertcilungsliste und Schlussrechnung

Art, 264 Randtitel D. Veneilung

Art. 265 Randiitel, Abs. 2 und 3 E. Verlustschein 1, Inhalt und Wirkungcn

1052

2

Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestiitzt auf ihn eine neue Betreibung nur eingcleitet werden, wenn

Schuldbetreibung und Konkurs

der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.

3

2. Feststellung des neuen Vermögens

Aufgehoben

Art. 265a 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortcs vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig.

2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

3

Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.

4

Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

i. Ausschiuss eraffnun^auf Antrag des*"

Art. 265b Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet, neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.

Schuldners

An, 266 F. Abschlagsverteilungen

1

Betrifft

nur den französischen Text,

- Artikel 263 gilt sinngemäss.

Art. 267 G. Nichr cinge- Betrifft

nur den französischen Text.

gebene Forderungen

Art. 268 Randtitel A. Schlussbericht und Enl scheid des Konkursgerichtes

1053

Schuldbetreibung und Konkurs

B. NachtragVermögenswerte

C. Frisi für die Durchführung des Konkurses

A. Arrcslgründe

B. Arrestbewilligimg

C. Haftung für Arrestschaden

Art. 269 Randtitd, Abs. l und 2 ' Betrifft nur den französischen Text.

~ Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträ'gen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.

Art. 270 Randtitel und Abs. l 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.

Art, 271 Randtitel, Abs. l Einleitungssatz sowie Ziff. 2-5 und Abs. 3 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen: 2, und 3. Betrifft nur den französischen Text.

4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz l beruht; 5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt.

3 Aufgehoben Art. 272 1 Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3., Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.

Art'273 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

Art. 274 Randtitel und Abs. l D. Arresibefehi ' Der Arrestrichter beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

1054

Schuldbeireibung und Konkurs

E. Arreslvolb.ug

F, Arrestufkunde

0. Sicherheitsleislung des Schuldners

Art. 275 Die Artikel 91-109 iiber die Prandung gelten sinngemass fur den Arrestvollzug.

Art. 276 Randiiiel und Abs. 2 - Das Betreibungsamt stellt dem Glaubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rcchten beiroffen werden.

Art. 277 Erster Satz betriffi nur den franzosischen Text.

... Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbiirgschaft oder durch cine andere gleichwenigc Sicherheit zu leisten.

An. 278 H. Einsprache gegen den Arrestbefehl

1. Arrtsiprosequienjng

1

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anorclnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben.

2 Der Arrestrichter gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug, 3 Der Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitcrgezogen werden. Vor dicscr konnen neue Tatsachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Wciterziehung -hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

5 Wahrend des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheides laufen die Fristen nach Artikel 279 nicht.

Art. 279 1 Hat der Glaubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrcstes Betreibung cingeleitet Oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

- Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Glaubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm dieser mitgeteilt worden ist, RechtsSftnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen.

Wird er im RechtsOffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eroffnung des Urteils einreichen.

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieser beseitigt worden, so muss der Glaubiger innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist (Art. 88), das hortsetzungsbegehren stellen. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wcg der Pfandung oder des Konkurses fortgesetzt.

1055

Schuldbetreibung und Konkurs 4

Hat der Glaubiger seine Forderung ohne vorgangige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so.muss er die Betrcibung innert zehn Tager nach Eroffnung des Urteils einleiten.

An. 280 K. Dahinfallen

L. Provisorischer Pfitadungsanschluss

Der Arrest fallt dahin, wenn der Glaubiger: 1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhalt; 2. die Klage oder die Betreibung zuriickzieht Oder erloschen lasst; oder 3. mit seiner Klage vom Gericht endgiiltig abgewiesen wird.

Art. 281 Randtitel und Abs, 2 2 Betriffl nur den franzosischen Text.

Art. 283 Randtitel RetentionsverzeichnLs

Art. 284 Randtltel Riickschaffung von Gegenstanden

Gliederungstitel vor Abs. 285 Zehnter Titel: Anfechtung

A. Zweck.

Aktivlegittniation

B. Arten 1. Schcnkungsanfechtung

1056

Art. 285 1 Mit der Anfechtung sollen Vermdgenswerte der Zwangsvollstrekkung zugefilhrt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.

2 Zur Anfechtung sind berechtigt: 1. j'eder Glaubiger, der einen provisorischen oder definitiven PfSndungsverlustschein erhalten hat; 2. Betriffl nur den franzosischen Text.

Art. 286 Randtitel, Abs. 1 und 2 Ziff. 2 ' Anfechtbar sind mit Ausnahme iiblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfugungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfandung oder Konkurseroffnung vdrgenommen hat.

Schuldbelreibung und Konkurs

2

Den Schenkungen sind gleichgestellt: 2. Rechtsgeschafte, durch die der Schuldner fur sich oder fur einen Dritten eine Leibrente, cine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.

2. Ubcrschuldungsanfechtung

3. Absichisanfcchtung

An. 287 Randtitel, Abs. J Einleiiungssatz und Ziff. I sowie Abs. 2 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfandung oder Konkurseroffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits iiberschuldet war: 1. Bestellung von Sichcrheiten fiir bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon friiher verpflichtet war; 2 Die Anfechtung ist indesscn ausgeschlossen, wenn der Begunstigte beweist, dass er die Uberschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hatte kennen miisscn,

Art. 288 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fiinf Jahre vor der Pfandung oder Konkurseroffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Glaubiger zu benachteiligen oder einzelne Glaubiger zum Nachteil anderer zu begiinstigen.

4. Bcrcchnung der Fristen

Art.

Bei 1, 2.

288a den Fristcn der Artikel 286-288 werden nicht mitberechnet: die Dauer eines vorausgcgangcncn Nachlassverfahrens; die Daucr cines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts "; 3. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dcm Todestag und der Anordnung der Liquidation; 4, die Dauer der vorausgegangenen Betrcibung.

C Anfechtungsklugt: 1. Oerichlsstund

Art. 289 Die Anfechtungsklage ist bcim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagtc keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klagc bcim Richter am Ort der Pfandung oder des Konkurscs cingcrcicht werden.

An. 290 2. Passivlegitimation

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschafte abgeschlossen haben

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Schuldbetreibung und Konkurs

oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.

An. 291 Randtitel und Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text,

2

D. Wirkung

Art, 292 Das Anfechtungsrecht ist verwirkt: 1. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2).

E. Verwirkung

Gliederungstitel vor Art. 293 Elfter Titel: Nachlassverfahren I. Nachlassstundung A. Bewiiiiverführen i.Gesuch; vorsorgliche Massnahmen

1

11

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Art-293 ' Ein Schuldner, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss dem Nachlassrichter ein begründetes Gesuch und den Entwurf eines Nachlassvertrages einreichen. Er hat dem Gesuch eine Bilanz und eine Betriebsrechnung oder entsprechende Unterlagen beizulegen, aus _, ., _ , ° °.

denen seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher, wenn er verpflichtet ist, solche zu führen (Art. 957 OR '>).

- Ein Gläubiger, der ein Konkursbegehren stellen kann, ist befugt, beim Nachlassrichter ebenfalls mit einem begründeten Gesuch die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu verlangen.

3 Nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung oder nach Aussetzung des Konkurserkenntnisses von Amtes wegen (Art. 173a Abs. 2) trifft der Nachlassrichter unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendigen Anordnungen. In begründeten Fällen kann er die Nachlassstundung für einstweilen höchstens zwei Monate provisorisch bewilligen, einen provisorischen Sachwalter ernennen und diesen mit der Prüfung der Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und der Aussicht auf Sanierung beauftragen.

4 Auf die provisorisch bewilligte Nachlassstundung finden die Artikel 296, 297 und 298 Anwendung.

Schuldbctreibung und Konkurs

2. Ladung, Enlscheid und Weiterziehung

Art. 294 1 Liegt cin Gesuch um Nachlassstundung vor oder werden provisorischc Massnahmen angeordnet, so ladt der Nachlassrichter den Schuldner und den antragstellenden Glaubiger unverziiglich zur Verhandlung vor. Er kann auch andere Glaubiger anhoren oder vom Schuldner die Vorlage einer detaillierten Bilanz und einer Betriebsrechnung oder entsprechender Unterlagen sowie das Verzeichnis seiner Biichcr verlangen.

2

Sobald der Nachlassrichter im Besitz. der notwendigen Unterlagen ist, entscheidet er moglichst rasch iiber die Bcwilligung der Nachlassstundung; er beriicksichtigt dabei namentlich die Vermogens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und die Aussichten auf einen Nachlassvertrag.

3

Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht bcsteht, ko'nnen der Schuldner und der gesuchstellende Glaubiger den Entscheid binnen zehn Tagcn nach der Eroffnung an das obere Nachlassgericht weiterziehen.

4 Soweit der Entscheid die Emennung des Sachwaiters betrifft, kann ihn auch jcder andere Glaubiger weiterziehen.

3. Bewilligung und Dauer der Nachlassstundung. Emennung und Aufgaben des Such walters

Art. 295 1 Besteht Aussicht auf einen Nachlassvertrag, so gewahrt dcr Nachlassrichter dem Schuldner die Nachlassstundung fur vier bis sechs Monate und ernennt einen oder mehrere Sachwalter. Die Dauer der provisorisch gewahrten Stundung wird nicht angerechnet.

2

Der Sachwalter: a. ubenvacht die Handlungen des Schuldners: b. erfullt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgabcn; c. erstattet auf Anordnung des Nachlassrichters Zwischenberichte und orientiert .die Glaubiger iiber den Verlauf der Stundung.

-1 Auf die Geschaftsfiihrung des Sachwalters sind die Artikel 8, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemass anwendbar.

4

Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwolf, in besonders komplexen Fallen auf hochstcns 24 Monate verlangert werden.

Bei einer Verlangerung iiber zwolf Monate hinaus sind die Glaubiger anzuhoren.

5

Die Stundung kann auf Antrag des Sachwalters vorzeitig widcrrulen werden, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischcn Vermogens erforderlich ist, oder wenn der Nachlassvertrag orfensichtlich nicht abgeschlossen werden kann. Der Schuldner und die Glaubiger sind anzuhoren. Die Artikel 307-309 gelten sinngemass.

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Schuldbetreibung und Konkurs

4, Öffentliche Bekanntmachung

B. Wirkungen der Stundung l. Auf die Rechte der Gläubiger

2. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuld-

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1060

Art. 296 Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung wird im Grundbuch angemerkt.

Art. 297 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still. Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.

2 Auch während der Stundung sind folgende Betreibungen zulässig: 1. die Betreibung auf Pfändung für die Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4); 2. die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgcsicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

3 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht ptandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlässvertrag nichts anderes bestimmt.

"Für die Verrechnung gelten die Xrtikel 213-214«. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bekanntmachung der Stundung, .gegebenenfalls des vorausgegangenen Konkursaufschubes nach den Artikeln 725<2, 764, 817 und 903 des Obligationenrechts ».

Art. 298 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Der Nachlassrichter kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.

2 Ohne Ermächtigung des Nachlassrichters können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.

3 Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann der Nachlassrichter auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder die Stundung widerrufen. Der Schuldner und die Gläubiger sind anzuhören. Die Artikel 307-309 sind anwendbar.

Schuldbetreibung und Konkurs

C. Besondere Aufgaben des Sachwalters l. Inventaraufnahme und Pfandschätzung

2. Schuldenruf

3. Einberufung der Gläubigerversammlung

Art. 299 1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.

2 Der Sachwalter legt den Gläubigem die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigem und dem Schuldner schriftlich mit.

3 Jeder Beteiligte kann innen zehn Tagen beim Nachlassrichter gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.

Art. 300 ' Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen 20 Tagen einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvetrag nicht stimmberechtigt sind.

Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.

2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegcbenen Forderungen ein.

Art, 30Ì 1 Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist. beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubigerversammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die Öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen.

2 Artikel 300 Absatz l Satz 2 ist anwendbar.

Bisherige Art. Ì01a-301d Aufgehoben

D. Gliiubigerversammlung

Art, 302 Rancllilel, Abs. l, 3 und 4 1 In der Gläubigcrversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslagc des Schuldners.

-* Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

4 Aufgehoben

1061

Schuldbetreibung und Konkurs

E. Rechte gegen Mitverpflichlete

Art. 303 1 Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, wahrt sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige (Art. 216).

2 Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, wahrt seine Rechte gegen die genannten Personen, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat (Art. 114, 147, 501 OR '>).

3 Der Gläubiger kann auch, unbeschadet seiner Rechte, Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige ermächtigen, an seiner Stelle über den Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden.

An. 304 F. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht

1

Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassrichter alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.

2 Der Nachlassrichter trifft beförderlich seinen Entscheid.

3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht.

Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

Gliederungstitel vor Art, 305

II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag A. Annahme durch die Gläubiger

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1062

An. 305 Randtitel, Abs. l und 2 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die aber mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, zugestimmt hat.

2 Die privilegierten Gläubiger und' der Ehegatte des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet.

Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.

Schuldbetreibung und Konkurs

An. 306 B, Bcsiäti' gungsenlscheid l. Voraussetzungen

2. Einstellung der Verwertung von Grundpfändern

1

Aufgehoben Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Die angebotene Summe muss in richtigem Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann der Nachlassrichter auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.

l b ' s Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 Abs. 1) muss das Verwertungsergebnis oder die vom Dritten angebotene Summe höher erscheinen als der Erlös, der im Konkurs voraussichtlich erzielt würde.

2. Der Vollzug des Nachlassvertrages, die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.

·' Der Nachlassrichter kann eine ungenügende Regelung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen ergänzen.

2

An. 306a 1 Der Nachlassrichter kann auf Begehren des Schuldners die Verwertung eines als Pfand haftenden Grundstückes für eine vor Einleitung des Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf höchstens ein Jahr nach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen, sofern nicht mehr als ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht. Der Schuldner muss indessen glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betrieb seines Gewerbes nötig hat und dass er durch die Verwertung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde.

2 Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 304) Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben; sie sind zur Gläubigerversammlung (Art. 302) und zur Verhandlung vor dem Nachlassrichter persönlich vorzuladen.

1 Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Konkurs gerät oder wenn er stirbt.

4 Der Nachlassrichter widerruft die Einstellung der Verwertung auf Antrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber dem Nachlassrichter erwirkt hat; oder 2. der Schuldner zu neuem Vermögen oder Einkommen gelangt ist, woraus er die Schuld, für die er betrieben ist, ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bezahlen kann; oder

1063

Schuldbetreibung und Konkurs

3.

3. Weiterziehung

4. Oft'entliche Bekanntmachung

C. Wirkungen 1. Ablehnung

durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nicht mehr gefahrdet wird.

Art. 307 Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht bcsteht, kann der Entscheid iiber den Nachlassvertrag innert zehn Tagen nach der Eroffnung an dieses wcitergezogen werden.

Art. 308 Randtitel und Abs. J 1 Der Entscheid wird, sobald er rechtskraftig ist, offentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt.

Er wird auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt, wenn ein im Handelsregister eingetragener Schuldner einen Nachlassvertrag mit Vermdgensabtretung erwirkt hat.

Art. 309 Randtitel Wird der Nachlassvertrag abgelehnt oder die Nachlassstundung widerrufen (Art. 295 Abs. 5 und 298 Abs. 3), so kann jedcr Glaubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung iiber jeden Schuldner die sofortige KonkurserOffnung verlangen.

Art. 3JO 2. Besiiitigung a. Verbindlichkeiifurdie Glaubiger

1

Der bestatigte Nachlassvertrag ist fur samtliche Glaubiger verbindlich, deren Forderungen entweder vor der Bekanntmachung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind.

Ausgcnommen sind die Pfandglaubiger fur den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

2 Die wahrend der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeitcn verpflichten in eincm Nachlassvertrag mit Vermogensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse, Art. 311

b. Dahinfallen der Betreibungen

1064

Mit der Bestatigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwcrtung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemass.

Schuldbetreibung und Konkurs

An. 312 c. Nichtigkeit von Nebenversprechen

Jedes Vcrsprechen, durch welches der Schuldner einem Glaubiger mehr zusichert als ihm gemass Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR").

An. 313 D. Widerruf des Nachhissvertrages

1 Jeder Glaubiger kann bcim Nachlassrichter den Widerruf eines auf unredliche Weise x.ustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR").

2 Die Artikel 307-309 finden sinngemasse Anwendung.

Gliederungstilel vor An. 314

HI, Ordentlicher Nachlassvertrag A. Inhali

B. Bestrittene Forderungen

C. Aufbebung des Nachlass vtrtnigcs gcgcniibtr eincni Gliiubiger

Art. 314 1 Im Nachlassvertrag ist an/ugeben, wieweit die Glaubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Vcrpflichtungen des Schuldners erfiillt und allenfalls sichergestellt werden.

2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten konnen zur Durchfuhrung und zur Sichcrstellung der Erfiillung des Nachlassvertrages Uberwachungs-, Geschaftstuhrungs- und Liquidationsbefugnisse iibertragcn werden.

Art. 315 1 Der Nachlassrichter setzt bci dcr Bcstatigung des Nachlassvertrages den Gla'ubigem mil bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes dcr Sichcrstellung der Dividende irn Unterlassungsfall.

2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassrichters die auf bestrittene Forderungen entfallenden Betrage bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

Art. 316 1 Wird einem Glaubiger gegeniiber der Nachlassvertrag nicht erfiillt, so kann er bcim Nachlassrichter fur seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen. ohne seine Rechtc daraus zu vcrlicren.

- Artikel 307 findet sinngemass Anwendung.

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Schuldbetreibung und Konkurs

Die bisher in den Art. 316a--316t enthaltenen Bestimmungen sind neu im folgenden Abschnitt (Art. 317 ff.) aufgenommen.

Gliederungstitel vor Artikel 317 IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung A. Begriff

Art. 317 ' Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.

2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert, Sachwalter können Liquidatoren sein.

Die bisher in den Artikeln 3]7a-317o enthaltenen Bestimmungen sind im zwölften Titel (neu Art. 337 ff,) aufgenommen.

B. Inhalt

Art. 318 ' Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über: I. den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts; ,. 2. die Bezeichnung der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben; 3. die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz ' geordnet ist; wird das Vermögen an einen Dritten abgetreten, die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung; 4. die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.

2 Bisheriger Art. 316b Abs. 3

Art. 319 c. wirk-un-en ' Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vcrdw Bestätigung mögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und · die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

2 Bisheriger Art. 316d Abs. 2 r1 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.

1066

Schuldbetreibung und Konkurs

4

Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemass.

D. Slellung der Liquidaioren

E. Feststellung dc-r teilnahmeberechtigtcn Gläubiger

F. Verwertung I . Im allgemeinen

2. Verpfiindcte Grundsiilcke

3. Fauslpfiinder

Art. 320 1 und 2 Bisheriger Art. 316e.

3 Im ubrigen gelten fur die Geschaftsfuhrung der Liquidatoren die Artikel 8-11, 14, 34 und 35 sinngemass.

Art. 321 1 Bisheriger Art. 316g.

2 Die Artikel 244-251 gelten sinngemass.

Art. 322 Bisheriger Art. 316h.

Art. 323 Mil Ausnahme der Falle, in dcnen das Vermogen einem Dritten abgetrcten wurde;- konnen Grundstucke, auf denen Pfandrechte lasten, freihandig nur mil Zustimmung der Pfandgla'ubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andcmfalls sind die Grundstucke durch offentliche Versteigerung zu verwerten (Art. 134-137, 142. 143. 257 und 258). Fur Bestand und Rang der auf den Grundstticken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrcchte und vorgemerkte personliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebcnd (Art. 321).

Art. 324 1 Bisheriger Arl. 316k.

2 Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwertct wird, so konnen die Liquidatoren dem Pfandglaubigcr eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwcrten muss. Sie fordem ihn gleichzeitig auf, ihncn das Pfand nach unbenutztem Ablauf der fur die Verwertung gesetzten Frist abzulicfern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB ") sowie darauf bin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn cr ohne Rechtfertigung das Pfand nicht abliefert.

" SR311.0

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Schuldbetreibung und Konkurs

4. Abtretung von Ansprüchen an die Gläubiger

G. Verteilung l . Veneilungsliste

2. Pfandausfiill l'orderungcn

An. 325 Bisheriger Art. 3161.

Art. 326 Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigem einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungsliste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

Art. 327 1 Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.

2 und 3 Bisheriger Art. 316o Abs. 2 und 3.

An. 328 3. Schluss-

Bisheriger Art. 316p.

rechnung

Art. 329 4. Hinterlegung Bisheriger Ari. 3l6q.

H. Rechenschaftsbericht

I. Anfechtung von Rechtshandlungen

1068

Art. 330 1 Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht, Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmigung unterbreitet, dem Nachlassrichter eingereicht und den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt werden.

-Bisheriger An. 316r, Art. 331 1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.

2 Massgebcnd für die Berechnung der Fristen ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung

Schuldbelreibung und Konkurs

oder des Konkursaufschubes (Art. 725a, 764, 817 oder 903 OR'>), wenn ein solcher der Nachlassstundung vorausgegangen ist.

?

Bisheriger Art. 316s Abs. 3.

Gliederungstitel vor Art. 332

V. Nachlassvertrag im Konkurs An. 332 1

Bisheriger Art. 317 Abs. I .

-Die Artikcl 302-307 und 310-331 gelten sinngemass. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis der Nachlassrichter iiber die Bestatigung des Nachlassvertrages entschieden hat.

3 Bisheriger Art. 317 Abs. 3.

VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung 1. Anirug des Schuldners

2, Stundung.

Emcnnung eines Sachwalters

Art, 333 1 Ein Schuldncr, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann bcim Nachlassrichter die Durchfuhrung einer einvemehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.

; Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowic seine Einkommens- und Vermogensverhaltnisse darzulegen.

Art. 334 1 Erschcint cine Schuldenbereinigung mit den Glaubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kostcn des Verlahrens sichergestellt. so gewahrt der Nachlassrichter dem Schuldner cine Stundung von hochstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.

2 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf hochstens sechs Monate verlangert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werdcn, wenn eine einvemehmliche Schuldenbereinigung oftensichtlich nicht herbeigefiihrt werden kann.

3 WShrend der Stundung kann der Schuldner nur fur periodische familicnrcchtlichc Untcrhalts- und Unterstutzungsbeitrage betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2. 116 und 154 stehen still.

" SR 220

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Schuldbetreibung und Konkurs

4

Der Entscheid des Nachlassrichters wird den Glaubigern mitgeteilt; Artikel 294 AbsStze 3 und 4 gilt sinngema'ss.

Art. 335 3. Aufgabcn des Sachwaltcrs

4. Verhiiltnis · zur Nachlassstundung

1

Der Sachwalter unterstUtzt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin scinen Glaubigern insbesondere eine Dividendc anbietcn oder sie um Stundung der Forderungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen.

2 Der Sachwalter fuhrt mit den Gl&ubigern Verhandlungen iiber den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.

3 Der Nachlassrichter kann den Sachwalter beauftragen, den Schuldner bei der Erftillung der Vereinbarung zu iibenvachen.

Art. 336 In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.

Gliederungsiiiel vor An. 337 Zwolfter Titel: Notstundung

A, Anwendbarkeit

B. Bewilligung I . Voraussulzungen

Art. 337 Bisheriger An. 317a.

An. 338 1 Ein Schuldner, der ohnc sein Verschulden infolge der in Artikel 337 genannten Verha'ltnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfiillen, ,kann vom Nachlassrichter eine Notstundung von hochstcns sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Glaubiger voll wird befriedigen kdnnen, ? und 3 Bisheriger Art. 317b Abs. 2 und 3.

4

Nach Einreichung des Gesuches kann der Nachlassrichter durch einstwcilige Verfiigung die hangigen Betreibungen einstellen, ausgenornmen fur die in Artikel 342 bezeichneten Forderungen. Er entscheidct, ob und wieweit die Zcit der Einstellung auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.

2. Entscheid

1070

Art. 339 Kisheriger Art, \3//c.

Schuldbetreibung und Konkurs

An. 340 3. Weiierziehung

4. Sichernde Massnahmcn

S. Miltciluilg des Entscheides

C. Wirkungcn der Noistundkmg

I . Auf Beireibungcn und Fristen

2, Auf die Vcrfugungsbt'i'ugnis des Schuldners a. Irn allge meinen

b, Kruft Vcrfugungdes Nachlassrichters

1

Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, konnen der Schuldncr und jeder Glaubiger den Entscheid inncrt zehn Tagen nach seiner Eroffnung an Dieses wcitcrziehen.

3 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Glaubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend odcr vertreten warcn.

1 Bisheriger An. 317d Abs. 3.

Art. 341 1 Der Nachlassrichter ordnet spatcstens bei Bewilligung der Notstundung die Autnahme eines Guterverzeichnisses an. Fiir dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemass. Der Nachlassrichter kann weitere Verfiigungen zur Wahrung der Rcchte der Glaubiger trelTen.

2 Bei Bewilligung der Stundung kann er einen Sachwalter mit der Uberwachung der Geschaftsfuhrung des Schuldners beauftragen.

Art. 342 Bisheriger Art. 317f.

Art. 343 1 Bisheriger Art. 317g Abs. 1.

-Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288 verlangern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso crstreckt sich die Haftung des Grundpfandes fur die Zinscn der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ") um die Dauer der Stundung.

Art. 344 Bisheriger Art. 317h.

Art. 345 1 Der Nachlassrichter kann in der Stundungsbewilligung verfiigcn, dass die Verausserung odcr Belastung von Grundstiicken, die Bestellung von Pfiindem, das Eingehen von Biirgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfiigungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schuldcn, die vor der Stundung entstanden sind, rcchtsgultig nur mit Zustimmung des Sachwalters Oder, wenn kein soldier bestellt ist, des

SR210

1071

Schuldbetreibung und Konkurs

Nachlassrichters stattfinden kann. Diesc Zustimmung 1st j'edoch nicht erforderlich fur die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz4 sowie fur Abschlagszahlungen nach Artikel 339 Absatz 4, 2

Fiigt der Nachlassrichter der Stundungsbewilligung diesen Vorbehalt bei, so ist er in die offentliche Bekanntmachung aufzunehmcn, und es ist die Stundung im Grundbuch als Verfugungsbeschrankung anzumerken.

3. Nicht betroffene Forderungen

D. Verliingcnjng

E. Widemif

F. Verhiiltnis ?.ur Nachlasssiundung

0. Verhältnis zum Konkursaufschub

11

SR 220

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Art. 346 1 Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).

- Bisheriger Art. 317k Abs. 2.

Art. 347 1 Innerhalb der Frist nach Artikel 337 kann der Nachlassrichter auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewahrte Stundung fur hochstens vier Monate verla'ngem, wcnn die Griinde, die zu ihrer Bewilligung gefiihrt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauem.

2 Der Schuldncr hat zu diesem Zweck deni Nachlassrichter mit seinem Gesuch eine Erga'nzung des Gla'ubigerverzeichnisses und, wcnn er der Konkursbetreibung unterliegt, einc neue Bilanz einzureichen.

3-5 Bisheriger Art. 3171 Abs. 3-5.

Art. 348 Bisheriger An. 317m.

Art. 349 Bisheriger An, 317n.

Art. 350 1 und 2 Bisheriger Art. 317o Abs. 1 und 2: 3 Diese Bestimmungen gelten auch beim Konkursaufschub der Kommanditaktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschrankter Haftung und der Genossenschaft (Art. 764, 817 und 903 OR ").

Schuldbetreibung und Konkurs

Cliederungstitel vor Art. 351

Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen A, Inkrafttreten

B. Bekannlmachung

Art. 351 Bisheriger Art. 318.

Art, 352 Bisheriger Art. 335.

Anderung von Bezeichnungen 1 Der Ausdruck «Liegenschaft» wird in den Artikeln 37 Absatz 1, 102 Absatz 3 und 257 Absatz 2 durch «Grundstiick» ersetzt.

-Der Ausdruck «Verkauf» bzw. «verkaufen» wird in den Artikeln 124 Absatz 1, 125 Absatz 1 und 130 Ziffer 2 durch «Verwertung» bzw. «verwerten» ersetzt, 3 Der Ausdruck «versteigern» wird in Ariikel 152 Absatz 1 Ziffer 2 durch «verwerten» ersetzt.

4 Die Ausdrucke «NachlassbehGrde» und «Behorde» werden in den Artikeln 305 Absatz3, 330 Absalz2, 338 Absatz 2. 339 Absdtze 1, 2 und 4, 340 AbsatzS, 347 Absdtze 3 und 4 sowie 348 Absdtze 1 und 2 durch «Nachlassrichter» ersetzt.

5 Die Ausdrucke «obere kantonale Nachlassbehorde» und «obere Nachlassbehorde» werden in den Artikeln 340 Absatz 3, 347 Absatz 5 und 348 Absatz 2 durch «oberes kantonales Nachlassgcricht» ersetzt.

6 Der Ausdruck «Gemeinschuldner» wird in den Artikeln 197 Absdtze 1 und 2, 201, 202, 203 Absatz 1, 204 Absdtze 1 und 2, 205 Absatz I, 208, 212, 213 Absdtze 1 und 2, 215 Absatz 1. 217 Absatz 1, 223 Absatz4, 224, 228 Absalzel und 2, 229 Absatz. 2 sowie 232 Absatz 1 Ziff. 1 durch «Schuldner» ersetzt.

1 Der Ausdruck «Gemeinschuldner» wird in Artikel 214 durch «Konkursit» ersetzt.

* Der Ausdruck «Verkauf aus freier Hand» wird in den Artikeln 238 Absatz 1 und 256 Absatz I durch «freihandiger Verkauf» ersetzt.

'' Die Ausdrucke «pfandversicherte oder grundpfandversicherte Fordcrung» werden in den Artikeln 51 Absalz2, 67 Absalz2, 126 Absatz 1. 177 Absatz 1 sowie 219 Absatz i durch «pfandgesicherte oder grundpfandgcsicherte Forderung» ersetzt.

111 Der Ausdruck «da» wird in den Artikeln 51 Absatz 2, 52 sowie 55 durch «dort» ersetzt.

" Der Ausdruck «anheben» wird in den Artikeln 94 Absatz 3 und 151 Absatz 1 durch «einleiten» ersetzt.

12 Der Ausdruck «getuhrt» wird in Artikel 148 Absatz2 durch «durchgefiihrt» ersetzt.

13 Der Ausdruck «Auflegung» wird in Artikel 249 Absdtze 2 und 3 durch «Auflage» ersetzt.

1073

Schuldbetreibung und Konkurs

II

Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes uber Schuldbetreibung und Konkurs Art.]

A. Ausftlhmngsbestimmungcn

Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die Ausfiihrungsbestimmungen.

Art. 2

B. Ubergangsbtstimmungen

1

Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausluhrungsbestimmungen sind mil ihrem Inkrafttreten auf hangige Verfahren anwendbar, soweit sic mil ihnen vereinbar sind.

2

Fiir die Lange von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherigc Recht.

'Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weitcr, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eroffnet oder die Pfa'ndung vollzogen worden ist.

4 Der privilegierte Tcil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fallen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse kolloziert: a. wenn die Ehegatten weiter unter Guterverbindung oder externer Giitergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 dcs Zivilgesetzbuches " in der Fassung von 1907 leben; b. wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach Artikel 9c des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch in der Fassung von 1984 leben.

5

Die Verjahrung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlustschein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

C. Referendum

Art, 3 Dieses Gesetz untersteht dem r'akultativen Referendum.

D. Inkrafttreien

Art. 4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1) SR210 1074

Schuldbetreibung und Konkurs

Nationalrat, 16. Dezember 1994 Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführer: Duvillard

Ständerat, 16, Dezember 1994 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 1994" Ablauf der Referendumsfrist: 27. März 1995

4661

" BBI 1994 V 995

1075

Schuldbetreibung und Konkurs

Anhang Aufhebung und Anderung anderer Erlasse 1. Bundesgesetz fiber das Verwaltungsverfahren "

II. Zwangsmiuel I . Schuldbetreibung

Art. 40 Verfiigungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz tiber Schuldbetreibung und Konkurs2 > zu vollstrecken.

2. Beamtengesetz vom 30. Juni 19273 > Art. 47 Abs. 4 4 Jede Abtretung oder Verpfandung des Anspruches auf Besoldungsnachgenuss und der Betrage, die als Besoldungsnachgenuss ausgerichtet werden, ist nichtig.

Art. 56 Abs. 3 3

Jede Abtretung oder Verpfa'ndung der als freiwillige Leistung zugesprochenen oder ausgerichteten Betrage ist nichtig.

3. Bundesrechtspflegegesetz4'

Art. 75 Aufgehoben

Kantonale Aufsichtsbehftrde LL Aklcn

b. Beginn der Beschwerdefrist

Art. 76 Randtitel und Erselzen eines Ausdrucks Der Ausdruck «Rekurs» wird ersetzt durch «Beschwerde».

Art. 77 1 Aufgehoben 2 Die kantonale Aufsichtsbehorde stellt das Datum der Zustellung des anfechtbaren Entscheides fest; es ist fur den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.

" SR 172.021 > SR 281.1; AS ...

SR 172.221.10 41 SR 173.110 2

31

1076

Schuldbetreibung und Konkurs

Artikel 78-82 Der Ausdruck «Rekurs» wird durch «Beschwerde», der Ausdruck «Rekurrent» durch «Beschwerdeluhrer», der Ausdruck «Rekursschrift» durch «Beschwerdeschrift» und der Ausdruck «Rekursfrist» durch «Beschwerdefrist» ersew.

Art, 162 Aitfgehoben

4. Zivilgesetzbuch''

An. 375 Abs. 2 2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbchorde kann auf eine Veroffentlichung verzichtet wcrdcn. wenn die Handlungsunfahigkeit fur Dritte offenkundig ist oder der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksiichtige in einer Anstalt untergebracht ist; die Bevormundung ist aber dern Betreibungsamt mitzuteilen.

An, 397 Abs. 3 ?

Wird die Emennung nicht verbffentlicht, so wird sie dem Betreibungsamt am jeweiligen Wohnsitz der betroffenen Person mitgeteilt, sofern dies nicht als unzweckmassig erschcint.

Art. 435 Abs. 3 3 Wurde die Entmiindigung dem Betreibungsamt mitgeteilt, so ist auch die Aufhebung Oder die Ubertragung an einen neuen Wohnort mitzuteilen.

II. Veroffentlichung und Mittcilung

Art. 440 Randtltel und Abs. 2 2 Das Aufhoren der Beistandschaft oder dcr Wcchsel des Wohnsitzes der vcrbeistandeten Person ist dem Betreibungsamt mitzuteilen, wenn die Ernennung des Beistandes mitgeteilt wurdc.

An. 456 Aufgehoben

An. 960 Abs. 1 Ziffer 2 2, auf Grund einer Pfandung;

» SR 210

1077

Schuldbetreibung und Konkurs

5. Pfandbriefgesetz vom 25. Juli 1930 '> Art 28 Aufgehoben

III. Rangordnung

Art. 29 Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rticksicht auf die Reiherifolge ihrer Ausgabe im gleichen Range teil.

Art. 50 Aufgehoben

6. Obligationenrecht2' Art. 227b Abs. 3 3 Der Verkaufer verliert bei einer Kiindigung des Vertrages durch den Ka'ufer gema'ss Artikel 227/alle Anspriiche diesem gegenuber.

2. Ubertragbarkeit

Art. 5/9 Randtitel und Abs. 2 2 Aufgehoben

1. Bundesgesetz vom 29. April 1920" betreffend die offentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfandung und des Konkurses Aufgehoben 8. Strafgesetzbuch4

Ungehorsam des Schuldners im Belreibungs- und Konkursverftihren1

Art. 323 Mit Haft oder Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung Oder der Aufnahme eines Guterverzeichnisses, die ihm gema'ss Gesetz angekundigt wordcn sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten la'sst (Art. 91 Abs. I Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG 5 ');

" SR 211.423.4 > SR 220

2

3

4 s

> BS378; AS 1971777,1986 122

> SR 311.0

> SR 281.1; AS ...

1078

Schuldbetreibung und Konkurs

2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung ..oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. l Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. l SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. l SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. l SchKG),

Ungehorsam dritter Personen im Bclrcibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren

Art. 324 Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vcrmögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG"); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln Sia Absatz l, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz l des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verletzt.

9. Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 2 >

Art. 26 Aufgehoben

» SR 281.1; AS ...

*> SR 520.1; AS 1994 2626

1079

Schuldbetreibung und Konkurs

10. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 liber die Stempelabgaben " Art. 43 Abs. 2 2 Die Sicherstellungsverfilgung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgcgennimmt, anzugeben. Wird die Sichcrstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfiigung als Arrestbefehl im Sinne von Anikel 274 des Bundesgesetzes iiber Schuldbetreibung und Konkurs2); die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

11. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 fiber die direkte Bundessteuer3) Art. 170 Abs. 2 2 Die Einsprache gegen den Arrcstbefehl nach Anikel 278 des Bundesgesetzes iiber Schuldbetreibung und Konkurs 2 ' ist nicht zulassig,

12, Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 iiber die Verrechnungssteucr 4>

b. Obergang der Riickgriffsiinspttlche

An. 46 Randtitel und Abs. 2 2 Aufgehoben Art. 47 Abs, 2 - Die Sicherstellungsverfilgung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben, Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz I Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfugung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes iiber Schuldbetreibung und Konkurs2'; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

13. Bundesgesetz iiber die Alters- und Hinterlassenenversieherung5' Art. 30ter Abs. 2 2 Die von cinem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beitrage abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beitrage der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.

" SR 641.10 SR 281.1; AS ...

SR 642.11; AS 1991 1184 4 > SR 642.21 51 SR 831.10 21 3)

1080

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 99 Aufgehoben 14. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ' ' An. 83 Abs. l Aufgehoben 15. Bundesgesetz über die Unfallversicherung2|

Art. 50 Abs. l 1 Jede Abtretung und Verpfändung von Leistungen nach diesem Gesetz ist nichtig.

Entrichtete Leistungen oder fällige Ansprüche sind überdies im Rahmen von Artikel 92 Absatz l Ziffer 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3> unpfändbar.

16. Bundesgesetz vom 19. Juni 19924| über die Militärversicherung

Art. 12 Abs. l 1 Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen nach diesem Gesetz ist nichtig.

Entrichtete Leistungen oder fällige Ansprüche sind überdies im Rahmen von Artikel 92 Absatz l Ziffer 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 ' unpfändbar.

17. Bundesgesetz über die Banken und die Sparkassen5l

Art. 15 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art 15

Siebenter Abschnitt: Spareinlagen und Depotwerte Art. 16 Als Depotwerte im Sinne von Artikel Ylb des Gesetzes gelten: 1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden; 2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat;

i' SR 831.20 SR 832.20 SR 281.1; AS ...

SR 833.1 > SR 9S2.0

2 > 3 > 4 ' 5

40 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. V

1081

Schuldbetreibung und Konkurs

3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.

Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben Art. 23i»<"" Abs. 3 Aufgehoben

An. 37a 1

Im Konkurs und im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung werden die Forderungen der Gläubiger unter Vorbehalt der nachfolgenden besonderen Bestimmungen nach Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ' kolloziert.

3 Folgende Forderungen werden jedoch bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse zugewiesen: 1. Forderungen aus Konten, auf die regelmässig Erwerbseinkommen, Renten oder Pensionen von Arbeitnehmern oder familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge überwiesen werden; 2. Forderungen aus Spar-, Depositen- oder Anlageheften oder -konten oder aus Kassenobligationen, mit Ausnahme der Einlagen von anderen Banken.

3 Handelt es sich dabei um Titel, die auf den Inhaber lauten, so gilt Absatz 2 nur, soweit sie nachweislich zum Zeitpunkt des Schalterschlusses schon im Besitz des betreffenden Gläubigers waren.

4 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

5 Der Bundesrat kann den Höchstbetrag gemäss Absatz 2 den veränderten Geldverhältnisscn anpassen.

Art. 37b 1 Depotweite gemäss Artikel 16 werden im Konkurs der Bank nicht zur Konkursmasse gezogen, sondern unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten zu dessen Gunsten abgesondert.

2 Ist die konkursite Bank selber Deponentin bei einem Dritten, so werden die Depotwerte als Bestände ihrer Depotkunden vermutet und gemäss Absatz l abgesondert.

" SR 281.1; AS...

1082

Schuldbetreibung und Konkurs

3

Die Konkursverwaltung der Bank muss deren Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwahrer sowie Verpflichtungen aus Geschäften gemäss Artikel 16 Ziffer 3 erfüllen.

Art. 53 Abs. l Bst. a 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken, die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Wertpapierhandel sowie die Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung kantonalrechtlicher Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen; Art. 54 Aufgehoben 18. Kautionsgesetz vom 4. Februar 1919 »

Art. 17 Aufgehoben 19. Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 19302I

Art. 26 Aufgehoben Art. 30 Abs. 2 2 Mit dieser-Verfügung des Bundesrates erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908?> über den Versicherungsvertrag sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Gewinnanteile geltend machen.

20. Bundesgesetz vom 28. September 1923 4) über das Schiffsregister Art. 27 Abs. 2 Ziff. 2 2 Ferner können Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt werden: 2. aufgrund einer Pfändung;

» SR SR 3> SR 4 > SR 21

961.02 961.03 221.229.1 747.11

1083

Schuldbetreibung und Konkurs

21. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959 '» über das Luftfahrzeugbuch

Art. 5 Est. a Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden: a. Verfügungsbeschränkungen auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche sowie auf Grund einer Pfändung; 22. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872' über das Internationale Privatrecht

Art. 172 Abs. l Bst. b 1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen: b. die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigem mit Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 174 Abs. l 1

Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Uberschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ·'' zu verteilen.

4661

" SR 748.217.1 > SR 291

2

31

SR 281.1; AS

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Änderung vom 16. Dezember 1994

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1994

Date Data Seite

995-1084

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10 053 262

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