Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1994

Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren # S T #

(Edelmetallkontrollgesetz) Änderung vom 17. Juni 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1993 ", beschliesst:

I Das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 19332) wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 3 31bis Absatz 2,31sexiess und34ter r Buchstabe g der Bundesverfassung,

An. l Edelmetalle.

Edelmetallund Mehrmetallwaren

' Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.

2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von .Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.

3

Als Schmelzgut gelten: a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination; b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen; c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.

4 Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.

5 Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.

" BBl 1993 II 1033

2

> SR 941.31

1994-412

303

Edelmetallkontrollgesetz

Art. 2 PlaquÉwaren.

ErsaBwaren

Gesetzliche Feingehalte

1

Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.

2 Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang l geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.

3 Als Ersatzwaren gelten: a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetall waren nicht genügen; b. Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.

Art. 3 Randtitel und Abs. 2 2 Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestimmungen der internationalen Entwicklung anpassen.

Art. 4 Aufgehoben

Warenbezeichnung: Richtigkeit

Edelmetallwaren: Angabe des Feingehaltes

304

Art. 6 Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.

Art. 7 1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden.

2

Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.

3 Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.

Edelmetallkontrollgesetz

Mehrmetallwaren: Bezeichnung und Aussehen

Plaquewarcn und Ersalzwaren; Bezeichnung

Weitere Bezeichnungen und Ausnahmen

Art. 7a 1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.

2 Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.

3 Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.

Art. 8 1 Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen, 2 Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.

3 Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, piatimene oder palladierte Waren bezeichnet werden.

4 Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.

Art. 8a 1 Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären.

2 Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen, 3 Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.

Art. 8b

Materielle Anforderungen: nähere Bestimmungen

1

Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren.

2 Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.

Art. 9 Abs. l und 3 1 Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen ausscr den vorgeschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen.

305

Edelmetallkontrollgesetz

3

Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.

Prtlfung und Stcmpelung a. Voraussetzung

Art. 13 1 Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.

2 Für alle übrigen Edelmetall waren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.

An, 15 c. Amtliche Stempel

1

Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze) bestätigt.

2

Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.

An.20 Abs.]-3 1 Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz l genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.

2 Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.

3 Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden.

Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.

Ausfuhr

306

Art. 21 1 Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren, die ausgeführt werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.

2 Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.

Ede I me tallkontrol 1 gè setz

3

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.

" Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.

An. 23 Hausierverboi

Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bcstellungsaufnahme durch Kleinreisende,

An.24Abs.2 2

a. Voraussetzungen

Ausgenommen ist der Handel mit Bankedelmetallen.

Art, 25 1 Die Handelsbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts " sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.

2 Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

3 Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 28 Randtitel

2. Hagsierverboi

Art. 29 Aufgehoben Art. 39 Abs. l erster Satz ' Die Beamten der Kontrollämter, denen die Prüfung der zur amtlichen Stempelung bestimmten Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müs-

» SR 220 307

Edelmetallkontrollgesetz

sen ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen. ...

Art. 43 1 Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.

2 Erstinstanzliche Verfügungen des Zentralamtes können mit Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement angefochten werden.

3 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

l. Widerhandlungcn il. Täuschung

b. Fälschung und Verfälschung vûn Stempeln

" SR 311.0

308

Art, 44 Randtitel, Abs. l und 3 erster Satz 1 Wer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft, wer Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. ...

Art. 45 1 Wer amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel (Punzen) oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, wer solche Zeichen verwendet, wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3 Artikel 246 des Strafgesetzbuches '> ist nicht anwendbar.

Edelmetallkontrollgesetz

c. Missbrauch von Stempeln

d. Stempclvorschrifien.

Verletzung; Missbrauch von Marken und Zeichen: Veränderung von Punzen

Art.46 1 Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder intemaïionale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 47 1 Wer Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt, wer Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt, wer unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwen-

det, wer Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

II Ersatz von Ausdrücken 1 Der Ausdruck «Vollziehungsverordnung» wird überall ersetzt durch «Bundcsrat».

2 Der Ausdruck «Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement» wird überall ersetzt durch «Eidgenössisches Finanzdepartement».

3 Der Ausdruck «Probierer» wird überall ersetzt durch «beeidigter Edelmetallprüfer».

4 Betrifft nur den französischen Text.

5 Der Ausdruck «das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle» wird in den Artikeln 11 Absatz l und 35 Absatz l ersetzt durch «das Zentralamt».

fi Der Ausdruck «Vergehen» wird im siebenten Abschnitt ersetzt durch «Widerhandlungen».

309

Edclmeiallkontrollgesetz

III

Übergangsbestimmung Waren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 1994 hergestellt wurden und den bisherigen, nicht aber den neuen Vorschriften entsprechen, dürfen gewerbsmässig längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.

IV

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Anliker Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 1994" Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1994

6134

" BEI 1994 III 303

310

Ständerat, 17, Juni 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz

Edelmetallkontrollgesetz

Anhang l (Art. 2 Abs. 2)

Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten fur Plaquéwaren 1.

-

Dicke: Auflagen aus Gold, Platin und Palladium: 5 Mikrometer Auflagen aus Silber: 10 Mikrometer für Uhrgehäuse und Ergänzungsteile mit einer Goldschicht der Qualität «Coiffe or»: 200 Mikrometer

2. Feingehalt: - Gold: - gewalzt: 417 Tausendstel - elektrolytisches oder anderes Verfahren: 585 Tausendstel - «Coiffe or»: 585 Tausendstel - Platin: 850 Tausendstel - Palladium: 500 Tausendstel - Silber: 800 Tausendstel

6134

311

Edelmetallkontrollgesetz

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2) Gesetzliche Feingehalte für Edelmetallwaren und Mehrmetalhvaren 1. Die gesetzlichen Feingehalte sind: - für Gold: 999 Tausendstel 916 Tausendstel 750 Tausendstel 585 Tausendstel 375 Tausendstel - für Silber: 999 Tausendstel 925 Tausendstel 800 Tausendstel - für Platin: 999 Tausendstel 950 Tausendstel 900 Tausendstel 850 Tausendstel - für Palladium: 999 Tausendstel 950 Tausendstel 500 Tausendstel 2. Für Medaillen gelten zusätzlich die folgenden Feingehalte: - für Gold:

- für Silber:

- für Platin: - für Palladium:

6134

312

minimum 999 Tausendstel 986 Tausendstel 900 Tausendstel minimum 999 Tausendstel 958 Tausendstel 900 Tausendstel 835 Tausendstel minimum 999 Tausendstel minimum 999 Tausendstel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz) Änderung vom 17. Juni 1994

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Jahr

1994

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1994

Date Data Seite

303-312

Page Pagina Ref. No

10 053 066

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