# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

336

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Diverse TG, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Forstwerkhof Thunbachtal, Projekt-Nr. 421.2-TG-l/l Integralprojekte : - Gemeinde Amden und Weesen SG, Integralprojekt WH Sturm 90 Amden, Projekt-Nr. 401-SG-9000/1 , mit folgenden Komponenten: Waldbau Erschliessungsanlagen Schutzbauten und -anlagen

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist irn Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

5. April 1994

Eidgenössische Forstdirektion

337

Änderung von Gemeindenamen Im Kanton Solothurn haben sich auf den I.Januar 1994 folgende Einwohnergemeinden zusammengeschlossen: Alte Bezeichnung Aeschi (SO), Burgäschi

Neue Bezeichnung Aeschi SO

Diese Veröffentlichung erfolgt in Anwendung von Artikel 18 Absatz l Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (SR 510.625). Sie ersetzt und annuliert diejenige vom 7, Dezember 1993, die im Bundesblatt Nr. 50 am 21. Dezember 1993 erschienen ist.

23. März 1994

338

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Vermessungsdirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) türkischer Staatsangehöriger, Die Zollkreisdirektion in Schaffhausen verurteilte Sie am I.März 1994 aufgrund des am 15. Dezember 1993 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR), Nach unbenutztem Ablauf der Einspracherrisc wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 580 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

5. April 1994

Eidgenössische Oberzolldirektion

339

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechr, VStrR) türkischer Staatsangehöriger, Die Zollkreisdirektion in Schaffhausen verurteilte Sie am I.März 1994 aufgrund des am 15. Dezember 1993 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgcbühr von 80 Franken, Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 580 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

S.April 1994

340

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

KPK-Produktions AG, 8962 Bergdietikon CD-Fabrikation bis 4 M 4. April 1994 bis 3. April 1995

-

PCI Parfums et Cosmétiques SA, 4313 Möhlin Lager und Konfektionierung bis 2 M, bis 5 M 9. Mai 1994 bis 10. Mai 1997 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

GS-Präzisions AG, 6403 Küssnacht am Rigi verschiedene Betriebsteile bis 18 M, bis 4 F 4. April 1994 bis 8. April 1995 (Aenderung)

-

Otto Hofstetter AG, 6730 Uznach Spanabhebende Abteilung, Schleiferei 20 M 21. März 1994 bis 25. März 1995

-

Wüest Elektronik AG, 4932 Lotzwil SMD-Bestückung und Nachbearbeitung bis 2 M, 1 F 14. März 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Spoerry & Co. AG, 8890 Flums verschiedene Betriebsteile 34 M oder F 28. Februar 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Gusag Schaumstoff AG, 8807 Freienbach Latex-Schäumerei 9 M 20. März 1994 bis 7. Dezember 1996 (Aenderung)

-

Inter-Spitzen AG, 9245 Oberbüren Stickerei in Gähwil 5 M 8. Mai 1994 bis 10. Mai 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Interinili AG, 4805 Brittnau Mühle bis 6 M 18. April 1994 bis 22. April 1995

341

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Papieri Bischofszell AG, 9220 Bischofszell Produktion, Umroller, Ausrüstung und Kesselhaus bis 40 M 17. April 1994 bis 22. April 1995

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Feinmechanik Prinz AG, 3436 Zollbrück Produktion 8 M, 3 F 1 1 . April 1994 bis 12. April 1997 (Erneuerung)

-

Pfister AG, 4705 Wangen a.d. Aare Türenfabrikation 2 M 18. April 1994 bis 19. April 1997 (Erneuerung)

-

Solco Basel AG, 4127 Birsfelden Produktion bis 18 M, 104 F 31. Januar 1994 bis 4. Februar 1995

- Leica AG, 9435 Heerbrugg Fabrikation Optik: Beschichtung 2 M oder F 7. Februar 1994 bis 11. Februar 1995

342

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Ernst Schilliger AG, 6403 Küssnacht am Rigi Leimbinderwerk 12 M 24. Januar 1994 bis 23. August 1997 (Aenderung und Erneuerung)

-

Plasma-Technik AG, 5610 Wohlen Oberflächenvergütung (Coating Service) 8 M, 2 F 21. März 1994 bis 22. März 1997 (Erneuerung)

-

Trichema AG, 6340 Baar Mischerei, chemische Produktion und Abfüllerei 10 M, 30 F 16, Mai 1994 bis 17. Mai 1997 (Erneuerung)

-

Springfix AG, 5610 Wohlen Stanzerei 20 M, 4 F 3. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 (Erneuerung)

-

Trafag AG, 8708 Männedorf Teilefertigung, CNC-Automaten 4 M 4. April 1994 bis auf weiteres

(Erneuerung)

-

NMS Möbel AG Henau, 9247 Henau Spedition bis 8 M 14. Februar 1994 bis 3. September 1994

-

Papyria AG, 9247 Henau Produktion von Papierbeuteln und Plastiktragetaschen 50 M oder F 7. Februar 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Zehnder-Runtal AG, 5722 Gränichen verschiedene Betriebsteile bis 160 M, bis 6 F 7. März 1994 bis auf weiteres (Aenderung)

-

AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Stanzerei, Werkzeugbau für Stanzerei 40 M 16. Januar 1994 bis S. November 1994 (Aenderung)

-

Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil verschiedene Betriebsteile 80 M oder F 14. März 1994 bis 18. März 1995

-

Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Zentrale Andeer-Bärenburg 2 M 1. März 1994 bis 8. März 1997 343

-

TA-Media AG, 8021 Zürich verschiedene Betriebsteile (Uetliberg) 68 M 28. Februar 1994 bis 1. März 1997 (Aenderung und Erneuerung)

-

Egotex AG, 9444 Diepoldsau Strickerei 8 M, 6 F 11. April 1994 bis 12. April 1997 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) Saphirwerk Industrieprodukte AG, 2555 Brügg Mechanik

bis 5 M 31. Januar 1994 bis 7. Januar 1995 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zehnder-Runtal AG, 5722 Gränichen HTR-Fertigung bis 6 M 4. April 1994 bis 8, April 1995 -

AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Stanzerei, Werkzeugbau für Stanzerei 15 M 16. Januar 1994 bis 5. November 1994 (Aenderung)

-

Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil verschiedene Betriebsteile 34 M 14. März 1994 bis 18. März 1995

-

Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Zentrale Andeer-Bärenburg 3 M 1. März 1994 bis 8. März 1997

-

Genossenschaft Migros, 9202 Gossau Bäckerei Neumarkt St. Gallen bis 11 M, 1 F 3. Januar 1994 bis 6. September 1997 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Aktiengesellschaft Cilander, 9202 Gossau Bleicherei und Mercerisation 9 M

2. Januar 1994 bis auf weiteres (Aenderung) -

Permapack AG, 9105 Wald-Schönengrund Netzfabrikation 3 M 14. Januar 1994 bis 7. Januar 1995 (Aenderung) Ausnahroebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

344

- Lindner Bäckerei Konditorei AG, 8952 Schlieren Bäckerei, Konditorei und Spedition 12 M, 3 F 15. Dezember 1993 bis 17. Dezember 1994 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art, 28 ArG -

TA-Media AG, 8021 Zürich verschiedene Betriebsteile (Uetliberg) bis 68 M 28. Februar 1994 bis 1. März 1997 (Aenderung und Erneuerung)

- Egotex AG, 9444 Diepoldsau Strickerei 2 M 11. April 1994 bis 12. April 1997 (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Zentrale Andeer-Bärenburg 2 M

1. März 1994 bis 8. März 1997 Präzisionswerkzeuge AG, 9630 Rüti Erodieranlagen und Bearbeitungszentren 1 M 1. Februar 1994 bis 4. Februar 1995 -

TA-Media AG, 8021 Zürich verschiedene Betriebsteile (Uetliberg) 6 M 28. Februar 1994 bis 1. März 1997

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - Von Roll AG, Departement Stahlprodukte, 4563 Gerlafingen Stahl- und Walzwerk bis 420 M 1. April 1994 bis 1. April 1995 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

345

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschatsdepartementes Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

5. April 1994

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

346

44603

Miihlenbauer/Miihlenbaucrin Monteur dc moulins/Monteuse de moulins Montatore di mulini/Montatrice di mulini

Miihlenbauer / Miihlenbauerin A

Reglement iiber die Ausbildung und die Lehrabschlusspriifung vom 14. Januar 1994

B

Lehrplan fur den beruflichen Unterricht vom 14. Januar 1994

Inkrafttreten 1. Juli 1994 Der Text dieses Reglernents und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veroffcntlicht. Separatdrucke konnen bei der Eidgenossischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

5. April 1994

zu 1994-81

Bundeskanxlei

347

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde St. Antoni FR. Gebäuderationalisierung Schindelhus, Projekt-Nr. FR3553 Gemeinde Wölflinswil AG, Düngeranlage Holderstall, Projekt-Nr. AG2893 Gemeinde Vrin GR, Gebäuderationalisierung Cons l Projekt-Nr. GR3943, Gemeinde Lumbrein GR, Gebäuderationalisierung Vigella 2.

Projekt-Nr. GR3945 Gemeinde Vrin GR, Gebäuderationalisierung Vrin Dado l, Projekt-Nr. GR3920 Gemeinde Trin GR. Gebäuderationalisierung Nuglix-Digg.

Projekt-Nr. GR3964

Rechtsmiîtelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Anikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 772.021). Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurckommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist. kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt. Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

5. April 1994

348

Eidgenössisches Meliorationsamt

Änderung der Konzession für den Betrieb des Flughafens Bern-Belp vom 16. Oktober 1985 Anpassung der Betriebszeiten vom 25. März 1994

Ausgangslage 1

Die Alpar AG als Halterin des Flughafens Bern-Belp hat am 7. Januar 1994 das Gesuch eingereicht die Betriebszeiten des Flughafens Bern-Belp seien per 27. März 1994 von bisher 8-22 Uhr (LT) auf neu 6.30-22 Uhr (LT) zu ändern, mit der Einschränkung, dass in der Zeit vor 7 Uhr (LT) lediglich ein Start eines Linienflugzeuges zulässig ist, besondere lärmmindemde Massnahmen für den Start vor 7 Uhr (LT) seien in internen Weisungen festzulegen, in Anbetracht des bereits vorliegenden Flugplanentwurfs, gültig ab 27. März 1994 und im Bestreben, die bereits gut eingeführte Verbindung LX 830 BernBasel-Brüssel und von Basel aus nach weiteren Destinationen durch die CROSSAIR aufrechtzuerhalten, seien der laufende Versuchsbetrieb entsprechend der Verfügung des EVED vom 26. März 1993 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konzessionsänderung zu verlängern und allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen;

2

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat dem Gesuch unter den Voraussetzungen zugestimmt, dass zwischen 6.30 und 7 Uhr nur ein Linienflugzeug starten darf sowie die lärmmindernden Massnahmen weitergeführt und wo immer möglich noch weitcrentwickelt werden Er anerkennt, dass von Seiten der Alpar AG und der CROSSAIR grosse Anstrengungen unternommen wurden, um die Lärmemissionen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen, und die Auswertung der statistischen Angaben ergeben habe, dass mit den getroffenen Massnahmen die gesetzten Ziele weitgehend erreicht werden konnten;

3

Das Bundesamt fur Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erachtet die Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 8Ì4.41) grundsätzlich als erfüllt, plädiert jedoch dafür, neben den geänderten Betriebszeiten auch die damit in Zusammenhang stehenden besonderen lärmmindernden Massnahmen in die Konzession aufzunehmen;

4

Das Eidgenössische Militärdepartement macht keine Einwendungen geltend;

5

Das Gesuch der Alpar AG enthält keine Aspekte, die mit den Interessen der Raumplanung nicht vereinbar wären;

6

Die Kantonale Vereinigung für Fluglärnibekämpfung beantragt, es sei auf jegliche Änderung der Konzession zu verzichten. Falls diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, sei sicherzustellen, dass in der Zeit vor 7 Uhr, z. B.

349

aus Gründen der Rechtsgleichheit, keine weiteren Flüge bewilligt und dass die mit dem Frühflug verknüpften lärmmindernden Massnahmen eingehalten werden; sie dürfen höchstens durch neue Massnahmen abgelöst werden, die eine weitere Reduktion der Lärmauswirkungen gewährleisten; 7

Im Anschluss an die Publikation des Gesuches im Bundesblatt vom 15. Februar 1994 sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen.

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtsclwfisdeparlemen:

(EVED)

in Erwägung, dass - die Betriebszeiten in der Konzession des EVED für den Flughafen Bem-Belp festgelegt sind; - eine Änderung der Betriebszellen daher durch das EVED als Konzessionsbehörde zu verfügen ist; - die Vemehmlassung sowohl beim Regierungsrat des Kantons Bern als auch bei den Bundesstellen insgesamt positive Resultate erbracht hat; - die Alpar AG im Sinne von Ziffer 14 der Verfügung des EVED vom 26. März 1993 betreffend die befristete Änderung der Betriebszeiten auf dem Flughafen Bern-Belp die Erfahrungen des Versuchsbetriebs während den ersten sechs Monaten in einem Bericht vom 28. Oktober 1993 dargelegt hat, welcher vom Bundesamt für Zivilluftfahrt allen interessierten Stellen zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Bericht wird von der Alpar AG insbesondere festgehalten, dass - die lärmmindernden Massnahmen gemäss Ziffer 12 der Verfügung vom 26. März 1993 weitgehend eingehalten wurden, - dem Flughafen keine den Abflug um 6.30 Uhr (LT) betreffende Lärmklagen zugegangen sind; - dem Antrag des BUWAL nach Aufnahme der besonderen lärmmindernden Massnahmen in die Konzession nicht stattgegeben werden kann, da gestützt auf Ziffer 6. l Buchstabe c der Konzession die Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Betriebsreglement geregelt werden. Die für den Frühflug geltenden Massnahmen sind daher auf den Zeitpunkt der Konzessionsänderung von der Flughafenhalterin in einem Anhang zum Betriebsreglement zu erlassen, der vom dafür zuständigen Bundesamt für Zivilluftfahrt zu genehmigen ist; - anlässlich der Sitzung der Fluglärmkommission des Kantons Bern vom 13. Oktober 1993 festgehalten wurde, es seien kaum Lärmklagen eingegangen; - beim Bundesamt für Zivilluftfahrt seit Beginn des Versuchsbetriebes lediglich drei Beschwerden von Einwohnern der Gemeinde Muri eingegangen sind, wovon zwei sich nicht primär auf den Fluglärm, sondern auf die einzuhaltenden Auflagen bezogen; - die Region Bern dank des dieser Verfügung zugrundeliegenden und nun in ein definitives Regime überführten früheren Starts des Morgenkurses nach Brüssel und des damit verbundenen Zwischenhalts in Basel zusätzliche Verbindungen mit anderen europäischen Städten erhält; - die direkte Flugverbindung mit der Hauptstadt der EU sowie die Verbindungen nach weiteren europäischen Wirtschaftszentren für den Bund wie auch für die Region Beni von grosser wirtschaftlicher und politischer Bedeutung sind; - besondere lärmmindernde Massnahmen vorgesehen sind; 350

- allfälligen Beschwerden gegen die vorliegende Konzcssionsänderung die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist, wofür im wesentlichen folgende Argumente massgebcnd sind: - Linienflüge sind öffentlicher Verkehr und liegen damit im öffentlichen Interesse, - die während des Versuchsbctricbes gewonnenen Erfahrungen sind durchwegs positiver Natur, sodass sich dessen nahtlose Weiterfiihrung rechtfertigt; bei der Interessenabwägung kommt deshalb der Anpassung der Betriebszeiten im Sinne der nachstehenden Verfügung gegenüber den diesem Vorhaben entgegenstehenden Interessen der Vorrang zu; gestützt auf Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und Artikel 36 ff.

der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01), verfügt 1. Mit Beginn ab 27. März 1994 werden die in der Konzession für den Betrieb des Flughafens Bern-Belp mit täglich von 7-22 Uhr (LT) fortgelegten Betriebszeiten auf 6.30-22 Uhr (LT) geändert, wobei in der Zeit von 6,30-7 Uhr (LT) lediglich ein Start eines Linienflugzeuges zulässig ist.

2. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die für den Frühflug geltenden lärmmindemden Massnahmen in einem Anhang zum Bctriebsreglement festzulegen; der Anhang bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesrat erhoben werden. Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern steht die Frist still (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen halten. Ferner sollte die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Diese Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.

25. März 1994

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdcpartement: Ogi

351

Genehmigung des Anhangs 8 zum Betriebsreglement des Flughafens Bern-Belp Besondere lärmmindernde Massnahmen für die Zeit von 06.30-07.00 Uhr (LT) vom 28. März 1994

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch der Alpar, Flug- und Flugplatzgesellschaft AG vom 22. März 1994, die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdcpartement (EVED) am 25. März 1994 geänderte Konzession für den Betrieb des Flughafens Bern-Bclp (Anpassung der Betriebszeiten), und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe d der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.07), sowie der massgebendcn Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 772.027), verfugt: 1.

2.

Der am 22. März 1994 eingereichte Anhang 8 zum Betriebsreglement für den Flughafen Bern-Belp mit den für die Zeit von 06.30-07.00 Uhr (LT) geltenden besonderen lärmmindernden Massnahmen wird genehmigt.

Wer nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Beni, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit Eröffnung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung von allfälligen Beschwerden Der neue Anhang 8 zum Betriebsreglement ist auf die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement arn 25. März 1994 verfügte Änderung der Betriebskonzession bzw. der Betriebszeiten aufgebaut. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Konzessionsänderung hat das EVED die aufschiebende Wirkung entzogen. Es rechtfertigt sich deshalb, einer allfälligen Beschwerde gegen den neuen Anhang 8 zum Betriebsreglernent die aufschiebende Wirkung ebenfalls zu entziehen, damit die Konzessionsänderung und der darauf abgestimmte Anhang 8 zum Betriebsreglement gleichzeitig in Kraft treten können.

Beilage: Anhang 8 zum Betriebsreglement 28. März 1994

352

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Beilage

Anhang 8 zum Betriebsreglement des Flughafens Bern-Belp Besondere lärmmindernde Massnahmen für die Zeit von 06.30 Uhr (LT) bis 07.00 Uhr (LT) 1.

2.

3.

4.

Motoren-Start und Rollverfahren für SAAB 340 A/B entsprechend der «Expanded Checklist» der Crossair / Stand 1. Oktober 1993.

Als Boden-Strom-Aggregat (GPU) ist das lärmarme AXA Elektro-Aggregat zu verwenden, Start in Richtung Süden (Rwy 14), wenn immer die meteorologischen Verhältnisse dies erlauben, Setzen der Startleistung während des Anrollcns, wenn immer die Startberechnungen dies erlauben (T/O Methode C).

Die Abweichungen von obigen Massnahmen sind durch die Abteilung Platzbetrieb mit Begründung in die LOG-Statistik einzutragen.

22. März 1994

ALPAR Flug- und Flugplatzgesellschaft AG Der Direktor: Riesen Leiter Platzbetrieb: Gyger

genehmigt: 28. März 1994

Bundesamt lur Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

353

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1994

Date Data Seite

336-353

Page Pagina Ref. No

10 052 978

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.