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Parlamentarische Initiative Bundesbeschluss über die Fortführung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen (WAK-N) Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. April 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den vorliegenden Bericht über die Fortführung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme, Die Kommission beantragt, ihrem beiliegenden Erlassentwurf zuzustimmen.

26. April 1994

1994-335

Im Namen der Kommission Der Präsident: Eugen David

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Bericht l

Kurze Bilanz des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen

Der Bundesbeschluss wurde mit Blick auf die regionalen Strukturschwächen geschaffen, die mit der Rezession von 1975/76 offenkundig geworden waren.

Der Bundesbeschluss bezweckte die Förderung von Innovations- und Diversifikationsvorhaben sowie von Ansiedlungen neuer Betriebe und Unternehmensgründungen in den unterstellten Regionen. Damit wurden neue Arbeitsplätze geschaffen und bestehende Arbeitsplätze zukunftsgerichtet umgestaltet.

Der Bundesbeschluss ermöglichte eine einzelbetriebliche Förderung mittels Bürgschaften zur Sicherung von Investitionskrediten, Zinskostenbciträgen für Investitionskredite, Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.

Der Bundesbeschluss erfasste insbesondere die ehemaligen Uhrenregionen im Jurabogen sowie einige weitere monostrukturierte Regionen mit einem hohen Anteil an Textil- oder Maschinenindustrie. Insgesamt umfassen die unterstellten Regionen rund 11 Prozent der Beschäftigten und der Wohnbevölkerung der Schweiz. Die elf Kantone VD, NE, BE, JU, SO, BL, SG, GL, TI, FR und TG entwickelten dank dem Bundesbeschluss eigene Projekte.

Bis Ende Februar 1994 wurden insgesamt 531 Projekte der privaten Wirtschaft mit einer Investitionssumme von rund 2,5 Milliarden Franken gefördert. In 497 Fällen wurde eine Bürgschaft zugesichert. Die Summe aller Bürgschaften beläuft sich auf 533 Millionen Franken.

Rund ein Viertel der geförderten Projekte sind Neuansiedlungen ausländischer Herkunft, ein weiteres Fünftel einheimische Neugründungen (Jungunternehmen). Der Rest, also gut die Hälfte sämtlicher Vorhaben, sind Innovations- und Diversifikationsprojekte ansässiger Unternehmen.

Mit den geförderten Projekten sind zwischen 9000 und 11 000 neue Arbeitsplätze geschaffen und viele bestehende Arbeitsplätze neu ausgerichtet und gesichert worden.

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Beratungen der Kommission

Am 26, April 1994 stimmte die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 13 gegen 2 Stimmen und bei 2 Enthaltungen dem Antrag Matthey zu, wonach der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen (Bonny-Beschluss) fortzuführen ist.

Dieser Antrag wird als Parlamentarische Initiative der Kommission in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes vorgelegt. Artikel 21tcr Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes hält fest: «Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.» Der betreffende Beschluss ist am 28. Februar 1994 abgelaufen und ist seither weder fortgeführt noch ersetzt worden. Die Kommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass die dadurch entstandene Lücke unbedingt geschlossen werden muss.

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Die seit langem erwartete Botschaft des Bundesrates, die diesen Mangel beheben sollte, liegt bis heute nicht in ihrer endgültigen Fassung vor.

Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Vorlage demnächst den Räten unterbreitet wird. Sie ist indes der Meinung, dass die Fortführung des Bonny-Beschlusses eine Übergangslösung ist, die es dem Parlament ermöglicht, sich vertieft und ohne Zeitdruck mit dem neuen regionalpolitischen Konzept des Bundesrates auseinanderzusetzen.

Der Bonny-Beschluss ist für viele Regionen unseres Landes ein zentrales Instrument. Aufgrund föderalistischer Überlegungen und vor allem der Wirtschaftskrise ist es in den Augen der Kommission unerlässlich, diesen Beschluss innert kürzester Frist weiterzuführen. Dies ist übrigens auch für die grosse Mehrheit des Parlamentes ein Anliegen, wie sich in der vergangenen Frühlingssession gezeigt hat.

Die Kommission stellt fest, dass mit dem Bonny-Beschluss positive Erfahrungen gemacht wurden. Der Vorwurf, dass damit überholte Strukturen aufrechterhalten werden, ist nicht angebracht, zumal prinzipiell nur Projekte unterstützt werden, welche die Diversifizierung der regionalen Wirtschaft oder die Einführung neuer Verfahren oder Produkte zum Ziel haben.

Man muss sich klar vor Augen halten, dass alle sogenannten Randregionen unseres Landes, alle Regionen mit einseitig ausgerichteter Industrie oder mit hoher Arbeitslosigkeit sowie alle Regionen, die mehr als 50 oder gar 100 km von einem internationalen Flughafen entfernt sind, im internationalen und nationalen Wettbewerb um Industrieansiedlungen schlechter gestellt sind. Eine Unterstützung solcher Regionen erweist sich daher als notwendig.

Dieser Beschluss spielt auch eine wichtige Rolle in bezug auf die Dezentralisierung des Wirtschaftsraumes. Wir haben es hier gewissermassen mit der IndustrieParallele zur Landwirtschaftspolitik zu tun, die unter anderem im siebten Landwirtschaftsbericht auf dieses Argument abgestützt wird.

Verschiedene Kantone haben zur Zeit grosse Projekte im Gange. Aufgrund des starken internationalen Wettbewerbes um die Ansiedlung ausländischer Unternehmen gehen der Realisierung solcher Vorhaben zwei- oder gar dreijährige Verhandlungen voraus. Besonders heftig ist diese Konkurrenz in den Spitzentechnologiebereichen (Mikroelektronik, Informatik, Pharmazeutik usw.). Nun
können diese Kantone aber die Verhandlungen nicht weiterführen, wenn sie nicht die Mittel in der Hand haben, die ihnen bis anhin vom Bund via Bonny-Beschluss zugesichert waren.

Die Kommission kommt deshalb zum Schluss, dass dieses regionalpolitische Instrument umgehend reaktiviert werden muss. Sie ist indessen bereit, auf Änderungsanträge einzutreten, sei es in bezug auf die Weiterführungsdauer des Beschlusses, sei es in bezug auf die Abgrenzung der Regionen, denn wenn der neue Beschluss des Bundesrates vom Parlament innert relativ kurzer Zeit beraten werden kann, so kann die Geltungsdauer des fortzuführenden Beschlusses noch immer diskutiert werden.

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Kommentar zu den Bestimmungen

Die Artikel 1-15 des Entwurfes bleiben gegenüber dem Beschluss vom 6. Oktober 1978 unverändert (vgl. betreffende Kommentare der Botschaft 78.012 vom 22. Febr. 1978 Strukturschwache Regionen. Förderung).

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Die zwei einzigen Änderungen betreffen die Absätze 2 und 3 des Artikels 17: Absatz 2 legt fest, dass Bundeshilfe während längstens drei Jahren (gegenüber 15 Jahren im alten Beschluss) zugesichert werden kann. Im ursprünglichen Antrag waren fünf Jahre vorgesehen. Aufgrund der Änderungen, denen der BonnyBeschluss notwendigerweise unterzogen werden muss, erachtet die Kommission diese Dauer als zu lang.

Absatz 3 bestimmt das Inkrafttreten des Beschlusses.

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Bundesbeschluss über die Fortführung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen

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vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c und 41lcr Absätze l, 5 und 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. April 1994!)

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 19942', beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz und Geltungsbereich Art. l Grundsatz Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich bedrohten Regionen durch Finanzierungsbeihilfen und damit verknüpfte Steuererleichterungen fördern.

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich 1 Regionen im Sinne dieses Beschlusses sind grössere, zusammenhängende Gebiete eines oder mehrerer Kantone.

2 Als wirtschaftlich bedroht gelten Regionen, wenn: a. ihre Wirtschaft einseitig auf einen Industriezweig ausgerichtet ist und b. ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist, oder erhebliche Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht.

3 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedrohung einer Region sind insbesondere massgebend: a. der Anteil der in den einzelnen Branchen Beschäftigten an der Gesamtzahl der Beschäftigten; b. die Entwicklung der Wohn- und Aktivbevölkerung sowie der Zahl der Arbeitsplätze; c. der Anteil der Ganz- und Teilarbeitslosen an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen.

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich 1 Die Bundeshilfe kann für Vorhaben gewerblicher oder industrieller Unternehmen gewährt werden, die in wirtschaftlich bedrohten Regionen:

» BB1 1994 III 241 " BB1 1994 III 251

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a.

durch Weiterentwicklung ihrer Produkte oder durch Einführung neuer Verfahren ihre Produktions- und Absatzprogramme neuen Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes anpassen; b. neue Produkte in ihre Produktions- und Absatzprogramme aufnehmen; c. Betriebe für Produktionszweige errichten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind.

2 Der Bund kann Beiträge an die Aufwendungen von kantonalen und regionalen Informationsstellen für Innovationsvorhaben (im folgenden Informationsstellen genannt) gewähren.

2, Abschnitt: Finanzierungsbeihilfen Art. 4 Arten Finanzierungsbeihilfen werden geleistet durch: a. Bürgschaften zur Sicherung der Investitionskredite; b. Zinskostenbeiträge für Investitionskredite von Banken; c. Beiträge an Informationsstellen.

Art. 5 Bürgschaften 1 Der Bund kann Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens verbürgen, wenn a. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird; b. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat; c. die kreditgebende Bank auf dem verbürgten Teil der Kredite eine Zinsverbilligung gewährt, die mindestens einen Viertel des geschäftsüblichen Zinses beträgt, und d. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, die Hälfte allfälliger Bürgschaftsverluste übernimmt.

ibis pur Vorhaben, die für die wirtschaftliche Gesundung einer Region von besonderer Bedeutung sind und deren Finanzierung schwierig ist, kann der Bund Bürgschaften bis zur Hälfte der Gesamtkosten gewähren. Für den Teil der Bürgschaften, der einen Drittel der Gesamtkosten übersteigt, muss der Kanton keine Haftung übernehmen.

2 Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens zehn Jahre eingegangen werden.

Art. 6 Zinskostenbeiträge ' Der Bund kann für Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens Zinskostenbeiträge gewähren, wenn: a. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird;

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b.

eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat; c. die Bank für die zu verbilligenden Kredite ihrerseits eine Zinsermässigung gewährt, die mindestens einen Viertel des geschäftsüblichen Zinses beträgt, und d. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, mindestens gleich hohe Zinskostenbeiträge zusichert wie der Bund.

2 Die Zinskostenbeiträge betragen höchstens einen Viertel des geschäftsüblichen Zinses.

3 Bei Vorhaben nach Artikel 5 Absatz l bis kann der Bund Zinskostenbeiträge für den ganzen verbürgten Kredit ausrichten.

4 Zinskostenbeiträge werden bei Vorhaben nach Artikel 5 Absatz l bis auf höchstens zehn, in den übrigen Fällen auf höchstens sechs Jahre zugesichert.

Art. 6a Beiträge an Informationsstellen 1 Der Bund kann an Informationsstellen Beiträge ausrichten, wenn der Kanton einen mindestens gleich hohen Beitrag leistet.

2 Der Beitrag des Bundes beträgt höchstens einen Drittel der nicht gedeckten Kosten, die aus Informations-, Vermittlungs- und Beratungslcistungen zugunsten von Unternehmen in wirtschaftlich bedrohten Regionen entstehen.

3. Abschnitt: Steuererleichterungen Art. 7 Voraussetzungen Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn: a. es Finanzierungsbeihilfen nach diesem Beschluss erhält und b. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm im Rahmen seiner Gesetzgebung ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.

Art. 8 Art, Umfang und Dauer 1 Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens den Steuererleichterungen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.

2 Der Bund gewährt nur Steuererleichterungen entsprechend der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt.

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4. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften, Zinskostenbeiträgen und Steuererleichterungen Art. 9 Gesuche 1 Gesuche um Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen sind vom Gesuchsteller über die kreditgebende Bank beim beteiligten Kanton einzureichen.

2 Dem Gesuch sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die Verträge über die Kreditgewährung sowie die Beurteilung des Vorhabens und seines Trägers durch die kreditgebende Bank.

Art. 10 Zuständigkeit nach kantonalem Recht 1 Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und an der Zinsvergünstigung sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen.

2 Er leitet das Gesuch samt Unterlagen mit den eigenen Anträgen und einem Doppel seiner Entscheide an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden Departement genannt) weiter.

Art. 11 Zuständigkeit nach Bundesrecht 1 Das Departement prüft die Gesuche. Es berücksichtigt dabei insbesondere die von der Hilfe zu erwartenden Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft der Region.

lbis Gesuche nach Artikels Absatz l bis können unabhängigen Experten zur Prüfung unterbreitet werden; diese erstatten dem Departement Bericht.

2 Das Departement entscheidet über Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.

3 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmung zuständigen kantonalen Behörde (Art. 77 und 78 des BRB vom 9. Dez. 1940 » über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) verfügt.

4 Sind die Verfügungen, durch die Bürgschaften und Zinskostenbeiträge zugesichert werden, rechtskräftig geworden, so schliesst das Departement im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge.

4.bis Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren für Beiträge an Informationsstellen Art. Ila Gesuche 1 Gesuche sind von den Informationsstellen zu Beginn jedes Geschäftsjahres beim beteiligten Kanton einzureichen.

» SR 642.11

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Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere das Budget sowie der Geschäftsbericht des Vorjahres.

Art. 116 Zuständigkeit nach kantonalem Recht 1 Der Kanton prüft die Gesuche und entscheidet über seinen Beitrag.

2 Er leitet die Gesuche mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Bundesamt) weiter.

Art. Ile Zuständigkeit nach Bundesrecht Das Bundesamt prüft die Gesuche und entscheidet über die Beiträge des Bundes.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 12 1

Für die Verfügung des Departementes und des Bundesamtes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die BÙndesverwaUungsrechtspflege.

2 Streitigkeiten aus Verträgen über Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes entscheidet aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Klage das Bundesgericht als einzige Instanz.

6. Abschnitt: Ergänzendes Recht

Art. 13 Für die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Artikel 11 Absatz 4 gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss und seinen Ausführungsbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

7. Abschnitt: Finanzierung Art. 14 Bürgschaftsverpflichtungen Die eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes dürfen den Gesamtbetrag von 250 Millionen Franken nicht übersteigen. Sie sind jährlich in den Ordnungskonten der Kapitalrcchnung aufzuführen.

Art. 15 Zinskostenbeiträge 1 Für die Zinskostenbeiträge des Bundes wird für eine Mindestdauer von zehn Jahren ein Rahmenkredit von 30 Millionen Franken bewilligt.

2 Der zu erwartende jährliche Zahlungsbedarf wird in den Voranschlag aufgenom-

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Vollzug ' Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Soweit der Vollzug Sache des Bundes ist, obliegt er dem Departement, Art. 17 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Bundeshilfe nach diesem Beschluss darf während längstens drei Jahren zugesichert werden. Bei einer allgemeinen Besserung der Wirtschaftslage kann der Bundesrat eine frühere Einstellung anordnen.

3 Er tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.

Minderheitsantrag (Stucky, Mauch Rolf) Nichteintreten

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250

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1994

Année Anno Band

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

94.410

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1994

Date Data Seite

241-250

Page Pagina Ref. No

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