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Bekanntmachungen von

Departementen ni anderVerwaltungsstellenta les Bile!.

Zollbehandlung von aus dem Auslande zurückkehrenden Waren schweizerischer Herkunft.

Infolge immerwährend vorkommender Anstände bei der Zollbehandlung sehen wir uns veranlaßt, aufmerksam zu machen, daß Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr nach dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, nur dann zollfrei abgefertigt werden können, wenn die diesfalls in Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 enthaltenen Vorschriften erfüllt worden sind. Diese Verordnung kann gegen Einsendung von 50 Cts. per Exemplar bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Nun kommt es häufig vor, daß für Postsendungen, deren Inhalt angeblich aus Retourwaren bestanden haben soll, um Zollrückvergütung nachgesucht wird, nachdem dieselben in Ermanglung des vorgeschriebenen Nachweises ihres schweizerischen Ursprungs und weil ein diesfälliger Hinweis nicht einmal in den Begleitpapieren enthalten war, mit dem Einfuhrzoll belegt worden sind. Solche Reklamationen können ausnahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn der geforderte Ausweis über ihren schweizerischen Ursprung vorgelegt wird, und es sich überdies ergiebt, daß die Sendung zollamtlich revidiert und deren Inhalt

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Dem Handelsstand wird daher in seinem eigenen Interesse empfohlen, bei Sendungen nach dem Auslande den Adressaten anzuweisen, im Falle der Rücksendung in den Begleitpapieren ausdrücklich zu bemerken, daß es sich um eine ,, R e t o u r s e n d u n g 1 * handle. Diese Angabe wird bewirken, daß die Sendung zollamtlich revidiert wird, und daß bei nachträglicher Beibringung des nach Vorschrift des oben erwähnten Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz ausgestellten Ursprungszeugnisses Zollrückvergütung bewilligt werden kann.

B e r n , den 30. März 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Reproduziert im Oktober 1901.

Erhebung der Monopolgebühr auf Alkoholfabrikaten, bei welchen die Gradstärke nicht angegeben ist.

Unter Hinweis auf Art. 22 des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 28. Juni 1893, wonach jeder Warenführer, bezw.

Warenempfänger gehalten ist, vor der Abfertigung und unter eigener Verantwortlichkeit für die Richtigkeit dem Zollbeamten eine genaue Deklaration seiner Waren zu geben, sowie auf Art. 13 des gleichen Gesetzes, wonach Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung der höchsten Gebühr unterliegen, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann, giebt das Zolldepartement bekannt, daß auf allen Sendungen von alkoholhaltigen Fabrikaten, bei welchen eine genaue Angabe des Alkoholgehaltes nicht vorliegt, in analoger Anwendung der citierten Gesetzesartikel, die höchste Monopolgebühr erhoben wird, welche der jeweilen in Frage kommenden Ware nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

B e r n , den 10. September 1901.

Schweiz. Zolldepartement.

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Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III. Quartals 1901.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Hans Jösler in Jenaz.

,, Mathias Hefti-Legler in Buchs.

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Herr Emil Meyer in Bern.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Johann Künzi in Langenthal.

" Samuel Pfister in Delsberg.

Von der Agentur Engen Bär in Luzern Herr Alfred Schmid in Schaffhausen.

,, Giovanni Felix in Chiasso.

,, Guglielmo Felix in "Chiasso.

B e r n , den 1. Oktober 1901.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderung swesen.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften

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zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1901

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1901

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301-304

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