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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer III. Nachsubvention an die Rheinkorrektion zwischen Tardisbrücke und Monstein.

(Vom 29. November. 1901.)

Tit.

Unterm 7. Mai 1901 hat uns die Regierung des Kantons St. Gallen die Mitteilung gemacht, daß die Bundesbeiträge für die Rheinkorrektion auf der Strecke Tardisbrücke-Monstein durch die bis und mit dem Jahre 1900 ausgeführten Bauten vollständig aufgebraucht und doch nicht alle vorgesehenen Arbeiten ausgeführt worden seien. Nach einer vorläufigen Aufstellung des Rheiningenieurs dürfte die Vollendung vom Jahre 1901 ab voraussichtlich in einer Reihe von Jahren noch rund Fr. 500,000 erfordern. Dagegen seien weitere Verwendungen an die bisherige Rheinstrecke Monstein-Bodensee infolge der Eröffnung des Fußacher Durchstiches überflüssig geworden und die daherigen Kreditrestanzen verfügbar.

Aus diesem Kredite seien im ganzen Fr. 142,161.'75 noch nicht verwendet, und würden die dafür zugesicherten Bundessubventionen Fr. 52,391. 92 betragen.

1151 Von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß beide Subventionsobjekte, Rheinkorrektion und Verbauung unterhalb Monstern, einem einheitlichen Zwecke, dem Uferschutze des Rheins im Kanton St. Gallen unterliegen und ein zusammenhängendes Korrektionsgebiet bilden, möchte die Regierung daher für einmal anregen und die Einwilligung dafür nachsuchen, die noch nicht erschöpften Kredite der untern Strecke Monstein-Bodensee an die auf der obern Strecke Tardisbrücke-Monstein noch erforderlichen Bauausgaben zu verwenden.

Die Regierung von St. Gallen sandte im weitern noch eine Bau vorläge für die obere Strecke pro 1901 mit einem Voranschlage von Fr. 120,000 ein, und bemerkte hierzu, daß nur cirka Fr. 9000 als für die Subventionierung des Bundes nicht geeignet in Wegfall kämen (Vorgrundnachholungen und Kommissionelles).

Indem im Schreiben der Regierung angegeben war, daß gemäß Angabe des Rheiningenieurs die in einer Reihe von Jahren an der Rheinkorrektion Tardisbrücke-Monstein noch auszuführenden Arbeiten den Betrag von Fr. 500,000 erreichen dürften und eine daherige Nachsubvention gesetzgemäß in die Kompetenz der h.

eidgenössischen Räte falle, so haben wir denselben mit Schreiben vom 10. Juni 1901 hiervon Kenntnis gegeben und diesbezüglich noch Folgendes beigefügt: ,,Mit dem Jahre 1900 wurde der von der h. Bundesversammlung unterm 23. Dezember 1886 bewilligte Bundesbeitrag erschöpft, nachdem im wesentlichen die zum Schutze vor Überschwemmung des Rheinthaies vorgesehenen Bauten zur Ausführung gelangt sind.

Wenn im Schreiben der Regierung von St. Gallen gesagt wird, daß zur Vollendung vom Jahre 1901 an noch rund Fr. 500,0.00 erforderlich sein werden, so ist dies möglich, aber nicht gewiß, da es bei einer Korrektion, wie derjenigen des Rheins, äußerst schwierig ist, zum voraus anzugeben, was man in den nächsten Jahren noch ausgeben muß, und solches von gar zu vielen Umständen , wie Hochwasser, eintretende Vertiefungen, Flußbetterhöhungen, günstige Jahre für die Kolmatierungen etc., abhängt.

Dazu kommt noch der Umstand, daß der Rhein Grenzfluß ist, was auch wieder besondere Arbeiten notwendig macht.

Es erscheint nun billig, daß der Bund auch in diesem Stadium der Rheinkorrektion dem Kanton St. Gallen beistehe, damit letzterer seine schwere Aufgabe 'erfüllen kann. 'Immerhin fällt gegenüber

1152 früher der Umstand ins Gewicht, daß bei dem gegenwärtigen Ausbau der Korrektionsarbeiten alle eigentlichen Unterhaltsarbeiten wegzufallen haben, so daß nur die durchaus notwendigen Ergänzungs- und Vollendungsarbeiten zu subventionieren sind.

Es betrifft dies prinzipiell folgende Arbeitsgattungen: 1. Erhöhung der Hochwasserdämme 5 2. Verstärkung derselben mittelst Bermen; 3. Steinverkleidungen an den Hochwasserdämmen; '4. Kolmatierungsanlagen, sowie Anpflanzung der aufgelandeten Flächen ; 5. Nachfüllung von Steinwurf bei außerordentlicher Vertiefung mit Ausschluß der gewöhnlichen Vorgrundsnachholungen (Strecke zwischen Widnauer- und Kriesererbrücke) ; 6. Grunderwerb und Vermarchung und 7. unmittelbare Bauaufsicht, technische Beobachtungen und hydrometrische Studien.

Demgemäß reduziert sich die Bau vorläge pro 1901 auf die Summe von Fr. 58,300 und der pro 1901 erforderliche Kredit mit 40 % Beitragsverhältnis auf Fr. 23,320.

Um nun dem Gesuche der Regierung von St. Gallen entsprechen zu können und eine ununterbrochene Ausführung der an der Rheinkorrektion notwendigen Ballten zu sichern, gelangten wir an die eidgenössischen Räte mit dem Ersuchen, uns auf dem Budgetposten des Jahres 1901 : ,,IX. Oberbauinspektorat, IV. Beiträge an Kantone für öffentliche Werke, l«. R h e i n k o r r e k t i o n (Tardisbrüeke-Monstein). An St. Gallen: (Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1886)", einen Nachtragskredit im Betrage von Fr. 23,320 bewilligen zu wollen.

In der Dezembersession würden wir dann den eidgenössischen Räten einen detaillierten Bericht über den Stand der St. Gallischen Rheinkorrektion übermitteln und dannzumalen in definitiver Weise um eine Nachsubvention, von welcher der gegenwärtige Nachkredit ein integrierender Bestandteil wäre, einkommen, um damit den Anforderungen für Ergänzung der angefangenen Arbeiten gerecht werden zu können."

Wir erlaubten uns, nur noch darauf aufmerksam zu macheu, daß hierdurch die für die Arbeiten auf der Strecke MonsteinBodensee bewilligten Beiträge dann wegfallen und demgemäß die betreffende Summe von cirka Fr. 53,000 erspart werden kann.

1153 Unterm S./27. Juni hat der Ständerat dem schweizerischen Bundesrat mitgeteilt, daß die eidgenössischen Räte bei den Nachtragskrediten pro 1901, II. Serie, für die Rheinkorrektion Tardisbrücke-Monstein die verlangte Summe von Fr. 23,320 bewilligt haben.

Damit haben Sie prinzipiell unserer Anschauungsweise in dieser Angelegenheit beigepflichtet, und haben wir daher die Regierung von St. Gallen eingeladen, uns nun ihr definitives Subventionsgesuch mit einläßlicher Begründung einzusenden.

Am 30. Oktober 1901 ist dann der Regierung der Restbetrag der Subventionen für die Arbeiten Monstein-Bodensee mit Fr. 40. 70 ausgerichtet, und sind die daherigen Subventionsbewilligungen als abgeschlossen erklärt worden.

Mit Schreiben vom 15. November 1901 hat die Regierung, von St. Gallen nun das neue definitive Subventionsgesuch eingereicht, welches also lautet: ,,Wir verdanken Ihnen die Fürsorge, mit der Sie es ermöglicht haben, daß trotz Erschöpfung der Subventionen dennoch schon für das Jahr 1901 ein weiterer Bundesbeitrag an die am Rheine noch erforderlichen Korrektionsarbeiten verabfolgt werden kann, der dann in einer weitern Generalbauvorlage zur Berechnung gelangen soll.

,,Ihrer Einladung vom 6. Juli abhin unterbreiten wir Ihnen hiermit diese weitere Vorlage, welche vom Rheinbaubureau ausgearbeitet worden und noch ein Kostenerfordernis von Fr. 750,000 vorsieht. Unter Verweisung auf den begleitenden technischen Bericht enthalten wir uns einer Begründung derselben, und beschränken wir uns auf das Gesuch, die Vorlage der Bundesversammlung zur Beitragsleistung im bisherigen Prozentsatze empfehlen zu wollen. Immerhin betonen wir, daß diese Schluß- vorläge über die Rheinkorrektion das Ziel verfolgte, alle irgendwie denkbaren Vorkommnisse noch in den Bereich des Voranschlages hineinzuziehen. Es ist deshalb einerseits die kleinste und langsamste vertiefende Wirkung der Durchstiche und anderseits* die ungünstigste Sohlenlage im obern Rheingebiete als Voraussetzung und Grundlage für die projektierten Ergänzungen angenommen worden. Bei der Ausführung wird selbstverständlich die größtmöglichste Zurückhaltung Platz greifen, ähnlich wie solches bei den Projekten für die Bauten am Rhein unter dem IVIonstein der Fall gewesen ist.

,,Die Abrechnungen über die Bauten unterhalb dem Monstein sind Ihrem Departement des Innern, bezw. Ihrem OberbauinspekBundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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1154 torate. den jährlichen Verwendungen entsprechend jeweilen zugestellt worden.

,,Eine abschließende Erledigung dieser Bauabteilung ist inzwischen infolge stattgefundener Korrespondenz zwischen Ihrem Departement des Innern und unserm Baudepartement eingetreten.

Die letzte Zahlung mit Fr. 40. 70 aus der Bundeskasse ist hierfür am 30. vorigen Monats erfolgt, und der für die Bauten am Rhein unter dem Monstein nicht verwendete Kredit auf Pr. 144,162. 26 konstatiert worden."

Zur Begründung der neuen Vorlage lassen wir aus dem Berichte des Rheinbaubureaus nachstehende Angaben folgen : Was zuerst die Gründe anbelangt, welche die Überschreitung der HI. Generalbauvorlage erklären sollen, so'ist zu erwähnen, 1. daß durch das Hochwasser vom 28. September 1885 zwischen Sargans und Buchs eine mächtige Sohlenerhöhung erzeugt wurde, indem nach aufgenommenen Profilen und angestellten Berechnungen auf dieser Strecke nicht weniger als 950,000 m8 Kies liegen blieben. Die daherige Erhöhung der Rheinsohle betrug im abgeglichenen Profil bis l,20 Meter. Die Hochwasser von 1888 und 1890 schoben diese Kiesmassen successive weiter flußabwärts, welcher Umstand auf der angegebenen Strecke einer bedeutenden Erhöhung und Verstärkung der Bauten rief; 2. daß mit der Erhöhung der Flußsohle und des Wasserspiegels sich die Durchsickerungen mehrten, welche durch Anlage von gehörig fundierten und entspechend dimensionierten Bermen begegnet werden mußte. Auch darf nicht unerwähnt bleiben, daß auch auf manchen Strecken Senkungen der Dämme konstatiert wurden, meist weil das Auffüllungstnaterial in den weichen Untergrund gedrückt wurde : 3. daß die Löhne und Materialpreise überall beständig im Steigen begriffen waren, und 4. daß das Unfallgesetz mit vermehrten Anforderungen an das Unternehmen in Kraft getreten ^,,.

Indem wir zur Aufstellung und Begründung der neuen, vierten Generalvorlage übergehen, bemerken wir hierüber folgendes: Als Grundlage für den Ausbau der H o c h w u h r e und B i n n e n d ä m m e ist angenommen worden, daß deren Krone überall, wo dies nicht schon der Fall ist, auf eine Breite von 4 m. gebracht werde, und daß landseits 3 m. unter derselben eine wenigstens 3 m. breite Berme anzulegen sei. Bei den

1155 Binnendämmen mußten, gestützt auf gemachte Erfahrung, solche Bermen auch rheinseits hergestellt werden, um Abrutschungen, wie sie bei Hochwassern vorgekommen sind, vorzubeugen.

Bezüglich der gegenwärtigen Höhenlage der Rheinsohle ist darauf aufmerksam zu machen, daß der Rhein seit 1888 in seinem Oberlaufe von Tardisbrücke bis zur Heuwiese, Station 25, sein Bett vertieft, von da abwärts aber bis Station 62 erhöht hat, am stärksten (bis zu 0,eo m.) von Buchs bis Sennwald. Von da abwärts bis gegen Montlingen weist die Sohle allerdings wieder fast durchgehends eine Vertiefung auf; von Belang ist dieselbe jedoch nur zwischen Station 70 und 73. Auf der Endstrecke, nämlich von St. Margrethen aufwärts, ist wiederum eine Erhöhung der Sohle zu konstatieren, welcher Tendenz allerdings durch die am 5. Mai 1900 erfolgte Eröffnung des Fußacherdurchstiches (wenigstens auf dieser untersten Strecke) Einhalt geboten worden ist.

Im Bericht des Rheinbaubureaus werden die verschiedenen Verhältnisse des genauem beschrieben und zugleich erörtert, was für Maßnahmen zur Bekämpfung der Überflutungsgefahr getroffen werden müssen. Hierbei gelangt man zum Schluß, daß die Hochw a s s e r d ä m m e und B i n n e n d ä m m e soweit erhöht werden müssen, als eine gleichmäßige Überhöhung derselben über die letzten Hochwasser es als notwendig erscheinen läßt. Im genannten Berichte wird außerdem noch darauf hingewiesen, daß der Ausbildung des Rheinbettes im Kanton Graubünden mittelst Fortsetzung der Einschränkungswerke, der Verbauung der Zuflüsse, besonders der Wildbäche, sowie den Aufforstungen alle Aufmerksamkeit zu schenken sei, indem diese Blaßregeln wesentlich dazu beitragen, die Geschiebszufuhr von oben her zu vermindern.

Die erwünschte. Erhöhung dieser Dämme ist in den der Vorlage beigelegten Längenprofilen eingetragen worden, und kann daraus ersehen werden, daß die vorgesehenen Bauten die Ergänzung, respektive die gänzliche Vollendung, der in der dritten Bauvorlage bereits angenommenen Arbeiten bedeuten.

Mit uer Erhöhung an den Dämmen muß auch diejenige an den Z u f a h r t s r a m p e n Schritt halten, und ist auch hierfür in der neuen Vorlage das Erforderliche vorgesehen.

Als weitere Vollendungsarbeiten ist noch die rückständige B e r a s u n g der l a n d s e i t i g e n D a m m b ö s c h u n g e n zu erwähnen,
und zwar ist mit Rücksicht auf die sehr bedeutenden Kosten hierfür nur die Binnendammstrecke mit 50,000 m 2 iu Aussicht genommen worden. Was die S t e i n v e r k l e i d u n g e n an

1156 den rheinseitigen Wuhrböschungen anbelangt, so ist zu bemerken, daß seit 1897 nur ein kleiner Teil des Ausstehenden gemacht wurde.

Die ungedeckten Flächen inklusive der neu hinzukommenden (durch Erhöhung der Dämme) wurden zu 14,000 m 2 berechnet.

An V o r g r u n d s n a c h h o l u n g e n sind nur diejenigen aufgenommen worden, welche nachweisbar infolge plötzlicher Vertiefungen notwendig werden. Es könnte dieser Fall besonders auf der Strecke von oberhalb der Widnau er brücke bis zum Anfang des Diepoldsauerdurchstiches eintreten.

Höchst erwünscht im Interesse der Sicherheit der Dämme und damit des ganzen Binnenlandes ist die möglichste F ö r d e r u n g der K o l m a t i o n des H i n t e r l a n d e s . Die Vorlage enthält diesbezüglich die Erstellung neuer Schleusen, Kolmationsdämme, die Ausführung von Zu- und Abfuhrkanälen und etwelche Überbrückungen dieser letztern.

Die E r w e r b u n g von G r u n d und B o d e n , auf welchen Korrektionswerke stehen, ist in den Gemeinden Oberriet, Eichenwies, Montlingen, Hof-Oberriet und Kriesern immer noch nicht erledigt, indem wohl über die zu erwerbenden Komplexe, noch nicht aber über den Preis, eine Einigung mit den betreffenden Ortsgemeinden erzielt werden konnte.

Als zur Bundessubvention beizuziehende Quote für unmittelbare B au a u f sich t (inklusive Meßgehülfen), t e c h n i s c h e Beo b a c h t u n g e n und h y d r o m e t r i s c h e S t u d i e n ist die Summe von Fr. 10,000 per Jahr in gegenwärtiger Vorlage eingestellt worden. Mit Rücksicht auf die bevorstehenden Veränderungen, namentlich in der untern Rheinstrecke infolge der Rheinregulierung ist es ratsam, sich in der Ausführung Zeit zu lassen, also mit den weniger dringenden Bauten zuzuwarten.

Das U n v o r h e r g e s e h e n e ist mit cirka 10 °/o in Anschlag gebracht.

Unter Weglassung sämtlicher unter ,,Unterhalt" fallenden Ausgaben beziffert sich der Voranschlag für die von heute an noch ausstehenden Vollendungsbauten auf Fr. 750,000. In dieser Summe ist auch der ebenfalls zur neuen Bundessubvention einzugebende Rest der Baukosten pro 1900 und 1901 (über die Subvention vom Jahr 1886 hinaus) nachgetragen.

Der Kostenvoranschlag für die IV. Generalvorlage der st. gallischen Rheinkorrektion gliedert sich gemäß den vorstehenden erwähnten Rubriken nun wie folgt: 1. E r h ö h u n g und V e r s t ä r k u n g der H o c h w u h r e und Binnendämme:

1157 a. H o c h w u h r s t r e c k e (Station 0 bis Oberrieter Rheinbrücke, Station 72) Fr. 199,600. -- b. B i n n e n d a m m s t r e c k e (von der Oberrieter Rheinbrücke bis St. Margrether Eisenbahnbrücke) ,, 24,480. -- c. Z u f a h r t e n ,, 8,280.-- d. Verkleidung der landseitigen Dammböschungen ,, 15,000. -- Total Fr. 247,360. -- 2. S t e i n v e r k l e i d u n g ,, 44,800.-- 3. A u ß e r g e w ö h n l i c h e V o r g r u n d nachholungen infolge p l ö t z l i c h e r Vertiefung ,, 35,000.-- 4. Kolmationseinrichtunge und Anpflanzungen: a. S c h l e u s e n Fr. 55,000 b. K o l m a t i o n s g r ä b e n . . ,, 24,500 c. S t a u d ä m m e ,, 900 d. D u r c h l ä s s e ,, 32,700 e. A n p f l a n z u n g e n . . . ,, 6,900 Total 120,000.-- fl 5. V e r b e s s e r u n g der Zufahrtswege ,, 3,000.-- 6. G r u n d e r w e r b u n g und V e r m a r k u n g ,, 53,000. -- 7. U n m i t t e l b a r e B a u a u f s i c h t , techn i s c h e B e o b a c h t u n g e n und h y d r o metrische Studien ,, 100,000.-- 8. N a c h s u b v e n t i o n i e r u n g der Bauten pro 1900 und 1901: Die Ausgaben pro 1900 betragen (exklusive Unterhalt) Fr. 69,740. 34 Die Ausgaben pro 1901 (Normierung laut Erlaß des Schweiz. Bundesrates vom 6. Juli 1901) . . . . ,, 58,300. -- Zusammen Fr. 128,040. 34 Der Rest der Generalbauvorlage III von 1886 betrug Ende 1899 49,433. 59 ,, Total ,, 78,606. 75 9. U n v o r h e r g e s e h e n e s ,, 68,233. 25 Gesamtbetrag Fr. 750,000. --

1158 Dieser Voranschlag entspricht im allgemeinen den schon eingangs angegebenen Grundsätzen, welche auch von Seiten der h. eidg. Räte anerkannt worden sind. Wir wiederholen nur, daß der Gedanke, welcher dieser ganzen Vorlage zu Grunde liegt, der ist, daß man im gegenwärtigen Stadium der st. gallischen Rheinkorrektion gegen die verschiedenen Eventualitäten, welche noch eintreten könnten, gerüstet sein möchte. Es betrifft dies die von unten herauf kommende Vertiefung des Flußbettes, lokale Erhöhungen, hervorgerufen durch das Herabwälzen von Geschiebs'wellen früherer Hochwasserwogen, wozu endlich noch die möglichste Ausnutzung der Bodenerhöhung durch Kolmatierung mittelst Rheinschlamm kommt, solange diese noch auf vorteilhalte Weise geschehen kann. Die sorgfaltige Beobachtung der Veränderung im Flußbette soll die Möglichkeit geben, nur solche Bauton auszuführen, welche für die Sicherheit des Rheinthaies und der Arbeiten selbst durchaus notwendig sind, also hierbei mit thunlichster Sparsamkeit vorzugehen, ein Bestreben, welches beim Bund und Kanton in gleichem Maße vorhanden ist.

In betreff der Kosten für die unmittelbare Bauaufsicht, technische Beobachtungen und hydrometrisehe Studien, halten wir dafür, daß solche auf jährlich Fr. 10,000 beschränkt werden sollten, bis zum Maximum von Fr. 100,000, bei Annahme einer 10jährigen Bauzeit. Darübergehende Ausgaben wären vom Kanton St. Gallen allein zu tragen.

Was endlich die im Berichte des Rheinbaubureaus bezüglich der Fortsetzung der Korrektionen am Rhein, der Wildbachverbauungen, sowie der Aufforstungen im Kanton Graubünden enthaltenen Anregungen anbelangt, so lassen wir keine Gelegenheit 'unbenutzt, diese Arbeiten thunlichst zu fördern und damit eine systematische Verbesserung der Abflußverhältnisse und Verminderung der Geschiebszufuhr zu erlangen.

Das jährliche Maximum für die Abschlagszahlungen wäre zu Fr. 30,000 anzusetzen; für das Jahr 1901 sind Fr. 23,320 und für 1902 Fr. 25,000 aufgenommen worden.

Somit erlauben wir uns, den h. eidg. Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

1159 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. November 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1160 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung einer dritten Nachsubvention an den Kanton St. Gallen für die Rheinkorrektion zwischen Tardisbrllcke und Monstein.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 15. November 1901 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1901; 3. auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für Ergänzungsarbeiten an der Rheinkorrektion zwischen Tardisbrücke und Monstein eine dritte Nachsubvention zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 300,000, als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 750,000.

1161 Art. 2. Die definitiven Ausführungsprojekte und die jährlichen Bauprograrnme bedürfen der Genehmigung des eidg. Departements des Innern.

Art. 3. Für die Ausführung der Arbeiten werden vom Jahre 1902 an zehn Jahre eingeräumt.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidg.

Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000.

Bei Berechnung dieser Subvention werden nur die in der Botschaft vom 29. November 1901 angegebenen Arbeitskategorien berücksichtigt, die bloßen Unterhaltungsarbeiten sind davon ausgeschlossen.

Für unmittelbare Bauaufsicht, technische Beobachtungen und hydrometrische Studien wird das jährliche Maximum des Bundesbeitrages zu Fr. 4000 und'der Totalbetrag auf Fr. 40,000 festgesetzt.

Art. 5. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Der Unterhalt sämtlicher an der Rheinkorrektion zwischen Tardisbrücke und Monstein ausgeführten subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 7. Dem Kanton St. Gallen wird eine Frist von 6 Monaten zur Abgabe der Erklärung für Annahme obigen Beschlusses gegeben.

1162 Art. 8. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art.. 9. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer III.

Nachsubvention an die Rheinkorrektion zwischen Tardisbrücke und Monstein. (Vom 29.

November 1901.)

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