Ablauf der Referendums fr ist: 16, Januar 1995

Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung # S T #

Änderung vom 7. Oktober 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1994", beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991 2) über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 2 Verwaltungskosten der Krankenkassen 1 Die Krankenkassen haben die Verwaltungskosten für die Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken.

2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über eine Begrenzung der Verwaltungskosten erlassen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung.

3 Sind die Verwaltungskosten einer Kasse über das zulässige Mass hinaus angestiegen, so wird der Anspruch auf die Bundesbeiträge in der Regel gekürzt.

Art. 4 Prämienverbilligung 1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung. Sie haben zu diesem Zweck die Beiträge von Bund und Kantonen nach den Absätzen 2-4 zu verwenden.

2 Der Bund stellt den Kantonen aus den allgemeinen Bundesmitteln jährlich einen Betrag von 100 Millionen Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone nach deren Wohnbevölkerung und Finanzkraft fest. Er kann auch die durchschnittlichen Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen.

" BB1 1994 II 833 SR 832.112

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1994-672

1881

Befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung. BB

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Um die Beiträge des Bundes nach Absatz 2 auszulösen, haben die Kantone zusätzlich zu diesen Beiträgen selbst folgende Beiträge zur Prämienverbilligung aufzubringen: a. finanzstarke Kantone: das Dreifache des Bundesbeitrages; b. mittelstarke Kantone: das Zweifache des Bundesbeitrages; c. finanzschwache Kantone: die Höhe des Bundesbeitrages.

4 Der Bund stellt den Kantonen ausserdem, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, jährlich einen Betrag von 500 Millionen Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Für die Verteilung dieses Betrages auf die Kantone gilt die Regelung nach Absatz 2. Die Kantone haben die entsprechenden Beträge zusätzlich zu denjenigen nach den Absätzen 2 und 3 für die Prämienverbilligung in der Krankenpflege-Grundversicherung im Sinne von Absatz l einzusetzen, 5 Jeder Kanton legt die Prämienverbilligung so fest, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und des Kantons grundsätzlich voll ausbezahlt werden. Saldi sind auf das folgende Jahr zu übertragen.

6 Treffen die Kantone keine besondere Regelung, so dürfen sie die Kassen nur mit deren Zustimmung zur Mitwirkung heranziehen. Die Kassen geben den zuständigen Behörden der Kantone jedoch auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die für die Festsetzung der Prämienverbilligung notwendig sind.

7 Ist der Erlass der definitiven kantonalen Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

Art. 7 Abs. 4 4 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung '>, längstens aber bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Nationalrat, 7. Oktober 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Anliker

Ständerat, 7. Oktober 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 19942> Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1995 » BB1 1994 II 236 ' BB1 1994 III 1881

2

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Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung Änderung vom 7. Oktober 1994

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18.10.1994

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1881-1882

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