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94.039

Botschaft über Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz vom 27. April 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Entwürfe zu einem - Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete, - Bundesbeschluss zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz, - Bundesbeschluss über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit den dazugehörigen Finanzbeschlüssen.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1988 P 87.980 Wirtschaftlich bedrohte Regionen (N 18. 3. 88, Bundi) 1990 P 90.595 Förderung der Diversifikation kleiner und mittlerer Unternehmungen (N 14. 12. 90, Caccia) 1992 M 91.3314 Hilfe an wirtschaftlich bedrohte Regionen; Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 (N 20. 3. 92, Matthey, S 9. 12. 92) 1993 P 92.3549 Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen; Anpassung der Kriterien (N 8. 3. 93, Maitre) 1993 P 92.3545 Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen; Ausdehnung des Gel. tungsbereichs auf die ganze Romandie und das Tessin (N 8. 3. 93, Zwahlen) Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. April 1994

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

1994-258

12 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. III

353

Übersicht Mit der Realisierung der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung soll der Wettbewerb In unserem Land eine neue Dynamik erfahren. Allerdings wird es nicht allen gleich leicht fallen, die neuen Chancen, welche sich aus dem Wegfall mancher Hemmnisse und Grenzen ergeben, ausreichend wahrzunehmen und in der verschärften Konkurrenz mitzuhalten. Wirtschaftlich weniger robuste Regionen sowie Klein- und Mittelunternehmen, die bisher vorwiegend auf regionalen Märkten agiert haben, stehen vor speziellen Herausforderungen.

Mit der vorliegenden Botschaft werden Massnahmen unterbreitet, welche unserer Volkswirtschaft und insbesondere den erwähnten Regionen und Unternehmen die rasche Anpassung an veränderte Marktbedingungen erleichtern sollen. Mit Informations-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen, mit der Ansiedlung neuer Unternehmen aus dem Ausland sowie mit einzelbetrieblicher Förderung in besonders gefährdeten Regionen sollen die Voraussetzungen für eine konkurrenzfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur in unserem Land gestärkt werden.

Die neuen Erlasse sollen an die Stelle des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen treten.

Im einzelnen werden folgende Massnahmen vorgeschlagen: - Unterstützung von ffeuansiedlungen, Neugründungen und Innovationsvorhaben in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten mittels Bürgschaften und Steuererleichterungen. Die zu unterstellenden Räume werden dabei mit Blick auf die Beschäftigungsentwicklung und Arbeitslosigkeit neu definiert.

354

- Förderung und Koordination der Information und Werbung über den Wirtschaftsstandort Schweiz: im Ausland.

- Förderung von Informations-, Vermittlungs- und Beratungsdiensten zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen insbesondere hinsichtlich des europäischen Binnenmarktes (Euro-Info-Center).

Die Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes für die einzelbetriebliche Förderung dürfen weiterhin den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken nicht übersteigen. Für die Standortpromotion wird ein Rahmenkredit von 24 Millionen Franken, für die Euro-Informations-, Vermittlungs- und Beratungstätigkeit ein solcher von 20 Millionen vorgeschlagen, jeweils für eine Laufzeit von zehn Jahren.

355

Botschaft

I

Allgemeiner Teil

I1

Ausgangslage

III

Die schweizerische Volkswirtschaft vor grossen Herausforderungen

Mit

Beginn der neunziger

Jahre

zeichneten

sich

für die

schweizerische Volkswirtschaft grundlegende Veränderungen der weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab. Zahlreiche Länder hatten das günstige Wirtschaftsklima in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zu Deregulierungen genutzt und eine Aufholjagd auf den Gebieten von Ausbildung und Forschung und Entwicklung eingeleitet.

Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes hat diese Entwicklung weiter beschleunigt. Der Wegfall der Grenzen ermöglicht den Unternehmen eine neue Bündelung der Kräfte und eröffnet Standortalternativen. Zudem verlangt die Informatisierung der unternehmerischen Abläufe Strukturentscheide mit zum Teil gravierenden volkswirtschaftlichen und insbesondere regionalen Folgen.

Die Rezession der vergangenen Jahre hat den weltweiten Strukturwandel weiter akzentuiert. Der Kampf um Märkte und Marktanteile, um Lieferpräferenzen und Standortvorteile ist nochmals härter geworden. Zudem sind mit der Öffnung Osteuropas neue Wettbewerber ins Spiel gekommen. Die Schweiz ist vom Zentrum Europas zu einem - wenn auch weiterhin zentralen - Teil Westeuropas geworden. Dabei haben in einer anscheinend friedlicheren Welt traditionelle Standortvorteile wie Neutralität, politische Stabilität und sozialer

356

Friede weniger Gewicht als in Zeiten der ideologischen Konfrontation zwischen den Machtblöcken.

Der Wegfall von Grenzen und die Liberalisierung der Wirtschaft sind keine Einbahnstrasse. Auch ohne Beitritt zum EWR wird die Schweiz die grösstmögliche Freizügigkeit für Güter, Dienste, Kapital und Personen realisieren müssen, um als export- und importintensives Land ihre Handelsbeziehungen aufrechterhalten und ausbauen zu können und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten zu sichern.

Das Programm zur marktwirtschaftlichen Erneuerung, dessen ersten Teil der Bundesrat am 20. Januar 1993 verabschiedet hat, zielt darauf ab, der Schweizer Wirtschaft wieder günstigere Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, die Verfahren und Entscheidungsprozesse zu vereinfachen, den Wettbewerb zu beleben und der strukturellen Spannkraft unserer Wirtschaft neue Impulse zu verleihen.

Insbesondere für wirtschaftlich weniger robuste Regionen und für Klein- und Mittelbetriebe, die bisher vorwiegend auf regionalen Märkten agiert haben, kann dies jedoch gleichzeitig einen Wegfall des gewohnten Marktschutzes und eine Verschärfung des Wettbewerbs bedeuten. Um der schweizerischen Volkswirtschaft und dabei in erster Linie den erwähnten Regionen und Unternehmenskategorien eine schnelle Anpassung an veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sind daher parallel zur marktwirtschaftlichen Erneuerung besondere, zeitlich befristete Massnahmen zu treffen. Diese sollen dazu beitragen, die Informationen über die Entwicklungen der Märkte sowie der internationalen Normen und möglicher Partnerschaften namentlich im europäischen Binnenmarkt zu verbessern, neue Unternehmen zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur anzusiedeln und in Gebieten mit besonderem

Erneuerungsbedarf

die

Innovation

und

Umstruktu-

rierungen bestehender Unternehmen sowie Neugründungen und Neuansiedlungen speziell zu fördern.

357

112

KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) Träger der regionalen WirtschaftsStruktur

Die Schweiz gilt als typisches Land der Klein- und Mittelunternehmen. Sie sind nicht nur Hauptträger der Beschäftigung, sondern auch die Grundpfeiler der Wirtschaft in unserem föderalistischen Staatswesen. Ihre enge Anbindung an den Weltmarkt ergibt sich zum Teil aus eigenen Exportaktivitäten aufgrund der Enge unseres Heimmarktes, vor allem aber aus den zahlreichen Zuliefererbeziehungen zu schweizerischen und europäischen Grossunternehmen.

Beide Anbindungen sind heute in Frage gestellt, Moderne technologische Entwicklungen und neue Marktstrategien gefährden die Rolle zahlreicher schweizerischer KMU als Nischenproduzenten und Anbieter hochqualitativer Produkte, und zwar nicht nur auf den Export-, sondern auch auf den Heimmärkten. Zudem werden durch neue Standortentscheidungen häufig traditionelle Zuliefererbeziehungen unterbrochen oder zumindest gelockert. Hinzu kommt, dass der intensivierte Wettbewerb reine Kostenüberlegungen immer mehr über qualitative Argumente dominieren lässt.

Aber auch jene Unternehmen, die ausschliesslich für den Heimmarkt produzieren, sind durch den auf den Exportmärkten erarbeiteten Wohlstand mit der Weltwirtschaft verflochten.

Sie sehen sich zudem in zunehmendem Masse im Zuge der Liberalisierung der Märkte mit ausländischer Konkurrenz konfrontiert, für die aufgrund des Konkurrenzdrucks und der technologischen Möglichkeiten zur kostengünstigen Produktion von Kleinserien auch kleine Märkte wie die Schweiz und ihre Regionen in wachsendem Masse von Interesse sind.

Die schweizerischen

KMU müssen sich diesen Entwicklungen

möglichst rasch anpassen. Die hohe und regional deutlich

358

unterschiedliche Arbeitslosigkeit signalisiert dabei zusätzlich zu deraografischen und strukturellen Kriterien, wo der Anpassungsbedarf auf breiter Basis am grössten ist.

Anpassungshilfen ihrerseits müssen marktund ordnungskonform sein. Dabei hat sich gezeigt, das s für zukunftweisende neue Unternehmensaktivitäten die Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung wesentlich wichtiger ist als günstige Kreditkonditionen, auch wenn diese gerade in der Startphase eine grosse Rolle spielen können. Hier ist jedoch ein generell günstiges Zinsklima entscheidend, das der gesamten Wirtschaft zugute kommt.

113

Standortwerbung von selbst

- Attraktivität verkauft

sich nicht

Der Bundesrat ist entschlossen, die Attraktivität des Standortes Schweiz zu erhalten und zu stärken. Attraktivität im Sinne der marktwirtschaftlichen Erneuerung ist insbesondere nach dem negativen Entscheid vom 6. Dezember 1992 eine wesentliche Voraussetzung, das Image der Schweiz langfristig wieder zu verbessern.

Zur Gewinnung von Investoren und ansiedlungswilligen Unternehmen genügt ein guter Ruf allein jedoch nicht. Angesichts der Informationsfülle und der Bereitschaft vieler Länder, mit grosszügigen finanziellen und steuerlichen Angeboten aktiv für ihren Standort zu werben, müssen Interessenten und geeignete Kandidaten auf der Basis breitflächiger Vorbereitungsarbeit viel mehr gezielt aufgespürt, angesprochen und bearbeitet werden. Standortwerbung ist ihrem Charakter nach eine Marketingaufgabe, in der entscheidungsrelevante Faktoren für die Unternehmungen auf überzeugende Weise vermittelt werden.

359

Eine von einer glaubwürdigen Wirtschaftspolitik getragene Standortinformation wirkt im übrigen nicht nur nach aussen.

Angesichts der Tatsache, dass praktisch alle Unternehmen vor dem Hintergrund des permanenten Strukturwandels laufend neue Standortentscheide zu fällen haben und die Konkurrenz keineswegs ruht, ist Standortwerbung auch Überzeugungsarbeit gegenüber den ansässigen Unternehmen. Ihre Bereitschaft, zu bleiben, ist Referenz für andere, vergleichbare Unternehmen, zu kommen.

12

Der Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen: eine Bilanz

121

Grundzüge des Bundesbeschlusses

Der Bundesbeschluss wurde mit Blick auf die regionalen Strukturschwächen geschaffen, die mit der Rezession von 1975/76 offenkundig geworden waren.

Der Bundesbeschluss bezweckte die Förderung von Innovations- und Diversifikationsvorhaben sowie von Ansiedlungen neuer Betriebe und Unternehmensgründungen in den unterstellten Regionen. Damit wurden neue Arbeitsplätze geschaffen und bestehende Arbeitsplätze zukunftsgerichtet umgestaltet.

Der Bundesbeschluss Förderung mittels

ermöglichte

eine

einzelbetriebliche

- Bürgschaften zur Sicherung von Investitionskrediten (bis zu einem Drittel der Gesamtkosten für zehn Jahre. Der Kanton übernimmt die Hälfte allfälliger Bürgschaftsverluste. Die kreditgebende Bank gewährt eine Zinsreduktion von einem Viertel des geschäftsüblichen Zinses).

360

- Zinskostenbeiträgen für Investitionskredite . (auf höchstens einem Drittel der Gesamtkosten während maximal sechs Jahren. Bund, Kanton und Bank übernehmen je einen Viertel des geschäftsüblichen Zinses).

- Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer (ergänzend zu Bürgschaften oder Zinskostenbeiträgen, bis zu zehn Jahren, setzt kantonale gleichen Umfang voraus).

Steuererleichterungen

im

Mit seiner speziellen Ausrichtung auf die Förderung von Innovationsvorhaben und Unternehmensansiedlungen unterschied sich der Bundesbeschluss deutlich vom gewerblichen Bürgschaftswesen, das ganz allgemein auf die Sicherstellung herkömmlicher Investitions- und Betriebskredite ausgerichtet ist und im Einzelfall nur eine beschränkte Summe (max.

150'000 Fr.; in Berggebieten max. 500'000 Fr.) zu verbürgen vermag.

1984 wurde der Bundesbeschluss revidiert und dabei insbesondere um das Instrument der Förderung von Informationsstellen für Innovationsvorhaben erweitert. Der Bund konnte damit Beiträge an regionale Informationsstellen bis zu einem Drittel der ungedeckten Kosten aus Informations-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen ausrichten, sofern der Kanton ebenfalls mindestens einen Drittel übernahm.

Der Bundesbeschluss erfasste insbesondere die ehemaligen Uhrenregionen im Jurabogen sowie einige weitere mono-- strukturierte Regionen mit einem hohen Anteil an Textiloder Mäschinenindustrie (vgl. Karte im Anhang). Insgesamt umfassen die unterstellten Regionen rund 11 Prozent Beschäftigten und der Wohnbevölkerung der Schweiz.

der

361

122

Wirksamkeit und Wirkungsweise des Bundesbeschlusses

Bis Ende Februar 1994 wurden insgesamt 531 Projekte der privaten Wirtschaft mit einer Investitionssumme von rund 2,5 Milliarden Franken gefördert (vgl. Anhang). In 497 Fällen wurde eine Bürgschaft zugesichert. Die Summe aller Bürgschaften beläuft sich auf 533 Millionen Franken.

Zinskostenbeiträge wurden für 492 Projekte zugesichert. Die in Aussicht gestellten Zinskostenbeiträge des Bundes betragen rund 45 Millionen Franken, gut die Hälfte davon wurde bereits ausbezahlt.

Für 184 Vorhaben, hauptsächlich Unternehmensansiedlungen und Neugründungen, wurden Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer eingeräumt.

Rund ein Viertel der geförderten Projekte sind Neuansiedlungen ausländischer Herkunft, ein weiteres Fünftel einheimische Neugründungen (Jungunternehmen). Der Rest, also gut die Hälfte sämtlicher Vorhaben, sind Innovationsund Diversifikationsprojekte ansässiger Unternehmen. Der Anteil der Klein- und Mittelbetriebe dominiert klar: 90 Prozent der geförderten Unternehmen zählen weniger als 100 Beschäftigte.

Die Branchengliederung zeigt eine breite Streuung der Projekte auf verschiedenste Wirtschaftszweige auf. Die starke Vertretung der Branchen Elektronik/Elektrotechnik, Maschinen- und Apparatebau, Metalle, Feinmechanik/Optik sowie Kunststoffe weist darauf hin, dass in zukunftsgerichtete Produktionszweige investiert wird.

Nur 3 Prozent der Projekte betreffen die Uhrenbranche. Die seinerzeit vereinzelt geäusserte Befürchtung, mit dem Bun-

362

desbeschluss würde Strukturerhaltung in der Uhrenindustrie betrieben, wird damit widerlegt.

Gemäss den Gesuchsunterlagen und den Berichten der projektbegleitenden Banken sind mit den geförderten Projekten zwischen 9000 und 11'000 neue Arbeitsplätze geschaffen und viele bestehende Arbeitsplätze neu ausgerichtet und gesichert worden. Diese Zahl entspricht ziemlich genau dem Netto-Arbeitsplatzverlust, den die unterstellten Regionen gemäss Betriebszählung im Gefolge der Rezessionen von 1975 und 1982 hatten hinnehmen müssen.

Darüber hinaus hat aber der Bundesbeschluss vor allem als Ansporn für die betroffenen Regionen und Unternehmen gewirkt, die strukturelle Erneuerung und Neuausrichtung energisch an die Hand zu nehmen. Erst in der zweiten Hälfte der 80er-Jahre, als sich deutliche Engpässe bei den verfügbaren Arbeitskräften und geeigneten Liegenschaften zeigten, nahm der Gesuchseingang ab und sank von 65 Gesuchen im Spitzenjahr 1986 auf lediglich noch 29 Gesuche im Jahre 1990.

Nachher haben hohe Zinsen, Ungewisse Konjunkturaussichten und die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem EWR-Entscheid die Investitionstätigkeit auch im Bereiche des Bundesbeschlusses nachhaltig gedämpft. In den letzten Monaten vor Ablauf des Bundesbeschlusses ist die Anzahl Gesuche wieder stark angestiegen.

Seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses 1979 bis Ende 1993 mussten insgesamt 70 Bürgschaftsverluste in Kauf genommen werden, also rund 13 Prozent der unterstützten Projekte.

Diese Verluste summieren sich für den Bund auf 25,0 Millionen Franken; die Kantone haben gleich viel zu tragen. Es zeigt sich, dass vor allem bei einheimischen Jungunternehmen und Ansiedlungen aus dem Ausland ein erhöhtes Verlustrisiko besteht.

363

Unter dem Titel "Beiträge an die Aufwendungen von Informationsstellen für Innovationsvorhaben" erhielten neun Institutionen aus sieben verschiedenen Kantonen Zuschüsse an die nicht gedeckten Kosten aus Informations-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen zugesichert. Bis Ende 1993 wurden insgesamt 3,2 Millionen Franken ausbezahlt. Das Spektrum der unterstützten Informationsstellen erweist sich bezüglich Trägerschaft, Grosse, Struktur und Aktivitäten als recht heterogen. Die jährlich zugesicherten Beiträge schwanken je nach Institution zwischen 7000 und 250'000 Franken.

123

Evaluation des Bundesbeschlusses

Ende 1991 erteilte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) der CEAT (Communauté d'études pour l'aménagement du territoire) der ETH Lausanne den Auftrag, eine Erfolgskontrolle über die Finanzierungsbeihilfen und Steuererleichterungen durchzuführen. Die Studie1' basiert nebst der Auswertung der vom BIGA zur Verfügung gestellten statistischen Unterlagen insbesondere auf einer schriftlichen Umfrage bei 100 ausgewählten Unternehmen sowie 40 Intensivinterviews mit Unternehmern, Vertretern der Banken sowie kantonalen Wirtschaftsförderern. Sie kommt zu folgenden Ergebnissen: - Die Finanzierungsbeihilfen werden von den meisten befragten Unternehmen als notwendig für eine planmässige und zeitgerechte Realisierung ihrer Projekte erachtet. Für nahezu die Hälfte der Unternehmen sind die Finanzierungsbeihilfen "essentiell" für die Verwirklichung ihres Projektes; ein weiteres Drittel hätte ihr Vorhaben nur 1

) CEAT: Arrêté^fédéral du 6 octobre 1978 instituant une aide financière en faveur des régions dont 1'économie est menacée, son application, son apport, son évaluation, 1992

364

reduziert oder mit Verspätung realisiert. In 40 Prozent der Fälle wurde die Hilfe als entscheidend für die Lokalisierung des Projekts in einer bedrohten Region bezeichnet. Bemerkenswert sind auch die sekundären Effekte: Die Mehrheit der Projekte hat direkt oder indirekt die Verwirklichung weiterer Vorhaben der Unternehmen ausgelöst.

Eine Fortführung des Bundesbeschlusses wird sowohl von den Unternehmen als auch von den beteiligten Banken befürwortet. Die Studie kommt zum Schluss, dass sich grössere Gesetzesänderungen im Bereich der einzelbetrieblichen Massnahmen nicht aufdrängen, allerdings sollten die Instrumente auch für die Banken praktikabel bleiben.

Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, sollte die Anwendung noch differenzierter gehandhabt werden. So sollen Bürgschaften in erster Linie für einheimische Neugründungen (Jungunternehmen) und bestehende Unternehmen eingesetzt werden. Die Steuererleichterungen dagegen sind vorab bei Neuansiedlungen aus dem Ausland zielkonform. Den Zinskostenbeiträgen wird für alle Projektkategorien, insbesondere für ausländische Neuansiedlungen und für bestehende Unternehmen, Bedeutung zugemessen. Schliesslich sollen generell die Laufzeiten verkürzt werden.

124

Steuererleichterungen und Fiskalerträge

Das BIGA und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben gemeinsam die gewährten Steuererleichterungen analysiert. Von den 154 bis Ende 1992 erlassenen Verfügungen mit Steuererleichterungen betrafen deren 32 die erleichterte Reservenbildung, was einem zeitlich befristeten Steueraufschub entspricht. Ungefähr 80 Prozent der Steuerbefreiungen sind ausländischen

Gesellschaften gewährt worden,

die übrigen

Begünstigten waren neue schweizerische Unternehmungen. Die detaillierte Prüfung der Steuerdaten von 26 Unternehmungen,

365

welchen Steuerbefreiungen gewährt wurden, erlaubt die.

Schlussfolgerung, dass die Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer zwischen 1 und 3 Millionen Franken1' pro Jahr betragen - die Summe kann sich stark verändern, wenn nur einige Unternehmen erhebliche Gewinne erwirtschaften.

Diese Beträge können aus drei Hauptgründen nicht als Verluste für die Bundeskasse qualifiziert werden: Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Teil der ausländischen Vorhaben ohne Finanzierungsbeihilfen nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Land angesiedelt worden wären; ohne Steuerbefreiung würden gewisse Gewinne von Bedeutung anderswo als in der Schweiz ausgewiesen; die Befreiungen sind oft nicht vollständig und zudem zeitlich befristet, so dass die Unternehmungen dennoch Steuern bezahlen. Darüberhinaus tätigen die Unternehmungen Investitionen und bezahlen Gehälter, was die Steuereinnahmen ebenfalls positiv beeinflusst.

Es ist schwierig, diesen "Steuerrückfluss" für den Bund zu beziffern. Man kann annehmen, dass die im Rahmen von durch den Bundesbeschluss unterstützten Vorhaben getätigten Investitionen (Gesamtkosten: 2,5 Mia. Fr.) von der WUST erfasst wurden, was Steuereinnahmen von deutlich über 100 Millionen Franken entspricht; die Stempelabgabe ist in diesem Betrag noch nicht enthalten.

Eine kürzlich im Auftrag des neuenburgisehen Staatsrates durchgeführte Studie2' der Universität Neuenburg hat die ' Die 1 - 3 Millionen Franken entsprechen Bruttoeinnahmen; ein erheblicher Teil der direkten Bundessteuer wird anschliessend dem Kanton überwiesen.

2 > C. Jeanrenaud und S. Forster, "La promotion économique neuchâteloise. Bilan et perspectives", IRER, Universität Neuenburg, November 1993.

366

verschiedenen Elemente beziffert. So zeigte sich, dass die im Kanton Neuenburg angesiedelten Unternehmungen das kantonale Volkseinkommen um über 300 Millionen Franken erhöht haben. Die bei den natürlichen Personen, welche bei diesen Gesellschaften angestellt sind, erhobenen Steuern werden auf über 20 Millionen Franken für die Gemeinde- und Staatssteuern geschätzt und auf ungefähr 3 Millionen Franken für die direkte Bundessteuer. Trägt man noch den Steuern Rechnung, die von den Gesellschaften bezahlt werden, kann zusammen mit den Autoren der Studie gefolgert werden, dass der "Steuerrückfluss" dieser Art Förderung erheblich ist und die Kosten dieser Massnahmen bei weitem übersteigt.

125

Sozio-demographische Entwicklung in den unterstellten Regionen

Durch Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) vom 9. Mai und 13. August 1979 sowie vom 14. März 19801' wurden insgesamt 14 Regionen dem Bundesbeschluss unterstellt. Die demographische und wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelt die in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre aufgetretenen Schwierigkeiten. So hat zwischen 1970 und 1980 die Bevölkerung in 11 der 14 unterstellten Regionen abgenommen. Die Lage hat sich im folgenden Jahrzehnt etwas entspannt; die Zunahme blieb jedoch unter der in der übrigen Schweiz. Von 1970 - 1990 hat sich der Anteil der in den unterstellten Regionen wohnenden Bevölkerung von 12,1 auf 11,0 Prozent der gesamtschweizerischen Bevölkerung reduziert.

1)

vgl. BB1 1979 II 105, II 766, 1980 I 1337.

Hinsichtlich Einzelheiten betreffend die Regionen, vgl.

Anhang.

367

Entwicklung der Wohnbevölkerung

Tabelle 7 1970-80 in Prozent

1980-90 in Prozent

- 5,5

5,2

Bergregionen '

1,6

7,4

übrige Schweiz (ohne IHG und BB-Regionen

2,6

7,8

Schweiz gesamthaft

1,5

8,0

geförderte Regionen ' ' 2

Quelle: Bf S, Volkszählungen (STATINF) Die Entwicklung der Beschäftigungslage in der von den Betriebszählungen von 1975 und 1985 begrenzten Periode fällt noch kontrastreicher aus. In den geförderten Regionen hat die Beschäftigung während dieses Zeitraumes um 2,7 Prozent abgenommen (ungefähr 8'000 Ganzzeitbeschäfte), während sie in der übrigen Schweiz um über 10 Prozent gestiegen ist.

Obschon in den unterstellten Regionen die Anzahl der Ganzzeitbeschäftigten zwischen 1985 und 1991 wieder um über 15"000 Personen oder 5,6 Prozent zugenommen hat, bleibt dieser Zuwachs unter dem in der übrigen Schweiz und insbesondere in den übrigen Bergregionen festgestellten.3) Mehrere wirtschaftlich bedrohte Regionen (vgl. Anhang) weisen jedoch Wachstumsraten von über 10 Prozent aus (Murten, der Kanton Jura und die Vallée de Joux); die Beschäftigung im Glarner Hinterland hat dagegen weiter abgenommen.

1) Ohne die 4 thurgauischen Ortsgemeinden Andwil, Happerswil-Buch, Riedt und Schocherswil 2) Ausgehend von den Zahlen von 1990 lebten 11,0 Prozent der schweizerischen Bevölkerung in den unterstellten Regionen. Die Hälfte (oder 5,5 % des Totais) gehört ebenfalls zu den Bergregionen im Sinne des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berggebiete. In den vom IHG erfassten Regionen wohnen 23,5 Prozent der Schweizer Bevölkerung - ohne den dem Bundesbeschluss unterstellten Teil sind es 18,0 Prozent.

3' Zieht man den Anteil der dem Bundesbeschluss unterstellten Regionen ab, weisen die Bergregionen einen Zuwachs der Beschäftigung von 9,6 Prozent zwischen 1985 und 1991

368

Entwicklung der Beschäftigungslage und

Tabelle 2

der Arbeitslosenquote

1975-85 in %

1985-91 in *

mittlere Arbeitslosenquote 1991-93 in %

- 2,7

5,6

3,4

9,0

7,6

2,7

10,2

7,8

2,7

9,3

7,8

2,7

Nichtlandwirtschaftliche Ganzzeitsbeschäftigte

geförderte Regionen Bergregionen Übrige Schweiz Schweiz gesamthaft

Quelle: BfS, Betriebszählungen

(STATINF); BIGA

Eine hohe Arbeitslosenquote ist ebenfalls eines der Kennzeichen der unterstellten Regionen, wie dem Durchschnitt der Drei Jahresperiode 1991 - 1993 zu entnehmen ist. Diese Erscheinung, dass die traditionellen Industrieregionen vermehrt unter der Rezession leiden, ist mit einer zwischen den Sprachregionen bestehenden Diskrepanz gekoppelt, denn die sieben unterstellten deutschsprachigen Regionen weisen im allgemeinen eine tiefere Arbeitslosenquote auf. Diese mittlere Quote, bei deren Berechnung noch ein Jahr mit niedriger Arbeitslosigkeit (1991) mitberücksichtigt wurde, übersteigt im Kanton Neuenburg und im nördlichen Waadtland 4,0 Prozent; für die Tessiner Region von Biasca liegt sie sogar bei 5,7 Prozent.

Wenn auch die Arbeitslosigkeit in den unterstellten Regionen höher ist als der Durchschnitt, ist die jüngste Entwicklung durch eine Veränderung der geographischen Verteilung gekennzeichnet: Die höchsten Arbeitslosenzahlen der Schweiz werden nämlich ausserhalb des Perimeters der monostrukturierten Regionen registriert (Unterwallis, gewisse Teile des Kantons Waadt, Genf und Tessin).

369

Schliesslich kann aus dieser kurzen Analyse gefolgert werden, dass in den dem Bundesbeschluss unterstellten Regionen die Situation zum Teil etwas entschärft werden konnte. Ihre Strukturen sind jedoch noch nicht konsolidiert und wichtige Probleme bestehen nach wie vor. Diese Regionen haben von der Hochkonjunktur der achziger Jahre profitieren können, ebenso vom Wachstum des Dienstleistungssektors, der sich ungefähr im gleichen Rhythmus wie in der übrigen Schweiz entwickelt hat. Der industrielle Sektor hat hier im Vergleich zur übrigen Schweiz dagegen abgenommen. In diesem Zusammenhang sind die vom Bundesbeschluss ausgehenden Impulse einzuordnen: Durch die Unterstützung Arbeitsplätze schaffender Innovationsvorhaben hat er dazu beigetragen, einen für diese Regionen lebensnotwendigen Sektor zu restrukturieren.

13

Regionalprobleme und Regionalpolitik in der Schweiz

131

Die heutigen regionalpolitischen Instrumente

- Das Bundesaesetz vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Beraaeblete (IHG) Dieses Gesetz steht im Zentrum der Regionalpolitik im engeren Sinn. Es beruht auf dem "Gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept für das Berggebiet" aus den frühen siebziger Jahren, welches einen allgemeinen Entwicklungsrückstand im Berggebiet diagnostizierte. Das Hauptanliegen besteht in der Verbesserung der Standortbedingungen für Unternehmen und private Haushalte. Der Bund beteiligt sich mit verbilligten Darlehen und Zinskostenbeiträgen an der Restfinanzierung des Infrastrukturausbaus. Mit dem IHG konnten bis heute rund 5000 Projekte mit Gesamtkosten von über 11 Milliarden Franken gefördert werden.

370

Gestützt auf das IHG wurden auch die institutionellen Strukturen im Berggebiet (54 Regionen, Regionale Entwicklungskonzepte, Regionalsekretariate) geschaffen.

Das IHG wird durch zwei flankierende Massnahmen ergänzt: Das Bundesaesetz vom 25. Juni 1976 über àie Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Bercrcrebleten Dieses Gesetz erleichtert leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben in Berggebieten die Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital.

Der Vollzug erfolgt durch die Schweizerische Bürgschaftsgenossenschaft für das Gewerbe GBG in Zusammenarbeit mit dem BIGA. Eine Bürgschaft darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Im Verlustfall übernimmt der Bund 90 Prozent des Verlustes.

Bisher konnten rund 800 Bürgschaften gewährt werden. Die Summe aller eingegangenen Bürgschaften beläuft sich auf 281 Millionen Franken.

Das Bundesaesetz vom 7. Juli 1966 über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites (HKQ1 Dieses Gesetz, das 1974 auf das gesamtwirtschaftliche Entwicklungskonzept für das Berggebiet abgestimmt wurde, ermöglicht Finanzierungshilfen für Hotelerneuerungen und Neubauten sowie für Kurortseinrichtungen. Als Instrumente gelangen Bürgschaften, Darlehen und Zinskostenbeiträge zum Einsatz. Der örtliche Geltungsbereich deckt nebst den Bergregionen auch Seengebiete ab. Der Vollzug des HKG erfolgt durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH in Zusammenarbeit mit dem BIGA.

Mit dem HKG wurden bisher rund 1300 Projekte unterstützt, mit einem Investitionsvolumen von über 3,5 Milliarden Franken.

371

Der Bunäesbeschluss über Finanzierunasbe±h±lfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen (vgl. Ziff. 12) Der Bundesbeschlüss wurde 1978 aus der Erkenntnis heraus geschaffen, dass für die Bewältigung der grossen strukturellen Probleme im Juraraum (sog. Uhrenregionen) die anderen regionalpolitischen Instrumente nicht ausreichen.

Mit dem Erlass, der Ende Februar 1994 ausgelaufen ist, konnten

531

Projekte

(Innovationen,

Diversifikationen,

Neuansiedlungen, Neugründungen) gefördert werden. Mit diesen Projekten ist die Schaffung von über 11'000 neuen Arbeitsplätzen verbunden.

132

Neuorientierung der Regionalpolitik

Im Verlaufe der letzten Jahre wurden angesichts der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und negativer Erwartungen hinsichtlich der Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes auf wirtschaftlich schwächere Gebiete unseres Landes aus verschiedenen Kreisen Forderungen nach einer Neuorientierung der Regionalpolitik des Bundes erhoben. Mehrere parlamentarische Vorstösse seit Beginn der neuen Legislaturperiode haben dieses Thema zum Gegenstand. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zur Legislaturplanung 1991 - 1995 eine generelle Überprüfung der direkten regionalpolitischen Instrumente des Bundes in Aussicht gestellt.

Ein Handlungsbedarf ergibt sich im wesentlichen aus folgenden Gründen: - Ein Ausgleich interregionaler Disparitäten ist in unserem föderalistischen Land eine staatspolitische Verpflichtung .

- Verschiedene Bereiche der Bundespolitik stellen die Regionen vor neue Herausforderungen: Die neue Agrarpolitik,

372

die Armeereform, die Massnahmen zur Effizienzsteigerung von SBB und PTT, aber auch die Bestrebungen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung führen zu Anpassungsprozessen, welche die Bergregionen, den ländlichen Raum und periphere Gebiete besonders hart treffen.

- Das vorhandene Instrumentarium beruht auf Entwicklungsvoraussetzungen der sechziger und siebziger Jahre. Der seither eingetretene Wandel der gesamtwirtschaflichen Bedingungen und der Regionalstrukturen erfordert eine Anpassung der Massnahmen.

Gemeinsam mit der Beratenden Kommission des Bundes für regionale Wirtschaftsförderung und unter Mitwirkung der kantonalen und regionalen Ebene erarbeitet die Verwaltung zur Zeit Vorschläge - zur Revision des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG), - zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Kantonen und benachbarten Regionen im Ausland, - zur Unterstützung des Strukturwandels in ländlichen Gebieten mittels befristeter, interdisziplinärer Impulsprogramme , - zu einer längerfristig anzustrebenden, auf grossräumige (kantonsübergreifende) Regionen mit Entwicklungsschwerpunkten ausgerichteten Regionalpolitik, - zur Verbesserung der Koordination von Sektoralpolitiken und regionalpolitischen Massnahmen des Bundes.

Zur letztgenannten Massnahme liegt als Grundlage ein Bericht

der

GPK

des

Nationalrates

an

den

Bundesrat

373

"Evaluation der regionalpolitischen Koordination despolitiken" mit zahlreichen Empfehlungen vor.

133

Regionale Effekte anderer Politikbereiche

133.1

Finanzausgleich

von Bun-

Der geltende Finanzausgleich des Bundes zielt darauf ab, den Kantonen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ohne dass ihre Bürger übermässig mit Steuern belastet werden. Dieser Ausgleich besteht in drei Formen: - Abstufung der Subventionen und Abgeltungen des Bundes an die Kantone nach ihrer Finanzkraft, - differenzierte Bemessung der Kantonsanteile an den Einnahmen des Bundes (Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer) , - Berücksichtigung der Finanzkraft für die Berechnung der Kantonsbeiträge an die Sozialwerke des Bundes (AHV/IV/Familienzulagen in der Landwirtschaft).

Der Finanzausgleich bezweckt die Verminderung der Ungleichgewichte zwischen den Kantonen. Dennoch macht die Komplexität der finanziellen Beziehungen zwischen den verschiedenen Gemeinwesen den Mechanismus wenig transparent. Die für das Ende der achziger Jahre getroffenen Schätzungen zeigen, dass die finanzschwachen Kantone pro Einwohner 2,5 bis 3 mal mehr erhalten als die finanzstarken. 1988 betrugen die Umverteilungen 1,3 Milliarden Franken, was 2,5 Prozent der Globalbudgets der Kantone und Gemeinden entsprach. Bei den drei Kantonen mit der geringsten Finanzkraft dieser Wert jedoch 10 Prozent.

374

überschritt

Von Seiten der Kantone erfolgten Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung des geltenden Systems, und zwar in dem Sinne, als den Kantonen wieder mehr Eigenständigkeit eingeräumt werde. Diese Vorschläge werden im Augenblick geprüft. Der Bundesrat dürfte sich bis Mitte 1994 über Zweckmässigkeit und Umfang einer Revision aussprechen.

133.2

Landwirtschaftspolitik

Der Bund trifft seit Jahren Massnahmen, hauptsächlich in Form von Direktzahlungen, zugunsten der Landwirtschaft benachteiligter Regionen. Diese Massnahmen basieren insbesondere auf Artikel 2 des Landwirtschaftsgesetzes, wonach der Staat die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen in den Berggebieten besonders zu berücksichtigen hat. Die vom Bund an diese Regionen ausgerichteten Beträge erreichen mehr als 1 Milliarde Franken, was ungefähr 40 Prozent der jährlichen Ausgaben zugunsten der Landwirtschaft ausmacht.

Diese wichtige Beihilfe wird ausserdem durch kantonale Unterstützungsmassnahmen ergänzt, welche vor allem zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen beitragen sollen.

Eine Studie zeigt, dass dieser Geldfluss im Berggebiet viel bedeutsamer ist als die Beihilfen unter dem Titel der Regionalpolitik. Die Landwirtschaftspolitik allein wird indessen künftig noch weniger in der Lage sein, die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit der benachteiligten Regionen mit ihren zerbrechlichen Strukturen zu gewährleisten. Deshalb ist es wichtig, das Schwergewicht vermehrt auf eine ländliche Entwicklungspolitik zu legen, welche Arbeitsplätze in andern Bereichen als der Landwirtschaft schaffen könnte. Diesen Aspekt miteinzubeziehen rechtfertigt sich auch mit Rücksicht auf die Entwicklung im internationalen Zusammenhang. Der europäische Binnenmarkt sowie die Auswirkungen der Uruguay-Runde werden voraussichtlich

375

eine Verschärfung des Wettbewerbs und eine Verstärkung des räumlichen Konzentrationsprozesses mit sich bringen.

133.3

Technologiepolitik

Kern des technologischen Beitrages zur Verwirklichung regionalpolitischer Ziele ist die Stärkung von Regionen durch Auf- und Ausbau regionaler Netzwerke. Dabei geht es um die Erzeugung und Verbreitung von Wissen und Können über problem- und themenorientierte Kooperationen zwischen Schulen aller Stufen, Unternehmen, Verbänden und Behörden sowie Forschungsinstituten und Techno-Parks im regionalen Verbund. Die Politik unterstützt dies über die Bildung dynamischer Technologiezentren als regionale Kristallisationspunkte. Es ist vorgesehen, solche regionalen Zentren mit ihren Netzwerken zu.entwickeln.

133.4

Einkaufs- und Submissionswesen

Die Beschaffungs- und Bautätigkeit des Bundes bleibt selbstverständlich nicht ohne regionale Auswirkungen und ist immer wieder Gegenstand der politischen Diskussion. So wurde letztes Jahr in einer Interpellation Comby (93.3283) darauf hingewiesen, dass gemäss Beschaffungsstatistik im Jahr 1992 von den gesamten Beschaffungen des Bundes im Umfang von 9,1 Milliarden Franken nur 8,2 Prozent auf die französischsprachigen Kantone entfallen seien, obwohl diese über 20 Prozent der schweizerischen Bevölkerung ausmachen.

Abgesehen

davon, dass

die Beschaffungsstatistik

nur be-

schränkt aussagekräftig ist (sie erfasst lediglich die Zahlungsströme pro Auftrag; Weitervergaben an Unterlieferanten werden beispielsweise nicht berücksichtigt), ist dazu folgendes zu bemerken: Die Einkaufsstellen des Bundes sind gehalten, unter Wettbewerbsbedingungen einzukaufen. Nach den Bestimmungen der Einkaufsverordnung ist für die Vergabe ei-

376

nés Auftrages das beste Preis-/Leistungsverhältnis massgebend. Regionalpolitische Anliegen können bei der Auftragsvergabe nicht im Vordergrund stehen.

Zur gleichen Schlussfolgerung kommt auch die Kartellkommission, die sich in ihren Empfehlungen zum Submissionswesen in Bund, Kantonen und Gemeinden (2/1988) konsequent für das Wettbewerbsprinzip ausspricht.

Gemäss den Weisungen vom 26. November 1986 über die regionalpolitische Koordination der Bundestätigkeit sind jedoch die Submissionsund Einkaufsorgane gehalten, der regionalwirtschaftlichen Bedeutung von Vergabe und Einkauf im Rahmen der massgebenden Vorschriften Rechnung zu tragen.

Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Betriebe in peripheren Gebieten von den Beschaffungsvorhaben Kenntnis und damit vermehrt Möglichkeiten zur Offerteingabe erhalten.

133.5 Bundesarbeitsplätze Auch als Arbeitgeber hat der Bund eine beachtliche

volks-

wirtschaftliche Bedeutung. Alle Bundesbetriebe zusammen (Zivilverwaltung, EMD, PTT und SBB) beschäftigen gemäss Betriebszählung 1991 138'923 Personen und damit 4,8 Prozent aller nichtlandwirtschaftlich Beschäftigten in der Schweiz.

Die Verteilung der Bundesarbeitsplätze in unserem Land ist recht unterschiedlich. Die kantonalen Anteile schwanken zwischen 17,8 Prozent im Kanton Uri und 1,2 Prozent im Kanton Appenzell I.Kh.

Die eingeleiteten Réorganisations- und Rationalisierungsbestrebungen namentlich im Bereich des Militärs sowie Leistungsauftrag und geplante Umwandlung in marktorientierte Unternehmen bei SBB und PTT betreffen die verschiedenen Kantone und Regionen in unterschiedlichem Masse.

377

Vergleichsweise präzise Angaben bestehen hinsichtlich der Militärarbeitsplätze. Im Zuge der EMD-Reorganisation 95 erfolgt im Zeitraum 1992 - 1995 ein Abbau um rund 1800 Stellen (800 im EMD und 1000 in den Rüstungsbetrieben). Zudem sollen mittelfristig, bis Ende des Jahrzehnts, 1200 weitere Arbeitsplätze abgebaut werden.

Vom kurzfristigen Abbau sind am stärksten

der Kanton Uri

sowie die Region Thun-Innertport betroffen, in deutlich vermindertem Masse auch Nidwaiden und das Berner OberlandOst. Im Kanton Uri arbeiten 11,0 Prozent aller nichtlandwirtschaftlich Beschäftigten im Militärbereich, durch den Abbau gehen 1,9 Prozent der gesamten Arbeitsplätze im Kanton verloren. In der Region Thun-Innertport sind 9,9 Prozent der Beschäftigen des 2. und 3. Sektors beim Militär tätig; der kurzfristige Abbau betrifft 1,5 Prozent aller Arbeitsplätze.

Der Bund baut aber nicht nur Arbeitsplätze ab, er bietet im Rahmen von Grossprojekten auch neue Beschäftigungsmöglichkeiten. So entsteht durch die Realisierung der NEAT ein grosser Arbeitskräftebedarf. Gemäss der Botschaft vom 23.

Mai 1990 über den Alpentransit-Beschluss sind auf den Baustellen beider Alpentransversalen Arbeiten im Umfang zwischen 40'000 und 50'000 Mannjahren zu leisten, wobei sich die Bauarbeiten zu ca. 40 Prozent auf den Kanton Tessin, zu 1 5 - 2 0 Prozent auf den Kanton Uri und zu je 10 - 15 Prozent auf die Kantone Schwyz, Graubünden, Bern und Wallis verteilen. Der Gesamtbeschäftigungseffekt wird etwa die doppelte Grössenordnung aufweisen.

378

14

Regionalpolitik und staatliche Beihilfen im Ausland

Betrachten wir die regionalen Massnahmen von drei europäischen Nachbarländern: - In Frankreich ist DATAR die wichtigste Behörde im Bereich von Raumplanung und Regionalförderung, mit der Aufgabe, die Aktivitäten räumlich besser zu verteilen und die Pariser Region zu entlasten. Mehr als die Hälfte des französischen Staatsgebietes wird als Förderungsgebiet eingestuft.

Hier können die Finanzierungszuschüsse bis 17 Prozent, in gewissen Gegenden (Longwy) sogar bis 25 oder 35 Prozent der Investitionssumme ausmachen. Für Projekte mit hohem F + E- Gehalt können Beiträge von 35'000 - 50*000 FF pro Arbeitsplatz geleistet werden. Des weiteren umfasst das sehr umfangreiche Instrumentarium langfristige Darlehen, Steuererleichterungen usw.

- in Deutschland ist die Regionalpolitik wie in der Schweiz eine Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder. Die Wiedervereinigung hat zu einer Änderung und Ausweitung dieser Massnahmen geführt. So wurde die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturen" auf das ganze Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt, während die Förderungsgebiete in Westdeutschland von 39 auf 30 Prozent reduziert wurden. Für den Zeitraum 1991-1995 stehen jährlich im Mittel 4,6 Milliarden DM zur Verfügung. Folgende Beihilfen können gewährt werden: - Investitionszuschüsse: 12 - 18 Prozent des Investitionsvolumens (neue Bundesländer: 15 - 23 %); - besondere Zuschüsse für Arbeitsplätze von hoher Qualität: 20'000 DM pro Arbeitsplatz (neue Bundesländer: 25'000 DM); - Bürgschaften bis zu 20 Millionen DM

(je zur Hälfte

durch Bund und Lander garantiert).

379

Neben diesen Massnahmen gibt es zahlreiche weitere Programme, welche sich insbesondere an die KMU richten. Der Übergang von Regional- zu KMU-Programmen ist dabei fliessend.

- in Österreich wird die Regionalförderung durch die Österreichische Raumplanungskonferenz (ÖROK) ausgeübt, welche Massnahmen und Planung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden koordiniert. 1990 wurde für die Erneuerung von ehemaligen Industriezonen sowie von Randgebieten ein "regionaler Investitionsbonus" eingeführt. Bis Sommer 1992 wurden Zuschüsse von 428 Millionen Schilling (51 Mio. Fr.) für 145 Projekte ausgerichtet. Gleichzeitig wurden zwischen 1989 und 1992 Darlehen zu Vorzugszinsen in Höhe von 2,3 Milliarden Schilling (276 Mio. Fr.) an private Investitionsvorhaben in strukturell schwachen Gebieten gewährt.

Wie diese Beispiele zeigen, ist die Regionalpolitik der anderen europäischen Länger vielfältig und geht erheblich weiter im Vergleich zu dem, was die Schweiz in diesem Bereich unternimmt.

Diese Komplexität der Regionalpolitik und ihre Überschneidung ,,mit andern sektoriellen Politiken macht den Vergleich schwierig. Eine der wenigen verfügbaren Studien auf internationaler Ebene ' zeigt, dass der Plafond der Beihilfen an die Unternehmen zwischen 18 und 75 Prozent der unterstützten Investitionen variiert. Bezieht man sich auf den effektiv angewandten durchschnittlichen Satz, sind die Zahlen bescheidener, wobei sie dennoch zwischen 7 und 75 Prozent des Investitionsvolumens variieren. Es sei daran erinnert, dass das Äquivalent der Unterstützung mittels Bürgschaften

J. Bachtier und R. Michie, The Restructuring of Regional Policy in thè European Community, Regional Studies, Bd 27 Nr. 8, 1993, S. 719-725

380

nach dem altem Bundesbeschluss sich im Vergleich auf ungefähr 2 Prozent erhöht1', Tabelle 3

Wichtigste regionale Beihilfen an die Unternehmen (in Prozenten des Investitionsvolumens)

1992 Plafond in %

Deutschland (West) Belgien Dänemark Spanien Frankreich Grossbritannien Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Portugal

18 20 25 75 25 30 55 60 56 25 20 75

1990 mittlerer effektiver Satz in % 7,9 8,3 k. A.

21,9 7,6 14,0 42,9 28,4 31,0 18,5 10,1 k. A.

Quelle: Bachtier und Michie 1993 Der bescheidene Umfang der öffentlichen Beihilfen in unserem Lande tritt ebenfalls anhand einer Aufstellung der europäischen Organisationen zutage: Die Schweiz nimmt, was die Beihilfen an die Industrie anbelangt, den letzten Rang unter den europäischen Ländern ein, wie auch immer der Indikator gewählt wird:

1) P. Saurer, Subventionen - eine Vorschau auf den EWR, Die Volkswirtschaft, Nr. 7, 1992, S. 25-30

381

Staatliche Beihilfen an die Industrie in ECUS pro beschäftigte Person (Durchschnitt 1988-1990)1)

Tabelle 4

Schweiz Island Österreich Finland Grossbritanien Schweden Dänemark Portugal Spanien Deutschland Luxemburg Niederlande Frankreich Griechenland Norwegen Belgien Irland Italien Quellen : EFTA, EG

Diese Statistiken zeigen die Gesamtheit der an die Industrie ausgerichteten staatlichen Beihilfen auf, nicht aber die an die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgerichteten Subventionen (Beispiel: Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete). Bei der Schweiz liegt der Anteil der Regionalpolitik unter 20 Prozent; der wichtigste Posten ist die Unterstützung der angewandten Forschung.

D Quelle: - Commission des Communautés européennes, Troisième rapport sur les aides d'Etat dans le secteur des produits manufacturés et certains autres secteurs dans la Communauté européenne, Bruxelles, 1992 - Sekretariat EFTA, State Aid in EFTA in 1991, Sixth Annual Report, Genf, 1992 382

15

Parlamentarische Vorstösse, Eingaben, Stellungnahmen

151

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Fortführung und Revision des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen ist Gegenstand verschiedener parlamentarischer Vorstösse, deren Abschreibung eingangs beantragt wird.

Bereits im 1988 überwiesenen Postulat Bundi (87.980. Wirtschaftlich bedrohte Regionen) wird eine Ausweitung des örtlichen Geltungsbereichs des Bundesbeschlusses auf weitere Randregionen beantragt. Die im Herbst 1991 eingereichte Motion Matthey (91.3314. Hilfe an wirtschaftlich bedrohte Regionen. Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 6. Okt.

1978) verlangt eine Fortführung des Erlasses und wenn nötig dessen Anpassung. Nachdem sich der Bundesrat mit gewissen finanziellen Vorbehalten zur Entgegennahme dieser Motion bereit erklärt hatte, stimmten ihr beide Räte zu. Eine Ausweitung und Anpassung des Bundesbeschlusses wird auch mit den beiden im März 1993 überwiesenen Postulaten Zwahlen (92.3545. Ausweitung des Geltungsbereiches auf die ganze Romandie und das Tessin) und Maitre (92.3549. Anpassung der Kriterien) beantragt. Diesen verschiedenen Vorstössen wird mit dem vorliegenden Entwurf grundsätzlich entsprochen, wobei allerdings der Ausweitung der einzelbetrieblichen Massnahmen Grenzen gesetzt sind.

Zu verschiedenen anderen parlamentarischen Vorstössen stellt der vorliegende Revisionsentwurf für einzelne Punkte oder zumindest betreffend bestimmter Regionen eine Antwort dar: Postulat Caccia (90.595. Förderung der Diversifikation kleiner und mittlerer Unternehmungen), Interpellation Etique (91.3420. Situation der Schweizer Wirtschaft), Dringliche Einfache Anfrage Deiss (92.1002. Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit), Motion der Sozialdemokratischen Fraktion (92.3063. Verbesserung der Arbeitslosenversicherung, Erhal-

383

tung der Beschäftigung und Förderung des Industriestandortes Schweiz), weitere Vorstösse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung.

152

Weitere Eingaben und Stellungnahmen

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzt sich mit Schreiben vom 11. Juni 1991 für die Weiterführung und Neuorientierung der Förderung wirtschaftlich bedrohter Regionen durch den Bund ein. Aufgrund der verschlechterten Arbeitsmarktsituation hat das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn am 6. November 1992 die Bedeutung und Dringlichkeit des Anliegens bekräftigt. Der Regierungsrat des Kantons Bern spricht sich mit Eingabe vom 29. Januar 1992 für die Fortsetzung der Massnahme aus sowie für die Unterstellung von Regionen, die mit einem bedeutsamen Abbau von Militärarbeitsplätzen rechnen müssen. Der Gemeinderat von Thun schliesst sich diesem Gesuch an. Mit Eingabe vom 24. Februar 1993 beantragt der Regierungsrat des Kantons Uri, dieser Kanton sei dem fortzuführenden Bundesbeschluss ebenfalls zu unterstellen, da er die notwendigen wirtschaftlichen Anpassungsprozesse aus eigener Kraft nicht verwirklichen könne. Der Staatsrat des Kantons Freiburg ersucht mit Schreiben vom 16. März 1993 um Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesbeschlusses auf sein Kantonsgebiet, zumindest auf die Bergregionen und die Regionen mit grosser Arbeitslosigkeit. Schliesslich fordern die der ACCES (Association intercantonale pour la concertation et la coopération économiques) angehörenden Volkswirtschaftsdirektoren der Westschweizer Kantone, Berns und des Tessins angesichts der wirtschaftlichen Lage am 2. Dezember 1993 die Unterstützung ihrer Wirtschaftsförderungsmassnahmen durch den Bund mittels des neuen Bundesbeschlusses Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und Standortattraktivität.

384

zur der

Zu Beginn des Jahres 1994 setzen sich nochmals eine ganze Reihe von betroffenen Kantonen, Städten, Regionsverbänden und weiteren Organisationen für die kurzfristige Verlängerung des auslaufenden Bundesbeschlusses und die rasche Unterbreitung der Nachfolgeregelung ein.

Die CVF hält in ihrem Standpunktpapier "Neue Szenarien und Dimensionen für die Schweizerische Regionalpolitik" vom Juli 1991 u.a. fest, der Bundesbeschluss sei "zu einem wichtigen Bestandteil der gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Kantonen zur Förderung der Regionen mit ungünstiger Wirtschaftsstruktur geworden....Eine Überprüfung der Weiterführung einer Förderungspolitik des Bundes zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben ist angesichts veränderter Rahmenbedingungen notwendig". Die SP schlägt in ihrer Studie "Arbeitsplatz Berggebiet" vom August 1991 eine Erneuerung und Ausweitung des Bundesbeschlusses vor. Nebst der Neudefinition des regionalen Anwendungsbereichs soll insbesondere auch eine Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Innovationsberatung erfolgen.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund fordert in seinem Programm vom 17. Februar 1992 "zur Stützung der Arbeitslosen und der Beschäftigung" u.a. "eine sowohl dynamische als auch extensive Anwendung" der im Bundesbeschluss vorgesehenen Massnahmen sowie eine Aufstockung der Finanzmittel.

Die Beratende Kommission für regionale Wirtschaftsförderung befürwortet grossmehrheitlich eine selektive und flexible Fortführung der Innovations- und Diversifikationsförderung als

zweckmässige

Absicherung

der

Revitalisierungsmass-

nahmen.

Die Anliegen der politischen Kreise werden aus wissenschaftlicher Sicht gestützt: Für eine Stärkung der innovationsorientierten Regionalpolitik hat sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Schlussbericht des Nationalen Forschungsprogramms Nr. 5 "Regionalprobleme in der Schweiz"

13 Bundesblatt 146, Jahrgang. Bd. III

385

ausgesprochen. Die ROREP (Schweizerische Studiengesellschaft für Raumordnungs- und Regionalpolitik) plädiert in ihrem 1992 erschienenen Manifest "Im Hinblick auf Europa 1993: Vorschläge für eine strategische schweizerische Regionalpolitik" ebenfalls für Förderungsmassnahmen, die auf eine verbesserte Ausschöpfung der regionalen Innovationspotentiale zielen.

16 161

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahxens Allgemeines

Der Vernehmlassungsentwurf zu einem Bundesbeschluss zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität ist den Kantonen, Parteien, Wirtschaftsverbänden sowie weiteren interessierten Organisationen mit Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1993 zur Stellungnahme zugestellt worden. Alle Kantone, acht Parteien, fünf Arbeitgeberverbände, vier Arbeitnehmerorganisationen und 15 andere Organisationen haben sich zum Entwurf geäussert.

Von diesen 58 Vernehmlassungen stehen 51 dem Vorschlag des Bundesrates grundsätzlich positiv gegenüber. In sieben Stellungnahmen wird der Bundesbeschluss abgelehnt.

Begrüsst wird der Vorschlag namentlich von sämtlichen Kantonen, wobei die Meinungen bezüglich der einzelnen Massnahmen teilweise auseinandergehen, von fünf Parteien (CVF, SPS, LPS, LdU, GPS), vom Bauernverband, vier Arbeitnehmerverbänden (SGB, VSA, Föderativverband/FVP und Fédération romande des employés/FRE) sowie von 15 weiteren Organisationen.

Eine grundsätzlich ablehnende Haltung nehmen drei Parteien (FDP, SVP, APS) und vier Arbeitgeberverbände (Vorort, Zentralverband/ZSA, SGV, und Bankiervereinigung/SBVg) ein.

386

In

sehr

vielen

Stellungnahmen

wird

betont,

dass

das

Wohlergehen und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz wesentlich von der Verbesserung der Rahmenbedingungen abhängig seien und den Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung entscheidende Bedeutung zukomme. Sehr oft wird gleichzeitig aber auch eingeräumt, das s die Revitalisierung nicht nur Chancen biete, sondern für Regionen und Betriebe zu Problemen führen könne, so dass ergänzende Instrumente nötig seien. Gerade auch in Anbetracht der Rezession und ihrer Folgen sei es wichtig, diese Instrumente zur Stärkung der nationalen Kohäsion rasch bereitzustellen. Von den Gegnern der Vorlage wird diese Flankierung des Revitalisierungsprogramms

dagegen

als kontraproduktiv,

unnötig

oder nicht prioritär erachtet.

In mehreren Stellungnahmen wird daran erinnert, dass das vorliegende Massnahmenbündel nur einen Teil der Regionalprobleme betreffe. Ein Vorantreiben der Neuorientierung der Regionalpolitik sei ebenfalls nötig. Auch mit weiteren Politikbereichen sei Kohärenz anzustreben.

Die Gewichtung der verschiedenen Elemente innerhalb des Bundesbeschlusses wird unterschiedlich beurteilt. Während namentlich wirtschaftlich schwächere oder peripher gelegene Kantone bedauern, dass die einzelbetriebliche Förderung gegenüber dem auslaufenden Bundesbeschluss eine Abschwächung erfährt, wird in anderen Stellungnahmen die Aufwertung der überbetrieblichen und gesamtschweizerisch wirkenden Instrumente speziell begrüsst, Insbesondere von grundsätzlichen Gegnern der Vorlage wird kritisiert, die Einheit der Materie werde verletzt; es sei nicht zulässig, die verschiedenen Elemente, die teils regional, teils gesamtschweizerisch wirken, in einem Erlass zu regeln.

387

162

Information und Werbung für den Wirtschaftsstandort Schweiz

Angesichts der härter gewordenen ausländischen Konkurrenz wird ein geschlossenes Auftreten mit verstärktem Engagement des Bundes von 23 Kantonen ausdrücklich befürwortet. Davon sind 13 der Meinung, dass solche Aktionen im Ausland am sinnvollsten über bestehende Aussenstellen des Bundes realisiert werden sollten. Ausdrücklich für den Einsatz von privaten Agenten sprechen sich 'SO, SG, TG und GE aus. VD, NE und GE schlagen die Subventionierung kantonaler Büros für Standortpromotion im Ausland vor; für GL und BS wäre dies dagegen keineswegs akzeptabel.

Die Standortwerbung wird von vier Parteien (CVF, SPS, LPS, Ldü) befürwortet. Auch die FDP spricht sich nicht grundsätzlich gegen eine Informations- und Werbetätigkeit aus, doch sollte diese durch bestehende Organisationen wahrgenommen v^erden. Die SVP und die GPS lehnen Standortpromotion ab. Die APS findet das Anliegen wichtig, aber nicht Sache des Bundes.

Vorort, ZSA und SBVg sehen das Schwergewicht bei attraktiveren Rahmenbedingungen und lehnen die Standortwerbung ab.

Der SGV erachtet das Anliegen nicht als vordringlich. Mehrere Arbeitnehmerverbände (SGB, VSA und FRE) und eine Reihe weiterer Organisationen äussern sich positiv.

388

163

Informationsstellen für Innovationsvorhaben

Die Unterstützung von Innovationsberatungsstellen wird von 24 Kantonen sowie von fünf Parteien (CVF, SPS, LPS, LdU, GPS) grundsätzlich bejaht. Die SVP ist der Ansicht, die notwendigen Instrumente bestünden bereits. Die FDP hält fest, es dürften keine neuen Strukturen aufgebaut werden.

Der Vorort sieht die Innovationsberatung vor allem als privatwirtschaftliche Aufgabe; er erachtet das bestehende Instrumentarium im Bereich von F + E als ausreichend. Auch ZSA, SGV und SBVg lehnen die Massnahmen ab. Verschiedene Arbeitnehmerverbände (SGB, VSA, FRE) und weitere Organisationen begrüssen die Unterstützung, wobei Wert auf die Koordination mit anderen Stellen und Instrumenten gelegt wird.

164

Euro-Info und europäische Partnerschaft

Den eingegangenen Antworten kann praktisch durchwegs die Zustimmung zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Programmen zu Gunsten der KMU und insbesondere am Netz der Euro-Info-Center (EIC) entnommen werden. Einige Kantone beantragen, dass auch regionale Organisationen durch die Eidgenossenschaft finanzielle Unterstützung erhalten können.

In verschiedenen Stellungnahmen wird vorgeschlagen, das Thema im Rahmen eines separaten Bundesbeschlusses zu behandeln.

165

Einzelbetriebliche Förderung

22 Kantone befürworten den Vorschlag, den Unternehmen in wirtschaftlich bedrohten Regionen weiterhin Finanzierungsbeihilfen zu gewähren. Diese positive Stellungnahme wird geteilt von vier Parteien (SPS, CVF, LPS, GPS) sowie vom Bauernverband, vier Arbeitnehmerverbänden (SGB, FVP, VSA,

389

FRE) und neun weiteren Organisationen, die sich zu diesem Punkt geäussert haben. Nur zwei Kantone, ZH und NW, sind gegen die Gewährung solcher Beihilfen. Dieselbe Opposition erwächst dem Vorschlag von Seiten der FDP und der SVP wie auch vier Wirtschaftsverbänden (Vorort, SGV, ZSA, SBVg).

Sie bezweifeln die Wirksamkeit der gewährten Beihilfen und befürchten, dass die erforderlichen strukturellen Anpassungen dadurch verzögert würden und das Risiko der Ungleichbehandlung

von Unternehmen geschaffen

würde. Der

LdU erachtet diese Massnahmen als nicht unproblematisch, AG teilt diese Auffassung.

Auf der anderen Seite weisen SO und NE, die bisher vom Beschluss profitiert haben, mit Nachdruck auf die günstigen Wirkungen der Finanzierungsbeihilfen im Rahmen ihrer Bemühungen für die Diversifizierung ihrer Wirtschaft hin. BE, VD und NE unterstreichen, dass diese Beihilfen teilweise die in unserem Land fehlenden Institutionen zur Finanzierung von Unternehmensgründungen kompensieren.

Die gleichen Standpunkte sind mit einigen Abweichungen hinsichtlich der einzelnen Instrumente der Finanzierungsbeihilfen zu finden: Von den Kantonen äussert sich nur SZ gegen die Gewährung von Bürgschaften, 22 Kantone befürworten dagegen dieses Instrument. Sieben dieser Kantone sowie die SPS und die LPS möchten auf die vorgeschlagene Verkürzung der Bürgschaftsdauer verzichten. Das von der kreditgebenden Bank geforderte Zinsopfer wird verschiedentlich kritisiert. Die Bankiervereinigung schlägt vor, dass diese Gegenleistung für die Bürgschaft von Fall zu Fall in Abhängigkeit von den Marktsätzen, der Bonität des Bundes und den übrigen Anlagemöglichkeiten festgesetzt wird.

Die Gewährung von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer wird von 18 Kantonen gutgeheissen. OW und AG

390

sind dagegen; SH spricht sich für eine Beschränkung auf Neuansiedlungen aus. SGB und FVP sind aus grundsätzlichen Überlegungen gegen dieses Instrument - dasselbe gilt für Vorort, SGV, ZSA und SBVg.

Drei Kantone (BS, AG und GE) heissen den Verzicht auf Zinskostenfrei träge ausdrücklich gut. 16 andere Kantone, drei Parteien (CVF, SPS und LPS) sowie SBV, FRE und fünf weitere Organisationen fordern dagegen die Wiedereinführung dieses Instrumentes zur Finanzierungsbeihilfe.

Was den sachlichen Geltungsbereich anbelangt, möchten BE, SO, TG, VD und NE sowie SPS und LPS eine Ausdehnung der Kriterien für die Berechnung der Finanzierungsbeihilfen auf die Start- und Marketingkosten. Es wird auch vorgeschlagen, ebenfalls dem Dienstleistungssektor zugehörende Projekte zu unterstützen.

Obwohl an sich positiv aufgenommen, gab die vorgesehene Definition des geographischen Geltuncrsbereiches zu zahlreichen Kommentaren und Vorschlägen Anlass. In verschiedenen Stellungnahmen werden präzisere und z.T. andere Kriterien gefordert sowie die Ausdehnung auf Bergregionen, den ländlichen Raum und insbesondere auf diejenigen Regionen, die unter dem vorgesehenen Stellenabbau beim EMD und den SBB zu leiden haben.

166

Finanzielle Aspekte

Die vorgeschlagene finanzielle Dotierung der Instrumente wird in einer ganzen Reihe von Stellungnahmen als zu knapp oder ungenügend bezeichnet. In verschiedenen Vernehmlassungen,

welche

die Wiedereinführung

der

Zinskostenbeiträge

fordern, wird auch besonders auf die hierzu erforderliche Bereitstellung von Mitteln hingewiesen.

391

17

Grundzüge der neuen Hassnahmen

171

uebersicht

Die Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz sind eine wichtige Flankierung und Ergänzung des Programms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung, mit dem der Wettbewerb in unserem Land eine neue Dynamik erfahren soll. Die Konkurrenzfähigkeit der Klein- und Mittelbetriebe, die sich künftig vermehrt aus geschützten Positionen herausgelöst sehen und rauhem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, wird gefördert. Damit und mit der Ansiedlung neuer, expandierender Unternehmen aus dem Ausland werden die regionalen Wirtschaftsstrukturen verbessert und gestärkt.

Um den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung zu tragen, wurde der Entwurf verfeinert und konkretisiert. Es werden drei separate Bundesbeschlüsse vorgeschlagen.

Der seste, der Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete, betrifft die direkten Beihilfen an Unternehmen. Um diese Aktion des Bundes auf das Nötigste zu beschränken, wird die Laufzeit von zehn Jahren, wie noch im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen war, auf fünf Jahre herabgesetzt. Diese Lösung, die nicht zuletzt mit Blick auf die Berichte der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle betreffend die regionalpolitische Koordination gewählt worden ist, ermöglicht einerseits den raschen Erlass einer Anschlussregelung an den alten Bundesbeschluss, lässt andererseits mittelfristig aber alle Möglichkeiten für neue Lösungen offen. Der Umfang der begünstigten Gebiete soll derart definiert werden, dass die subsidiären Beihilfen nur dort zur Anwendung gelangen, wo dies wirklich nötig ist.

392

Dieses Instrument im Rahmen der erweiterten Regionalpolitik des Bundes unterstützt die Bestrebungen der Kantone, die am meisten von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sind, und kommt den Projekten zugute, die von deren Wirtschaf tsförderungsstellen unterstützt werden. Diese Synergie findet sich ebenfalls bei der Information über den Standort Schweiz im Ausland, welche Gegenstand des zyeiten Bundesbeschlusses ist.

Hier werden öffentliche, gemischtwirtschaftliche und private Partner angesprochen. Insbesondere sollen die offiziellen Schweizer Vertretungen im Ausland, aber auch Handelskammern und private Organisationen vermehrt engagiert werden.

Die Information über den europäischen Binnenmarkt ist Thema des dritten Bundesbeschlusses. Dabei geht es hauptsächlich um die Konsolidierung des von OSEC und Info-Chambres getragenen "Euro Center Schweiz" mit seinen regionalen Anlaufstellen. Im Vernehmlassungsentwurf umfasste dieser Teil ebenfalls die Unterstützung von regionalen Innovationsberatungsstellen. In Anbetracht der verschiedenen Massnahmen, die bereits auf technologischem Gebiet (Impulsprogramme) wie auch im Bildungswesen (Schaffung von Fachhochschulen) initiiert werden, entschied der Bundesrat, auf das erwähnte Instrument zu verzichten und seine Bestrebungen auf die wichtigsten Bereiche zu konzentrieren.

172

Einzelbetriebliche Förderung

172.1 Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Grundsätze Die vorgeschlagenen Massnahmen ergänzen das Programm zur marktwirtschaftlichen Erneuerung. Sie geben der Wirtschaft in gewissen Regionen einen besonderen Impuls.

Die Kritik, die direkten Hilfen an Firmen würden der Strukturerhaltung dienen, ist nicht zutreffend. Im Gegenteil sind die Massnahmen marktwirtschaftlich konform, wenn sie

393

als Instrument zurückhaltend unter Beachtung des regionalpolitischen Rahmens eingesetzt werden.

Es geht vor allem darum, den Regionen, die es am nötigsten haben, einen wirksamen Impuls zu geben.

Die Verhältnismässigkeit der ins Auge gefassten Massnahmen wird durch die Bilanz des alten Bundesbeschlusses belegt: Im Zeitraum von 15 Jahren wurden ungefähr 500 Unternehmen unterstützt, d.h. etwas mehr als dreissig im Jahr; diese Zahl ist in Relation zu setzen mit den 350'000 Arbeitsstätten und den 270*000 privaten Unternehmen, die unser Land zählt.

Dennoch ist es gelungen, in den unterstützten Regionen über 10'000 Arbeitsplätze zu schaffen.

Die vorgeschlagenen Massnahmen zeichnen sich auch durch ihren subsidiären Charakter aus, und dies auf mehreren Ebenen. Der Bund wird nur auf Antrag des Kantons aktiv und einzig dann, wenn dieser bereit ist, gleichwertige Hilfen zu gewähren. Die Subsidiarität drückt sich auch im Instrument der Bürgschaftsgewährung aus. Es sind vorerst die Banken, die das Projekt beurteilen müssen. Die Absicherung durch die Öffentliche Hand erfolgt erst, wenn die normalen Finanzierungsinstrumente ausgeschöpft sind. Die Bürgschaftsgewährung für das Berggebiet wie auch jene für das Gewerbe basieren im übrigen auf dem gleichen bewährten Modell, wonach der Bund massgebend an der Deckung der Verluste beteiligt ist (90 % in den Bergregionen, 50 - 60 % in der übrigen Schweiz).

Im

internationalen

Vergleich,

vor

allem

mit

den

Hauptkonkurrenzländern, bleibt das Engagement der öffentlichen Hand sehr gering (vgl. Ziff. 14). Die Hauptstossrichtung der Anstrengungen in unserem Land liegt in der Verbesserung der Rahmenbedingungen.

394

172.2 Örtlicher Geltungsbereich Mitte der siebziger Jahre handelte es sich darum, auf eine relativ einfach zu umschreibende wirtschaftliche Bedrohung einzugehen. Einerseits verzeichneten ganze Industriezweige, wie die Uhren- und in geringerem Ausmass die Textilindustrie, einen massiven Rückgang an Arbeitsplätzen und eine schnelle Verschlechterung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Andererseits waren diese Branchen engräumig konzentriert und es bestand daher die Gefahr, dass die Regionen, in denen sie dominierten, schnell ihre Substanz verlieren würden.

Heute kann die wirtschaftliche Bedrohung auf regionaler Ebene nicht mehr mit dem Monostruktur-Ansatz erfasst werden: Aufgrund des Rückgangs der Beschäftigung in den betreffenden Branchen erfüllt heute praktisch keine der Regionen mehr die Kriterien, die im alten Bundesbeschluss festgelegt waren. Die wirtschaftliche Bedrohung existiert nach wie vor, aber sie hat viele, schwerer auszumachende Ursachen. Es ist zweckraässig, auf die sozioökonomischen Konseguenzen dieser Bedrohung einzugehen, um zu einer Begriffsbestimmung zu gelangen. Im vorliegenden Fall versucht man in erster Linie, gegen bedeutende Verluste von Arbeitsplätzen anzukämpfen, welche die Wirtschaft einer Region nicht oder nicht schnell genug durch die Schaffung neuer Tätigkeitsbereiche ausgleichen kann. Es geht nicht darum, Tätigkeiten aufrecht zu erhalten, die vom Verschwinden bedroht sind. Vielmehr sollen neue Aktivitäten gefördert werden, deren Innovationsgehalt es erlaubt, die Wirtschaftskraft der Region spürbar zu stärken und die in den schwächeren Sektoren aufgetretenen Verluste wieder wettzumachen. Aus diesem Grund hat man auch den Begriff "wirtschaftliche Erneueruncrsaebiete" gewählt. Auch wenn der Innovationsgrad von grosser Bedeutung ist, so bleibt die Beschäftigung die zentrale Referenzgrösse.

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Heben der Stärke der wirtschaftlichen Bedrohung, die man am Anteil der verschwindenden oder gefährdeten Arbeitsplätze messen kann, stellt sich die Frage nach dem wirtschaftlichen Potential der Regionen. Es geht in der Tat nicht darum, allen Regionen zu helfen und besonders nicht denen, die selbst die Fähigkeit zur Erneuerung haben und Verluste aus eigener Kraft ausgleichen können. Hingegen sollen die wenig begünstigten Randgebiete gefördert werden, die nur beschränkte Kapazitäten für die Erneuerung haben.

Die Kriterien zur Bestimmung der Erneuerungsgebiete, die durch Finanzierungsbeihilfen gefördert werden sollen, müssen einfach und mit den von der EG festgelegten Grundsätzen vereinbar sein. Diese verwendet die Arbeitslosigkeit und das Einkommen als Hauptindikatoren (vgl. unter Ziff. 51).

Ein Erneuerungsgebiet hat eine minimale Grosse aufzuweisen, um die notwendige "kritische Masse" zu erreichen. Ein Absteigen auf die mikroregionale oder lokale Ebene ist nicht wünschenswert. Die Festlegung der Kriterien muss ebenfalls den zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung tragen. Es kann also keineswegs darum gehen, das ganze Land als "Erneuerungsgebiet" zu bezeichnen; vielmehr ist eine Beschränkung auf diejenigen Regionen anzustreben, in denen die Bedürfnisse am grössten sind.

Das Kriterium der Arbeitslosigkeit widerspiegelt die Arbeitsmarktsituation. Hier geht es darum, sich mit den strukturellen Ungleichgewichten zu befassen, wie sie mittels der Arbeitslosenquote über einen mehrjährigen Zeitraum (drei Jahre in der EG) ermittelt werden können. Mit dieser Lösung können konjunkturelle Einflüsse beseitigt werden, womit eine Annäherung an den Begriff der "strukturellen Arbeitslosigkeit" ermöglicht wird. Dieser erste Ansatz kann durch weitere Indikatoren - wie die Entwicklung der Beschäftigungslage und der Bevölkerung - vervollständigt werden. Die arbeitsmarktlichen Ungleichgewichte und die Stellenverluste können in der Tat ein Abwanderungsphänomen zur

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Folge haben und damit nur sehr beschränkt durch die Arbeitslosenstatistik wiedergegeben werden; dies ist häufig in den am wenigsten entwickelten peripheren Regionen der Fall.

Trotz der Fortschritte bei den eidgenössischen Statistiken und den häufigeren Erhebungen ist es schwierig, innert kurzer Zeit ein detailliertes Bild der Entwicklung der Beschäftigungslage auf subkantonaler Ebene zu erhalten. Diese Statistiken sind auch - per definitionem - auf die Vergangenheit ausgerichtet. Es obliegt daher den kantonalen und regionalen Behörden, dem Bund das drohende Risiko erheblicher Stellenverluste präzis und überzeugend darzustellen.

Eine derartige Ausrichtung auf die Zukunft ist auch in denjenigen Fällen bedeutsam, in welchen substantielle Verluste von Bundesstellen (hauptsächlich militärische Arbeitsplätze und solche in Regiebetrieben) geplant sind und deren Auswirkungen sich besonders auf einige Regionen konzentrieren.

Der zweite Indikator der EG, das regionale Pro-Kopf-Einkommen . kann in zwei entgegengesetzten Richtungen eingesetzt werden: Auf der einen Seite geht es darum, diejenigen Regionen zu ermitteln, die in der Entwicklung besonders zurückliegen, was durch ein sehr tiefes Pro-Kopf-Einkommen zum Ausdruck kommt. Auf der anderen Seite sind die Regionen mit einem besonders hohen Durchschnittseinkommen, die über ein genügendes Entwicklungspotential verfügen. Es ist nicht erforderlich, diese mit Bundeshilfen im Prozess der regionalen Restrukturierung zu unterstützen.

Das bedeutet, aas s nicht die Rede davon seih kann, den Unternehmen in den Ballungszentren unseres Landes direkte Hilfe zu gewähren. Dieser Teil des Bundesbeschlusses mus s weiterhin vorrangig auf die peripheren Regionen ausgerichtet bleiben. Hinsichtlich der Bergregionen ist festgestellt worden (vgl. unter Ziff. 125), dass sie sich im Laufe der vergangenen

Jahrzehnte

wirtschaftlich

und

demographisch

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stark entwickelt haben. Ein homogenes Ganzes liegt jedoch, nicht vor. Daher kann in Betracht gezogen werden, diejenigen Regionen dem Besehluss zu unterstellen, die einen besonders tiefen Entwicklungsstand haben und über keine Trümpfe wie den Tourismus verfügen. Eine solche Ausdehnung zieht keine Industrialisierung unserer Alpen- und Voralpenregionen nach sich. Die Infrastrukturunterstützung und die finanziellen Hilfen (Bürgschaften und Zinskostenbeiträge), die für das Gewerbe und die kleinen Unternehmen vorgesehen sind ', müssen die Hauptinstrumente in diesen Regionen bleiben.

Aufgrund ihrer sozioÖkonomischen Eigenschaften kann in diesen Regionen nur eine beschränkte Anzahl bedeutender Vorhaben verwirklicht werden. Die finanziellen Auswirkungen für den Bund können demzufolge nur beschränkt sein.

Um genügend anpassungsfähig zu bleiben, sollen die Kriterien in einer Verordnung festgelegt werden. Dies wird es erlauben, auch neueste Informationen und Anträge der Kantone zu berücksichtigen. Die Kriterien können so bei Bedarf angepasst werden, in jedem Fall bedeutet die Beschränkung auf fünf Jahre, dass die erworbenen Vorteile nicht unbeschränkt fortgesetzt werden.

Auf der Grundlage der heute verfügbaren Daten ist es möglich, die Konturen der Fördergebiete zu skizzieren, die erheblich von denen des alten Bundesbeschlusses abweichen.

Die Arbeitslosigkeit ist das erste Kriterium, dem Rechnung zu tragen ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Entwurfs zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete) . Die mittlere Arbeitslosigkeit im Zeitraum 19911993 man verwendet allgemein einen MehrJahresdurchschnitt, um die sogenannte strukturelle Arbeitslosigkeit zu messen - wurde für die MS-Regionen ("Mobilité Spatiale") berechnet und findet sich auf einer Karte im Anvgl. Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten (SR 901.2).

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hang. Betrachtet man die Regionen, deren Arbeitslosenquote mindestens 45 Prozent über dem Durchschnitt liegt (dieses Kriterium wird von der EG verwendet, vgl. Ziff. 51), d.h.

mindestens 4 Prozent beträgt (gegenüber dem nationalen Mittel von 2,7 %), so findet sich darunter ein grosser Teil der Kantone Tessin und Wallis, der Kanton Neuenburg, die Region Biel sowie ein Teil des Berner Jura und des Kantons Waadt. Eine Senkung der Limite auf den Wert von 10 Prozent über dem Landesmittel (Schwelle des GATT, vgl. Ziff. 52), d.h. mindestens 3 Prozent Arbeitslosigkeit in der erwähnten Periode, würde namentlich zu einer Erweiterung um Zonen im Jura, um die Regionen Grenchen und Moesano sowie grössere Teilen des Kantons Waadt führen.

Die Entwicklung der Beschäftigung (Kriterium gern, Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesbeschlusses) ist auf einem desaggregierten geografischen Niveau schwieriger zu messen.

Die Resultate der Betriebszählungen 1985 und 1991, welche eine Periode des starken Beschäftigungswachstums in der Schweiz (+ 7,8 %) einschliessen, zeigen auf, dass einige Regionen trotzdem einen Beschäftigungsrückgang verzeichneten. Zu dieser Kategorie gehören das Schanfigg (GR), das Glarner Hinterland, Biel/Seeland sowie das Val-de-Travers (NE).

Entwicklungsstand und Entwicklungspotential einer Region (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesbeschlusses) können vorab durch das regionale Volkseinkommen - insgesamt oder pro Kopf - gemessen werden. Die wenigen auf diesem Niveau verfügbaren Angaben zeigen, dass die Agglomerationszentren (Genf, Lausanne, Basel und Zürich) Einkommen aufweisen, welche über dem Mittel oder in seiner Nähe liegen, womit diese Räume trotz überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit nicht unter den örtlichen Geltungsbereich fallen dürften.

Die Kombination der verschiedenen Indikatoren zeigt auch, dass gewisse Regionen, die dem alten Bundesbeschluss unter-

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stellt waren, wie das Oberbaselbiet oder das Wynental (AG), aus dem Geltungsbereich zu entlassen sind.

172.3 Sachlicher Geltungsbereich In den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten ist die direkte Unterstützung von Innovationsprojekten ansässiger Betriebe wie auch von Neuansiedlungen und Unternehmensgründungen notwendig, um einem weiteren Verlust an wirtschaftlicher Substanz spürbar entgegenwirken zu können. Zum früher dargestellten Problem mancher KMU, insbesondere von jungen Unternehmen, Innovationsprojekte finanzieren zu können (oft wenig Eigenmittel, ungenügend Sicherheiten für immaterielle Aufwendungen, zurückhaltende Banken, fehlende Risikokapitalgeber), kommen zusätzliche regionale Handicaps, die es wettzumachen gilt:, wenig Fühlungsvorteile, dünnere Kontaktnetze, räumliche und psychologische Distanzen zu möglichen Partnern, schlechtere Bildungsinfrastruktur, ungünstigeres Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte, dies wiederum als Ergebnis der Branchen- und Produktionsstruktur. Wie die Evaluation der Finanzierungsbeihilfen gezeigt hat, kann ein gezielter Einsatz der Instrumente wesentlich dazu beitragen, die für eine erfolgreiche Weiterentwicklung notwendigen Innovationssprünge zu wagen.

In den sachlichen Geltungsbereich kann die Förderung von Neuansiedlungen und Unternehmensgründungen auch in Zukunft miteingeschlossen werden, soweit es sich um Unternehmen mit interessanten, qualitativ hochstehenden Aktivitäten handelt. Diese neuen Betriebe schaffen nicht nur neue Arbeitsplätze, sondern bringen wie dargelegt häufig auch einen direkten Technologietransfer, der - einmal konsolidiert - .auf die Region ausstrahlt und zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur

beiträgt. Bei Neuansiedlungen

kann die

Verfügbarkeit von finanziellen und steuerlichen Anreizen

400

für die Wahl des Feinstandortes von entscheidender Bedeutung sein.

Die einzelbetriebliche Hilfe soll sich künftig auf Bürgschaften und Steuererleichterungen beschränken. Die Bürgschaften sind insbesondere bei den Jungunternehmen und bei bestehenden KMU von grosser Bedeutung, die Steuererleichterungen bei Neuansiedlungen von ausländischen Unternehmen häufig unentbehrlich.

Bei den Bürgschaften erschwert heute die Zinsvergünstigung, welche die Banken zu erbringen haben (ein Viertel des geschäftsüblichen Zinses), die praktische Anwendung der Massnahme spürbar. Da der Bund selber in Zukunft keine Zinskostenbeiträge mehr gewähren will, wäre es wenig opportun, von den Banken ein eigentliches Zinsopfer im Sinne eines Solidaritätsbeitrages zu verlangen. Hingegen soll der Qualität der Bundesbürgschaft bei der Festlegung des Zinssatzes in marktkonforraer Weise Rechnung getragen werden.

Als vergleichbarer Referenzsatz steht die Rendite von Bundesobligationen mit ähnlicher Laufzeit im Vordergrund, mit einem Zuschlag für Kosten und Spesen, die mit der Besonderheit des Geschäftes verbunden sind. Auf eine generelle Festschreibung des anwendbaren Zinssatzes ist allerdings zu verzichten, zumal bei der Bildung des Zinssatzes auch noch andere Faktoren mitwirken und der Wettbewerb zwischen den Banken spielen soll.

Anzupassen ist auch die maximale Laufzeit der Bürgschaften.

Ein gutes Projekt schafft den Durchbruch nach wenigen Jahren und sollte nicht zehn Jahre auf eine Bürgschaft angewiesen sein. Eine Verkürzung der Laufzeiten bringt den Charakter von befristeten Start- und Umstrukturierungshilfen verstärkt zum Ausdruck, wirkt Mitnahmeeffekten entgegen und verringert den administrativen Aufwand bei allen Beteiligten. Schliesslich wird die Kategorie "besonders förderungswürdige Projekte" (Art. 5 Abs. ibis des alten Bundes-

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beschlusses) nicht mehr aufgenommen, da sie in der Praxis nicht zum Tragen gekommen ist.

173

Information und Werbung für den Wirtschaftsstandort Schweiz

Die Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz ist seit langem ein wichtiges Element der Stärkung unserer Volkswirtschaft, in Anbetracht des rasanten technischen Fortschrittes, der zunehmenden Komplexität der Verfahren, der immer längeren Entwicklungszeiten und kürzeren Produktezyklen, vor allem aber auch der Globalisierung der Märkte und der internationalen Ausrichtung immer grösserer Teile des Fertigungs- und Dienstleistungssektors ist es für ein kleines Land besonders wichtig, stets neue Impulse von ausländischen Volkswirtschaften zu erhalten. Genauso wie schweizerische Unternehmen aus unterschiedlichsten Gründen (Kosten, Verfügbarkeit von Ressourcen, Zugang zu Märkten, strategische Überlegungen usw.) verschiedene Unternehmensfunktionen teilweise oder ganz ins Ausland verlagern, sind wir darauf angewiesen, dass ausländische Firmen in geeigneter Weise in der Schweiz FUSS fassen und hier Aktivitäten entfalten.

Dabei ist der quantitative Aspekt (Schaffung neuer Arbeitsplätze) natürlich von grosser Bedeutung; noch wichtiger aber erscheinen die qualitativen Elemente. Mit der Ansiedlung neuer Produktionsstätten oder Dienstleistungsbetriebe ist häufig auch Technologie- und Know-how-Transfer verbunden. Wer im Hochlohnland Schweiz Direktinvestitionen tätigt, macht dies üblicherweise nur mit dem Einsatz neuester, leistungsfähigster Ausrüstungen. Mehr oder weniger enge Verbindungen zum Mutterhaus sowie zu Partnerfirmen ermöglichen oft unmittelbaren Anschluss an ein interessantes Metz vielfältiger Beziehungen. Neuansiedlungen aus dem Ausland bringen zur Meisterung der Startphase nicht selten

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fertige Produkte und Marktbeziehungen mit sich, und rasch kann eine selbsttragende Grosse erreicht werden.

Für manche in einer Region ansässigen Bebriebe eröffnen Neuansiedlungen ebenfalls neue Chancen. Oft bieten sich vielfältige Möglichkeiten der Zusammenarbeit, von der Zulieferung und Unterakkordanz über engere Kooperation bis zur Erschliessung neuer Märkte. Neue Unternehmen gliedern sich meist rasch ins regionale wirtschaftsgefüge ein und befruchten und stärken es.

Ein Blick auf die Statistik der Direktinvestitionen weist auf die Bedeutung dieser Transaktionen hin, aber auch auf ihre Entwicklung. Gemäss Angaben der Schweizerischen Nationalbank betrugen die ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz 1992 0,7 Milliarden Franken, gegenüber 3,7 Milliarden Franken 1991. Der starke Rückgang ist auf Desinvestitionen durch Unternehmen aus EG-Ländern zurückzuführen.

Diese Unternehmen zogen 0,5 Milliarden Franken aus ihren Schweizer Filialen zurück, während sie 1991 noch 2,1 Milliarden Franken investiert hatten. Amerikanische Unternehmen investierten 1992 0,8 Milliarden Franken in der Schweiz, gegenüber 1,3 Milliarden Franken im Vorjahr. Umgekehrt beliefen sich die Direktinvestitionen der Schweiz im Ausland 1992 auf 6,9 Milliarden Franken; im Vorjahr lagen sie gar bei 9,4 Milliarden Franken, Der internationale Standortwettbewerb ist heute ausserordentlich hart. Dabei sind es keineswegs - wie gelegentlich behauptet wird - nur die sonst wenig attraktiven Länder, die sich in der Standortpromotion besonders hervortun. Im Gegenteil: Ein Blick in die internationalen Fachschriften für Standortevaluation oder ein Gang durch die Wirtschaftsförderungs-Pavillons an der Hannovermesse zeigen, dass es kaum ein Land gibt, das nicht mit viel Aufwand und einer breiten Palette von Anreizen um die Ansiedlung von Unternehmen kämpft, die auf Standortsuche sind.

403

Auch Länder, die hinsichtlich Entwicklungsstand der Volkswirtschaft, internationaler Ausrichtung sowie Grosse mit der Schweiz vergleichbar sind, betreiben eine aktive Standortpolitik. Dies im Bewusstsein, das s man nicht nur ein gutes "Produkt" haben muss, sondern dieses auch richtig vermarktet sein will. So unterhält Dänemark, das unser Land (gemäss der Rangliste des World Economie Forums) bezüglich Wettbewerbsfähigkeit gerade überholt hat, acht Investitionsbüros in grossen amerikanischen und europäischen Städten sowie in Tokyo. In diesem "Investment in Denmark Program", das von zwei Ministerien getragen wird, sind rund 30 Personen tätig (ca. 10 in Dänemark und 20 im Ausland). Das jährliche Budget liegt bei umgerechnet 4-5 Millionen Franken. Die Niederlande beschäftigen in der "Netherlands Foreign Investment Agency" des Wirtschaftsministeriums rund 40 Mitarbeiter (ohne Sekretariatspersonal); davon ist knapp die Hälfte in sieben Aussenbüros ( 3 in den USA, 3 in Südostasien, 1 in Europa) tätig. Dazu kommen in zwölf europäischen Ländern - in unterschiedlich institutionellem Rahmen - lokale Berater.

Auch hochentwickelte deutsche Bundesländer, aufstrebende französische Regionen und amerikanische Bundesstaaten sind aktiv in der Standortwerbung, ebenso Japan und andere südostasiatische Länder. Sie machen sich durch Seminarien, Anzeigen und Direct Mailings auch in der Schweiz bemerkbar.

Die "Invest in France Agency" des Französischen Ministeriums für Raumordnung und Raumplanung DATAR hat vor zwei Jahren ein Büro in Zürich eröffnet (das 16. Büro weltweit), welches mit attraktiven Angeboten wirbt.

Die Schweiz kann und will im Wettbewerb der "incentives" nicht mithalten. Für sie gilt es, einerseits die allgemeinen

Standortfaktoren

zu

verbessern

(Ziel

des

Revi-

talisierungsprogrammes), andererseits aber auch die in manchem Bereich nach wie vor bestehenden Standortvorteile besser ins Spiel zu bringen. Die zentrale Lage inmitten

404

hochtechnologischer Wachsturasregionen, der hohe Ausbildungsstand und die grosse Zuverlässigkeit der Arbeitskräfte, die politische Stabilität und der soziale Friede, die funktionierende Infrastruktur, die Versorgung mit Finanz- und anderen Dienstleistungen,

die tiefen

Zinssätze

und die wieder geringe Inflationsrate, die gesamthaft gesehen immer noch niedrige Besteuerung sind zusammen mit der hohen Arbeits- und Wohnqualität und dem grossen Freizeitwert nach wie vor Faktoren, die bei manchem Projekt ins Feld geführt werden können.

Heute wird Standortpromotion für die Schweiz nur punktuell und mit kleinen Mitteln betrieben. Die Kantone haben zumeist nur sehr beschränkte Ressourcen, die sie zum Einsatz bringen können. Wenngleich in den vergangenen Jahren verschiedene Gemeinschaftsaktionen mehrerer Kantone und des BIGA durchgeführt werden konnten, erscheint die Verzettelung wertvoller Kräfte noch als zu gross. Um in der globalen Konkurrenz bestehen zu können, muss primär der Standort Schweiz gesamthaft präsentiert werden. Nach dem Nein zum EWR hat dieses Anliegen an Gewicht noch deutlich gewonnen.

In Zukunft müssen die Kräfte vermehrt zusammengelegt und koordiniert werden. Die Werbung mus s gezielt auf Märkten und bei potentiellen Interessenten erfolgen, die sich von ihrer Leistungsstruktur her als Ergänzung der schweizerischen Wirtschaftsstruktur eignen. Dem Bund kommt die Aufgabe zu, für eine breite Grundinformation zu sorgen und die Koordination der allgemeinen Marktbearbeitung sicherzustellen. Bei der direkten, individuellen Kontaktpflege mit potentiellen Ansiedlern liegt die Hauptrolle weiterhin bei den Kantonen.

Auch auf Bundesebene sind die Mittel, die für Standortpromotion künftig

zur Verfügung stehen, sehr knapp. Es kann

nicht darum gehen, eine grundlegend neue Struktur auf die

405

Beine zu stellen; vielmehr gilt es, nach Möglichkeit auf Bestehendem aufzubauen und Synergien zu entwickeln.

Unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse tritt folgendes Modell der Standortpromotion in den Vordergrund: Basisstruktur im Ausland Die bestehenden diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate) und weitere mit unserem Land verbundene Organisationen (Schweizer Handelskammern im Ausland, Schweizer Clubs, SVZ-Stützpunkte etc.) bilden die Basisstruktur. Sie wird ergänzt durch einige wenige Lokalagenten (siehe unten).

Da das Interesse der Schweiz an den verschiedenen Ländern aus einleuchtenden Gründen recht unterschiedlich ist, ergibt sich auch keine einheitliche Definition der Aufgaben.

Immerhin lassen sich gewisse Mindestaufgaben für alle offiziellen Vertretungen sowie für interessierte Partnerorganisationen festhalten.

Dazu zählt die Auskunftserteilung an Interessenten, die Abgabe von sachdienlichen Unterlagen, die zweckmässige Erfassung der Kontakte und ihre unverzügliche Weiterleitung an die richtige Stelle, damit ein rasches und professionelles Nachfassen möglich ist. Die gute Erfüllung dieser Aufgaben setzt ein ausreichendes Informiertsein über die aktuelle Standortpolitik und die relevanten Standortvorteile voraus.

Darüber hinaus stellt sich, je nach Land und Situation, die Frage einer aktiveren Standortpolitik. Das Spektrum der möglichen Instrumente ist breit und reicht von publizistischen Tätigkeiten über die Beteiligung an Messen und Seminarien sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen bis hin zum aktiven Direktmarketing bei relevanten Interessenten und Interessentengruppen. Soweit die Basisstruktur mit den bestehenden Kapazitäten diese Aufgaben nicht bewältigen kann, ist der Einsatz zusätzlicher Mittel von

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Fall zu Fall zu prüfen. Für zeitlich begrenzte Aktionen und Projekte kommt eine temporäre personelle Verstärkung in Frage.

Ergänzung durch Lokalaoenten Den Lokalagenten, die in einigen wenigen besonders ausgewählten Ländern zum Einsatz gelangen sollen, kommt eine subsidiäre Rolle zu. Bei den Lokalagenten soll es sich um private Unternehmen oder Einzelpersonen handeln. Je nachdem, ob das "Grundmarketing" oder ein gezieltes Direktmarketing im Pflichtenheft dominiert, stehen PR-Leute oder aber Unternehmensberater und Treuhänder im Vordergrund. Sie werden mit klar definiertem Mandat zeitlich befristet unter Vertrag genommen. Die Aufgabe der Lokalagenten wird sein, ein aktives Marketing zu betreiben, das letztlich den Kantonen zugute kommt. Dies beinhaltet aber nicht überall dasselbe. Es lassen sich zwei Grundtypen unterscheiden.

In Ländern, in denen bereits verschiedene Kantone mit eigenen Aktionen und Promotoren tätig sind (z.B. USA), geht es in erster Linie darum, mit einem breiten, gut konzipierten "Grundmarketing" das Interesse für den Standort Schweiz zu wecken, bei der Koordination schweizerischer Veranstaltungen (wie Seminarien und Messebeteiligungen) mitzuwirken und den interessierten Kantonen das Terrain für eine gezielte Akquisitionstätigkeit zu ebnen.

Etwas anders verhält es sich mit schwieriger zu bearbeitenden Märkten, an die sich die einzelnen Kantone kaum heranwagen (z.B. Südostasien). Hier sollten die Lokalagenten zusätzliche weitere Funktionen übernehmen, namentlich: Ermittlung der Unternehmen, die als potentielle Ansiedler in der Schweiz im Vordergrund stehen, gezieltes Ansprechen dieser Unternehmen auf ihr Interesse an der Schweiz, Vermittlung ausgewählter Informationen und Kontakte, kontinuierliches Nachfassen.

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zentrale Informations- und Kontaktstelle beim BIGA Das BIGA verfügt bereits über eine Informations- und Kontaktstelle mit dem erforderlichen Know-how, arbeitet mit den kantonalen Wirtschaftsförderungsstellen seit langem eng zusammen und hat mit diesen verschiedene Gemeinschaftsprojekte wie Messebeteiligungen, Investorseminarien und Publikationen erfolgreich realisiert.

Zu den Aufgaben der Koordinationsstelle zählen insbesondere: - Erarbeiten von Basisdokumenten und Werbematerial zum Standort Schweiz - Information und Ausbildung der in der Standortpromotion tätigen Personen - Entwicklung umfassender Promotionskonzepte und Beteiligung an deren Umsetzung (zusammen mit dem Basisnetz, Kantonen und evtl. Lokalagenten) - Durchführung von Vorhaben, die sich nicht auf einzelne Länder beziehen (z.B. Informationskampagnen in internationalen Publikationen) - Vermittlung von Informationen und Kontakten potentiellen Investoren und den Kantonen.

zwischen

Koordination Damit das Modell zum Tragen kommt, ist eine Koordination auf verschiedenen Ebenen unabdingbar.

Innerhalb der Bundesverwaltung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen von EVD und EDA wichtig. Der Entscheid über die Durchführung einzelner Programme und Projekte (inkl. Einsatz ausgewählter Lokalagenten mit spezifischen Pflichtenheften) erfolgt durch das BIGA, im Einvernehmen mit den zuständigen Diensten von EDA und BAWI.

Ein Koordinationsausschuss, dem nebst den erwähnten Bundesstellen eine repräsentative Auswahl kantonaler Vertreter angehören, soll diese Tätigkeit begleiten und namentlich bei konzeptionellen Arbeiten aktiv mitwirken, damit eine

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hohe Qualität und Effizienz der Standortpromotion erzielt werden kann.

Was die einzelnen Länder anbetrifft, erfolgt die Koordination der Tätigkeiten (im Rahmen der Vorgaben aus Bern) durch die zuständige Botschaft; Lokalagenten werden dabei in die Gesamtstruktur integriert.

Finanzierung Für einfache Dienstleistungen, die durch unsere Auslandsvertretungen erbracht werden (Auskünfte, Kontaktvermittlung, Abgabe von Unterlagen usw.), sind keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich. Hingegen müssen die Sachaufwendungen für spezielle Aktivitäten und insbesondere die Personalauslagen für temporäre Verstärkungen sowie für den Einsatz von Lokalagenten finanziert werden. Die Aufwendungen können je nach Aufgabe sehr unterschiedlich sein.

174

Euro-Info und europäische Partnerschaften

Die Nicht-Beteiligung der Schweiz am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bedeutet nicht, dass die schweizerischen Unternehmen fortan ignorieren können, was in Brüssel und auf dem europäischen Binnenmarkt geschieht - ganz im Gegenteil. Ausgehend von einer relativ guten Wettbewerbsposition, die sich auf das Freihandelsabkommen von 1972 und auf die darauf folgenden Zusatzabkommen stützt, müssen die schweizerischen Unternehmen damit rechnen, dass sich ihre relative Stellung verschlechtert, weil ihre europäischen Konkurrenten von einer Reihe von neuen Vorteilen profitieren können (Vergabe Öffentlicher Aufträge, grössere Mobilität der Dienstleistungen usw.). Auch wenn hinsichtlich der Ursprungsregeln eine Lösung gefunden wurde, bestehen zahlreiche Unsicherheiten für schweizerische KMU im Bereich der

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gegenseitigen Anerkennung von technischen Prüf- und Zertifizierungsverfahren.

Unsere Unternehmen tun also gut daran, die Fortentwicklung des europäischen Binnenmarktes und die zahlreichen Massnahmen zu einem weiteren Abbau der inneren Grenzen, welche die Gemeinschaft in den nächsten Jahren zweifellos ergreifen wird, aufmerksam im Auge zu behalten. Ein Informationsbedarf existiert nicht nur bei den Exportunternehmen, sondern auch bei den ausschliesslich auf dem schweizerischen Markt tätigen Unternehmen. Die Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft wird sich nicht durch eine noch stärkere Abschottung bewerkstelligen lassen, sondern im Gegenteil durch eine Anpassung an die Regeln, Normen und Verfahren in den anderen europäischen Ländern.

Die EG hat bereits vor einigen Jahren die Schlüsselrolle erkannt, welche die KMU für die Beschäftigung spielen; sie ist jedoch auch auf die spezifischen Schwierigkeiten aufmerksam geworden, die diese Unternehmen im Prozess der europäischen Integration erleben. Aufgrund ihrer beschränkten Grosse können diese Unternehmen kaum von den Vorteilen des grossen Marktes profitieren. Ihnen fehlen die personellen Ressourcen, um die Flut von Informationen im Bereich der Normen, der Märkte usw. sammeln und analysieren zu können.

Zudem fehlt ihnen oft die Erfahrung in der internationalen Zusammenarbeit.

In Anbetracht dieses Befundes hat die EG spezifische Programme zur Förderung der KMU geschaffen, und zwar mit zwei Stossrichtungen: Einerseits Information über die neuen Spielregeln des Binnenmarktes, andererseits Hilfe bei der Suche nach Partnern jenseits der Landesgrenzen. Das wichtigste Programm ist jenes der Euro Info Centres (EIC), früher "Euroguichets" genannt. Dabei handelt es sich um ein EG-weit angelegtes Netz von ungefähr 210 regionalen Informationszentren .

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Die EG hat im Laufe der Zeit einige ihrer Programme für die EFTA- und die osteuropäischen Länder geöffnet... Seit 1991 hat die Schweiz Zugang zum BC-NET (Suche nach Kooperationspartnern). 1992 hat die Kommission jedem EFTA-Mitglied vorgeschlagen, für das Eic-Netz eine einzige Anlaufstelle "Centre de Correspondance" genannt - zu bezeichnen. Der Bund hat für diese Aufgabe die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) ausgewählt, die bereits den Vertrieb der offiziellen EG-Publikationen besorgt. Die OSEC hat mit den Handelskammern der welschen Schweiz und des Tessins ein Übereinkommen getroffen, um eine optimale Verbreitung der Information zu gewährleisten. Die Organisation hat sich den Namen "Euro Center Schweiz" gegeben und unterhält in Zürich, Lausanne und Lugano drei regionale Anlaufstellen.

Diese Elemente sind in der Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1993 zum "Bundesbeschluss über die Anhebung des Höchstbetrages der Finanzmittel an die OSEC im Rahmen der Beteiligung der Schweiz am System der Euro Info Centres (EIC) der EG"
Der vorliegende Bundesbeschluss wird die mittelfristige Finanzierung des Zentrums regeln. Es ist vorgesehen, den mit der OSEC abgeschlossenen Vertrag ausgehend von den bis dahin gesammelten Erfahrungen und in Abhängigkeit der tatsächlichen Bedürfnisse der schweizerischen unternehmen im Bereiche der europäischen Information zu überprüfen. Wie in der Botschaft vom 12. Mai 1993 unterstrichen wurde, geht

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es darum, die optimale Verbreitung solcher Informationen bei höchstmöglicher Selbstfinanzierung anzustreben.

Obschon die Ablehnung des EWR-Abkonunens die Zusammenarbeit mit der EG in zahlreichen Bereichen blockiert hat, ist doch in Betracht zu ziehen, dass die Schweiz sich in der einen oder anderen Form an anderen europäischen Programmen zu Gunsten der KMU wird anschliessen können (Normen, Zulieferer, um nur zwei Beispiele zu nennen), Angesichts der begrenzten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind lediglich Beteiligungen geringen Ausmasses möglich. Auch hier wird es sinnvoll sein, nicht neue Institutionen zu schaffen, aber nach Bedarf ad-hoc-Aufträge zu erteilen.

Auch auf diesem Gebiet wird das Ziel in einer möglichst breiten Diffusionswirkung liegen.

2

Besonderer Teil

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Bundesbeschluss rungsgebiete

211

Allgemeines (Art. 1)

zugunsten

wirtschaftlicher Erneue-

Dieser Erlass ist die eigentliche Nachfolgeregelung des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen. Die Formulierungen orientieren sich, soweit dies noch zweckmässig ist, im wesentlichen am alten Erlass.

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Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete (Art. 2)

In der Schweiz besteht keine durchgehende, offizielle gionalisierung, die als Grundlage für die Bestimmung örtlichen Geltungsbereichs dienen könnte. Entscheidend die Abgrenzung der Regionen ist die enge geographische

412

Redes für und

wirtschaftliche, insbesondere arbeitsmarktliche Verbundenheit von grösseren Gruppen von Gemeinden. Als Ausgangsbasis können Planungsregionen, Amtsbezirke, IHG-Regionen und insbesondere die in wissenschaftlichen Arbeiten häufig verwendeten MS-Regionen dienen.

Bezüglich der Kriterien für die Unterstellung wird auf die Ausführungen in Ziffer 172.2 verwiesen. Die genauen Indikatoren und Schwellenwerte sind wie bis anhin zweckmässigerweise in der Verordnung zu regeln.

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Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3)

Artikel 3 stützt sich wesentlich auf die Umschreibung im alten Bundesbeschluss. Dabei wird die Bezeichnung der zu fördernden Unternehmen den Bedürfnissen entsprechend angepasst. Nebst industriellen Unternehmen sollen auch Dienstleistungsbetriebe unterstützt werden können, soweit ihre Aktivitäten auf andere Unternehmen ausgerichtet sind und ihre Projekte einen besonderen Innovationsgehalt aufweisen.

Dienstleistungsunternehmen, die zur Grundausstattung einer Region gehören und beispielsweise nur einfache Distributionsfunktionen ausüben, sollen nicht gefördert werden. Indikatoren für die Förderungswürdigkeit sind nebst dem Innovationsgehalt eine erhöhte Wertschöpfung, ein Absatzmarkt ausserhalb der Region oder eine namhafte Zahl neuer Arbeitsplätze. Für kleine, primär lokal und regional orientierte Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen steht mit dem gewerblichen Bürgschaftswesen ein eigenes Instrumentarium zur Verfügung.

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214

Instrumente (Art. 4 und 5)

Artikel 4 betrifft die Bürgschaften und orientiert sich stark an der bisherigen bewährten Regelung. Allerdings wird auf eine eigentliche Zinsverbilligung der Banken verzichtet. Des weitern wird die Höchstdauer der Bürgschaften auf acht Jahre herabgesetzt.

Auch Artikel 5 betreffend die Steuererleichterungen spricht weitgehend der bisherigen Lösung.

215

ent-

Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsschutz (Art. 6 und 7)

Bezüglich Zuständigkeit und Verfahren (Art. 6) wird die bewährte Regelung des alten Bundesbeschlusses, unter Vornahme gewisser Vereinfachungen, grundsätzlich beibehalten.

In Artikel 7 wird betreffend Rechtsschutz die Regelung übernommen, die mit der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 4. Oktober 1991 für den ausgelaufenen Bundesbeschluss festgelegt worden ist.

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221

Bundesbeschluss zur Förderung der Information über den önternehmensstandort Schweiz Grundsatz (Art. 1)

Je nach Wichtigkeit des anzusprechenden Marktes soll der Bund allein (in der Regel über die diplomatische Vertretung) oder gemeinsam mit interessierten Kantonen, gemischtwirtschaftlichen Organisationen oder Privaten motion betreiben können.

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Standortpro-

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Massnahmen (Art. 2)

Um die relevanten Zielgruppen in den verschiedenen Ländern richtig ansprechen zu können, ist ein breites Instrumentarium nötig, das jeweils in der optimalen Kombination einzusetzen ist.

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Vollzug (Art. 3 und 4)

Bezüglich des Vollzugs ist auf Ziffer 172 zu verweisen.

Wichtig ist eine optimale Koordination auf allen Ebenen, um einen effizienten Einsatz der knappen Mittel zu erzielen und Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

23

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Bundesbeschluss über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen Grundsatz (Art. 1)

Es geht um die Schaffung einer Grundlage für die Teilnahme der Schweiz bzw. geeigneter schweizerischer Organisationen an internationalen Programmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), namentlich an Informations-, Kooperations- und Beratungsprogrammen der EG. Im Vordergrund steht die Beteiligung des von der OSEC und der Info-Chambres getragenen "Euro Center Schweiz" am EIC-Netz. Da die KMU-Politik der EG in ständiger Entwicklung ist, wurde eine Offene Formulierung gewählt, die auch ein Mitmachen an neuen Projekten erlaubt.

Die Teilnahme an bedeutenden Programmen ist periodisch auszuschreiben, um negativen Effekten allfälliger Monopolstellungen entgegenzuwirken.

415

232

Zuständigkeit (Art. 2)

Um Interpretationsschwierigkeiten vorzubeugen, wird die Kompetenz für den Abschluss der nötigen internationalen Vereinbarungen dem Bundesrat zugewiesen.

Der Vollzug der Massnahme liegt im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

3

Auswirkungen

31

Finanzielle und personelle Auswirkungen

311

Auswirkungen auf den Bund

311.1 Finanzielle Auswirkungen Auf der Aufwandseite beliefen sich die finanziellen Auswirkungen des Bundesbeschlusses auf den Bund in den vergangenen Jahren auf 6 - 9 Millionen Franken pro Jahr. Die zeitweilige deutliche Erhöhung der Zinssätze hat sich natürlich in einer wesentlichen Steigerung der Zinskostenbeiträge niedergeschlagen. Die Steuererleichterungen entsprechen, wie in Ziffer 124 ausgeführt wird, einem Betrag von jährlich 1 - 3 Millionen Franken. Allerdings kann diese Summe nicht ohne weiteres als Verlust für den Bund angesehen werden.

Schwierig abzuschätzen ist ebenfalls die Ertragsseite. In welchem Umfang dem Bund zusätzliche Steuereinnahmen zugeflossen

sind und noch zufHessen werden, die auf erfolg-

reichen

Innovations-

416

und Diversifizierungsprojekten sowie

gelungenen Unternehmensansiedlungen

und Neugründungen be-

ruhen, wird kaum je schlüssig erhoben werden können. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des Bundesbeschlusses eine Reihe von indirekten Wirkungen entfaltet (über Lohnzahlungen, Zuliefer- und Dienstleistungsaufträge usw.), die auch in Rechnung zu stellen sind.

Für die im Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vorgesehenen Bürgschaften erscheint eine Aufstockung des Bürgschaftsrahmens gegenüber dem alten Bundesbeschluss als nicht erforderlich, da die verbürgten Darlehen laufend amortisiert werden. Wenn der bisherige Bürgschaftsrahmen von 300 Millionen Franken für die offenen Bürgschaftsverpflichtungen (Netto-Bürgschaftsverpflichtungen) weiterhin voll zur Verfügung steht, kann von einer Erhöhung abgesehen werden. Artikel 1 des Finanzierungsbeschlusses hält diese Höchstsumme der offenen Bürgschaftsverpflichtungen fest.

Der Verzicht auf die Zinskostenbeiträge bringt bedeutende Einsparungen. Zusätzliche Aufwendungen erwachsen indessen aus den beiden anderen Bundesbeschlüssen betreffend Information und Werbung für den Wirtschaftsstandort Schweiz sowie Unterstützung der Informationsstellen im Bereich der europäischen Integration.

Dabei sind folgende Rahmenkredite für zehn Jahre vorzusehen: 24 Millionen Franken für Stanaortinformation; 20 Millionen Franken für die Beteiligung an den internationalen Programmen.

Die jährlichen Ausgaben belaufen sich auf 2 - 3 Millionen Franken für die Information und Werbung für den Wirtschaftsstandort Schweiz sowie auf 1 , 5 - 2 Millionen Franken für Euro Info Centres und weitere Projekte im Rahmen der EG-Programme zugunsten der KMU. Die durch die neuen Förderungsmassnahmen bedingten zusätzlichen Zahlungsmittel sind

14 Bundesblait 146. Jahrgang. Bd. III

auf das Ausmass der aus dem auslaufenden Bundesbeschluss allmählich abnehmenden Aufwendungen auszurichten, so dass sich gegenüber den im Voranschlag 1994 und im Finanzplan 1995-1997 (korrigiert um die Budgetkürzung 1994) eingestellten Beträgen keine Mehraufwendungen ergeben werden.

Vorbehalten bleiben Bürgschaftsverluste in ausserordentlicher Höhe.

311.2 Personelle Auswirkungen Bereits mit dem Vollzug des geltenden Erlasses sind die personellen Kapazitäten ausgeschöpft, da nicht nur die neueingehenden Gesuche zu prüfen sind, sondern auch die bestehenden Engagements der Überwachung und Betreuung bedürfen.

Mit der ungünstigen konjunkturellen Entwicklung ist die Bedeutung dieser Aufgabe in letzter Zeit erheblich gewachsen, da sich die Liquiditätslage manches Unternehmens angespannt hat. Die Betreuung dieser Dossiers ist zum Teil ausserordentlich zeitaufwendig. Nicht zuletzt dank guter Informatikausstattung konnte die zusätzliche Arbeitsbelastung bis heute aufgefangen werden. Mit dem neuen Bundesbeschluss sind auf den Gebieten der Standortinformation und -Werbung neue, zeitaufwendige Aufgaben verbunden. Die zeitlich be.fristete Anstellung einer qualifizierten Arbeitskraft ist für die 3- bis 4jährige Übergangszeit vom alten zum neuen Beschluss notwendig.

312

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Anwendung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete hat bei den Kantonen weitgehend dieselben finanziellen Aufwendungen zur Folge wie beim Bund. In den meisten Fällen verfügen die Kantone über ein eigenes Budget für die Wirtschaftsförderung. Der Vollzug des Beschlusses sollte den Kantonen im Rahmen der Personalbestände der Wirtschaftsförderungsstellen möglich sein.

418

32

Andere Auswirkungen

Das vorgeschlagene Massnahmenbündel ist nicht nur ein Instrument zur Förderung wirtschaftlich bedrohter Regionen, sondern gleichermassen auch ein Mittel zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Erlasse sind Staats- und gesellschaftspolitisch bedeutsam, haben sie doch den Charakter eines Solidaritätsprogrammes für schwächere und peripher gelegene Regionen. Damit tragen sie wesentlich zur Festigung des föderalistischen Prinzips unseres Landes bei. Diesem Anliegen kommt gerade mit Blick auf die europäische Integration eine zentrale Bedeutung zu.

Der Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete ist auch in ökologischer Hinsicht durchaus positiv zu werten. Mit der Realisierung von Innovationsprojekten werden häufig ressourcenschonende, emissionsarme und umweltverträgliche Lösungen in der Produktion und bei den Produkten gefördert.

Legislaturplanung

Die Bundesbeschlüsse beruhen auf dem Ziel 35 "Förderung einer ausgewogenen Entwicklung der Regionen als Lebens- und Wirtschaftsräume" der Regierungsrichtlinien 1991 - 1995.

Die Revision des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen wird hier ausdrücklich als Element eines regionalpolitischen Massnahmenpakets erwähnt. Andere Elemente sind in Vorbereitung (vgl. Ziff. 132) .

419

Verhältnis zum europäischen Recht

Die Informationen, die ein Land über seine Standortvorteile verbreitet, liegen in seiner eigenen Kompetenz und sind international nicht reglementiert. Gleiches gilt für unternehmensorientierte Informationen hinsichtlich der Entwicklungen im europäischen Binnenmarkt. Hierbei handelt es sich ohnehin um Tätigkeiten, die von der EG-Kommission selbst entwickelt wurden und ihre Unterstützung erhalten.

Diese Hilfen würden höchstens dann gegen die europäischen Regelungen im Bereich der staatlichen Beihilfen verstossen, wenn sie eine bedeutende indirekte finanzielle Unterstützung an bestimmte Unternehmen darstellen würden. Das in diesem Bundesbeschluss vorgesehene System schliesst diese Möglichkeit indessen klar aus.

Die einzelbetrieblichen Massnahmen im Rahmen des neuen Bundesbeschlusses können als Beihilfen von geringer Bedeutung eingestuft werden. Wie aus den folgenden Erläuterungen hervorgeht, werden sich mit Bezug auf das europäische Recht daher kaum Probleme ergeben.

51

Beihilfen an Unternehmen: EG-Regelungen

Öffentliche Beihilfen für Unternehmen sind insofern mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, als sie den Handel zwischen den Mitgliedländern beeinträchtigen. Seit 1971 verfolgt die EG-Kommission eine Politik der Koordinierung der staatlichen Regionalbeihilfen, um einen den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigenden Subventionswettlauf zu verhindern. Artikel 92 Absatz 3 des Römer Vertrags (EGV) bestimmt die möglichen Ausnahmen im Bereich der Regionalpolitik. Ne-

420

ben Beihilfen zugunsten von Regionen, in denen die Lebenshaltung ausserordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Art. 92 Abs. 3 Est. a EGV), werden Beihilfen für vereinbar erklärt (Bst. c), welche die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

In einer Mitteilung über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EGV auf 1 Regionalbeihilfen ^ hat die Kommission einerseits die besonders bedürftigen Regionen der Gemeinschaft definiert (Einkommen rauss mindestens 25 Prozent unter dem Mittel liegen) und andererseits den Rahmen für die Ausrichtung von Regionalhilfen in wohlhabenden Ländern in einer Weise festgelegt, die eine Konkurrenz mit der Entwicklungspolitik zugunsten der rückständigen Regionen vermeiden soll. Diese Begrenzung muss sowohl bei der Intensität der Hilfe als auch bei der Definition der Regionen berücksichtigt werden.

Die Begrenzung wirkt in zwei Prüfschritten. Zunächst muss sich eine Region in einer Lage befinden, die ungünstiger als das Landesmittel ist, damit Hilfe gewährt werden kann.

Die Disparität muss umso grösser sein, je besser die Lage des Landes im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt ist.

Die von der Kommission verwendeten Disparitäts-indikatoren sind aas Pro-Kopf-Einkommen und die strukturelle Arbeitslosigkeit. Beispielsweise ergeben die für Deutschland errechneten Schwellenwerte, dass das Einkommensniveau der Regionen mindestens 25 Prozent unter dem Landesmittel liegen

n)

ABI. Nr. C 212 vom 12. August 1988, S. 2

15 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. TU

42l

muss oder die strukturelle Arbeitslosigkeit das Landesmittel um mindestens 45 Prozent übersteigen muss1). Andere sozio-ökonomische Massstäbe können in einer zweiten Stufe benutzt werden, um die Ergebnisse des ersten Schrittes zu nuancieren. Parallel dazu sind von der EG-Kommission Grenzbeträge festgesetzt worden, die je nach Ausmass der regionalen Probleme zwischen 7 und 30 Prozent der Investitionen variieren.

Grundsätzlich müssten die Mitgliedländer jedes einzelne Beihilfeprojekt der zuständigen Konunissionsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Für die KMU werden jedoch grosszügige Ausnahmen gemacht2'. Fälle von Projekten, deren Beihilfevolumen 50'000 ECU (ungefähr 81'000 Schweizer Franken) nicht überschreiten, müssen der EG-Kommission in Anwendung der Regel für Bagatellfälle nicht gemeldet werden. Ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren ist vorgesehen, wenn das Beihilfevolumen an ein KMU entweder 7,5 Prozent der Investitionskosten, 3000 ECU (4900 Fr.) je geschaffenen Arbeitsplatz oder 200'000 ECU (325*000 Fr.) im Falle von Beihilfen, die weder der Förderung von Investitionen noch der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, nicht überschreitet. Ein Unternehmen gilt dann als KMU, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und es entweder einen Umsatz von weniger als 20 Millionen ECU (32 Mio. Fr.) erzielt oder eine Bilanzsumme von weniger als 10 Millionen ECU (16 Mio. Fr.) auf weist und ' Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Abs. 3 Bst. c) auf Regionalbeihilfen; Jährliche Aktualisierung der Schwellenwerte (ABI. Nr. C 119 vom 29. April 1993, S. 7). Es ist festzuhalten, dass der erforderliche Abstand zwischen nationaler und durchschnittlicher Arbeitslosigkeit in jedem Fall auf höchstens 45 Prozent begrenzt ist, i ' Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen; Mitteilung der Kommission über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Beihilferegelungen für KMU und von Aenderungen bestehender Beihilferegelungen (ABI. Nr. C 213 vom 19. August 1992, S. 2, 10).

422

sich zu höchstens 25 Prozent im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die dieser Definition nicht entsprechen.

Eine Betrachtung dieser Grenzwerte zeigt, dass ein sehr grosser Teil der Beihilfen im Rahmen des Bundesbeschlusses in die Kategorie der problemlosen Beihilfen fällt. Die vorgesehenen Bürgschaften stellen in der Tat ein Subventionsäquivalent von lediglich 2 Prozent dar, und bei den Begünstigten handelt es sich sehr oft um KMU. Von den 475 Projekten, welche zwischen 1979 und Ende Mai 1992 unterstützt wurden, betrafen nur 30 Projekte Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten.

Im Falle von Steuererleichterungen des Kantons und des Bundes ist die gewährte Beihilfe im Rahmen des Bundesbeschlusses wohl etwas höher.

Weil diese staatlichen Beihilfen jedoch regionalpolitisch motiviert sind und den schwächsten Regionen des Landes zugute kommen, sind sie mit der EG-Praxis durchaus vereinbar.

Problematisch wären einzig die Fälle staatlicher Beihilfe an internationale Gesellschaften, die beispielsweise im Stahl- oder Textilbereich tätig sind, also in Sektoren, in denen die EG-Kommission bestrebt ist, bestehende Überkapazitäten abzubauen und daher Beihilfen grundsätzlich verbietet. In Fortführung ihrer bisherigen Praxis beabsichtigt die Schweiz jedoch auch in Zukunft keine Beihilfe in diesen Bereichen.

52

Andere Bestimmungen

Die Konvention der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) enthält ebenfalls Bestimmungen über öffentliche Beihilfen, und zwar in Artikel 13. Die im neuen Bundesbeschluss vorgesehenen Beihilfen können

jedoch in keinem

Fall als Massnahmen betrachtet werden, die "den erwarteten Wohlfahrtsgewinn, der mit Zollabbau und Zollfreiheit ver-

423

bunden ist", schmälern. Gemäss den neuen Regeln, welche die Schweiz zusammen mit ihren EFTA-Partnern akzeptiert hat, muss die neue Version des Bundesbeschlusses der EFTA offiziell mitgeteilt werden. Sie kann jedoch heute schon als mit der EFTA-Konvention vereinbar betrachtet werden.

Staatliche Beihilfen werden wegen ihrer handelsverzerrenden Wirkung auch vom Allgemeinen zoll- und Handelsabkommen (GATT) bekämpft. Bereits im Abkommen selbst wurden Bestimmungen im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die Vertragsparteien aufgenommen; sie finden sich ebenfalls in den Beihilfekodizes, die im Rahmen der Tokio-Runde ausgehandelt wurden. Diese Bestimmungen sehen im Prinzip ein Verbot aller Exportbeihilfen vor. Des weitern verpflichten sie die Vertragsparteien darüber zu wachen, dass die internen Beihilfen nicht die Interessen einer anderen Vertragspartei in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Die internen Beihilfen sind daher nicht verboten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen des Bundesbeschlusses vorgesehenen Beihilfen mit keinen solchen Benachteiligungen verbunden sind und daher mit den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vereinbar sind.

Im Rahmen der Uruguay-Runde wurde ein Abkommen betreffend Beihilfen erarbeitet, das darauf abzielt, eine bessere Einhaltung der Bestimmungen über die Exportbeihilfen und klarere Bestimmungen für die internen Beihilfen zu erreichen.

Alle internen Beihilfen, deren Effekte mehr als 5 Prozent des Produktepreises ausmachen, werden als schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen einer anderen Vertragspartei eingestuft. Drei Beihilfekategorien sind jedoch vom Verbot ausdrücklich ausgenommen. Bei den explizit erlaubten Beihilfen (Art. 8.2) handelt es sich um Forschungssubventionen, um Beihilfen an benachteiligte Regionen und um Beihilfen, welche die Anpassung an neue Umweltvorschriften fordern. Um mit den allgemeinen Regeln des Abkommens vereinbar zu sein, müssen die Programme für regionale Beihil-

424

fen indessen eine Reihe von sehr spezifischen Bedingungen erfüllen. Diese Bedingungen entsprechen im grossen und ganzen den Kriterien, die von der EG angewendet werden, wobei sie eher noch etwas weniger streng sind. Damit eine Region Hilfe beanspruchen kann, muss ihre Arbeitslosenguote mindestens 10 Prozent höher oder ihr Pro-Kopf-Einkommen mindestens 15 Prozent tiefer liegen als das Landesmittel. Die im neuen Bundesbeschluss angewendeten Kriterien beachten diese Grundsätze, und die darin vorgesehenen Beihilfen können daher bereits heute als mit dem Abkommen, wie es in der Uruguay-Runde ausgehandelt wurde, vereinbar betrachtet werden.

G

Rechtliche Grundlagen

Die Bundesbeschlüsse stützen sich auf Artikel 31b:LS Absatz 2 der Bundesverfassung. Mit dieser wirtschaftsrechtlichen Globalkompetenz ist der Bund u.a. zur Wirtschaftsförderung befugt. Er ist dabei an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.

Die einzelbetrieblichen Massnahmen, deren Anwendung auf bestimmte Regionen begrenzt ist, lassen sich zusätzlich auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe c BV abstützen. Diese Bestimmung, die bereits dem Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen zugrunde gelegt wurde, ermächtigt den Bund, Vorschriften "zum Schütze wirtschaftlich bedrohter Landesteile" zu erlassen, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit. Schliesslich ist auf Artikel 41ter Absätze 1, 5 und 6 BV zu verweisen. Diese ermächtigen den Bund zur Erhebung einer direkten Bundessteuer.

Als Rechtsgrundlage der drei Finanzierungsbeschlüsse dient jeweils der entsprechende Artikel der allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse.

425

ANHANG

Tabelle l : Finanzierungsbeihilfe zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen (BB vom 6. Okt. 1978) Graphik:

Finanzierungsbeihilfe zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen: Projekte nach Kantonen (Ende Februar 1994)

Tabelle 2: Wohnbevölkerung Tabelle 3: Vollzeitbeschäftigte in den Sektoren II und III und durchschnittliche Arbeitslosenquoten Karte 1:

Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen: örtlicher Geltungsbereich

Karte 2:

Durchschnittliche Arbeitslosigkeit 1991 - 1993

426

ANHANG Tabelle 1 Finanzierungsbeihilfen (BB vom 6. Okt. 1978)

zugunsten wirtschaftlich bedrohter

1988

Anzahl Projekts (Verfügungen) - mit Bürgschaften - mit Zinsko$tenbeiträgen - mit Steuererleichterungen Gesamtkosten der Projekte (Mio. Fr.)

Bürgschaftssumme Bürgschaftsverluste - Anzahl -Anteil Bund (Mio. Fr.)

44 41

43 26

221.5

1989

29 26 28 19 150.2

39.9

32

8 3.7

3.3

8

1990

1991

1992

1993

25 21 24 11

18 17 17 10

17 15 15 9

29 21

26 12

Regionen

1994* »379-94' 29 27

531

29 21

492

497 184

254.1

243.3

76.5

98.5

165.2

2518.9

34.8

33.9

14.7

17.4

33.1

533,2

7 2.5

10 3.8

13 3.5

12 3.7

* *

70 25.0 29.0

Ausbezahlte Zinskostsnbeiträge (Mio. Fr.)

2.2

2.4

3.3

4.1

4.3

4.3

*

Neue Arbeitsplatze**

810

690

840

970

230

510

970

10 3

9

4 12 10 29

7 4 9 24

4 5 9 13

6

6

3 11 15

5 9 12 24

128 105 240 483

6 9

4 4 2 2 2 4

4

7

122

2

2 3 1 3

117 67 36 47 142

Art der Projekte"* - Neuansiedlungen ausländischer Unternehmungen - Neugründungen einheimischer Unternehmungen - Innovationsprujekte - Projekte der regionalen/betrieblichen Diversifikation Anzahl Projekte nach Branchen - Electronik/Elektrotechnik - Maschinen-, Apparatebau - Metalle - Kunststoff - Feinmechanik. Optik - Andere · : Bis 28.0Z.1994. Datum Ablauf BB " : Gemäss Gesuchsunterlagen -- : Zum Teil Doppelzählungen

26 41

15 24

6

B

7 5 6

10 7 0 1

11

3

g

S 10 0

.

1

0

0 0 1 4 2 8 7 10 BIGA Abteilung Gewerbe

2

13

11310

427

428

Finanzierungsbeihilfe zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen: Projekte nach Kantonen (Ende Februar 1994) Projekte 200

150

100

50

0 Anzahl Arbeitsplätze Bürgschaden (Mio Ff) Anzahl Projekte f3

VD NE BE JU SO BL SG GL

TI FR TG

4864 209,2

1497 38.5

1235 53,7

1574 106,2

269

729

178

362

27

37,3

10,9

45,4

14,4

14,3

2,4

1

38

169

69

54

115

15

35

17

15

2

2

5G1

BIGA Abteilung Gewerbe

12

ANHANG Tabelle 2: Wohnbevölkerung

Regionen BB 6.10,1978 1 Jura Sud/Biel 2 Glarner Hinterland 3 Grenchen/Thal 4 Solothurn 5 Oberbaselbieter Jura 6 Toggenburg 7 Biasca 8 Vallée de Joux 9 Nord-Vaudois 10 Neuchâtel (Kanton) 11 Jura (Kanton) 12 Oberthurgau/Rorschach* 13 Murten 14 Wynental Regionen BB Total Schweiz Total

1970

1980

1990

169781 11884 56351 59301 20654 23813 13508 11736 48117 169173 67261 77161 11393 22062

155583 156857 10549 11058 52301 54367 56928 60339 21568 26216 22719 23919 14202 14095 9505 9426 46709 53627 158368 163985 64986 66163 73775 80530 11425 13071 21633 23782

762195

720251

Veränderung 70-80 80-90 -8.4% 0.8% -11.2% 4.8% -7.2% 4.0% -4.0% 6.0% 4.4% 21.6% -4.6% 5.3% 5.1% -0.8% -19.0% -0.8% -2.9% 14.8% -6.4% 3.5% -3.4% 1.8% -4.4% 9.2% 0.3% 14.4% -1.9% 9.9%

757435

-5.5%

5.2%

6269783 6365960 6873687

1.5%

8.0%

* : ohne die Munizipalgemeinden (TG) von Andwil, Happerswil-Buch, Riedt und Schocherswil Quelle : BFS Volkszählungen (STATINF)

16 Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. III

429

430

ANHANG

Tabelle 3: Vollzeitbeschäftigte in den Sektoren II und III und durchschnittliche Arbeitslosenquoten

Beschäftigte (Vollzeit) Sekt. II und III 1985 1991 1975 1985** 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

BB Regionen Total Schweiz Total

60251 3644 18489 28686 6618 7755

58472 , 3487 18830 29164 7048 7604 5294 5310 .17431 68073 26142 31167 4707 7935

Ar be i ts 1 osenqiio ten 1991-93***

-6,7% -6,8% -16,0% 1,7% 0,8% -1,9% -2,6% 6,4% 2,7% -4,4% 2,4% 3,6% 9,3% 3,3%

0,1% -2,4% 4,3% 3,8% 9,6% 0,9% 8,6% 10,9% 5,3% 9,0% 12,7% 6,6% 21,0% -1,9%

3,8% 1,4% 3,0% 3,2% 1,7% 1,6% 5,7% 2,7% 4,1% 4,4% 3,8% 2,3% 1,7%

23721 29859 4015 8312

58385 3571 18054 28104 6430 7534 4876 4788 16547 62467 23197 29234 3890 8088

290386

282479

275165

290664

-2,7%

5,6%

3,4%

2537735

2773507

2699820

2911354

9,3%

7,8%

2,7%

Jura Süd/Biel Glarner Hinterland Gr enchéri/ Thal Solothurn .

Oberbaselbieter Jura Toggenburg Biasca Vallée de Joux Nord-Vaudois Neuchatel (Kanton) Jura (Kanton) Ober thurgau/Ror schach * Hurten Wynental

64597 3909 22011 28199 6566 7908 5068 4631 16523 67256 23167 28834 3674 8043

Veränderung 1975-85 1985-91

4937 4927

16971 - 64294

* : ohne die Munizipalgemeinden (TG) von Andwil, Happerswil-Buch, Riedt und Schocherswil ** : Vollzeitbeschäftigung nach Definition 1991 *** : Durchschnittsquote der 3 Jahre 1991, 1992, 1993 in Prozent der Aktivbevölkerung 1990 Quellen: BFS Betriebszählungen (STATINF); BIGA

1,9%

Karte 1 : Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen : örtlicher Geltungsbereich

1 Jura Sud/Biel 2 Glarner Hinterland 3 Grenchen/Thal ·4 Solothurn 5 Oberbaselbieter Jura 6 Toggenburg 7 Biasca 8 Vallée de Joux 9 Nord-Vaudois 10 Neuchâtel (Kanton) 11 Jura (Kanton) 12 Oberthurgau/Rorschach 13 Murtefi 14 Wynental

431

Karte : BIGA, Abteilung Gewerbe

6089

432

Karte 2 : Durchschnittliche Arbeitslosigkeit 1991-1993 (in % der aktiven Bevölkerung 1990) in den 106 MS-Regionen (Mobilité Spatiale) (schweizerisches Mittel = 2,7 %}

Quelle : BICA; Karte M. Schuler

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Entwm

f

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c und 41K[ Absätze l, 5 und 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1994 D, beschliesst: Art. l Zweck Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Emeuerungsgebieten durch Bürgschaften und Steuererleichterungen fördern.

Art. 2 Wirtschaftliche Emeuerungsgebiete 1 Gruppen von Gemeinden, die aneinandergrenzen und in bezug auf den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, gelten als wirtschaftliche Emeuerungsgebiete, wenn in ihnen: a. erhebliche, über dem Landesmittel liegende Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht; oder b. ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist.

2 Für den Einbezug eines Gebietes in den Geltungsbereich sind ausserdem sein Entwicklungsstand und Entwicklungspotential zu berücksichtigen.

3 Der Bundesrat legt die Beurteilungskriterien im einzelnen fest.

Art. 3 Voraussetzungen Die Bundeshilfe kann für Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, die in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten: a. ihre Produkte weiterentwickeln, neue Produkte herstellen oder neue Verfahren einführen, um damit ihre Angebote den Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes anzupassen; b. Betriebe für Produktionszweige errichten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind.

" BB1 1994 III 353 433

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete

Art. 4

Bürgschaften

1

Der Bund kann Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens verbürgen, wenn: a. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird; b. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen1' untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat; c. die Bank bei der Festlegung des Zinssatzes für den verbürgten Kredit die Bonität des Bundes ausreichend berücksichtigt; d. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, die Hälfte eines allfälligen Bürgschaftsverlustes trägt.

2

Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens acht Jahre eingegangen werden.

Art. 5 Steuererleichterungen ' Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn es eine Bürgschaft nach diesem Beschluss erhält und der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm im Rahmen seiner Gesetzgebung ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.

2 Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens den Steuererleichterungen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.

3 Der Bund gewährt die Steuererleichterungen nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt.

Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Gesuche sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

2 Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die Kreditzusicherung sowie die Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft durch die kreditgebende Bank, 3 Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Bundesamt) weiter.

4 Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Departement), welches über die Bürgschaften und, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

" SR 952.0

434

Wirtschaftliche Emeuerungsgebiete

Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmung zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

6 Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften rechtskräftig geworden, schliesst das Bundesamt im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlichrechtlichen Verträge. Für diese gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

5

Art. 7 Rechtsschutz Die Verfügungen des Departementes können mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 8 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag der offenen Bürgschaftsverpflichtungen nach Artikel 4.

Art. 9 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt während fünf Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Bundesbeschluss zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1994'», beschliessi: Art. l Grundsatz 1 Der Bund fördert die Information über den Unternehmensstandort Schweiz im Ausland.

2 Er kann dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen, welche die Ansiedlung neuer Unternehmen in unserem Land zum Ziel haben.

Art. 2 1

Massnahmen

Der Bund fördert die Information insbesondere durch:

a.

Publikationen; b. Beteiligungen an Messen und Seminarien; c. eigene Informationsveranstaltungen; d. Direktwerbung; e. Information zugunsten einzelner Betriebe.

2 Die Massnahmen sind auf die Anforderungen und Informationsbedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen abzustimmen.

Art. 3 Durchführung 1 Die Information über den Unternehmensstandort Schweiz erfolgt in erster Linie über bereits bestehende Institutionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammern sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten.

2 Soweit die bestehenden Institutionen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen, kann auf den wichtigsten Auslandmärkten der zeitlich begrenzte Einsatz von zusätzlichem Personal bei Einzelvorhaben oder der Einsatz von Lokalagentinnen und Lokalagenten bei umfassenden Informationsprogrammen unterstützt werden.

3 Im übrigen liegt der Vollzug beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), das insbesondere eine zentrale Informations- und Kontaktstelle unterhält,

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Förderung der Information über den Umemehmensstandort Schweiz

die Ausbildung fördert, Promotionskonzepte entwickelt und sich an ihrer Umsetzung beteiligt.

Art. 4 Koordination 1 Über die Durchführung der einzelnen Programme und Projekte entscheidet das BIGA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesamt für Aussenwirtschaft.

2 Um eidgenössische und kantonale Aktivitäten optimal aufeinander abzustimmen, setzt das BIGA einen Koordinationsausschuss ein, dem kantonale Vertreter aus allen Landesteilen angehören. Der Koordinationsausschuss berät die Bundesstellen bei der Planung und Durchführung der Massnahmen.

Art. 5 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Kredite mit einfachem Bundesbeschluss.

Art 6 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt während zehn Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Bundesbeschluss Entwurf über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 3 l bis Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1994 '>, beschliesst: Art. l

Grundsatz

1

Der Bund kann an internationalen, insbesondere europäischen Programmen zur Förderung der Information, Vermittlung und Beratung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen teilnehmen oder geeignete Organisationen beauftragen, an solchen Programmen teilzunehmen.

2 Er kann Beiträge an Organisationen ausrichten, welche an diesen Programmen teilnehmen und sie in unserem Land umsetzen.

3 Besteht die Absicht, Organisationen an internationalen Programmen teilnehmen zu lassen, so wird dies in der Regel ausgeschrieben.

Arti Zuständigkeit 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite soweit erforderlich entsprechende internationale Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Er sorgt für eine genügende Aufsicht über die teilnehmenden Organisationen.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 3 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag der finanziellen Mittel.

Art. 4 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum, 2 Er gilt während zehn Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Bundesbeschluss über Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikels des Bundesbeschlusses vom .,,'> zugunsten wirtschaftlicher Emeuerungsgebiete, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 19942>, beschliesst:

Art. l Die offenen Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes für Vorhaben in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten dürfen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken nicht übersteigen. Sie sind jährlich in den Ordnungskonten der Kapitalrechnung aufzuführen.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

u AS Bßf Ï994 III 353

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Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom ... " zur Förderung der Information über den Untemehmensstandort Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 19942), beschliesst:

Art. l Für die Finanzierung der Massnahmen zur Standortinformation wird ein Rahmenkredit von 24 Millionen Franken für eine Laufzeit von zehn Jahren bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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" AS BBl 994 III 353

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Bundesbeschluss

Entwwf

über einen Rahmenkredit für die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom ... '> über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April I994 2 >,

beschließt: Art. l Für die Leistungen und Beiträge des Bundes für die Beteiligung an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen wird ein Rahmenkredit von 20 Millionen Franken für eine Laufzeit von zehn Jahren bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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' > AS ...

v BBI 1994 III 353

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz vom 27. April 1994

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

94.039

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1994

Date Data Seite

353-441

Page Pagina Ref. No

10 053 088

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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